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Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds.GVBl. Nr.30/2007 S.466), geändert durch Haushaltsbegleitgesetz v. 17.12.2007 (Nds.GVBl. Nr.42/2007 S.775), Haushaltsbegleitgesetz v. 15.12.2008 (Nds.GVBl. Nr.28/2008 S.419), Art.2 des Gesetzes v. 29.10.2009 (Nds.GVBl. Nr.24/2009 S.403), Art.1 des Haushaltsbegleitgesetzes v. 17.12.2009 (Nds.GVBl. Nr.29/2009 S.489), Art.1 des Gesetzes v. 9.6.2010 (Nds.GVBl. Nr.15/2010 S.236), Gesetz v. 14.9.2011 (Nds.GVBl. Br.21/2011 S.292), Art. 23 des Gesetzes v. 13.10.2011 (Nds.GVBl. Nr.24/2011 S.353), Art. 1 des Gesetzes v. 18.7.2012 (Nds.GVBl. Nr.16/2012 S.279), Art.2 des Gesetzes vom 6.12.2012 (Nds.GVBl. Nr.30/2012 S.523), Art.8 des Gesetzes vom 12.12.2012 (Nds.GVBl. Nr.32/S.589), Art.1 des Gesetzes vom 16.12.2013 (Nds.GVBl. Nr.23/2013 S.310), Art.1 des Gesetzes vom 18.12.2014 (Nds.GVBl. Nr.27/2013 S.477), Art. 2 des Nachtragshaushaltsgesetzes vom 14.7.2015 (Nds. GVBl.Nr. 10/2015 S. 131), Art. 1 des Gesetzes v. 13.10.2015 (Nds. GVBl. Nr. 16/2015 S. 252) , Art. 1 des Gesetzes v. 17.12.2015 (Nds. GVBl. Nr. 23/2015 S. 423), Art. 2 des Gesetzes v. 15.9.2016 (Nds. GVBl. Nr. 13/2016 S. 190), Art. 1 des Gesetzes v. 15.12.2016 (Nds. GVBl. Nr. 19/2016 S. 301) , Art. 1 des Gesetzes v. 2.3.2017 (Nds. GVBl. Nr. 4/2017 S. 46), Art. 1 des Gesetzes v. 28.2.2018 (Nds. GVBl. Nr. 2/2018 S. 22), Art. 1 des Gesetzes v. 18.12.2018 (Nds. GVBl. Nr. 18/2018 S. 317; 2019 S. 63), Art. 2 des Gesetzes vom 24.10.2019 (Nds. GVBl. Nr. 18/2019 S. 300), Art.1 des Gesetzes vom 19.12.2019 (Nds. GVBl. Nr. 25/2019 S. 451), Art.1 des Gesetzes vom 15.7.2020 (Nds. GVBl. Nr. 27/2020 S. 236), Gesetz vom 14.9.2020 (Nds. GVBl. Nr. 32/2020 S. 288), Art. 1 des Gesetzes vom 10.12..2020 (Nds. GVBl. Nr. 45/2020 S. 477), Art. 4 des Gesetzes vom 13.10.2021 (Nds. GVBl. Nr. 40/2021 S. 700) und Art. 1 des Gesetzes vom 16.12.2021 (Nds. GVBl. Nr. 48/2021 S. 883) - VORIS 61330 08 -

E r s t e r     Teil
Leistungen aus dem Steuerverbund

E r s t e r     A b s c h n i t t
Berechnung und Aufteilung der Zuweisungsmasse

§ 1
Steuerverbund

(1) 1Die Gemeinden und Landkreise erhalten vom Land zur Ergänzung ihrer Mittel für die Erfüllung ihrer Aufgaben Finanzzuweisungen in Höhe

  1. eines einheitlichen in § 1 des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes (NFVG) festgelegten Vomhundertsatzes
    a) des dem Land nach Artikel 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5, Abs. 3 und 6 Satz 4 sowie Artikel 107 Abs. 1 des Grundgesetzes zustehenden Aufkommens aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer, der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer und der Biersteuer,
    b) der Einnahmen des Landes nach dem Rennwettund Lotteriegesetz,
    c) der Einnahmen des Landes aus der Spielbankabgabe nach § 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Spielbankengesetzes (mit Ausnahme der Zusatzleistungen und der Troncabgabe),
    d) des Aufkommens aus der Förderabgabe nach § 31 des Bundesberggesetzes,
    e) der Einnahmen des Landes aus den Ausgleichszuweisungen nach Artikel 107 Abs. 2 Sätze 5 und 6 des Grundgesetzes (Bundesergänzungszuweisungen) sowie
    f) der Zahlungen des Bundes an das Land nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund;
  2. von 33 vom Hundert der Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer;
  3. von 13 300 000 Euro ab dem Jahr 2010 als Ausgleich für Steuerausfälle aufgrund der Kindergelderhöhung ab dem Jahr 2010;
  4. von 3 200 000 Euro ab dem Jahr 2013 für Steuerausfälle aufgrund des Steuervereinfachungsgesetzes 2011,
  5. von weiteren 80 275 000 Euro ab dem Jahr 2018 aus dem Aufkommen des dem Land zustehenden und nach Anwendung der Nummer 1 Buchst. a beim Land verbleibenden Anteils an der Umsatzsteuer.

