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Richtlinie zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 148 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Erl. d. MS v. 20.11.2008 - 102-43210/5.7.1 (Nds.MBl. Nr.48/2008 S.1256; ber. 2009 S.222) - VORIS 84200 -
- Im Einvernehmen mit dem MF und dem MW -
Bezug: RdErl. v. 11.5.1988 (Nds.MBl. S.951) - VORIS 84200 00 00 00 008 -

Zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 148 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) sind die folgenden Durchführungsbestimmungen anzuwenden:

Inhaltsübersicht
1. Allgemeine Voraussetzungen und Erstattungsarten
1.1 Anspruchsgrundlage
1.2 Anspruchsvoraussetzung
2. Antrag
2.1 Erstattungsbehörde, Unternehmer
2.2 Personennahverkehr außerhalb der Landesgrenzen Niedersachsens
2.3 Fahrgeldeinnahmen
2.3.1 Fahrgeldeinnahmen, Abgrenzung
2.3.2 Fahrgeldeinnahmen aus Personennahverkehr außerhalb der Landesgrenzen Niedersachsens
2.3.3 Nachweis der Fahrgeldeinnahmen
2.3.4 Prüfvermerk zu Fahrgeldeinnahmen
2.4 Ausschlussfrist
3. Individualerstattung
3.1 Nachweis
3.1.1 Anzeigepflicht
3.1.2 Stichprobenpläne
3.1.3 Nachweisgebiet, Linien
3.1.4 Besondere Verkehrsangebote und Fahrtenzuordnung
3.1.4.1 Verstärkerfahrten, Einsatz- und Einlagefahrten
3.1.4.2 Unterschiedliche Fahrwege (gespaltene Linienverläufe)
3.1.4.3 Ausgelagerte Fahrtabschnitte
3.1.4.4 Bedarfsverkehr
3.1.4.5 Linien, deren Fahrten unterschiedlichen Betriebszweigen zugeordnet sind
3.1.5 Prüfbericht für Erhebungsverfahren
3.2 Erhebungen
3.2.1 Erhebungsperioden
3.2.2 Erhebungsverfahren und -arten
3.3 Erhebungsdurchführung
3.3.1 Zu erfassende Personen
3.3.1.1 Ein- und Ausfahrt in das bzw. aus dem Nachweisgebiet
3.3.1.2 Fahrtabschnitte
3.3.1.3 Ringlinie
3.3.2 Zählprotokoll
3.3.3 Anzahl der Zählkräfte
3.3.4 Zählung durch das Fahrpersonal
3.3.5 Von mehreren Zählkräften gemeinsam erhobene Fahrten
3.3.6 Information des Zählpersonals
3.3.7 Ausfall einer Erhebung
3.3.8 Schätzung von Zählwerten
3.3.9 Aufbewahrungsfrist für die Zählunterlagen
3.3.10 Gültigkeit des Zählergebnisses in Folgejahren
4. Eingeschränkte Vollerhebung
4.1 Art und Weise der Erhebung
4.2 Mehrfacherfassung
4.3 Unterschiedliches Fahrtenangebot
4.4 Hochrechnung
5. Stichprobenerhebung
5.1 Grundlagen der Stichprobenerhebung
5.1.1 Allgemeines
5.1.2 Wochentagstypen, Wochenzeitschichten
5.1.3 Grundgesamtheit (Angebotsdaten)
5.1.4 Fahrtenauswahl
5.2 Linienerhebung
5.2.1 Art und Weise der Erhebung
5.2.2 Minimale Anzahl zu erhebender Linienfahrten
5.2.3 Hochrechnung
5.3 Querschnittserhebung
5.3.1 Art und Weise der Erhebung
5.3.2 Eingeschränkte Zulässigkeit der Querschnittserhebung
5.3.3 Fahrtenauswahl
5.3.4 Linienabschnitte
5.3.5 Hochrechnung
6. Anwendung verschiedener Erhebungsverfahren auf unter-schiedlichen Linien
7. Prüfungsrecht und Folgen mangelnder Erfüllung von Nachweispflichten
8. Zusammenarbeit mit den nach dem Verkehrsrecht zuständigen Genehmigungsbehörden
9. Schlussbestimmungen
Anlagen
Anlage 1 Berechnung des Prozentsatzes bei eingeschränkter Vollerhebung
Anlage 2 Berechnung des Prozentsatzes bei Stichprobenerhebungen
Anlage 3 Berechnung des Prozentsatzes bei Anwendung verschiedener Erhebungsverfahren
Anlage 4 Informationsblatt für das Zählpersonal
Anlage 5 Zählprotokolle für jedes Erhebungsverfahren
Anhang Tabellen Korrekturfaktoren und Umrechnungskoeffizienten

1. Allgemeine Voraussetzungen und Erstattungsarten

1.1 Anspruchsgrundlage

Die Fahrgeldausfälle werden auf Antrag gemäß § 145 Abs. 3 SGB IX aufgrund des vom MS jährlich bekannt gegebenen Prozentsatzes nach § 148 Abs. 1 und 4 SGB IX (Pauschalregelung), oder aufgrund eines Nachweises nach § 148 Abs. 5 SGB IX (Individualregelung) erstattet.

1.2 Anspruchsvoraussetzung

Voraussetzung für die Erstattung ist, dass der Unternehmer während des Erstattungszeitraums (jeweils ein Kalenderjahr) aufgrund der Verpflichtung nach § 145 Abs. 1 und 2 SGB IX und Artikel 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr (UnBefG) i.d.F. vom 9.7.1979 (BGBl. I S.989), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22.12.1983 (BGBl. I S.1532), die nach § 145 Abs. 1 SGB IX berechtigten Personen unentgeltlich befördert hat. Dies gilt ggf. auch für die laut § 145 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 unentgeltlich zu befördernden Begleitpersonen, Tiere und Gegenstände.

Arten der Erstattung sind:

a) Pauschalerstattung
Bei der Erstattung nach § 148 Abs. 4 SGB IX (Pauschalregelung) werden die Fahrgeldausfälle auf Antrag nach dem jeweils für ein Jahr bekannt gemachten Prozentsatz der von den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet.
b) Individualerstattung (siehe Nummer 3)
Weist ein Unternehmer durch Verkehrszählung nach, dass das Verhältnis der nach § 145 Abs. 1 und 2 SGB IX unentgeltlich beförderten Fahrgäste und der sonstigen Fahrgäste den nach § 148 Absatz 4 SGB IX festgesetzten Prozentsatz um mindestens ein Drittel übersteigt, wird der sich aus der in § 148 Abs. 5 SGB IX genannten Berechnungsformel ergebende Betrag erstattet.
Die gesetzlich geforderte Verkehrszählung (Erhebung) wird als Nachweis anerkannt, wenn sie in Form einer „eingeschränkten Vollerhebung” oder als „Stichprobenerhebung” nach den Nummern 3.2 bis 6 dieser Richtlinie durchgeführt worden ist.

2. Antrag

2.1 Erstattungsbehörde, Unternehmer

Der Antrag auf Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr ist in einfacher Ausfertigung beim LS (Erstattungsbehörde) zu stellen, soweit nicht gemäß § 150 Abs. 1 Satz 3 SGB IX das Bundesverwaltungsamt zuständig ist. Dem Antrag ist für den jeweiligen Abrechnungszeitraum ein aktualisiertes Verzeichnis über sämtliche Linien beizufügen, die gemäß § 147 Abs. 1 SGB IX beim Nachweis zu beachten sind.

