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Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II
Beschl. der Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 i.d.F. vom 24.10.2008 (www.kmk.org)

Gliederung

  1. Vorbemerkung
  2. Zielsetzung
  3. Gestaltung und Gliederung
  4. Aufgabenfelder
  5. Struktur der gymnasialen Oberstufe und Zugang
  6. Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe
  7. Ausgestaltung des Pflichtbereichs, Fremdsprachenregelung, Besondere Lernleistung
  8. Abiturprüfung
  9. Leistungsbewertung und Entscheidung über den erfolgreichen Besuch der gymnasialen Oberstufe
  10. Zusätzliche Regelungen für Fachgymnasien/berufsbezogene Bildungsgänge
  11. Zusätzliche Regelungen für doppeltqualifizierende Bildungsgänge, die zur Allgemeinen Hochschulreife und zu einem beruflichen Abschluss nach Landesrecht führen
  12. Voraussetzungen für den Erwerb des Fachhochschulreife (schulischer Teil) in der gymnasialen Oberstufe
  13. Schlussbestimmungen

Anlage 1: Berechnung der Gesamtqualifikation
Anlage 2: Tabelle zur Errechnung der Abiturdurchschnittsnote (N)
Anlage 3: Berechnung der Punktzahl für den schulischen Teil der Fachhochschulreife
Anlage 4: Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote (N) für die Fachhochschulreife (schulischer Teil)

1. Vorbemerkung

Die Länder in der Bundesrepublik Deutschland kamen überein, die „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ in der Weise zu bearbeiten, „dass den Entwicklungen in den Ländern Rechnung getragen und die derzeit gültige Vereinbarung möglichst konzentriert und vereinfacht wird“. Die vorliegende Vereinbarung entspricht diesem Auftrag.

Zur Sicherung der Vergleichbarkeit der Abiturergebnisse unter den Ländern und einer kontinuierlichen Qualitätsentwicklung der Arbeit in der gymnasialen Oberstufe stimmen die Länder in Folgendem überein:

- Die Allgemeine Hochschulreife ist die schulische Abschlussqualifikation, die den Zugang zu jedem Studium an einer Hochschule, aber auch den Weg in eine vergleichbare berufliche Ausbildung ermöglicht.
- Zur Grundstruktur der gymnasialen Oberstufe gehören die Gliederung in eine einjährige Einführungsphase und eine zweijährige Qualifikationsphase, die Zuordnung der Fächer zu drei Aufgabenfeldern, die Unterscheidung der Fächer nach Pflicht- und Wahlfächern, die Möglichkeit einer individuellen Schwerpunktsetzung, die Erteilung des Unterrichts auf unterschiedlichen Anspruchsebenen, um den in der Abiturprüfung in den „Einheitlichen Prüfungsanforderungen für die Abiturprüfung (EPA)“ beschriebenen Anspruchsniveaus zu entsprechen, sowie das Creditsystem zur Ermittlung der Gesamtqualifikation. Die nähere Ausgestaltung obliegt den Ländern.
- Die Dauer der Schulzeit bis zur Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife beträgt 12 oder 13 Schuljahre. Dabei ist ein Gesamtstundenvolumen von mindestens 265 Jahreswochenstunden ab der Jahrgangsstufe 5 bis zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife nachzuweisen. Darauf können bis zu fünf Stunden Wahlunterricht angerechnet werden.

2. Zielsetzung

2.1 Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe vermittelt eine vertiefte Allgemeinbildung, allgemeine Studierfähigkeit sowie wissenschaftspropädeutische Bildung. Von besonderer Bedeutung sind dabei vertiefte Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den basalen Fächern Deutsch, Fremdsprache und Mathematik.

Darüber hinaus trägt der Unterricht in den musisch-künstlerischen, den gesellschaftswissenschaftlichen, den naturwissenschaftlich-technischen Fächern, in Sport und in Religionslehre bzw. einem Ersatzfach1 wesentlich zur Verwirklichung der Ziele der gymnasialen Oberstufe bei.

2.2 Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe ist fachbezogen, fachübergreifend und fächerverbindend angelegt. Er führt exemplarisch in wissenschaftliche Fragestellungen, Kategorien und Methoden ein und vermittelt eine Erziehung, die zur Persönlichkeitsentwicklung und –stärkung, zur Gestaltung des eigenen Lebens in sozialer Verantwortung sowie zur Mitwirkung in der demokratischen Gesellschaft befähigt.

