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Verfahrensordnung des Landespersonalausschusses über die Feststellung der Befähigung anderer Bewerberinnen und anderer Bewerber gemäß § 17 Abs. 2 NBG
Bek. d. Landespersonalausschusses v. 11.6.2009 -12 45 10 (Nds.MBl. Nr.25/2009 S.570)
Bezug: Bek. d. MI v. 15.6.2006 (Nds.MBl. S.656)

Der Landespersonalausschuss hat am 11.6.2009 die in der Anlage abgedruckte Verfahrensordnung beschlossen.


Anlage

Verfahrensordnung des Landespersonalausschusses über die Feststellung der Befähigung anderer Bewerberinnen und anderer Bewerber gemäß § 17 Abs. 2 NBG

§ 1
Allgemeines

Der Landespersonalausschuss stellt die Befähigung anderer Bewerberinnen und anderer Bewerber fest, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass sie durch Lebens- und Berufserfahrung befähigt sind, die Aufgaben ihrer zukünftigen Laufbahn wahrzunehmen. Dazu gehört eine vielseitige Verwendbarkeit innerhalb der Laufbahn.

§ 2
Antragstellung

(1) Der Antrag auf Feststellung der Laufbahnbefähigung ist unter Verwendung des Antragsvordrucks zu stellen, den die Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres, Sport und Integration, Postfach 221, 30002 Hannover, bereit hält oder der im Internet unter www.lpa.niedersachsen.de abgerufen werden kann.

(2) Der Antrag ist in 15-facher Ausfertigung an die Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. die Personalgrundakten mit sämtlichen Zeugnissen über Vorbildung, Ausbildung und alle bisherigen Tätigkeiten,
  2. eine eingehende Beurteilung nach neuestem Stand,
  3. etwaige sonstige Unterlagen, z.B. Nachweise über den Besuch von Lehrgängen oder für die Laufbahn förderliche Nebentätigkeiten, veröffentlichte Arbeiten oder Aktenstücke mit größeren selbständigen Ausarbeitungen.

§ 3
Entscheidungsgrundlagen

(1) Der Landespersonalausschuss entscheidet aufgrund der Antragsunterlagen. Er kann beschließen, seiner Entscheidung ein Vorstellungsgespräch vor dem Unterausschuss voranzustellen oder den Unterausschuss mit weiteren Erhebungen zu betrauen.

(2) Ein Vorstellungsgespräch kann mit mehreren Bewerberinnen oder Bewerbern zugleich geführt werden.

(3) In dem Vorstellungsgespräch werden in der Regel

  1. der Lebenslauf geschildert,
  2. ein Kurzvortrag über ein vorgegebenes Thema gehalten,
  3. praxisbezogene Themen der künftigen Laufbahn erörtert.

Die während einer informatorischen Beschäftigungszeit gesammelten Erfahrungen werden angemessen berücksichtigt.

§ 4
Unterausschuss

(1) Der Landespersonalausschuss bildet einen Unterausschuss gemäß § 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung, den er mit der Vorbereitung seiner Entscheidung und erforderlichenfalls mit der Durchführung weiterer Erhebungen beauftragen kann. Er wird gebildet aus

  1. drei ordentlichen Mitgliedern des Landespersonalausschusses, von denen ein Mitglied dem Landespersonalausschuss kraft Gesetzes angehört und ein Mitglied den Vorsitz übernimmt,
  2. zwei sachverständigen Beamtinnen oder Beamten, die der Landespersonalausschuss jeweils als Mitglieder des Unterausschusses beruft. Die Mitglieder des Landespersonalausschusses werden im Unterausschuss von einem anderen ordentlichen Mitglied vertreten.

(2) Die Sitzungen des Unterausschusses sind nicht öffentlich. Andere Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Landespersonalausschusses können ohne Stimmrecht anwesend sein.

(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

(4) Über jede Sitzung des Unterausschusses ist eine Niederschrift über den wesentlichen Inhalt zu fertigen, die von der Protokollführung, der Leitung der Geschäftsstelle und dem vorsitzenden Mitglied zu unterschreiben ist.

§ 5
Verfahrenswiederholung

Stellt der Landespersonalausschuss fest, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber die Befähigung für die angestrebte Laufbahn nicht besitzt, darf ein erneuter Antrag nach § 2 für die gleiche Laufbahn in der Regel frühestens nach Ablauf eines Jahres gestellt werden.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verfahrensordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verfahrensordnung vom 15.6.2006 (Nds.MBl. S.656) außer Kraft.

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