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Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I
Vereinbarung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 03.12.1993 i.d.F. vom 09.10.2009 (Webseite kmk.org)

Gliederung
1. Vorbemerkung
2. Struktur des Schulwesens im Sekundarbereich
3. Merkmale der verschiedenen Schularten und Bildungsgänge
3.1 Gemeinsame Merkmale
3.2 Beschreibung der Schularten und Organisation der Bildungsgänge
4. Gemeinsamer Stundenrahmen und Fächer
4.1 Wochenstundenzahl
4.2 Weitere Fächer
5. Struktur der Abschlüsse am Ende des Sekundarbereichs
5.1 Hauptschulabschluss
5.2 Mittlerer Schulabschluss
5.3 Ausgleichsregelungen
5.4 Abschlüsse des Sekundarbereichs I an der Berufsschule
6. Berechtigungen
7. Anerkennung der Abschlüsse des Sekundarbereichs
8. Schlussbestimmungen

1. Vorbemerkung

Die nachstehende Vereinbarung der Kultusministerkonferenz steckt den Rahmen für die Schularten1) und Bildungsgänge im Sekundarbereich I des Schulwesens in den Ländern ab. Sie legt ihre gemeinsamen und besonderen Merkmale sowie einen gemeinsamen Stundenrahmen fest und regelt die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der Abschlüsse und Berechtigungen.

Die Kultusministerkonferenz versteht die vorliegende Vereinbarung zum Sekundarbereich I als einen wesentlichen Beitrag für den Entwicklungsprozess zu einer ergebnisorientierten Steuerung des Schulsystems.

Die Vereinbarung dient der Sicherung einer gemeinsamen und vergleichbaren Grundstruktur des Schulwesens in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des "Hamburger Abkommens"2) und trägt der Weiterentwicklung des Schulwesens in Deutschland Rechnung.

Leitprinzipien in diesem Prozess sind:

- Sicherung der Gleichwertigkeit von Abschlüssen und Durchlässigkeit:
Die Kultusministerkonferenz sieht es als zentrale Aufgabe an, die Qualität schulischer Bildung, die Vergleichbar keit schulischer Abschlüsse sowie die Durchlässigkeit d es Bildungssystems zu sichern. Die Bildungsstandards3) der Kultusministerkonferenz sind hierbei von besonderer Bedeutung. Sie sind Bestandteile eines umfassenden Systems der Qualitätssicherung, das auch Schulentwicklung, interne und externe Evaluation umfasst.
- Erhöhung der Gestaltungsfreiräume der Länder:
Rahmenvorgaben statt Detailregelungen sollen den einzelnen Ländern größere Gestaltungsfreiräume eröffnen, um so die föderale Vielfalt des Bildungswesens zu stärken. Damit werden unterschiedliche, aber gleichwertige Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung in den Ländern gegenseitig akzeptiert.

2. Struktur des Schulwesens im Sekundarbereich I

Die Struktur des Schulwesens im Sekundarbereich I (Jahrgangsstufen 5/7 bis 9/10) ist in den Ländern dadurch gekennzeichnet, dass nach der gemeinsamen vierjährigen Grundschule (in zwei Ländern4) der sechsjährigen Grundschule) die weiteren Bildungsgänge mit ihren Abschlüssen und Berechtigungen in unterschiedlichen Schularten organisiert sind, und zwar als

- Hauptschule
- Realschule
- Gymnasium
- Gesamtschule,

in den nachfolgend genannten Ländern ergänzend oder ersetzend als

Baden-Württemberg: Werkrealschule
Bayern: Wirtschaftsschule5)
Berlin: Verbundene Haupt- und Realschule
Brandenburg: Oberschule
Bremen: Sekundarschule
Oberschule
Hamburg: Integrierte Haupt- und Realschule
Hessen: Verbundene Haupt- und Realschule
Förderstufe
Mecklenburg-Vorpommern: Regionale Schule
Niedersachsen: Zusammengefasste Haupt- und Realschule
Rheinland-Pfalz: Realschule plus
Saarland: Erweiterte Realschule
Sachsen: Mittelschule
Sachsen-Anhalt: Sekundarschule
Schleswig-Holstein: Gemeinschaftsschule
Regionalschule
Thüringen: Regelschule

außerdem in allen Ländern als

- Förderschule / Förderzentrum / Sonderschule / Schule für Behinderte.

