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Haushaltsbegleitgesetz 2008
Vom 17. Dezember 2007 (Nds.GVBl. Nr.42/2007 S.775) - VORIS 64000 -

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

[ Anm. d. Red.: Im NBesG eingearbeitet ]

Das Niedersächsische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 11.Februar 2004 (Nds.GVBl. S.44), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.November 2007 (Nds.GVBl. S.636), wird wie folgt geändert:

  1. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 wird die Zahl „25,56” durch die Zahl „120” ersetzt.
    b) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:
    2Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen während des Jahres aus anderen Gründen als durch Tod oder den in § 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes genannten Gründen entfallen, so wird die Sonderzahlung nach Satz 1 für die Kinder gewährt, die bei Fortbestehen dieser Voraussetzungen in Bezug auf den Monat Dezember bei der Höhe des Familienzuschlags zu berücksichtigen wären.”
    c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
  2. Die Anlage 1 (zu § 2) wird wie folgt geändert:
    a) Die Niedersächsische Besoldungsordnung A wird wie folgt geändert:
    aa) In der Besoldungsgruppe 15 wird das Amt „Vizepräsidentin oder Vizepräsident der Kommunalprüfungsanstalt” gestrichen.
    bb) In der Besoldungsgruppe 16 wird das Amt „Vizepräsidentin oder Vizepräsident der Kommunalprüfungsanstalt” eingefügt.
    b) Die Niedersächsische Besoldungsordnung B wird wie folgt geändert:
    aa) In der Besoldungsgruppe 2 wird das Amt „Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor - als Leiterin oder Leiter einer großen und bedeutsamen Gruppe der Oberfinanzdirektion, sofern für die eigene und mindestens eine weitere Gruppe Vertreterin oder Vertreter der Finanzpräsidentin oder des Finanzpräsidenten -” eingefügt und das Amt „Präsidentin oder Präsident der Kommunalprüfungsanstalt” gestrichen.
    bb) In der Besoldungsgruppe 3 werden die Ämter „Finanzpräsidentin oder Finanzpräsident”, „Geschäftsbereichsleiterin oder Geschäftsbereichsleiter der Landwirtschaftskammer - als allgemeine Vertreterin oder allgemeiner Vertreter der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammer -”, „Präsidentin oder Präsident der Kommunalprüfungsanstalt” und „Verfassungsschutzvizepräsidentin oder Verfassungsschutzvizepräsident - als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter der Verfassungsschutzabteilung im für Inneres zuständigen Ministerium -” eingefügt.
    cc) In der Besoldungsgruppe 4 wird das Amt „Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz” gestrichen.
    dd) In der Besoldungsgruppe 5 wird das Amt „Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz” eingefügt.
    ee) In der Besoldungsgruppe 7 wird das Amt „Oberfinanzpräsidentin oder Oberfinanzpräsident” eingefügt.
  3. Der Anhang zur Niedersächsischen Besoldungsordnung B („Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen") wird wie folgt geändert:
    In der Besoldungsgruppe 6 werden das Amt „Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für den Datenschutz” und die Fußnote 1 gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Schuldenwesen des Landes Niedersachsen

[ Anm. d. Red.: Im SchuldG eingearbeitet ]

§ 2 des Gesetzes über das Schuldenwesen des Landes Niedersachsen vom 12.Dezember 2003 (Nds.GVBl. S.446) erhält folgende Fassung:

㤠2
Anwendung des Bundesschuldenwesengesetzes

(1) Auf das Landesschuldbuch und die Sammel- und Einzelschuldbuchforderungen sind die §§ 6 bis 8 des Bundesschuldenwesengesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) entsprechend anzuwenden.

(2) Bei Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschriften treten an die Stelle

  1. des Bundes das Land,
  2. der das Bundesschuldbuch führenden Stelle das Finanzministerium,
  3. des Bundesministeriums der Finanzen das Finanzministerium,
  4. des Bundesschuldbuchs das Landesschuldbuch,
  5. der Bundeswertpapiere die Wertpapiere des Landes.”

