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Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
RdErl. d. MF v. 11.7.1996 - 19-1004(3) (Nds.MBl. Nr.47/1996 S.1868), u.a. geändert durch RdErl. d. MF v. 10.12.2003 (Nds.MBl. Nr.4/2004 S.100), 4.1.2005 (Nds.MBl. Nr.5/2005 S.92), 7.2.2005 (Nds.MBl. Nr.10/2005 S.184), geändert durch RdErl. vom 13.2.2007 (Nds.MBl. Nr.10/2007 S.164), 26.11.2008 (Nds.MBl. Nr.48/2008), 2.5.2005 (Nds.MBl. Nr.20/2005 S.412), 1.8..2006 (Nds.MBl. Nr.30/2006 S.833), 12.3.2007 (Nds.MBl. Nr.13/2007 S.226), 10.7.2008 (Nds.MBl. Nr.28/2008 S.802), 27.5.2009 -11-04001/2-38/01 (Nds.MBl. Nr.22/2009), 23.6.2010 (Nds.MBl. Nr.25/2010 S.614) , 11.11.2010 (Nds.MBl. Nr.47/2010 S.1163), 3.9.2012 (Nds.MBl. Nr.33/2012 S.720), 10.4.2013 (Nds.MBl. Nr.21/2013 S.419), 16.7.2013 (Nds.MBl. Nr.28/2013 S.549), 27.3.2014 (Nds.MBl. Nr.19/2014 S.392), 20.6.2014 (Nds.MBl. Nr.24/2014 S.458), 14.9.2015 (Nds. MBl. Nr. 37/2015 S. 1247), 24.9.2015 (Nds. MBl. Nr. 39/2015 S. 1286), 23.11.2015 (Nds. MBl. Nr. 47/2015 S. 1494), 22.3.2016 (Nds. MBl. Nr. 15/2016 S. 490), 1.8..2016 (Nds. MBl. Nr. 35/2016 S. 928), 11.11.2016 (Nds. MBl. Nr. 48/2016 S. 1250), 9.11.2016 (Nds. MBl. Nr. 1/2017 S. 2), 22.6.2018 (Nds. MBl. Nr.26 S. 664), 25.6.2019 (Nds. MBl. Nr.27/2019 S. 1021), 8.11.2019 (Nds. MBl. Nr. 45/2019 S. 1554), 6.2.2020 (Nds. MBl. Nr. 6/2020 S. 290), 20.11.2020 (Nds. MBl. Nr. 54/2020 S. 1439), 20.11.2020 (Nds. MBl. Nr. 56/2020 S. 1605), 8.12.2020 (Nds. MBl. Nr. 4/2021 S. 274), 10.6.2021 (Nds. MBl. Nr. 24/2021 S. 103), 20.9.2022 (Nds. MBl. Nr. 40/2022 S. 1315), 30.9.2022 Nds. MBl. Nr. 43/2022 S. 1391) und vom 16.11.2022 (Nds. MBl. Nr. 48/2022 S. 1623) - VORIS 64100 -

Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)

Teil I

Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

Zu § 7:

Inhalt

  1. Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
  2. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
  3. Methoden (Verfahren) der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
  4. Kosten- und Leistungsrechnung
  5. Personalkosten einschließlich Arbeitsplatzkosten
  6. Kalkulationszinssatz

Anlage
Hinweise zur Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen

1. Grundsatz der Wirtschaftlichkeit *)

1.1 Die Ausrichtung jeglichen Verwaltungshandelns nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit soll die bestmögliche Nutzung von Ressourcen bewirken. Zur Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit gehört damit auch die Prüfung, ob eine Aufgabe durchgeführt und ob sie durch eine Dienststelle des Landes durchgeführt werden muss.

1.2 Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln (Ressourcen) anzustreben. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit umfasst das Sparsamkeitsund das Ergiebigkeitsprinzip. Das Sparsamkeitsprinzip (Minimalprinzip) verlangt, ein bestimmtes Ergebnis mit möglichst geringem Mitteleinsatz zu erzielen. Das Ergiebigkeitsprinzip (Maximalprinzip) verlangt, mit einem bestimmten Mitteleinsatz das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Bei der Ausführung des Haushaltsplans, der in aller Regel die Aufgaben (Ergebnis, Ziele) bereits formuliert, steht der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit in seiner Ausprägung als Sparsamkeitsprinzip im Vordergrund.

1.3 Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist bei allen Maßnahmen des Landes, die die Einnahmen und Ausgaben des Landeshaushalts unmittelbar oder mittelbar beeinflussen, zu beachten. Dies betrifft sowohl Maßnahmen, die nach einzelwirtschaftlichen Kriterien (z. B. Beschaffungen für den eigenen Verwaltungsbereich und Organisationsänderungen in der eigenen Verwaltung) als auch Maßnahmen, die nach gesamtwirtschaftlichen Kriterien (z. B. Investitionsvorhaben im Verkehrsbereich, Subventionen und Maßnahmen der Sozial- und Steuerpolitik) zu beurteilen sind. Unter die Maßnahmen fallen auch Gesetzgebungsvorhaben.

2. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen

2.1 Allgemeine Vorgaben

2.1.1 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind Instrumente zur Umsetzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit. Es ist zwischen einzel- und gesamtwirtschaftlichen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zu unterscheiden.

2.1.2 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind bei der Planung neuer Maßnahmen einschließlich der Änderung bereits laufender Maßnahmen (Planungsphase) sowie während der Durchführung (im Rahmen einer begleitenden Erfolgskontrolle) und nach Abschluss von Maßnahmen (im Rahmen einer abschließenden Erfolgskontrolle) vorzunehmen.

2.2 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen als Planungsinstrument

2.2.1 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der Planungsphase bilden die Grundlage für die begleitenden und abschließenden Erfolgskontrollen.

2.2.2 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen müssen mindestens Aussagen zu folgenden Teilaspekten enthalten:

- Analyse der Ausgangslage und des Handlungsbedarfs,
- Ziele, Prioritätsvorstellungen und mögliche Zielkonflikte,
- relevante Lösungsmöglichkeiten und deren Nutzen und Kosten (einschließlich Folgekosten), auch soweit sie nicht in Geld auszudrücken sind,
- finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt,
- Eignung der einzelnen Lösungsmöglichkeiten zur Erreichung der Ziele unter Einbeziehung der rechtlichen, organisatorischen und personellen Rahmenbedingungen,
- Zeitplan für die Durchführung der Maßnahme,
- Kriterien und Verfahren für Erfolgskontrollen (vgl. Nummer 2.3).

2.2.3 Ist das angestrebte Ziel nach dem Ergebnis der Ermittlungen oder aus finanziellen Gründen nicht in vollem Umfang zu verwirklichen, so ist zu prüfen, ob das erreichbare Teilziel den Einsatz von Mitteln überhaupt rechtfertigt und ob die geplante Maßnahme besser zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden sollte.

2.2.4 Besteht für den Erwerb oder die Nutzung von Vermögensgegenständen eine Wahlmöglichkeit zwischen Kauf-, Miet-, Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen, so ist vor dem Vertragsabschluss zu prüfen, welche Vertragsart für die Verwaltung am wirtschaftlichsten ist. Ein Mangel an Haushaltsmitteln darf nicht dazu führen, dass nicht die wirtschaftlichste Beschaffung (ggf. auch durch die Verwaltung selbst), sondern eine alternative Beschaffung vorgenommen wird (z. B. Begründung eines Dauerschuldverhältnisse statt Kauf); bei der Ausübung der Wahlmöglichkeit ist zu berücksichtigen, dass Leasingverträge hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit im Einzelfall einer besonders eingehenden Prüfung bedürfen.

2.3 Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen als Instrument des Vollzugs (Erfolgskontrolle)

2.3.1 Die Erfolgskontrolle ist ein systematisches Prüfungsverfahren. Sie dient dazu, während der Durchführung (begleitende Erfolgskontrolle) und nach Abschluss (abschließende Erfolgskontrolle) einer Maßnahme, ausgehend von der Planung, festzustellen, ob und in welchem Ausmaß die angestrebten Ziele erreicht wurden und ob die Maßnahme für die Zielerreichung ursächlich und wirtschaftlich war.

2.3.2 Bei Maßnahmen, die sich über mehr als zwei Jahre erstrecken, und in sonstigen geeigneten Fällen sind nach individuell festzulegenden Laufzeiten oder zu Zeitpunkten, an denen abgrenzbare Ergebnisse oder Teilrealisierungen einer Maßnahme zu erwarten sind, begleitende Erfolgskontrollen durchzuführen. Sie liefern vor dem Hintergrund zwischen-zeitlich eingetretener ökonomischer, gesellschaftlicher und technischer Veränderungen die notwendigen Informationen für die Entscheidung, ob und wie die Maßnahme fortgeführt werden soll.

2.3.3 Von der begleitenden Erfolgskontrolle ist die laufende Beobachtung zu unterscheiden. Im Gegensatz zum systematisch angelegten umfassenden Prüfungsverfahren der Erfolgskontrolle ist sie eine fortlaufende gezielte Sammlung und Auswertung von Hinweisen und Daten zur ergänzenden Beurteilung der Entwicklung einer Maßnahme.

2.3.4 Alle Maßnahmen sind nach ihrer Beendigung einer abschließenden Erfolgskontrolle zur Überprüfung des erreichten Ergebnisses zu unterziehen.

2.3.5 Methodisch besteht zwischen begleitender und abschließender Erfolgskontrolle kein Unterschied.

2.3.6 Die Erfolgskontrolle umfasst grundsätzlich folgende Untersuchungen:

- Zielerreichungskontrolle
Mit der Zielerreichungskontrolle wird durch einen Vergleich der geplanten Ziele mit der tatsächlich erreichten Zielrealisierung (Soll-Ist-Vergleich) festgestellt, welcher Zielerreichungsgrad zum Zeitpunkt der Erfolgskontrolle gegeben ist. Sie bildet gleichzeitig den Ausgangspunkt von Überlegungen, ob die vorgegebenen Ziele nach wie vor Bestand haben.
- Wirkungskontrolle
Im Wege der Wirkungskontrolle wird ermittelt, ob die Maßnahme für die Zielerreichung geeignet und ursächlich war. Hierbei sind alle beabsichtigten und unbeabsichtigten Auswirkungen der durchgeführten Maßnahme zu ermitteln.
- Wirtschaftlichkeitskontrolle
Mit der Wirtschaftlichkeitskontrolle wird untersucht, ob der Vollzug der Maßnahme im Hinblick auf den Ressourcenverbrauch wirtschaftlich war (Vollzugswirtschaftlichkeit) und ob die Maßnahme im Hinblick auf übergeordnete Zielsetzungen insgesamt wirtschaftlich gewesen ist (Maßnahmenwirtschaftlichkeit).

2.3.7 Erfolgskontrollen sind auch durchzuführen, wenn die Dokumentation in der Planungsphase unzureichend war. In diesem Fall sind die benötigten Informationen nachträglich zu beschaffen.

2.3.8 Die Zielerreichungskontrolle und die Wirkungskontrolle sind die Grundlagen für die Wirtschaftlichkeitskontrolle. Im Gegensatz zur Wirtschaftlichkeitskontrolle lassen sie aber den Mitteleinsatz unberücksichtigt.

3. Methoden (Verfahren) der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen

3.1 Bei der Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen ist die nach den Erfordernissen des Einzelfalles einfachste und wirtschaftlichste Methode anzuwenden; sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu der beabsichtigten Maßnahme stehen. Zur Verfügung stehen einzelwirtschaftlich und gesamtwirtschaftlich orientierte Verfahren. Welches Verfahren anzuwenden ist, bestimmt sich nach der Art der Maßnahme, dem mit ihr verfolgten Zweck und den mit der Maßnahme verbundenen Auswirkungen.

Gesamtwirtschaftlich orientierte Verfahren sind für alle Maßnahmen mit erheblichen gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen geeignet. Einzelwirtschaftlich orientierte Verfahren sind geeignet für Maßnahmen, deren Auswirkungen sich in erster Linie auf einen begrenzten Bereich (z. B. Organisationseinheit, Dienststelle) beziehen.

3.2 Einzelwirtschaftliche Verfahren

Grundsätzlich sind die finanzmathematischen Methoden der Investitionsrechnung (z.B. Kapitalwertmethode) zu verwenden. Für Maßnahmen mit nur geringer finanzieller Bedeutung ohne langfristige Auswirkungen können auch Hilfsverfahren der Praxis (z. B. Kostenvergleichsrechnungen, Angebotsvergleiche) durchgeführt werden. Nicht monetär fassbare Einflussfaktoren können durch eine Nutzwertanalyse berücksichtigt werden.

3.3 Gesamtwirtschaftliche Verfahren

Für Maßnahmen, die nicht zu vernachlässigende gesamtwirtschaftliche Auswirkungen haben, sind gesamtwirtschaftliche Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen (z.B. Kosten-Nutzen-Analyse) durchzuführen.

3.4 Verfahrensvorschriften

3.4.1 Maßnahmen von finanzieller Bedeutung sind alle Vorhaben, auch organisatorischer und verwaltungstechnischer Art einschließlich der Automation von Verwaltungsaufgaben,

-
die sich unmittelbar oder mittelbar auf Einnahmen oder Ausgaben oder
-
die sich unmittelbar oder mittelbar auf Einnahmen oder Ausgaben mittelfristig auswirken können oder
-
die für den Landeshaushalt von präjudizieller Bedeutung sind.

Hierzu gehören auch Erklärungen gegenüber Dritten, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können. Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind grundsätzlich von der Organisationseinheit durchzuführen, die mit der Maßnahme befasst ist. Die Untersuchung und deren Ergebnis sind zu vermerken und zu den Akten zu nehmen. Zu den Unterlagen nach § 24 gehören auch Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen.

3.4.2 Die oder der Beauftragte für den Haushalt entscheidet, über welche Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sie oder er zu unterrichten ist. Sie oder er kann sich an den Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen beteiligen und die Berücksichtigung einer Maßnahme bei der Aufstellung der Voranschläge und bei der Ausführung des Haushaltsplans von der Vorlage von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen abhängig machen.

3.4.3 Zur praktischen Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen wird die entsprechende Anwendung der mit Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen bekanntgegebenen ,Arbeitsanleitung Einführung in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen‘ in der jeweils geltenden Fassung empfohlen, die im Landesintranet im Fachportal „Haushalt - MF“ und auf der Internetseite des MF bereitgestellt wird.

4. Kosten- und Leistungsrechnung (KLR)

Dauerhafte Aufgabe des Landes ist es, das Verhältnis von Kosten und Leistungen bei der Aufgabenwahrnehmung zu verbessern. Grundlage dafür ist die KLR entsprechend dem vom MF herausgegebenen KLR-Methodenkonzept in der jeweils geltenden Fassung. Die mit der KLR erzielten Ergebnisse

- schaffen Transparenz über die Kosten und Leistungen,
- ermöglichen eine wirksame Planung, Steuerung und Kontrolle,
- unterstützen die Haushaltsplanaufstellung und -ausführung und
- erleichtern die Ermittlung von kostendeckenden Gebühren und Entgelten.

5. Personalkosten einschließlich Arbeitsplatzkosten

5.1 Kommen für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen Methoden auf Grundlage von Kosten und Leistungen zur Anwendung, können aus der KLR gewinnbare Daten oder standardisierte Kosten- und Leistungsgrößen zugrunde gelegt werden. Standardisierte Kosten- und Leistungsgrößen sind zu bevorzugen, soweit diese sämtliche Bewertungsgegenstände abbilden und Besonderheiten der eigenen Kosten- bzw. Leistungsstruktur nicht entgegenstehen.

5.2 Als Personalkosten können die Sätze aus der „Tabelle der standardisierten Personalkostensätze für die Durchführung von Gesetzesfolgenabschätzungen, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kosten- und Leistungsrechnungen” angesetzt werden. Die Sätze werden periodisch fortgeschrieben und im Nds.MB1. veröffentlicht.

Besondere, nicht angesetzte, einzelfallspezifische (tarifliche) Zulagen usw. sind zu berücksichtigen. In den Sätzen ist auch eine Sachkostenpauschale für einen „normalen durchschnittlichen Büroarbeitsplatz” enthalten. Besondere, einzelfallspezifische Sachkosten sind gesondert zu berücksichtigen.

6. Kalkulationszinssatz

Der Abdiskontierungszins (dynamische Vergleichsrechnung) und der durchschnittliche Kalkulationszins (statische Vergleichsrechnung) werden vom MF im Intranet bereitgestellt.

____________________________

*) Mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit sind - in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in den Verwaltungswissenschaften - die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit i.S. des § 7 LHO gemeint.

Anlage

Hinweise zur Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen

Inhalt

1. Einführung
2. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei der Planung einer Maßnahme
2.1 Allgemeines
2.2 Kostenvergleichsrechnung
2.3 Kapitalwertmethode
2.4 Nutzwertanalyse
2.5 Kosten-Nutzen-Analyse
3. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei der Durchführung und dem Abschluss einer Maßnahme (Erfolgskontrolle)
3.1 Allgemeines
3.2 Kostenvergleichsrechnung
3.3 Kapitalwertmethode
3.4 Nutzwertanalyse
4. Fachbegriffe
5. Beispiele
6. Tabellen
7. Formblätter

1. Einführung

Die Hinweise zeigen die wesentlichen Faktoren zum Verfahren für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen auf und erklären die Fachbegriffe. Sie sind vorwiegend für die praktische Durchführung einer einzelwirtschaftlichen Wirtschaftlichkeitsuntersuchung bestimmt.

Gegenstand von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind haushaltswirksame Maßnahmen von finanzieller Bedeutung (vgl. VV Nr. 3.1.1 zu § 7 LHO), z.B.

- neue Investitionsvorhaben,
- Ersatzbeschaffungen,
- organisatorische Maßnahmen (z.B. Reorganisation der Arbeitsabläufe),
- Gesetze mit finanziellen Auswirkungen,
- Förderprogramme.

Die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen ist erforderlich

- bei der Planung einer Maßnahme,
- bei der Durchführung einer Maßnahme in Form der begleitenden Erfolgskontrolle und
- nach dem Abschluss einer Maßnahme in Form der abschließenden Erfolgskontrolle.

Je nach Umfang der Maßnahmewirkungen lassen sich die Verfahren einteilen in

- einzelwirtschaftliche (z.B. Beschaffung für die eigene Verwaltung) und
- gesamtwirtschaftliche Verfahren (z.B. bei Investitionen in die Infrastruktur).

Zusätzlich unterscheiden sich die Verfahren hinsichtlich der Bewertung der Maßnahmewirkungen; die monetären Verfahren rechnen in Geldeinheiten, die nicht-monetären Verfahren vergleichen anhand von Bewertungspunkten.

Verfahren einzelwirtschaftliche
Erfassung
gesamtwirtschaftliche
Erfassung
monetäre
Bewertung
Kostenvergleichsrechnung
Kapitalwertmethode
Kosten-Nutzen-Analyse
nicht-monetäre
Bewertung
Nutzwertanalyse Nutzwertanalyse

In der Praxis wird die Kostenvergleichsrechnung oder Kapitalwertmethode oft auch mit der Nutzwertanalyse kombiniert eingesetzt, ebenso die Kosten-Nutzen-Analyse mit der Nutzwertanalyse (= Kostenwirksamkeitsanalyse).

Auf Verfahren zur Kostenermittlung wird nicht eingegangen. Bei der Durchführung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sollte - soweit möglich und sinnvoll nutzbar - auf die aus der KLR gewinnbaren Daten zurückgegriffen werden, im Übrigen und soweit eine KLR noch nicht eingeführt ist, auf standardisierte Kosten- und Leistungsgrößen (vgl. VV Nrn. 5 und 6 zu § 7), um den Aufwand für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen möglichst gering zu halten.

Sofern für einen Fachbereich besondere Regelungen zu Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sachlich geboten sind, sind diese, soweit noch nicht vorhanden, zu erarbeiten und anzuwenden.

2. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei der Planung einer Maßnahme

2.1 Allgemeines

Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung enthält im Allgemeinen

- eine Problemdarstellung/Zielformulierung,
- zu untersuchende Lösungsalternativen (einschließlich der Überlegung, keine neuen Maßnahmen durchzuführen - „Fortführungsfall” -),
- eine kurze verbale Erläuterung/Begründung der Kostenansätze einschließlich einer Risikoabschätzung (ggf. Berechnung mit alternativen Werten),
- eine monetäre Wirtschaftlichkeitsberechnung,
- nicht-monetäre Aspekte,
- ein Ergebnis und
- eine Empfehlung.

Das rechnerische Ergebnis gibt dabei nicht zwangsläufig die Entscheidungsempfehlung vor. Bei einfachen Maßnahmen (z.B. kleineren Beschaffungsvorgängen) können einzelne Gliederungspunkte entfallen.

2.2 Kostenvergleichsrechnung

2.2.1 In der Kostenvergleichsrechnung werden die Kosten der alternativen Lösungsvorschläge miteinander verglichen und die kostengünstigste Alternative bestimmt. Die Kostenvergleichsrechnung setzt voraus, dass die untersuchten Alternativen leistungsgleich sind. Dabei sind grundsätzlich die Kosten je Zeitabschnitt (z.B. Kalenderjahr) oder die Kosten je Leistungseinheit (z.B. pro Vorgang) zum Vergleich heranzuziehen.

Kostenvergleichsrechnungen sind geeignet für Maßnahmen mit geringer finanzieller Bedeutung ohne langfristige Auswirkungen. Der Ablauf zur Berechnung sieht wie folgt aus:

2.2.1.1 Erfassung der laufenden jährlichen Kosten

Hierzu zählen die Personalkosten und Sachkosten einschließlich der Gemeinkosten. Vereinfacht wird die Ermittlung der Kosten durch Verwendung der durchschnittlichen Personalkostensätze und Sachkostenpauschalen je Arbeitsplatz, die im Regelfall anzuwenden sind.

2.2.1.2 Erfassung der Einmalkosten

Die Einmalkosten sind in laufende jährliche Kosten umzurechnen, da ein beliebiges durchschnittliches Jahr im Verlauf der Maßnahme betrachtet wird. Die jährlichen Kapitalkosten sind als kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen einzusetzen:

- Kalkulatorische Abschreibungen
Kalkulatorische Abschreibungen sind anzusetzen, sofern nicht geringwertige Wirtschaftsgüter (bis 410 EUR) vorliegen. Wird z.B. für eine Investition von einer wirtschaftlichen Nutzungsdauer von fünf Jahren ausgegangen, so sind für die Kostenvergleichsrechnung 20 v.H. des Anschaffungswertes als kalkulatorische Abschreibung zu übernehmen (Normalfall Abschreibung in gleichen Raten).
Abschreibungsbetrag = (Anschaffungswert - realisierbarer Restwert)
Nutzungsdauer
- Kalkulatorische Zinsen
Die kalkulatorischen Zinsen für das eingesetzte Kapital können vereinfacht dargestellt werden:
/ 2 x /
Kalkulatorische Zinsen = Anschaffungswert X Kalkulationszins
2 100

2.2.1.3 Ergebnisermittlung

Die Gesamtkosten der Alternativen sind zu berechnen. Soweit darüber hinaus unterschiedliche Leistungsmengen vorliegen, sind die Kosten je Leistungseinheit zusätzlich zu berechnen (Gesamtkosten/Anzahl der Leistungseinheiten). Als Ergebnis liegt die kostengünstigere Alternative fest.

2.2.2 Die Kostenvergleichsrechnung ist grundsätzlich unter Berücksichtigung aller Kosten (Vollkosten) vorzunehmen. In einzelnen Fällen kann zur rechnerischen Vereinfachung ein verkürztes Verfahren angewandt werden, das nur die Mehr-/ Minderkosten erfasst, die sich zwischen dem alten Verfahren („Fortführungsfall") und der Lösungsalternative ergeben. Außerdem sind nur diejenigen Kostenarten in die Vergleichsrechnung aufzunehmen, die im Planungszeitraum tatsächlich veränderbar sind.

Beispiel:
Bei der Entscheidung über die Vergabe eines einzelnen Druckauftrags (Hausdruckerei oder externe Vergabe) sind Kapitalkosten für die vorhandenen Maschinen nicht ansetzbar, da diese bei externer Vergabe nicht eingespart werden.