Im Unterricht in der gymnasialen Oberstufe geht es darüber hinaus um die Beherrschung eines fachlichen Grundlagenwissens als Voraussetzung für das Erschließen von Zusammenhängen zwischen Wissensbereichen, von Arbeitsweisen zur systematischen Beschaffung, Strukturierung und Nutzung von Informationen und Materialien, um Lernstrategien, die Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie Team- und Kommunikationsfähigkeit unterstützen.

2.3 Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe schließt eine angemessene Information über die Hochschule, über Berufsfelder sowie Strukturen und Anforderungen des Studiums und der Berufs- und Arbeitswelt ein.

3. Gestaltung und Gliederung

3.1 Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe wird in Pflicht- und Wahlfächern erteilt. Die Organisation des Unterrichts und die Ausgestaltung des Pflicht- und Wahlbereichs mit der Möglichkeit einer individuellen Schwerpunktbildung obliegen den Ländern.

3.2 Der Fachunterricht wird auf unterschiedlichen Anspruchsebenen nach den Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung (EPA) erteilt; die Zuordnung obliegt den Ländern. Dabei repräsentiert Unterricht mit grundlegendem Anforderungsniveau das Lernniveau der gymnasialen Oberstufe unter dem Aspekt einer wissenschaftspropädeutischen Bildung. Unterricht mit erhöhtem Anforderungsniveau repräsentiert das Lernniveau der gymnasialen Oberstufe unter dem Aspekt einer wissenschaftspropädeutischen Bildung, die exemplarisch vertieft wird.

Die Fächer Deutsch, Mathematik und Fremdsprache werden mindestens dreistündig unterrichtet. Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau werden mindestens vierstündig unterrichtet. Bei diesen vierstündig unterrichteten Fächern ist das Erreichen des erhöhten Anforderungsniveaus entsprechend zu sichern.

4. Aufgabenfelder

4.1 Die Pflicht- und Wahlfächer umfassen

- das sprachlich-literarisch-künstlerische Aufgabenfeld
- das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld
- das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld
- Religionslehre bzw. ein Ersatzfach
- Sport.

Für den Unterricht in Religionslehre bzw. im Ersatzfach gelten jeweils die Bestimmungen der Länder.

4.2 Das sprachlich-literarisch-künstlerische Aufgabenfeld umfasst die Fächer Deutsch, Fremdsprachen, Kunst, Musik und ggf. weitere Fächer des künstlerischen Spektrums.

Im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld werden in entsprechenden Fächern historische, politische, soziale, geographische, wirtschaftliche, rechtliche und - je nach Länderregelung - auch philosophische, ethische oder religiöse Fragestellungen in länder spezifischem Fächerzuschnitt unterrichtet.

Das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld umfasst Mathematik, Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik), Informatik2, technische Fächer sowie ggf. weitere Fächer nach länderspezifischem Zuschnitt.

Die Zuordnung des Unterrichts in Religionslehre richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen der Länder.

Das Fach Sport wird keinem Aufgabenfeld zugeordnet.

4.3 Neue Fächer können mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde in das Fächerangebot aufgenommen werden.

5. Struktur der gymnasialen Oberstufe und Zugang

5.1. Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in eine einjährige Einführungs- und eine zweijährige Qualifikationsphase. Dabei kann der Jahrgangsstufe 10 des Sekundarbereichs I eine Doppelfunktion als letzter Schuljahrgang des Sekundarbereichs I und als erster Jahrgang der gymnasialen Oberstufe zukommen.3

5.2 Der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe kommt beim Übergang in die Qualifikationsphase eine Brückenfunktion zu, so auch mit Blick auf den Ausgleich unterschiedlicher Voraussetzungen bei den Schülerinnen und Schülern vor Eintritt in die Qualifikationsphase. Die Länder stellen hierbei sicher, dass nur solche Schülerinnen und Schüler in die Einführungsphase aufgenommen werden, die aufgrund ihrer Leistungen einen erfolgreichen Durchgang durch die Einführungsphase erwarten lassen. Erfolgt die Aufnahme in die Einführungsphase auf der Grundlage des Mittleren Schulabschlusses, so ist ein über den Mittleren Schulabschluss hinausgehender Leistungsstand nachzuweisen.

5.3 Der Unterricht in der Qualifikationsphase bereitet auf die Prüfung zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife vor. Die Länder stellen sicher, dass nur solche Schülerinnen und Schüler in die Qualifikationsphase aufgenommen werden, die auf Grund ihrer Leistungen einen erfolgreichen Durchgang durch die Qualifikationsphase erwarten lassen und einen Leistungsstand nachweisen, der einem erfolgreichen Durchgang durch die Einführungsphase entspricht.

