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Niedersächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (Niedersächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - NBQFG)
Vom 12. Dezember 2012 (Art.1 des Gesetzes vom 12.12.2012; Nds.GVBl. Nr.32/2012 S.591), geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 8.6.2016 (Nds. GVBl. Nr. 6/2016 S. 97) und Art. 19 des Gesetzes vom 16.5.2018 (Nds. GVBl. Nr. 6/2018 S. 66) - VORIS 82300 -

Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen

Teil 2
Feststellung der Gleichwertigkeit

Kapitel 1
Nicht reglementierte Berufe

§ 4 Feststellung der Gleichwertigkeit
§ 5 Vorzulegende Unterlagen
§ 6 Verfahren
§ 7 Form der Entscheidung
§ 8 Zuständige Stelle

Kapitel 2
Reglementierte Berufe

§ 9 Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation
§ 10 Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen
§ 11 Ausgleichsmaßnahmen
§ 12 Vorzulegende Unterlagen
§ 13 Verfahren
§ 13 a Europäischer Berufsausweis
§ 13 b Vorwarnmechanismus
§ 13 c Partieller Zugang

Kapitel 3
Gemeinsame Vorschriften

§ 14 Sonstige Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei fehlenden Nachweisen
§ 15 Mitwirkungspflichten
§ 15 a Beratungsanspruch
§ 16 Rechtsweg

Teil 3
Schlussvorschriften

§ 17 Statistik
§ 18 Evaluation und Bericht
§ 19 Beleihung

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient der besseren Nutzung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen für den deutschen Arbeitsmarkt, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung zu ermöglichen.

§ 2
Anwendungsbereich

(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, und inländischer Ausbildungsnachweise für Berufe, die durch Rechtsvorschriften des Landes geregelt sind (landesrechtlich geregelte Berufe). 2Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit berufsrechtliche Regelungen des Landes unter Bezugnahme auf dieses Gesetz etwas anderes bestimmen. 3Auf Hochschulabschlüsse findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs beabsichtigt ist.

(2) 1Dieses Gesetz ist auf alle Personen anwendbar, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, in Niedersachsen eine ihrer Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. 2Die §§ 13 a und 13 b gelten auch für Personen, die im Inland ihre Berufsqualifikation erworben haben.“

§ 3
Begriffsbestimmungen

(1) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise oder einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden.

(2) Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen Stellen für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Ausbildung ausgestellt worden sind.

(3) 1Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes ist eine durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Berufsausbildung, berufliche Fortbildung oder berufliche Weiterbildung. 2Die Berufsausbildung vermittelt die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit. 3Sie findet in einem geordneten Ausbildungsgang statt, der auch den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen umfassen kann. 4Die berufliche Fortbildung und die berufliche Weiterbildung erweitern die berufliche Handlungsfähigkeit über die Berufsausbildung hinaus.

(4) Landesrechtlich geregelte Berufe umfassen reglementierte Berufe und nicht reglementierte Berufe.

(5) Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen.

(6) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass sämtliche Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfüllt sind, oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Teil 2
Feststellung der Gleichwertigkeit

Kapitel 1
Nicht reglementierte Berufe

§ 4
Feststellung der Gleichwertigkeit

(1) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag die Gleichwertigkeit fest, wenn

  1. der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis belegt und
  2. zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.

(2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung liegen vor, wenn

  1. sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht, die sich hinsichtlich der vermittelten Inhalte oder deren Umfang wesentlich von den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten unterscheiden, auf die sich der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis bezieht,
  2. die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die nach Nummer 1 im Ausland nicht erworben wurden, für die Ausübung des jeweiligen Berufs wesentlich sind und
  3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat.

(3) Hat die zuständige Stelle eines anderen Bundeslandes die Gleichwertigkeit festgestellt, so gilt die Berufsqualifikation als in dem anderen Bundesland erworben.

(4) 1Wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatzes 2 können durch die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen ausgeglichen werden. 2§ 11 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 5
Vorzulegende Unterlagen

(1) Dem Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. in deutscher Sprache eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
  2. ein Identitätsnachweis,
  3. im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
  4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, die zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen erforderlich sind, sowie
  5. in deutscher Sprache eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag gestellt wurde, und gegebenenfalls der Bescheid.