2.2.3 Nachfolgende Schemata zeigen die beiden Berechnungsmethoden auf. Die Kostenarten sind ggf. bedarfsgerecht weiter aufzugliedern.

Schema 1: Kostenvergleichsrechnung mit Vollkosten

Kostenarten Kosten in EUR je Jahr
  Alternative 1
(ohne Investition)
Alternative 2
(mit Investition)
1. Personalkosten 26 600 10 000
2. Sachkosten 4 000 6 000
3. Kalkulatorische Kosten
3.1 KalkulatorischeAbschreibung
(30.000 EUR/5 Jahre Nutzung)
6 000
3.2 Kalkulatorische Zinsen (bei 7 v.H. Kalkulationszinssatz von 30.000 EUR/2)   1 050
4. Gemeinkosten 2 000 2 000
Summe (1 bis 4) 32 600 25 050
Ergebnis: Minderkosten Alternative 2 7 550

Schema 2: Kostenvergleichsrechnung mit Mehr-/Minderkosten
- vgl. auch Nummer 5 Beispiel 1 -

Kostenarten Kosten in EUR je Jahr
  Mehrkosten Minderkosten
  (bei Investition)
1. Personalkosten   16 600
2. Sachkosten 2 000  
3. Kalkulatorische Kosten 6 000
3.1 Kalkulatorische Abschreibung
(30.000 EUR/5 Jahre Nutzung)
3.2 Kalkulatorische Zinsen (bei 7 v.H. Kalkulationszinssatz von 30.000 EUR/2) 1 050  
Summe Mehr-/Minderkosten 9 050 16 600
Ergebnis: Minderkosten (bei Investition) 7 550

2.3 Kapitalwertmethode

Bei größeren Maßnahmen, bei sehr unterschiedlichen Zahlungsströmen im Betrachtungszeitraum oder bei der Frage nach der optimalen Finanzierung einer Maßnahme (z.B. Kauf/Leasing) ist grundsätzlich die Kapitalwertmethode anzuwenden, da sie gegenüber der Kostenvergleichsrechnung zusätzlich die unterschiedlichen Zeitpunkte der Ein- und Auszahlungen der Alternativen berücksichtigt.

Alle künftigen Einzahlungen und Auszahlungen werden auf den gleichen Zeitpunkt (grundsätzlich das aktuelle Jahr) hin abgezinst und damit als Kapitalwert (Summe der Barwerte) vergleichbar gemacht.

Der Abzinsungsfaktor (siehe Nummer 6 Tabelle 1) ergibt sich aus der Formel:

Abzinsungsfaktor = 1/(1+p/100)n
mit p = Kalkulationszinssatz
und n = Anzahl der Jahre zwischen Basisjahr und Zahlung
Barwert = Zeitwert x Abzinsungsfaktor.

Zahlungen, die vor dem Basisjahr fällig sind, müssen entsprechend aufgezinst werden (siehe Nummer 6 Tabelle 2).

Die Berechnung des Kapitalwertes umfasst folgende Schritte:

2.3.1 Erfassung der einmaligen Einnahmen und Ausgaben

Einmalige Ausgaben sind mit dem vollen Betrag im Jahr der Auszahlung anzusetzen. Einnahmen z.B. aus dem Verkauf von Gegenständen sind entsprechend einzutragen. Für jede der Ein- und Auszahlungen ist der Barwert mittels des Abzinsungsfaktors aus Nummer 6 Tabelle 1 zu ermitteln.

Beispiel:
Eine Zahlung über 100.000 EUR, fällig in zwei Jahren, hat bei 7 v.H. Kalkulationszinssatz einen Barwert von 87.000 EUR (100.000 EUR x Abzinsungsfaktor 0,87).

2.3.2 Erfassung der laufenden jährlichen Einnahmen und Ausgaben

Die Jahresbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen sind für jedes Jahr des betrachteten Zeitraumes mit dem für das Jahr geltenden Abzinsungsfaktor aus Nummer 6 Tabelle 1 zu multiplizieren und ergeben wiederum den Barwert des betreffenden Jahres. Die Summe aller Barwerte der einzelnen Jahre ergibt den Barwert der betreffenden Position. Bei jährlich gleich bleibenden Beträgen vereinfacht sich die Berechnung durch Benutzung des (Renten-)Barwertfaktors (siehe Nummer 6 Tabelle 3), der die Zwischenberechnung der Barwerte pro Jahr überflüssig macht.

Beispiel:
Eine Gehaltszahlung von 70.000 EUR jährlich über zehn Jahre hat bei 4 v.H. Abzinsung einen Barwert von 567.700 EUR (70.000 EUR x Barwertfaktor 8,11).

2.3.3 Ergebnisermittlung bei gleicher Nutzungsdauer

Der Kapitalwert der Maßnahme ergibt sich als Differenz der Gesamtbarwerte der Einzahlungen und Auszahlungen. Ist der Kapitalwert positiv, so ist die Maßnahme wirtschaftlich. Sind zwei oder mehrere Alternativen zu vergleichen, so ist diejenige mit dem höchsten positiven Kapitalwert vorteilhafter.

Werden nur Auszahlungen oder negative Kapitalwerte betrachtet, so ist die Alternative mit dem betragsmäßig niedrigsten Kapitalwert vorteilhafter.

Schema 3: Kapitalwertberechnung bei gleicher Nutzungsdauer

(Auszahlungen sind positiv notiert; alle Zahlungen sind Ende des Jahres fällig, Leasingrate kann laut Vertrag jährlich an die Preisentwicklung angepasst werden; Kalkulationszinssatz nominal 6 v.H., real 4 v.H.) - vgl. auch Nummer 5 Beispiel 2 -

Art der Auszahlungen/
Einzahlungen
Zeitangabe Abzinsungs-
jahre
Betrag
EUR
Abzinsungs-/
Barwertfaktor
Barwert
Ende 2005
EUR
Alternative 1 (Kauf)          
1. Einmalige Ausgaben
  Erwerb
2005 0 40.000 1,0 40.000
2. Laufende Ausgaben
  Wartung
2006 bis 2009 4 je 4.800 3,63 17.424
Kapitalwert Alternative 1 (Summe der Barwerte) 57.424
Alternative 2
(Leasing mit Kauf zum Restwert)
         
1. Einmalige Ausgaben
  Kauf zum Restwert
2009 4 12.000 0,85 10.200
2. Laufende Ausgaben          
Leasingrate 2006 bis 2009 4 je 9.600 3,63 34.848
Wartung 2006 bis 2009 4 je 4.800 3,63 17.424
Kapitalwert Alternative 2 (Summe der Barwerte) 62.472
Differenz Kapitalwerte zugunsten Alternative 1   5.048

2.3.4 Ergänzende Ergebnisberechnung bei unterschiedlicher Nutzungsdauer

Wenn sich die Alternativen in der Nutzungsdauer unterscheiden, sind die Kapitalwerte in eine Annuität, d.h. betragsgleiche Jahreszahlungen während der Nutzungsdauer, umzurechnen und an Stelle der Kapitalwerte die Annuitäten der Alternativen zu vergleichen. Die Berechnung der Annuität ergibt sich aus der Division des Kapitalwertes durch den (Renten-)Barwertfaktor (aus Nummer 6 Tabelle 3).

Beispiel:
Eine Einzahlung in eine Kapitallebensversicherung in Höhe von 567.700 EUR führt bei 4 v.H. Verzinsung zu einer Rente von 70.000 EUR in den folgenden zehn Jahren (567.700 EUR/Barwertfaktor 8,11).

Schema 4: Kapitalwertberechnung ergänzt um die Berechnung der Jahreszahlung bei unterschiedlichen Nutzungsdauern der Alternativen
(Auszahlungen sind positiv notiert; alle Zahlungen sind Ende des Jahres fällig, Leasingrate kann laut Vertrag jährlich an die Preisentwicklung angepasst werden; Kalkulationszinssatz nominal 6 v.H., real 4 v.H.)

Art der Auszahlungen/
Einzahlungen
Zeitangabe Abzinsungs-
jahre
Betrag
EUR
Abzinsungs-/
Barwertfaktor
Barwert
Ende 2005
EUR
Alternative 1 (Kauf Nutzungsdauer 8 Jahre)      
1. Einmalige Ausgaben
  Erwerb
2005 0 40.000 1,00 40.000
2. Laufende Ausgaben
  Wartung
2006 bis 2013 8 je 4.800 6,73 32.304
Kapitalwert Alternative 1 (Summe der Barwerte)
Jahreszahlung (Annuität) 72.304 EUR/6,73 = 10.743 EUR
72.304
Alternative 2 (Leasing ohne Ankauf, mit Anzahlung, Laufzeit 4 Jahre)    
1. Einmalige Ausgaben
  Anzahlung
2005 0 5.000 1,00 5.000
2. Laufende Ausgaben          
Leasingrate 2006 bis 2009 4 je 7.200 3,63 26.136
Wartung 2006 bis 2009 4 je 4.800 3,63 17.424
Kapitalwert Alternative 2 (Summe der Barwerte)
(Annuität) 48.560 EUR/3,63 (Mittelwert) = 13.377 EUR
48.560
Differenz: Kapitalwerte zugunsten Alternative 1: 2 634 EUR  

2.3.5 Die zukünftigen Ein- oder Auszahlungsbeträge aufgrund der Preisentwicklung sind regelmäßig nicht ermittelbar. In diesen Fällen sind die Zahlungsbeträge in Preisen des Basisjahres in die Rechnung einzustellen; zu verwenden ist der preisbereinigte Kalkulationszinssatz (Realzins). Im Einzelfall liegen die zukünftigen Zahlungsbeträge fest (z.B. bei vertraglichen Festpreisen) und der Kalkulationszinssatz ist nominal zu benutzen.

Beispiel:
Sofern die Leasingrate fest für die Laufzeit vereinbart ist, wird mit dem nominalen Kalkulationszinssatz gerechnet. Bei 7 v.H. Kalkulationszinssatz ergäbe sich in Schema 4 ein Barwert von 24.408 EUR (7.200 EUR x Barwertfaktor 3,39) an Stelle von 26.136 EUR. Der niedrigere Barwert berücksichtigt damit den relativen Vorteil der über vier Jahre gleichbleibenden Rate.

2.4 Nutzwertanalyse

Zur Entscheidungsfindung bei Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen sind neben den direkt ermittelbaren Kosten häufig weitere Kosten- und Nutzenaspekte heranzuziehen (z.B. die Qualität, Sicherheit, Umweltverträglichkeit einer Maßnahme). Wenn diese Kosten- und Nutzenaspekte nicht monetär erfassbar sind, kann hilfsweise die Nutzwertanalyse Verwendung finden.

2.4.1 Festlegung und Gewichtung der Kriterien

Die Kriterien (auch Ziele), die zur Beurteilung der Maßnahme dienen, sind festzulegen und entsprechend ihrer Bedeutung zu gewichten (Summe der Gewichte = 100 v.H.).

2.4.2 Beurteilung der Kriterien

Jedes Kriterium muss dahin gehend beurteilt werden, ob es in vollem Umfang, nur teilweise oder nicht zutrifft. Entsprechend sind 0 bis 10 Punkte zu vergeben. Der je Kriterium benutzte Maßstab zur Beurteilung ist so genau wie möglich festzuhalten. Es ist empfehlenswert, die Beurteilung von mindestens zwei Personen(gruppen) unabhängig voneinander durchführen zu lassen und die Ursachen von ggf. auftretenden Abweichungen zu ermitteln.

2.4.3 Berechnung des Ergebnisses

2.4.3.1 Der Nutzen des jeweiligen Kriteriums (Teilnutzen einer Maßnahme) ergibt sich durch Multiplikation der Punkte und der Gewichtung. Der Nutzwert einer Maßnahme errechnet sich aus der Addition aller zugehörigen Teilnutzen und dient als Vergleichsmaßstab zur Bewertung der Alternativen untereinander. Die Anwendung der Nutzwertanalyse erfordert für den jeweiligen Fachbereich die Vorgabe von eindeutig definierten Kriterien und Beurteilungsmaßstäben.

Schema 5: Nutzwertanalyse (Teilnutzen = Gewicht x Punkte)

Maßnahme
(Kriterien)
Gewicht
v.H.
Alternative 1 Alternative 2
    Punkte Teil-
nutzen
Punkte Teil-
nutzen
Kriterium A 25 5 125 7 175
Kriterium B 25 7 175 4 100
Kriterium C 50 6 300 8 400
Nutzwert der Maßnahme     600   675

2.4.3.2 Die Ergebnisse des Nutzwerts werden mit der monetären Bewertung der Kosten (nach der Kostenvergleichsrechnung oder Kapitalwertmethode) zusammengefasst und verglichen.

Schema 6: Zusammenfassung der monetären und der nicht-monetären Bewertung

  Alternative 1 Alternative 2
Kosten (EUR) 100.000 80.000
Nutzwert (in Punkten) 600 675
Ergebnis: Alternative 2 ist zu wählen

Sofern das Ergebnis nach Nutzwerten anders als das Ergebnis nach Kostengesichtspunkten ausfällt, ist die Entscheidung im Einzelfall zu begründen (siehe Nummer 5 Beispiel 3).

2.5 Kosten-Nutzen-Analyse

Die Kosten-Nutzen-Analyse ist das umfassendste Verfahren zur Wirtschaftlichkeitsuntersuchung. Anders als bei den einzelwirtschaftlichen Verfahren findet im Allgemeinen eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung statt, d.h., alle positiven wie negativen Wirkungen der Maßnahme sind in Ansatz zu bringen, unabhängig davon, wo und bei wem sie anfallen. Je nach dem Grad der Erfassbarkeit und der Möglichkeit zur Monetarisierung lassen sich die aufzunehmenden Positionen gliedern in:

- direkte Kosten/Nutzen, die aufgrund verfügbarer Marktpreise direkt ermittelbar sind (z.B. die Investitionskosten beim Autobahnbau),
- indirekte Kosten/Nutzen, die erst über Vergleichsabschätzungen monetär zu ermitteln sind (z.B. die Lärmbelästigung durch eine Autobahn), und
- nicht monetarisierbare Kosten/Nutzen, die über eine Vorteils-/Nachteilsdarstellung oder eine Nutzwertanalyse zu bewerten sind (z.B. Veränderung des Landschaftsbildes).

Zeitlich unterschiedlich anfallende Kosten und Nutzen sind durch die Rechnung mit Kapitalwerten oder Annuitäten (siehe Nummer 2.3) zu berücksichtigen; der Kalkulationszinssatz wird grundsätzlich mit 3 bis 4 v.H. angesetzt.

Voraussetzung für den Einsatz der Kosten-Nutzen-Analyse ist eine für den Fachbereich spezifizierte Vorgabe, welche die Ziele, die zu erfassenden Maßnahmewirkungen, Bewertungsmaßstäbe usw. enthält, um die Erstellung einer Kosten-Nutzen-Analyse zu vereinfachen und eine übergreifende Vergleichbarkeit im Fachbereich sicherzustellen. Die Entwicklung dieser spezifischen Vorgaben ist Aufgabe der jeweiligen Fachbereiche.

3. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei der Durchführung und dem Abschluss einer Maßnahme (Erfolgskontrolle)

3.1 Allgemeines

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle überprüfen, ob

- die mit der Teil-/Gesamtmaßnahme verbundenen Ziele erreicht wurden (Zielerreichungs- und Wirkungskontrolle),
- die Teil-/Gesamtmaßnahme wirtschaftlich war (Wirtschaftlichkeitskontrolle).

3.1.1 Ausgangspunkt für die Zielerreichungs- und Wirkungskontrolle sind die in der Planung festgelegten Ziele der Maßnahme, die möglichst präzise anhand von Kennziffern, Indikatoren o.A. zu beschreiben sind (z.B. Bearbeitungszeit je Vorgang usw.). Diese Vorgaben sind mit den tatsächlich erreichten Werten zu vergleichen. Soweit die Nutzwertanalyse in der Planung angewandt wurde, kann die Gegenüberstellung des geplanten und des erreichten Nutzwertes erfolgen.

3.1.2 Ausgangspunkt für die Wirtschaftlichkeitskontrolle ist die Kostenvergleichsrechnung oder Kapitalwertberechnung der Planungsphase, die mit den tatsächlichen Daten erneut durchzurechnen ist. Hierdurch entstehen die Vergleichsmöglichkeiten zwischen

- den ursprünglichen Planungswerten der Maßnahme und den aktuellen Werten und ggf.
- den alten und den neuen Ist-Werten.

3.1.3 Das Gesamtergebnis ist als Soll-Ist-Vergleich festzuhalten. Wesentliche Abweichungen sind zu erläutern. Bei begleitenden Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind ggf. gegensteuernde Maßnahmen zu ergreifen.

3.2 Kostenvergleichsrechnung

Mit der Kostenvergleichsrechnung wird die in der Planungsphase ermittelte Wirtschaftlichkeit der Maßnahme überprüft. Der Ablauf entspricht dem Ablauf der Planungsphase:

3.2.1 Erfassung der laufenden jährlichen Kosten

Es sind die tatsächlichen laufenden Kosten einzutragen. Soweit mit Pauschalen gearbeitet wurde, sind zwecks Vergleichbarkeit die zum Zeitpunkt der Planung bestehenden Pauschalsätze in der aktuellen Höhe zu benutzen.

3.2.2 Erfassung der Einmalkosten

Die tatsächlichen Einmalkosten sind wiederum als kalkulatorische Abschreibungen in jährliche Kosten umzusetzen. Soweit erforderlich, wird die in der Planung angenommene Nutzungsdauer den tatsächlichen Verhältnissen angepasst. Für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen ist der Kalkulationszinssatz der Planungsphase anzuwenden.

3.2.3 Ergebnisermittlung

Das rechnerische Ergebnis ist festzuhalten, und die aufgetretenen Abweichungen sind zu erläutern. Soweit in der Planung Durchschnittspreise für Leistungseinheiten berechnet wurden, sind diese anhand der tatsächlichen Fallzahlen nachzukalkulieren.

Zur Berechnung wird das Schema der Planung um eine Spalte für die aktuellen Ist-Zahlen erweitert. Die in der Planung gewählte Gliederung der Positionen ist beizubehalten, zusätzliche Positionen sind bei den betreffenden Kostenarten ggf. aufzunehmen.

Schema 7: Erfolgskontrolle anhand der Kostenvergleichsrechnung, ausgehend von Schema 1, Alternative 2

Kostenarten Kosten in EUR je Jahr
  Ist alt Plan
(Neube-
schaf-
fung)
Ist neu
1. Personalkosten 26.600 10.000 12.000
2. Sachkosten 4.000 6.000 5.000
3. Kalkulatorische Kosten
3.1 Kalkulatorische Abschreibung (30.000 EUR/5 Jahre Nutzung) 6.000 6.000
3.2 Kalkulatorische Zinsen (bei 7 v.H. Kalkulationszinssatz von 30.000 EUR/2) 1.050 1.050
4. Gemeinkosten 2.000 2.000 2.000
Summe (1 - 4) 32.600 25.050 26.050
Ergebnis: Von der geplanten Ersparnis in Höhe von 7.550 EUR konnten aufgrund der höheren Personalkosten lediglich 6.550 EUR realisiert werden.

3.3 Kapitalwertmethode

Die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme wird kontrolliert durch Vergleich des geplanten Kapitalwertes mit dem zum Zeitpunkt der Kontrolle erreichten Kapitalwert.

Die Berechnung des erreichten Kapitalwertes beinhaltet die gleichen Schritte wie in der Planung:

- Erfassung der einmaligen Einnahmen und Ausgaben,
- Erfassung der laufenden jährlichen Einnahmen und Ausgaben und
- Ergebnisermittlung.

Es sind die tatsächlichen Einzahlungs- und Auszahlungsbeträge im Jahr der Zahlung anzusetzen. Die Abzinsung erfolgt für das in der Planung gewählte Basisjahr mit dem für den Planungszeitpunkt geltenden nominalen Kalkulationszinssatz. Abweichungen zwischen geplanten und tatsächlichen Kapitalwerten resultieren aus:

- Mehr-/Minderausgaben in den einzelnen Positionen,
- der zeitlichen Verschiebung von Zahlungen (z.B. bei verzögerter Inbetriebnahme) und
- über- oder unterdurchschnittlichen Preisveränderungen.

Schema 8: Kapitalwertberechnung zur Erfolgskontrolle
(Kalkulationszinssatz für die Planungsphase real 4 v.H., für die Nachkalkulation nominal 7 v.H.; Zahlungen am Ende des Jahres fällig; Auszahlungen werden positiv notiert, so dass ein geringerer Kapitalwert vorteilhafter ist)

Art der Auszahlungen/
Einzahlungen
Zeitangabe Abzinsungs-
jahre
Betrag
EUR
Abzinsungs-/
Barwertfaktor
Barwert
Ende 2001
EUR
Planung 2001
1. Einmalige Ausgaben
  Anschaffung Rate 1: 2002 1 100.000 0,96 96.000
  Anschaffung Rate 2: 2003 2 100.000 0,92 92.000
  Anschaffung Rate 3: 2004 3 100.000 0,89 89.000
2. Laufende Ausgaben
  Personal 2002 bis 2006 5 je 100.000 4,45 890.000
  Sachausgaben 2002 bis 2006 5 je 50.000 4,45 222.500
Kapitalwert geplant (Vorkalkulation) 1.389.500
Abschluss 2006
1. Einmalige Ausgaben
  Anschaffung Rate 1: 2002 1 100.000 0,93 93.000
  Anschaffung Rate 2: 2003 2 120.000 0,87 104.400
  Anschaffung Rate 3: 2004 3 120.000 0,82 98.400
2. Laufende Ausgaben
  Personalausgaben 2002 1 180.000 0,93 167.400
2003 2 200.000 0,87 174.000
2004 3 220.000 0,82 180.400
2005 4 220.000 0,76 167.200
2006 5 200.000 0,71 142.000
  Sachausgaben 2002 1 50.000 0,93 46.500
2003 2 50.000 0,87 43.500
2004 3 55.000 0,82 45.100
2005 4 60.000 0,76 45.600
  2006 5 60.000 0,71 42.600
Kapitalwert Ist (Nachkalkulation) 1.350.100
Der 2001 berechnete Kapitalwert weicht um 3 v.H. von dem 2006 ermittelten Kapitalwert ab.  

3.4 Nutzwertanalyse

Mit der Nutzwertanalyse wird in der Erfolgskontrolle der geplante Nutzwert einer Maßnahme mit dem tatsächlichen Nutzwert verglichen. Die methodische Vorgehensweise sieht wie folgt aus:

3.4.1 Beurteilung der Maßnahme

Die Maßnahme wird anhand der in der Planung angewandten Kriterien erneut beurteilt. Der Maßstab, der in der Planung zur Vergabe der Punkte zu den einzelnen Kriterien benutzt wurde, ist zu übernehmen. Entsprechend sind 0 bis 10 Punkte zu vergeben.

3.4.2 Berechnung des Ergebnisses

Die Ergebnisermittlung erfolgt in gleicher Art und Weise wie bei der Planung.

Schema 9: Nutzwertanalyse (Teilnutzen = Gewicht x Punkte)

Maßnahme (Kriterien) Gewicht Plan Ist
  v.H. Punkte Teilnutzen Punkte Teilnutzen
Kriterium A 25 7 175 7 175
Kriterium B 25 4 100 4 100
Kriterium C 50 8 400 9 450
Nutzwert der Maßnahme     675   725
Ergebnis: Der geplante Nutzwert wurde übertroffen.

4. Fachbegriffe

4.1 Auszahlungen/Einzahlungen

Auszahlungen der Periode sind alle geleisteten Geldzahlungen. Einzahlungen sind alle Geldeingänge der Periode. Haushaltsmäßig spiegeln sich Einzahlungen und Auszahlungen in den Ist-Ergebnissen der Titel wider.

4.2 Ausgaben/Einnahmen

Ausgaben und Einnahmen (Soll) entsprechen den im Haushaltsplan festgestellten Ansätzen.

Ausgaben und Einnahmen (Ist) sind identisch mit den Auszahlungen und Einzahlungen.