5.4 In der Qualifikationsphase ist der Unterricht schulhalbjahrsbezogen gegliedert, thematisch bestimmt und Fächern mit für sie geltenden Lehrplänen zugeordnet. Die Anwendung des Prinzips der Sequenzialität ist zu gewährleisten.

6. Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe

6.1 Die Verweildauer beträgt mindestens zwei, höchstens vier Jahre; sie kann um den für die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung erforderlichen Mindestzeitraum von einem halben oder einem Jahr überschritten werden. Ein Auslandsaufenthalt wird auf die Verweildauer nicht zulasten der Schülerin/des Schülers angerechnet.

6.2 Wer sich nach dreieinhalbjährigem Besuch der gymnasialen Oberstufe nicht zur Prüfung meldet oder die Zulassungsvoraussetzungen innerhalb dieser Zeit nicht erfüllt hat, muss die Schule verlassen. Die Länder können in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

6.3 Für Schülerinnen und Schüler mit entsprechender Lernentwicklung und Leistungsfähigkeit ist ein verkürzter Durchgang durch die gymnasiale Oberstufe nach Maßgabe der Länderregelungen möglich.

6.4 Ein Auslandsaufenthalt bis zur Gesamtdauer eines Jahres kann auf den Bildungsgang angerechnet werden, wenn entsprechende Leistungen nachgewiesen werden und die erfolgreiche Fortsetzung des Bildungsgangs erwartet werden kann.

7. Ausgestaltung des Pflichtbereichs, Fremdsprachenregelung, Besondere Lernleistung

7.1 Die Schülerinnen und Schüler belegen in der Qualifikationsphase mindestens:

- im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld jeweils vier Schulhalbjahre in Deutsch und in der gewählten fortgeführten Fremdsprache4 sowie zwei Schulhalbjahre in einem literarischen oder künstlerischen Fach5;
- im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld vier Schulhalbjahre Geschichte oder ein anderes gesellschaftswissenschaftliches Fach, in dem Geschichte mit festen Anteilen unterrichtet wird. Sofern ein gesellschaftswissenschaftliches Fach gewählt wird, in dem Geschichte nicht mit festen Anteilen unterrichtet wird, sind zusätzlich mindestens zwei Schulhalbjahre Geschichte zu belegen;
- im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld jeweils vier Schulhalbjahre in Mathematik und in den Naturwissenschaften, wobei es sich entweder um eine Naturwissenschaft oder um je zwei Schulhalbjahre aus zwei Naturwissenschaften handeln kann;
- in Sport vier Schulhalbjahre;
- nach den Bestimmungen der Länder Religionslehre bzw. ein Ersatzfach.

7.2 Die Schülerinnen und Schüler müssen mindestens zwei Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau mindestens fünfstündig oder mindestens drei Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau mindestens vierstündig belegen (vgl. Ziffern 8.3, 8.5 und 9.3). Davon ist eines entweder Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik oder eine Naturwissenschaft. Das Weitere regeln die Länder in eigener Zuständigkeit.

7.3 In der Einführungsphase sind grundsätzlich zwei Fremdsprachen zu belegen. Diese können zwei fortgeführte Fremdsprachen oder eine fortgeführte und eine neu beginnende Fremdsprache sein.6

Für Schülerinnen und Schüler, die vor Eintritt in die gymnasiale Oberstufe eine zweite Fremdsprache mindestens vier Jahre erlernt haben, kann die Verpflichtung zur Belegung einer zweiten Fremdsprache in der Einführungsphase entfallen.

7.4 Schülerinnen und Schüler, die keinen oder keinen bis zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe durchgehenden Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, müssen in der gymnasialen Oberstufe durchgehend Unterricht in einer zweiten Fremdsprache mit einem Volumen von 12 Jahreswochenstunden belegen und dürfen dabei kein Schulhalbjahr in der Qualifikationsphase mit 0 Punkten abschließen. In dieser zweiten Fremdsprache müssen die Ergebnisse aus zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Eine in der Einführungsphase neu beginnende Fremdsprache kann nur auf grundlegendem Anforderungsniveau erlernt werden.7

7.5 Fremdsprachlich erteilter Sachfachunterricht kann auf die Verpflichtung in der Fremdsprache angerechnet werden, in der das Sachfach unterrichtet wird, sofern er vor Eintritt in die Einführungsphase mindestens zwei Schuljahre durchgehend betrieben worden ist oder in der Qualifikationsphase durchgehend fortgeführt wird. Die Belegverpflichtung in einer Fremdsprache gemäß Ziff. 7.1 bleibt hiervon unberührt.

