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Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung der Begleitenden Einrichtungen an niedersächsischen Hochschulen in Ergänzung zum Gründungsstipendium - Betreuungspauschale niedersächsische Hochschulen -
Erl. d. MW v. 29.10.2021 - 20-32318/2020 (Nds. MBl. Nr. 45/2021 - VORIS 77100 -
Bezug: Erl. v. 25. 4. 2019 (Nds. MBl. S. 760), zuletzt geändert durch Erl. v. 5. 1. 2021 (Nds. MBl. S. 34)

1. Zweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen mit Mitteln des Landes aus dem Sondervermögen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Ergänzung zum Gründungsstipendium gemäß Bezugserlass den Begleitenden Einrichtungen an niedersächsischen Hochschulen eine Betreuungspauschale als Billigkeitsleistung i. S. des § 53 LHO. Die Betreuungspauschale wird als Ausgleich der durch die COVID-19-Pandemie bedingte Mehrbelastung bei der Betreuung der Empfängerinnen und Empfänger des Gründungsstipendiums gewährt.

Infolge der COVID-19-Pandemie wurde auch an den niedersächsischen Hochschulen der ordnungsgemäße Dienstbetrieb erheblich eingeschränkt und musste durch die einzuhaltenden Kontaktbeschränkungen vollkommen umorganisiert (Digital- statt Präsenzvorlesungen) werden. Das Intensivcoaching und die Betreuung der Gründungsstipendiatinnen und Gründungsstipendiaten durch die Begleitenden Einrichtungen an den Hochschulen haben einen erheblichen Umfang. Schon vor der Krisensituation haben diese zusätzlichen Aufgaben wegen mangelnder Personalressourcen und finanzieller Unterstützung zu einer nicht unerheblichen Mehrbelastung geführt, die durch die COVID-19-Pandemie bedingte Umstellung des Dienstbetriebes an den Hochschulen und die ebenfalls dadurch bedingte Verlängerung der Höchstlaufzeit des Gründungsstipendiums (Nummer 5.4 des Bezugserlasses) von acht auf elf Monate noch zugenommen hat.

Ziel der Billigkeitsleistung ist es, zu verhindern, dass infolge der aktuellen Krise notwendige Innovationstätigkeiten und Gründungen verschoben werden oder gänzlich entfallen, weil Hochschulen die Betreuung neuer Gründungsstipendiatinnen und Gründungsstipendiaten künftig nicht mehr leisten können. Die Zahlung einer Betreuungspauschale soll auch einen positiven Anreiz geben, die Studierenden vermehrt zu animieren, ihre innovativen Ideen, mit dem Ziel zu verwirklichen, den Weg in die Selbstständigkeit, im eigenen Unternehmen zu wagen. Innovationen sind ein maßgeblicher Faktor der niedersächsischen Wirtschaft. Sie sind trotz der COVID-19-Pandemie und ihrer Auswirkungen unbedingt mittel- und langfristig zu erhalten und zu stärken, damit Niedersachsen schnell und gestärkt aus der Krise herauskommt. Die Förderung erfüllt somit den Zweck nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 COVID-19-SVG. Hierfür stellt das Land Niedersachsen für die Jahre 2021 und 2022 Mittel aus dem Sondervermögen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie zur Verfügung.

1.2 Die Gewährung der Billigkeitsleistung erfolgt auf der Grundlage der Bekanntmachung der vierten geänderten Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Vierte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 12.2.2021 (BAnz AT 01.03.2021 B1) - im Folgenden: Kleinbeihilfenregelung 2020 - in der jeweils geltenden Fassung. Alternativ erfolgt die Gewährung nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2.7.2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -.

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Billigkeitsleistung

Das Land Niedersachsen gewährt den Begleitenden Einrichtungen an niedersächsischen Hochschulen eine Betreuungspauschale, um die Empfängerinnen und Empfänger des Gründungsstipendiums im Rahmen eines individuellen Coachingund Wissensvermittlungsprozesses und einer Intensivbetreuung im Gründungsprozess sowie in der Seed-Phase zu unterstützen. Hierzu sollen den Stipendiaten unterschiedliche und auf die einzelnen Bedürfnisse ausgerichtete Beratungsangebote zur Verfügung gestellt werden.

3. Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Begleitende Einrichtungen an den niedersächsischen Hochschulen i. S. des § 2 NHG sowie staatlich anerkannte Hochschulen i. S. des § 64 NHG, die bereits bei der NBank als Begleitende Einrichtungen akkreditiert sind.

Die Auszahlung erfolgt auf das von den Antragstellenden im Antragsformular angegebene Konto.

Die im Rahmen dieser Förderung gewährte Betreuungspauschale in Höhe von 2 500 EUR oder 5 000 EUR je betreutem Gründungsvorhaben dient der gründungsspezifischen Begleitung des Vorhabens durch die Begleitende Einrichtung und ist ausschließlich mit dieser Zweckbestimmung einzusetzen.

4. Voraussetzungen

4.1 Die Betreuungspauschale wird den akkreditierten Begleitenden Einrichtungen der Hochschulen nur für die Betreuung von Einzelpersonen oder Gründungsteams gewährt (Nummer 3.2 des Bezugserlasses), von denen mindestens eine Person durch ein Gründungsstipendium gemäß dem Bezugserlass gefördert wird. Die Förderung wird auch für bestehende Betreuungsfälle gewährt, sofern der Betreuungszeitraum von acht Monaten zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgeschlossen ist.

4.2 Die Billigkeitsleistung wird nach den Voraussetzungen der Kleinbeihilfenregelung 2020 gewährt. Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen vorliegen (insbesondere Höchstbetrag, Kumulierung, Überwachung, Aufbewahrung, Veröffentlichung). Sie prüft insbesondere zur Einhaltung der zulässigen Höchstbeträge eine von den Antragstellern vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen Beihilfen, § 4 Abs. 1 Kleinbeihilfenregelung 2020.

Bei Förderung nach der De-minimis-Verordnung müssen sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstgrenze, Erfordernis der transparenten Beihilfe, Kumulierung, Überwachung). Die Bewilligungsstelle prüft zur Einhaltung der zulässigen Höchstbeträge insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen Beihilfen nach den o. g. Regelungen und stellt eine Bescheinigung aus.

4.3 Die Betreuungspauschale wird nur einmal je Gründungsprojekt gewährt.

4.4 Sollte das Gründungsprojekt während der ersten vier Monate der Förderung abgebrochen werden, ist dies der bewilligenden Stelle anzuzeigen, und die Hälfte der gezahlten Betreuungspauschale ist zu erstatten.

5. Art, Umfang und Höhe der Billigkeitsleistung

Die Betreuungspauschale beträgt:
-
2 500 EUR je Gründungsprojekt, wenn im Rahmen des Gründungsprojekts nur eine Stipendiatin und/oder ein Stipendiat gefördert wird,
-
5 000 EUR je Gründungsprojekt, wenn ein Gründungsteam mit zwei oder drei Stipendiatinnen und/oder Stipendiaten gefördert wird.

6. Anweisung zum Verfahren

6.1 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12 - 16, 30177 Hannover.

6.2 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragstellung und die Auszahlungsanforderung erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) bereit.

6.3 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

6.4 Die Antragstellenden sind darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung durch den LRH oder dessen Beauftragten sowie das MW oder dessen Beauftragten erfolgen kann.

6.5 Bewilligungen gemäß Nummer 5 werden bis spätestens 31.12.2022 ausgesprochen.

7. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 1. 11. 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2022 außer Kraft.

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An die
Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

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