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Haushaltsbegleitgesetz
2009
Vom 15. Dezember 2008 (Nds.GVBl. Nr.28/2008 S.419) - VORIS
64000 -
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen
Abgeordnetengesetzes
§ 9 Abs. 1 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 20.Juni 2000 (Nds.GVBl. S.129), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9.Mai 2008 (Nds.GVBl. S.120), wird wie folgt geändert:
Artikel 2
Änderung des
Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich
[ Anm. d. Red.: Im NFAG eingearbeitet ]
Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14.September 2007 (Nds.GVBl. S.466), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17.Dezember 2007 (Nds.GVBl. S.775), wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der Nummer 1 wird das Wort und durch ein Komma ersetzt.
b) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort und ersetzt.
c) Es wird die folgende Nummer 3 angefügt:
3. einen mit dem einheitlich durch Gesetz festgelegten Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 multiplizierten Betrag in Höhe von
a) | 9 500 000 Euro im Jahr 2009, |
b) | 18 900 000 Euro im Jahr 2010, |
c) | 33 100 000 Euro im Jahr 2011, |
d) | 47 300 000 Euro im Jahr 2012, |
e) | 66 200 000 Euro im Jahr 2013 und |
f) | 72 800 000 Euro ab dem Jahr 2014 |
zur anteiligen Finanzierung der Maßnahmen nach dem Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege.
a) Am Ende der Nummer 1 wird das Komma durch das Wort und ersetzt.
b) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort und gestrichen.
c) Nummer 3 wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung des
Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes
[ Anm. d. Red.: Im NFVG eingearbeitet ]
Das Niedersächsische Finanzverteilungsgesetz in der Fassung vom 13.September 2007 (Nds.GVBl. S.461), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17.Dezember 2007 (Nds.GVBl. S.775), wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen
Glücksspielgesetzes
[ Anm. d. Red.: Im NGlüSpG eingearbeitet ]
Das Niedersächsische Glücksspielgesetz vom 17.Dezember 2007 (Nds.GVBl. S.756) wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
6. 500 000 Euro der Niedersächsischen Lotto-Sport-Stiftung nach Maßgabe des § 20 Abs. 1, 4 und 5,.
bb) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
7. der Stiftung Niedersachsen
a) 4 000 000 Euro nach Maßgabe des § 20 Abs. 2, 4 und 5 und b) die den Betrag von 4 500 000 Euro übersteigenden Einnahmen aus der Glücksspielabgabe der Lotterie KENO nach Maßgabe des § 20 Abs. 2, 4 und 5,. cc) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
8. der Niedersächsischen Bingostiftung tür Umwelt und Entwicklungszusammenarbeit
a) 4 500 000 Euro nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 bis 5 und b) b) 60 vom Hundert der den Betrag von 7 000 000 Euro übersteigenden Einnahmen aus der Glücksspielabgabe der Lotterie Bingo nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 bis 5,. dd) In Nummer 10 wird die Verweisung § 20 Abs. 2 und 3 durch die Verweisung § 20 Abs. 4 und 5 ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Verweisung Satz 1 Nrn. 1 bis 3, 6 Buchst. a und Nrn. 7 bis 10 durch die Verweisung Satz 1 Nrn. 1 bis 3, 6, 7 Buchst. a, Nr. 8 Buchst. a und Nrn. 9 und 10 ersetzt.
c) In Satz 3 wird die Verweisung Satz 1 Nr. 6 Buchst. b und c durch die Verweisung Satz 1 Nr. 7 Buchst. b und Nr. 8 Buchst. b ersetzt.
§ 20
Finanzhilfe an
Stiftungen
(1) Die Niedersächsische Lotto-Sport-Stiftung hat die Finanzhilfe nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 zur Förderung von Projekten zugunsten des Sports und der Integration zu verwenden.
(2) Die Stiftung Niedersachsen hat die Finanzhilfe nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchst. a und b zur Förderung von Projekten in Wissenschaft, Forschung, Bildung, Kunst und Kultur, darunter auch kleine projektbezogene Maßnahmen der Theaterförderung und der örtlichen Soziokultur, zu verwenden.
(3) 1Die Niedersächsische Bingostiftung für Umwelt und Entwicklungszusammenarbeit hat die Finanzhilfe nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchst. a und b zur Förderung von Projekten zugunsten der Natur, der Umwelt, der Entwicklungshilfe oder des Denkmalschutzes zu verwenden. 2Die Förderung von Projekten der Entwicklungshilfe nach Satz 1 darf 20 vom Hundert des zur Verfügung stehenden Betrages nicht übersteigen und darf nur Trägern mit Sitz in Niedersachsen zugewendet werden.
(4) 1Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 6 bis 10 genannten Finanzhilfeempfänger haben dem Land die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfe nachzuweisen. 2Das Fachministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu regeln.
(5) Das Land kann durch Leistungsbescheid die Finanzhilfe von den in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 6 bis 10 genannten Stiftungen zurückfordern, soweit
Artikel 5
Änderung des
Niedersächsischen Brandschutzgesetzes
§ 25 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes vom 8.März 1978 (Nds.GVB1. S.233), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16.September 2004 (Nds.GVBl. S.362), wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort mindestens gestrichen.
b) In Satz 4 werden die Worte Minister des Innern durch die Worte zuständigen Ministerium ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über das
Sondervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar
[ Anm. d. Red.: Im Gesetz eingearbeitet ]
§ 2 des Gesetzes über das Sondervermögen Wohnungsbau, Wirtschaft und Agrar vom 15.Dezember 2006 (Nds.GVBl. S.597, 609) wird wie folgt geändert:
2. die von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen an das Land abzuführenden Tilgungsbeträge aus den von ihr gewährten Darlehen, die mit vor dem 1.Januar 2006 von der Landestreuhandstelle - Nord-deutsche Landesbank Girozentrale - gewährten Darlehen refinanziert worden sind,.
Artikel 7
Änderung des Gesetzes über ein
Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen
§ 4 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen in der Fassung vom 16.Oktober 1997 (Nds.GVBl. S.431), zuletzt geändert durch § 22 des Gesetzes vom 13.Dezember 2007 (Nds.GVBl. S.712), erhält folgende Fassung:
2Die Zweckbindung gilt nicht für Rückflüsse und Zinsen bezüglich derjenigen Mittel, die für Aufgaben nach § 2 Abs. 1 eingesetzt worden sind und
Artikel 8
Änderung des
Niedersächsischen Hochschulgesetzes
[ Anm. d. Red.: Im NHG eingearbeitet ]
§ 67 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26.Februar 2007 (Nds.GVBl. S.69), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.Dezember 2008 (Nds.GVBl. S.416) wird gestrichen.
Artikel 9
Änderung des
Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz
In § 15 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der Fassung vom 1.August 1994 (Nds.GVBl. S.411), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10.November 2005 (Nds.GVBl. S.334), werden nach dem Wort Hälfte die Worte höchstens jedoch bis zur Höhe der im Landeshaushalt für diesen Zweck veranschlagten Mittel eingefügt.
Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 2009 in Kraft.
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