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Haushaltsbegleitgesetz 2009
Vom 15. Dezember 2008 (Nds.GVBl. Nr.28/2008 S.419) - VORIS 64000 -

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes

Im Gesetz eingearbeitet

§ 9 Abs. 1 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 20.Juni 2000 (Nds.GVBl. S.129), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9.Mai 2008 (Nds.GVBl. S.120), wird wie folgt geändert:

  1. In Satz 1 werden das Wort „Kalendervierteljahr” durch das Wort „Kalenderjahr” und die Zahl „18” durch die Zahl „72” ersetzt.
  2. In Satz 3 wird das Wort „sechs” durch die Zahl „24” ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich

[ Anm. d. Red.: Im NFAG eingearbeitet ]

Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14.September 2007 (Nds.GVBl. S.466), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17.Dezember 2007 (Nds.GVBl. S.775), wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

    a) Am Ende der Nummer 1 wird das Wort „und” durch ein Komma ersetzt.

    b) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort „und” ersetzt.

    c) Es wird die folgende Nummer 3 angefügt:

    „3. einen mit dem einheitlich durch Gesetz festgelegten Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 multiplizierten Betrag in Höhe von

    a) 9 500 000 Euro im Jahr 2009,
    b) 18 900 000 Euro im Jahr 2010,
    c) 33 100 000 Euro im Jahr 2011,
    d) 47 300 000 Euro im Jahr 2012,
    e) 66 200 000 Euro im Jahr 2013 und
    f) 72 800 000 Euro ab dem Jahr 2014

    zur anteiligen Finanzierung der Maßnahmen nach dem Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege.“

  2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    a) Am Ende der Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und” ersetzt.

    b) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort „und” gestrichen.

    c) Nummer 3 wird gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes

[ Anm. d. Red.: Im NFVG eingearbeitet ]

Das Niedersächsische Finanzverteilungsgesetz in der Fassung vom 13.September 2007 (Nds.GVBl. S.461), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17.Dezember 2007 (Nds.GVBl. S.775), wird wie folgt geändert:

  1. § 1 wird wie fölgt geändert:

    a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz.

    b) Absatz 2 wird gestrichen.

  2. § 3 wird gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes

[ Anm. d. Red.: Im NGlüSpG eingearbeitet ]

Das Niedersächsische Glücksspielgesetz vom 17.Dezember 2007 (Nds.GVBl. S.756) wird wie folgt geändert:

  1. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

    „6. 500 000 Euro der Niedersächsischen Lotto-Sport-Stiftung nach Maßgabe des § 20 Abs. 1, 4 und 5,“.

    bb) Nummer 7 erhält folgende Fassung:

    „7. der Stiftung Niedersachsen

    a) 4 000 000 Euro nach Maßgabe des § 20 Abs. 2, 4 und 5 und
    b) die den Betrag von 4 500 000 Euro übersteigenden Einnahmen aus der Glücksspielabgabe der Lotterie „KENO” nach Maßgabe des § 20 Abs. 2, 4 und 5,“.

    cc) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

    „8. der Niedersächsischen Bingostiftung tür Umwelt und Entwicklungszusammenarbeit

    a) 4 500 000 Euro nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 bis 5 und
    b) b) 60 vom Hundert der den Betrag von 7 000 000 Euro übersteigenden Einnahmen aus der Glücksspielabgabe der Lotterie „Bingo” nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 bis 5,“.

    dd) In Nummer 10 wird die Verweisung „§ 20 Abs. 2 und 3” durch die Verweisung „§ 20 Abs. 4 und 5” ersetzt.

    b) In Satz 2 wird die Verweisung „Satz 1 Nrn. 1 bis 3, 6 Buchst. a und Nrn. 7 bis 10” durch die Verweisung „Satz 1 Nrn. 1 bis 3, 6, 7 Buchst. a, Nr. 8 Buchst. a und Nrn. 9 und 10” ersetzt.

    c) In Satz 3 wird die Verweisung „Satz 1 Nr. 6 Buchst. b und c” durch die Verweisung „Satz 1 Nr. 7 Buchst. b und Nr. 8 Buchst. b” ersetzt.