(2) 1Die Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 5 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. 2Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4 sind zusätzlich Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. 3Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von allen übrigen Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. 4Die Übersetzungen müssen von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt sein.

(3) Die zuständige Stelle kann eine von Absatz 2 abweichende Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen.

(4) Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich ist.

(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, so kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist weitere Unterlagen vorzulegen.

(6) 1Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen zu belegen, in Niedersachsen eine den Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. 2Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. 3Sie sind, wenn sie nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in deutscher Übersetzung vorzulegen. 4Für Antragstellerinnen oder Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten sind Unterlagen nach Satz 1 entbehrlich; die zuständige Stelle kann aber eine Stellungnahme oder Unterlagen nach Satz 1 anfordern, wenn Gründe gegen eine Absicht nach Satz 1 sprechen.

§ 6
Verfahren

(1) Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben hat.

(2) 1Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 5 Abs. 1 und 6 vorgelegten Unterlagen. 2In der Eingangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. 3Sind die nach § 5 Abs. 1 und 6 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, so teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 auch mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. 4Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt.

(3) 1Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. 2Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. 3Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. 4Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(4) 1Im Fall des § 5 Abs. 4 und 5 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. 2Im Fall des § 14 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.

§ 7
Form der Entscheidung

(1) Die Entscheidung über den Antrag nach § 4 Abs. 1 ergeht durch schriftlichen Bescheid.

(2) Ist der Antrag abzulehnen, weil die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 4 Abs. 2 nicht erfolgen kann, so sind in der Begründung auch die vorhandenen Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers, die wesentlichen Unterschiede zwischen den vorhandenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung sowie die Qualifizierungsmaßnahmen, mit denen diese Unterschiede ausgeglichen werden können, darzulegen.

(3) Dem Bescheid ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.

§ 8
Zuständige Stelle

(1) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung für die Aufgaben nach diesem Kapitel die zuständigen Stellen zu bestimmen. 2Als zuständige Stelle kann auch eine Behörde eines anderen Bundeslandes bestimmt werden, wenn das Bundesland einverstanden ist.

(2) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Aufgaben der zuständigen Stelle nach diesem Kapitel auf juristische Personen des Privatrechts mit deren Einverständnis zu übertragen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgaben bietet. 2Die Beliehenen handeln im eigenen Namen und können sich der Handlungsformen des öffentlichen Rechts bedienen. 3Sie unterliegen der Fachaufsicht des jeweiligen Fachministeriums. 4Dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Landesbehörden übertragen.

Kapitel 2
Reglementierte Berufe

§ 9
Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation

(1) Bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Niedersachsen reglementierten Berufs gilt die im Ausland erworbene Berufsqualifikation als gleichwertig mit der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung, wenn

  1. der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis belegt,
  2. die Antragstellerin oder der Antragsteller bei einem sowohl in Niedersachsen als auch im Ausbildungsstaat reglementierten Beruf zur Ausübung des jeweiligen Berufs im Ausbildungsstaat berechtigt ist oder die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des jeweiligen Berufs aus Gründen verwehrt wurde, die der Aufnahme oder Ausübung in Niedersachsen nicht entgegenstehen, und
  3. zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.

(2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung liegen vor, wenn

  1. sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich des Inhalts oder dessen Umfangs wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich die entsprechende landesrechtlich geregelte Berufsbildung bezieht,
  2. die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs darstellen und
  3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat.

§ 10
Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen

(1) 1Wenn die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 9 Abs. 2 nicht erfolgen kann, werden bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Niedersachsen reglementierten Berufs die vorhandenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation durch schriftlichen Bescheid festgestellt. 2In dem Bescheid wird mitgeteilt,

  1. welches Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABI. EU Nr. L 354 S. 132; 2015 Nr. L 268 S. 35; 2016 Nr. L 95 S. 20), die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesene Berufsqualifikation hat,
  2. welches Niveau in Niedersachsen verlangt wird und
  3. aus welchen Gründen die wesentlichen Unterschiede nicht durch in § 9 Abs. 2 Nr. 3 genannte Qualifikationen ausgeglichen werden können.