2Die Finanzzuweisungen nach Satz 1 werden reduziert um

  1. 13 105 000 Euro zur anteiligen Finanzierung der Aufgaben nach § 4 NFVG,
  2. 23 424 000 Euro zur Anpassung der Ausgleichsleistungen aufgrund bei kommunalen Körperschaften entfallender Aufgaben,
  3. einen mit dem einheitlich durch Gesetz festgelegten Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 multiplizierten Betrag in Höhe von 72 800 000 Euro ab dem Jahr 2014 zur anteiligen Finanzierung der Maßnahmen nach dem Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege,
  4. einen mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag in Höhe von 213 000 000 Euro ab dem Jahr 2020 als Ausgleich für die bis 2019 als Entflechtungsmittel zugewiesenen zusätzlichen Landesanteile an der Umsatzsteuer,
  5. einen mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag in Höhe von
    a)
    45 000 000 Euro im Jahr 2019,
    b)
    95 000 000 Euro im Jahr 2020 und
    c)
    jeweils 190 000 000 Euro in den Jahren 2021 und 2022
    zur anteiligen Finanzierung von Maßnahmen der Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung sowie
  6. einen mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag nach § 24 Abs. 1.

(2) 1Der Gesamtbetrag der Finanzzuweisungen nach Absatz 1 ist für jedes Haushaltsjahr nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan festzusetzen (Zuweisungsmasse). 2Eine Änderung der Ansätze durch Nachtragshaushaltspläne wird für den Finanzausgleich des laufenden Haushaltsjahres nicht berücksichtigt.

(3) 1Übersteigt das Istaufkommen die Ansätze im Landeshaushaltsplan, so wächst der danach errechnete Mehrbetrag der Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr zu. 2Im umgekehrten Fall verringert sich die Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr entsprechend.

§ 2
Aufteilung der Zuweisungsmasse

1Von der Zuweisungsmasse werden vorab

  1. 1,6 vom Hundert für Bedarfszuweisungen und
  2. der Betrag für Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises

bereitgestellt. 2Der verbleibende Betrag wird für Zuweisungen für Gemeinde- und Kreisaufgaben zur Ergänzung und zum Ausgleich der Steuerkraft der Gemeinden und der Umlagekraft der Landkreise verwendet (Schlüsselzuweisungen).

Z w e i t e r     A b s c h n i t t
Schlüsselzuweisungen für Gemeinde- und Kreisaufgaben

E r s t e r     U n t e r a b s c h n i t t
Aufteilung und Berechnung

§ 3
Aufteilung der Schlüsselzuweisungen für Gemeinde- und Kreisaufgaben

1Von den Schlüsselzuweisungen werden

  1. 50,9 vom Hundert für Zuweisungen für Gemeindeaufgaben an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte und
  2. 49,1 vom Hundert für Zuweisungen für Kreisaufgaben an Landkreise und kreisfreie Städte

verwendet. 2Der Anteil an den Schlüsselzuweisungen nach Satz 1 Nr. 1 wird erhöht um die Einnahmen aus der Finanzausgleichsumlage (§ 16). 3Der Anteil an den Schlüsselzuweisungen nach Satz 1 Nr. 2 enthält die Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

§ 4
Berechnung der Schlüsselzuweisungen

(1) 1Eine kreisfreie Stadt oder eine kreisangehörige Gemeinde erhält Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben, wenn die Bedarfsmesszahl die Steuerkraftmesszahl übersteigt. 2Eine kreisfreie Stadt oder ein Landkreis erhält Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben, wenn die Bedarfsmesszahl die Umlagekraftmesszahl übersteigt.

(2) 1Die Bedarfsmesszahlen für Gemeindeaufgaben werden durch Vervielfältigung des Bedarfsansatzes nach § 5 mit einem für die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden einheitlichen Grundbetrag ermittelt, die Bedarfsmesszahlen für Kreisaufgaben durch Vervielfältigung des Bedarfsansatzes nach § 7 mit einem für die kreisfreien Städte und Landkreise einheitlichen Grundbetrag. 2Die Grundbeträge sind so festzusetzen, dass die Summe der Schlüsselzuweisungen die in § 3 bestimmten Anteile an der Schlüsselmasse aufbraucht.

(3) Die Steuerkraftmesszahlen der kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden werden zur Berechnung der Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben aus der Summe ihrer Steuerkraftzahlen nach § 11, die Umlagekraftmesszahlen der kreisfreien Städte und Landkreise zur Berechnung der Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben nach § 8 gebildet.

(4) 1Die Schlüsselzuweisungen betragen 75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen Bedarfsmesszahl und. Steuer- oder Umlagekraftmesszahl, beide Zahlen in Euro ausgedrückt. 2Erreicht die Summe aus den Schlüsselzuweisungen und der Steuer- oder Umlagekraftmesszahl nicht 80 vom Hundert der Bedarfsmesszahl, so werden die Schlüsselzuweisungen um den Differenzbetrag erhöht.

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Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben

§ 5
Bedarfsansatz

(1) Der Bedarfsansatz ergibt sich aus der Vervielfältigung der Einwohnergrößenzahl mit dem Gemeindegrößenansatz.

(2) 1Die Einwohnergrößenzahl ergibt sich aus

  1. der Einwohnerzahl (§ 17) der Gemeinde, im Fall der Stadt Bad Fallingbostel erhöht um die Einwohnerzahl des gemeindefreien Bezirks Osterheide und im Fall der Stadt Bergen erhöht um die Einwohnerzahl des gemeindefreien Bezirks Lohheide, und
  2. einem Einwohnererhöhungswert in den Fällen des Satzes 2.

2Ist die nach Satz 1 Nr. 1 ermittelte Einwohnerzahl einer Gemeinde kleiner als ihre durchschnittliche Einwohnerzahl der fünf vorangegangenen Haushaltsjahre, so wird der nach Satz 1 Nr. 1 ermittelten Einwohnerzahl die Differenz zwischen beiden Zahlen hinzugerechnet. 3Für die Ermittlung der durchschnittlichen Einwohnerzahl der fünf vorangegangenen Haushaltsjahre sind die Einwohnerzahlen heranzuziehen, die im Finanzausgleich des jeweiligen Jahres zugrunde gelegt wurden.