7.6 Die Länder können vorsehen, dass Schülerinnen und Schüler wahlweise eine besondere Lernleistung, die im Umfang von mindestens zwei Schulhalbjahren erbracht wird, im Rahmen der Qualifikationsphase einbringen können.

Besondere Lernleistungen können z. B. sein: ein umfassender Beitrag aus einem von den Ländern geförderten Wettbewerb, eine Jahres- oder Seminararbeit, die Ergebnisse eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projektes oder Praktikums in Bereichen, die schulischen Referenzfächern zugeordnet werden können. Die besondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren. Voraussetzung für die Einbringung ist, dass die besondere Lernleistung oder wesentliche Bestandteile noch nicht anderweitig im Rahmen der Schule angerechnet wurden. In einem Kolloquium stellt die Schülerin oder der Schüler die Ergebnisse der besonderen Lernleistung dar, erläutert sie und antwortet auf Fragen. Bei Arbeiten, an denen mehrere Schülerinnen und Schüler beteiligt waren, ist die Bewertung der individuellen Schülerleistung erforderlich.

Die besondere Lernleistung kann eines der drei Aufgabenfelder ersetzen. Das Nähere regeln die Länder.

Ferner können die Länder vorsehen, dass Schülerinnen und Schüler wahlweise eine selbständige Facharbeit, die im Umfang von mindestens einem Schulhalbjahr erbracht wird, im Rahmen der Qualifikationsphase einbringen können (s. Ziff. 9.3.4).

8. Abiturprüfung

8.1. Den Abschluss der gymnasialen Oberstufe bildet die Abiturprüfung am Ende der Qualifikationsphase. Die Zuerkennung der Allgemeinen Hochschulreife setzt die erfolgreiche Teilnahme an der Abiturprüfung voraus.

8.2 Die Abiturprüfung umfasst vier oder fünf Prüfungsfächer. Verpflichtend sind mindestens drei schriftliche Prüfungsfächer und mindestens ein mündliches Prüfungsfach unbeschadet der Regelung in Ziff. 9.3.4.

8.3 Unter den Abiturprüfungsfächern müssen sein:

- mindestens zwei Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau (vgl. Ziff. 3.2)
- zwei der drei Fächer Deutsch, Fremdsprache oder Mathematik
- mindestens ein Fach aus jedem Aufgabenfeld des Pflichtbereichs (vgl. Ziffer 4.2), wobei nach Entscheidung der Länder das Fach Religionslehre das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld repräsentieren kann.

8.4 Ein Fach kann nur dann als Prüfungsfach angeboten werden, wenn

- ein genehmigter Lehrplan sowie "Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung" (EPA) vorliegen.
- es in der Einführungsphase mindestens ein Halbjahr lang belegt worden ist. Die Länder können abweichende Regelungen vorsehen.

Ein Land kann beantragen, dass ein Fach, das bisher nicht Prüfungsfach ist, als Prüfungsfach angeboten wird. Über den Antrag entscheidet die Kultusministerkonferenz.8

8.5 Pflichtfächer der schriftlichen Abiturprüfung sind mindestens zwei Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau (vgl. Ziff. 3.2), darunter mindestens eines der Fächer Deutsch, Fremdsprache, Mathematik oder eine Naturwissenschaft.

In den schriftlich geprüften Fächern können zusätzlich auch mündliche Prüfungen angesetzt werden.

8.6 Prüfungsfach der mündlichen Abiturprüfung im Sinne von Ziff. 8.2 ist ein Fach, das nicht schon schriftlich geprüft wurde.

8.7 Ist Bildende Kunst, Musik oder ein anderes Fach des künstlerischen Spektrums schriftliches Prüfungsfach, so kann an die Stelle der schriftlichen Prüfung eine besondere Fachprüfung treten, die auch einen schriftlichen Teil umfasst.

Sport kann als schriftliches oder mündliches Prüfungsfach zugelassen werden. Im Falle des schriftlichen Prüfungsfachs besteht die Prüfung aus einer besonderen Fachprüfung, die auch einen schriftlichen Teil umfasst, im Falle des mündlichen Prüfungsfachs besteht sie aus einem fachpraktischen und einem mündlichen Prüfungsteil.

8.8 Eine besondere Lernleistung gemäß Ziff. 7.6 kann auch im Rahmen der Abiturprüfung eingebracht werden (s. Ziff. 9.3.4).