Betriebswirtschaftlich sind Ausgaben und Einnahmen alle Veränderungen im Zahlungsmittelbestand und im Bestand der Forderungen und Verbindlichkeiten.

4.3 Kosten/Leistungen

Unter Kosten versteht man den Wert verbrauchter Güter und in Anspruch genommener Dienstleistungen zur Erstellung von maßnahmebezogenen Leistungen. Ob dabei „Geld” ausgegeben wird oder nicht, ist für den Kostenbegriff unwesentlich.

Leistung ist Ausdruck für die Menge und/oder den Wert der erzeugten Güter und Dienstleistungen. Dazu zählen Leistungen für Dritte (andere Verwaltungseinheiten, Bürger), aber auch solche, die intern selbst benötigt werden (z.B. Produkte der Hausdruckerei, des Archivs usw.).

4.4 Kostenarten

Durch Gliederung der Kosten, und Zusammenfassung gleicher Kosten entstehen Kostenarten. Die Kostenartenrechnung zeigt die Struktur der Gesamtkosten einer Organisationseinheit auf. Wichtige Kostenarten sind Personalkosten, Sachkosten und kalkulatorische Kosten.

4.4.1 Personalkosten

Personalkosten sind alle direkten (z.B. Bezüge) und indirekten (z.B. Beihilfen) Kosten die durch den Personaleinsatz entstehen. Zu berücksichtigen sind neben den Bezügebestandteilen auch alle sonstigen geldlichen oder geldwerten Leistungen (z.B. Unterstützung, verbilligte Wohnung). Die Kostenermittlung vereinfacht sich durch Verwendung der durchschnittlichen Personalkostensätze.

4.4.2 Sachkosten

Sachkosten sind alle Kosten, die durch den Einsatz von Sachmitteln entstehen, z.B. Kosten für Raumnutzung, Instandhaltung, Energie, Versicherungen, Verbrauchsmaterialien. Zur Vereinfachung der Ermittlung dient die Sachkostenpauschale eines Arbeitsplatzes. Sie umfasst anteilig je Arbeitsplatz Raumkosten, laufende Sachkosten, Kosten der Büroausstattung und einen Zuschlag für deren Unterhaltung sowie sonstige jährliche Investitionen (anteilige Kosten an gemeinsamen Investitionen).

4.4.3 Kalkulatorische Kosten

Kalkulatorische Kosten verrechnen in der Bezugsperiode Kosten, die keine unmittelbaren Zahlungen bewirken, so die Abnutzung vorhandenen Anlagevermögens, die Nutzung eigener Gebäude sowie die Verzinsung des Eigenkapitals und des. Fremdkapitals (soweit nicht in den Pauschalen bereits enthalten).

4.4.3.1 Kalkulatorische Abschreibung
Abschreibungen haben die Aufgabe, die tatsächliche Wertminderung des Vermögens (Sachanlagen) zu erfassen und als Kosten in der Abrechnungsperiode zu verrechnen. Die Wertminderung ergibt sich aus der Be- und Abnutzung des Sachmittels oder durch technische Überalterung. Abschreibungen verteilen die Anfangsinvestition für ein Sachmittel auf die gesamte Nutzungsdauer. So ergibt sich bei linearer Abschreibung folgender jährlicher Abschreibungsbetrag:
Abschreibung pro Jahr = (Anschaffungswert - Restwert)
Nutzungsdauer
4.4.3.2 Kalkulatorische Zinsen
Die kalkulatorischen Zinsen sind alle Kosten, die für die Bereitstellung des notwendigen Kapitals in Form von Zinsen, Gebühren usw. entstehen. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um das Eigenkapital des Verwaltungsträgers oder um aufgenommenes Fremdkapital handelt. Im öffentlichen Bereich ist mit einem einheitlichen Zinssatz für eigen- und fremdfinanziertes Kapital zu rechnen (Gesamtdeckungsprinzip des Haushalts).

4.5 Einzelkosten/Gemeinkosten

Als Einzelkosten werden diejenigen Kostenarten bezeichnet, die direkt und unmittelbar einer sie verursachenden Leistung zurechenbar sind. Gemeinkosten sind diejenigen Kosten, die sich einzelnen Leistungen nicht unmittelbar zurechnen lassen. Sie werden im Allgemeinen durch bestimmte Pauschalbeträge oder Zuschlagsprozentsätze berücksichtigt, weil es zumeist schwierig oder unwirtschaftlich ist, ihre Höhe exakt zu ermitteln. Beispiele für Gemeinkosten sind vor allem die Kosten für die allgemeinen Dienste (z.B. Hausverwaltung, Telefondienst).

4.6 Kostenstellen

Kostenstellen sind abgegrenzte Bereiche einer Organisationseinheit, in denen Kosten entstehen. Die Kostenstellenrechnung gliedert die Kostenarten nach Kostenstellen auf und beantwortet so die Frage, wo die Kosten entstehen.

4.7 Kostenträger

Kostenträger können alle Leistungen sein, die eine Organisationseinheit erbringt. Die Kostenträgerrechnung baut auf der Kostenstellenrechnung auf und gibt Antwort auf die Frage, für welche Aufgabe (Auftrag, Leistung) Kosten in welcher Höhe entstanden sind.

5. Beispiele

Beispiel 1: Kostenvergleichsrechnung

Eine zentrale Telefonanlage soll erweitert werden, um die Selbstwahl für Ferngespräche vom Arbeitsplatz aus zu ermöglichen. Die Ausgaben für Beschaffung und Installation der Anlage betragen 525 000 EUR. Die technische Lebensdauer der Anlage beträgt 15 Jahre. Aufgrund der Weiterentwicklung im Kommunikationsbereich ist jedoch damit zu rechnen, dass die Anlage bereits nach zehn Jahren durch ein kostengünstigeres und leistungsfähigeres System ersetzt wird. Nach zehn Jahren lässt sich das Einbauteil voraussichtlich nicht mehr verkaufen. Die Kostenvergleichsrechnung mit Mehr-/Minderkosten sieht wie folgt aus:

Kostenvergleichsrechnung mit Mehr-/Minderkosten

Kostenarten Kosten in EUR je Jahr
  Mehrkosten Minderkosten
1. Personalkosten
- Auswertung/Kontrolle 5 200
- Telefonzentrale 84.700
2. Sachkosten
- Auswertung/Kontrolle 800
- Betrieb, Wartung 4.000
3. Kalkulatorische Kosten
3.1 Kalkulatorische
Abschreibung
(525.000 EUR/
10 Jahre Nutzung)
52.500
3.2 Kalkulatorische Zinsen
(bei 7 v.H. Kalkulations-
zinssatz von
525.000 EUR/2)
18.375
4. Gemeinkosten
- Auswertung/Kontrolle 1 600
- Telefonzentrale   15.300
Mehrkosten/Minderkosten
(1 bis 4)
82.475 100.000
Ergebnis: Jährliche Minderkosten 17.525

Beispiel 2: Kapitalwertmethode

Für den Neubau eines nicht mehr nutzbaren Dienstgebäudes besteht die Alternative, den Neubau auf dem vorhandenen Grundstück oder einem neu zu beschaffenden Grundstück zu errichten. Beim Neubau an gleicher Stelle ist ein Ausweichgebäude anzumieten und ein doppelter Umzug in Kauf zu nehmen; beim Neubau an anderer Stelle steht nur ein relativ teueres Grundstück zur Verfügung:
Anmerkungen: Kalkulationszinssatz 4 v.H., Preisangaben 2005, Auszahlungen positiv notiert, alle Zahlungen Ende des Jahres fällig.

Art der Auszahlungen/
Einzahlungen
Zeitangabe Abzinsungs-
jahre
Betrag
Tsd. EUR
Abzinsungs-/
Barwertfaktor
Barwert
Ende 2005
Tsd. EUR
Alternative 1 (Neubau an gleicher Stelle)
1. Einmalige Einnahmen/Ausgaben
  Abbruch 2006 1 500 0,9615 481
  Umzug Provisorium 2006 1 500 0,9615 481
  Neubau Rate 1 2006 1 8.000 0,9615 7.692
  Neubau Rate 2 2007 2 8.000 0,9246 7.397
  Neubau Rate 3 2008 3 8.000 0,8890 7.112
  Umzug Neubau 2008 3 500 0,8890 445
2. Laufende Einnahmen/Ausgaben
  Miete 2006 bis 2008 3 je 1.000 2,7751 2.775
Kapitalwert Alternative 1 (Summe der Barwerte) 26.383
Alternative 2 (Neubau an anderer Stelle)  
1. Einmalige Einnahmen/Ausgaben
  Grundstückserwerb 2005 0 5.000 1 5.000
  Neubau Rate 1 2006 1 8.000 0,9615 7.692
  Neubau Rate 2 2007 2 8.000 0,9246 7.397
  Neubau Rate 3 2008 3 8.000 0,8890 7.112
  Umzug Neubau 2008 3 500 0,8890 445
  Verkauf altes Gebäude 2008 3 3.000 0,8890 -2.667
2. Laufende Einnahmen/Ausgaben
Kapitalwert Alternative 2 (Summe der Barwerte) 24.979
Differenz: Kapitalwerte zugunsten Alternative 2 1.404

Anmerkung: Sofern die Miete zu Beginn des Monats fällig ist, ist der Barwert mittels des Korrekturfaktors aus Nummer 6 Tabelle 4 (hier 1,0217) anzupassen, sodass der Barwert der Position Miete 2 835 Tsd. EUR beträgt.

Beispiel 3: Nutzwertanalyse

Die Angebote einer Ausschreibung für die Ersatzbeschaffung von Textsystemen unterscheiden sich neben dem Preis auch hinsichtlich der Qualität der Lösung. Die einzelnen Bewertungskriterien sind zu Hauptgruppen zusammengefasst. Die Vergabe der Punkte in der Nutzwertbetrachtung erfolgt unabhängig sowohl durch die zukünftigen Anwender wie auch durch den Systembetreuer. Das Ergebnis zeigt die nachfolgende Nutzwertanalyse:

Nutzwertanalyse (Teilnutzen = Gewicht x Punkte)
Maßnahme
(Kriterien)
Gewicht Angebot 1 Angebot 2 Angebot 3
  v. H. Punkte Teil-
nutzen
Punkte Teil-
nutzen
Punkte Teil-
nutzen
Qualität der Hardware 25 8 200 8 200 10 250
Qualität der Software 50 8 400 4 200 6 300
Dokumentation 15 9 135 6 90 7 105
Serviceleistung des Bieters 10 5 50 7 70 9 90
Nutzwert     785   560   715
Zusammen mit den Ergebnissen der Kostenvergleichsrechnung (Kosten je Arbeitsplatz) ergibt sich die Gesamtbeurteilung:
Maßnahme Angebot 1 Angebot 2 Angebot 3
Kosten (EUR) 6.150 5.998 7.500
Nutzwert (in Punkten) 785 560 715
Ergebnis: Aus Kostengesichtspunkten heraus ist Angebot 2 am günstigsten. Dem Entscheidungsträger wird vorgeschlagen, aufgrund der deutlich besseren Qualität bei geringfügig höherem Preis Angebot 1 den Zuschlag zu erteilen.

6. Tabellen

Tabelle 1
Abzinsungsfaktoren

Kalkulationszinssatz v. H.
Jahre 3 3,5 4 4,5 5 5,5 6 6,5 7 7,5 8 8,5 9
1 0,9709 0,9662 0,9615 0,9569 0,9524 0,9479 0,9434 0,9390 0,9346 0,9302 0,9259 0,9217 0,9174
2 0,9426 0,9335 0,9246 0,9157 0,9070 0,8985 0,8900 0,8817 0,8734 0,8653 0,8573 0,8495 0,8417
3 0,9151 0,9019 0,8890 0,8763 0,8638 0;8516 0,8396 0,8278 0,8163 0,8050 0,7938 0,7829 0,7722
4 0,8885 0,8714 0,8548 0,8386 0,8227 0,8072 0,7921 0,7773 0,7629 0,7488 0,7350 0,7216 0,7084
5 0,8626 0,8420 0,8219 0,8025 0,7835 0,7651 0,7473 0,7299 0,7130 0,6966 0,6806 0,6650 0,6499
6 0,8375 0,8135 0,7903 0,7679 0,7462 0,7252 0,7050 0,6853 0,6663 0,6480 0,6302 0,6129 0,5963
7 0,8131 0,7860 0,7599 0,7348 0,7107 0,6874 0,6651 0,6435 0,6227 0,6028 0,5835 0,5649 0,5470
8 0,7894 0,7594 0,7307 0,7032 0,6768 0,6516 0,6274 0,6042 0,5820 0,5607 0,5403 0,5207 0,5019
9 0,7664 0,7337 0,7026 0,6729 0,6446 0,6176 0,5919 0,5674 0,5439 0,5216 0,5002 0,4799 0,4604
10 0,7441 0,7089 0,6756 0,6439 0,6139 0,5854 0,5584 0,5327 0,5083 0,4852 0,4632 0,4423 0,4224
11 0,7224 0,6849 0,6496 0,6162 0,5847 0,5549 0,5268 0,5002 0,4751 0,4513 0,4289 0,4076 0,3875
12 0,7014 0,6618 0,6246 0,5897 0,5568 0,5260 0,4970 0,4697 0,4440 0,4199 0,3971 0,3757 0,3555
13 0,6810 0,6394 0,6006 0,5643 0,5303 0,4986 0,4688 0,4410 0,4150 0,3906 0,3677 0,3463 0,3262
14 0,6611 0,6178 0,5775 0,5400 0,5051 0,4726 0,4423 0,4141 0,3878 0,3633 0,3405 0,3191 0,2992
15 0,6419 0,5969 0,5553 0,5167 0,4810 0,4479 0,4173 0,3888 0,3624 0,3380 0,3152 0,2941 0,2745
16 0,6232 0,5767 0,5339 0,4945 0,4581 0,4246 0,3936 0,3651 0,3387 0,3144 0,2919 0,2711 0,2519
17 0,6050 0,5572 0,5134 0,4732 0,4363 0,4024 0,3714 0,3428 0,3166 0,2925 0,2703 0,2499 0,2311
18 0,5874 0,5384 0,4936 0,4528 0,4155 0,3815 0,3503 0,3219 0,2959 0,2720 0,2502 0,2303 0,2120
19 0,5703 0,5202 0,4746 0,4333 0,3957 0,3616 0,3305 0,3022 0,2765 0,2531 0,2317 0,2122 0,1945
20 0,5537 0,5026 0,4564 0,4146 0,3769 0,3427 0,3118 0,2838 0,2584 0,2354 0,2145 0,1956 0,1784
21 0,5375 0,4856 0,4388 0,3968 0,3589 0,3249 0,2942 0,2665 0,2415 0,2190 0,1987 0,1803 0,1637
22 0,5219 0,4692 0,4220 0,3797 0,3418 0,3079 0,2775 0,2502 0,2257 0,2037 0,1839 0,1662 0,1502
23 0,5067 0,4533 0,4057 0,3634 0,3256 0,2919 0,2618 0,2349 0,2109 0,1895 0,1703 0,1531 0,1378
24 0,4919 0,4380 0,3901 0,3477 0,3101 0,2767 0,2470 0,2206 0,1971 0,1763 0,1577 0,1412 0,1264
25 0,4776 0,4231 0,3751 0,3327 0,2953 0,2622 0,2330 0,2071 0,1842 0,1640 0,1460 0,1301 0,1160
26 0,4637 0,4088 0,3607 0,3184 0,2812 0,2486 0,2198 0,1945 0,1722 0,1525 0,1352 0,1199 0,1064
27 0,4502 0,3950 0,3468 0,3047 0,2678 0,2356 0,2074 0,1826 0,1609 0,1419 0,1252 0,1105 0,0976
28 0,4371 0,3817 0,3335 0,2916 0,2551 0,2233 0,1956 0,1715 0,1504 0,1320 0,1159 0,1019 0,0895
29 0,4243 0,3687 0,3207 0,2790 0,2429 0,2117 0,1846 0,1610 0,1416 0,1228 0,1073 0,0939 0,0822
30 0,4120 0,3563 0,3083 0,2670 0,2314 0,2006 0,1741 0,1512 0,1314 0,1142 0,0994 0,0865 0,0754
35 0,3554 0,3000 0,2534 0,2143 0,1813 0,1535 0,1301 0,1103 0,0937 0,0796 0,0676 0,0575 0,0490
40 0,3066 0,2526 0,2083 0,1719 0,1420 0,1175 0,0972 0,0805 0,0668 0,0554 0,0460 0,0383 0,0318
45 0,2644 0,2127 0,1712 0,1380 0,1113 0,0899 0,0727 0,0588 0,0476 0,0386 0,0313 0,0254 0,0207
50 0,2281 0,1791 0,1407 0,1107 0,0872 0,0688 0,0543 0,0429 0,0339 0,0269 0,0213 0,0169 0,0134
55 0,1968 0,1508 0,1157 0,0888 0,0683 0,0526 0,0406 0,0313 0,0242 0,0187 0,0145 0,0113 0,0087
60 0,1697 0,1269 0,0951 0,0713 0,0535 0,0403 0,0303 0,0229 0,0173 0,0130 0,0099 0,0075 0,0057
65 0,1464 0,1069 0,0781 0,0572 0,0419 0,0308 0,0227 0,0167 0,0123 0,0091 0,0067 0,0050 0,0037
70 0,1263 0,0900 0,0642 0,0459 0,0329 0,0236 0,0169 0,0122 0,0088 0,0063 0,0046 0,0033 0,0024

Tabelle 2
Aufzinsungsfaktoren

Kalkulationszinssatz v. H.
Jahre 3 3,5 4 4,5 5 5,5 6 6,5 7 7,5 8 8,5 9
1 1,0300 1,0350 1,0400 1,0450 1,0500 1,0550 1,0600 1,0650 1,0700 1,0750 1,0800 1,0850 1,0900
2 1,0609 1,0712 1,0816 1,0920 1,1025 1,1130 1,1236 1,1342 1,1449 1,1556 1,1664 1,1772 1,1881
3 1,0927 1,1087 1,1249 1,1412 1,1576 1,1742 1,1910 1,2079 1,2250 1,2423 1,2597 1,2773 1,2950
4 1,1255 1,1475 1,1699 1,1925 1,2155 1,2388 1,2625 1,2865 1,3108 1,3355 1,3605 1,3859 1,4116
5 1,1593 1,1877 1,2167 1,2462 1,2763 1,3070 1,3382 1,3701 1,4026 1,4356 1,4693 1,5037 1,5386
6 1,1941 1,2293 1,2653 1,3023 1,3401 1,3788 1,4185 1,4591 1,5007 1,5433 1,5869 1,6315 1,6571
7 1,2299 1,2723 1,3159 1,3609 1,4071 1,4547 1,5036 1,5540 1,6058 1,6590 1,7138 1,7701 1,8280
8 1,2668 1,3168 1,3686 1,4221 1,4775 1,5347 1,5938 1,6550 1,7182 1,7835 1,8509 1,9206 1,9926
9 1,3048 1,3629 1,4233 1,4861 1,5513 1,6191 1,6895 1,7626 1,8385 1,9172 1,9990 2,0839 2,1719
10 1,3439 1,4106 1,4802 1,5530 1,6289 1,7081 1,7908 1,8771 1,9672 2,0610 2,1589 2,2610 2,3674
11 1,3842 1,4600 1,5395 1,6229 1,7103 1,8021 1,8983 1,9992 2,1049 2,2156 2,3316 2,1532 2,5804
12 1,4258 1,5111 1,6010 1,6959 1,7959 1,9012 2,0122 2,1291 2,2522 2,3818 2,5182 2,6617 2,8127
13 1,4685 1,5640 1,6651 1,7722 1,8856 2,0058 2,1329 2,2675 2,4098 2,5604 2,7196 2,8879 3,0658
14 1,5126 1,6187 1,7317 1,8519 1,9799 2,1161 2,2609 2,4149 2,5785 2,7524 2,9372 3,1334 3,3417
15 1,5580 1,6753 1,8009 1,9353 2,0789 2,2325 2,3966 2,5718 2,7590 2,9589 3,1722 3,3997 3,6425
20 1,8061 1,9898 2,1911 2,4117 2,6533 2,9178 3,2071 3,5236 3,8697 4,2479 4,6610 5,1120 5,6044

Tabelle 3
Barwertfaktoren

Hinweis: Mit dem Barwertfaktor wird eine betragsgleiche laufende jährliche Zahlung auf ein zurückliegendes Jahr hin abgezinst.
Kalkulationszinssatz v. H.
Jahre 3 3,5 4 4,5 5 5,5 6 6,5 7 7,5 8 8,5 9
1 0,9709 0,9662 0,9615 0,9569 0,9524 0,9479 0,9434 0,9390 0,9346 0,9302 0,9259 0,9217 0,9174
2 1,9135 1,8997 1,8861 1,8727 1,8594 1,8463 1,8334 1,8206 1,8080 1,7956 1,7833 1,7711 1,7591
3 2,8286 2,8016 2,7751 2,7490 2,7232 2,6979 2,6730 2,6485 2,6243 2,6005 2,5771 2,5540 2,5313
4 3,7171 3,6731 3,6299 3,5875 3,5460 3,5052 3,4651 3,4258 3,3872 3,3493 3,3121 3,2756 3,2397
5 4,5797 4,5151 4,4518 4,3900 4,3295 4,2703 4,2124 4,1557 4,1002 4,0459 3,9927 3,9406 3,8897
6 5,4172 5,3286 5,2421 5,1579 5,0757 4,9955 4,9173 4,8410 4,7665 4,6938 4,6229 4,5536 4,4859
7 6,2303 6,1145 6,0021 5,8927 5,7864 5,6830 5,5824 5,4845 5,3893 5,2966 5,2064 5,1185 5,0330
8 7,0197 6,8740 6,7327 6,5959 6,4632 6,3346 6,2098 6,0888 5,9713 5,8573 5,7466 5,6392 5,5348
9 7,7861 7,6077 7,4353 7,2688 7,1078 6,9522 6,8017 6,6561 6,5152 6,3789 6,2469 6,1191 5,9952
10 8,5302 8,3166 8,1109 7,9127 7,7217 7,5376 7,3601 7,1888 7,0236 6,8641 6,7101 6,5613 6,4177
11 9,2526 9,0016 8,7605 8,5289 8,3064 8,0925 7,8869 7,6890 7,4987 7,3154 7,1390 6,9690 6,8052
12 9,9540 9,6633 9,3851 9,1186 8,8633 8,6185 8,3838 8,1587 7,9427 7,7353 7,5361 7,3447 7,1607
13 10,6350 10,3027 9,9856 9,6829 9,3936 9,1171 8,8527 8,5997 8,3577 8,1258 7,9038 7,6910 7,4869
14 11,2961 10,9205 10,5631 10,2228 9,8986 9,5896 9,2950 9,0138 8,7455 8,4892 8,2442 8,0101 7,7862
15 11,9379 11,5174 11,1184 10,7395 10,3797 10,0376 9,7122 9,4027 9,1079 8,8271 8,5595 8,3042 8,0607
16 12,5611 12,0941 11,6523 11,2340 10,8378 10,4622 10,1059 9,7678 9,4466 9,1415 8,8514 8,5753 8,3126
17 13,1661 12,6513 12,1657 11,7072 11,2741 10,8646 10,4773 10,1106 9,7632 9,4340 9,1216 8,8252 8,5436
18 13,7535 13,1897 12,6593 12,1600 11,6896 11,2461 10,8276 10,4325 10,0591 9,7060 9,3719 9,0555 8,7556
19 14,3238 13,7098 13,1339 12,5933 12,0853 11,6077 11,1581 10,7347 10,3356 9,9591 9,6036 9,2677 8,9501
20 14,8775 14,2124 13,5903 13,0079 12,4622 11,9504 11,4699 11,0185 10,5940 10,1945 9,8181 9,4633 9,1285
21 15,4150 14,6980 14,0292 13,4047 12,8212 12,2752 11,7641 11,2850 10,8355 10,4135 10,0168 9,6436 9,2922
22 15,9369 15,1671 14,4511 13,7844 13,1630 12,5832 12,0416 11,5352 11,0612 10,6172 10,2007 9,8098 9,4424
23 16,4436 15,6204 14,8568 14,1478 13,4886 12,8750 12,3034 11,7701 11,2722 10,8067 10,3711 9,9629 9,5802
24 16,9355 16,0584 15,2470 14,4955 13,7986 13,1517 12,5504 11,9907 11,4693 10,9830 10,5288 10,1041 9,7066
25 17,4131 16,4815 15,6221 14,8282 14,0939 13,4139 12,7834 12,1979 11,6536 11,1469 10,6748 10,2342 9,8226
26 17,8768 16,8904 15,9828 15,1466 14,3752 13,6625 13,0032 12,3924 11,8258 11,2995 10,8100 10,3541 9,9290
27 18,3270 17,2854 16,3296 15,4513 14,6430 13,8981 13,2105 12,5750 11,9867 11,4414 10,9352 10,4646 10,0266
28 18,7641 17,6670 16,6631 15,7429 14,8981 14,1214 13,4062 12,7465 12,1371 11,5734 11,0511 10,5665 10,1161
29 19,1885 18,0358 16,9837 16,0219 15,1411 14,3331 13,5907 12,9075 12,2777 11,6962 11,1584 10,6603 10,1983
30 19,6004 18,3920 17,2920 16,2889 15,3725 14,5337 13,7648 13,0587 12,4090 11,8104 11,2578 10,7468 10,2737
35 21,4872 20,0007 18,6646 17,4610 16,3742 15,3906 14,4982 13,6870 12,9477 12,2725 11,6546 11,0878 10,5668
40 23,1148 21,3551 19,7928 18,4016 17,1591 16,0461 15,0463 14,1455 13,3317 12,5944 11,9246 11,3145 10,7574
45 24,5187 22,4955 20,7200 19,1563 17,7741 16,5477 15,4558 14,4802 13,6055 12,8186 12,1084 11,4653 10,8812
50 25,7298 23,4556 21,4822 19,7620 18,2559 16,9315 15,7619 14,7245 13,8007 12,9748 12,2335 11,5656 10,9617
55 26,7744 24,2641 22,1086 20,2480 18,6335 17,2252 15,9905 14,9028 13,9399 13,0836 12,3186 11,6323 11,0140
60 27,6756 24,9447 22,6235 20,6380 18,9293 17,4499 16,1614 15,0330 14,0392 13,1594 12,3766 11,6766 11,0480
65 28,4529 25,5178 23,0467 20,9510 19,1611 17,6218 16,2891 15,1280 14,1099 13,2122 12,4160 11,7061 11,0701
70 29,1234 26,0004 23,3945 21,2021 19,3427 17,7533 16,3845 15,1973 14,1604 13,2489 12,4428 11,7258 11,0844