(3) 1Der Gemeindegrößenansatz steigt ab einer Einwohnergrößenzahl von 10 000 bis zu einer Einwohnergrößenzahl von 500 000 mit zunehmender Einwohnergrößenzahl fortlaufend so an, dass er bei Gemeinden mit einer Einwohnergrößenzahl

- von bis zu 10 000 genau 1,0 -
- von 20 000 genau 1,1 -
- von 50 000 genau 1,25 -
- von 100 000 genau 1,45 -
- von 250 000 genau 1,7 -
- von 500 000 oder mehr genau 1,8 -

beträgt. 2Für Gemeinden mit dazwischenliegenden Einwohnergrößenzahlen sind dazwischenliegende Gemeindegrößenansätze zu bilden; diese werden auf volle 0,001 gerundet.

§ 6
Schlüsselzuweisungen an Samtgemeinden

(1) 1Für den Bereich einer Samtgemeinde werden die Schlüsselzuweisungen an die Samtgemeinde gezahlt, die insoweit als Gemeinde gilt. 2Steuerkraftmesszahl ist die Summe der Steuerkraftmesszahlen der Mitgliedsgemeinden. 3Für die Berechnung des Bedarfsansatzes gilt § 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Einwohnergrößenzahl die Summe der Einwohnergrößenzahlen der Mitgliedsgemeinden tritt und für den Gemeindegrößenansatz die Summe der Einwohnergrößenzahlen der Mitgliedsgemeinden maßgebend ist.

(2) 1Die Samtgemeinde ist im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, mit den Schlüsselzuweisungen die Finanzkraft ihrer Mitgliedsgemeinden so auszugleichen, dass diese bei angemessener Ausschöpfung ihrer Finanzmittelquellen ihre Aufgaben erfüllen können. 2Für den Ausgleich kann auch die die Bedarfsmesszahl überschreitende Steuerkraft von Mitgliedsgemeinden in Anspruch genommen werden, soweit sie nicht durch Umlagen erfasst wird.

D r i t t e r     U n t e r a b s c h n i t t
Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben

§ 7
Bedarfsansatz

(1) Der Bedarfsansatz ergibt sich aus der Einwohnerzahl (§ 17) des Landkreises oder der kreisfreien Stadt und aus den Einwohnererhöhungswerten nach den Absätzen 2 bis 4, mit denen

  1. ein Bevölkerungsschwund (Absatz 2),
  2. Soziallasten (Absatz 3) und
  3. Belastungen durch die Schülerbeförderung und die Kreisstraßen (Absatz 4)

berücksichtigt werden.

(2) 1Ist die nach § 17 ermittelte Einwohnerzahl in einer kreisfreien Stadt, in einer dem Landkreis angehörigen Gemeinde oder in einem gemeindefreien Bezirk kleiner als die dortige durchschnittliche Einwohnerzahl der acht vorangegangenen Haushaltsjahre, so wird der nach § 17 ermittelten Einwohnerzahl der kreisfreien Stadt oder des Landkreises die Differenz zwischen beiden Zahlen hinzugerechnet. 2§ 5 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) 1Der zur Einwohnerzahl hinzuzurechnende Einwohnererhöhungswert für Soziallasten ergibt sich aus der Vervielfältigung des Bedarfserhöhungswertes für Soziallasten mit der Verhältniszahl, die sich aus dem Verhältnis der nach Satz 2 maßgeblichen Soziallasten des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zur entsprechenden finanziellen Belastung aller Landkreise und kreisfreien Städte ergibt. 2Maßgebliche Soziallasten sind die Auszahlungen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt für Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs und für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs im Durchschnitt der beiden dem Vorjahr vorangegangenen Haushaltsjahre abzüglich der für diese Leistungsarten und als Landeszuschuss nach § 5 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs und des § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes verbuchten Einzahlungen. 3Der Bedarfserhöhungswert für Soziallasten ergibt sich durch Teilung der Summe aller, gegebenenfalls nach Absatz 2 erhöhten, Einwohnerzahlen der Landkreise und kreisfreien Städte durch 64,9, dieses Ergebnis vervielfältigt mit 25.

(4) 1Der zur Einwohnerzahl hinzuzurechnende Einwohnererhöhungswert für die Schülerbeförderung und die Kreisstraßen ergibt sich aus der Vervielfältigung des Bedarfserhöhungswertes für die Fläche mit der Verhältniszahl, die sich aus dem Verhältnis der Fläche des Landkreises oder der kreisfreien Stadt am 31. Dezember des Vorvorjahres zu der Fläche aller Landkreise und kreisfreien Städte zum selben Stichtag ergibt. 2Der Bedarfserhöhungswert für die Fläche ergibt sich durch Teilung der Summe aller, gegebenenfalls nach Absatz 2 erhöhten, Einwohnerzahlen der Landkreise und kreisfreien Städte durch 64,9, dieses Ergebnis vervielfältigt mit 10,1.

§ 8
Umlagekraftmesszahl

(1) Die Umlagekraftmesszahl beträgt 90 vom Hundert des gewogenen Durchschnitts der Umlagesätze für die Kreisumlage des vergangenen Haushaltsjahres

  1. der Steuerkraftmesszahlen der kreisangehörigen Gemeinden sowie der gemeindefreien Gebiete und
  2. von 90 vom Hundert der Schlüsselzuweisungen nach den §§ 4 und 5 oder § 6.

