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Beurlaubung von Lehrkräften für den Auslandsschuldienst
Beschluss der KMK* vom 14.12.1996 i.d.F. vom 08.12.2004

Die Kultusministerkonferenz vereinbart, für die Beurlaubung deutscher Lehrkräfte aus dem innerdeutschen Schuldienst in den Auslandsschuldienst (Auslandsdienstlehrkräfte) die folgenden Richtlinien anzuwenden:

A. Dauer der Beurlaubung von Auslandsdienstlehrkräften

Die Altershöchstgrenze für die Erstvermittlung wird vom Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland festgesetzt. Sie wird im Merkblatt für Auslandsdienstlehrkräfte des Bundesverwaltungsamtes - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – und in den Amtsblättern veröffentlicht.

  1. Die Beurlaubung wird für drei Jahre ausgesprochen.

    Die Verlängerung der Beurlaubung soll bei Bewährung der Lehrkraft in der Regel für drei Jahre bis zu einer Höchstdauer von sechs Jahren ausgesprochen werden.

    Eine Verlängerung der Beurlaubung ist möglich bei Zustimmung der Lehrkraft, des Schulleiters 1), des ausländischen Vertragspartners, des innerdeutschen Dienstherrn und des Bundesverwaltungsamtes - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen -.

  2. Für Schulorte, die nach der Festlegung des Auswärtigen Amtes in einem gesundheitsgefährdenden Gebiet liegen, ist für die Genehmigung des Antrages auf Verlängerung der Beurlaubung die in den jeweils geltenden Richtlinien des Auswärtigen Amtes festgelegte medizinische Bescheinigung für die gesundheitliche Eignung erforderlich.

  3. Einer Auslandstätigkeit von höchstens acht Jahren kann zugestimmt werden:

    1. für die Wahrnehmung der Funktion des

      a) Schulleiters und stellvertretenden Schulleiters 2)
      b) Leiters von Teilschulen, soweit Schulen räumlich getrennt sind
      c) Schulstufenleiters/-koordinators
      d) Fachleiters für Deutsch als Fremdsprache 3)
      e) Fachleiters für deutschsprachigen Fachunterricht
      f) Leiters von berufsbildenden Zweigen
      g) Leiters von Lehrerbildungseinrichtungen
      h) Fortbildungskoordinators
      i) Fachbetreuers an Lehrerbildungseinrichtungen
      j) Fachberaters für Deutsch
      k) Leiters von deutschen Abteilungen und deutschen Kollegien an öffentlichen Schulen im Ausland.

      Die Übertragung einer der o.g. Funktionen an eine bewährte Lehrkraft kann nur im Einvernehmen mit dem beurlaubenden Land und der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen vollzogen werden.

      Für Schulleiter wird der Erstvertrag über sechs Jahre abgeschlossen. Entsprechend soll die Beurlaubung ausgesprochen werden.

    2. in Einzelfällen auf Antrag

      In besonderen Einzelfällen kann auf Antrag unter Zugrundelegung strenger Maßstäbe einer weiteren Verlängerung zugestimmt werden; Voraussetzung ist, dass

      - ein dringendes Interesse der Schule oder der deutschen fördernden Stellen vorliegt und die Lehrkraft sich in ihrer gesamten dienstlichen Tätigkeit besonders bewährt hat;
      - geeignete Ersatzbewerber trotz rechtzeitiger Anforderung durch die Auslandsschule von der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen nicht benannt werden können.

      Der Antrag bedarf einer ausführlichen Begründung.

  4. Eine Verlängerung der Beurlaubung nach III. erfolgt in der Regel für zwei Jahre; im Falle III.2. kann eine Verlängerung der Beurlaubung um jeweils ein Jahr ausgesprochen werden. Die in I., Satz 3 und II. genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

B. Zweitbeurlaubung von Auslandsdienstlehrkräften

  1. Der Personalbedarf der Auslandsschulen erfordert in bestimmten Fällen, dass eine Zweitbeurlaubung in den Auslandsschuldienst möglich ist, insbesondere für die Wahrnehmung der unter A.III.1. aufgeführten Funktionen.

    In besonderen Bedarfsfällen, d.h. auch über diese Funktionen hinaus kann das Auswärtige Amt oder das Bundesverwaltungsamt - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen – an ein Land mit der Bitte herantreten, eine ehemalige Auslandsdienstlehrkraft für die Übernahme einer bestimmten Aufgabe im Ausland wieder freizustellen und zu beurlauben.

  2. Eine erneute Freistellung nach früherer Tätigkeit im Ausland, eine Zweitbewerbung und Zweitbeurlaubung ist grundsätzlich nur bei Erfüllung folgender Voraussetzungen möglich:

    a) Die Lehrkraft muss sich bei der ersten Tätigkeit im Ausland bewährt haben.
    b) Die Lehrkraft muss zwischen Rückkehr in den Inlandsdienst und dem Antritt der erneuten Auslandstätigkeit mindestens drei Kalenderjahre wieder im innerdeutschen Schuldienst tätig gewesen sein, zum Zeitpunkt der Bewerbung mindestens zwei Kalenderjahre.
    c) Aus der Wahrnehmung der Tätigkeiten der Lehrkraft im Inland und im Ausland muss deutlich werden, daß sie für die Aufgabe im Ausland besonders geeignet erscheint.

  3. Bewerber mit Bewährung in vergleichbaren Funktionen und mit Erfahrungen im internationalen kulturellen Austausch werden bevorzugt berücksichtigt.

  4. Für die Dauer der Zweitbeurlaubung in den Auslandsschuldienst gelten die in A festgelegten Richtlinien. Eine Altershöchstgrenze für die Bewerbung ist auf das 54. Lebensjahr zum Zeitpunkt des Dienstantritts ab dem Jahr 2002 festgesetzt. 4)

    Die Rückkehr in den innerdeutschen Schuldienst erfolgt am Ende des Schuljahres im Ausland, in dem die Lehrkraft das 60. Lebensjahr vollendet.

  5. Aus der Wahrnehmung einer besonderen Tätigkeit im Ausland ist kein Anspruch auf Beförderung und bei Rückkehr in den Inlandsdienst kein Anspruch auf Einweisung in eine Funktionsstelle ableitbar.

  6. Eine Drittbeurlaubung ist nicht möglich.

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1) Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral gemeint.
2) Gilt auch für die Sek I-Schulen.
3) In öffentlichen Schulen in MOE-Staaten ggf. Fachschaftsberater genannt.
4) Der BLASchA hat auf seiner 220. Sitzung am 26./27.06.2001 beschlossen, die Übergangsfrist für die Herabsenkung der Altersgrenze für Zweitvermittlungen bzw. für Vermittlungen auf eine Funktionsstelle bis zum 31.12.2006 zu verlängern und Vermittlungen von Bewerbern bis zum vollendeten 57. Lebensjahr zuzulassen.

*Quelle: Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Internetseite www. kmk.org

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