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Vereinbarung über die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II
Beschl. der Kultusministerkonferenz vom 13.12.1973 i.d.F. vom 24.10.2008 (www.kmk.org)

Um die Vergleichbarkeit der in der gymnasialen Oberstufe erworbenen Zeugnisse der Allgemeinen Hochschulreife zu sichern und eine Vereinheitlichung der Maßstäbe für ihre Zuerkennung zu erreichen, schließt die Kultusministerkonferenz die folgende Vereinbarung:

§ 1 Geltungsbereich der Vereinbarung

Diese Vereinbarung gilt für Abiturprüfungen, die an öffentlichen und nach Landesrecht mit ihnen gleichgestellten privaten Schulen in den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland abgelegt werden.

§ 2 Prüfungstermine

Die Abiturprüfung findet am Ende der Qualifikationsphase statt. Die Ziffer 6.1 der Vereinbarung vom 07.07.1972 i.d.F. vom 24.10.2008 bleibt unberührt.

§ 3 Vorsitz, Prüfungsgremien

(1) Für die Durchführung der gesamten Prüfung, soweit sie Angelegenheit der jeweiligen Schule ist, wird eine Prüfungskommission gebildet, der mindestens drei Mitglieder, darunter die Schulleiterin bzw. der Schulleiter oder seine Vertreterin bzw. sein Vertreter angehören.

(2) Die Länder regeln den Vorsitz der Prüfungskommission in eigener Zuständigkeit. Das vorsitzende Mitglied muss beide Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt haben oder über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen und die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe besitzen.

(3) Für Prüfungsvorgänge in den einzelnen Fächern werden Fachausschüsse mit in der Regel mindestens drei Mitgliedern gebildet. Die Mitglieder eines Fachausschusses sollen in dem jeweiligen Fach ihre Lehramtsprüfungen abgelegt oder unterrichtet haben. Sie werden vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission berufen.

(4) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission und die Vorsitzenden der Fachausschüsse sorgen für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen, insbesondere für einheitliche und vergleichbare Bewertung der Prüfungsleistungen. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission hat das Recht, in die Prüfungsvorgänge einzugreifen und auch selbst Prüfungsfragen zu stellen; es kann auch den Vorsitz eines Fachausschusses übernehmen.

(5) Entscheidungen in der Prüfungskommission und in den Fachausschüssen werden mit Mehrheit getroffen; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Das weitere Entscheidungsverfahren regeln die Länder in eigener Zuständigkeit.

§ 4 Meldung und Zulassung

Meldungen von Schülerinnen und Schülern zur Prüfung erfolgen spätestens zu einem Zeitpunkt, der die Einhaltung der Bestimmungen von Ziffer 6 der "Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 i.d.F. vom 24.10.2008) ermöglicht. Schülerinnen und Schüler, die in einem Land wegen Überschreitung der festgesetzten Dauer die gymnasiale Oberstufe verlassen mussten, können in einem anderen Land nicht zur Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe zugelassen werden.

§ 5 Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung

(1) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden von der Schulaufsichtsbehörde gestellt oder genehmigt.

(2) Werden der Schulaufsichtsbehörde Aufgaben von den Schulen vorgeschlagen, so sind ihr in jedem Falle mehr Aufgaben bzw. Aufgabengruppen zur Auswahl vorzulegen, als später der Prüfling zur Bearbeitung und ggf. Auswahl erhält. Die Schulaufsichtsbehörde kann auch andere Aufgaben stellen.

(3) Den Aufgaben der schriftlichen Prüfung wird eine Beschreibung der vom Prüfling erwarteten Leistungen einschließlich der Angabe von Bewertungskriterien beigegeben. Dabei sind von der Schulaufsichtsbehörde gegebene Hinweise für die Bewertung zu beachten und auf die gestellten Aufgaben anzuwenden.

(4) Unbeschadet einer prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung dürfen sich die vom Prüfling zu bearbeitenden Aufgaben nicht auf die Sachgebiete eines Schulhalbjahres beschränken. Sie sollen eine selbstständige Lösung erfordern. Jede vorzeitige Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben oder ein Hinweis auf sie führt zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils.

(5) Schule und Schulaufsichtsbehörde stellen die Geheimhaltung der Aufgabenstellungen für die Prüfung sicher. Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt in Prüfungsfächern mit erhöhtem Anforderungsniveau mindestens 240, höchstens 300 Minuten, in Prüfungsfächern mit grundlegendem Anforderungsniveau mindestens 180, höchstens 240 Minuten; bei den Angaben zu den Maximalzeiten können die Länder abweichende Regelungen vorsehen. Sofern es zum Zwecke des Lesens umfangreicher Texte, zur Durchführung von Schülerexperimenten oder für gestalterische Aufgaben erforderlich ist, können die Maximalzeiten um höchstens 60 Minuten durch die Schulaufsichtsbehörde erweitert werden.

§ 6 Korrektur, Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Von der Schulaufsichtsbehörde werden Korrekturanweisungen gegeben, die auch Hinweise für die Beurteilung und die Bewertung enthalten.

