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Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (PflegeEFördVO)
vom 30. März 2005 (Nds.GVBl. Nr.8/2005 S.105), geändert durch VO vom 2.11.2009 (Nds.GVBl. Nr.24/2009 S.408) und vom 17.11.2014 (Nds.GVBl. Nr.23/2014 S. 310) - VORIS 83000 01 01 -

1Aufgrund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Pflegegesetzes vom 17.Januar 2005 (Nds.GVBl. S.4) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Pflegegesetzes in der nunmehr geltenden Fassung unter Berücksichtigung

  1. der Bekanntmachung vom 28.Juli 2000 (Nds.GVBl. S.209),
  2. des Artikels 8 der Verordnung vom 14.September 2001 (Nds.GVBl. S.604),
  3. des Artikels 1 der Verordnung vom 2.Januar 2004 (Nds.GVBl. S.4) und
  4. des Artikels 1 der Verordnung vom 17.Januar 2005 (Nds.GVBl. S.4)

bekannt gemacht. 2 Die Verordnungen wurden erlassen

zu 2.: aufgrund der §§ 14 und 19 Abs. 2 des Niedersächsischen Pflegegesetzes vom 22.Mai 1996 (Nds.GVBl. S.245), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21.Januar 1999 (Nds.GVBl. S.10),
zu 3.: aufgrund der §§ 14 und 19 Abs. 2 des Niedersächsischen Pflegegesetzes in der Fassung vom 25.April 2002 (Nds.GVBl. S.145), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.Dezember 2003 (Nds.GVBl. S.425),
zu 4.: aufgrund der §§ 11 und 16 Abs. 2 des Niedersächsischen Pflegegesetzes in der Fassung vom 26.Mai 2004 (Nds.GVBl. S.157), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17.Dezember 2004 (Nds.GVBl. S.664).

E r s t e r    A b s c h n i t t
Förderung von Pflegeeinrichtungen

§ 1
Betriebsnotwendigkeit von Investitionsaufwendungen

1Betriebsnotwendig im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 NPflegeG sind die erforderlichen Aufwendungen für Investitionen einer Pflegeeinrichtung. 2Im Rahmen der Förderung sind dieses nur diejenigen Aufwendungen, die je Pflegeplatz bei

  1. der Herstellung oder Anschaffung von
    a) teilstationären Pflegeeinrichtungen 30.700 Euro,
    b) Einrichtungen der Kurzzeitpflege 76.700 Euro,
  2. der Modernisierung oder Umstrukturierung von
    a) teilstationären Pflegeeinrichtungen 20.500 Euro,
    b) Einrichtungen der Kurzzeitpflege 61.400 Euro

nicht übersteigen. 3Die Höchstbeträge schließen die Umsatzsteuer ein und umfassen auch die Kosten der Erstausstattung mit Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen.

§ 2
Höhe der Pauschale für ambulante Pflegeeinrichtungen

Der Zuschuss nach § 9 NPflegeG beträgt 0,00254 Euro je Bewertungspunkt, sofern nach § 89 Abs. 3 Satz 1 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) eine Bemessung der Vergütung nach Komplexleistungen vereinbart ist, im Übrigen 1,51 Euro je Zeitstunde, für die Pflegeeinsätze abgerechnet worden sind.

§ 3
- gestrichen -

§ 4
Zinsen für Fremd- und Eigenkapital

(1) 1Zinsen für Fremdkapital nach § 8 Abs. 2 NPflegeG werden gefördert, sofern sie für Tilgungsdarlehen mit einer vereinbarten Gesamtlaufzeit von längstens 30 Jahren entstehen. 2Maßgebend ist der für den Bewilligungszeitraum vereinbarte Zinssatz.

(2) Der Zinssatz für Eigenkapital der Einrichtungsträger nach § 8 Abs. 2 NPflegeG beträgt im Bewilligungszeitraum 2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu Beginn des Bewilligungszeitraums, jedoch höchstens 4 Prozent.

§ 5
Abschreibungen

(1) Abschreibungen nach § 8 Abs. 2 NPflegeG sind vom Anschaffungs- oder Herstellungswert entsprechend den steuerrechtlichen Bestimmungen zu berechnen.

(2) 1Als jährliche Abschreibungen vom Anschaffungs- oder Herstellungswert sind förderfähig

  1. für Gebäude 2 Prozent bei einer Laufzeit von 50 Jahren,
  2. für sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter der jeweilige Prozent nach steuerrechtlicher Bestimmung in linearer Höhe.