(2) In dem Bescheid wird zudem festgestellt, durch welche Maßnahmen nach § 11 die wesentlichen Unterschiede gegenüber der erforderlichen landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation ausgeglichen werden können.

(3) Hat die zuständige Stelle in einem anderen Bundesland die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation festgestellt, so gilt die Berufsqualifikation als in dem anderen Bundesland erworben.

§ 11
Ausgleichsmaßnahmen

(1) 1Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 9 Abs. 2 können durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder das Ablegen einer Eignungsprüfung im Inland ausgeglichen werden. 2Ist für einen in Niedersachsen reglementierten Beruf ein Vorbereitungsdienst vorgesehen, so darf der dem Vorbereitungsdienst entsprechende Teil des Anpassungslehrgangs nicht länger als der Vorbereitungsdienst dauern.

(2) 1Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind die vorhandenen Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers zu berücksichtigen. 2Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinne des § 9 Abs. 2 zu beschränken. 3Das für die jeweilige Berufsqualifikation zuständige Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Inhalt, Dauer und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen zu regeln.

(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Wahl zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs und dem Ablegen einer Eignungsprüfung, wenn die berufsrechtlichen Regelungen nichts anderes bestimmen.

(4) 1Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Absatz 3 für eine Eignungsprüfung entschieden, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang der Mitteilung über diese Entscheidung bei der zuständigen Stelle abgelegt werden können. 2Besteht aufgrund der berufsrechtlichen Regelungen nur die Möglichkeit, eine Eignungsprüfung abzulegen, so muss diese innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 10 abgelegt werden können.

§ 12
Vorzulegende Unterlagen

(1) Zur Bewertung der Gleichwertigkeit sind dem Antrag auf Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Niedersachsen reglementierten Berufs oder dem Antrag nach § 13 Abs. 1 Satz 3 folgende Unterlagen beizufügen:

  1. in deutscher Sprache eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
  2. ein Identitätsnachweis,
  3. im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
  4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, die zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen erforderlich sind,
  5. im Fall des § 9 Abs 1 Nr. 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat sowie
  6. in deutscher Sprache eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag gestellt wurde, und gegebenenfalls der Bescheid.

(2) 1Die Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 6 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. 2Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nrn. 3 bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. 3Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von allen übrigen Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. 4Die Übersetzungen müssen von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt sein.

(3) 1Die zuständige Stelle kann eine von Absatz 2 abweichende Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. 2Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Absatz 2 auch elektronisch übermittelt werden. 3Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der nach Satz 2 übermittelten Unterlagen und soweit unbedingt geboten kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des Staates wenden, in dem die Unterlagen ausgestellt oder anerkannt wurden, und die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. 4Beide Maßnahmen hemmen nicht den Lauf der Frist nach § 13 Abs. 3 Satz 1.

(4) 1Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. 2Soweit die Berufsbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat absolviert wurde, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des jeweiligen Staates wenden.

(5) 1Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, so kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, weitere Unterlagen vorzulegen. 2Soweit die Unterlagen in einem Staat nach Absatz 4 Satz 2 ausgestellt wurden, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des jeweiligen Staates wenden.

(6) 1Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen zu belegen, in Niedersachsen eine den Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. 2Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeil, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. 3Sie sind, wenn sie nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in deutscher Übersetzung vorzulegen. 4Für Antragstellerinnen oder Antragsteller mit Wohnsitz in einem Staat nach Absatz 4 Satz 2 sowie für Staatsangehörige eines solchen Staates sind Unterlagen nach Salz 1 entbehrlich; die zuständige Stelle kann aber eine Stellungnahme oder Unterlagen nach Satz 1 anfordern, wenn Gründe gegen eine Absicht nach Satz 1 sprechen.

§ 13
Verfahren

(1) 1Die Bewertung der Gleichwertigkeit nach § 9 erfolgt im Rahmen der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines in Niedersachsen reglementierten Berufs. 2Hängt die Entscheidung über diese Befugnis nicht nur von der Gleichwertigkeit nach § 9 ab, so entscheidet die für die Erteilung der Befugnis zuständige Stelle zunächst gesondert über die Gleichwertigkeit. 3Auf Antrag entscheidet die zuständige Stelle nur über die Gleichwertigkeit.