(2) Bei der Korrektur und Bewertung führen schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit oder gegen die äußere Form zu einem Abzug von einem oder zwei Punkten in einfacher Wertung.

(3) Jede schriftliche Arbeit wird zunächst von der zuständigen Fachlehrkraft korrigiert, beurteilt und bewertet. Jede Arbeit wird von einer zweiten Fachlehrkraft durchgesehen, die sich entweder der Bewertung der ersten anschließt oder eine eigene Beurteilung mit Bewertung anfertigt. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission oder die Schulaufsichtsbehörde kann eine weitere Fachlehrkraft zur Bewertung hinzuziehen.

(4) Die endgültige Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen kann von dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission oder von der Schulaufsichtsbehörde vorgenommen werden. Sie wird dem Prüfling zu einem von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Termin, in der Regel vor Beginn der mündlichen Prüfung, bekanntgegeben.

§ 7 Die mündliche Prüfung

(1) Eine mündliche Prüfung in einem Prüfungsfach mindestens auf grundlegendem Anforderungsniveau ist verbindlich. Dieses Fach darf nicht schon schriftlich geprüft worden sein.

(2) In den Fächern der schriftlichen Prüfung können auch mündliche Prüfungen stattfinden, wenn der Prüfling dies wünscht oder die Prüfungskommission dies beschließt. Die Regelung in Absatz 3 bleibt unberührt. Wird in einem Fach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, werden die beiden Prüfungsteile im Verhältnis 2:1 gewertet und das Endergebnis nach der in der Anlage aufgeführten Formel berechnet.

(3) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Wird die Form der Gruppenprüfung gewählt, so ist durch Begrenzung der Gruppengröße und die Art der Aufgabenstellung dafür Sorge zu tragen, dass die individuelle Leistung eindeutig erkennbar ist. Die Einzelprüfung dauert in der Regel 20 Minuten.

(4) Unbeschadet einer prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung dürfen sich die vom Prüfling zu bearbeitenden Aufgaben nicht auf die Sachgebiete eines Schulhalbjahres beschränken. Die mündliche Prüfung darf keine Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein.

(5) Die Aufgabenstellung einschließlich der Texte wird dem Prüfling schriftlich vorgelegt. Während der Vorbereitung unter Aufsicht darf sich der Prüfling Aufzeichnungen machen. Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 20 Minuten. Der Gang der mündlichen Prüfung wird protokolliert.

(6) Das Urteil über die mündliche Einzelprüfung wird auf Vorschlag der zuständigen Fachlehrkraft und unter Berücksichtigung der Aussagen des Protokolls vom Fachausschuss festgesetzt.

(7) Für besondere mündliche Prüfungsformen, auch in Verbindung mit einer besonderen Lernleistung, können die Länder von den Ziffern 2 bis 5 abweichende Prüfungsregelungen vorsehen.

(8) Die Ergebnisse der Einzelprüfungen werden dem Prüfling mitgeteilt.

§ 8 Die besondere Lernleistung

Die Korrektur und Bewertung der besonderen Lernleistung (Ziffern 7.6 und 9.3.4 der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II vom 07.07.1972 i.d.F. vom 24.10.2008) orientiert sich an § 6, die Durchführung des Kolloquiums an § 7.

§ 9 Verfahren bei Rücktritt, Versäumnis, Wiederholung, Täuschung und anderen Unregelmäßigkeiten

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann nur einmal wiederholt werden. Dabei schließt die Wiederholung alle Prüfungsteile ein. Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

(2) Das Weitere regeln die Länder nach den üblichen Kriterien einer Prüfung in eigener Zuständigkeit.

§ 10 Gegenseitige Anerkennung

Zeugnisse der Allgemeinen Hochschulreife, die auf der Grundlage der "Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II" vom 07.07.1972 i.d.F. vom 24.10.2008 gemäß den vorstehenden Bestimmungen über die Abiturprüfung erworben wurden, werden gegenseitig anerkannt.

Entspricht ein vorgelegtes Zeugnis nicht den Bestimmungen dieser Vereinbarung, wird die Frage der Anerkennung des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife zwischen den betroffenen Ländern geklärt.


Anlage

Errechnung eines Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung gemäß § 7(2) der Vereinbarung1

a) bei vier Prüfungsfächern2

Zur Ermittlung des Gesamtprüfungsergebnisses ist folgende Formel anzuwenden:

P = (2s + m) . 5
3

b) bei fünf Prüfungsfächern

Zur Ermittlung des Gesamtprüfungsergebnisses ist folgende Formel anzuwenden:

P = (2s + m) . 4
3

Dabei sind:

P = endgültige Punktsumme der schriftlichen und mündlichen Prüfung im Fach
s = Punktzahl der schriftlichen Prüfungen im Fach
m = Punktzahl der mündlichen Prüfung im Fach.

________________

1 Zur Berechnung der Gesamtqualifikation und der Abiturdurchschn ittsnote wird auf die Anlagen 1 und 2 der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ (Beschluss der KMK vom 07.07.1972 i.d.F. vom 24.10.2008) verwiesen.
2 Bei vier Prüfungsfächern plus besonderer Lernleistung gilt Buchstabe b).
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