3. Merkmale der verschiedenen Schularten und Bildungsgänge

3.1 Gemeinsame Merkmale

Die Gestaltung der Schularten und Bildungsgänge des Sekundarbereichs I geht vom Grundsatz einer allgemeinen Grundbildung, einer individuellen Schwerpunktsetzung und einer leistungsgerechten Förderung aus. Dies wird angestrebt durch

- die Förderung der geistigen, seelischen und körperlichen Gesamtentwicklung der Schülerinnen und Schüler; Erziehung zur Selbständigkeit und Entscheidungsfähigkeit sowie zu personaler, sozialer und politischer Verantwortung,
- die Sicherung eines Unterrichts, der sich am Erkenntnisstand der Wissenschaft orientiert sowie in Gestaltung und Anforderungen die altersgemäße Verständnisfähigkeit der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt,
- eine schrittweise zunehmende Schwerpunktsetzung, die individuelle Fähigkeiten und Neigungen der Schülerinnen und Schüler aufgreift,
- die Sicherung einer Durchlässigkeit, die während und nach einer Phase der Orientierung Möglichkeiten für einen Wechsel des Bildungsgangs eröffnet.

Die Jahrgangsstufen 5 und 6 bilden unabhängig von ihrer organisatorischen Zuordnung eine Phase besonderer Förderung, Beobachtung und Orientierung über den weiteren Bildungsgang mit seinen fachlichen Schwerpunkten.

Ein verpf lichtender Kernbereich von Fächern dient der allgemeinen Grundbildung. Der Pflichtunterricht wird je nach den Schularten / Bildungsgängen in bestimmten Fächern auf unterschiedlichen Anspruchsebenen erteilt. Zum Pflichtunterricht kann der Wahlpflichtunterricht hinzutreten, der die Bildungsgänge dur ch zusätzliche oder vertiefende Elemente profiliert und die individuelle Lernmotivation nach Eignung und Neigung erweitert. Dazu tragen auch die Angebote im Wahlbereich bei.