Die Erstattungsbehörde ist berechtigt, Form und Inhalt des Antrags sowie Art und Umfang der beizufügenden Unterlagen (insbesondere zu den Nummern 2.1, 2.3.3, 3.1.2 und 3.1.5) vorzugeben.

Die jeweils aktuellen Antragsunterlagen werden im Internetauftritt der Landessozialverwaltung (www.soziales.niedersachsen.de) bereitgestellt.

Antragsbefugt ist grundsätzlich der Verkehrsunternehmer i.S. des § 3 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) gilt als Unternehmer der Besitzer einer Genehmigung als Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß § 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.

Bei einem von mehreren Unternehmern gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten können die Anträge auch von einer Gemeinschaftseinrichtung dieser Unternehmer für ihre Mitglieder gestellt werden. Die Befugnis zum Tätigwerden für das Mitglied ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.

2.2 Personennahverkehr außerhalb der Grenzen Niedersachsens

Unternehmer mit Betriebssitz in Niedersachsen, die mit Personennahverkehr die Landesgrenzen überschreiten, haben ihrem Antrag entsprechende Mehrfertigungen zur Unterrichtung der zuständigen Behörde(n) des zu beteiligenden Bundeslandes beizufügen. Die Verantwortung des Unternehmers, bei der zuständigen Erstattungsbehörde einen eigenen Antrag innerhalb der Ausschlussfrist des § 150 Abs. 1 Satz 3 SGB IX zu stellen, bleibt davon unberührt.

Die länderbezogene Aufteilung der Fahrgeldeinnahmen richtet sich nach Nummer 2.3.2.

2.3 Fahrgeldeinnahmen

2.3.1 Fahrgeldeinnahmen, Abgrenzung

Für die Fahrgeldeinnahmen gilt die Definition in § 148 Abs. 2 und 3 SGB IX.

Keine Fahrgeldeinnahmen i.S. des § 148 Abs. 2 SGB IX und dieser Richtlinie sind insbesondere:

a) Zuschüsse aus öffentlichen Kassen, die nicht umsatzsteuerpflichtig sind,
b) Verlusteinnahmen oder ähnliche Ausgleichszahlungen aufgrund des § 45a PBefG für die vergünstigte Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr,
c) sonstige leistungsbezogene Zahlungen, z.B. Ausgleich für unterlassene Tariferhöhungen, Ausgleichsleistungen für Mindereinnahmen als Folge von Kooperationen für die Einrichtung oder Unterhaltung bestimmter Betriebsleistungen - für verbundbedingte Mindererlöse - oder für die Durchführung tariflicher Sonderangebote (Durchtarifierungs- und Harmonisierungsverluste), Zahlungen Dritter für Schüler, Studenten und Lehrlinge sowie Zuschläge im Bedarfsverkehr, sofern sie von allen Fahrgästen erhoben werden,
d) Erstattungsbeträge für Fahrgeldausfälle aufgrund der Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung von Schwerbehinderten Menschen nach den §§ 145 ff. SGB IX und Artikel 2 Abs. 1 und 2 UnBefG,
e) Fahrgeldeinnahmen aus Linienverkehren gemäß § 42 PBefG, die kein Nahverkehr i.S. des § 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX oder diesem nicht gleich zu achten sind; tariflicher Abgeltung für solche Verkehre,
f) Einnahmen aus Sonderlinienverkehren nach § 43 PBefG (Schülerfahrten, Berufsverkehr, Marktverkehr und Beförderung von Theaterbesuchern), bei denen gemäß § 45 Abs. 3 PBefG auf die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderungsentgelte und -bedingungen ganz oder teilweise verzichtet wurde,
g) fiktive Einnahmen aus der vergünstigten bzw. unentgeltlichen Abgabe von Mitarbeiter- und Rentnertickets,
h) Einnahmen aus Personenbeförderungen gemäß § 46 PBefG (z.B. Ausflugsfahrten) und Sonderfahrten mit Straßenbahnen,
i) Einnahmen nach der Freistellungsverordnung,
j) sonstige Einnahmen aus Zeitungs- und Postgutbeförderungen, aus dem Transport von Fahrrädern u.Ä.,
k) Erlöse aus dem Verkauf von Fahrplänen und Zubehör,
l) Wagenreinigungsgebühren (z.B. Schadensersatzleistungen an die Verkehrsunternehmen infolge von unverhältnismäßiger Beanspruchung der Einrichtungsgegenstände des Verkehrsmittels, Vandalismus u.Ä.),
m) Fundsachenerlöse,
n) Einnahmen aus der Vermietung von Reklameflächen,
o) Erlöse aus der Beförderung von Fahrzeugen (z.B. bei Fähren) und Frachten sowie
p) noch nicht geleistete bzw. uneinbringliche Beförderungsentgelte.

2.3.2 Fahrgeldeinnahmen aus Personennahverkehr außerhalb der Landesgrenzen Niedersachsens

Werden Ländergrenzen durch den Personennahverkehr überschritten, richtet sich die Aufteilung der Fahrgeldeinnahmen nach den tatsächlich nachweisbaren Fahrgeldeinnahmen im jeweiligen Bundesland. Ist dem Unternehmer ein solcher Nachweis nicht möglich, kann die Aufteilung der Fahrgeldeinnahmen nach Wagenkilometern in den einzelnen Bundesländern erfolgen. Alle dazu erforderlichen Unterlagen müssen vom Unternehmer vorgelegt werden.

Die Erstattung der Fahrgeldausfälle bezieht sich nur auf den deutschen Streckenanteil der Beförderungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16.März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. EG Nr. L 74 S.1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20.11.2006 (ABl. EU Nr. L 363 S.1).

2.3.3 Nachweis der Fahrgeldeinnahmen

Der Unternehmer hat seine Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr (Nummer 2.3) unabhängig von der Art des Erstattungsverfahrens getrennt nach den Kategorien der Einnahmen entsprechend dem Nachweisformular für die Einnahmen aus dem Verkehrsbetrieb nachprüfbar darzustellen. Über die Zusammensetzung der geltend gemachten Fahrgeldeinnahmen ist auf Verlangen ein ergänzender Nachweis beizubringen, z.B. in Form von Kontenübersichten bzw. Summen- und Saldenlisten.

2.3.4 Prüfvermerk zu Fahrgeldeinnahmen

Die Höhe der Fahrgeldeinnahmen ist unabhängig von der Art des Erstattungsverfahrens durch die Prüfung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers nach § 319 des Handelsgesetzbuchs (HGB) in der im BGBl. III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23.10.2008 (BGBl. I S.2026), zu bestätigen. Der Prüfvermerk muss die Erklärung beinhalten, dass die im Erstattungsantrag genannten Fahrgeldeinnahmen i.S. des § 148 Abs. 2 SGB IX ausschließlich aus dem in § 147 Abs. 1 SGB IX als Nahverkehr definierten Personenverkehr erzielt und keine nach Nummer 2.3.1 Abs. 2 ausgeschlossenen Einnahmen berücksichtigt worden sind.

Bei Einnahmen, deren Zuordnung sich nicht ohne Weiteres erschließt, insbesondere auch bei Zahlungen der öffentlichen Hand, ist die Zuordnung zu den Fahrgeldeinnahmen zu begründen.

Die Verpflichtung, den Prüfvermerk durch eine Abschlussprüferin oder einen Abschlussprüfer nach § 319 HGB erstellen zu lassen, trifft ausschließlich Antragsteller, deren Unternehmen als Kapitalgesellschaft, die nicht als kleine Kapitalgesellschaft i.S. des § 267 Abs. 1 HGB gilt, organisiert ist oder als bestimmte offene Handels- und Kommanditgesellschaft i.S. des § 264a Abs. 1 HGB geführt wird.

