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Beschluss des Landesministeriums über Grundsätze für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Rechtssprache
Beschluss d. Landesministeriums v. 9.Juli 1991 - MJ - 1030 - 203.50 (Nds.MBl. S.911)

1. Benennung beider Geschlechter, sprachliche Form

In der Rechtssprache sollen im Regelfall beide Geschlechter benannt werden. Das gilt für Rechtsvorschriften ebenso wie für Verwaltungsvorschriften.

Zur Benennung beider Geschlechter werden nur voll ausgeschriebene Parallelformulierungen verwendet.

Die Bezeichnungen für Frauen und Männer werden durch „und" oder „oder" verbunden. Das Wort „beziehungsweise" und die Zusammenstellung „und/oder“ sollen nicht benutzt werden.

Die weibliche Bezeichnung wird der männlichen vorangestellt.

Beispiel: die Studentin oder der Student

2. Anwendungsfälle und Ausnahmen

2.1 Auf Parallelformulierungen umgestellt werden Personenbezeichnungen, d.h. Bezeichnungen für natürliche Personen.

Beispiele: Lehrer, Schüler, Student, Beamter, Architekt, Urkundsbeamter

Bezeichnungen, die sich ausschließlich auf juristische Personen, Gremien oder sonstige Institutionen beziehen, werden nicht umgestellt.

Beispiele: Gewährträger, Dienstherr

2.2 Gilt eine Personenbezeichnung sowohl für natürliche als auch für juristische Personen,

Beispiele: Veranstalter, Arbeitgeber, Abfallerzeuger, Geldgeber

so ist im Einzelfall zu entscheiden, ob auf Parallelformulierungen umgestellt werden soll. Eine feste allgemeine Regel, lässt sich dafür nicht aufstellen. Je größer der Anteil juristischer Personen ist, die in der Praxis unter eine solche Bezeichnung fallen, um so mehr spricht dafür, nicht auf Parallelformulierungen umzustellen.

2.3 Auch bei besonders abstrakten und personenfernen Bezeichnungen

Beispiele: Hersteller, Gewahrsamsinhaber, Gläubiger

muss im Einzelfall entschieden werden, ob eine Umstellung auf Parallelformulierungen angemessen ist. Ein besonders hoher Grad an Abstraktheit und Personenferne kann gegen eine Umstellung sprechen.

2.4 Personenbezeichnungen, für die eine entsprechende weibliche Bezeichnung fehlt und nicht gebildet werden kann,

Beispiele: Vormund, Mündel, Gast, Fahrgast, Flüchtling, Prüfling

sind weiterhin unverändert zu benutzen

2.5 Zusammengesetzte Wörter, in denen das vorangestellte Bestimmungswort eine maskuline Personenbezeichnung ist,

Beispiele: Schülervertretung, Ärztekammer, Ausländerverein

sind in der bisherigen Form beizubehalten, soweit ihre Benutzung nicht vermieden werden kann.

Auch aus einer maskulinen Personenbezeichnung mit Hilfe einer Nachsilbe abgeleitete Wörter

Beispiele: kaufmännisch, ärztlich, Studentenschaft

sind unverändert weiter zu verwenden.

3. Umformulierung von Vorschriften

Durch Parallelformulierungen werden Vorschriften nicht unerheblich länger, komplizierter und schwerer verständlich. Deshalb sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Regelung durch Umformulierung so knapp, klar, verständlich und sprachlich einwandfrei wie möglich zu halten.

Folgende Möglichkeiten kommen zum Beispiel in Betracht:

Umformulierungen können den Stil schwerfälliger und die Aussage weniger anschaulich machen. Die Vor- und Nachteile einer Parallelverwendung und einer Umformulierung sind deshalb jeweils im Einzelfall gegeneinander abzuwägen. Es ist sorgfältig darauf zu achten, dass nicht unbeabsichtigt Sinnveränderungen oder Unklarheiten entstehen.

4. Änderung bestehender Vorschriften

4.1 Innerhalb desselben Regelungswerks darf eine Personenbezeichnung nur in ein und derselben Form verwendet werden. Deshalb ist es nicht zulässig, Personenbezeichnungen eines Regelungswerks durch eine Novelle nur für einzelne Vorschriften auf Parallelformulierungen umzustellen, sie in anderen Bestimmungen aber unverändert zu lassen.

4.2 Keine Schwierigkeiten ergeben sich danach bei Novellen, in denen lediglich Vorschriften geändert werden, die keine Personenbezeichnungen enthalten.

4.3 Enthalten in einem Regelungswerk sowohl die zu ändernden Vorschriften als auch diejenigen, die unverändert bleiben sollen, Personenbezeichnungen, so bestehen drei Möglichkeiten:

Nicht zulässig ist eine Novelle, die Personenbezeichnungen nur für einen Teil der Vorschriften umstellt und eine spezielle Neubekanntmachungsermächtigung enthält, die eine Umstellung der Bezeichnungen im übrigen ermöglichen soll.

4.4 Welche der nach Nr.4.3 zulässigen Möglichkeiten zu wählen ist, muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, auch mit Blick auf die verfügbare Arbeitskapazität, entschieden werden.

Eine konstitutive Neufassung mit Umstellung aller Personenbezeichnungen ist jedenfalls dann erforderlich, wenn das Regelungswerk durch Novellierung unübersichtlich würde und schon aus diesem Grund neu gefasst werden muss.

4.5 Bei der Terminplanung hat die federführende Stelle von vornherein zu berücksichtigen, dass die Umstellung aller Personenbezeichnungen, insbesondere durch vollständige Neufassung, einen erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand erfordert.

5. Sonstige Fragen

5.1 Die übereinstimmende Verwendung von Personenbezeichnungen ist nur innerhalb desselben Regelungswerks erforderlich. Zusammenhänge zwischen verschiedenen Regelungswerken (Gesetz - Verordnung; Bundesgesetz - Ausführungsgesetz des Landes; Rechtsvorschrift - Verwaltungsvorschrift) hindern grundsätzlich nicht, Personenbezeichnungen in dem einen Regelungswerk umzustellen, wenn das in einem anderen noch nicht geschehen ist.

5.2 Bei Vorschriften, die bundeseinheitlich mit übereinstimmendem Text erlassen werden, scheidet eine Umstellung schon im Hinblick auf erforderliche Umformulierungen aus. Allerdings sollte versucht werden zu erreichen, dass bei der Abfassung bundeseinheitlicher Vorschriften beide Geschlechter benannt werden.

6. Geltungsbereich

6.1 Die vorstehenden Grundsätze sind bei Gesetzentwürfen des Landesministeriums sowie bei Verordnungen und Verwaltungsvorschriften des Landes zu beachten.

6.2 Den Gemeinden, den Landkreisen und den der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

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