Tabelle 4
Korrekturfaktoren für Barwerte

Hinweis: Sofern die laufenden Zahlungen nicht zum Ende des Jahres fällig sind, kann dies durch Multiplikation des Barwertes mit einem Korrekturfaktor berücksichtigt werden.
Fälligkeit Korrekturfaktor z.B. 6 v.H.
zu Beginn eines Jahres 1 + i 1,06
zu Beginn eines Vierteljahres 1 + 5/8 i 1,0375
Mitte jedes Vierteljahres 1 + 1/2 i 1,03
Ende jedes Vierteljahres 1 + 3/8 i 1,0225
Beginn jeden Monats 1 + 13/24 i 1,0325
Ende jeden Monats 1 + 11/24 i 1,0275
i = Zinssatz p/100    

Tabelle 5
Endwertfaktoren

Hinweis: Mit dem Endwertfaktor wird eine betragsgleiche laufende jährliche Zahlung auf ein zukünftiges Jahr hin aufgezinst.
Kalkulationszinssatz v. H.
Jahre 3 3,5 4 4,5 5 5,5 6 6,5 7 7,5 8 8,5 9
1 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000 1,0000
2 2,0300 2,0350 2,0400 2,0450 2,0500 2,0550 2,0600 2,0650 2,0700 2,0750 2,0800 2,0850 2,0900
3 3,0909 3,1062 3,1216 3,1370 3,1525 3,1680 3,1836 3,1992 3,2149 3,2306 3,2464 3,2622 3,2781
4 4,1836 4,2149 4,2465 4,2782 4,3101 4,3423 4,3746 4,4072 4,4399 4,4729 4,5061 4,5395 4,5731
5 5,3091 5,3625 5,4163 5,4707 5,5256 5,5811 5,6371 5,6936 5,7507 5,8084 5,8666 5,9254 5,9847
6 6,4684 6,5502 6,6330 6,7169 6,8019 6,8881 6,9753 7,0637 7,1533 7,2440 7,3359 7,4290 7,5233
7 7,6625 7,7794 7,8983 8,0192 8,1420 8,2669 8,3938 8,5229 8,6540 8,7873 8,9228 9,0605 9,2004
8 8,8923 9,0517 9,2142 9,3800 9,5491 9,7216 9,8975 10,0769 10,2598 10,4464 10,6366 10,8306 11,0285
9 10,1591 10,3685 10,5828 10,8021 11,0266 11,2563 11,4913 11,7319 11,9780 12,2298 12,4876 12,7512 13,0210
10 11,4639 11,7314 12,0061 12,2882 12,5779 12,8754 13,1808 13,4944 13,8164 14,1471 14,4866 14,8351 15,1929
11 12,8078 13,1420 13,4864 13,8412 14,2068 14,5835 14,9716 15,3716 15,7836 16,2081 16,6455 17,0961 17,5603
12 14,1920 14,6020 15,0258 15,4640 15,9171 16,3856 16,8699 17,3707 17,8885 18,4237 18,9771 19,5492 20,1407
13 15,6178 16,1130 16,6268 17,1599 17,7130 18,2868 18,8821 19,4998 20,1406 20,8055 21,4953 22,2109 22,9534
14 17,0863 17,6770 18,2919 18,9321 19,5986 20,2926 21,0151 21,7673 22,5505 23,3659 24,2149 25,0989 26,0192
15 18,5989 19,2957 20,0236 20,7841 21,5786 22,4087 23,2760 24,1822 25,1290 26,1184 27,1521 28,2323 29,3609
16 20,1569 20,9710 21,8245 22,7193 23,6575 24,6411 25,6725 26,7540 27,8881 29,0772 30,3243 31,6320 33,0034
17 21,7616 22,7050 23,6975 24,7417 25,8404 26,9964 28,2129 29,4930 30,8402 32,2580 33,7502 35,3207 36,9737
18 23,4144 24,4997 25,6454 26,8551 28,1324 29,4812 30,9057 32,4101 33,9990 35,6774 37,4502 39,3230 41,3013
19 25,1169 26,3572 27,6712 29,0636 30,5390 32,1027 33,7600 35,5167 37,3790 39,3532 41,4463 43,6654 46,0185
20 26,8704 28,2797 29,7781 31,3714 33,0660 34,8683 36,7856 38,8253 40,9955 43,3047 45,7620 18,3770 51,1601

7. Formblätter

Formblatt 1
Kostenvergleichsrechnung

Kostenart Alternativen
1. 2. 3.
Tsd. EUR
1. Personalkosten      
   Durchschnittssätze      
       
       
2. Sachkosten      
    Arbeitsplatzpauschale      
       
       
       
3. Kalkulatorische Kosten      
   Abschreibungen      
       
   Zinsen      
       
   Sonstige      
       
4. Gemeinkosten      
       
       
5. Summe (1 bis 4)      
Ergebnis      

Formblatt 2
Kapitalwertberechnung

Art der
Ein-/Auszahlungen
Zeitangabe Abzinsungsjahre Betrag
Tsd. EUR
Abzinsungs-/
Barwertfaktor
Barwert
Ende...
Tsd. EUR
A.            
             
1. Einmalige Einnahmen/Ausgaben
             
             
             
2. Laufende Einnahmen/Ausgaben
             
             
             
Kapitalwert A (Summe der Barwerte)
B.            
             
1. Einmalige Einnahmen/Ausgaben
             
             
             
2. Laufende Einnahmen/Ausgaben
             
             
             
Kapitalwert B (Summe der Barwerte)
Ergebnis          

Zu § 8:

1. Ausnahmen vom Grundsatz der Gesamtdeckung sind gegeben,

1.1
durch Zweckbindung, wenn eine Beschränkung der Einnahmen auf die Verwendung für bestimmte Zwecke im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist oder die Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden, oder
1.2
durch Verstärkung, wenn überplanmäßige Einnahmen eingehen können und eine Verwendung dieser Einnahmen für bestimmte Ausgaben im Haushaltsplan zugelassen wird. Ausnahmen im Haushaltsplan können zugelassen werden, wenn hierdurch Anreize zur Erzielung von Mehreinnahmen verstärkt werden oder ein enger Sachzusammenhang zwischen den Einnahmen und Ausgaben besteht.

2. Wegen der Kenntlichmachung im Haushaltsplan wird auf Nummer 3 zu § 17 verwiesen.

3. Sind Zweckbindungen oder Verstärkungen im Haushaltsplan nicht kenntlich gemacht, finden die §§ 37 und 38 Anwendung. Ist mit der Annahme von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellter Mittel der Einsatz von Haushaltsmitteln des Landes verbunden oder entstehen in der Folge Ausgaben für den Landeshaushalt, dürfen diese zweckgebundenen Mittel nur unter dem Vorbehalt angenommen werden, dass Ausgabeermächtigungen zur Verfügung stehen oder gestellt werden.

Zu § 9:

Inhalt
1. Bestellung der oder des Beauftragten für den Haushalt
2. Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und den Entwurf des Haushaltsplans
3. Ausführung des Haushaltsplans
4. Mitwirkung bei Maßnahmen von finanzieller Bedeutung
5. Allgemeine Bestimmungen

1. Bestellung der oder des Beauftragten für den Haushalt

1.1 Bei obersten Landesbehörden ist die für Haushaltsangelegenheiten eines Einzelplans zuständige Referatsleiterin oder der für Haushaltsangelegenheiten eines Einzelplans zuständige Referatsleiter Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt. Im Fall der Bildung einer Haushaltsabteilung oder Haushaltsreferatsgruppe nehmen deren Leiterin oder Leiter und zugehörige Referatsleiterinnen oder Referatsleiter für das ihnen zugewiesenen Sachgebiet die Aufgabe der oder des Beauftragten für den Haushalt in eigener Verantwortung wahr; die Referatsleiterinnen und Referatsleiter sind an die Weisungen der Leiterin oder des Leiters der Haushaltsabteilung oder Haushaltsreferatsgruppe gebunden.

1.2 Die obersten Landesbehörden bestimmen, in welchen Dienststellen ihres Geschäftsbereichs die Leiterinnen oder Leiter die Aufgaben der oder des Beauftragten für den Haushalt nicht selbst wahrnehmen. In diesen Fällen ist für diese Aufgaben die oder der für Haushaltsangelegenheiten zuständige Bedienstete oder eine oder einer der Vorgesetzten zu bestellen.

1.3 Die oder der Beauftragte für den Haushalt wird von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle bestellt. In den in Nummer 1.1 Satz 2 genannten Fällen sind die Leiterin oder der Leiter der Haushaltsabteilung oder Haushaltsreferatsgruppe sowie die Referatsleiterinnen oder Referatsleiter jeweils für ihr Sachgebiet als Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt zu bestellen. Die oder der Beauftragte für den Haushalt ist der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unmittelbar zu unterstellen. Bei obersten Landesbehörden kann die oder der Beauftragte für den Haushalt deren Vertreterin oder dessen Vertreter oder in Ausnahmefällen einer sonstigen Vorgesetzten oder einem sonstigen Vorgesetzten unterstellt werden; das Widerspruchsrecht nach Nummer 5.4 bleibt unberührt.

2. Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und den Entwurf des Haushaltsplans

Die Beauftragten für den Haushalt haben

2.1 im Hinblick auf die Finanzplanung bereits an der Aufgabenplanung mitzuwirken,
2.2 dafür zu sorgen, dass die Beiträge zu den Unterlagen für die Finanzplanung und den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) nach Form und Inhalt richtig aufgestellt und rechtzeitig vorgelegt werden,
2.3 zu prüfen, ob alle zu erwartenden Einnahmen, alle voraussichtlich zu leistenden Ausgaben sowie alle voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen, Beschäftigungsvolumina und Stellen in den Voranschlag aufgenommen worden sind; soweit die Beträge nicht genau errechnet werden können, haben sie für eine möglichst zutreffende Schätzung zu sorgen; dies gilt auch für die Fälle des § 26,
2.4 insbesondere zu prüfen, ob die Anforderungen an Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sowie an Beschäftigungsvolumina und Stellen dem Grunde und der Höhe nach zu dem vorgesehenen Zeitpunkt notwendig sind,
2.5 die Voranschläge gegenüber der Stelle zu vertreten, für die sie bestimmt sind. Sie können sich nach ihrem Ermessen vertreten lassen.

3. Ausführung des Haushaltsplans

3.1 Übertragung der Bewirtschaftung

3.1.1 Die oder der Beauftragte für den Haushalt kann, soweit es sachdienlich ist, die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Beschäftigungsvolumina und Stellen des von ihr oder ihm bewirtschafteten Einzelplans oder der von ihr oder ihm bewirtschafteten Teile eines Einzelplans anderen Bediensteten der Dienststelle (Titelverwalterinnen oder Titelverwaltern) oder anderen Dienststellen zur Bewirtschaftung übertragen. Die oder der Beauftragte für den Haushalt kann ihre oder seine Befugnis zur Übertragung auf die nach Satz 1 Beauftragten delegieren; in diesem Fall wirkt sie oder er bei der Übertragung mit, soweit sie oder er nicht darauf verzichtet. Für die Übertragung ist ein Nachweis zu führen. Dieser Nachweis gilt als erbracht, soweit er in einem automatisierten Haushaltswirtschaftssystem erzeugt wird.

3.1.2 Bei der Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen durch die nach Nummer 3.1.1 Beauftragten hat die oder der Beauftragte für den Haushalt, soweit sie oder er nicht darauf verzichtet, bei allen wichtigen Haushaltsangelegenheiten mitzuwirken, insbesondere bei

3.1.2.1 den Anforderungen weiterer Ausgabemittel,
3.1.2.2 überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben,
3.1.2.3 der Gewährung von Zuwendungen,
3.1.2.4 dem Abschluss von Verträgen - auch für laufende Geschäfte -, insbesondere der Verträge, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren oder zu überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ausgaben führen können,
3.1.2.5 der Änderung von Verträgen und bei Vergleichen,
3.1.2.6 der Stundung, Niederschlagung und dem Erlass sowie
3.1.2.7 der Abweichung von den in § 24 bezeichneten Unterlagen.

3.1.3 Die nach Nummer 3.1.1 Beauftragten haben die Kassenanordnungen der oder dem Beauftragten für den Haushalt zur Freigabe vorzulegen, soweit die oder der Beauftragte für den Haushalt nicht darauf verzichtet.

3.2 Verteilung der Einnahmen, Ausgaben usw.

Die oder der Beauftragte für den Haushalt verteilt die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Beschäftigungsvolumina und Stellen, die sie oder er weder selbst bewirtschaftet noch zur Bewirtschaftung nach Nummer 3.1.1 übertragen hat, auf andere Dienststellen. Die oder der Beauftragte für den Haushalt kann diese Befugnis auf die nach Nummer 3.1.1 Beauftragten delegieren: in diesem Fall wirkt die oder der Beauftragte für den Haushalt bei der Verteilung mit, soweit sie oder er nicht darauf verzichtet. Über die Verteilung ist ein Nachweis zu führen. Dieser Nachweis gilt als erbracht, soweit er in einem automatisierten Haushaltswirtschaftssystem erzeugt wird.

3.3 Weitere Aufgaben

3.3.1 Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat darüber zu wachen, dass die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sowie die Beschäftigungsvolumina und Stellen nach den für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätzen bewirtschaftet werden. Sie oder er hat insbesondere darauf hinzuwirken, dass die Einnahmen rechtzeitig und vollständig erhoben, die zugewiesenen Ausgaben nicht überschritten werden und der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachtet wird. Sie oder er hat beim Wegfall und der Umsetzung von Mitteln, Beschäftigungsvolumina und Stellen sowie bei der Umwandlung von Planstellen und anderen Stellen mitzuwirken.

3.3.2 Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat darauf hinzuwirken, dass die Bestimmungen der LHO, die eine Zustimmung, Anhörung oder Unterrichtung der gesetzgebenden Körperschaften, des zuständigen Ministeriums, des MF oder des LRH vorsehen, eingehalten und die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beigebracht werden.

3.3.3 Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat dafür zu sorgen, dass der Nachweis über die zur Bewirtschaftung übertragenen (Nummer 3.1.1) und die verteilten (Nummer 3.2) Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Beschäftigungsvolumina und Stellen, die Nachweisungen zur Stellenüberwachung, die Aufzeichnungen über die Besetzung der Stellen sowie die sonst vorgeschriebenen Nachweise und Listen ordnungsgemäß geführt werden. Diese Nachweise gelten als erbracht, soweit sie in einem automatisierten Haushaltswirtschaftssystem erzeugt werden. Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat darauf hinzuwirken, dass die begründenden Unterlagen zur Kassenanordnung bestimmungsgemäß aufbewahrt werden.

3.3.4 Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat beim Jahresabschluss festzustellen, in welcher Höhe übertragbare Ausgaben des Haushaltsplans nicht geleistet worden sind, und gemäß § 45 zu entscheiden, ob und in welcher Höhe mit Einwilligung des MF Ausgabereste gebildet werden sollen; sie oder er hat ferner die Unterlagen zur Haushaltsrechnung und zum Nachweis über das Vermögen und die Schulden aufzustellen und die Prüfungsmitteilungen des LRH zu bearbeiten oder, wenn sie oder er die Bearbeitung einer anderen Stelle übertragen hat, an dieser mitzuwirken.

3.3.5 Ergeben sich bei der Ausführung des Haushaltsplans haushaltsrechtliche Zweifel, ist die Entscheidung der oder des Beauftragten für den Haushalt einzuholen.

4. Mitwirkung bei Maßnahmen von finanzieller Bedeutung

Maßnahmen von finanzieller Bedeutung i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 2, bei denen die oder der Beauftragte für den Haushalt zu beteiligen ist, sind alle Vorhaben, insbesondere auch organisatorischer und verwaltungstechnischer Art einschließlich der Automation von Verwaltungsaufgaben,

- die sich unmittelbar oder mittelbar auf Einnahmen oder Ausgaben oder
- die sich unmittelbar oder mittelbar auf Einnahmen oder Ausgaben mittelfristig auswirken können oder
- die für den Landeshaushalt von präjudizieller Bedeutung sind.

Hierzu gehören auch Erklärungen gegenüber Dritten, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können. Die oder der Beauftragte für den Haushalt ist möglichst frühzeitig zu beteiligen.

5. Allgemeine Bestimmungen

5.1 Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben auch die Gesamtbelange des Landeshaushalts zur Geltung zu bringen und den finanz- und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen.

5.2 Unterlagen, die die oder der Beauftragte für den Haushalt zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihr oder ihm auf Verlangen vorzulegen oder innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist zu übersenden. Ihr oder ihm sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.

5.3 Schriftverkehr, Verhandlungen und Besprechungen mit dem MF und dem LRH auf dem Gebiet des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens sind durch die oder den Beauftragten für den Haushalt zu führen, soweit sie oder er nicht darauf verzichtet. Im Übrigen ist die oder der Beauftragte für den Haushalt zu beteiligen.

5.4 Die oder der Beauftragte für den Haushalt kann der Ausführung des Haushaltsplans oder Maßnahmen i.S. von Nummer 4 widersprechen.

5.4.1 Widerspricht die oder der Beauftragte für den Haushalt bei einer obersten Landesbehörde einem Vorhaben, so darf dieses nur auf ausdrückliche schriftliche Weisung der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle oder ihrer oder seiner ständigen Vertreterin oder ihres oder seines ständigen Vertreters weiterverfolgt werden.

5.4.2 Widerspricht die oder der Beauftragte für den Haushalt bei einer anderen Dienststelle einem Vorhaben und tritt dem die Leiterin oder der Leiter nicht bei, so ist die Entscheidung der fachlich vorgesetzten Dienststelle einzuholen. In dringenden Fällen kann das Vorhaben auf schriftliche Weisung der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle begonnen oder ausgeführt werden, wenn die Entscheidung der fachlich vorgesetzten Dienststelle nicht ohne Nachteil für das Land abgewartet werden kann. Die getroffene Maßnahme ist der fachlich vorgesetzten Dienststelle unter Angabe der Gründe für den Beginn oder die Ausführung des Vorhabens unverzüglich anzuzeigen.

Zu § 11:

1. Fälligkeitsprinzip

1.1 Im Haushaltsplan dürfen nur diejenigen Einnahmen oder Ausgaben veranschlagt werden, die im Haushaltsjahr voraussichtlich kassenwirksam werden. Verpflichtungsermächtigungen dürfen im Haushaltsplan nur insoweit veranschlagt werden, als mit ihrer Inanspruchnahme im Haushaltsjahr voraussichtlich zu rechnen ist.

1.2 Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind mit größtmöglicher Genauigkeit zu errechnen oder zu schätzen.

1.3 Wegen der Veranschlagung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen wird im Übrigen auf die §§ 16 und 17 nebst VV verwiesen.

2. Leertitel

Ein Titel mit Titelnummer, Zweckbestimmung und ohne Ansatz (Leertitel) kann in den Haushaltsplan eingestellt werden

2.1 für durchlaufende Posten (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 sowie Nr. 1 zu § 14),
2.2 für den Fall der Abwicklung übertragbarer Ausgaben über das Jahr der Schlussbewilligung hinaus,
2.3 aus zwingenden haushaltswirtschaftlichen Gründen.

Zu § 13:

Der Gruppierungsplan (§ 13 Abs. 2) ist in den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes (VV-HNds) enthalten.

Zu § 14:

1. Durchlaufende Posten (§ 14 Abs. 1 Nr. 2) sind Beträge, die im Landeshaushalt für andere vereinnahmt und in gleicher Höhe an diese weitergeleitet werden, ohne dass das Land an der Bewirtschaftung der Mittel beteiligt ist oder bei der Verwendung der Mittel in irgendeiner Form mitwirkt (Gruppen 382 und 982).

2. Der Funktionenplan (§ 14 Abs. 2) ist in den VV-HNds enthalten.

Zu § 15:

1. Nach dem Grundsatz der Bruttoveranschlagung dürfen weder Ausgaben von Einnahmen abgezogen noch Einnahmen auf Ausgaben angerechnet werden. Die nach dem jeweiligen HG abweichend von § 35 Abs. 1 Satz 1 zugelassenen Absetzungen von den Ausgaben sind dessen ungeachtet bei der Veranschlagung ausgabemindernd zu berücksichtigen.

2. Ausgaben zur Selbstbewirtschaftung (§ 15 Abs. 2) sind durch Haushaltsvermerk ausdrücklich als zur Selbstbewirtschaftung bestimmt zu bezeichnen.

Zu § 16:

1. Verpflichtungsermächtigungen sind im Haushaltsplan zu veranschlagen, wenn die Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren erst durch den Haushaltsplan begründet werden soll (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1). Im Übrigen siehe Nummer 1.1 Satz 2 zu § 11.

2. Für bereits in früheren Haushaltsjahren eingegangene Verpflichtungen sind Ermächtigungen nicht nochmals zu veranschlagen.

3. Einer Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen bedarf es nicht

3.1 bei Verpflichtungen für laufende Geschäfte (§ 38 Abs. 4 Satz 1),
3.2 für das Eingehen von Verpflichtungen zulasten übertragbarer Ausgabeermächtigungen des laufenden Haushaltsjahres, wenn die Verpflichtungen im folgenden Jahr zu Ausgaben führen (§ 38 Abs. 4 Satz 2),
3.3 für den Abschluss von Verträgen i.S. des Artikels 35 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung (§ 38 Abs. 5),
3.4 bei Maßnahmen nach § 40,
3.5 für die Übernahme von Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis (§ 64 Abs. 4),
3.6 für die Aufnahme von Krediten (§ 18 und § 34a) und zur Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen (§ 39 Abs. 1).

4. Von einer Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen ist bei Titeln der Obergruppen 41 bis 43 des Gruppierungsplans (ausgenommen bei Titelgruppen außerhalb von Budgets i.S. des § 17a) abzusehen.