9. Leistungsbewertung und Entscheidung über den erfolgreichen Besuch der gymnasialen Oberstufe

9.1 Die im Verlauf der gymnasialen Oberstufe erbrachten Leistungen werden mit den herkömmlichen Noten (1 bis 6) bewertet. Die Umsetzung der in der Qualifikationsphase festgestellten Leistungsnoten in eine Gesamtqualifikation erfolgt mittels eines Punktsystems.

9.2 Für die Umrechnung der 6-Noten-Skala in das Punktsystem gilt folgender Schlüssel:

Note 1 entspricht 15/14/13 Punkten je nach Notentendenz
Note 2 entspricht 12/11/10 Punkten je nach Notentendenz
Note 3 entspricht 9/8/7 Punkten je nach Notentendenz
Note 4 entspricht 6/5/4 Punkten je nach Notentendenz
Note 5 entspricht 3/2/1 Punkten je nach Notentendenz
Note 6 entspricht 0 Punkten.

9.3 Feststellung der Gesamtqualifikation

9.3.1 Aus den Leistungen der vier Schulhalbjahre der Qualifikationsphase und aus den in der Abiturprüfung gezeigten Leistungen wird eine Gesamtpunktzahl ermittelt.

9.3.2 Die Leistungen der vier Schulhalbjahre der Qualifikationsphase und die Leistungen der Abiturprüfung werden in ein Verhältnis 2:1 gesetzt. Dabei sind in der Qualifikationsphase (Block I) maximal 600 Punkte und in der Abiturprüfung (Block II) maximal 300 Punkte zu erreichen. In der Gesamtqualifikation sind somit insgesamt höchstens 900 Punkte erreichbar und müssen mindestens 300 Punkte erzielt werden.

Die Gesamtpunktzahl wird nach der in Anlage 1 aufgeführten Formel ermittelt. Die Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote erfolgt gemäß Umrechnungstabelle in Anlage 2.

9.3.3 In Block I einzubringen sind mindestens die Ergebnisse aus vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase

- in den Abiturprüfungsfächern
- in den Fächern gemäß Ziff. 7.1
- ggf. in der Fremdsprache gemäß Ziff 7.4 und
- nach den Bestimmungen der Länder in Religionslehre bzw. einem Ersatzfach sowie in Sport.

Die Länder können weitergehende Festlegungen einschließlich einer Gewichtung der in Block I einzubringenden Ergebnisse vornehmen, müssen dabei aber sicherstellen, dass mindestens 32 Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden. Wird eine Doppelgewichtung vorgenommen, so können die Länder zwei im Durchschnitt fünfstündig oder drei mindestens vierstündig unterrichtete Fächer, darunter jeweils mindestens zwei schriftliche Abiturprüfungsfächer mit erhöhtem Anforderungsniveau (vgl. Ziffer 3.2), doppelt gewichten.

9.3.4 Eine besondere Lernleistung gemäß Ziff. 7.6 kann nur ein Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau repräsentieren und wie folgt angerechnet werden:

Block I mit bis zu 30 Punkten

- unter der Voraussetzung der Zuordnung zu einem Aufgabenfeld oder
- zusätzlich im Rahmen der Ergebnisse in Block I

Block II

- bei fünf Prüfungsfächern anstelle der Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach
- bei vier Prüfungsfächern zusätzlich als fünftes Prüfungselement.

Eine Facharbeit (vgl. Ziff. 7.6) kann in Block I mit bis zu 30 Punkten angerechnet werden.

Das Nähere regeln die Länder.

9.3.5 Ein Fach, das zugleich auf grundlegendem und erhöhtem Anforderungsniveau belegt worden ist, kann nur einmal in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Dasselbe gilt auch für themengleichen Unterricht.

9.3.6 Die Zulassung zur Abiturprüfung erhält, wer in Block I mindestens 200 Punkte erreicht hat oder erreichen kann. Dabei dürfen unter den eingebrachten Schulhalbjahresergebnissen höchstens 20 % mit weniger als 5 Punkten und darf kein Ergebnis mit 0 Punkten bewertet sein. Das Nähere regeln die Länder.

9.3.7 In Block II müssen mindestens 100 Punkte erreicht werden, wobei die Prüfungsfächer gleichgewichtet werden. Dabei müssen im Falle von vier Prüfungsfächern in mindestens zwei Fächern, darunter in mindestens einem Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau, jeweils mindestens 5 Punkte erzielt werden. Im Falle von fünf Prüfungsfächern müssen in mindestens drei Fächern, darunter in mindestens einem Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau (vgl. Ziff 3.2) jeweils mindestens 5 Punkte erzielt werden.