Die übrigen Unternehmer können anstelle des Prüfvermerks eine entsprechende Erklärung einer oder eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorlegen; für kommunale Unternehmen bleiben die Erleichterungen gemäß den §§ 123, 124 NGO und § 65 NLO unberührt.

2.4 Ausschlussfrist

Für die Ausschlussfrist des § 150 Abs. 1 Satz 3 SGB IX ist der Tag des Antragseingangs bei der Erstattungsbehörde maßgebend.

3. Individualerstattung

3.1 Nachweis

3.1.1 Anzeigepflicht

Wird eine Individualerstattung (siehe auch Nummer 1.2 Buchst. b) gemäß § 148 Abs. 5 SGB IX angestrebt, so ist die beabsichtigte Verkehrszählung der Erstattungsbehörde spätestens bis zum 31.Januar eines Jahres anzuzeigen. Dabei sind das Erhebungsverfahren, die Erhebungszeiträume und das nach Nummer 3.1.5 prüfende Ingenieurbüro oder Institut anzugeben. Weiterhin ist zu bestätigen, dass das vom Unternehmer beauftragte Ingenieurbüro oder Institut bereits in der Planungsphase, insbesondere bei der Auswahl der zu zählenden Fahrten, verantwortlich beteiligt wird.

Mit dem Erstattungsantrag ist der Prüfbericht mit dem Testat nach Nummer 3.1.5 einzureichen.

3.1.2 Stichprobenpläne

Der Erstattungsbehörde ist auf Verlangen spätestens zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen Erhebungsperiode eine Auflistung vorzulegen über

- alle Linienfahrten, geordnet nach Linie, Richtung, Wochentag und Tagesstunde (einschließlich aller Verstärker-, Einsatz- und Einlagefahrten sowie aller vorgesehenen Fahrten des Bedarfsverkehrs),
- die in Abstimmung mit dem testierenden Ingenieurbüro oder Institut gemäß Nummer 5.1.4 ausgewählten Erhebungsfahrten mit Angabe des Erhebungsdatums und der Anzahl an Zählkräften, geordnet nach Linie, Richtung, Wochentag und Tagesstunde.

3.1.3 Nachweisgebiet, Linien

Erhebungen sind nur auf den Fahrten und Fahrtabschnitten durchzuführen, auf denen dem Unternehmer die Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr zustehen (nachweispflichtige Fahrten innerhalb des Nachweisgebietes).

Diese Fahrten sind im Regelfall bestehenden Linien zugeordnet. Ist dies nicht der Fall, so sind, sofern vom Fahrverlauf her möglich, die Fahrten bestehenden Linien zuzuordnen bzw. andernfalls in neu einzurichtenden gesonderten Linien zusammenzufassen.

Nachweislinien i.S. dieser Richtlinie sind die konzessionierten Linien des Nahverkehrs gemäß § 147 Abs. 1 SGB IX sowie die nach den Nummern 3.1.4.1 bis 3.1.4.5 ggf. neu zu bildenden Erhebungslinien.

3.1.4 Besondere Verkehrsangebote und Fahrtenzuordnung

3.1.4.1 Verstärkerfahrten, Einsatz- und Einlagefahrten

Verstärkerfahrten sind der Linie zuzuordnen, für die sie durchgeführt werden (Stammlinie). Alle Fahrten, die hinsichtlich ihres Fahrweges keiner Linie zugeordnet werden können (z.B. Einsatz- oder Einlagefahrten), werden in einer neu zu bildenden gesonderten Linie zusammengefasst.

3.1.4.2 Unterschiedliche Fahrwege (gespaltene Linienverläufe)

Bei Linien mit unterschiedlichen Fahrwegen sind einzelne Fahrwege dann als eigenständige Linie anzusehen, wenn sich das Fahrgastaufkommen auf diesen Fahrwegen vom Fahrgastaufkommen auf anderen Fahrwegen dieser Linie nennenswert unterscheidet.

Soll auf einer Linie mit gespaltenen Linienverläufen eine Querschnittserhebung durchgeführt werden, so ist Nummer 5.3.2 zu beachten.

3.1.4.3 Ausgelagerte Fahrtabschnitte

Fahrten einer Linie, die in einem mittleren Fahrtabschnitt ausschließlich im Fahrplan einer anderen Linie dargestellt sind, sind zur Erhebung und Auswertung so zusammenzuführen, dass eine vollständige durchgehende Fahrt entsteht. Anschließend ist die Anwendung von Nummer 3.1.4.2 zu prüfen.

3.1.4.4 Bedarfsverkehr

Für Fahrten im Bedarfsverkehr (z.B. Fahrten mit Rufbussen und Anrufsammeltaxis) ist - sofern sie für die Erstattung zu berücksichtigen sind - das Verfahren der eingeschränkten Vollerhebung oder der Linienerhebung anzuwenden.

Werden unter einer Linienbezeichnung Fahrten im Bedarfsverkehr gemeinsam mit Fahrten im Regelverkehr durchgeführt, so sind die Fahrten im Bedarfsverkehr aus dieser Linie herauszunehmen und in einer gesonderten Linie nur Fahrten im Bedarfsverkehr zusammenzufassen. Wird als Erhebungsverfahren die Linienerhebung gewählt, so ist für die Fahrten, die zum vorgesehenen Erhebungszeitraum nicht angefordert werden, die Zahl der Fahrgäste mit null anzugeben.

3.1.4.5 Linien, deren Fahrten unterschiedlichen Betriebszweigen zugeordnet sind

Aus einer Linie, deren Fahrten teilweise mit schienengebundenen Fahrzeugen, Obussen und/oder Wasserfahrzeugen und teilweise mit Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, sind die Fahrten mit Kraftfahrzeugen herauszunehmen und in einer gesonderten Linie zusammenzufassen. Die gesonderte Linie ist in Erhebung und Hochrechnung als eigenständige Linie zu behandeln.

3.1.5 Prüfbericht für Erhebungsverfahren

Zum Nachweis i.S. des § 148 Abs. 5 SGB IX gehört ein Prüfbericht mit Testat eines Ingenieurbüros oder Instituts mit nachweislich einschlägiger Fachkenntnis auf dem Gebiet der Erhebung von Fahrgastzahlen, das bestätigt, dass sowohl die Planung und Durchführung der Verkehrszählung als auch die Berechnung des Prozentsatzes in korrekter Anwendung dieser Richtlinie vollzogen wurden. Das vom Unternehmer beauftragte Ingenieurbüro oder Institut ist bereits bei der Planung der Verkehrszählung, insbesondere der Auswahl der zu zählenden Fahrten, verantwortlich zu beteiligen.

Hat eine eingeschränkte Vollerhebung (siehe Nummer 4) stattgefunden, kann nach vorheriger Zustimmung der Erstattungsbehörde auf die Vorlage des Testats verzichtet werden, wenn die notwendigen Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Erstattungsbetrag stehen. Diese Voraussetzung kann als erfüllt angesehen werden, wenn die voraussichtlichen Kosten des Testats 10 v.H. des zuletzt für ein Jahr festgesetzten Erstattungsbetrages übersteigen oder wenn dieser unterhalb von 5 000,00 EUR lag. Auf Verlangen der Erstattungsbehörde hat der Unternehmer zum Nachweis der Unverhältnismäßigkeit der Kosten für das Testat zwei Kostenvoranschläge von verschiedenen Ingenieurbüros oder Instituten vorzulegen, die zur Erstellung eines Testats befugt sind. Der Prüfbericht ist in diesem Fall vom Unternehmer selbst zu erstellen.