3.2 Beschreibung der Schularten und Organisation der Bildungsgänge

3.2.1 Die Schularten im Sekundarbereich I umfassen jeweils einen oder mehrere Bildungsgänge. An Schularten mit einem Bildungsgang ist der gesamte Unterricht auf einen bestimmten Abschluss bezogen. Schularten mit einem Bildungsgang sind in der Regel die Hauptschule, die Realschule und das Gymnasium.
3.2.2 Die Hauptschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende allgemeine Bildung, die sie entsprechend ihren Leistungen und Neigungen durch Schwerpunktbildung befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg vor allem in berufs-, aber auch in studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.
3.2.3 Die Realschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine erweiterte allgemeine Bildung, die sie entsprechend ihren Leistungen und Neigungen durch Schwerpunktbildung befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.
3.2.4 Das Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung, die sie entsprechend ihren Leistungen und Neigungen durch Schwerpunktbildung befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse im Sekundarbereich II ihren Bildungsweg an einer Hochschule, aber auch in berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.
3.2.5 An Schularten mit mehreren Bildungsgängen wird der Unterricht entweder in abschlussbezogenen Klassen oder - in einem Teil der Fächer - leistungsdifferenziert auf mindestens zwei lehrplanbezogen definierten Anspruchsebenen in Kursen erteilt. Anstelle von Kursen können zur Vermeidung unzumutbar langer Schulwege und zur Erprobung besonderer pädagogischer Konzepte klasseninterne Lerngruppen in Deutsch und in den naturwissenschaftlichen Fächern in allen Jahrgangsstufen, in Mathematik nur in der Jahrgangsstufe 7, gebildet werden.
Für den leistungsdifferenzierten Unterricht gilt:
Der Unterricht auf verschiedenen Anspruchsebenen beginnt in Mathematik und in der ersten Fremdsprache mit Jahrgangsstufe 7, in Deutsch in der Regel mit Jahrgangsstufe 8, spätestens mit Jahrgangsstufe 9, in mindestens einem naturwissenschaftlichen Fach (in Physik oder Chemie) spätestens ab Jahrgangsstufe 9.
Aus demographischen bzw. schulstrukturellen Gründen können in den genannten Fächern klasseninterne Lerngruppen auf weitere Jahrgangsstufen ausgedehnt werden.
3.2.6 Schularten mit mehreren Bildungsgängen sind die Gesamtschule, die Mittelschule, die Regelschule, die Sekundarschule, die Erweiterte Realschule, die Verbundene oder Zusammengefasste Haupt- und Realschule, die Integrierte Haupt- und Realschule, die Regionale Schule und die Oberschule.
3.2.7 Die Gesamtschule in kooperativer Form fasst die Hauptschule, die Realschule und das Gymnasium pädagogisch und organisatorisch zusammen. Die Gesamtschule in integrierter Form6) bildet eine pädagogische und organisatorische Einheit, die unabhängig von der Zahl der Anspruchsebenen bei der Fachleistungsdifferenzierung die drei Bildungsgänge des Sekundarbereichs I umfasst.
3.2.8 Die Mittelschule, die Regelschule, die Sekundarschule, die Erweiterte Realschule, die Verbundene oder Zusammengefasste Haupt- und Realschule, die Integrierte Haupt- und Realschule, die Regionale Schule und die Oberschule fassen die Hauptschule und die Realschule pädagogisch und organisatorisch zusammen.

4. Gemeinsamer Stundenrahmen und Fächer

Mit der Festsetzung eines gemeinsamen Stundenrahmens wird ein allen Schularten und Bildungsgängen gemeinsamer Kernbereich an Fächern gesichert. Den Ländern bleibt darüber hinaus Freiraum für eigene Gestaltungen.

Für die Stundentafeln der Jahrgangsstufen 5 bis 9/10 wird folgender Rahmen vereinbart:

4.1 Wochenstundenzahl

4.1.1

Die Wochenstundenzahl der Fächer und Lernbereiche im Pflicht- und Wahlpflichtunterricht insgesamt beträgt im Sekundarbereich I bis zum Hauptschulabschluss in der Regel 146 Stunden, bis zum Mittleren Schulabschluss mindestens 176 Stunden.

4.1.2

Die Wochenstundenzahl beträgt für den Bildungsgang, der zum Mittleren Schulabschluss führt - in Klammern für den Bildungsgang, der zum Hauptschulabschluss führt - insgesamt in der Regel

in Deutsch 22 (19) Stunden
in Mathematik 22 (19) Stunden
in einer Fremdsprache7) 22 (16) Stunden
in Naturwissenschaften 16 (13) Stunden
in Gesellschaftswissenschaften 16 (13) Stunden.
4.1.3 Eine weitere Fremdsprache ist spätestens ab der Jahrgangsstufe 7 am Gymnasium mit insgesamt in der Regel 14 Wochenstunden Pflichtfach. An anderen Schularten kann sie als Wahlpflichtfach mit in der Regel ebenfalls 14 Wochenstunden angeboten werden. Fremdsprachlicher Unterricht in Sachfächern kann auf den Unterricht in der entsprechenden Fremdsprache angerechnet werden.