(2) Für eine kreisfreie Stadt wird eine Umlagekraftmesszahl entsprechend ermittelt durch Anwendung des Vomhundertsatzes nach Absatz 1 auf ihre Steuerkraftmesszahl und auf 90 vom Hundert ihrer Schlüsselzuweisungen nach den §§ 4 und 5.

V i e r t e r     U n t e r a b s c h n i t t
Gemeinsame Vorschriften für die Berechnung der Steuerkraftzahlen

§ 9
Messbeträge für Gemeinden

(1) Für die Gemeinden werden die Messbeträge der Grund-steuern A und B sowie der Gewerbesteuer durch Teilung des jeweiligen Istaufkommens aus dem Zeitraum vom 1.Oktober des vorvergangenen Haushaltsjahres bis zum 30.September des vergangenen Haushaltsjahres durch 1 vom Hundert des jeweiligen Hebesatzes für das vergangene Haushaltsjahr errechnet.

(2) Als Messbeträge für die Gemeindeanteile an der Einkommensteuer wird das Aufkommen angesetzt, das den Gemeinden in dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum zugeflossen ist.

(3) Als Messbeträge für die Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer wird das Aufkommen angesetzt, das den Gemeinden in dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum zugeflossen ist.

(4) Als Messbeträge für die Anteile der Spielbankgemeinden an der Spielbankenabgabe nach § 7 des Niedersächsischen Spielbankengesetzes wird das Aufkommen angesetzt, das den Spielbankgemeinden in dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum zugeflossen ist.

§ 10
Messbeträge für gemeindefreie Gebiete

(1) 1Für die gemeindefreien Bezirke sind die Messbeträge der Grundsteuern A und B den Grundsteuermessbetragsverzeichnissen nach dem Stand des letzten Stichtages zu entnehmen. 2Die Summe der Berichtigungen aus Vorjahren ist zu diesem letzten Stichtag zu berücksichtigen.

(2) Die Finanzämter haben für die gemeindefreien Bezirke ein Grundsteuermessbetragsverzeichnis zu führen und darin jede Festsetzung, Änderung oder Berichtigung der Messbeträge einschließlich der Zerlegungsanteile anzuschreiben.

(3) Im Übrigen ist § 9 entsprechend anzuwenden.

§ 11
Steuerkraftzahlen

(1) Als Steuerkraftzahlen werden für die Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern und die gemeindefreien Gebiete berücksichtigt:

  1. bei den Grundsteuern A und B die Messbeträge mit 90 vom Hundert des mit den Messbeträgen gewogenen Durchschnitts der Hebesätze aller Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern im vorvergangenen Haushaltsjahr,
  2. bei der Gewerbesteuer ein nach Absatz 2 bestimmter Anteil der Messbeträge mit 90 vom Hundert des mit den Messbeträgen gewogenen Durchschnitts der Hebesätze aller Gemeinden mit weniger als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern im vorvergangenen Haushaltsjahr,
  3. bei dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer die Messbeträge mit 90 vom Hundert,
  4. bei dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer die Messbeträge mit 90 vom Hundert,
  5. bei den Anteilen der Spielbankgemeinden an der Spielbankabgabe die Messbeträge mit 90 vom Hundert.

(2) 1Der Anteil nach Absatz 1 Nr. 2 errechnet sich aus der Teilung des abgesenkten Durchschnittshebesatzes durch den Durchschnittshebesatz. 2Der Durchschnittshebesatz ergibt sich aus den mit den Messbeträgen gewogenen Hebesätzen des vorvergangenen Haushaltsjahres aller Gemeinden mit weniger als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern. 3Zur Ermittlung des abgesenkten Durchschnittshebesatzes wird der Durchschnittshebesatz abgesenkt in Höhe des nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes für Niedersachsen bestimmten Vervielfältigers in der für die Zeiträume geltenden Fassung, die nach § 9 Abs. 1 für die Errechnung der Messbeträge maßgebend sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die Gemeinden mit 100 000 und mehr Einwohnerinnen und Einwohnern mit der Maßgabe anzuwenden, dass der jeweilige gewogene Durchschnitt der Hebesätze aller Gemeinden mit 100 000 und mehr Einwohnerinnen und Einwohnern der Berechnung der Steuerkraftzahlen für die Grundsteuern A und B und der Steuerkraftzahlen für die Gewerbesteuer zugrunde zu legen ist.

(4) 1Vereinbaren Gemeinden für mindestens fünf Jahre eine Aufteilung von Grundsteueraufkommen oder Gewerbesteueraufkommen und wird in der Vereinbarung auch bestimmt, wie Steuerrückzahlungen aufzuteilen sind, so wird die Vereinbarung nach Übermittlung an das für Inneres zuständige Ministerium bei der Ermittlung der Steuerkraftzahlen berücksichtigt, wenn dies in der Vereinbarung bestimmt ist. 2Bei der Berechnung der Steuerkraftzahl einer Gemeinde wird das aufgeteilte Aufkommen mit dem Realsteuerhebesatz berücksichtigt, der für die tatsächlich hebeberechtigte Gemeinde zu berücksichtigen ist.

D r i t t e r    A b s c h n i t t
Ansatz für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises

§ 12
Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises

(1) Der Gesamtbetrag der Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises beträgt 75 vom Hundert der nicht durch Erträge gedeckten pauschalierten Kosten.

(2) Die Aufteilung der Zuweisungen auf die einzelnen kreisfreien Städte und Landkreise erfolgt nach ihrer Einwohnerzahl.