5. Im Haushaltsplan ausgebrachte Verpflichtungsermächtigungen, die wider Erwarten im Haushaltsjahr der Veranschlagung nicht in Anspruch genommen werden und deshalb verfallen, sind, soweit erforderlich, in späteren Haushaltsjahren erneut zu veranschlagen. Werden solche doppelt veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen doch noch im laufenden Haushaltsjahr oder gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 nach Ablauf des Haushaltsjahres und vor Verkündung des neuen HG in Anspruch genommen, darf über die im neuen Haushaltsplan ausgebrachten Verpflichtungsermächtigungen insoweit nicht mehr verfügt werden. Entsprechendes gilt für die Fälle des § 38 Abs. 1 Satz 2, wenn Verpflichtungsermächtigungen bis zur Verkündung des neuen HG in Anspruch genommen werden.

6. Bei der Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen ist § 5 Abs. 1 i.V.m. § 14 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft zu beachten.

7. Ist das Eingehen von Verpflichtungen vorgesehen, die zu Ausgaben in mehreren Haushaltsjahren führen können, ist der Gesamtbetrag als Verpflichtungsermächtigung auszubringen.

8. Die sich aus der Inanspruchnahme der veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen (VE) ergebende Belastung künftiger Haushaltsjahre ist im Haushaltsplan nach folgendem Muster zu erläutern:

Zu ...
Belastung
der Haus- halts- jahre durch die bis 20.. (vorletztes Haushaltsjahr) in Anspruch genommene VE durch die 20.. (letztes Haushaltsjahr) ausgebrachte VE durch die 20.. (neues Haushaltsjahr) ausgebrachte VE Gesamt- belastung
  Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR
1 2 3 4 5
20.. (neues Haushaltsjahr)
20.. (folgende
20.. drei
20.. Planungsjahre)
20.. ff. (zusammengefasste restliche Belastung)

9. Verpflichtungsermächtigungen zum Eingehen von Dauerschuldverhältnissen, insbesondere bei Miet- und Pachtverträgen, sind nach folgenden Grundsätzen zu veranschlagen:

9.1 Bei Verträgen auf bestimmte Zeit hat die Verpflichtungsermächtigung die gesamte Vertragsdauer abzudecken.
9.2 Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit ist die Verpflichtungsermächtigung für die Zeit bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu bemessen.
9.3 Bei Verträgen mit Verlängerungsklausel (Verlängerung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, Verträge mit Verlängerungsoption) ist die Verpflichtungsermächtigung bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu bemessen.
9.4 Der Berechnung der Verpflichtungsermächtigungen ist das bei Vertragsabschluss vereinbarte Entgelt zugrunde zu legen. Im Übrigen sind während der Vertragsdauer vorgesehene Entgeltanpassungen nur dann zu berücksichtigen, wenn diese bei Vertragsabschluss der Höhe nach eindeutig bestimmt oder bestimmbar sind.
9.5 VV Nr. 4 zu § 38 bleibt unberührt.

Zu § 17:

Inhalt
1. Einzelveranschlagung
2. Erläuterungen
3. Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben, Verstärkungen
4. Planstellen
5. Stellen der richterlichen Hilfskräfte
6. Leerstellen
7. Zulagen und Aufwandsentschädigungen

1. Einzelveranschlagung

1.1 Die Veranschlagung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sowie der Planstellen und anderen Stellen richtet sich nach den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes (VV-HNds) und den Richtlinien für die Aufstellung der Voranschläge zum Haushalts-plan und die Anmeldung zur Finanzplanung.

1.2 Bei der Abgrenzung des Entstehungsgrundes für die Einnahmen und der Zwecke für die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen ist die Ordnung des Gruppierungsplans zugrunde zu legen. Der Zweck einer Ausgabe oder einer Verpflichtungsermächtigung wird durch das Ziel bestimmt, das durch die Ausgabe oder Verpflichtungsermächtigung erreicht werden soll. Im Bedarfsfall können mehrere Zwecke im Rahmen von Maßnahmen mit gleicher Zielrichtung bei einem Titel veranschlagt werden.

1.3 Zweckgebundene Einnahmen und die daraus zu leistenden Ausgaben sind getrennt von anderen Einnahmen und Ausgaben zu veranschlagen.

2. Erläuterungen

2.1 Erläuterungen sind auf das sachlich Notwendige zu begrenzen. Soweit das Verständnis nicht leidet, kann hierbei auf Erläuterungen an anderer Stelle des Haushaltsplans verwiesen werden.

2.2 Sind Erläuterungen oder Teile von Erläuterungen zur Bewirtschaftung unerlässlich, so sind die Erläuterungen oder die entsprechenden Teile der Erläuterungen durch Haushaltsvermerk für verbindlich zu erklären.

3. Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben, Verstärkungen

3.1 Bei einer Zweckbindung sind Ausgaben in Höhe der zweckgebundenen Einnahmen zu veranschlagen. Zur Einzelveranschlagung zweckgebundener Einnahmen und den daraus zu leistenden Ausgaben siehe im Übrigen Nummer 1.3.

3.2 Zweckbindungen durch Gesetz oder von anderer Stelle zweckgebunden zur Verfügung gestellte Mittel (Nummer 1.1 zu § 8) sind in den Erläuterungen kenntlich zu machen. Die Ausbringung ergänzender Zweckbindungsvermerke richtet sich nach den Richtlinien für die Aufstellung der Voranschläge zum Haushaltsplan und die Anmeldung zur Finanzplanung.

3.3 Eine Ausnahme vom Grundsatz der Gesamtdeckung im Haushaltsplan nach Nummer 1.2 zu § 8 ist durch Haushaltsvermerk (Verstärkungsvermerk) kenntlich zu machen.

4. Planstellen

4.1 Planstellen sind nach BesGr. und mit Amtsbezeichnungen, die in den für den Landesdienst geltenden Besoldungsordnungen festgelegt oder nach § 57 Abs. 1 NBG festgesetzt worden sind, auszubringen. Dabei sind grundsätzlich die in den Besoldungsordnungen festgelegten Grundamtsbezeichnungen zu verwenden; soweit für die Ermittlung der Obergrenzen nach § 26 BBesG laufbahnbezogene Angaben erforderlich sind, werden diese in den Erläuterungen, die insoweit für Stellen in Beförderungsämtern verbindlich sind, gesondert dargestellt. Soweit BesGr. nach Ablauf einer im BBesG oder NBesG festgelegten Dienstzeit durchlaufen werden, sind diese BesGr. bei der Veranschlagung von Planstellen zusammenzufassen.

4.2 Die ausgebrachten Planstellen bilden den Stellenplan für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, denen ein Amt verliehen worden ist; er ist verbindlich, soweit nicht durch HG oder Haushaltsplan etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist.

5. Stellen der richterlichen Hilfskräfte

5.1 Stellen der richterlichen Hilfskräfte sind in den Stellenübersichten nach BesGr. und mit Dienstbezeichnungen entsprechend den laufbahnrechtlichen Vorschriften auszubringen. Nummer 4.1 gilt entsprechend.

6. Leerstellen

6.1 Leerstellen können für ohne Dienstbezüge beurlaubte oder zu einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung abgeordnete Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter ausgebracht werden, soweit nicht durch Rechtsvorschriften oder Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist.

6.2 Leerstellen für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sind im Stellenplan nach BesGr. und mit Amtsbezeichnungen gesondert von den übrigen Planstellen ohne Ausgaben auszubringen. Entsprechendes gilt für die Ausbringung von Leerstellen in Stellenübersichten für richterliche Hilfskräfte.

6.3 Leerstellen sind mit kw-Vermerk zu versehen, es sei denn, dass sie nicht an die Personen gebunden werden sollen.

7. Zulagen und Aufwandsentschädigungen

7.1 Amtszulagen und Stellenzulagen, die zusammen mit den Dienstbezügen zu veranschlagen sind, sind durch Haushaltsvermerk zum Stellenplan oder zur Stellenübersicht auszubringen, Stellenzulagen jedoch nur insoweit, als

7.1.1 besoldungsrechtliche Vorschriften ausdrücklich auf Regelungen im Haushaltsplan verweisen,
7.1.2 die Zahl der Zulagenstellen durch den Haushaltsplan zu begrenzen ist. Zusammen mit den Dienstbezügen zu veranschlagende Aufwandsentschädigungen sind unter Angabe der Stellen und der entsprechenden Einzelbeträge zu erläutern.

7.2 Andere als in Nummer 7.1 genannte Aufwandsentschädigungen sind bei den in Betracht kommenden Ausgabetiteln zu erläutern.

7.3 Tarifvertraglich vereinbarte sowie übertarifliche Zulagen für Tarifbeschäftigte sind aus den veranschlagten Personalausgaben zu zahlen.

Zu § 17 a:

1. Grundlagen und Begriffsbestimmungen

1.1 Zielsetzung der Budgetierung ist eine Verbesserung der Effektivität und Effizienz insbesondere durch die dezentrale Zusammenführung von Fach- und Ressourcenverantwortung.

1.2 Voraussetzung zur Einführung einer Budgetierung sind geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente (§ 17a Abs. 1 Satz 3) des Verwaltungsbereichs. Hierzu gehören eine Kosten- und Leistungsrechnung, ein produktorientiertes Berichtswesen sowie ein Controlling. Die Kosten- und Leistungsrechnung muss eine Kostenstellen- und eine Kostenträgerrechnung umfassen; im Rahmen einer Plankostenrechnung müssen Produkt- und Projektbudgets ermittelt werden können.

1.3 Ein Budget ist die Zusammenfassung von zur Erreichung eines Zieles veranschlagten Einnahme- und Ausgabeansätzen sowie Verpflichtungsermächtigungen zu einem geschlossenen Ermächtigungsrahmen. Die Budgetbildung erfolgt durch entsprechende Regelungen im Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan (Haushaltsvermerke). Grundlage der Budgetierung ist eine leistungsorientierte Haushaltsplanaufstellung.

1.4 Der Ermächtigungsrahmen wird leistungsorientiert ermittelt, indem auf der Grundlage von zwischen Ministerien und Verwaltungsbereichen zu vereinbarenden oder durch die Ministerien vorzugebenden Zielen die zu erbringenden Leistungen (insbesondere Produkte und Projekte) definiert und die zu deren Erstellung erforderlichen Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen aus den Daten der Kosten- und Leistungsrechnung abgeleitet werden. Der Budgetplan ist in eine Zielvereinbarung umzusetzen (vgl. Nummer 3.1). Bei der Festlegung der zu erbringenden Leistungen ist neben der Höhe der verfügbaren Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu berücksichtigen, dass die Erfüllung der vorgegebenen Ziele durch effektives und effizientes Verwaltungshandeln erreichbar ist.

1.5 Organisationseinheit i.S. des § 17a ist der budgetierte Verwaltungsbereich. Für jeden budgetierten Verwaltungsbereich wird jeweils ein Bereichsbudget gebildet. Dieses dient als Ermächtigungsrahmen zur laufenden Leistungserstellung durch einen Verwaltungsbereich gegenüber Dritten außerhalb des Verwaltungsbereichs.

1.6 Der Wert der Produkte eines budgetierten Verwaltungsbereichs bestimmt die Höhe des Bereichsbudgets. Produktverantwortung (§ 17a Abs. 1 Satz 2) sowie Sach-, Finanz- und Personalverantwortung obliegen der Leitung des Verwaltungsbereichs. Aus den Daten der Kosten- und Leistungsrechnung werden für die zu erstellenden Produkte des Verwaltungsbereichs Produktbudgets ermittelt. Die Produktbudgets werden in einem Produktsummenbudget zusammengefasst und zu einem Bereichsbudget übergeleitet (vgl. Nummern 2.1 bis 2.3). Zum Bereichsbudget gehören auch die zur Aufrechterhaltung der üblichen Verwaltungstätigkeit notwendigen Mittel für Investitionen.

1.7 Jedes Bereichsbudget bildet einen in sich geschlossenen und von anderen Haushaltsansätzen abgegrenzten Ermächtigungsrahmen, für den entsprechende Deckungsfähigkeiten festzulegen sind. Deckungsfähigkeiten zwischen Bereichsbudgets sind grundsätzlich nicht vorzusehen.

1.8 Bestandteil eines Bereichsbudgets sind nicht die gesondert veranschlagten Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Projekte und Investitionsvorhaben sowie die Haushaltsmittel für Transfers. Transfers i.S. dieser Vorschrift sind insbesondere Leistungen aufgrund von Leistungsgesetzen, Zuwendungen nach den §§ 23 und 44 sowie Billigkeitsleistungen nach § 53. Die Kosten für die Bewirtschaftung von Transfers sind als Produktkosten dem Bereichsbudget zuzuordnen.

Die Veranschlagung von Haushaltsmitteln für Projekte und Investitionsvorhaben sowie von Haushaltsmitteln für Transfers kann im Einvernehmen mit MF gesondert budgetiert erfolgen.

1.9 Der durch ein Budget gebildete Ermächtigungsrahmen ist dem zuständigen Verwaltungsbereich zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zu übertragen. Dabei ist ein aussagekräftiges unterjähriges Berichtswesen über die Budgetbewirtschaftung, im Fall des Bereichsbudgets zusätzlich über die Erfüllung des Leistungsplans vorzuhalten, auf dessen Basis die obersten Landesbehörden eine Unterrichtung des LT sicherstellen können. Die personelle Zuständigkeit für die Budgetsteuerung innerhalb des Verwaltungsbereichs ist eindeutig festzulegen.

1.10 Die Budgetsteuerung umfasst die Beachtung der haushaltsrechtlichen Ermächtigungen und Regelungen sowie die Verantwortlichkeit zur Erreichung der Leistungszwecke entsprechend der Zielvereinbarung (vgl. Nummer 3.1).

1.11 Soweit in diesen Verwaltungsvorschriften nicht abweichend bestimmt, sind die übrigen haushaltsrechtlichen Regelungen unverändert zu beachten.

1.12 In Ausgestaltung des § 64 Abs. 2 Satz 2 können den budgetierten Verwaltungsbereichen, die durch Einsatz von Liegenschaften unmittelbar am Markt wirtschaftlich agieren, die für diese Tätigkeit erforderlichen landeseigenen Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte durch gesonderte Vereinbarung zur eigenverantwortlichen Verwaltung und Bewirtschaftung überlassen werden. Diese Überlassung umfasst neben den Nutzungsrechten nach den VV zu § 64 in der jeweils geltenden Fassung auch die Berechtigung zu Verfügungsgeschäften nach Nummer 1.12.2.

1.12.1 Für eine derartige Überlassung hat der budgetierte Verwaltungsbereich jährlich ein den erweiterten Nutzungsrechten angemessenes Entgelt an die Geldrechnung des Sondervermögens „Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen“ (SV LFN) zu zahlen. Vorbehaltlich abweichender Regelungen durch das MF wird als Entgelt eine Verzinsung von 6,5 v.H. der zum Stichtag 1.1.2000 festgestellten Grundstückswerte oder aktueller festgestellter Verkehrswerte der betreffenden Grundstücke zugrunde gelegt.

1.12.2 Der Wert des zur Bewirtschaftung überlassenen Grundvermögens ist ungeschmälert zu erhalten und darf nicht belastet werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde. Für die Belastung mit Erbbaurechten im Rahmen der erwerbswirtschaftlich ausgerichteten Tätigkeit des Verwaltungsbereichs mit einer Laufzeit von maximal 30 Jahren gilt die Zustimmung des MF allgemein als erteilt, sofern die Überlassungsvereinbarung keine anderslautenden Vereinbarungen enthält. Der Erbbauzins verbleibt in diesen Fällen dem budgetierten Verwaltungsbereich. Im Interesse eines ständig aktuellen Nachweises des Liegenschaftsvermögens des Landes sind Vermögensbestandsbewegungen der Fondsverwaltung vierteljährlich anzuzeigen.

1.12.3 Grundstücke, die für den budgetierten Verwaltungsbereich entbehrlich sind, sind der Fondsverwaltung zurückzugeben; ein Wertausgleich wird nicht geleistet. Die Zinsverpflichtung reduziert sich in entsprechendem Maße.

1.12.4 Bei Beendigung der Budgetierung sind die überlassenen Grundstücke ohne Wertausgleich an die Fondsverwaltung zurückzugeben. Gegebenenfalls entstandene Wertverluste sind der Geldrechnung des SV LFN auszugleichen.

1.12.5 Der Einwilligungsvorbehalt des LT nach § 63 Abs. 2 bleibt unberührt. In diesen Fällen ist das MF zu beteiligen; die Federführung verbleibt bei dem verantwortlichen Verwaltungsbereich und seiner fachlich vorgesetzten Dienststelle oder der zuständigen obersten Landesbehörde.

2. Darstellung von Bereichsbudgets im Haushalt

2.1 Für jedes Haushaltsjahr ist ein Budgetplan aufzustellen. Sofern der Haushaltsplan für zwei Haushaltsjahre aufgestellt wird (§ 12 Abs. 1), ist für den Budgetplan entsprechend zu verfahren. Für das Bereichsbudget muss der Budgetplan insbesondere einen Leistungsplan sowie die daraus abgeleiteten Produktsummenbudgets enthalten und letztere auf kamerale Haushaltsansätze überleiten (Überleitungsrechnung, Nummer 2.3); er ist zu erläutern.

2.2 Zur Erstellung des Leistungsplans sind für die außerhalb des budgetierten Verwaltungsbereichs wirksam werdenden Leistungen (vgl. Nummern 1.5 und 1.6) auf Basis einer Plankostenrechnung und unter Beachtung der Grundsätze in Nummer 1.4 Produktbudgets zu ermitteln. Diese sind nach Art, Menge und Qualität in den Leistungsplan einzustellen. Soweit eine Produktabgeltung durch den Leistungsempfänger erfolgt, sind die Kosten und Erlöse brutto darzustellen. Zum Vergleich sind die Ansätze des Vorjahres und die Ergebnisse des Vor-Vorjahres (aus dem Jahresabschluss) anzuführen. Dem Leistungsplan kommt zur Vorbereitung der Zielvereinbarung (Nummer 3.1) zwischen fachlich vorgesetzter Dienststelle und budgetiertem Verwaltungsbereich grundlegende Bedeutung zu.

2.3 In der Überleitungsrechnung sind Positionen, die im Haushaltsjahr nicht in gleichem Umfang kosten- oder erlöswirksam wie zahlungswirksam werden, auszugleichen. Verrechnungen mit Haushaltsstellen (Titeln) außerhalb des Budgets gelten als zahlungswirksam. Demnach sind insbesondere auszugleichen:

2.3.1 Ausgabeungleiche oder ausgabelose Kosten, z.B.:
2.3.1.1 Abschreibungen,
2.3.1.2 Kosten aus der zwischenbehördlichen Leistungsverrechnung,
2.3.1.3 kalkulatorische Zinsen,
2.3.1.4 Wagnisse und
2.3.1.5 Versorgungszuschläge (Beamtenpensionen),
2.3.2 Einnahmeungleiche oder einnahmelose Erlöse, z.B.:
2.3.2.1 Erlöse aus der zwischenbehördlichen Leistungsverrechnung und
2.3.2.2 kalkulatorische Zinsen,
2.3.3 Erfolgsneutrale Ausgaben, z.B.:
2.3.3.1 Investitionen,
2.3.3.2 Zahlungen von Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und
2.3.3.3 eingehende Zahlungen für Forderungen,
2.3.4 Rechnungsabgrenzungen sowie
2.3.5 Bestandsveränderungen.

Im Budgetplan ist der Übergang von Produktsummenbudgets zu kameralen Haushaltsansätzen als Ergebnis der Überleitungsrechnung darzustellen.

2.4 Für das jeweilige Bereichsbudget sollen in den Entwürfen zum Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan (Haushaltsvermerke) entsprechend den Erfordernissen folgende Regelungen getroffen werden (die Ziffern im Klammerzusatz verweisen auf die Hauptgruppen, Obergruppen oder Gruppen, deren Titel von der Regelung betroffen sind):

2.4.1 Ausgaben für Baumaßnahmen (7) und sonstige Ausgaben für Investitionen (81-82) sind gegenseitig deckungsfähig.
2.4.2 Personalausgaben (4), sächliche Verwaltungsausgaben (51-54) mit Ausnahme ggf. veranschlagter Ausgaben zur Unterhaltung von Gebäuden und Anlagen (519) sowie Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen (6) sind gegenseitig deckungsfähig sowie einseitig deckungsfähig zugunsten der Besonderen Finanzierungsausgaben (9).
2.4.3 Personalausgaben (4), sächliche Verwaltungsausgaben (51-54) sowie Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen (6) sind einseitig zugunsten von Ausgaben für Baumaßnahmen (7), sonstigen Ausgaben für Investitionen (81-82) sowie Ausgaben zur Unterhaltung von Gebäuden und Anlagen (519) deckungsfähig.
2.4.4 Mehreinnahmen, die als Produktabgeltung dazu dienen, das Budget zu finanzieren (vgl. Nummer 2.2) erhöhen die Ausgabeermächtigungen (4, 51-54, 6, 81-82 und 981) entsprechend, soweit es sich um Mehreinnahmen im Rahmen der üblichen Tätigkeit des Verwaltungsbereichs handelt ((1-2, ausgenommen 129, vgl. VV Nr. 4.1 zu § 38). Erhöhungen der Ausgabeermächtigungen aufgrund von Mehreinnahmen außerhalb der üblichen Tätigkeit bedürfen der Einwilligung des MF (§ 37).
2.4.5 Mindereinnahmen, die als Produktabgeltung dazu dienen sollten, das Budget zu finanzieren (1-2, ausgenommen 129, vgl. Nummer 2.2), führen zu entsprechenden Kürzungen der Ausgabeermächtigungen für Personalausgaben (4), sächliche Verwaltungsausgaben (51-54) sowie Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen (6).
2.4.6 Bei Erfüllung des Leistungsplans können nicht verbrauchte Ausgabeermächtigungen (Budgetunterschreitungen, vgl. Nummer 4.2.1) nach Abzug eventuell noch offener Budgetüberschreitungen aus Vorjahren (Nummer 2.5) zu zwei Dritteln, bei Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen (Nummer 1.1 zu § 8) in voller Höhe, zugunsten des Bereichsbudgets übertragen und in Anspruch genommen werden. Die Feststellung der Erfüllung des Leistungsplans erfolgt auf Grundlage des Soll-Ist-Vergleichs nach Nummer 4.2.2 durch die zuständige oberste Landesbehörde. Hinsichtlich Art, Menge sowie Kosten/ Erlösen ist das Einvernehmen mit dem MF herzustellen, das damit auch seine Einwilligung zur Übertragung und Inanspruchnahme der Ausgabereste erteilt.

2.5 Überschreitungen der Ausgabeermächtigungen (Budgetüberschreitungen, vgl. Nummer 4.2.2) sind als Vorgriff auf die nächstjährige Bewilligung anzurechnen (§ 37).

2.6 In die unverbindlichen Erläuterungen zum Haushaltsplan sind folgende Darstellungen aufzunehmen:

2.6.1 die Rechts- oder Organisationsgrundlage,
2.6.2 der Verwaltungsaufbau,
2.6.3 die Zielsetzung und
2.6.4 der Budgetplan.

2.7 Zur Aufstellung der Finanzplanung (§ 31) ist das Budget auch mittelfristig zu planen.

3. Bewirtschaftung der Budgets

3.1 Im Rahmen der Verteilung der Einnahmen, der Ausgaben, der Verpflichtungsermächtigungen, des Beschäftigungsvolumens und der Stellen (Nummer 1 zu § 34) ist eine Zielvereinbarung zwischen der fachlich vorgesetzten Dienststelle und dem Verwaltungsbereich abzuschließen. Hierdurch erfolgt auf Basis des Leistungsplans (Nummer 2.2) sowie unter Beachtung der Grundsätze in Nummer 1.4 eine Zieldefinition als Ergebnisvorgabe, die neben Finanzzielen auch Leistungs- und Wirkungsziele beinhaltet. Die Zielvereinbarung soll neben dem Bereichsbudget auch die Projekte, Investitionsvorhaben und Transfers umfassen, die dem Verwaltungsbereich zugewiesen werden. Zielvereinbarungen sollen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die eigenverantwortliche Zielerreichung und Aufgabenerledigung durch Delegation fördern; unterjährige Einzelfallanweisungen sollen entbehrlich werden. Die Zielvereinbarung soll über das Haushaltsjahr hinaus einen Ausblick bis zum Ende des Finanzplanungszeitraumes beinhalten.