10. Zusätzliche Regelungen für Fachgymnasien/berufsbezogene Bildungsgänge

10.1 Zeugnisse der Allgemeinen Hochschulreife, die an Fachgymnasien/berufsbezogenen Bildungsgängen erworben worden sind, werden anerkannt, wenn die vorstehenden Bedingungen dieser Vereinbarung und der weiteren einschlägigen Vereinbarungen erfüllt sind und es sich um Schulen mit Fachrichtungen und Schwerpunkten handelt, die durch die Kultusministerkonferenz zugelassen sind.9

10.2 Weitere Fachrichtungen und Schwerpunkte, die nur in einzelnen Ländern und in geringem Umfang bestehen, werden gesondert aufgeführt.9

10.3 Die Einbeziehung weiterer berufsbezogener Fachrichtungen, Schwerpunkte und Prüfungsfächer ist auf Antrag eines Landes durch Beschluss der Kultusministerkonferenz möglich.

11. Zusätzliche Regelungen für doppeltqualifizierende Bildungsgänge, die zur Allgemeinen Hochschulreife und zu einem beruflichen Abschluss nach Landesrecht führen

11.1 In doppeltqualifizierenden Bildungsgängen erworbene Zeugnisse der Allgemeinen Hochschulreife werden anerkannt, sofern die Länder die Einhaltung der hierfür von der Kultusministerkonferenz beschlossenen Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung (EPA) sicherstellen. Doppeltqualifizierende Bildungsgänge schließen mit zwei getrennten Prüfungen ab, und zwar

  1. der Abiturprüfung auf der Grundlage der Vereinbarung über die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II und den entsprechenden Bestimmungen nach Landesrecht und
  2. der beruflichen Abschlussprüfung, die aus einem praktischen Teil in entsprechender Anwendung der für den jeweiligen beruflichen Abschluss geltenden Schulund Prüfungsordnung der Länder auf der Grundlage der jeweils geltenden Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung zum Assistenten/zur Assistentin an Berufsfachschulen oder zum staatlich anerkannten Erzieher/zur staatlich anerkannten Erzieherin und einer schriftlichen Prüfung in einem berufsbezogenen Fach entsprechend der jeweiligen Richtung besteht.

11.2 Die für die doppeltqualifizierenden Bildungsgänge in Betracht kommenden Berufe sowie weitere doppeltqualifizierende Bildungsgänge, die nur in einzelnen Ländern an einer begrenzten Zahl von Einrichtungen bestehen, werden in entsprechenden Listen des Sekretariats der Kultusministerkonferenz aufgeführt.10

11.3 Die Einbeziehung zusätzlicher doppeltqualifizierender Bildungsgänge ist auf Antrag eines Landes durch Beschluss der Kultusministerkonferenz möglich. Dabei ist ein Gesamtstundenvolumen von mindestens 118 Wochenstunden für die gymnasiale Oberstufe nachzuweisen.

12. Voraussetzungen für den Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) in der gymnasialen Oberstufe11

12.1 Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe können frühestens nach dem Besuch von zwei Schulhalbjahren der Qualifikationsphase den Antrag auf Feststellung des Erwerbs der Fachhochschulreife (schulischer Teil) stellen. Für den Fall, dass eine Schülerin oder ein Schüler diesen Antrag erst später stellt, gelten die folgenden Absätze mit der Maßgabe, dass nur Fächer, die ausschließlich in zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren besucht wurden, einbezogen werden dürfen. Den Antrag kann nur stellen, wer die Schule ohne den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife verlässt.

12.2 Die Fachhochschulreife (schulischer Teil) wird zuerkannt, wenn die Schülerin/der Schüler in je zwei Schulhalbjahren, darunter die Schulhalbjahre in den Fächern nach Ziff. 12.3, folgende Leistungen erbracht hat:

- in zwei Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau insgesamt mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung und
- in mindestens 60 v.H. der insgesamt anzurechnenden Schulhalbjahresergebnisse mindestens je 5 Punkte, darunter mindestens zwei Schulhalbjahresergebnisse aus Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau.

Es müssen insgesamt mindestens 15 Schulhalbjahresergebnisse angerechnet werden.

Die erreichte Punktzahl wird nach der in Anlage 3 dargestellten Berechnungsvorschrift ermittelt. Dabei werden die vier Schulhalbjahresergebnisse aus zwei Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau zweifach, die übrigen Schulhalbjahresergebnisse einfach gewertet. Die Länder können alle Schulhalbjahresergebnisse gleich gewichten.

Insgesamt sind höchstens 285 Punkte erreichbar. Es müssen insgesamt mindestens 95 Punkte erreicht werden. Im Übrigen richtet sich die Leistungsbewertung nach Ziff. 9 der Vereinbarung. Die Ermittlung einer Durchschnittsnote erfolgt gemäß Umrechnungstabelle in Anlage 4.