Ein Prüfbericht muss neben der Ergebnismitteilung insbesondere auch Aussagen enthalten über

- die Erhebungstage (Datumsangaben),
- die Vollständigkeit der erfassten Linien, ggf. auch das Erfordernis der Linienteilung bei unterschiedlichen Fahrwegen nach Nummer 3.1.4.2,
- das auf den einzelnen Linien angewandte Erhebungsverfahren,
- die Fahrtenauswahl (siehe Nummer 5.1.4),
- die Einhaltung des minimalen Erhebungsumfanges und ggf. Korrekturmaßnahmen bei dessen Unterschreitung (siehe Nummer 3.3.8),
- die vom Gutachter durchgeführten Plausibilitätsprüfungen,
- das zur Hochrechnung eingesetzte EDV-Auswerteprogramm.

Im Prüfbericht ist u.a. darzulegen, wie die Vorgaben dieser Richtlinie eingehalten wurden bzw. wie und in welchem Umfang Fehler korrigiert werden mussten.

Die Erstattungsbehörde kann darüber hinaus weitere Unterlagen, insbesondere eine Zusammenfassung der durch die Erhebungen gewonnenen Zählergebnisse, der Platzkilometer sowie die detaillierte und im Einzelnen nachprüfbare Darstellung der Hochrechnung und der Varianzberechnung, anfordern.

3.2 Erhebungen

3.2.1 Erhebungsperioden

Für die Verkehrszählung werden folgende Erhebungsperioden vorgegeben:

a) Winterperiode: die ersten drei vollständigen Schulwochen nach Aschermittwoch, beginnend jeweils mit dem Montag,
b) Frühjahrsperiode: die ersten drei vollständigen Schulwochen nach Ostermontag, beginnend jeweils mit dem Montag,
c) Sommerperiode: die zweite, dritte und vierte vollständige Ferienwoche der Sommerferien,
d) Herbstperiode: die ersten drei vollständigen Schulwochen im November.

Vollständige Schulwochen sind solche, in denen von Montag bis Freitag kein unterrichtsfreier Tag enthalten ist. Fällt ein Feiertag auf einen Werktag (Montag bis Samstag), scheidet diese Woche als Zählwoche aus. An ihre Stelle tritt die nächste Woche ohne Feiertag an einem Werktag.

Die Zählperioden werden durch die Erstattungsbehörde für das jeweils kommende Jahr ermittelt und im Internet der Landessozialverwaltung (www.soziales.niedersachsen.de) rechtzeitig bekannt gegeben. Abweichende Zeiträume bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Erstattungsbehörde.

3.2.2 Erhebungsverfahren und -arten

Die Verkehrszählung kann in Form einer
- eingeschränkten Vollerhebung nach Nummer 4 oder
- einer Stichprobenerhebung nach Nummer 5
durchgeführt werden, wobei die Stichprobenerhebung entweder
- als Linienerhebung (Nummer 5.2) oder
- als Querschnittserhebung (Nummer 5.3) möglich ist.

Das Unternehmen hat sich vor Beginn der ersten Erhebungsperiode für nur eine Art der Erhebung zu entscheiden. Soweit aus betrieblichen Gründen erforderlich, kann die Erstattungsbehörde auf Antrag zulassen, auf unterschiedlichen Linien verschiedene der drei möglichen Erhebungsarten - für jede Linie jedoch jeweils nur eine - anzuwenden (Nummer 6).

Von der gesonderten Genehmigungspflicht für unterschiedliche Erhebungsarten sind Erhebungen im Bedarfsverkehr ausgenommen, sofern diese in Form der eingeschränkten Vollerhebung durchgeführt werden.

Ein Wechsel der einmal gewählten Erhebungsverfahren während der vier Erhebungsperioden eines Kalenderjahres ist unzulässig.

3.3 Erhebungsdurchführung

3.3.1 Zu erfassende Personen

In jeder Erhebungsfahrt werden unabhängig vom Erhebungsverfahren die zu erfassenden Personen ab vollendetem sechstem Lebensjahr dahingehend überprüft, ob sie die Voraussetzungen für die unentgeltliche Beförderung nach § 145 Abs. 1 SGB IX durch einen gültigen Schwerbehindertenausweis und ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke nachweisen können (unentgeltlich beförderte Fahrgäste) oder nicht (sonstige Fahrgäste).

Als unentgeltlich beförderter Fahrgast gilt nach § 145 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX auch maximal eine anwesende Begleitperson des schwerbehinderten Menschen, sofern die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen und dies im Ausweis des schwerbehinderten Menschen eingetragen ist (Merkzeichen B).

3.3.1.1 Ein- und Ausfahrt in das bzw. aus dem Nachweisgebiet

Bei der eingeschränkten Vollerhebung sowie bei der Linienerhebung sind auf Fahrten, die in das Nachweisgebiet (Nummer 3.1.3) einfahren, sowohl die Fahrgäste zu erfassen, die sich an der Nachweisgrenze im Verkehrsmittel befinden, als auch die Fahrgäste, die im weiteren Fahrtverlauf innerhalb des Nachweisgebietes einsteigen. Auf Fahrten, die aus dem Nachweisgebiet ausfahren, sind nur die bis zur Nachweisgrenze einsteigenden Fahrgäste zu erfassen.

3.3.1.2 Fahrtabschnitte

Bei Fahrten, die abschnittsweise verschiedenen Linien zugeordnet sind und nicht gemäß Nummer 3.1.4.3 mit anderen Fahrtabschnitten zusammengelegt werden müssen, sind die einzelnen Fahrtabschnitte als eigenständige Linienfahrten den Linien zuzuordnen, für die sie durchgeführt werden. Wird eine solche Linienfahrt in der eingeschränkten Vollerhebung oder der Linienerhebung erhoben, so sind auf dem betreffenden Fahrtabschnitt alle einsteigenden Fahrgäste zu erfassen. Die an der Haltestelle des Linienwechsels sich bereits im Verkehrsmittel befindenden Fahrgäste werden nicht erfasst.

3.3.1.3 Ringlinie

Für jede Ringlinie ist die Starthaltestelle festzulegen. In der eingeschränkten Vollerhebung sowie der Linienerhebung werden an allen Haltestellen des folgenden vollen Linienumlaufs alle einsteigenden Fahrgäste in die Erhebung einbezogen. Die sich an der Starthaltestelle des Linienumlaufs bereits im Verkehrsmittel befindenden Fahrgäste werden nicht erfasst.

3.3.2 Zählprotokoll

Für jede durchgeführte Erhebung muss von jeder Zählkraft ein Zählprotokoll gemäß Nummer 3.3.2 angefertigt und das Zählergebnis in die Auswertung einbezogen werden.

Im Zeitraum der Erhebungsperiode dürfen keine Erhebungen durchgeführt werden, die nicht durch ein Zählprotokoll dokumentiert und zur Auswertung herangezogen werden.

