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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung der Hausaufgabenhilfe für ausländische und ausgesiedelte Schülerinnen und Schüler
Erl. d. MK v. 8.7.1998-304-81629 (Nds.MBl. S.1020; SVBl. 8/1998 S.252) - VORIS 22410 01 00 35 087 -
Bezug: Erl. v. 25.10.1978 (Nds.MBl. S.2031;SVBl. S.351),geändert durch Erl. v. 7.1.1992 (Nds.MBl. S.199; SVBl. S.70) - VORIS 22410 01 00 35 022 -

1. Förderungszweck

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu §44 LHO Zuwendungen zur Durchführung der Hausaufgabenhilfe für schulpflichtige ausländische und ausgesiedelte Schülerinnen und Schüler, die vorrangig deren Eingewöhnung in das Schulleben dient und deren außerschulische Sozialisation wegen fehlender oder mangelnder deutscher Sprachkenntnisse erleichtert. Die Hausaufgabenhilfe soll die Arbeit der Schule unterstützen und die freiwilligen Bemühungen um Ausländerinnen und Ausländer und Aussiedlerinnen und Aussiedler bildungswirksam ergänzen. An der Hausaufgabenhilfe können aus pädagogischen Gründen auch andere schulpflichtige Schülerinnen und Schüler teilnehmen.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht; die Bewilligungsbehörde (BezReg) entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig sind Ausgaben der Träger der Hausaufgabenhilfe für die Vergütung der Betreuerinnen und Betreuer.

Sonstige im Zusammenhang mit der Durchführung der Hausaufgabenhilfe entstehende Ausgaben, insbesondere für die Anmietung von Räumen, die Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln, die Beförderung der Schülerinnen und Schüler sowie Verwaltungskosten der Träger, sind nicht zuwendungsfähig.

3. Zuwendungsempfänger

Kommunale Gebietskörperschaften oder als gemeinnützig anerkannte freie Träger in Niedersachsen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Zuwendung kann nur für Hausaufgabengruppen (Gruppen) gewährt werden, an denen mindestens acht ausländische und deutsche Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs oder der Sekundarbereiche I und II teilnehmen. Der Anteil der ausländischen Schülerinnen und Schüler in einer Gruppe darf 50 v.H. nicht unterschreiten. Dabei sind deutsche Schülerinnen und Schüler, die Deutsch nicht als Mutter- oder Familiensprache gelernt haben, dem Anteil der ausländischen Schülerinnen und Schüler zuzurechnen.

Die Bewilligungsbehörde kann die Landeszuwendung in besonders begründeten Ausnahmefällen auf Antrag für eine geringere Gruppenstärke gewähren.

Als Betreuungskräfte für die Gruppen kommen deutsche und ausländische Lehrkräfte, sozialpädagogische Fachkräfte, Studentinnen und Studenten sowie Schülerinnen und Schüler des. Sekundarbereichs II in Betracht. Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag auch andere geeignete Betreuungskräfte zulassen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung des Landes wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderung mit Festbetragsfinanzierung gewährt. Bewilligungszeitraum ist das Haushaltsjahr. Soweit für eine Maßnahme erstmals eine Landeszuwendung beantragt wird, gilt für das Jahr der Antragstellung als Bewilligungszeitraum der Beginn des Schuljahres bis zum 31.Dezember dieses Jahres. Im Rahmen der bewilligten Zuwendungshöhe sind Veränderungen in der Zusammensetzung der Gruppen innerhalb dieses Bewilligungszeitraumes möglich.

Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel beträgt die Zuwendung je Gruppe und Doppelstunde (90 Minuten) 30 DM für die Vergütung der Betreuungskraft. Zuwendungsfähig sind bis zu zwei Doppelstunden oder vier Betreuungsstunden wöchentlich je Gruppe mit Ausnahme der Schulferien. Darüber hinausgehende Zahlungen des Trägers der Hausaufgabenhilfe an die Betreuungskräfte sind nicht zuwendungsfähig.

