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Öffentliches Auftragswesen; Schutzklausel zur Abwehr von Einflüssen der Scientology-Organisation
RdErl. d. MW v. 11.4.2014 - 16-32570/3119 (Nds.MBl. Nr.17/2014 S.364) - VORIS 72081 -
Bezug: RdErl. v. 1.10.2002 (Nds.MBl. S.918) - VORIS 72082 -

1. Zielsetzung

Der RdErl. soll Einflüsse der Scientology-Organisation (SO) und deren Unternehmen bei der Ausführung von Aufträgen über Beratungs- und Schulungsleistungen abwehren, welche durch öffentliche Auftraggeber an Dritte vergeben werden. Dabei beurteilt der öffentliche Auftraggeber nach pflichtgemäßem Ermessen in eigener Verantwortung jeweils über den Gefährdungsgrad der Einflussnahme im Einzelfall.

Nähere Informationen und weiterführende Hinweise zur SO sind bei Bedarf abrufbar auf der Internetseite des MI unter www.verfassungsschutz.niedersachsen.de und dort unter dem Pfad > Extremismus > Scientology.

2. Anwendungsbereich

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über Beratungs- und Schulungsleistungen (z.B. Personal- und Managementschulungen), bei denen nach Einschätzung des öffentlichen Auftraggebers die von der SO und deren Unternehmen angewandte „Technologie von L. Ron Hubbard“ im Rahmen der Leistungserbringung zur Anwendung kommen könnte, wird empfohlen, folgende Schutzklausel als Bietererklärung und Besondere Vertragsbedingung in die Vergabeunterlagen aufzunehmen:

„Schutzklausel

Das Beratungs- und Schulungsunternehmen

- verpflichtet sich sicherzustellen, dass die zur Erfüllung des Auftrags eingesetzten Personen nicht die „Technologie von L. Ron Hubbard“ anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten,
- nimmt zur Kenntnis, dass bei einem Verstoß die Auftraggeberin oder der Auftraggeber berechtigt ist, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.
................................................................................ ..................................................................................."
(Ort, Datum) (Unterschrift/Firmenstempel)

Die Erklärung ist gesondert mit dem Angebot abzugeben, andernfalls ist das Angebot auszuschließen.

Anwenderbezogene technische Schulungen und Beratungen lassen in der Regel keine unerwünschten Einflüsse i.S. von Satz 1 erwarten, sodass in diesen Fällen die Vorlage einer entsprechenden Erklärung entfallen kann.

3. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.5.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 30.4.2014 außer Kraft.

________
An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Region Hannover, Landkreise, Städte, Gemeinden, Samtgemeinden, Zweckverbände
sonstigen Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts
nach § 98 GWB betroffenen juristischen Personen des Privatrechts

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