3.2 Die Verwaltungsbereiche bewirtschaften das ihnen zugewiesene Bereichsbudget nach Maßgabe des Budgetplans und der abgeschlossenen Zielvereinbarungen (Nummer 3.1). Im Rahmen der Erfüllung der hierdurch festgelegten Finanz-, Leistungs- und Wirkungsziele sind auch die Belange des Gemeinwohls als Verpflichtungen des Landes zu beachten. Innerhalb des Verwaltungsbereichs soll das jeweilige Bereichsbudget in Unterbudgets aufgeteilt werden, die Dienststellen oder abgrenzbaren Teilen davon zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung im Wege einer gesonderten Zielvereinbarung übertragen werden. Diese Verwaltungsvorschriften sind dabei sinngemäß anzuwenden; dies gilt insbesondere für die Zusammenführung von Fach- und Ressourcenverantwortung und die eindeutige Festlegung der personellen Zuständigkeit für die Budgetsteuerung.

3.3 Die oder der Beauftragte für den Haushalt ist beim Abschluss von Zielvereinbarungen zu beteiligen. Sie oder er überträgt nach Abschluss der Zielvereinbarung die Einnahmen, die Ausgaben, die Verpflichtungsermächtigungen, das Beschäftigungsvolumen und die Stellen zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung an den Verwaltungsbereich (vgl. Nummer 3.1.1 zu § 9). Bei einer Aufteilung des Bereichsbudgets in Unterbudgets (Nummer 3.2 Satz 3) erfolgt die Übertragung entsprechend an nachgeordnete Dienststellen oder innerhalb einer Dienststelle an davon abgrenzbare Teile. Darüber hinaus soll die oder der Beauftragte für den Haushalt die Dienststellenleitung beim Controlling und Berichtswesen für den budgetierten Verwaltungsbereich (auch unterjährig) unterstützen. Bei einer fachlich vorgesetzten Dienststelle soll die Unterstützung zudem eine Mitwirkung hinsichtlich des Controllings und Berichtswesens der durch Zielvereinbarungen an nachgeordnete Dienststellen übertragenen Unterbudgets umfassen. Im Übrigen gelten die VV zu § 9 mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Mitwirkung der oder des Beauftragten für den Haushalt auf Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung beschränken soll.

3.4 Soweit sich durch Mehreinnahmen die Ausgabeermächtigungen erhöhen (vgl. Nummer 2.4.4), können diese auch für Personalausgaben verwandt werden. In diesen Fällen darf das für das jeweilige Haushaltsjahr festgesetzte Beschäftigungsvolumen in entsprechendem Umfang unter Inanspruchnahme der erhöhten Ausgabeermächtigungen für zusätzliche Personalausgaben überschritten werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die zusätzlichen Personalausgaben auch auf Dauer aus Mehreinnahmen gedeckt werden können. Stehen die Mehreinnahmen nicht mehr zur Verfügung, sind die Überschreitungen des Beschäftigungsvolumens auf den für das jeweilige Haushaltsjahr festgelegten Stand zurückzuführen. Für die Berechnung der Überschreitungsmöglichkeiten sind die verwaltungsbereichsspezifischen Durchschnittssätze der jeweiligen Entgeltgruppe zugrunde zu legen.

4. Budgetabschluss

4.1 Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist von jedem Verwaltungsbereich ein Soll-Ist-Vergleich des von ihm bewirtschafteten Budgetplans vorzunehmen und ein Lagebericht zu erstellen.

4.2 Der Soll-Ist-Vergleich des Budgetplans ist innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die fachlich vorgesetzte Dienststelle und die zuständige oberste Landesbehörde dem MF vorzulegen. Er umfasst

4.2.1 einen Soll-Ist-Vergleich der aus dem Leistungsplan abgeleiteten und auf kamerale Haushaltsansätze übergeleiteten Bereichsbudgets (Ermittlung von Budgetüber- oder -unterschreitungen),
4.2.2 einen Soll-Ist-Vergleich der im Leistungsplan dargestellten Produktkosten (insbesondere Zielerreichung hinsichtlich Art, Menge, Qualität, Kosten/Erlöse) und
4.2.3 einen Soll-Ist-Vergleich für das im abgelaufenen Haushaltsjahr bewirtschaftete Grundvermögen (Kosten, Erlöse, Bestandsveränderungen).

4.3 Der Soll-Ist-Vergleich leitet die Vorgaben nach dem Budgetplan vollständig in die Darstellung des Istergebnisses über. Treten im laufenden Haushaltsjahr Änderungen gegenüber den im Budgetplan abgebildeten Planwerten ein, die die vorgenannten Soll- bzw. Istdaten maßgeblich beeinflussen, sind diese im Vergleich zu berücksichtigen und gesondert darzustellen. Korrekturbuchungen sind ggf. auch nachträglich zu berücksichtigen.

4.4 Die zuständige oberste Landesbehörde hat sicherzustellen, dass innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres ein Lagebericht erstellt wird. Das MF kann den Lagebericht anfordern. Der Lagebericht soll insbesondere eingehen auf:

4.4.1 die Umsetzung des Leistungsplans sowie eine Vorausschau zur Entwicklung des Leistungsplans einschließlich möglicher Risiken, soweit sich dies nicht aus dem Soll-Ist-Vergleich des Leistungsplans (Nummer 4.2.2) ergibt,
4.4.2 den Kostendeckungsgrad der Gebühren und Entgelte,
4.4.3 die Entwicklung der Nachfrage- und Bedarfssituation für die erstellten Leistungen,
4.4.4 den Abschluss und die Beendigung wichtiger Verträge,
4.4.5 wesentliche Veränderungen im Bereich des Grundvermögens,
4.4.6 den Stand der Projekte und Investitionsvorhaben sowie die bisherige und künftige Entwicklung der dafür benötigten Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen,
4.4.7 die bisherige und künftige Entwicklung der Transfers und
4.4.8 Rationalisierungsmaßnahmen.

5. Abweichende Regelungen

5.1 Von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelungen können (in sachgerechten Einzelfällen) im Einvernehmen mit dem MF getroffen werden.

5.2 Für die gemeinsame Bewirtschaftung von Landes- und Schulträgermitteln kann das MK mit Zustimmung des MF besondere Regelungen treffen.

Zu § 19:

1. Übertragbarkeit ist die Möglichkeit, Ausgaben, die am Ende des Haushaltsjahres noch nicht geleistet worden sind, für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus nach Maßgabe des § 45 als Ausgabereste verfügbar zu halten.

2. Unbeschadet der gesetzlichen Übertragbarkeit nach § 19 Satz 1 ist bei allen Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen (Nummer 1.1 zu § 8) außerhalb der Hauptgruppen 7 und 8 ein Übertragbarkeitsvermerk auszubringen. Bei Ausgaben aus Verstärkungen (Nummer 1.2 zu § 8) kann ein Übertragbarkeitsvermerk ausgebracht werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert. Im Übrigen siehe hierzu Nummern 1 und 2 zu § 8 sowie Nummer 3 zu § 17.

3. Verpflichtungsermächtigungen sind keine Ausgaben; sie sind deshalb nicht übertragbar und können auch nicht für übertragbar erklärt werden (vgl. Nummer 5 zu § 16 sowie § 45 Abs. 1 Satz 2).

Zu § 20:

1. Deckungsfähigkeit ist die durch

- § 20 Abs. 1, durch HG oder Haushaltsvermerk nach § 20 Abs. 2 begründete Möglichkeit, bei einem Titel oder bei mehreren Titeln aufgrund von Einsparungen bei einem anderen Ausgabetitel oder mehreren anderen Ausgabetiteln höhere Ausgaben als veranschlagt zu leisten,
- § 20 Abs. 2 begründete Möglichkeit, Verpflichtungen bei einem Titel zulasten einer oder mehrerer anderer Verpflichtungsermächtigungen einzugehen.

Gegenseitige Deckungsfähigkeit liegt vor, wenn die Ausgabetitel wechselseitig zur Verstärkung der jeweiligen Ansätze herangezogen werden dürfen. Einseitige Deckungsfähigkeit liegt vor, wenn der deckungsberechtigte Ansatz nur verstärkt und der deckungspflichtige Ansatz nur für die Verstärkung des deckungsberechtigten Ansatzes herangezogen werden darf.

2. Ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang kann angenommen werden, wenn die Ausgaben oder die Verpflichtungsermächtigungen der Erfüllung ähnlicher oder verwandter Zwecke dienen.

3. Eine Deckungsfähigkeit zwischen Personalausgaben und anderen Ausgaben ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Entsprechendes gilt für übertragbare Ausgaben (§ 20 Abs. 2 Satz 2).

Zu § 21:

1. Ausgaben, die als künftig wegfallend bezeichnet werden sollen, erhalten den Vermerk „kw” oder „davon kw ... EUR”. Planstellen und andere Stellen, die als künftig wegfallend bezeichnet werden sollen, erhalten den Vermerk „kw” oder „davon ... kw”.

2. Planstellen und andere Stellen, die als künftig umzuwandeln bezeichnet werden sollen, erhalten den Vermerk „ku” oder „davon ... ku” unter Angabe der Art der Stelle und der Besoldungsgruppe, in die sie umgewandelt werden.

3. Soll der Vollzug der Vermerke an zeitliche oder sachliche Voraussetzungen geknüpft werden, so sind die Vermerke mit einem entsprechenden Zusatz auszubringen.

4. Kw- und ku-Vermerke werden zu dem in § 47 und in den dazu erlassenen VV genannten Zeitpunkt wirksam.

Zu § 22:

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die für ein späteres Haushaltsjahr zurückgestellt werden können, dürfen nicht, auch nicht mit Sperrvermerk, veranschlagt werden. Dies gilt entsprechend für Planstellen und andere Stellen.

Zu § 23:

1. Zum Begriff der Zuwendungen

1.1 Zuwendungen sind Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke. Dazu gehören zweckgebundene Zuschüsse, Zuweisungen, Schuldendiensthilfen und andere nicht rückzahlbare Leistungen sowie zweckgebundene Darlehen und andere bedingt oder unbedingt rückzahlbare Leistungen. Bedingt rückzahlbare Leistungen sind alle Zuwendungen, deren Rückzahlung an den Eintritt eines anderen als in Nummer 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen (Anlagen zu VV Nr.5.1 zu § 44) genannten künftigen ungewissen Ereignisse gebunden ist. Als zweckgebundener Zuschuss gilt auch die Zahlung aufgrund einer Verlustdeckungszusage.

1.2 Keine Zuwendungen sind insbesondere

1.2.1 Sachleistungen,
1.2.2 Leistungen, auf die der Empfänger einen dem Grund und der Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschriften begründeten Anspruch hat,
1.2.3 Ersatz von Aufwendungen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),
1.2.4 Entgelte aufgrund von Verträgen, die den Preisvorschriften für öffentliche Aufträge unterliegen (Anlage),
1.2.5 satzungsmäßige Mitgliedsbeiträge einschließlich Pflichtumlagen.

2. Zuwendungsarten

Folgende Zuwendungsarten werden unterschieden:

2.1 Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung),
2.2 Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben des Zuwendungsempfängers (institutionelle Förderung).

3. Grundsätze für die Veranschlagung

3.1 Ausgaben für Zuwendungen sollen nur veranschlagt werden, wenn der Zuwendungszweck durch die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen (§ 39) nicht erreicht werden kann. Ausgaben für nicht rückzahlbare Zuwendungen sollen nur veranschlagt werden, soweit der Zweck nicht durch unbedingt oder bedingt rückzahlbare Zuwendungen erreicht werden kann.

3.2 Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen sollen nur veranschlagt werden, wenn es erforderlich ist, dass sich das Land gegenüber dem Zuwendungsempfänger rechtlich verpflichtet, in künftigen Haushaltsjahren Zuwendungen zu gewähren.

3.3 Die erstmalige Veranschlagung von Fördermitteln ist nur zulässig, wenn in den Erläuterungen zu entsprechenden Titeln oder Titelgruppen der mit der Landesförderung zu erreichende Zweck, der Fördergegenstand sowie der Empfängerkreis näher beschrieben werden. Die Veranschlagung in Folgejahren ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Förderzweck in Richtlinien konkretisiert wird; dies gilt insbesondere nicht bei einer geringen Anzahl von Zuwendungsempfängern.

Ausgaben für Zuwendungen für Fördermaßnahmen, bei denen die Zuwendungen im Regelfall 2.500 EUR, bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts 25.000 EUR nicht übersteigen, sollen nicht veranschlagt werden.

3.4 Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen zu Baumaßnahmen, größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind einzeln zu veranschlagen, wenn die im Einzelfall hierfür vorgesehene Zuwendung 250.000 EUR überschreitet. Das MF kann - auch generell - Ausnahmen hiervon zulassen. Alle sonstigen Zuwendungen an denselben Zuwendungsempfänger (z.B. auch für institutionelle Förderung) sind getrennt von den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nach Satz 1 zu veranschlagen. Für einzeln veranschlagte Maßnahmen gilt § 24 Abs. 5.

3.5 Für die Veranschlagung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung hat der Zuwendungsempfänger geeignete Planungsdaten für einen zukünftigen Haushalts- oder Wirtschaftsplan vorzulegen.

3.6 Bei der Veranschlagung sind insbesondere die §§ 6, 7 und 17 Abs. 4 LHO sowie § 5 Abs. 1 i.V.m. § 14 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft zu beachten.

3.7 Werden für denselben Zweck Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen von mehreren Stellen des Landes oder sowohl vom Land als auch vom Bund und/oder von anderen Ländern veranschlagt, sollen sich die Zuwendungsgeber über die für diese Veranschlagung geltenden Grundsätze abstimmen.

Anlage
zu VV Nr. 1.2.4 zu § 23 LHO

Abgrenzung der Zuwendungen von den Entgelten aufgrund von Verträgen, die unmittelbar den Preisvorschriften für öffentliche Aufträge unterliegen

1. Verträge, die unmittelbar den Preisvorschriften für öffentliche Aufträge unterliegen, sind alle gegenseitigen Verträge, in denen die Erbringung von Leistungen gegen Entgelt vereinbart wird.

1.1 Zu den Verträgen zählen insbesondere Kauf-, Miet-, Pacht-, Werk- und Werklieferungsverträge sowie sonstige gegenseitige Verträge, sofern der Entgeltsverpflichtung des Landes eine für dieses Entgelt zu erbringende Leistung des Vertragspartners gegenübersteht.

1.2 Leistungen sind alle Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Dienstleistungen.

1.3 Die Leistung kann unmittelbar gegenüber dem Land oder in dessen Auftrag gegenüber einem Dritten erbracht werden.

1.4 Die Leistung muss dem Land oder dem Dritten grundsätzlich zur vollen Verfügung überlassen werden.

2. Aus Nummer 1 folgt, dass Zuwendungen i.S. des § 23 insbesondere alle Geldleistungen des Landes sind,

2.1 die dem Empfänger zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben, an deren Förderung das Land ein erhebliches Interesse hat, gewährt werden und

2.2 die dem Empfänger mit bestimmten Bedingungen und Auflagen für die Mittelverwendung zur Verfügung gestellt werden, ohne dass die Geldleistung ein Entgelt für eine Leistung i.S. der Nummer 1 ist, und

2.3 bei denen der Empfänger dem Land oder dem Dritten nicht die Verfügungsbefugnis i.S. von Nummer 1.4 einräumt; unschädlich ist die Einräumung von Benutzungsrechten an Schutzrechten und die Übertragung von Schutzrechten auf das Land i.S. der VV Nr. 5.2.4 zu § 44.

Zu § 24:

1. Baumaßnahmen, Bauunterlagen

1.1 Zu den Baumaßnahmen gehören alle Maßnahmen, die nach den Zuordnungsrichtlinien zum Gruppierungsplan der Hauptgruppe 7 zuzuordnen sind.

1.2 Für Hochbaumaßnahmen sind die „Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes” - RLBau - anzuwenden. Für sonstige Baumaßnahmen sind die im Übrigen ergangenen Richtlinien zu beachten.

1.3 Ausgaben für Hochbaumaßnahmen mit einem Mittelbedarf von mehr als 2 Mio. EUR im Einzelfall sind einzeln zu veranschlagen, es sei denn, dass das MF etwas anderes bestimmt.

2. Planungsunterlagen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben

2.1 Größere Beschaffungen sind Anschaffungen von Sachen mit einem Mittelbedarf von mehr als 1 Mio. EUR im Einzelfall, für die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen in der Hauptgruppe 8 des Gruppierungsplans im Haushaltsplan veranschlagt werden.

2.2 Größere Entwicklungsvorhaben sind Vorhaben mit einem Mittelbedarf von mehr als 1 Mio. EUR im Einzelfall, die der zweckgerichteten Auswertung und Anwendung von Forschungsergebnissen und Erfahrungen vor allem technischer oder wirtschaftlicher Art dienen, um zu neuen Systemen, Verfahren, Stoffen, Gegenständen und Geräten zu gelangen (Neuentwicklung) oder um vorhandene zu verbessern (Weiterentwicklung); hierzu zählen auch Forschungsvorhaben, die der Erreichung des Entwicklungszieles dienen, sowie die Erprobung.

2.3 Das MF kann im Einvernehmen mit der für den Einzelplan zuständigen Stelle in begründeten Fällen die Wertgrenze i.S. der Nummern 2.1 und 2.2 höher festsetzen.

2.4 Die Unterlagen müssen enthalten eine Beschreibung des Gegenstandes oder eine Erläuterung des Vorhabens (ggf. mit Plänen und Skizzen), einen Zeitplan, eine Darlegung der Notwendigkeit der Beschaffung oder Entwicklung, eine Schätzung der Kosten und Folgekosten und eine Darlegung der Finanzierung.

3. Bereitstellung der Unterlagen

3.1 Die Unterlagen nach § 24 Abs. 1 und 2 sind rechtzeitig zur ersten Lesung des Haushaltsplanentwurfs dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages vorzulegen. Die Unterlagen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben müssen rechtzeitig zur Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans dem MF vorliegen.

3.2 Der Vorlage von Unterlagen bedarf es nicht bei Maßnahmen, die unter die Wertgrenze nach den Nummern 2.1 und 2.2 fallen (§ 24 Abs. 2). Sie entfällt auch bei Maßnahmen, bei denen im Einzelfall die Wertgrenze höher festgesetzt worden ist (Nummer 2.3).

3.3 Von der Vorlage der Unterlagen kann im Übrigen nur abgesehen werden, wenn eine Ausnahme nach § 24 Abs. 4 zugelassen ist. In diesen Fällen ist in den Erläuterungen zu begründen, weshalb die Veranschlagung trotz fehlender Unterlagen erforderlich ist.

4. Gesetzliche Sperre

Für die Sperre nach § 24 Abs. 4 Satz 3 ist ein Sperrvermerk nicht auszubringen.

5. Zuwendungen

Wegen der einzeln veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen vgl. Nummer 3.4 zu § 23.

Zu § 26:

Inhalt
1. Landesbetriebe
1.1 Grundlagen und rechtliche Stellung
1.2 Organisation des Landesbetriebes
1.3 Wirtschaftsplan
1.4 Nachweis im Haushaltsplan
1.5 Wirtschaftsführung
1.6 Anordnung von Zahlungen und Buchungen
1.7 Buchführung und Belege
1.8 Zahlungsverkehr und Geldverwaltung
1.9 Abgrenzung der Verantwortlichkeiten
1.10 Jahresabschluss
1.11 Prüfungen
1.12 Ausnahmen
2. Sondervermögen
3. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
4. Zuwendungsempfänger
Anlage 1 Muster zu VV Nr. 1.2.3 (Betriebsanweisung für den Landesbetrieb)
Anlage 2 Muster zu VV Nr. 1.3.6 (Wirtschaftsplan für den Landesbetrieb/Finanzplan)
Anlage 3 Muster zu VV Nr. 1.3.6 (Wirtschaftsplan für den Landesbetrieb/Erfolgsplan)
Anlage 4 Muster zu VV Nr. 1.3.7 (Wirtschaftsplan für den Landesbetrieb/Überleitungsrechnung)
Anlage 5 Muster zu VV Nr. 1.10.4 (Soll-Ist-Vergleich des Wirtschaftsplans für den Landesbetrieb/Finanzplan)
Anlage 6 Muster zu VV Nr. 1.10.4 (Soll-Ist-Vergleich des Wirtschaftsplans für den Landesbetrieb/Erfolgsplan)
Anlage 7 Muster zu VV Nr. 1.10.4 (Soll-Ist-Vergleich des Wirtschaftsplans für den Landesbetrieb/Überleitungsrechnung)
Anlage 8 Muster zu VV Nr. 4.1 (Übersicht über Einnahmen und Ausgaben der Zuwendungsempfänger)
Anlage 9 Grundsätze für den Einsatz von DV-Systemen und IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen in Landesbetrieben

1. Landesbetriebe

1.1 Grundlagen und rechtliche Stellung

1.1.1 Für abgrenzbare Teile der Landesverwaltung, deren Tätigkeit erwerbswirtschaftlich ausgerichtet ist, können Landesbetriebe errichtet werden, soweit nicht eine Privatisierung zweckmäßiger ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen bei Errichtung ist durch das zuständige Ministerium nachzuweisen. Die Abgrenzung eines Teils der Landesverwaltung in einem Landesbetrieb erfordert Fach-, Personal- und Sachverantwortung durch die Geschäftsleitung. Sie sind der Geschäftsleitung dazu zu übertragen oder ihr zuzuweisen. Die Ergebnisverantwortung der Geschäftsleitung (Nummer 1.2.1) setzt die vollständige Erfassung und Zurechnung von Ressourcen und Leistungen sowie die Verfügung über diese im Rahmen der vereinbarten Ziele und Aufgaben (Nummern 1.1.4, 1.2.3 und 1.3.2) voraus. Eine erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Tätigkeit liegt vor, wenn marktfähige Produkte hergestellt oder marktfähige Dienstleistungen erbracht werden und eine Beteiligung am Markt erfolgt. Als Beteiligung am Markt gilt auch die Bereitstellung marktfähiger Produkte und Dienstleistungen nur für andere Dienststellen des Landes. Entsprechendes gilt für Produkte und Dienstleistungen, die ausschließlich durch den Staat angeboten werden und bei deren Erbringung Dienststellen untereinander in Wettbewerb stehen. Die erwerbswirtschaftliche Ausrichtung soll für den Landesbetrieb, soweit sie nach Umsatz nicht überwiegt, von maßgeblicher Bedeutung für die Gestaltung des Geschäftsbetriebes sein. Art und Umfang dieses Leistungsanteils müssen die Nutzung der mit der Organisationsform geforderten Strukturen, Informations- und Nachweismöglichkeiten für die Steuerung nahelegen und die damit verbundenen Kosten rechtfertigen (Kosten-Nutzen-Abwägung).

Ist ein Landesbetrieb errichtet, ist bei dauerhaften Veränderungen, soweit möglich vorab, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Fortführung der Verwaltungseinheit als Landesbetrieb nach Art oder Umfang weiterhin vorliegen. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, ist nach Kosten und Nutzen abzuwägen, ob der Landesbetrieb erhalten bleibt oder in eine andere geeignete, alternative Organisationsform überführt wird. Die Fortführung als Landesbetrieb kann erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass die Überführung in eine andere Organisationsform langfristig nicht wirtschaftlicher ist. Das zuständige Ministerium unterrichtet das MF über das Ergebnis der Überprüfung. Im Fortführungsfall ist zum folgenden Haushaltsplanentwurf eine aussagekräftige Erläuterung zu Prüfungsanlass und -ergebnis aufzunehmen.

1.1.2 Die Errichtung eines Landesbetriebes, seine Auflösung oder Überführung in eine alternative Organisationsform erfolgt als Organisationsakt durch Beschl. der LReg, soweit keine gesetzliche Regelung besteht. Diese entscheidet über das Vorliegen oder das Entfallen der Voraussetzungen und über die Überlassung des in die Eröffnungsbilanz aufzunehmenden Vermögens und der Schulden oder deren Rückführung.