Das Protokoll muss folgende Angaben enthalten:

a) Unternehmen,
b) Erhebungsperiode,
c) Erhebungsart,
d) Bezeichnung der Linie,
e) Name der Zählkraft (in Druckschrift),
f) Erhebungsdatum,
g) Tagestyp (Montag bis Freitag, Samstag, Sonntag),
h) Fahrtnummer (sofern vorhanden),
i) Fahrtbeginn (Uhrzeit) der Linienfahrt,
j) Fahrtende (Uhrzeit) der Linienfahrt,
k) Stundenzuordnung,
l) Fahrtrichtung,
m) Wageneinheit,
n) erste Zählhaltestelle bei Querschnittserhebung,
o) Zählbeginn (Uhrzeit),
p) Anzahl der unentgeltlich beförderten Fahrgäste gemäß § 145 Abs. 1 und 2 SGB IX (schwerbehinderte Menschen und deren anwesende freifahrtberechtigte Begleitpersonen),
q) Anzahl der sonstigen Fahrgäste ab Vollendung des sechsten Lebensjahres,
r) Versicherung der Zählkraft über die ordnungsgemäße Erfassung der Zählwerte,
s) Unterschrift der Zählkraft.

Protokoll-Muster mit den zum Nachweis notwendigen Angaben sind, getrennt nach Erhebungsverfahren, als Anlagen 5 bis 7 beigefügt.

Ein auf dem Zählprotokoll notiertes Zähldatum gilt in dieser Erhebung - abweichend von der Angabe für einen Kalendertag - von 3 Uhr bis 3 Uhr des folgenden Tages. Dieses gilt sinngemäß auch für die Zuordnung zu einem Wochentag und einem Tagestyp (Nummer 5.1.2) und damit auch für die Zuordnung einer Zählung in der Hochrechnung (siehe Anlagen 1 bis 3).

Sämtliche Eintragungen eines Protokolls sind von der Zählkraft mit demselben Schreibgerät (Tintenfüller bzw. Kugelschreiber) vorzunehmen. Bleistifteintragungen sind unzulässig. Die Felder der Summenzahlen der unentgeltlich beförderten und sonstigen Fahrgäste sind von der Zählkraft unmittelbar nach Beendigung der Fahrt auszufüllen, wobei Leerstellen mit eindeutigen horizontalen Querstrichen zu belegen sind. Die Richtigkeit der Eintragungen ist von der Zählkraft sofort durch Unterschrift zu bestätigen. Auch jede Korrektur auf dem Protokoll ist durch Unterschrift der Zählkraft zu bestätigen. Die Verwendung von Korrekturflüssigkeit und Korrekturstiften ist unzulässig.

3.3.3 Anzahl der Zählkräfte

Bei jeder Erhebungsart ist die Anzahl der Zählkräfte so zu bemessen, dass die Erfassung aller Fahrgäste gewährleistet ist.

3.3.4 Zählung durch das Fahrpersonal

Eine Zählung lediglich durch das Fahrpersonal ist nur dann zulässig, wenn das Zusteigen nur vorne beim Fahrer erfolgt und dieser die ordnungsgemäße Zählung i. S. dieser Richtlinie sicherstellen kann.

3.3.5 Von mehreren Zählkräften gemeinsam erhobene Fahrten

Wird eine Fahrt von mehreren Zählkräften gemeinsam erhoben, so sind die entsprechenden Zählprotokolle zusammenzuheften und die Einzelzählergebnisse für die Hochrechnung (siehe Anlagen 1 bis 3) zu einem Gesamtergebnis aufzuaddieren.

3.3.6 Information des Zählpersonals

Jede Zählkraft hat durch Unterschrift den Empfang sowie die Kenntnisnahme eines Informationsblattes (Anlage 4) zu bestätigen, in dem sie über ihre Pflichten, die Bedeutung ihrer Tätigkeit und die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen aufgeklärt wird. Die unterzeichneten Empfangsbestätigungen sind vom Unternehmer auf Verlangen der Erstattungsbehörde vorzulegen.

3.3.7 Ausfall einer Erhebung

Kann eine vorgesehene Erhebung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, so ist die Erhebung auf dieser Fahrt abzubrechen und der Abbruchgrund auf dem Zählprotokoll zu notieren.

Eine nicht ordnungsgemäß erhobene Fahrt muss, sofern vom Fahrplan her möglich, innerhalb der Erhebungsperiode möglichst an einem gleichen Wochentag neu erhoben werden. Kann die vorgesehene Erhebungsfahrt innerhalb der Erhebungsperiode nicht mehr neu erhoben werden, so ist nach Maßgabe von Nummer 5.1.4 eine andere Fahrt zur Erhebung auszuwählen. Wird keine Erhebung durchgeführt, so sind die fehlenden Zählwerte gemäß Nummer 3.3.8 zu schätzen.

3.3.8 Schätzung von Zählwerten

Ist der durch die Nummern 4.1, 5.2.2 und 5.3.3 vorgegebene minimale Erhebungsumfang nicht eingehalten, so sind die fehlenden Zählwerte für die „sonstigen Fahrgäste ab vollendetem sechsten Lebensjahr” realistisch zu schätzen. Für die fehlenden Werte der „gemäß SGB IX freifahrtberechtigten Fahrgäste” ist grundsätzlich der Wert null anzugeben.

Die Anzahl der für die „sonstigen Fahrgäste ab vollendetem sechsten Lebensjahr” geschätzten Zählwerte ist im Testat anzugeben.

3.3.9 Aufbewahrungsfrist für die Zählunterlagen

Der Unternehmer ist verpflichtet, die vollständigen Unterlagen über die Verkehrszählung bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Bestandskraft des für das betreffende Kalenderjahr erteilten Erstattungsbescheides aufzubewahren und der Erstattungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

3.3.10 Gültigkeit des Zählergebnisses in Folgejahren

Der für ein Kalenderjahr nachgewiesene Prozentsatz i.S. des § 148 Abs. 5 SGB IX ist auf Antrag der Berechnung der Erstattungsleistung auch im darauf folgenden Jahr zugrunde zu legen, sofern der Unternehmer nicht auch in diesem Jahr eine Verkehrszählung durchgeführt hat. Das gilt nur, wenn bei der Verkehrsleistung, für welche die Erstattung beantragt wird, keine wesentlichen Änderungen gegenüber dem Vorjahr (Linien, Streckenführung, Fahrtenhäufigkeit etc.) eingetreten sind.

Voraussetzung ist ferner, dass der für ein Jahr durch Verkehrszählung nachgewiesene individuelle Prozentsatz nach § 148 Abs. 5 SGB IX auch im Folgejahr den pauschalen Prozentsatz nach § 148 Abs. 4 SGB IX um mindestens ein Drittel übersteigt.

4. Eingeschränkte Vollerhebung

4.1 Art und Weise der Erhebung

Auf Linien, auf denen das Erhebungsverfahren der eingeschränkten Vollerhebung zur Anwendung kommt, wird jede Linienfahrt jedes Wochentages mindestens einmal innerhalb der Erhebungsperiode erfasst. In jeder zu erhebenden Linienfahrt werden alle beförderten Fahrgäste ab vollendetem sechsten Lebensjahr im gesamten Verkehrsmittel - bei mehreren Wagen also in allen Wageneinheiten - gezählt (Nummern 3.3.1, 3.3.1.1 bis 3.3.1.3).

4.2 Mehrfacherfassung

Wird eine Linienfahrt mehrfach erfasst, z.B. in der ersten, zweiten und dritten Zählwoche, so ist sowohl für die Anzahl der Freifahrtberechtigten nach § 145 SGB IX als auch für die der sonstigen Fahrgäste jeweils der arithmetische Mittelwert der entsprechenden Zählwerte einzusetzen. Der Umfang dieser auf die drei Zählwochen je Erhebungsperiode verteilten Erhebung entspricht somit dem Fahrgastaufkommen einer gesamten Woche.