2Aufwendungen für Anlagegüter nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b NPflegeG mit einem Anschaffungswert von weniger als 410 Euro werden nicht gefördert.

§ 6
Instandhaltung und Instandsetzung

1Aufwendungen für Instandhaltung oder Instandsetzung nach § 8 Abs. 2 NPflegeG werden durch eine jährliche Pauschale gefördert. 2Sie beträgt je Pflegeplatz 1 Prozent des in § 1 Satz 2 Nr. 1 für die jeweilige Einrichtungsart genannten Betrages.

§ 7
Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Anlagegütern

(1) Der jeweilige Höchstbetrag nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 NPflegeG ist die in einer Vergleichsberechnung zu ermittelnde Summe der andernfalls entstehenden Investitionsfolgeaufwendungen im Sinne von § 8 Abs. 2 NPflegeG.

(2) 1Für die Durchführung einer Vergleichsberechnung hat der Einrichtungsträger durch Vorlage des entsprechenden Gutachtens

  1. für ein Gebäude den von einer oder einem für die Bewertung von Gebäuden vereidigten Sachverständigen nach dem Sachwertverfahren (§§ 21 bis 25 der Wertermittlungsverordnung) ermittelten Wert der baulichen und sonstigen Anlagen,
  2. für ein sonstiges abschreibungsfähiges Anlagegut den von einer oder einem vereidigten Sachverständigen für die Bewertung oder Wertermittlung des betreffenden Anlagegutes ermittelten Sachwert

zum Zeitpunkt der Vergleichsberechnung nachzuweisen. 2Soweit diese Beträge das Maß des Betriebsnotwendigen im Sinne von § 1 Satz 1 übersteigen, sind sie entsprechend zu vermindern.

(3) 1Die nach § 12 Abs. 1 NPflegeG zuständige Behörde kann für einzelne abschreibungsfähige Anlagegüter, ausgenommen für Gebäude, zulassen, dass

  1. für eine Vergleichsberechnung die vom Einrichtungsträger nachzuweisende Kaufpreisangabe des Herstellers unter Berücksichtigung einer Wertminderung wegen Alters des betreffenden Anlagegutes zugrunde gelegt wird oder
  2. die tatsächlichen Aufwendungen des Einrichtungsträgers berücksichtigt werden, sofern das betreffende Anlagegut üblicherweise nicht als Eigentum erworben wird.

2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Berechnung des jeweiligen Höchstbetrages nach Absatz 1 ist

  1. § 4 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    a) ein Anteil in Höhe von 80 Prozent des nach Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 maßgebenden Betrages als Fremdkapital anzunehmen sowie
    b) ein Zinssatz in Höhe von 3,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugrunde zu legen
    ist, und
  2. § 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung nur insoweit in die durch die Vergleichsberechnung nach Absatz 1 zu ermittelnde Summe der andernfalls entstehenden Investitionsfolgeaufwendungen einbezogen werden, als sie der Vermieter oder Verpächter zu tragen hat.

(5) Im Übrigen finden § 4 Abs. 2 und § 5 jeweils entsprechend Anwendung.

§ 8
Verteilung auf Pflegeplätze

(1) 1Die förderfähigen Aufwendungen sind in gleichen Tagesbeträgen auf die Zahl der Plätze der Pflegeeinrichtung zu verteilen. 2Für die Ermittlung der Tagesbeträge sind

  1. Zinsen für Fremdkapital sowie Aufwendungen für Miete und sonstige Nutzungsentgelte auf den Zeitraum, für den sie anfallen,
  2. Zinsen für Eigenkapital, Abschreibungen sowie Aufwendungen für Instandhaltung oder Instandsetzung auf ein Jahr

zu verteilen. 3Der Kalendermonat ist dabei mit 30,42 Tagen, das Jahr mit 365 Tagen anzusetzen.