4.2 Weitere Fächer

4.2.1 Weitere Pflicht- oder Wahlpflichtfächer sind mindestens:
- Musik
- Kunst
- Sport8).
4.2.2 Die Hinführung zur Berufs- und Arbeitswelt ist verpflichtender Bestandteil für alle Bildungsgänge. Der Unterricht erfolgt entweder in einem eigenen Unterrichtsfach oder als Gegenstand anderer Fächer.
4.2.3 Für den Religionsunterricht sind die in den einzelnen Ländern geltenden Bestimmungen maßgebend.

5. Struktur der Abschlüsse am Ende des Sekundarbereichs I

Im Sekundarbereich I werden der Hauptschulabschluss und der Mittlere Schulabschluss vergeben.

5.1 Hauptschulabschluss

5.1.1 Am Ende der Jahrgangsstufe 9 besteht in allen Ländern die Möglichkeit, den Hauptschulabschluss als einen ersten allgemeinbildenden Schulabschluss zu erwerben. Er wird in der Mehrzahl der Länder als Hauptschulabschluss bezeichnet, in Brandenburg und Bremen als Berufsbildungsreife, in Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz als Berufsreife.
5.1.2 Der Hauptschulabschluss wird an der Hauptschule oder in Bildungsgängen, die diesen Abschluss vorsehen, erteilt, wenn in allen Fächern wenigstens ausreichende Leistungen vorliegen.
5.1.3 Die Länder Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen differenzieren den Hauptschulabschluss und erteilen bei bestimmten Leistungen oder aufgrund einer zusätzlichen Leistungsfeststellung einen qualifizierenden Hauptschulabschluss.9)

Am Ende der Jahrgangsstufe 10 kann in den Ländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein ein erweiterter Hauptschulabschluss oder die erweiterte Berufsbildungsreife nach den Bestimmungen dieser Länder erworben werden.

In Baden-Württemberg wird für entsprechend qualifizierte Schülerinnen und Schüler der Hauptschulbildungsgang mit dem Ziel des Erwerbs eines Mittleren Schulabschlusses um ein Jahr verlängert.

5.2 Mittlerer Schulabschluss

5.2.1 Der Mittlere Schulabschluss wird nach Maßgabe der Ziffern 5.2.3 bis 5.2.7 an allgemeinbildenden Schularten nach der 10. Jahrgangsstufe erworben.
5.2.2 Der Mittlere Schulabschluss wird in der Mehrzahl der Länder als Realschulabschluss bezeichnet, in Brandenburg und Nordrhein-Westfalen als Fachoberschulreife, in Mecklenburg-Vorpommern als Mittlere Reife, in Rheinland- Pfalz als Qualifizierter Sekundarabschluss I, im Saarland als Mittlerer Bildungsabschluss.
5.2.3 An der Realschule wird dieser Abschluss erworben, wenn am Ende der Jahrgangsstufe 10 in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
5.2.4 An Schularten mit mehreren getrennten Bildungsgängen wird am Ende der Jahrgangsstufe 10 der Mittlere Schulabschluss erworben, wenn in der auf diesen Abschluss bezogenen Klasse in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
5.2.5 An Schularten mit integrierten Bildungsgängen und leistungsdifferenziertem Unterricht gemäß Ziffer 3.2 wird am Ende der Jahrgangsstufe 10 der Mittlere Schulabschluss erworben, wenn die Teilnahme in mindestens zwei Fächern der oberen bzw. - bei Differenzierung auf drei Anspruchsebenen - der mittleren Anspruchsebene vorliegt. In den Fächern der oberen bzw. mittleren Anspruchsebene müssen mindestens ausreichende, in den Fächern der unteren Anspruchsebene mindestens befriedigende Leistungen erbracht werden.
In den ohne Fachleistungsdifferenzierung geführten abschlussrelevanten Fächern sind mindestens in zwei Fächern befriedigende, in den anderen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erforderlich.
5.2.6 Am Ende der Jahrgangsstufe 10 kann an der Hauptschule der Mittlere Schulabschluss erworben werden,
- wenn am Ende einer für besonders qualifizierte Schüler eingerichteten Klasse 10, deren Anforderungen generell auf den Mittleren Schulabschluss ausgerichtet sind, in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden, oder
- wenn in allen Fächern im Durchschnitt mindestens befriedigende Leistungen erbracht wurden; in Kursen, die auf den Mittleren Schulabschluss bezogen sind, genügen ausreichende Leistungen.
5.2.7 Am Gymnasium kann am Ende der Jahrgangsstufe 10 nach den Bestimmungen der Länder der Mittlere Schulabschluss oder ein ihm gleichgestellter Abschluss erworben werden.

