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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Inklusionsprojekten auf der kommunalen Ebene
Erl. d. MS v. 4.4.2016 - 102-49023/10.3 (Nds. MBl. Nr. 17/2016 S. 518), geändert durch RdErl. v. 5.12.2018 (Nds. MBl. Nr. 43/2018 S. 1499) - VORIS 84000 -

1. Zuwendungszweck, Ziel

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für modellhafte Projekte, die die Inklusion von Menschen mit Behinderung auf der Ebene der Städte und Gemeinden fördern und somit Teil oder Beginn eines nachhaltigen und langfristigen Veränderungsprozesses zur Entwicklung eines inklusiven Sozialraums auf lokaler Ebene sind. Hierzu gehören insbesondere eine umfassende Barrierefreiheit und Zugänglichkeit sowie eine Infrastruktur für Beratungs- und Unterstützungsleistungen, Netzwerke, Begegnungen und Treffpunkte.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig sind Projekte i. S. des Zuwendungszwecks, die für Menschen mit Behinderung
2.1
die Beteiligung an der politischen und gesellschaftlichen Meinungsbildung (Empowerment und Partizipation),
2.2
eine Verbesserung der Infrastruktur,
2.3
innovative Wohnformen,
2.4
die Zugänglichkeit zu und die Beteiligung an Arbeit und Beschäftigung,
2.5
Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen,
2.6
die Zugänglichkeit zu und die Beteiligung an Kultur, Freizeit und Sport und/oder
2.7
eine fortschreitende Sensibilisierung der Öffentlichkeit zum Inhalt haben.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind niedersächsische Kommunen (§ 1 Abs. 1 NKomVG), mit Ausnahme von Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden.

4. Art und Umfang, Form und Höhe der Zuwendung

4.1
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung bewilligt. Sie beträgt mindestens 25 000 EUR und höchstens 50 000 EUR.
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für Kommunen, die im Jahr der Antragstellung Bedarfszuweisungen nach § 13 NFAG erhalten, beträgt die Zuwendung bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
4.2
Zuwendungsfähige Ausgaben sind alle für die Durchführung des Projekts erforderlichen Personal- und Sachausgaben. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind dabei zu beachten.

5. Verfahren

5.1
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-Gk zu § 44 LHO.
5.2
Bewilligungsbehörde ist das LS.

6. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 27.4.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.12. 2019 außer Kraft.

________
An das
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Nachrichtlich:
An die
Region Hannover, Landkreise, Samtgemeinden und Gemeinden

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