(3) 1Von den Zuweisungen für einen Landkreis erhalten

  1. die großen selbständigen Städte,
  2. die selbständigen Gemeinden und
  3. die übrigen Gemeinden und die Samtgemeinden

jeweils einen durch Verordnung des für Inneres zuständigen Ministeriums festzusetzenden Vomhundertsatz des auf ihre Einwohnerzahl entfallenden Betrages. 2Der jeweilige Vomhundertsatz bestimmt sich nach dem anteiligen Zuschussbedarf, der sich aus der Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises ergibt.

V i e r t e r     A b s c h n i t t
Bedarfszuweisungen

§13

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium kann wegen einer außergewöhnlichen Lage oder besonderer Aufgaben im Einzelfall Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, Samtgemeinden und Landkreisen Bedarfszuweisungen bewilligen.

(2) Die Mittel für Bedarfszuweisungen sind im Landeshaushalt übertragbar.

Z w e i t e r     Teil
Leistungen außerhalb des Steuerverbundes

Erster Abschnitt
Ausgleichsämter

§ 14
- gestrichen -

Zweiter Abschnitt
Zins- und Tilgungshilfen

§ 14 a
Zins- und Tilgungshilfen zur Zukunftssicherung von Kommunen

(1) 1Landkreise, Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, und Samtgemeinden können vom Land zur nachhaltigen Sicherung ihrer Leistungsfähigkeit Tilgungshilfen in Höhe von bis zu 75 vom Hundert ihrer bis zum 31.Dezember 2009 aufgenommenen Liquiditätskredite zu deren Rückzahlung sowie auf diesen Teil der Liquiditätskredite bezogene Zinshilfen erhalten, wenn

  1. sie in ihrer Einwohnergrößenvergleichsgruppe über eine unterdurchschnittliche Steuereinnahmekraft verfügen,
  2. ihre Schulden aus der Aufnahme von Liquiditätskrediten weit überdurchschnittlich sind,
  3. sie trotz erheblicher Konsolidierungsbemühungen keinen Haushaltsausgleich erreichen und
  4. sie
    a) durch Beschluss ihrer zuständigen Organe den Wunsch nach einer Gebietsänderung durch Gesetz geäußert haben, die geeignet ist, zu einer wesentlichen Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit beizutragen, oder
    b) mit einer entsprechenden Zins- und Tilgungshilfe ohne Gebietsänderung den Haushaltsausgleich wiederherstellen können.

2Eine entsprechende Zins- und Tilgungshilfe können auch Kommunen im Sinne des Satzes 1 erhalten, die sich an einer Gebietsänderung mit einer nach Satz 1 anspruchsberechtigten Kommune beteiligen. 3Gefährden Liquiditätskredite, die nach dem 31.Dezember 2009 wegen eines unabweisbaren Bedarfs aufgenommen worden sind, die in Satz 1 genannten Ziele, so kann das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium den Stichtag nach Satz 1 auf einen späteren Zeitpunkt, der nicht nach dem 31.Oktober 2010 liegen darf, festsetzen.

(2) 1Die Zins- und Tilgungshilfe ist von den kommunalen Körperschaften bis zum 31.März 2013 zu beantragen. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a müssen die dort genannten Organbeschlüsse bis zu diesem Zeitpunkt dem für Inneres zuständigen Ministerium angezeigt worden sein. 3Nach einer wirksamen Gebietsänderung geht der Anspruch auf Zins- und Tilgungshilfen auf die aus der Gebietsänderung hervorgegangene kommunale Körperschaft über.

(3) 1Über die Mittelvergabe entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden. 2Die Entscheidung nach Satz 1 bedarf der Umsetzung durch einen von dem für Inneres zuständigen Ministerium mit der jeweiligen kommunalen Körperschaft abzuschließenden Vertrag, in dem die vom Land zu gewährenden Leistungen und die von der kommunalen Körperschaft als Gegenleistung durchzuführenden Maßnahmen geregelt werden.

§ 14 b
Zins- und Tilgungshilfen zur Stabilisierung von Kommunen

Das für Inneres zuständige Ministerium kann besonders finanzschwachen und mit Liquiditätskrediten stark belasteten Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, Samtgemeinden und Landkreisen Zins- und Tilgungshilfen zur Stabilisierung aus den Mitteln nach § 14 c entsprechend den zu § 13 Abs. 1 angewandten Grundsätzen bewilligen.

§ 14c
Umlage, Auflösung des Sondervermögens

(1) 1Das Land stellt nach Maßgabe des jeweiligen Landeshaushalts für Zins- und Tilgungshilfen nach den §§ 14 a und 14 b jährlich höchstens 70 Millionen Euro bereit. 2Das Land erhebt von den Landkreisen, den Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, und den Samtgemeinden nach Maßgabe des § 14 d jährlich eine Umlage. 3Die Höhe der Umlage entspricht jeweils insgesamt der Hälfte der Zins- und Tilgungshilfen nach Satz 1.

(2) Das Sondervermögen „Entschuldungsfonds" wird mit Ablauf des 31. Dezember 2016 aufgelöst.

§ 14d
Erhebung

(1) 1Die Umlage ist von den kreisangehörigen Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, Samtgemeinden und kreisfreien Städten (Gemeindeebene) und von den Landkreisen und kreisfreien Städten (Kreisebene) zu erbringen. 2Der auf die Gemeindeebene entfallende Teil entspricht dabei dem Anteil für Zuweisungen für Gemeindeaufgaben nach § 3 Satz 1 Nr. 1, der auf die Kreisebene entfallende Teil dem Anteil für Zuweisungen für Kreisaufgaben nach § 3 Satz 1 Nr. 2.