  2. § 20 erhält folgende Fassung:

    㤠20
    Finanzhilfe an Stiftungen

    (1) Die Niedersächsische Lotto-Sport-Stiftung hat die Finanzhilfe nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 zur Förderung von Projekten zugunsten des Sports und der Integration zu verwenden.

    (2) Die Stiftung Niedersachsen hat die Finanzhilfe nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchst. a und b zur Förderung von Projekten in Wissenschaft, Forschung, Bildung, Kunst und Kultur, darunter auch kleine projektbezogene Maßnahmen der Theaterförderung und der örtlichen Soziokultur, zu verwenden.

    (3) 1Die Niedersächsische Bingostiftung für Umwelt und Entwicklungszusammenarbeit hat die Finanzhilfe nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchst. a und b zur Förderung von Projekten zugunsten der Natur, der Umwelt, der Entwicklungshilfe oder des Denkmalschutzes zu verwenden. 2Die Förderung von Projekten der Entwicklungshilfe nach Satz 1 darf 20 vom Hundert des zur Verfügung stehenden Betrages nicht übersteigen und darf nur Trägern mit Sitz in Niedersachsen zugewendet werden.

    (4) 1Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 6 bis 10 genannten Finanzhilfeempfänger haben dem Land die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfe nachzuweisen. 2Das Fachministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu regeln.

    (5) Das Land kann durch Leistungsbescheid die Finanzhilfe von den in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 6 bis 10 genannten Stiftungen zurückfordern, soweit

    1. diese die Finanzhilfe oder
    2. Dritte die an sie aus der Finanzhilfe vergebenen Mittel zweckwidrig verwendet haben.“

Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes

§ 25 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes vom 8.März 1978 (Nds.GVB1. S.233), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16.September 2004 (Nds.GVBl. S.362), wird wie folgt geändert:

  1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird das Wort „mindestens” gestrichen.

    b) In Satz 4 werden die Worte „Minister des Innern” durch die Worte „zuständigen Ministerium” ersetzt.

  2. In Absatz 3 wird das Wort „höchstens” gestrichen.

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über das „Sondervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar“

[ Anm. d. Red.: Im Gesetz eingearbeitet ]

§ 2 des Gesetzes über das „Sondervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar” vom 15.Dezember 2006 (Nds.GVBl. S.597, 609) wird wie folgt geändert:

  1. Es wird die folgende neue Nummer 2 eingefügt:

    „2. die von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen an das Land abzuführenden Tilgungsbeträge aus den von ihr gewährten Darlehen, die mit vor dem 1.Januar 2006 von der Landestreuhandstelle - Nord-deutsche Landesbank Girozentrale - gewährten Darlehen refinanziert worden sind,“.

  2. Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen

§ 4 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen in der Fassung vom 16.Oktober 1997 (Nds.GVBl. S.431), zuletzt geändert durch § 22 des Gesetzes vom 13.Dezember 2007 (Nds.GVBl. S.712), erhält folgende Fassung:

2Die Zweckbindung gilt nicht für Rückflüsse und Zinsen bezüglich derjenigen Mittel, die für Aufgaben nach § 2 Abs. 1 eingesetzt worden sind und

  1. am 1.Januar 2006 von der Niedersächsischen Landestreuhandstelle verwaltet wurden,
  2. aus Darlehensmitteln der Niedersächsischen Landestreuhandstelle finanziert und seit dem 1.Januar 2006 von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH verwaltet wurden.”

Artikel 8
Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes

[ Anm. d. Red.: Im NHG eingearbeitet ]

§ 67 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26.Februar 2007 (Nds.GVBl. S.69), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.Dezember 2008 (Nds.GVBl. S.416) wird gestrichen.

Artikel 9
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz

In § 15 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 1.August 1994 (Nds.GVBl. S.411), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10.November 2005 (Nds.GVBl. S.334), werden nach dem Wort „Hälfte” die Worte „höchstens jedoch bis zur Höhe der im Landeshaushalt für diesen Zweck veranschlagten Mittel” eingefügt.

Artikel 10
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 2009 in Kraft.

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