1.1.3 Landesbetriebe handeln nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung der nachstehenden Regelungen. Ihre Wirtschaftsführung erfolgt nach Maßgabe eines Wirtschaftsplans (Nummern 1.3 und 1.5), die Buchführung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung (Nummer 1.7). Gestaltung und Einsatz betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente erfolgen so, dass das wirtschaftliche Ergebnis in Wirtschaftsplan und Jahresabschluss vollständig abgebildet wird und für andere Stellen, insbesondere den LT und die LReg nachvollziehbar ist. Von den in den Anlagen 2 bis 8 ausgewiesenen Rechnungsmustern abweichende Regelungen können (in sachgerechten Einzelfällen) im Einvernehmen mit dem MF getroffen werden. Rechnungssystematik und -zusammenhang müssen gewahrt bleiben.

1.1.4 Landesbetriebe unterliegen als rechtlich unselbständige Teile der Landesverwaltung in ihren Zielen und Aufgabenstellungen dem Gestaltungswillen des LT und der LReg sowie der Aufsicht der zuständigen Landesbehörde (Aufsichtsbehörde). Die Aufsichtsbehörde kann dem Landesbetrieb Weisungen erteilen.

1.1.5 Für Landesbetriebe gelten die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs (HGB) sinngemäß, vorbehaltlich

1.1.5.1 der Regelungen in den Betriebsanweisungen,
1.1.5.2 der nachstehenden Regelungen,
1.1.5.3 haushaltsrechtlicher Vorschriften einschließlich dazu erlassener Verwaltungsvorschriften sowie
1.1.5.4 anders lautender gesetzlicher Regelungen.

1.2 Organisation des Landesbetriebes

1.2.1 Für jeden Landesbetrieb ist von der zuständigen Landesbehörde eine Geschäftsleitung zu bestellen. Diese führt die Geschäfte des Landesbetriebes unter Beachtung der in Nummer 1.1 genannten Grundsätze. Ihr obliegt auch die Ergebnisverantwortung.

1.2.2 Die Dienst- und Fachaufsicht über Landesbetriebe übt das zuständige Ministerium aus, sofern in der Betriebsanweisung (Nummer 1.2.3) keine abweichende Regelung getroffen wird. Die Aufsicht soll die wirtschaftliche Eigenständigkeit des Landesbetriebes fördern.

1.2.3 Für jeden Landesbetrieb erlässt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem MF eine Betriebsanweisung nach dem Muster der Anlage 1. In ihr sind alle für den Landesbetrieb relevanten Angelegenheiten mit dem Ziel zu regeln, dass Dienstanweisungen regelmäßig entbehrlich sind. Die Betriebsanweisung ist an dauerhafte Änderungen der relevanten Angelegenheiten anzupassen. Gleichartige Landesbetriebe eines Ministeriums sollen eine gemeinsame Betriebsanweisung erhalten. Mindestens zu regeln sind:

1.2.3.1 Bezeichnung, Aufgabe und Sitz,
1.2.3.2 wirtschaftliche Zielsetzung (z.B. Versorgungsfunktion, Grad der Kostendeckung, Gewinnerzielungsabsicht),
1.2.3.3 Organisation, insbesondere der Geschäftsleitung (Bestimmung einer Leiterin oder eines Leiters, bei kooperativer Geschäftsleitung einer kaufmännischen Leiterin oder eines kaufmännischen Leiters),
1.2.3.4 Befugnisse der Geschäftsleitung sowie Maßnahmen, die der Einwilligung oder Unterrichtung der Aufsichtsbehörde bedürfen (Vorbehaltskatalog),
1.2.3.5 Art, Umfang und Periodizität der Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde,
1.2.3.6 Besonderheiten zur Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans (z.B. vom Haushaltsjahr abweichendes Wirtschaftsjahr) sowie zur Aufstellung des Jahresabschlusses,
1.2.3.7 spezifische Vorgaben zum Zahlungsverkehr und zur Rechnungslegung und
1.2.3.8 Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben durch andere Dienststellen der Landesverwaltung.

1.2.4 Bei der Errichtung des Landesbetriebes ist der kameralistische Finanzstatus (Fachkapitel) des letzten Haushaltsjahres vor der Umwandlung festzuhalten. Insbesondere sind festzustellen:

1.2.4.1 das Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben,
1.2.4.2 das Verhältnis der zuschussfinanzierten Personalausgaben (Bezüge; ohne Personalausgaben, die aus Drittmitteln oder aus Einnahmen finanziert werden) zu den gesamten Personalausgaben,
1.2.4.3 das sich analog zu den Abgrenzungen der Personalkostenbudgetierung ergebende Beschäftigungsvolumen,
1.2.4.4 das Gesamtbeschäftigungsvolumen,
1.2.4.5 der monetäre Durchschnittswert des Beschäftigungsvolumens nach Nummer 1.2.4.3 und
1.2.4.6 die Zahl der Planstellen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 4.

Sofern bis zur Errichtung des Landesbetriebes keine Personalkostenbudgetierung erfolgte, werden die Beschäftigungsmöglichkeiten nach Nummer 1.2.4.3 sowie der monetäre Durchschnittswert nach Nummer 1.2.4.5 unter Berücksichtigung einschlägiger Rechtsvorschriften festgestellt.

1.2.5 Die Regelungen des § 9 einschließlich der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften gelten entsprechend.

1.3 Wirtschaftsplan

1.3.1 Landesbetriebe haben für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Sofern der Haushaltsplan für zwei Haushaltsjahre aufgestellt wird (§ 12 Abs.1), ist für den Wirtschaftsplan entsprechend zu verfahren. Der Wirtschaftsplan umfasst den Leistungsplan (Nummer 1.3.2), den Erfolgsplan. (Nummer 1.3.3), den Finanzplan (Nummer 1.3.4) und die Übersichten nach Nummer 1.3.5. Er ist zu erläutern.

1.3.2 In den Leistungsplan sind auf Basis einer Plankostenrechnung die nach außen wirkenden Leistungen des Landesbetriebes nach Art und Menge einzustellen. Soweit erforderlich, sind die geplanten Erlöse und Kosten für die ganz oder teilweise aus dem Landeshaushalt finanzierten Leistungen des Landesbetriebes getrennt von den geplanten Erlösen und Kosten für die anderen Leistungen darzustellen. Zum Vergleich sind die Ansätze des Vorjahres und die Ergebnisse des Vorvorjahres (aus dem Jahresabschluss) anzuführen. Der Leistungsplan ist Grundlage i.S. einer Zielvereinbarung für den Erfolgs- und den Finanzplan.

1.3.3 Im Erfolgsplan sind alle voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen, die sich aus der planmäßigen Umsetzung des Leistungsplans ergeben, in Form einer Ergebnisrechnung darzustellen. Zum Vergleich sind die Ansätze des Vorjahres und die Ergebnisse des Vorvorjahres (aus dem Jahresabschluss) anzuführen.

1.3.4 Im Finanzplan sind der im Geschäftsjahr voraussichtlich zu deckende Finanzbedarf für Investitionen und der sonstige Finanzbedarf (z. B. Jahresfehlbetrag, Ablieferungen an den Landeshaushalt) sowie die zu ihrer vollständigen Finanzierung vorgesehenen Deckungsmittel (z. B. Jahresüberschuss, Zuführungen aus dem Landeshaushalt ohne solche für laufende Zwecke) darzustellen. Als Investitionen sind zu veranschlagen die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die keine geringwertigen Wirtschaftsgüter i.S. des § 6 Abs. 2 des EStG sind. Zum Vergleich sind die Ansätze des Vorjahres und die Ergebnisse des Vorvorjahres (aus dem Jahresabschluss) anzuführen.

1.3.5 Stellen gemäß § 17 Abs. 6 und 7 sind in gesonderten Übersichten im Wirtschaftsplan zu erläutern. Die Vorschriften über die Ausbringung von Stellen in Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen gelten entsprechend.

1.3.6 Erfolgs- und Finanzplan sind entsprechend der Struktur und mindestens in der Tiefe der Muster in den Anlagen 2 und 3 zu gliedern.

1.3.7 Zur Ermittlung der in den Voranschlag (§ 27) aufzunehmenden Zuführungen oder Ablieferungen ist zum Ausgleich von Posten im Erfolgsplan, die im Geschäftsjahr zwar erfolgswirksam, jedoch nicht zahlungswirksam werden, ein Überleitungsbetrag nach dem Muster der Anlage 4 zu ermitteln und in den Finanzplan zu übernehmen.

1.3.8 Bei der Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans ist im Übrigen Folgendes zu beachten:

1.3.8.1 Die Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern sowie Unterhaltsbeiträgen für ehemals in den Landesbetrieben beschäftigte Beamtinnen und Beamte ist keine Aufgabe des Landesbetriebes; sie werden aus dem Landeshaushalt geleistet. Entsprechendes gilt für die Zahlung von Nachversicherungen für ausgeschiedene Beamtinnen und Beamte. Zur Erfüllung dieser künftigen Verpflichtungen erfolgt eine pauschalierte Erstattung von Versorgungsanteilen an den Landeshaushalt. Die Berechnungsgrundlagen der zu erstattenden Beträge werden in den jeweils geltenden Haushaltsaufstellungsrichtlinien bekannt gegeben.
1.3.8.2 Zahlungen für die in den Landesbetrieben beschäftigten Bediensteten, die nicht unmittelbar durch den Landesbetrieb, sondern von anderen Dienststellen der Landesverwaltung zulasten des Landeshaushalts oder als Vorschuss geleistet werden (insbesondere die Zahlungen der Bezüge für die Beschäftigten, der Beihilfen, der Umlage für die Zusatzversorgung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie an die Landesunfallkasse), sind durch den Landesbetrieb zu erstatten. Für die Zahlungen der Beihilfen und an die Landesunfallkasse erfolgt eine pauschalierte Erstattung an den Landeshaushalt. Die Berechnungsgrundlagen der pauschal zu erstattenden Beträge werden in den jeweils geltenden Haushaltsaufstellungsrichtlinien bekannt gegeben.
1.3.8.3 Für Lieferungen und Leistungen von anderen oder an andere Dienststellen des Landes sind marktübliche Entgelte zu berechnen und als Aufwendungen oder Erträge zu berücksichtigen (§ 61 Abs. 3); Entsprechendes gilt für den Ausgleich von Schäden (§ 61 Abs. 3 Satz 2). Soweit der Landesbetrieb für die Zahlung von Grundsteuern, Müllabfuhrgebühren und Ähnliches nicht selbst veranlagt wird, hat er die auf ihn entfallenden Anteile zu erstatten.
1.3.8.4 Für das genutzte Grundvermögen (Grund und Boden, Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile) sowie für die Nutzung sonstiger Vermögensgegenstände gilt der Grundsatz der Entgeltlichkeit (vgl. § 61 Abs. 4 und Nummer 2.6 Satz 1 der Anlage 2 zu VV Nr. 6.2 zu § 64), sofern nicht in Anwendung der Nummer 1.1.2 eine hiervon abweichende Regelung getroffen wird.
1.3.8.5 Der Grundsatz der Nichtversicherung des Landes gilt auch für Landesbetriebe (Nummer 9 zu § 34). Für die Übernahme des Risikos ist ein Entgelt an den Landeshaushalt zu zahlen, dessen Höhe sich an den in der Versicherungswirtschaft üblichen Prämien orientieren soll; Gewinnzuschläge bleiben außer Ansatz. Schäden werden durch Zuführungen aus dem Landeshaushalt ausgeglichen. Die Ermittlung der Schadenshöhe ist durch die Beauftragte oder den Beauftragten für den Haushalt vorzunehmen.

1.4 Nachweis im Haushaltsplan

1.4.1 Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Dabei müssen die Beträge für die einzelnen Landesbetriebe erkennbar werden. Zu den Zuführungen zählen die Zuweisungen zur Deckung von Betriebsverlusten, die rückzahlbaren und nicht rückzahlbaren Finanzzuweisungen zur Kapitalausstattung (Nummer 1.1.2) sowie die Zuführungen für Investitionen. Sie sind getrennt voneinander zu veranschlagen. Zu den Ablieferungen zählen Gewinnablieferungen, die Kapitalrückzahlungen sowie die Kapitalverzinsungen.

1.4.2 Die Zuführungen oder die Ablieferungen sind aus dem Finanzplan in den Voranschlag zum Einzelplan zu übernehmen und soweit erforderlich zu erläutern. Im Voranschlag sind auch ggf. erforderliche Verpflichtungsermächtigungen darzustellen. Der Wirtschaftsplan ist vom zuständigen Ministerium zusammen mit dem Voranschlag zum Einzelplan beim MF einzureichen. Soweit erforderlich, sind dem Wirtschaftsplan Bewirtschaftungsvermerke beizufügen.

1.5 Wirtschaftsführung

1.5.1 Nach Ermächtigung durch die oberste Landesbehörde (Nummer 1.2 zu § 34) wirtschaften die Landesbetriebe nach Maßgabe des Wirtschaftsplans. Aus Gründen der Plankostenrechnung erforderliche Änderungen des Wirtschaftsplans sind zu dokumentieren. Vorbehaltlich anders lautender Bewirtschaftungsvermerke ist Folgendes zu beachten:

1.5.1.1 Innerhalb des Erfolgsplans (vgl. Anlage 3) sind alle Konten mit Ausnahme des ggf. veranschlagten Aufwands zur Unterhaltung von Gebäuden und Anlagen des Landesbetriebes und mit Ausnahme der Zuführungen an den Landesbetrieb für die Beschäftigung von Ersatzkräften für Landesbedienstete im Mutterschutz gegenseitig deckungsfähig. Innerhalb des Finanzplans sind alle Konten für Investitionen (Abschnitt I Nrn. 1 und 2 der Anlage 2) gegenseitig deckungsfähig. Zudem sind die Konten des Erfolgsplans einseitig deckungsfähig zugunsten des Aufwands zur Unterhaltung von Gebäuden und Anlagen des Landesbetriebes sowie zugunsten der Investitionen.
1.5.1.2 Mehreinnahmen erhöhen die Ausgabeermächtigungen entsprechend. Mindereinnahmen führen zu entsprechenden Kürzungen der Ausgabeermächtigungen im Erfolgsplan.
1.5.1.3 Stellenpläne sind verbindlich.
1.5.1.4 Der Landesbetrieb hat sicherzustellen, zum Ende des jeweils nächsten, auf das laufende Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahres, die Zahl der Beschäftigten, das sich daraus ergebende Beschäftigungsvolumen und den monetären Durchschnittswert wieder auf die sich aus den Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.5 ergebenden, ggf. durch Haushaltsentscheidungen fortgeschriebenen Werte zurückzuführen. Abweichungen von den Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen dürfen nicht zulasten des Landeshaushalts erfolgen. Satz 2 gilt entsprechend für befristet beschäftigtes Titelgruppenpersonal.
1.5.1.5 Tarifliche Änderungen und Besoldungserhöhungen können bei der Zuführung maximal im Verhältnis gemäß Nummer 1.2.4.2 berücksichtigt werden. Ein sich demnach ergebender erhöhter Zuführungsbedarf kann im Wirtschaftsjahr der Erhöhung als Forderung gegen das Land ausgewiesen werden; eventueller zusätzlicher Liquiditätsbedarf wird durch Kassenbestandsverstärkungen (Betriebsmittelvorschüsse, vgl. Nummer 1.8.3) gedeckt. Die Auflösung der Forderung erfolgt mit dem nächsten Haushaltsaufstellungsverfahren.

1.6 Anordnung von Zahlungen und Buchungen

Anordnungen für Einzahlungen und Auszahlungen (Zahlungsanordnungen) sowie Anordnungen für Buchungen ohne Zahlungen (Buchungsanordnungen) bestehen aus den begründenden Unterlagen und den dazu abgegebenen Bescheinigungen gemäß Nummer 2 zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80.

1.7 Buchführung und Belege

1.7.1 Landesbetriebe haben eine Finanzbuchführung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung sowie eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen (§ 74 Abs. 1 und 2). Die Auswertungsmöglichkeiten zur Erfüllung der statistischen Pflichten sind sicherzustellen. Als Kontenrahmen ist der Industriekontenrahmen zu verwenden, sofern nicht für den Tätigkeitsbereich des Landesbetriebes ein anderer Kontenrahmen empfohlen ist. Die Kosten- und Leistungsrechnung erfolgt als Vollkostenrechnung auf Istkostenbasis, ergänzt um eine Plankostenrechnung. Die Plankostenrechnung dient der Aufstellung des Leistungsplans (Zielvereinbarung) gemäß Nummer 1.3.2.

1.7.2 Landesbetriebe haben auf den Beginn des ersten Geschäftsjahres eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Das gesamte Vermögen einschließlich der in der Folgezeit entstehenden Vermögenszugänge bleibt Landesvermögen. Für die Prüfung der Eröffnungsbilanz gelten die Regelungen der Nummern 1.11.1 und 1.11.2 entsprechend.

1.7.3 Die Buchführung ist mit DV-gestützten Systemen (DV-Buchführung) vorzunehmen. Für diese gelten die Bestimmungen der Anlage 9. Im Übrigen sind die anerkannten Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

1.7.4 Das Buchführungssystem muss für jeden Erfassungs-, Datenübernahme- und Freigabevorgang eine automatische Speicherung der Buch führenden Person - ggf. durch ein Kennzeichen - vornehmen. Für jede am Buchführungssystem beteiligte Person darf nur ein Kennzeichen (Benutzerkennung oder User-ID) vergeben werden. Bei der Verarbeitung von elektronischen Belegen dient die Speicherung des Kennzeichens am erzeugten Datensatz im DV-gestützten System als Namenszeichen auf dem Beleg.

1.7.5 Die Erfassung oder Übernahme von Daten für die Buchführung darf nur aufgrund der in Nummer 1.6 genannten Zahlungs- und Buchungsanordnungen (Belege) erfolgen. Die Daten erfassende Person übernimmt mit der Erfassung oder Übernahme die Verantwortung, dass die Belege die Bescheinigungen der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit enthalten. Dies gilt analog für die Übernahme oder Verarbeitung von elektronischen Belegen. Ist die Daten erfassende Person für die rechnerische oder die sachliche Richtigkeit verantwortlich, so kann auf die entsprechende formelle Bescheinigung auf dem Beleg verzichtet werden.

1.7.6 Vor der Datenerfassung sind auf den Belegen insbesondere die für die Finanzbuchführung zutreffenden Kontennummern nach dem Kontenplan, die für die Kosten- und Leistungsrechnung notwendigen Angaben und - wenn eine Buchung in zwei Perioden möglich wäre - die zutreffende Buchungsperiode (Geschäftsjahr) zu vermerken und mit Namenszeichen zu versehen (Kontierung). Die Kontierung der Sachkonten (Kostenarten) soll in der Finanzbuchhaltung erfolgen. Bei der Übernahme oder Verarbeitung von elektronischen Belegen müssen alle für die korrekte Buchung und Zuordnung erforderlichen Daten übernommen oder zusätzlich erfasst werden.

1.7.7 Bei jeder Buchung sind mindestens einzutragen:

1.7.7.1 eine laufende Nummer,
1.7.7.2 die Buchungsperiode (Geschäftsjahr),
1.7.7.3 Hinweise, die die Verbindung zwischen der Buchung und dem Beleg sowie zwischen dieser Buchung und allen dazugehörigen Buchungen herstellen,
1.7.7.4 das Konto,
1.7.7.5 das Gegenkonto und
1.7.7.6 der Betrag sowie
1.7.7.7 die für die Kosten- und Leistungsrechnung notwendigen Daten, sofern die Leiterin oder der Leiter des Landesbetriebes keine insoweit abweichende organisatorische Regelung trifft.

1.7.8 Das Erfassungssystem soll für SEPA-Zahlungen eine integrierte Gültigkeits- und Plausibilitätsprüfung von IBAN und BIC vornehmen.

1.7.9 Die richtige und vollständige Erfassung der Daten ist auf den Belegen unter Angabe des einmaligen Buchungsmerkmals (Vorgangs-Nummer oder dergleichen) durch Namenszeichen zu bescheinigen. Diese Bescheinigung kann mit der Kontierungsbescheinigung (Nummer 1.7.6) zusammengefasst werden.

1.7.10 Die erfassten Buchungen sind spätestens vor der Durchführung der Zahlung durch eine andere Person anhand der Belege auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und freizugeben (Freigabe). Sofern das Buchführungssystem für Auszahlungen bei nicht mehr ausreichendem Budget eine automatische Sperre (automatische Mittelkontrolle) nicht vorsieht, wird mit der Freigabe auch bestätigt, dass ausreichende Ausgabemittel zur Verfügung stehen. Die Freigabe soll unter Verwendung der digitalen Signatur erfolgen und ist auf den Belegen durch Namenszeichen zu bestätigen. Das Buchführungssystem muss sicherstellen, dass

1.7.10.1 die freigebende Person die Daten nicht ändern kann und
1.7.10.2 die erfassende Person die Freigabe nicht vornehmen kann.

1.7.11 Die Ausübung der Freigabe gemäß Nummer 1.7.10 kann durch ein mathematisches Stichprobenverfahren auf bestimmte Fälle beschränkt werden, wenn dies aufgrund einer Risikoanalyse unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit vertretbar ist.

1.7.12 Für den Zahlungsverkehr mit Bargeld ist ein Kassenbuch zu führen. Im Kassenbuch sind die Zahlungen täglich getrennt nach Einzahlungen und Auszahlungen einzutragen. Die Übernahme in die Finanzbuchhaltung hat mindestens einmal monatlich zu erfolgen. Das Kassenbuch ist zur Ermittlung des buchmäßigen Bargeldbestands täglich abzuschließen. Der buchmäßige Geldbestand ist mit dem tatsächlich vorhandenen Bargeld zu vergleichen. Besteht keine Übereinstimmung, so ist die Differenz unverzüglich aufzuklären. Für Bargeldhöchstbestände sind Regelungen durch die Leiterin oder den Leiter zu treffen, sofern diese nicht von der Aufsichtsbehörde getroffen werden.

1.8 Zahlungsverkehr und Geldverwaltung

1.8.1 Zur Sicherstellung einer automatischen Geldversorgung durch die Landeshauptkasse dürfen Girokonten nur bei der Landesbank, Kreditinstituten, die an das Rechenzentrum der Landesbank angeschlossen sind, der Deutschen Bundesbank oder der Postbank geführt werden. Bestehen mehrere Girokonten, so sollen die einzelnen Girokonten mit einem Hauptgirokonto in der Weise verbunden werden, dass banktäglich durch ein automatisches, taggleiches und valutenneutrales Kontenclearingverfahren Habenbestände auf das Hauptgirokonto übertragen und Sollbestände zulasten des Hauptgirokontos ausgeglichen werden. Kommt ein solches Kontenclearingverfahren nicht zum Einsatz, so sind die Bestände auf den einzelnen Girokonten zugunsten oder zulasten des Hauptgirokontos manuell so zu halten, dass banktäglich ein Habenbestand von höchstens 1.000 EUR verbleibt. Das Hauptgirokonto dient der Geldversorgung durch die Landeshauptkasse (Nummer 1.8.5).

1.8.2 Verfügungen über ein Girokonto müssen von mindestens zwei Personen getroffen werden. Die elektronische Unterschrift auf einer Zahlungsverkehrsdatei, die mit einer digitalen Signatur im Wege der Datenfernübertragung an das Kreditinstitut übermittelt wird, kann von nur einer Person ausgeführt werden, wenn die Zahlungsverkehrsdatei aufgrund einer ordnungsgemäßen Buchführung erstellt wurde und bei der Datenübertragung Sicherheitsstandards eingehalten werden, die denen des elektronischen Schalters der Deutschen Bundesbank gleichwertig sind. Kontoverfügungen mittels Karten (Kreditkarten, Bankkarten usw.) richten sich nach den vom MF getroffenen Regelungen.