12.3 Über die in 12.2 getroffenen Festlegungen hinaus gilt:

- Es müssen je zwei Schulhalbjahre in Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik, in einer Naturwissenschaft und einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach angerechnet werden. Bei den zwei Schulhalbjahren in der Fremdsprache muss es sich um eine solche handeln, die zur Erfüllung der Mindestverpflichtungen in der Fremdsprache gemäß Ziff. 7.3 dienen kann. Aus weiteren Fächern können höchstens je zwei Schulhalbjahre angerechnet werden.
- Mit 0 Punkten abgeschlossene Schulhalbjahre werden nicht angerechnet. Themengleiche oder –ähnliche Fächer werden nur einmal angerechnet. Leistungen aus der Einführungsphase werden nicht angerechnet.

12.4 Die in 12.1 bis 12.3 getroffenen Vereinbarungen regeln den Nachweis der schulischen Bedingungen für den Erwerb der Fachhochschulreife, der von Schülerinnen und Schülern der gymnasialen Oberstufe erbracht werden kann. Der Nachweis einer fachpraktischen Vorbildung für die Befähigung zum Studium an einer Fachhochschule richtet sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Zeugnisse der Allgemeinen Hochschulreife, die der vorstehenden Vereinbarung entsprechen, werden gegenseitig anerkannt.

13.2 Die Zeugnisse des schulischen Teils der Fachhochschulreife werden - außer in den Ländern Bayern, Sachsen und Thüringen - gegenseitig anerkannt.

13.3 Zur Erprobung besonderer inhaltlicher und methodischer Unterrichtsvorhaben können Länder einzelnen Schulen zeitlich befristete Abweichungen von in der Vereinbarung enthaltenen Regelungen gestatten. Solche Modelle sind gemäß der Vereinbarung zur „Durchführung von Schulversuchen und gegenseitige Anerkennung der entsprechenden Abschlüsse“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.02.1990 i.d.F. vom 22.10.1999) anzuzeigen.

13.4 Die Länder können die vorgenannten Bestimmungen oder Teile derselben unmittelbar nach Verabschiedung der Vereinbarung durch die Kultusministerkonferenz umsetzen. Die Länder stellen sicher, dass die vorgenannten Bestimmungen spätestens für Schülerinnen und Schüler, die ab 2011 in die Qualifikationsphase eintreten, umgesetzt werden.

Die Länder werden gebeten, das Sekretariat der Kultusministerkonferenz über den Stand der Umsetzung zu informieren.

_______________

1 Je nach Bestimmungen der Länder.
2 In Mecklenburg-Vorpommern wird Informatik keinem der drei Aufgabenfelder zugeordnet.
3 In Rheinland-Pfalz überlappen sich die Einführungs- und die Qualifikationsphase im Schulhalbjahr 11/2.
4 Dies kann auch eine Fremdsprache gemäß Ziff. 7.4 sein.
5 An die Stelle der zwei literarischen bzw. künstlerischen Schulhalbjahre können an Fachgymnasien/ berufsbezogenen Bildungsgängen zwei Schulhalbjahre treten, die nicht dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld angehören.
6 Arbeitsgemeinschaften gelten nicht als Unterricht im Sinne dieser Regelung.
7 Bei Schulen mit besonderem Fremdsprachenprofil können die Länder Ausnahmen zulassen.
8 Eine entsprechende Liste mit gegenseitig anerkannten länderspezifischen Fächern in der Abiturprüfung wird im Sekretariat der Kultusministerkonferenz geführt; sie kann im Internet eingesehen werden unter www.kmk.org/schule.
9 Eine entsprechende Liste wird im Sekretariat der Kultusministerkonferenz geführt; sie kann im Internet eingesehen werden unter www.kmk.org/schule.
10 Sie können im Internet eingesehen werden unter www.kmk.org/schule.
11 Die Länder Bayern, Sachsen und Thüringen sehen diese Möglichkeit nicht vor.