(2) 1Für den auf die Gemeindeebene entfallenden Teil der Umlage bestimmt sich der Umlagebeitrag der einzelnen kreisangehörigen Gemeinde, Samtgemeinde oder kreisfreien Stadt aus dem Verhältnis, das sich aus ihrer Steuerkraftmesszahl zuzüglich 90 vom Hundert ihrer Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben abzüglich 90 vom Hundert ihrer gezahlten Finanzausgleichsumlage zum entsprechenden landesweiten Ergebnis dieser Werte ergibt. 2Für Samtgemeinden gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Für den auf die Kreisebene entfallenden Teil der Umlage bestimmt sich der Umlagebeitrag des einzelnen Landkreises oder der einzelnen kreisfreien Stadt aus dem Verhältnis, das sich aus ihrer Umlagekraftmesszahl zuzüglich 90 vom Hundert ihrer Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben zum entsprechenden landesweiten Ergebnis dieser Werte ergibt.

(4) Die nach den Absätzen 2 und 3 zu errechnenden Verhältniszahlen sind kaufmännisch auf acht Stellen nach dem Komma zu runden.

§ 14 e
- entfällt -

§ 14 f
- entfällt -

D r i t t e r     Abschnitt
Krisenbedingte Unterstützungsmaßnahmen

§ 14 g
Ausgleich von Gewerbesteuerausfällen

(1) Eine kreisfreie Stadt oder eine kreisangehörige Gemeinde erhält am 4. Dezember 2020 eine Ausgleichsleistung, wenn das für die Berechnung des Finanzausgleichs im Jahr 2021 gemäß § 9 Abs. 1 maßgebliche Istaufkommen aus der Gewerbesteuer den Durchschnitt des für die Jahre 2018 bis 2020 für den Finanzausgleich maßgeblichen Istaufkommens aus der Gewerbesteuer unterschreitet.

(2) 1Die Ausgleichsleistungen betragen insgesamt 814 000 000 Euro. 2Der auf die jeweilige kreisfreie Stadt oder kreisangehörige Gemeinde entfallende Betrag entspricht dem Anteil ihrer Unterschreitung des Gewerbesteueraufkommens nach Absatz 1 im Verhältnis zur Gesamtsumme der Unterschreitungen nach Absatz 1 aller betroffenen kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden. 3§ 20 Abs. 2 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verrechnung mit der Teilmasse der Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben erfolgt.

(3) Bei der Berechnung der Steuerkraftzahlen nach § 11 im Jahr 2021 werden Beträge nach Absatz 2 wie Istaufkommen aus der Gewerbesteuer angerechnet; § 11 Abs. 1 Nr. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Berechnung die Messbeträge nicht mit einem nach § 11 Abs. 2 bestimmten Anteil, sondern in vollem Umfang zugrunde zu legen sind.

§ 14 h
Aufwandsausgleich

(1) Zur Abgeltung krisenbedingter Mehraufwendungen werden am 20. September 2020 Ausgleichsleistungen in Höhe von insgesamt 100 000 000 Euro gewährt.

(2) 111 000 000 Euro erhalten die Schulträger nach den §§ 102 und 195 des Niedersächsischen Schulgesetzes. 2Die Verteilung erfolgt entsprechend § 5 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 NFVG.

(3) 1189 000 000 Euro erhalten kreisangehörige Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, Samtgemeinden und kreisfreie Städte. 2Die Verteilung erfolgt entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 NFVG.

(4) § 20 Abs. 2 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verrechnung mit der Teilmasse der Schlüsselzuweisungen für die Aufgaben der jeweiligen Gruppe von Gebietskörperschaften (Gemeinde- oder Kreisaufgaben) erfolgt.

§ 14 i
Anpassung des Finanzausgleichs

(1) Die Finanzzuweisungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 werden im Jahr 2020 um 598 000 000 Euro erhöht.

(2) 1Von dem Betrag nach Absatz 1 wird ein Teilbetrag in Höhe von 348 000 000 Euro durch eine Reduzierung der Finanzzuweisungen in Folgejahren aufgerechnet. 2Davon entfallen 334 369 000 Euro auf das Jahr 2022 und 13 631 000 Euro auf das Jahr 2023.

(3) Die Finanzzuweisungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 werden im Jahr 2022 um 46 369 000 Euro und im Jahr 2023 um 13 631 000 Euro zugunsten der Schlüsselzuweisungen nach § 3 Satz 1 Nr. 2 erhöht.

D r i t t e r     Teil
Kreisumlage

§ 15
Berechnung und Festsetzung

(1) Soweit die anderen Erträge eines Landkreises seinen Bedarf nicht decken, ist eine Umlage von den kreisangehörigen Gemeinden, Samtgemeinden und gemeindefreien Gebieten zu erheben.

(2) Umlagegrundlagen sind

  1. für kreisangehörige Gemeinden und gemeindefreie Gebiete die Steuerkraftzahlen nach Maßgabe des § 11 sowie für kreisangehörige Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde sind, 90 vom Hundert der auf sie entfallenden Schlüsselzuweisungen,
  2. für Samtgemeinden 90 vom Hundert der auf sie nach § 6 Abs. 1 entfallenden Schlüsselzuweisungen.

(3) 1Die Umlage wird in der Haushaltssatzung in Hundertsätzen der einzelnen Umlagegrundlagen (Umlagesätzen) festgesetzt. 2Werden die Umlagesätze verschieden festgesetzt, so soll der höchste Umlagesatz den niedrigsten nur in Ausnahmefällen um mehr als die Hälfte übersteigen. 3Die kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden sind rechtzeitig vor der Festsetzung der Umlage zu hören. 4Die Umlagesätze können mit Rückwirkung auf den Beginn des Haushaltsjahres einmal geändert werden; die Satzungsänderung muss bis zum 15.Mai beschlossen werden. 5Eine Senkung der Umlagesätze kann auch nach diesem Zeitpunkt beschlossen werden.