5.3 Ausgleichsregelungen

Bei den Abschlüssen nach Ziffer 5.1 und 5.2 sowie bei den Berechtigungen nach Ziffer 6 richtet sich der Ausgleich bzw. die Nichtberücksichtigung von Minderleistungen nach den Bestimmungen des jeweiligen Landes.

5.4 Abschlüsse des Sekundarbereichs I an der Berufsschule

An der Berufsschule können der Hauptschulabschluss und der Mittlere Schulabschluss entsprechend den Bestimmungen der Kultusministerkonferenz erworben werden.

6. Berechtigungen

6.1 Der Hauptschulabschluss wird zur Aufnahme einer dualen Berufsausbildung genutzt und berechtigt weiterhin zum Eintritt in das Berufsgrundbildungsjahr sowie unter bestimmten Voraussetzungen in Berufsfachschulen. Außerdem ist er Voraussetzung für den späteren Eintritt in bestimmte Fachschulen und Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges.

6.2 Der Mittlere Schulabschluss berechtigt zum Eintritt in weiterführende schulische Bildungsgänge, z.B. in spezielle Berufsfachschulen und Fachoberschulen.

6.3 Die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe wird erworben, wenn

a) in einem auf die Allgemeine Hochschulreife ausgerichteten Bildungsgang in allen versetzungsrelevanten Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden,
b) in einem Bildungsgang, der generell auf den Mittleren Schulabschluss ausgerichtet ist, der Mittlere Schulabschluss erworben und in Deutsch, Mathematik und einer Fremdsprache gemäß Ziffer 4.1.2 oder 4.1.3 (Satz 2) im Durchschnitt mindestens befriedigende Leistungen und in allen versetzungsrelevanten Fächern im Durchschnitt mindestens befriedigende Leistungen erreicht wurden.
c) in einem Bildungsgang mit Fachleistungsdifferenzierung gemäß Ziffer 3.2 folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  1. Bei Fachleistungsdifferenzierung auf zwei Anspruchsebenen ist die Teilnahme am Unterricht in drei Fächern, zu denen mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und eine Fremdsprache gemäß Ziffer 4.1.2 oder 4.1.3 (Satz 2) gehören auf der oberen Anspruchsebene erforderlich. In diesen Fächern und in den ohne Fachleistungsdifferenzierung geführten abschlussrelevanten Fächern müssen im Durchschnitt mindestens befriedigende Leistungen erbracht werden. In den Fächern der unteren Anspruchsebene müssen im Durchschnitt mindestens gute Leistungen erbracht werden.
  2. Bei einer durchgehenden Fachleistungsdifferenzierung auf drei Anspruchsebenen ist die Teilnahme am Unterricht in drei Fächern, zu denen mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und eine Fremdsprache gemäß Ziffer 4.1.2 oder 4.1.3 (Satz 2) gehören, auf der obersten Anspruchsebene erforderlich. In diesen Fächern müssen mindestens ausreichende, in den Fächern der mittleren Anspruchsebene mindestens befriedigende und in den Fächern der unteren Anspruchsebene mindestens gute Leistungen erbracht werden. In den ohne Fachleistungsdifferenzierung geführten abschlussrelevanten Fächern sind im Durchschnitt mindestens befriedigende Leistungen erforderlich.

