Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Haushaltsbegleitgesetz
2010
Vom 17. Dezember 2009 (Nds.GVBl. Nr.29/2009 S.491) - VORIS
61330 08, 21013, 20441 06, 21090 01, 22410 01, 77000 01 -
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich
[ Anm. d. Red.: Im NFAG eingearbeitet ]
§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14.September 2007 (Nds.GVBl. S.466), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29.Oktober 2009 (Nds.GVBl. S.403), wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden nach dem Wort Erbschaftsteuer das Komma und die Worte der Kraftfahrzeugsteuer gestrichen.
b) Buchstabe f erhält folgende Fassung:
f) der Zahlungen des Bundes an das Land nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund;.
3. von 13 300 000 Euro ab dem Jahr 2010 als Ausgleich für Steuerausfälle aufgrund der Kindergelderhöhung ab dem Jahr 2010;
4. von 18 200 000 Euro im Jahr 2010 als einmaliger Ausgleich für Steuerausfälle in den Jahren 2009 bis 2011 aufgrund der Kindergelderhöhung ab dem Jahr 2009 und des für das Kalenderjahr 2009 gezahlten Einmalbetrages.
Artikel 2
Änderung des
Niedersächsischen Glücksspielgesetzes
[ Anm. d. Red.: Im NGlüSpG eingearbeitet ]
§ 13 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes vom 17.Dezember 2007 (Nds.GVBl. S.756), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13.Mai 2009 (Nds.GVBl. S.191), wird wie folgt geändert:
a) | In Satz 2 Nr. 1 wird die Zahl 20 durch die Zahl 24 ersetzt. |
b) | Satz 3 wird gestrichen. |
c) | Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 3 und 4. |
d) | In dem neuen Satz 4 wird die Zahl 4 durch die Zahl 3 ersetzt. |
Artikel 3
Änderung des
Niedersächsischen Besoldungsgesetzes
Das Niedersächsische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 7.November 2008 (Nds.GVBl. S.334), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.Oktober 2009 (Nds.GVBl. S.402), wird wie folgt geändert:
§ 19
Zulage für
Lehrkräfte mit besonderen Funktionen
1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufgaben durch eine der folgenden Funktionen heraushebt, eine Stellenzulage in Höhe von bis zu 150 Euro erhalten:
2Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der ständigen Funktionen nicht schon durch die Einstufung berücksichtigt worden ist.
a) | In der Besoldungsgruppe 2 werden die Ämter Direktorin oder Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen und Direktorin oder Direktor des Landesbetriebes Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen gestrichen und das Amt Direktorin oder Direktor beim Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen - als Mitglied des Vorstands - eingefügt. |
b) | In der Besoldungsgruppe 3 werden das Amt
Polizeipräsidentin, Polizeipräsident - soweit nicht in
Besoldungsgruppe B 4 - - als Leiterin oder Leiter einer Polizeidirektion oder der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben gestrichen und die Ämter Direktorin oder Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen und Direktorin oder Direktor des Landesbetriebes Landesvermessung und Geobasisinformation Niedersachsen - als Vorsitzende oder Vorsitzender des Vorstands - eingefügt. |
c) | In der Besoldungsgruppe 4 wird das Amt
Polizeipräsidentin, Polizeipräsident - in Hannover -
durch das Amt Polizeipräsidentin oder Polizeipräsident - soweit
nicht in Besoldungsgruppe B 5 - als Leiterin oder Leiter einer Polizeidirektion oder der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben ersetzt. |
d) | In der Besoldungsgruppe 5 wird das Amt Polizeipräsidentin oder Polizeipräsident - in Hannover - angefügt. |
Artikel 4
Änderung des
Niedersächsischen Brandschutzgesetzes
[ Anm. d. Red.: Im NBrandSchG eingearbeitet ]
§ 26 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes vom 8.März 1978 (Nds.GVBl. S.233), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15.Dezember 2008 (Nds.GVBl. S.419), wird wie folgt geändert:
(2) Für andere als die in Absatz 1 genannten Leistungen sowie weitere freiwillige Leistungen außerhalb des Brandschutzes nach § 1 Abs. 1 können die Landkreise und die Gemeinden Gebühren und Entgelte nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz erheben; sie können Pauschalbeträge für einzelne Leistungen entsprechend dem Zeitaufwand festlegen.
Artikel 5
Änderung des
Niedersächsischen Schulgesetzes
[ Anm. d. Red.: Im NSchG eingearbeitet ]
In § 150 Abs. 8 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3.März 1998 (Nds.GVBl. S.137), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28.Oktober 2009 (Nds.GVBl. S.366), erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Fassung:
2Der Erhöhungsbetrag ergibt sich aus der Summe der Teilerhöhungsbeträge, die sich jeweils errechnen aus 80 vom Hundert des bereinigten Grundbetrages (Absatz 2, Absatz 1 Satz 2) als Bemessungsgrundlage und dem darauf anzuwendenden Vomhundertsatz der am 1.August des Schuljahres geltenden Arbeitgeberbeiträge zur
und dem vom Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e.V. festgesetzten Umlagevomhundertsatz. 3Der Erhöhungsbetrag wird auf die Summe der Beträge festgesetzt, die der Schulträger für Direktversorgungsleistungen für Ordenslehrkräfte und für Versicherungen, die den in Satz 2 genannten Versicherungen entsprechen, ausgegeben hat, jedoch höchstens auf den Betrag, der sich ergibt, wenn die erbrachten einzelnen Leistungen und Beiträge, die einzelnen Teilerhöhungsbeträge nach Satz 2 und deren Summe jeweils den angemessenen Umfang nicht überschreiten.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über ein
Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen
§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen in der Fassung vom 16.Oktober 1997 (Nds.GVBl. S.431), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15.Dezember 2008 (Nds.GVBl. S.419), wird wie folgt geändert:
8. Maßnahmen, die dem Klimaschutz dienen oder auf die Folgen des Klimawandels vorbereiten.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 2010 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 1 Nr. 1 mit Wirkung vom 1.Juli 2009 und Artikel 5 am 1.August 2010 in Kraft.
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Hannover, den 17. Dezember 2009
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