(2) 1Bei der Verteilung der Aufwendungen auf die Zahl der Plätze ist eine durchschnittliche Auslastung von 85 Prozent zugrunde zu legen. 2Für teilstationäre Pflegeeinrichtungen, deren Standort außerhalb der Landeshauptstadt Hannover und der Städte Braunschweig, Delmenhorst, Emden, Göttingen, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück, Salzgitter, Wilhelmshaven und Wolfsburg liegt, kann für den Bewilligungszeitraum auf Antrag abweichend von Satz 1 eine durchschnittliche Auslastung von 80 Prozent zugrunde gelegt werden, wenn die Pflegeeinrichtung in den zwölf der Antragstellung vorangegangenen Kalendermonaten zu weniger als 80 Prozent ausgelastet war. 3Als Anzahl der Tage sind zugrunde zu legen

  1. bei teilstationären Pflegeeinrichtungen die Zahl der tatsächlichen Öffnungstage, mindestens jedoch 250 Tage im Jahr,
  2. bei Einrichtungen der Kurzzeitpflege 365 Tage im Jahr.

§ 9
Antrags- und Abrechnungsverfahren

(1) Die Anträge auf Förderung sind zusammen mit den jeweils erforderlichen Nachweisen bei der nach § 12 Abs. 1 NPflegeG zuständigen Behörde zu stellen.

(2) 1Die Träger von Pflegeeinrichtungen berechnen die auf sie entfallenden Förderbeträge jeweils zum Quartalsende; eine Auszahlung erfolgt nur, wenn sie bis zum Ende des Folgequartals bei der zuständigen Behörde beantragt wird. 2Diese zahlt die Förderbeträge bis spätestens zum Ende des auf die Beantragung folgenden Monats aus. 3Die nach § 12 NPflegeG zuständige Behörde kann mit dem Träger der Pflegeeinrichtung schriftlich kürzere Abrechnungszeiträume mit einer kürzeren Ausschlussfrist vereinbaren.

§ 10
Dauer der Förderung

(1) Eine Förderung nach den §§ 9 und 10 NPflegeG beginnt am Ersten des Monats, in dem die Fördervoraussetzungen erstmals vorliegen, frühestens jedoch am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.

(2) 1Eine Förderung nach den §§ 9 und 10 NPflegeG endet mit Ablauf des Tages, an dem eine der Fördervoraussetzungen entfällt. 2Die Förderung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 NPflegeG wird jedoch nicht unterbrochen, wenn die Pflegeeinrichtung verpflichtet ist, einen Pflegeplatz während der Dauer der vorübergehenden Abwesenheit einer pflegebedürftigen Person frei zu halten.

(3) Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate.

Z w e i t e r    A b s c h n i t t
Gesonderte Berechnung

§ 11
Gesondert berechenbare Aufwendungen

1Gesondert berechenbare Aufwendungen im Sinne von § 16 Abs. 1 NPflegeG in Verbindung mit § 82 Abs. 3 SGB XI sind jeweils in entsprechender Anwendung

  1. Zinskosten für Fremdkapital nach § 4 Abs. 1,
  2. Zinskosten für Eigenkapital nach § 4 Abs. 2,
  3. Abschreibungen nach § 5,
  4. Aufwendungen für Instandhaltung oder Instandsetzung nach § 6,
  5. Aufwendungen für die Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Anlagegütern nach § 7.

2Für die Verteilung der Aufwendungen auf die Pflegeplätze gilt § 8 entsprechend.

§ 12
Zustimmungsverfahren

1Die Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI und § 16 NPflegeG ist auf Antrag von der zuständigen Behörde zu erteilen. 2Sie gilt für ein Jahr und ist jederzeit widerruflich. 2§ 9 Abs. 1 gilt entsprechend.

D r i t t e r    A b s c h n i t t
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 13
Übergangsvorschriften

(1) § 1 Sätze 2 und 3 sowie § 4 Abs. 1 Satz 1 finden keine Anwendung auf Investitionsaufwendungen, die vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung in bestehenden Pflegeeinrichtungen entstanden sind.

(2) Als bestehend gelten auch alle nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung erstmals durch Versorgungsvertrag zugelassenen Pflegeeinrichtungen, für die einem Träger bereits vor diesem Zeitpunkt Aufwendungen von erheblichem Ausmaß zur Herstellung oder Anschaffung von Gebäuden oder von sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 NPflegeG nachweislich entstanden sind oder fortlaufend entstehen.

§ 14
In-Kraft-Treten*)

Diese Verordnung tritt am 1.Juli 1996 in Kraft.

____________________
*) Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 20.Juni 1996 (Nds.GVBl. S.280). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den der Bekanntmachung vom 28.Juli 2000 (Nds.GVBl. S.209) und den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Verordnungen.
[Anm. d. Red.: Die vorliegende Fassung gilt ab 1.1.2015.]

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