4.3 Unterschiedliches Fahrtenangebot

Ist das Fahrtenangebot in den einzelnen Erhebungswochen unterschiedlich, so sind sämtliche Erhebungen in der zweiten Woche der jeweiligen Erhebungsperiode durchzuführen. Erhebungen, die in dieser Woche nicht durchgeführt werden konnten, sind in der dritten Woche der jeweiligen Erhebungsperiode nachzuholen.

4.4 Hochrechnung

Als Prozentsatz i.S. des § 148 Abs. 5 SGB IX für das Kalenderjahr gilt das Verhältnis der Gesamtzahl aller in den vier Erhebungsperioden erfassten Freifahrtberechtigten nach § 145 SGB IX zur Gesamtzahl aller in den vier Erhebungsperioden erfassten sonstigen Fahrgäste. Die ausführlichen Berechnungsformeln sind in Anlage 1 dargestellt.

5. Stichprobenerhebung

5.1 Grundlagen der Stichprobenerhebung

5.1.1 Allgemeines

Die Stichprobenerhebung ist
- als Linienerhebung (Nummer 5.2) oder
- als Querschnittserhebung (Nummer 5.3) möglich.

Zwischen den Erhebungsverfahren bestehen Unterschiede hinsichtlich

- der Zahl der je Wochenzeitschicht und Linie auszuwählenden Linienfahrten sowie
- der Auswahl der zu kontrollierenden Fahrgäste

(Nummern 5.2.1 und 5.3.1) und demzufolge auch hinsichtlich der Berechnung des Prozentsatzes (Gliederungsnummern 2.2 und 2.3 der Anlage 2).

Die Auswahl der einzelnen in die Erhebung einzubeziehenden Linienfahrten erfolgt zeitlich und räumlich geschichtet, d.h. getrennt nach den in Nummer 5.1.2 vorgegebenen Wochenzeitschichten. Es sind in jeder der vier Erhebungsperioden auf jeder Linie in jeder Wochenzeitschicht Erhebungen durchzuführen.

In der Stichprobenerhebung werden die zu erfassenden Fahrgäste auf den auszuwählenden Linienfahrten in jeweils nur einer Wageneinheit gezählt. Setzt sich das Verkehrsmittel aus mehreren Wageneinheiten zusammen, so wird die zu erhebende Wageneinheit zufällig bestimmt.

5.1.2 Wochentagstypen, Wochenzeitschichten

Für die Verkehrszählung ist nach folgenden Wochentagstypen zu unterscheiden:
a) Montag bis Freitag,
b) Samstag,
c) Sonntag.

Die einzelnen Erhebungstage eines Wochentagstyps innerhalb einer Erhebungsperiode können beliebig ausgewählt werden.

Durch die Festlegung bestimmter Tageszeitschichten je Wochentagstyp werden folgende acht Wochenzeitschichten vorgegeben:

a) montags bis freitags die Zeiträume von
5.00 bis 9.00 Uhr, 9.00 bis 12.00 Uhr, 12.00 bis 15.00 Uhr, 15.00 bis 20.00 Uhr und von 20.00 bis 1.00 Uhr des folgenden Tages,
b) samstags die Zeiträume von 5.00 bis 16.00 Uhr und von 16.00 bis 1.00 Uhr des folgenden Tages,
c) sonntags der Zeitraum von 5.00 bis 1.00 Uhr des folgenden Tages.

Jede Linienfahrt ist der Stunde zuzuordnen, in der innerhalb des Nachweisgebietes (Nummer 3.1.3 ) ihr überwiegender zeitmäßiger Fahrtanteil liegt.

Sind die Zeitanteile gleich groß, so ist die Linienfahrt der früheren Stunde zuzuordnen. Erstreckt sich die Linie über mehrere Stunden, so ist sie derjenigen Stunde zuzuordnen, in der der zeitliche Mittelpunkt der Fahrt liegt.

Die Zuordnung einer Linienfahrt zu einer Stunde entscheidet über die Zuordnung der Linienfahrt zu einer Wochenzeitschicht.

5.1.3 Grundgesamtheit (Angebotsdaten)

Die für die Erhebungsfahrtenauswahl und für die Hochrechnung zu bildende Grundgesamtheit muss sämtliche nachweispflichtigen Fahrten (Nummern 3.1.3 und 3.1.4) enthalten. In die Grundgesamtheit darf keine Fahrt bzw. kein Fahrtabschnitt mehrfach aufgenommen werden. Insbesondere sind die im Fahrplan mehrfach veröffentlichten Fahrten oder Fahrtabschnitte (Veröffentlichung zur Fahrgastinformation) ausschließlich für die Linie oder die Richtung aufzunehmen, für die sie durchgeführt werden (Stammlinie oder Stammrichtung).

5.1.4 Fahrtenauswahl

In jeder Erhebungsperiode ist auf jeder Linie in jeder Wochenzeitschicht aus der Grundgesamtheit der Linienfahrten eine Mindestanzahl von Linienfahrten unter Beachtung der in dieser Gliederungsnummer genannten Bestimmungen zufällig auszuwählen.

Die minimale Zahl auszuwählender Linienfahrten je Erhebungsperiode, Linie und Wochenzeitschicht ist nach den Nummern 5.2.2 und 5.3.3 zu berechnen.

In den verschiedenen Erhebungsperioden sind, sofern vom Angebot her möglich, je Linie und Wochenzeitschicht Linienfahrten mit unterschiedlicher zeitlicher Fahrplanlage so auszuwählen, dass die Erhebungsfahrten jeder Linie und Wochenzeitschicht über alle Erhebungsperioden hinweg möglichst gleichmäßig über den Zeitbereich der Wochenzeitschicht verteilt sind.

Erhebungsfahrten für den Wochentagstyp „Montag bis Freitag” müssen über alle Erhebungsperioden hinweg auf jeder Linie in jeder Wochenzeitschicht möglichst gleichmäßig über die Wochentage (Montag bis Freitag) verteilt werden.

Muss eine in einer vergangenen Erhebungsperiode schon erhobene Linienfahrt mangels fehlender Wahlmöglichkeiten nochmals erhoben werden, so ist die Wahl des Wochentages auf die Wochentage zu beschränken, an denen die Fahrt bisher noch nicht erhoben wurde. Nur wenn keine Wahlmöglichkeit mehr besteht, darf die gleiche Fahrt am gleichen Wochentag nochmals erhoben werden.

Für jede zu erhebende Linienfahrt kann die Erhebungswoche innerhalb der Erhebungsperiode beliebig gewählt werden.

5.2 Linienerhebung

5.2.1 Art und Weise der Erhebung

Bei der Linienerhebung werden in der zufällig bestimmten Wageneinheit jeder ausgewählten Linienfahrt alle Einsteiger ab vollendetem sechsten Lebensjahr auf der gesamten Fahrt überprüft (Nummern 3.3.1, 3.3.1.1 bis 3.3.1.3).