Abweichend von Nr.1.1 der VV/VV-Gk zu §44 LHO kann eine Zuwendung auch bewilligt werden, wenn sie weniger als 5 000 DM oder 50 000 DM beträgt.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Träger haben für jede Gruppe eine Anwesenheitsliste (Anlage 5*) zu führen. Zum Abschluss eines Schuljahres hat der Träger der Hausaufgabenhilfe der Bewilligungsbehörde einen auf der Grundlage der Erfahrungen der Betreuungskräfte erstellten und vom Träger unterschriebenen Kurzbericht über Ablauf und Erfolg der Arbeit zuzuleiten.

Änderungen hinsichtlich des Betreuungsumfangs im Bewilligungszeitraum hat der Träger der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Der Träger ist darüber hinaus zu verpflichten, die Bewilligungsbehörde über alle besonderen Vorkommnisse zu unterrichten und die Anwesenheitslisten zur Prüfung durch die Bewilligungsbehörde bereitzuhalten. Vertreterinnen und Vertretern der Schulbehörden ist zu gestatten, Einsicht in die Durchführung der Hausaufgabenhilfe zu nehmen.

Die Betreuungskräfte sind vom Träger auf die eigenverantwortliche Entscheidung über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung hinzuweisen, falls die Träger einen entsprechenden Schutz nicht selbst gewähren.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Antragsunterlagen

Die Träger müssen die Anträge auf Gewährung von Zuwendungen (Anlage 1*) bis zum 15. November des Vorjahres einreichen. Eine Übersicht (Anlage 2*) sowie ein Finanzierungsplan (Anlage 3*) sind beizufügen.

7.2 Vorzeitiger Maßnahmebeginn

Bei Anschlussförderungen werden die bei den Bewilligungsbehörden eingegangenen Anträge zunächst auch als Anträge auf Genehmigung des vorzeitigen Beginns (Nr.1.3 VV/VV-Gk zu §44 LHO) behandelt. Soweit in diesen Fällen nicht vor Beginn der Maßnahme die Bewilligungsbehörde einen abweichenden Bescheid erlässt, gilt die Genehmigung des vorzeitigen Beginns als erteilt und eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns als zugelassen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Landeszuwendung wird damit nicht begründet.

Nicht fristgerecht i.S. von Nr.7.1, aber vor Beginn der Maßnahme eingehende Anträge können - soweit Haushaltsmittel noch vorhanden sind - frühestens ab dem Zeitpunkt der Bewilligung der Landeszuwendung gefördert werden. Für diese Anträge ist eine Fiktion des vorzeitigen Maßnahmebeginns entsprechend Absatz 1 Satz 2 ausgeschlossen.

7.3 Bewilligung

Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Gewährung einer Landeszuwendung zu Beginn des Haushaltsjahres. Über nicht fristgerecht i.S. der Nrn.7.1 und 7.2 Satz 5 eingehende Anträge entscheidet sie, soweit hierfür noch Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, zu einem späteren Zeitpunkt. Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt nach dem Muster der Anlage 9*.

7.4 Auszahlung

Die Zuwendungen werden in gleichen Teilbeträgen zur Mitte jedes Quartals ausgezahlt. Dabei sollen die Zahlungen zum dritten und vierten Quartal erst erfolgen, wenn der Zuwendungsempfänger rechtzeitig den Umfang der geförderten Maßnahme des ersten Halbjahres summarisch nachweist. Hierfür ist der Vordruck (Anlage 4*) zu verwenden. Rechtfertigen Umfang und Verlauf der geförderten Maßnahme auf Grund der summarischen Nachweise gemäß Nr.7.5 nur noch eine geringere Landeszuwendung, ergeht ein Änderungsbescheid, in dem die Höhe der Zuwendung neu festgesetzt wird. Die Teilzahlungen werden der Höhe der Landeszuwendung angepasst. Soweit der Bewilligungsbehörde durch Änderungsbescheide wieder Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, kann sie über neue Bewilligungen entscheiden.

Alle Zuwendungen dürfen erst nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides ausgezahlt werden.

7.5 Verwendungsnachweis

Die Zuwendungsempfänger haben spätestens zwei Monate nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes einen einfachen Verwendungsnachweis in zweifacher Ausfertigung vorzulegen (Anlagen 6 bis 8*).

8. Inkrafttreten

8.1 Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.1998 in Kraft.
8.2 Der Bezugserlass wird aufgehoben.
8.3 Dieser RdErl. tritt mit Ablauf des 31.12.2001 außer Kraft.

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* Hier nicht abgedruckt.

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