(2) 1Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 12 Abs. 1 und 6 vorzulegenden Unterlagen. 2In der Eingangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. 3Sind die nach § 12 Abs. 1 und 6 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, so teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 auch mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. 4Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt.

(3) 1Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. 2Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. 3Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. 4Für Antragsteller, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Staat nach § 12 Abs. 4 Satz 2 erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem solchen Staat anerkannt wurden, kann die Fristverlängerung nach Satz 3 höchstens einen Monat betragen. 5Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(4) 1Im Fall des § 12 Abs. 4 und 5 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. 2Im Fall des § 14 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zu Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.

(5) Welche Stelle zuständig ist, richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht.

(6) Das Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden.

§ 13 a
Europäischer Berufsausweis

(1) 1Für Berufe, für die aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 4 a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist, stellt die zuständige Stelle auf Antrag einen Europäischen Berufsausweis aus. 2Für Personen, die im Inland ihre Berufsqualifikation erworben haben und beabsichtigen, sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen oder Dienstleistungen nach Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG zu erbringen, führt sie die vorbereitenden Schritte für das Ausstellen eines Europäischen Berufsausweises durch den Aufnahmemitgliedstaat durch.

(2) Der Europäische Berufsausweis kann von Personen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten anerkannt worden sind.

(3) Die Voraussetzungen für das Ausstellen eines Europäischen Berufsausweises und das Verfahren richten sich nach den Artikeln 4 a bis 4 e der Richtlinie 2005/36/EG, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 159 S. 27) in der jeweils geltenden Fassung sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten.

(4) Zuständige Stelle ist die nach § 8 oder § 13 Abs. 5 für die Anerkennung der entsprechenden ausländischen Berufsqualifikationen zuständige Stelle.

(5) Das jeweilige Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die in Artikel 4 a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Regelungen zu treffen, soweit die Kommission von ihrer dort enthaltenen Ermächtigung zum Erlass von Durchführungsrechtsakten keinen Gebrauch gemacht hat.

(6) Die Absätze 1 bis 5 lassen die Verfahren nach den §§ 9 bis 13 sowie nach anderen berufsrechtlichen Regelungen des Landes unberührt.

§ 13 b
Vorwarnmechanismus

(1) Wenn einer oder einem Berufsangehörigen durch Entscheidung eines Gerichts des Landes oder einer Behörde des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts die Ausübung ihres oder seines landesrechtlich geregelten und in Artikel 56 a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Berufes ganz oder teilweise, auch vorübergehend, untersagt worden ist oder ihr oder ihm diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind, übermittelt die nach Absatz 6 Nr. 2 zuständige Stelle den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten sowie der anderen Bundesländer mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem die in Artikel 56 a Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Daten.

(2) 1Die Warnung ist auszulösen, sobald eine vollziehbare Entscheidung nach Absatz 1 vorliegt, spätestens jedoch drei Tage nach deren Erlass. 2In der Warnung hat die nach Absatz 6 Nr. 2 zuständige Stelle auch das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer der Untersagung oder Beschränkung anzugeben. 3Gleichzeitig mit der Auslösung der Warnung teilt die nach Absatz 6 Nr. 2 zuständige Stelle der betroffenen Person schriftlich mit,

  1. dass eine Warnung übermittelt wurde und welchen Inhalt sie hat,
  2. dass sie die Berichtigung der Warnung verlangen kann,
  3. dass im Fall einer zu Unrecht erfolgten Warnung ein Schadenersatzanspruch zustehen kann und
  4. welcher Rechtsbehelf gegen die Warnung eingelegt werden kann.

4Die nach Absatz 6 Nr. 2 zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten und der anderen Bundesländer über Änderungen des in Satz 2 genannten Datums sowie über Rechtsbehelfe, die die betroffene Person gegen die Warnung eingelegt hat. 5Wenn übermittelte Daten unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen. 6Spätestens drei Tage nach dem Ablauf der Geltungsdauer der Untersagung oder Beschränkung oder nach der Aufhebung der Entscheidung nach Absatz 1 löscht die nach Absatz 6 Nr. 2 zuständige Stelle die Warnung.