5.2.2 Minimale Anzahl zu erhebender Linienfahrten1)

Die in einer bestimmten Erhebungsperiode zu erhebenden Linienfahrten sind je Linie und Wochenzeitschicht in zwei Schritten auszuwählen:

a) Die Anzahl wlij der im ersten Schritt in der Erhebungsperiode i je Linie l und Wochenzeitschicht j auszuwählenden Linienfahrten bestimmt sich nach dem Produkt aus dem Auswahlsatz f und der Gesamtzahl wlij aller Fahrten je Linie und Wochenzeitschicht in der Erhebungsperiode:
wlij = ƒ·Wlij
Der Auswahlsatz f beträgt mindestens 0,5 v.H. (f = 0,005). Der sich ergebende Restwert wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.
b) Im zweiten Schritt sind in jeder Wochenzeitschicht, sofern vorhanden, aus dem Verstärkerfahrtenangebot Fahrten auszuwählen. Die Anzahl wij der in die Linienerhebung einzubeziehenden Verstärkerfahrten in der Erhebungsperiode i innerhalb der Wochenzeitschicht j bestimmt sich nach dem Produkt aus dem Auswahlsatz f und der Gesamtheit Wij der Verstärkerfahrten, für deren Stammlinien eine Linienerhebung durchgeführt wird, in der jeweiligen Erhebungsperiode und Wochenzeitschicht:
wij = ƒ·Wij
Der Auswahlsatz f beträgt mindestens 0,5 v.H. (f = 0,005). Der sich ergebende Restwert wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet. Die gemäß Nummer 5.1.4 ausgewählten Verstärkerfahrten sind der jeweiligen Stammlinie zuzuordnen.

Je Erhebungsperiode sind auf jeder Linie in jeder Wochenzeitschicht mindestens zwei Linienfahrten zu erfassen. Das gilt auch für Linien, die nicht täglich verkehren. Zusätzliche Erhebungen sind in beliebiger und ggf. unterschiedlicher Zahl auf den verschiedenen Linien und Wochenzeitschichten möglich.

Werden in einer Erhebungsperiode auf einer Linie in einer Wochenzeitschicht ausschließlich Verstärkerfahrten durchgeführt, so sind diese in jedem Fall zu erfassen.

Die zu erfassenden Linienfahrten sind je Linie und Wochenzeitschicht proportional zum Angebot auf Richtung und Gegenrichtung aufzuteilen. Es ist jedoch, sofern vom Angebot her möglich, in jeder Fahrtrichtung mindestens eine Linienfahrt zu erheben.

Wird in einer Wochenzeitschicht in der gesamten Erhebungsperiode nur eine Fahrt durchgeführt (d.h.: wij = 1), so ist lediglich diese Fahrt zu erfassen. In der Hochrechnung ist für diese Linie und die entsprechende Wochenzeitschicht die Varianz auf null zu setzen.

5.2.3 Hochrechnung

Als Prozentsatz i.S. des § 148 Abs. 5 SGB IX gilt der mit einer statistischen Sicherheit von 95 v.H. abgesicherte Mindestwert für das Verhältnis der Zahl der unentgeltlich beförderten zu der Zahl der sonstigen Fahrgäste (Schwerbehindertenquotient). Die hierfür erforderlichen Berechnungen aus den Ergebnissen der Linienerhebung sind nach der Gliederungsnummer 2.2 der Anlage 2 durchzuführen.

In die Berechnung des Prozentsatzes müssen die Ergebnisse aller Erhebungen einbezogen werden. Dies gilt auch für die Erhebungen mit unbefriedigenden Ergebnissen.

5.3 Querschnittserhebung

5.3.1 Art und Weise der Erhebung

Bei der Querschnittserhebung werden alle Fahrgäste ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr in der zufällig bestimmten Wageneinheit auf einer Linienfahrt in lediglich einem ausgewählten Linienabschnitt (Nummer 5.3.4), der durch zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Haltestellen begrenzt ist, überprüft (Nummern 3.3.1, 3.3.1.1 bis 3.3.1.3). Kann die Erhebung in diesem Abschnitt nicht vollständig durchgeführt werden, so ist sie möglichst im nächsten Linienabschnitt zu beenden.

5.3.2 Eingeschränkte Zulässigkeit der Querschnittserhebung

Querschnittserhebungen dürfen nur dann durchgeführt werden,

- wenn die Durchführung einer Linienerhebung oder einer eingeschränkten Vollerhebung nur mithilfe eines unverhältnismäßig hohen Einsatzes an Zählkräften möglich ist,
- wenn sämtliche Fahrten einer Linie in Richtung und Gegenrichtung jeweils haltestellengenau denselben Fahrweg bedienen. Ist dies nicht erfüllt, so muss die Linie in allen Perioden gleichartig so weit in gesonderte Linien geteilt werden, bis diese Bedingung auf den neu gebildeten Linien, auf denen die Querschnittserhebung durchgeführt werden soll, erfüllt ist. Auf den neu gebildeten Linien, auf denen keine Querschnittserhebung durchgeführt werden soll, kann die Linienerhebung oder die eingeschränkte Vollerhebung durchgeführt werden.

5.3.3 Fahrtenauswahl

Die Anzahl und die Auswahl der für die Querschnittserhebung erforderlichen Fahrten bestimmen sich nach Nummer 5.2.2. Dieses gilt auch für die Auswahl von Verstärkerfahrten der Linien, auf denen die Querschnittserhebung angewandt wird.

Abweichend von Nummer 5.2.2 beträgt der Auswahlsatz f jedoch mindestens 1 v.H. (f = 0,010).

5.3.4 Linienabschnitte2)

Bei den zu erhebenden Linienfahrten in einer Wochenzeitschicht sind die Anfangshaltestellen der Linienabschnitte (Fahrtabschnitt, der durch zwei aufeinanderfolgende Haltestellen begrenzt wird), auf denen gezählt wird, möglichst gleichmäßig über die ganze Linie zu verteilen. Hierzu dient eine systematische Auswahl in gleich großen Schritten.

Bei S Linienabschnitten einer Linie und Richtung sowie w ausgewählten Linienfahrten in dieser Richtung in der betreffenden Zeitschicht (w) ist die Anfangshaltestelle des ersten Linienabschnitts durch a bestimmt. Die Anfangshaltestellen der weiteren zu erhebenden Linienabschnitte sind jeweils im Abstand r zueinander auszuwählen, wobei gilt:

r = S/w
a = S-r(w-1)
2

Die errechneten Werte für r und a sind jeweils auf die nächste ganze Zahl nach unten abzurunden. Die Zuordnung der so ermittelten zu erfassenden Linienabschnitte zu den einzelnen Linienfahrten ist nach Maßgabe von Nummer 5.1.4 durchzuführen.

5.3.5 Hochrechnung

Als Prozentsatz i.S. des § 148 Abs. 5 SGB IX gilt die untere 95-Prozent-Grenze des Schwerbehindertenquotienten (SBQ95 - siehe Nummer 5.2.3). Die hierfür erforderlichen Berechnungen aus den Ergebnissen der Querschnittserhebung sind nach der Gliederungsnummer 2.3 der Anlage 2 durchzuführen.

In die Berechnung des Prozentsatzes müssen die Ergebnisse aller Erhebungen einbezogen werden. Dies gilt auch für die Erhebungen mit unbefriedigenden Ergebnissen.

6. Anwendung verschiedener Erhebungsverfahren auf unterschiedlichen Linien

Werden nach Nummer 3.2.2 mindestens zwei der unter den Nummern 4 und 5 genannten drei Erhebungsverfahren auf unterschiedliche Linien angewandt, so gilt auch hier die untere 95-Prozent-Grenze des Schwerbehindertenquotienten (SBQ95) als Prozentsatz i.S. des § 148 Abs. 5 SGB IX (siehe Nummer 5.2.3). Die hierfür erforderlichen Berechnungen aus den Erhebungsergebnissen sind nach Anlage 3 durchzuführen.

7. Prüfungsrecht und Folgen mangelnder Erfüllung von Nachweispflichten

Die Erstattungsbehörde hat bezüglich der Zählunterlagen ein umfassendes Auskunfts- und Prüfungsrecht (§ 150 Abs. 7 Satz 1 SGB IX i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG und §§ 24, 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -). Sie hat das Recht, unangemeldete Kontrollen durchzuführen.