    Bei einer nicht durchgehenden Fachleistungsdifferenzierung auf drei Anspruchsebenen sind die genannten Regelungen für eine Fachleistungsdifferenzierung auf zwei Anspruchsebenen sinngemäß anzuwenden.

    Ist der Unterricht in abschlussbezogenen Fächern (z.B. Wahlpflichtfächern) lehrplanmäßig auf die gymnasiale Oberstufe ausgerichtet, so genügen in diesen Fächern ausreichende Leistungen.

In Bayern werden Schülerinnen und Schüler, die eine andere Schule als das Gymnasium besucht haben, mit einer Berechtigung gemäß Ziffer 6.3 Buchstaben (b) und (c) 1 dieser Vereinbarung in die gymnasiale Oberstufe unter den besonderen Bedingungen aufgenommen, die in Bayern für Realschüler gelten.

Hinsichtlich des Unterrichts in einer zweiten Fremdsprache gelten die Bestimmungen der "Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972, in der jeweils geltenden Fassung.

7. Anerkennung der Abschlüsse des Sekundarbereichs I

Die Abschlüsse und Berechtigungen gemäß den Ziffern 5 und 6 werden gegenseitig generell anerkannt.

Abschlüsse und Berechtigungen an den im Folgenden aufgeführten Gesamtschulen mit besonderer Konzeption bleiben weiterhin anerkannt:

Berlin 1. Fritz-Karsen-Schule
2. Bettina-von-Arnim-Oberschule
Hamburg Albert-Schweitzer-Schule
Niedersachsen Gesamtschule Göttingen-Geismar
Nordrhein-Westfalen 1. Gesamtschule Köln-Holweide
2. Gesamtschule Köln-Höhenhaus.

8. Schlussbestimmungen

Übernimmt ein Land Regelungen dieser Vereinbarung, die in einem anderen Land gelten, so zeigt es dies den Mitgliedern der Kultusministerkonferenz an.

Auf Antrag eines Landes können auf der Grundlage dieser Vereinbarung weitere Schularten und Bildungsgänge in die Vereinbarung aufgenommen werden.

__________________
1) In einigen Ländern werden auch die Begriffe "Schulformen" oder "Schulgattungen" verwendet.
2) Vgl. „Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens vom 28.10.1964 i.d.F. vom 14.10.1971“ und den Beschluss „Weiterentwicklung des Schulwesens in Deutschland seit Abschluss des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens vom 28.10.1964 i.d.F. vom 14.10.1971“ (Beschluss der KMK vom 10.05.2001).
3) Vereinbarung über Bildungsstandards für den Hauptschulabschluss (Jahrgangsstufe 9) (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.10.2004); Vereinbarung über Bildungsstandards für den Mittleren Schulabschluss (Jahrgangsstufe 10) (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 04.12.2003).
4) Berlin und Brandenburg
5) Bei der Wirtschaftsschule handelt es sich um eine Berufsfachschule, für die die Rahmenvereinbarung über die Berufsfachschulen gilt, die von der KMK am 28.02.1997 beschlossen wurde.
6) - in Bremen die Oberschule, in Mecklenburg-Vorpommern die Regionale Schule teilweise -
7) Eine Fremdsprache muss nicht bis zum Ende des Bildungsgangs fortgeführt werden, wenn die Stufe B 1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreicht ist.
8) Diese Fächer können auch im Rahmen von Fächerverbünden unterrichtet werden.
9) In Mecklenburg-Vorpommern können Schülerinnen und Schüler, die die Jahrgangsstufe 9 eines nichtgymnasialen Bildungsgangs besuchen, nach erfolgreicher Teilnahme an einer Leistungsfeststellung den Abschluss „Berufsreife mit Leistungsfeststellung“ erhalten.
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