Anlage 1

Berechnung der Gesamtqualifikation auf der Grundlage von Ziff. 9 der Vereinbarung vom 07.07.1972 i.d.F. vom 24.10.2008

Berechnung des Ergebnisses der Qualifikationsphase (Block I):

Gemäß Ziff. 9.3.2 sind in der Qualifikationsphase maximal 600 Punkte erreichbar. Bei maximal 15 Punkten in einem Fach pro Schulhalbjahr können bei einfacher Gewichtung 40 Schulhalbjahresergebnisse zur Anrechnung kommen: 40 x 15 = 600. Die Zahl 40 ist also als Faktor zu benutzen.1 Somit ergibt sich folgende Formel für die Berechnung der Gesamtpunktzahl in Block I:

EI = P . 40
S

Dabei sind:

E I = (Gesamt-)Ergebnis Block I
P = Erzielte Punkte in den eingebrachten Fächern in vier Schulhalbjahren
S = Anzahl der Schulhalbjahresergebnisse (doppelt gewichtete Fächer zählen auch hier doppelt).

Es wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet; ab n,5 wird aufgerundet.

Berechnung des Ergebnisses der Abiturprüfung (Block II):

Gemäß Ziff. 9.3.2 sind in der Abiturprüfung maximal 300 Punkte erreichbar. Im Falle von vier Prüfungsfächern werden die Ergebnisse jedes Faches fünffach, im Falle von fünf Prüfungsfächern vierfach gewichtet. So ergibt sich für die Berechnung

- bei vier Prüfungsfächern:
E II = 5 x (PF1 + PF2 + PF3 + PF4)
- bei fünf Prüfungsfächern:
E II = 4 x (PF1 + PF2 + PF3 + PF4 + PF5)

Dabei sind:

E II = (Gesamt-)Ergebnis Block II
PF = Erzielte Punkte in einem Prüfungsfach.

Berechnung des Gesamtergebnisses (E):

E = E I + E II

_______________

1 Durch den Faktor 40 ist sichergestellt, dass die angerechneten Schulhalbjahresergebnisse unabhängig von ihrer Anzahl stets auf die mögliche Gesamtpunktzahl von 600 bezogen sind, auch wenn weniger oder mehr als 40 Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden.

Anlage 2

Tabelle zur Errechnung der Abiturdurchschnittsnote (N) aus der Punktzahl des Gesamtergebnisses (E)

Abiturdurchschnittsnote (N) aus der Formel

N = 5 2 - E
3 180
Punkte Abiturdurchschnittsnote
900 - 823 1,0
822 - 805 1,1
804 - 787 1,2
786 - 769 1,3
768 - 751 1,4
750 - 733 1,5
732 - 715 1,6
714 - 697 1,7
696 - 679 1,8
678 - 661 1,9
660 - 643 2,0
642 - 625 2,1
624 - 607 2,2
606 - 589 2,3
588 - 571 2,4
570 - 553 2,5
552 - 535 2,6
534 - 517 2,7
516 - 499 2,8
498 - 481 2,9
480 - 463 3,0
462 - 445 3,1
444 - 427 3,2
426 - 409 3,3
408 - 391 3,4
390 - 373 3,5
372 - 355 3,6
354 - 337 3,7
336 - 319 3,8
318 - 301 3,9
300 4,0

Anlage 3

Berechnung der Punktzahl für den schulischen Teil der Fachhochschulreife auf der Grundlage von Ziff. 12 der Vereinbarung vom 07.07.1972 i.d.F. vom 24.10.2008

Die erreichte Punktzahl für den schulischen Teil der Fachhochschulreife wird wie folgt ermittelt:

E = P . 19
S

Dabei sind:

E = Gesamtergebnis für den schulischen Teil der Fachhochschulreife
P = Erzielte Punkte in den eingebrachten Fächern in zwei Schulhalbjahren
S = Anzahl der Schulhalbjahresergebnisse (doppelt gewichtete Fächer zählen auch hier doppelt).

Es wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet; ab n,5 wird aufgerundet.


Anlage 4

Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote (N) für die Fachhochschulreife (schulischer Teil) aus der Punktzahl des Gesamtergebnisses (E)

Durchschnittsnote (N) aus der Formel

N = 5 2 - P
3 21
Punkte Durchschnittsnote
285 - 261 1,0
260 - 255 1,1
254 - 249 1,2
248 - 244 1,3
243 - 238 1,4
237 - 232 1,5
231 - 227 1,6
226 - 221 1,7
220 - 215 1,8
214 - 210 1,9
209 - 204 2,0
203 – 198 2,1
197 - 192 2,2
191 - 187 2,3
186 - 181 2,4
180 - 175 2,5
174 - 170 2,6
169 - 164 2,7
163 - 158 2,8
157 - 153 2,9
152 - 147 3,0
146 - 141 3,1
140 - 135 3,2
134 - 130 3,3
129 - 124 3,4
123 - 118 3,5
117 - 113 3,6
112 - 107 3,7
106 - 101 3,8
100 - 96 3,9
95 4,0
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