(3) 1Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht des Landes festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, so übermittelt die nach Absatz 6 Nr. 2 zuständige Stelle den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten sowie der anderen Bundesländer mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI die Identität dieser Person und den der Gerichtsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt. 2Die Warnung ist auszulösen, sobald die mit Gründen versehene Gerichtsentscheidung vorliegt, spätestens jedoch nach drei Tagen. 3Absatz 2 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) - ABl. EG Nr. L 201 S. 37; 2013 Nr. L 241 S. 9 -, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. EU Nr. L 337 S. 11).

(5) Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56 a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten.

(6) Zuständige Stelle ist

  1. für die Bearbeitung von eingehenden Warnungen die für die Anerkennung der entsprechenden ausländischen Berufsqualifikationen nach § 8 oder § 13 Abs. 5 zuständige Stelle,
  2. für die Bearbeitung von ausgehenden Warnungen
    a)
    in den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 die Stelle, die die Entscheidung getroffen hat, und
    b)
    in den Fällen des Absatzes 3 die durch Verordnung nach Absatz 7 bestimmte Stelle.

(7) Das jeweilige Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die in Artikel 56 a Abs. 8 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Regelungen zu treffen, soweit die Kommission von ihrer dort enthaltenen Ermächtigung zum Erlass von Durchführungsrechtsakten keinen Gebrauch gemacht hat.

§ 13 c
Partieller Zugang

(1) 1Wenn die Voraussetzungen des Artikels 4 f Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen, gewährt die zuständige Stelle auf Antrag partiellen Zugang zu einer landesrechtlich reglementierten Berufstätigkeit. 2Die zuständige Stelle kann den partiellen Zugang unter den Voraussetzungen des Artikels 4 f Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG verweigern.

(2) Ist partieller Zugang gewährt worden, so ist für die Berufstätigkeit die Berufsbezeichnung des Herkunftslandes in deutscher Übersetzung zu führen.

(3) Das jeweilige Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4 f der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.

Kapitel 3
Gemeinsame Vorschriften

§ 14
Sonstige Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei fehlenden Nachweisen

(1) 1Kann die Antragstellerin oder der Antragsteller die für die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlichen Nachweise nach § 5 Abs. 1, 4 und 5 oder § 12 Abs. 1, 4 und 5 aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorlegen oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand verbunden, so stellt die zuständige Stelle die für einen Vergleich mit der entsprechenden inländischen Berufsbildung maßgeblichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin oder des Antragstellers durch sonstige geeignete Verfahren, die in Einklang mit Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337 S. 9) stehen, fest. 2Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Gründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der entsprechenden Unterlagen entgegenstehen. 3Die zuständige Stelle ist befugt, eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen.

(2) Sonstige geeignete Verfahren zur Ermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind insbesondere Arbeitsproben, Fachgespräche, praktische und theoretische Prüfungen sowie Gutachten von Sachverständigen.

(3) Die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit nach § 4 oder § 9 erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen sonstigen Verfahren.

§ 15
Mitwirkungspflichten

(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, alle für die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu. erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) 1Kommt die Antragstellerin oder der Antragsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, so kann die zuständige Stelle ohne weitere Ermittlungen entscheiden. 2Dies gilt auch, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in anderer Weise die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(3) Der Antrag darf wegen fehlender Mitwirkung nur abgelehnt werden, nachdem die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Folgen schriftlich hingewiesen worden ist und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist.

§ 15 a
Beratungsanspruch

(1) 1Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen haben einen Anspruch auf Beratung, wenn sie ihren Wohnsitz in Niedersachsen haben oder die Absicht darlegen, in Niedersachsen eine ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. 2Der Anspruch gilt auch als erfüllt, wenn die Person in Niedersachsen Beratung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 von einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung erhalten kann.

