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Beschäftigung von Schulassistentinnen und Schulassistenten an öffentlichen Schulen
Erl. d. MK v. 28.1.1994 – 304/307 - 84 031 – 401/407 (SVBl. 3/1994 S.62) - VORIS 20460 00 00 07 004
Bezug: Erl. v. 28.11.1977 (SVBl. S.347 – VORIS 20460 00 00 07 002)

1. Grundsätze

Schulassistentinnen und Schulassistenten sind nach §53 Satz 1 des Nieders. Schulgesetzes Bedienstete des Landes. Sie sind daher für Aufgaben einzusetzen, die im Rahmen der schulrechtlichen Aufgaben- und Kostenverteilungsvorschriften dem Land Niedersachsen obliegen.

Tätigkeiten, die zum Aufgabenbereich des kommunalen Schulträgers nach den §§ 101 und 113 NSchG gehören, dürfen Schulassistentinnen und Schulassistenten nur wahrnehmen, wenn sie bei der Durchführung einer Aufgabe nicht von den Landesaufgaben zu trennen sind.

Die Schulassistentinnen und Schulassistenten unterstützen die Lehrkräfte bei der Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts, entlasten sie von Tätigkeiten, die sonst von Lehrkräften neben der eigentlichen Unterrichtstätigkeit wahrzunehmen sind, und wirken bei schulischen Maßnahmen und Veranstaltungen mit. Sie üben ihre Tätigkeit nach Maßgabe der im Arbeitsvertrag umschriebenen Leistungspflicht und der Aufgabenzuweisung, die sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung ergibt, sowie nach näherer Weisung der Schulleitung aus.

Mit unterrichtlichen Tätigkeiten dürfen Schulassistentinnen und Schulassistenten nicht beauftragt werden.

2. Tätigkeitsbereiche

Schulassistentinnen und Schulassistenten können für folgende Aufgaben nach näherer Bestimmung durch die jeweiligen Arbeitsplatzbeschreibungen und entsprechend ihrer Ausbildung, Eignung und Leistungsfähigkeit eingesetzt werden:

2.1 Technischer Bereich:

2.1.1 Technische Assistenz im Unterricht, z.B. bei Schülerübungen und beim Einsatz audiovisueller Geräte und Schulcomputer, sowie bei Unterrichtsprojekten;

2.1.2 Mitwirkung beim Umrüsten von Arbeitsplätzen und Unterrichtsräumen;

2.1.3 Bereitstellung von Lehrmitteln und Unterrichtsmaterial sowie von Computer-Hardware und Software;

2.1.4 Versuchsaufbau für den naturwissenschaftlichen und technologischen Unterricht sowie für die Arbeitsunterweisung;

2.1.5 Mitwirkung bei der Vorbereitung und Herstellung von Übungsstücken, Unterrichts- und Organisationsmitteln;

2.1.6 Fertigen von Folien, Drucken, Lichtpausen und Kopien;

2.1.7 Mitschneiden von Hörfunk- und Fernsehsendungen;

2.1.8 Mitwirkung bei der Film- und Videoarbeit sowie bei der Arbeit mit anderen audiovisuellen Medien;

2.1.9 Wartung und Reparatur mechanischer, elektrischer und elektronischer Lehrmittel sowie audiovisueller Medien, wenn sonst der Unterricht unverhältnismäßig beeinträchtigt würde;

2.1.10 Mitwirkung bei der Auswahl technischer Geräte und Systeme, bei Vergleich und Tauglichkeitsbeurteilung im Zusammenwirken mit den jeweiligen Fachlehrerinnen und Fachlehrern;

2.1.11 Technische Assistenz bei schulfachlichen Maßnahmen der Betriebs- und Arbeitssicherheit.

2.2 Organisations- und Verwaltungsbereich:

2.2.1 Verwaltung und Beschaffung der Lehr- und Lernmittel (Arbeits- und Verbrauchsmaterial, technische Geräte), z.B. Ausgabe, Überwachung der Benutzung und Rückgabe;

2.2.2 Mitwirkung in der Schulbibliothek;

2.2.3 Vorbereitende Arbeiten für Schulveranstaltungen und Unterrichtsprojekte;

2.2.4 Arbeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Lernmittelfreiheit.

2.3 Aufsichtsführung

Aufsicht soll Schulassistentinnen und Schulassistenten nur übertragen werden, wenn diese im Einzelfall nicht von den dafür vorgesehenen Lehrkräften wahrgenommen werden kann.

3. Schlussbestimmungen

Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Der Bezugserlass wird aufgehoben.