Bei Kontrollen festgestellte Verstöße gegen die Festlegungen zur Erhebung nach dieser Richtlinie können dazu führen, dass das Ergebnis der Verkehrszählung nicht als Nachweis für die Individualerstattung gemäß § 148 Abs. 5 SGB IX anerkannt wird. Der Unternehmer erhält in diesem Fall für das entsprechende Jahr die Fahrgelderstattung in Höhe des Prozentsatzes nach § 148 Abs. 4 SGB IX als Pauschalerstattung. Eine Entscheidung hierzu ergeht nach Anhörung des Unternehmers schriftlich durch die Erstattungsbehörde.

8. Zusammenarbeit mit den nach dem Verkehrsrecht zuständigen Genehmigungsbehörden

Das MW stellt sicher, dass die Erstattungsbehörde von den Genehmigungsbehörden Auskunft über Änderungen bei den Konzessionen für den Linienverkehr und alle sonstigen für das Erstattungsverfahren notwendigen Informationen erhält.

9. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 1.1.2009 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.

Für Zählungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Erl. begonnen worden sind, ist der Bezugserlass weiter anzuwenden.

_____________
1) Die hier verwendeten Bezeichnungen werden in Anlage 2 Nr. 2.1 erläutert.
2) Die hier verwendeten Bezeichnungen werden in Anlage 2 Nr. 2.1 erläutert.

_________
An das
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie


Anlage 1
Anlage 1

Anlage 2
Anlage 2 - Seite 1
Seite 1
Anlage 2 - Seite 2
Seite 2
Anlage 2 - Seite 3
Seite 3

Anhang
(zu Anlage 2)
Tabelle 1
Tabelle 1
Tabelle 2
Tabelle 2
Tabelle 3
Tebelle 3
Tabelle 4
Tabelle 4
Tabelle 5
Tabelle 5
Tabelle 6
Tabelle 6

Anlage 3
Anlage 3

Anlage 4

Informationsblatt
für das Zählpersonal bei Erhebungen zur Ermittlung der Anzahl der unentgeltlich beförderten Fahrgäste gemäß § 148 Abs. 5 SGB IX

Die sorgfältige Durchführung und Dokumentation der Erhebung ist Voraussetzung dafür, dass die zuständige Erstattungsbehörde dem Unternehmer die durch die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen und deren Begleitpersonen entstehenden Fahrgeldausfälle erstatten kann. Durch meine Unterschrift bestätige ich, dass ich dieses Informationsblatt zur Kenntnis genommen habe und dem Inhalt entsprechend verfahren werde:

  1. Die Verkehrszählung kann in Form der eingeschränkten Vollerhebung, der Linienerhebung oder der Querschnittserhebung durchgeführt werden. Für jede Zählfahrt werden das Zähldatum sowie die anzuwendende Erhebungsart auf einem Zählprotokoll notiert.
  2. Bei der eingeschränkten Vollerhebung werden alle auf der gesamten Fahrt beförderten Fahrgäste im gesamten Verkehrsmittel - bei mehreren Wagen also in allen Wageneinheiten - gezählt.
  3. Bei der Stichprobenerhebung als Linienerhebung werden alle auf der gesamten Fahrt beförderten Fahrgäste in nur einer Wageneinheit gezählt, die bei aus mehreren Wageneinheiten bestehenden Verkehrsmitteln zufällig bestimmt wird.
  4. Bei der Stichprobenerhebung als Querschnittserhebung werden auf einem vorher festgelegten Linienabschnitt zwischen zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Haltestellen sämtliche sich in einem Wagen befindenden Fahrgäste erfasst.
  5. Bei der Zählung muss jede zu erfassende Person im Alter ab sechs Jahren genau einer der beiden folgenden Gruppen zugeteilt werden:
    Gruppe 1:
    Schwerbehinderte Menschen mit Schwerbehindertenausweis und gültiger Wertmarke und, sofern im Schwerbehindertenausweis die ständige Begleitung durch eine Begleitperson ausgewiesen ist, auch die Begleitperson;
    Gruppe 2:
    Alle anderen Fahrgäste einschließlich Freifahrer (z.B. Betriebsangehörige) und Schwarzfahrer.
  6. Die Zuordnung zur Gruppe 1 darf nur erfolgen, wenn die Zählkraft das Vorliegen der Voraussetzungen zur unentgeltlichen Beförderung geprüft hat (grün-oranger Schwerbehindertenausweis sowie Beiblatt mit gültiger Wertmarke und bei unentgeltlicher Beförderung der Begleitperson die Eintragung des Merkzeichens „B” auf der Vorderseite des Schwerbehindertenausweises mit dem Satz: „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen”).

    Liegen die Voraussetzungen zur unentgeltlichen Beförderung einer Begleitperson gemäß SGB IX vor, ist je schwerbehindertem Menschen nur eine Begleitperson freifahrtberechtigt. Eventuell vorhandene weitere Begleitpersonen zählen zur Gruppe 2.

    Ist keine Begleitperson anwesend, ist im Zählprotokoll keine Person zu notieren.
  7. Zu allen anderen Fahrgästen der Gruppe 2 gehören insbesondere auch die folgenden Fahrgäste:
    - Schwerbehinderte Menschen ohne Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis,
    - Schwerbehinderte Menschen ohne gültige Wertmarke auf dem Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis,
    - Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen, sofern dieser die Berechtigung zur unentgeltlichen Mitnahme einer Begleitperson nicht nachweisen kann (Fehlen des Merkzeichens „B” sowie des Satzes: „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen” auf der Vorderseite des Schwerbehindertenausweises).
  8. Auf den Zählprotokollen sind für die beiden zu erfassenden Personengruppen Leerfelder zur Aufnahme von Strichlisten vorgesehen. In der Erhebung ist für jede befragte Person unmittelbar nach deren Befragung im zugeordneten Strichlistenfeld ein Strich zu notieren. Nach Abschluss der Erhebungen sind die sich aus den Strichlisten ergebenden Summenwerte von der Zählkraft im zugeordneten Summenfeld zu notieren. Anschließend sind sämtliche nicht benötigten Ziffernfelder durch eindeutige horizontale Querstriche zu entwerten.
    Von den Protokollen getrennte Zählvermerke sind nicht zu führen.
  9. Summen und Unterschrift sind mit demselben Schreibgerät (Tintenfüller bzw. Kugelschreiber) zu leisten. Korrekturen in den Summenangaben sind nur gültig, wenn sie von mir abgezeichnet werden.
    Die Verwendung von Korrekturflüssigkeit oder Korrekturstiften ist unzulässig.
  10. Abweichend vom Kalendertag gilt in dieser Erhebung ein auf dem Zählprotokoll notiertes Zähldatum von 3 Uhr morgens bis 3 Uhr des nächsten Tages.
  11. Durch meine Unterschrift unter dem Zählprotokoll bestätige ich, dass die von mir notierten Anzahlen korrekt ermittelt und eingetragen wurden.
  12. Mir ist bekannt, dass festgestellte Verstöße gegen die hier genannten Regelungen zur Unwirksamkeit der gesamten Erhebung führen können.

Raum für unternehmensspezifische Hinweise:

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Das Informationsblatt ist mir vor der Zählung ausgehändigt worden. Über die Art der Erhebung und das Vorgehen bei der Zählung bin ich belehrt worden.

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Unterschrift der Zählerin / desZählers


Anlage 5
Anlage 5

Anlage 6
Anlage 6

Anlage 7
Anlage 7

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Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)