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes

[ Anm. d. Red.: Im NVwKostG eingearbeitet ]

§ 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25.April 2007 (Nds.GVBl. S.172) wird wie folgt geändert:

  1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1) 1Gebühren werden nicht erhoben für Amtshandlungen,

    1. zu denen eine Landesbehörde oder in Ausübung öffentlicher Gewalt eine andere Behörde im Land, eine Behörde des Bundes oder die Behörde eines anderen Bundeslandes Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr Dritten auferlegt oder in sonstiger Weise auf Dritte umgelegt werden kann,
    2. zu denen eine Hochschule in staatlicher Verantwortung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) oder eine Stiftung, die nach § 55 NHG Trägerin einer Hochschule ist, Anlass gegeben hat, es sei denn, dass die Gebühr Dritten auferlegt oder in sonstiger Weise auf Dritte umgelegt werden kann, oder
    3. zu denen Kirchen einschließlich ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen Anlass gegeben haben, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten aufzuerlegen ist.

    2Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Amtshandlungen einer unteren Bauaufsichtsbehörde.”

  2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    a) Am Ende der Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
    b) Es wird die folgende Nummer 5 angefügt:
    „5. für die Übernahme radioaktiver Abfälle durch die Landessammelstelle für radioaktive Abfälle.”

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Pflegegesetzes

[ Anm. d. Red.: Im NPflegeG eingearbeitet ]

Dem § 18 des Niedersächsischen Pflegegesetzes in der Fassung vom 26.Mai 2004 (Nds.GVBl. S.157), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15.Dezember 2006 (Nds.GVBl. S.597), wird der folgende Absatz 6 angefügt:

„(6) 1Im Jahr 2008 zahlt das Land den örtlichen Trägern der Sozialhilfe insgesamt 101,4 Millionen Euro. 2Das Land setzt den Anteil des einzelnen örtlichen Trägers an diesem Betrag nach dessen jeweiligem Anteil an den Ausgaben für Investitionskosten aller örtlichen Träger für die vollstationäre Dauerpflege, der sich aus den Abrechnungen nach § 13 Abs. 2 Nds. AG SGB XII für das Jahr 2006 ergibt, fest. 3Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.”

Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Kommunalprüfungsgesetzes

[ Anm. d. Red.: Im NKPG eingearbeitet ]

§ 14 des Niedersächsischen Kommunalprüfungsgesetzes vom 16.Dezember 2004 (Nds.GVBl. S.638), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18.Mai 2006 (Nds.GVBl. S.203), wird wie folgt geändert:

  1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
    Die Zahl „1,31” wird durch die Zahl „4,5” ersetzt.
  2. Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

    „(2) 1Das Land leistet der Anstalt Ersatz für Schäden, für die die Anstalt

    1. keinen Schadenersatz von Dritten erhält oder
    2. Schadenersatz zu leisten hat.

    2Schäden bis zu einer Gesamthöhe von einem Prozent des Zuschusses nach Absatz 1 je Haushaltsjahr werden nicht erstattet. 3Satz 2 gilt nicht, soweit Leistungen nach § 11 erbracht werden.”

Artikel 6
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich

[ Anm. d. Red.: Im NFAG eingearbeitet ]

Das Niedersächsische Gesetz über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14.September 2007 (Nds.GVBl. S.466) wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und dessen Nummer 1 wird wie folgt geändert:
    aa) Am Ende des Buchstabens d wird das Wort „sowie” durch ein Komma ersetzt.
    bb) Am Ende des Buchstabens e wird das Semikolon durch das Wort „sowie” ersetzt.
    cc) Es wird der folgende Buchstabe f angefügt:
    „f) des Ausgleichsbetrages für das Land nach § 11 Abs. 2 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge;”.
    b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

    2Die Finanzzuweisungen nach Satz 1 werden reduziert um

    1. 6.665.000 Euro zur anteiligen Finanzierung der Aufgaben nach § 4 des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes (NFVG) und
    2. 4.511.000 Euro zur anteiligen Finanzierung der Niedersächsischen Kommunalprüfungsanstalt.”
  2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    a) Die Nummern 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
    "2. der Betrag für Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und
    3. die Finanzhilfen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen nach § 1 Abs. 2 NFVG."
    b) Nummer 4 wird gestrichen.

Artikel 7
Änderung des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes

[ Anm. d. Red.: Im NFVG eingearbeitet ]

§ 2 des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes in der Fassung vom 13.September 2007 (Nds.GVBl. S.461) wird wie folgt geändert:

  1. In Nummer 6 wird die Zahl „47,47” durch die Zahl „46,76” ersetzt.
  2. In Nummer 7 wird die Zahl „48,52” durch die Zahl „47,79” ersetzt.

Artikel 8
Neubekanntmachung

Das Finanzministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Besoldungsgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 2008 in Kraft.

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