(4) Der Landkreis kann die finanziellen Folgen von Vereinbarungen zwischen dem Landkreis und einer oder mehreren Gemeinden, durch die von der allgemeinen Verteilung der Aufgaben zwischen dem Landkreis und den Gemeinden abgewichen wird, bei der Kreisumlage berücksichtigen.

(5) Für die gemeindefreien Gebiete können besondere Umlagesätze festgesetzt werden, soweit ihre Belastung durch die Kreisumlage und die sonstigen öffentlichen Lasten der durchschnittlichen Anspannung der Realsteuern in den Gemeinden des Landkreises nicht entspricht.

(6) Die Umlagesätze bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

V i e r t e r     Teil
Finanzausgleichsumlage

§ 16
Finanzausgleichsumlage

1Übersteigt die für die Schlüsselzuweisungen gemäß § 11 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 ermittelte Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde oder Samtgemeinde ihre Bedarfsmesszahl, so erhebt das Land von der Gemeinde eine Finanzausgleichsumlage in Höhe von 20 vom Hundert des übersteigenden Betrages. 2Eine Erhebung der Finanzausgleichsumlage bei Gemeinden oder Samtgemeinden mit einer im Vergleich aller Gemeinden und Samtgemeinden dem unteren 0,05- Quantil zuzurechnenden Steuerkraftmesszahl erfolgt nicht.“

F ü n f t e r     Teil
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren

§ 17
Einwohnerzahl

1Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes ist die Einwohnerzahl, die die Landesstatistikbehörde nach § 177 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) zum Stichtag des Vorjahres ermittelt hat, zuzüglich der Erhöhung nach § 177 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 NKomVG. 2Liegen die Ergebnisse einer Volkszählung zu Beginn des laufenden Haushaltsjahres noch nicht vor, so ist die letzte Fortschreibung der vorangegangenen Zählung maßgebend.“

§ 18
Gebietsänderungen

(1) 1Betreffen Gebietsänderungen in dem dem Ausgleichsjahr vorhergehenden Jahr Teile von Gemeinden oder gemeindefreien Gebieten, so sind sie spätestens im nächsten Ausgleichsjahr zu berücksichtigen. 2Im Übrigen werden Gebietsänderungen berücksichtigt, wenn sie bis zum Beginn des Ausgleichsjahres in Kraft getreten sind. 3Die Vorschrift ist für Samtgemeinden entsprechend anzuwenden.

(2) Für Gemeinden und Samtgemeinden, die auf der Grundlage eines Neugliederungsgesetzes nach dessen Inkrafttreten gebildet werden, gilt als Tag des Wirksamwerdens der Tag des Inkrafttretens des Neugliederungsgesetzes.

§ 19
Verjährung

(1) 1Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus diesem Gesetz beträgt drei Jahre. 2Sie beginnt mit Ablauf des Haushaltsjahres, in dem die Leistung zu bewirken war.

(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung (Erlöschen des Anspruchs) gelten entsprechend.

§ 20
Festsetzung der Leistungen

(1) 1Leistungen nach diesem Gesetz werden durch Bescheid festgesetzt. 2Zuständig ist die Landesstatistikbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. 3Die auf eine Gebietskörperschaft entfallenden Jahresbeträge sind jeweils auf volle Euro so abzurunden, dass sich daraus acht gleiche Beträge ergeben. 4Jahresbeträge von weniger als 250 Euro sind nicht zu zahlen.

(2) 1Einwendungen gegen Verwaltungsakte nach diesem Gesetz sind im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen; die vorherige Überprüfung im Vorverfahren (§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung) ist abweichend von § 80 des Niedersächsischen Justizgesetzes nicht entbehrlich. 2Unrichtigkeiten sind bis zum Ablauf des auf die endgültige Feststellung der Unrichtigkeit folgenden Haushaltsjahres angemessen auszugleichen. 3Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. 4Nachzahlungen werden vorab aus den Teilmassen der Gruppe von Gebietskörperschaften geleistet, in denen sich die Unrichtigkeit ausgewirkt hat; Erstattungen werden entsprechend zugerechnet. 5Nachzahlungen und Erstattungen werden nicht verzinst.

(3) 1Die zur Berechnung der Zuweisungen nach diesem Gesetz benötigten Daten, die nicht oder nicht rechtzeitig aus amtlichen Statistiken entnommen werden können, sind von den kommunalen Gebietskörperschaften zu melden. 2Darunter fallen

  1. die Anzahl der Wohnungen, die von nicht kasernierten Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte zu dem nach § 17 maßgeblichen Zeitpunkt bewohnt waren,
  2. jeweils das in dem nach § 9 Abs. 1 bestimmten Zeitraum in den Kassenbüchern vereinnahmte Istaufkommen aus der Grundsteuer A, Grundsteuer B, Gewerbesteuer sowie Anteilen der Spielbankabgabe, kaufmännisch auf volle Euro-Beträge gerundet, und
  3. jeweils die in dem nach § 9 Abs. 1 bestimmten Zeitraum zuletzt geltenden Hebesätze für Grundsteuer A, Grundsteuer B und Gewerbesteuer.

3Die Daten nach Satz 2 sollen elektronisch erhoben und der verarbeitenden Stelle unter Verwendung bestehender Infrastruktur elektronisch übermittelt werden. 4Alles Weitere sowie den Zeitpunkt der Meldung bestimmt die nach Absatz 1 zuständige Behörde.