(2) 1Der Anspruch nach Absatz 1 umfasst die Beratung über die Festlegung des Referenzberufes und die für diesen zuständige Stelle sowie allgemeine Hinweise zu den Voraussetzungen der Gleichwertigkeit, zu den vorzulegenden Unterlagen, zum Verfahren sowie zu Möglichkeiten, Qualifizierungsmaßnahmen oder Ausgleichsmaßnahmen zu absolvieren. 2Der Anspruch bezieht sich sowohl auf bundes- als auch auf landesrechtlich geregelte Berufe.

(3) Den Anspruch nach Absatz 1 erfüllen nur Stellen, die organisatorisch und personell unabhängig von den Stellen sind, die über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen oder deren Anerkennung entscheiden.

§ 16
Rechtsweg

Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Teil 3
Schlussvorschriften

§ 17
Statistik

(1) Über die Verfahren zur Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen des Landes wird eine Landesstatistik durchgeführt.

(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr folgende Erhebungsmerkmale:

  1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers, Datum der Antragstellung,
  2. Ausbildungsstaat, landesrechtlich geregelter Referenzberuf oder landesrechtlich geregelte Referenzausbildung,
  3. Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung,
  4. Meldungen und Entscheidungen betreffend die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 7 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S.22; 2007 Nr. L 271 S.18; 2008 Nr. L 93 S.28; 2009 Nr. L 33 S.49), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012 (ABl. EU Nr. L 180 S.9), in ihrer jeweils geltenden Fassung,
  5. eingelegte Rechtsbehelfe und Entscheidungen darüber.

(3) Hilfsmerkmale sind:

  1. Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen,
  2. Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

(4) 1Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. 2Die Angaben nach Absatz 3 Nr. 2 sind freiwillig. 3Auskunftspflichtig sind die nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen des Landes für die Verfahren zur Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit zuständigen Stellen.

(5) 1Die Angaben sind elektronisch an die Landesstatistikbehörde zu übermitteln. 2Die Landesstatistikbehörde darf die ihr seit dem 19. Dezember 2012 übermittelten Daten an das Statistische Bundesamt zur Erstellung einer koordinierten Länderstatistik und an die statistischen Ämter der Länder zur Erstellung länderübergreifender Regionalstatistiken übermitteln.

(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung

  1. die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern und den Kreis der Auskunftspflichtigen einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden,
  2. einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für den in § 1 genannten Zweck erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird, wobei Merkmale, die besondere Arten personenbezogener Daten nach § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes betreffen, nicht eingeführt werden dürfen,
  3. die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist.

(7) 1Die Landesstatistikbehörde darf die ihr seit dem 19. Dezember 2012 übermittelten Daten an oberste Landesbehörden in Tabellenform übermitteln, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. 2Die obersten Landesbehörden dürfen die ihnen übermittelten Daten nur

  1. dem Landtag, dem Bundestag und dem Bundesrat für Zwecke der kontinuierlichen Beobachtung und Evaluation der Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und den anderen berufsrechtlichen Rechtsvorschriften des Landes übermitteln sowie
  2. für Planungszwecke, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, nutzen.

§ 18
Evaluation und Bericht

(1) 1Auf der Grundlage der Statistik nach § 17 Abs. 1 evaluiert die Landesregierung Anwendung und Auswirkungen dieses Gesetzes. 2Um einen Vergleich der Bundesländer zu ermöglichen, ist die Evaluation so durchzuführen, dass das Ergebnis spätestens am 31. Dezember 2019 vorliegt. 3Die Evaluation soll auch die Durchführung und Wirksamkeit der Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen durch die Bundesländer, sowohl bezogen auf Landes- als auch auf bundesrechtlich geregelte Berufe, umfassen. 4Sie soll auch die Entwicklung des Anerkennungsprozesses berücksichtigen.

(2) Über das Ergebnis ist dem Landtag zu berichten.

§ 19
Beleihung

1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Aufgaben nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz(BQFG) in Bezug auf nicht reglementierte Berufe, die von § 8 Abs. 1 BQFG nicht erfasst sind, auf juristische Personen des Privatrechts mit deren Einverständnis zu übertragen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgaben bietet. 2Die Beliehenen handeln im eigenen Namen und können sich der Handlungsformen des öffentlichen Rechts bedienen. 3Sie unterliegen der Fachaufsicht des jeweiligen Fachministeriums. 4Dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Landesbehörden übertragen.

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