§ 21
Zahlungsverkehr

(1) 1Leistungen nach diesem Gesetz sind in acht Teilbeträgen jeweils am 20.Januar, 20.März, 20.April, 20.Juni, 20.Juli, 20.September, 20.Oktober und 20.Dezember zu zahlen. 2Dies gilt nicht für Bedarfszuweisungen.

(2) Die Landkreise können bestimmen, dass die Leistungen der Gemeinden oder Samtgemeinden nach § 15 entweder mit einem Zwölftel des Jahresbetrages am 20. jeden Monats oder mit einem Viertel des Jahresbetrages am 20.Februar, 20.Mai, 20.August und 20.November fällig werden.

(3) 1Werden die Leistungen nach § 15 nicht rechtzeitig entrichtet, so kann der Landkreis einen Säumniszuschlag fordern, sofern er nicht mit einer gesetzlichen Zahlungsverpflichtung gegenüber der Gemeinde im Rückstand ist. 2Die Vorschriften für die Erhebung von Säumniszuschlägen bei rückständigen Gemeindesteuern gelten entsprechend.

(4) 1Bis zur Festsetzung der Leistungen nach diesem Gesetz für das laufende Haushaltsjahr sind Abschlagszahlungen in Höhe der im vergangenen Haushaltsjahr zuletzt gezahlten Teilbeträge zu leisten. 2Dies gilt nicht für Bedarfszuweisungen.

(5) 1Forderungen aus diesem Gesetz können auch mit anderen öffentlich-rechtlichen Forderungen aufgerechnet werden. 2Die Landkreise können öffentlich-rechtliche Forderungen gegen ihre Gemeinden oder Samtgemeinden auch mit Forderungen verrechnen, die die Gemeinden oder Samtgemeinden aus diesem Gesetz gegen das Land haben. 3Das Land verrechnet die sich aus der Umlage nach § 14 c Abs. 1 Satz 2 ergebenden Forderungen sowie die sich aus der Festsetzung der Finanzausgleichsumlage (§ 16) ergebenden Zahlungen mit den Finanzzuweisungen nach diesem Gesetz.

§ 22
Zweckgebundene Zuweisungen außerhalb dieses Gesetzes

Bei der Gewährung zweckgebundener Zuweisungen außerhalb dieses Gesetzes ist sicherzustellen, dass auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaften berücksichtigt wird.

§ 23
Finanzstatistik

Das für Inneres zuständige Ministerium und das für Finanzen zuständige Ministerium können durch Verordnung Bestimmungen über Einholung und Erteilung von Auskünften über die Finanzwirtschaft und die Einsicht in die Haushaltspläne und die Jahresrechnungen der Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie der Aufsicht des Landes unterstehen, treffen.

S e c h s t e r     Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 24
Übergangsvorschriften

(1) 1Der Betrag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 beläuft sich für das Jahr 2022 auf 149 000 000 Euro und für das Jahr 2023 auf 83 000 000 Euro. 2Er dient zur anteiligen Finanzierung der Kosten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sowie der Umsetzung des Paktes für den Öffentlichen Gesundheitsdienst sowie des Aktionsprogramms "Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche".

(2) 1Übersteigt das dem Land zustehende Aufkommen an der Umsatzsteuer in einem Jahr für die bezeichneten Aufgaben den für das entsprechende Jahr ausgewiesenen Betrag, so verringert sich die Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr entsprechend. 2Im umgekehrten Fall erhöht sich die Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr entsprechend.

(3) Die Änderung des Ansatzes des Gesamtbetrages der Finanzzuweisungen nach § 1 Abs. 1 durch den Zweiten Nachtragshaushaltsplan 2020 wird abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 2 für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2020 berücksichtigt.

(4) 1Abweichend von § 7 Abs. 3 Satz 2 werden ab dem Jahr 2022 bis zur endgültigen Feststellung einer angemessenen Berücksichtigung der maßgeblichen Soziallasten im Bedarfsansatz bei Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben den maßgeblichen Soziallasten auch Auszahlungen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs abzüglich der für diese Leistungsarten verbuchten Einzahlungen hinzugerechnet. 2Nicht hinzugerechnet werden dabei 50 Prozent der Beträge, die sich aus der gegenseitigen Beteiligung nach § 22 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs für die Jahre 2020 und 2021 ergeben.

(5) Abweichend von § 9 Abs. 3 werden für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2022 bei der Ermittlung der Messbeträge für die Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer zwölf Fünfzehntel des Aufkommens angesetzt, das den Gemeinden in dem in § 9 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum zugeflossen ist.“

§ 25
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zum Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze*)

§ 26
Änderung des Gesetzes über die Bildung des Zweckverbandes „Großraum Braunschweig"*)

§ 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten**)

(1) 1Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1.Januar 1995 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 4, §§ 15 und 18 Abs. 3 Satz 3 am 1.Januar 1996 in Kraft.

(2) Das Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 24.Februar 1993 (Nds.GVBl. S.51), geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 17.Dezember 1994 (Nds.GVBl. S.520), tritt mit Wirkung vom 1.Januar 1995 außer Kraft.

___________________

*) Diese Vorschrift des Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung vom 19.Dezember 1995 (Nds.GVBl. S.463) wird hier nicht abgedruckt.
**) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten und die Paragrafenfolge des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 19.Dezember 1995 (Nds.GVBl. S.463). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der Bekanntmachung vom 26.Mai 1999 (Nds.GVBl. S.116) und den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.
[Anm. d. Red.: Die vorangestellten Änderungsgesetze sind hier nicht aufgeführt. ]
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