1.8.3 Landesbetriebe erhalten zur Aufrechterhaltung ihrer Liquidität von der LHK Kassenbestandsverstärkungen (Betriebsmittelvorschüsse) und führen bestehende Guthaben bei Kreditinstituten an die LHK ab. Beides wird durch Teilnahme am automatisierten Kontenclearingverfahren (Nummer 1.8.4) bewirkt. Eine Verzinsung von Guthaben oder Sollbeständen ist nicht vorgesehen.

1.8.4 Das Girokonto (Hauptgirokonto) des Landesbetriebes nimmt banktäglich am automatisierten Kontenclearingverfahren (taggleiches und valutenneutrales Verstärkungs- und Abführungsverfahren) mit einem Zentral-Girokonto der LHK teil. Dadurch wird der Bestand des Girokontos (Hauptgirokontos) des Landesbetriebes banktäglich auf 0 EUR ausgeglichen (Nullstellung). Voraussetzung für die Teilnahme am automatisierten Kontenclearingverfahren ist der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem betreffenden Kreditinstitut, der LHK und dem Landesbetrieb. Kommt eine derartige Vereinbarung und damit ein Kontenclearing nicht zustande, gilt Nummer 1.8.1 Satz 3 sinngemäß.

1.8.5 Für die Liquiditätssteuerung des Landes haben die Landesbetriebe der LHK täglich den Betrag zu melden, der am nächsten Banktag voraussichtlich ihrem Girokonto (Hauptgirokonto) als Kassenbestandsverstärkung gutgeschrieben oder als Guthabenabführung belastet wird. Näheres regelt das MF durch Erl.

1.8.6 Die LHK übersendet dem Landesbetrieb, der zuständigen obersten Landesbehörde und dem MF unaufgefordert zum Ende eines Quartals und ggf. zusätzlich jederzeit auf Anforderung einen Sachbuchauszug des jeweiligen Abrechnungskontos über die Kassenbestandsverstärkungen und Guthabenabführungen, der jeden einzelnen Zahlungsvorgang ausweist.

1.8.7 Für die Annahme von Schecks und für Zahlungen in fremder Währung gilt Anlage 1 (zu Nummer 3.1 der VV zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80) entsprechend.

1.8.8 Für SEPA-Lastschrifteinzüge zu Lasten eines Girokontos gilt Nummer 3.5 zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80 entsprechend. Zur Erhaltung des Widerspruchsrechts dürfen keine Firmenlastschriftmandate (B2B-Mandat) erteilt werden.“

1.8.9 Zahlungen an Landesbetriebe sowie Zahlungen zwischen Landesbetrieben und anderen Dienststellen des Landes sowie Sondervermögen sind unbeschadet einer Aufrechnung durch Überweisung von und an ein Girokonto zu bewirken. Das MF kann abweichende Regelungen treffen. Die Vorschriften des HGB und des BGB über den Leistungsverzug (insbesondere Zahlungsverzug) gelten entsprechend. Ab einem Überweisungsbetrag von 500 000 EUR ist hierbei eine taggleiche Euro-Überweisung zu nutzen.

1.9 Abgrenzung der Verantwortlichkeiten

1.9.1 Die Einzelheiten der Abgrenzung der Verantwortlichkeiten bei der Anordnung von Zahlungen und Buchungen (Nummer 1.6), der Buchführung (Nummer 1.7) und beim Zahlungsverkehr (Nummer 1.8) sowie bei der systemmäßigen Einrichtung der Zugriffsrechte sind unter Berücksichtigung der Nummern 1.7.10.1 und 1.7.10.2 in einem Berechtigungskonzept darzustellen. Die im Berechtigungskonzept festgelegten Befugnisse sind verantwortlichen Personen zuzuweisen. Die Zuweisung ist zu dokumentieren. Die im Verfahrensablauf zu beachtenden Zugriffsrechte sind programmtechnisch umzusetzen.

1.9.2 Das Berechtigungskonzept muss folgende Funktionstrennungen vorsehen:

1.9.2.1 Die Freigabe der erfassten Buchungen (Nummern 1.7.10 und 1.7.11) darf nicht von Personen erfolgen, die die sachliche Richtigkeit des Belegs bescheinigt haben.
1.9.2.2 Eine der beiden Personen, die über ein Girokonto gemäß Nummer 1.8.2 verfügen, darf weder die sachliche Richtigkeit des Belegs bescheinigt noch die Daten freigegeben haben.
1.9.2.3 Personen, die Daten erfassen oder freigeben, dürfen Zugriffsrechte systemmäßig nicht einrichten.

1.9.3 Solange eine mathematische Stichprobenkontrolle (Nummer 1.7.11) systemmäßig nicht eingerichtet ist, ist die aufgrund der Risikoanalyse vertretbare beschränkte Freigabe durch organisatorische Maßnahmen abzusichern und eine Stichprobenkontrolle innerhalb von zwei Jahren systemmäßig einzurichten.

1.9.4 Das Berechtigungskonzept ist mit einer allgemeinen Verfahrensbeschreibung der DV-Buchführung und ggf. der Risikoanalyse (Nummer 1.7.11) der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

1.10 Jahresabschluss

1.10.1 Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von der Geschäftsleitung in den ersten drei Monaten des nachfolgenden Geschäftsjahres aufzustellen und spätestens bis zum Ablauf des sechsten Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres zusammen mit dem Abschlussbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichts der Aufsichtsbehörde, dem zuständigen Ministerium, dem MF und auf dessen Anforderung dem LRH vorzulegen.

1.10.2 Der Jahresabschluss umfasst neben der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang einen Soll-Ist-Vergleich des Wirtschaftsplans. Für die Aufstellung des Jahresabschlusses sind die Vorschriften des Dritten Buchs des HGB für große Kapitalgesellschaften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus dieser Verwaltungsvorschrift nichts anderes ergibt.

1.10.3 Die Gewinn- und Verlustrechnung ist entsprechend § 275 Abs. 2 HGB (Gesamtkostenverfahren) zu gliedern. Zusätzliche Posten und weitere Untergliederungen sind zulässig.

1.10.4 Der Soll-Ist-Vergleich des Wirtschaftsplans ist entsprechend der Systematik des Wirtschaftsplans unter Übernahme der einschlägigen Daten der Leistungsrechnung, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Bilanz vorzunehmen ((Anlagen 5 bis 7). Der Soll-Ist-Vergleich muss dabei den Rechnungszusammenhang mit den Wirtschaftsplandaten wahren und verdeutlichen und die Ist-Zahlen des Haushalts wiedergeben. Inhaltliche Abweichungen des Soll-Ist-Vergleichs vom Wirtschaftsplan sind zu erläutern.

1.10.4.1 Ein sich aus der Gegenüberstellung der tatsächlich vorhandenen Deckungsmittel und des tatsächlichen Finanzbedarfs ergebender negativer Saldo (Deckungsmittelfehlbetrag) ist als Verbindlichkeit gegenüber dem Landeshaushalt in folgende Wirtschaftsjahre vorzutragen. Dem zuständigen Ressort sind unverzüglich, spätestens zum Ablauf des ersten Quartals, die Gründe für den Deckungsmittelfehlbetrag sowie die Maßnahmen zu benennen, um einen Ausgleich durch künftige Deckungsmittelüberschüsse (Nummer 1.10.4.2) zu erreichen. Das MF ist hiervon zu unterrichten. Über einen Ausgleich im Rahmen einer Zuführung ist im Haushaltsaufstellungsverfahren zu entscheiden.

1.10.4.2 Ergibt die Gegenüberstellung der tatsächlich vorhandenen Deckungsmittel und des tatsächlichen Finanzbedarfs einen positiven Saldo (Deckungsmittelüberschuss), so dient dieser zunächst dem Ausgleich eventueller Deckungsmittelfehlbeträge aus Vorjahren. Ein hiernach verbleibender Deckungsmittelüberschuss ist an den Landeshaushalt abzuführen, sofern keine Übertragung (z.B. als Rücklagen) in das folgende Geschäftsjahr erfolgt. Näheres hierzu ist im Haushaltsplan zu regeln.

1.10.5 Der Lagebericht (§ 289 HGB) soll auch eingehen auf

1.10.5.1 die Marktstellung des Landesbetriebes,
1.10.5.2 die Änderungen im Bestand der zum Landesbetrieb gehörenden Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und der wesentlichen Sachanlagen,
1.10.5.3 die Leistungsfähigkeit und den Ausnutzungsgrad der wichtigsten Sachanlagen,
1.10.5.4 den Stand der im Bau befindlichen Anlagen und die geplanten Bauvorhaben,
1.10.5.5 den Kostendeckungsgrad der Gebühren und Entgelte,
1.10.5.6 die Entwicklung des Auftragseingangs,
1.10.5.7 den Abschluss und die Beendigung wichtiger Verträge,
1.10.5.8 Rationalisierungsmaßnahmen und
1.10.5.9 eine Vorausschau zur Entwicklung des Leistungsplans sowie des Erfolgs- und Finanzplans, einschließlich möglicher Risiken.

1.10.6 Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass Landesbetriebe Zwischenabschlüsse aufzustellen haben. Für die Aufstellung gelten die Nummern 1.10.1 bis 1.10.5 sinngemäß, soweit es der Zweck des Zwischenabschlusses erfordert.

1.11 Prüfungen

1.11.1 Die Aufsichtsbehörde bestellt die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer im Einvernehmen mit dem LRH. Spätestens nach Prüfung fünf aufeinander folgender Wirtschaftsjahre ist ein Wechsel der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers vorzunehmen. Der LRH kann verlangen, dass der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer Auflagen hinsichtlich des Prüfungsumfangs gemacht werden.

1.11.2 Die Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit dem LRH Erleichterungen bei der Prüfung des Jahresabschlusses von Landesbetrieben, die die Merkmale für kleine Kapitalgesellschaften i.S. des § 267 Abs. 1 HGB nicht überschreiten, zulassen.

1.11.3 Die für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Landesbetriebes sind in jedem Jahr mindestens einmal unvermutet zu prüfen. Die Aufsichtsbehörde bestellt dafür Prüferinnen und Prüfer, die mit Anordnungs-, Zahlungs- oder Buchführungsaufgaben des Landesbetriebes nicht betraut sein dürfen.

1.12 Ausnahmen

Das MF kann auf Antrag des zuständigen Ministeriums Ausnahmen von den vorstehenden Regelungen zulassen.

2. Sondervermögen

2.1 Sondervermögen sind rechtlich unselbständige abgesonderte Teile des Landesvermögens, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes entstanden und zur Erfüllung einzelner Aufgaben des Landes bestimmt sind.

2.2 Wegen des auf Sondervermögen anzuwendenden Haushaltsrechts vgl. § 113.

3. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Juristische Personen des öffentlichen Rechts i.S. von § 26 Abs. 3 Nr. 1 sind diejenigen, die vom Land aufgrund einer gesetzlichen oder sonstigen Rechtsverpflichtung ganz oder zum Teil zu unterhalten sind.

4. Zuwendungsempfänger

4.1 Zu den Zuwendungsempfängern i.S. von § 26 Abs. 3 Nr. 2 zählen die institutionell geförderten Zuwendungsempfänger (vgl. Nummer 2.2 zu § 23). In die Erläuterungen zum Haushaltsplan sind Übersichten über Einnahmen und Ausgaben der Zuwendungsempfänger nach dem Muster der Anlage 8 aufzunehmen, wenn die Zuwendung 250.000 EURE übersteigt.

4.2 Die Übersicht nach Nummer 4.1 entfällt, wenn der Zuschussbedarf eines Zuwendungsempfängers von öffentlich-rechtlichen Körperschaften aufgrund eines vereinbarten Schlüssels gemeinschaftlich gedeckt wird. Sie entfällt jedoch nicht, wenn die Beschlüsse der Gremien, die für die Feststellung des jährlich gemeinsam aufzubringenden Zuschusses zuständig sind, unter dem Vorbehalt der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften oder der an deren Stelle hierzu ermächtigten Organe stehen.

4.3 Die Voraussetzungen nach Nummer 4.1 liegen auch dann vor, wenn die Zuwendung nach der Höhe bestimmter Ausgaben des Zuwendungsempfängers bemessen wird.

4.4 Hat ein Zuwendungsempfänger ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, so ist der Übersicht das Wirtschaftsjahr zugrunde zu legen, das im Laufe des Haushaltsjahres beginnt, in dem die Zuwendung gewährt wird. Beginn und Ende des Wirtschaftsjahres sind anzugeben.

4.5 Gibt der Erstempfänger der Zuwendung diese an Untergliederungen weiter, so kann die Übersicht auf Einnahmen und Ausgaben des Erstempfängers beschränkt werden.


Anlage 1
Muster zu VV Nr. 1.2.3 zu § 26 LHO

Betriebsanweisung für den Landesbetrieb
(Name des Landesbetriebes)

I. Rechtsform und Aufgaben

§ …
Rechtsform, Name, Sitz (vgl. VV Nr. 1.2.3.1)

§ …
Aufgaben (vgl. VV Nr. 1.2.3.1)

II. Betriebsführung und Aufsicht

§ …
Grundsätze, Organisation

z.B.
- Geschäftsleitung (vgl. VV Nrn. 1.2.1 und 1.2.3.3)
- Gliederung des Landesbetriebes (vgl. VV Nr. 1.2.3.3)
- Geschäftsordnung

§ …
Befugnisse der Geschäftsleitung

z.B.
- Vorbehaltskatalog (vgl. VV Nr. 1.2.3.4)
- Personalangelegenheiten

§ …
Aufsicht

z.B.
- Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht (vgl. VV Nrn. 1.1.4 und 1.2.2)
- Berichtspflichten (vgl. VV Nr. 1.2.3.5)

§ …
Betriebsausstattung

z.B.
- Konditionen der Überlassung von Anlage- und Umlaufvermögen (vgl. VV Nr. 1.1.3)

III. Grundsätze der Aufgabenerledigung

§ …
Auftragsabwicklung

z.B.
- Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben durch zentrale Stellen des Landes (vgl. VV Nr. 1.2.3.8)

§ …
Vertrieb der Produkte

IV. Wirtschaftsführung

§ …
Grundsätze

z.B.
- Geschäftsjahr (vgl. VV Nr. 1.2.3.6)
- wirtschaftliche Zielsetzung (vgl. VV Nr. 1.2.3.2)
- Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Entgelten bei privatrechtlich erbrachten Leistungen
- Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Gebühren bei öffentlich-rechtlich erbrachten Leistungen

§ …
Besonderheiten zur Aufstellung des Wirtschaftsplans (vgl. VV Nrn. 1.2.3.6 und 1.3 bis 1.5)

z.B.
- ergänzende Bestimmungen (z.B. Erstellung eines Entgeltverzeichnisses)
- In-Kraft-Treten des Wirtschaftsplans, Ausgabeermächtigungen während der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung

§ …
Besonderheiten zur Ausführung des Wirtschaftsplans (vgl. VV Nrn. 1.2.3.6, 1.3.8 und 1.5)

z.B.
- Abweichungen bei der Ausführung
- Veränderungen der Zuführungen und Ablieferungen

§ …
Besonderheiten zur Aufstellung des Jahresabschlusses (vgl. VV Nrn. 1.2.3.6 und 1.10)

§ …
Besonderheiten zur Kosten- und Leistungsrechnung (vgl. VV Nr. 1.7.1)

§ …
Besonderheiten zum Zahlungsverkehr (vgl. VV Nr. 1.8)

z.B.
- Bankkonto (vgl. VV Nr. 1.8.1)
- Verzinsungsregelung
- Abgrenzung der Verantwortlichkeiten, Berechtigungskonzept (vgl. VV Nr. 1.9)

V. Ergänzende Regelungen

§ …
Spenden, Drittmittel

§ …
Versicherungen

Vl. In-Kraft-Treten

§ …
In-Kraft-Treten


Anlage 2
Muster zu VV Nr. 1.3.6 zu § 26 LHO

Wirtschaftsplan für den Landesbetrieb (Name des Landesbetriebes)

A. Finanzplan
    Geschäftsjahr ...............................
Positionsbezeichnung 20..1)
(Soll)
EUR
20..2)
(Soll)
EUR
Vorjahr
(Soll)
EUR
Vorvorjahr
(Ist)
EUR
I. Finanzbedarf        
1. Investitionen gemäß VV-HNds (ZR-GP1):
   - Bebaute Grundstücke
   - Unbebaute Grundstücke
   - Gebäude
   - Maschinen und Anlagen
   - Fahrzeuge
   - Betriebs- und Geschäftsausstattung
Summe 1        
2. Sonstige Investitionen 3)        
   - Gebäude
   - Maschinen und Anlagen
   - Fahrzeuge
   - Betriebs- und Geschäftsausstattung
Summe 2        
3. Sonstiger Finanzbedarf:        
   - Jahresfehlbetrag laut Erfolgsplan
   - Geldabfluss ohne Gewinnminderung (ohne Investitions-       ausgaben; z. B. Zahlung von Verbindlichkeiten aus       Lieferung und Leistung)
   - Ablieferung an den Landeshaushalt - - -  
   - Bildung von Rücklagen (nur bei Ist)        
Summe 3        
4. Positiver Überleitungsbetrag (Anlage 4)        
Summe I        
II. Deckungsmittel        
1. Deckungsmittel:        
   - Jahresüberschuss laut Erfolgsplan
   - Geldzufluss ohne Gewinnerhöhung
      (z. B. eingehende Zahlungen für Forderungen)
   - Noch verfügbare Deckungsmittel aus Vorjahr/Vorjahren
   - Zuschüsse aus Drittmitteln (soweit nicht im Erfolgsplan       als Ertrag enthalten)
   - Zuführung aus dem Landeshaushalt für Investitionen
   - ....
       - ....
       - ....
Summe 1        
2. Negativer Überleitungsbetrag (Anlage 4)        
Summe II        
_________________
1) Zweites Planjahr bei Erstellung des Wirtschaftsplans im Rahmen von Zweijahreshaushalten (§ 12 Abs. 1).
2) Erstes Planjahr.
3) Investitionen gemäß VV Nr. 1.3.4 zu § 26, die keine Investitionen i. S. der VV-HNds (ZR-GP1) sind.

Anlage 3
Muster zu VV Nr. 1.3.6 zu § 26 LHO

Wirtschaftsplan für den Landesbetrieb (Name des Landesbetriebes)

B. Erfolgsplan
    Geschäftsjahr ...............................
Positionsbezeichnung 20..1)
(Soll)
EUR
20..2)
(Soll)
EUR
Vorjahr
(Soll)
EUR
Vorvor-
jahr
(Ist)
EUR
I. Erträge        
1. Zuführungen aus dem Landeshaushalt für laufende Zwecke:
   ...
    ...
Summe 1        
2. Umsatzerlöse:        
   ...
    ...
Summe 2        
3. Bestandsveränderungen an fertigen und unfertigen Erzeugnissen:        
   ...
   ...
Summe 3        
4. Andere aktivierte Eigenleistungen:        
   ...        
    ...        
Summe 4        
5. Sonstige betriebliche Erträge:        
   z.B.        
   - Mieterträge        
   - Erträge aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens        
   - Erträge aus der Herabsetzung von Wertberichtigungen und Rückstellungen        
   - Periodenfremde Erträge        
   ...        
   ...        
Summe 5        
6. Zinserträge und ähnliche Erträge:        
   ...        
   ...        
Summe 6        
Summe I        
II. Aufwendungen        
1. Materialaufwand:        
   - Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
   ...
   ...
   - Aufwendungen für bezogene Leistungen:
   ...
   ...
Summe 1        
2. Personalaufwand:        
2.1 Gehälter:
     - Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten
     - Entgelte der Tarifbeschäftigten
     - Sonstige Aufwendungen mit Bezügecharakter
   ...
   ...
Summe 2.1        
2.2 Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung:        
   - Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung für Tarifbeschäftigte
   - Abführung von Versorgungsanteilen für Beamtinnen und Beamte an den Landeshaushalt
   - Sonstige soziale Leistungen an Tarifbeschäftigte aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen
   - Sonstige soziale Leistungen an Tarifbeschäftigte aufgrund betrieblicher Vereinbarungen
   - Beihilfen für Beamtinnen und Beamte
   - Beihilfen für Tarifbeschäftigte
    - Unterstützungen
   - Fürsorgeleistungen
   ...
   ...
Summe 2.2        
Summe 2        
3. Abschreibungen:        
   - Abschreibungen auf unbewegliches Anlagevermögen:        
   ...        
   ...        
   - Abschreibungen auf bewegliches Anlagevermögen:        
   ...        
   ...        
Summe 3        
4. Sonstige betriebliche Aufwendungen:        
4.1 Bewirtschaftung, Versorgung, Instandhaltung:
     - Mieten
     - Unterhaltung von Gebäuden
     - Unterhaltung von Anlagen
     - Energie
     - Wasser
     - Bewirtschaftungskosten
     - Unterhaltung von Kfz
     ...
      ...
Summe 4.1        
4.2 Aufwendungen für Geschäftsbedarf:        
     - Geschäftsbedarf, Büromaterial
     - Post- und Fernmeldegebühren
     - Versicherungen
     - Öffentlichkeitsarbeit
     - Anwalts- und Gerichtskosten
      ...
      ...
Summe 4.2        
4.3 Sonstige personalbezogene Aufwendungen:        
     - Reisekosten
     - Fahrgelder
     - Aus- und Fortbildung
      ...
      ...
Summe 4.3        
4.4 Übrige sonstige Aufwendungen:        
     -Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen
     -Schadensersatzleistungen
     -Abschreibungen auf Forderungen
     -Periodenfremde Aufwendungen
      ...
      ...
Summe 4.4        
Summe 4        
5. Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen:        
    ...
    ...
Summe 5        
Summe II        
III. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit        
(Summe I ./. Summe II)        
IV. Außerordentliche Erträge und Aufwendungen        
1. Außerordentliche Erträge:
    ...
    ...
Summe 1        
2. Außerordentliche Aufwendungen:        
    ...
    ...
Summe 2        
V. Außerordentliches Ergebnis        
(Außerordentliche Erträge ./. Außerordentliche Aufwendungen)
VI. Steuern        
1. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag:
   - Körperschaftsteuer
   -Gewerbeertragsteuer
   -Kapitalertragsteuer
    ...
    ...
Summe 1        
2. Sonstige Steuern:        
   - Kraftfahrzeugsteuer
   - Grundsteuer
    ...
    ...
Summe 2        
VII. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag        
(Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit + Außerordentliches Ergebnis ./. Steuern)        
_________________
1) Zweites Planjahr bei Erstellung des Wirtschaftsplans im Rahmen von Zweijahreshaushalten (§ 12 Abs. 1).
2) Erstes Planjahr.

Anlage 4
Muster zu VV Nr. 1.3.7 zu § 26 LHO

Wirtschaftsplan für den Landesbetrieb (Name des Landesbetriebes)

C. Überleitungsrechnung
    Geschäftsjahr ...............................
Positionsbezeichnung 20..1)
(Soll)
EUR
20..2)
(Soll)
EUR
Vorjahr
(Soll)
EUR
Vorvor- jahr
(Ist)
EUR
I. Erhöhung der Zuführung / Minderung der Ablieferung        
Gewinnerhöhung ohne Geldfluss, z.B.
- Erhöhung des Bestandes an unfertigen und fertigen    Erzeugnissen
- Erhöhung des Forderungsbestandes
- Minderung von Rückstellungen
- Minderung von Wertberichtigungen
...
Summe I        
II. Minderung der Zuführung / Erhöhung der Ablieferung        
Gewinnminderung ohne Geldfluss, z.B.
- Abschreibungen für Abnutzung (ohne Abschreibungen für    geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG)
- Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen
- Abschreibungen auf Forderungen
- Erhöhung von Rückstellungen
- Erhöhung von Wertberichtigungen
...
Summe II        
III. Überleitungsbetrag        
(Summe I ./. Summe II)
Ein positiver Korrekturbetrag bedeutet eine Erhöhung des Finanzbedarfs; die erforderliche Zuführung ist dadurch höher oder die Ablieferung geringer.
Ein negativer Korrekturbetrag bedeutet eine Erhöhung der Deckungsmittel; die erforderliche Zuführung ist dadurch geringer oder die Ablieferung höher.
_________________
1) Zweites Planjahr bei Erstellung des Wirtschaftsplans im Rahmen von Zweijahreshaushalten (§ 12 Abs. 1).
2) Erstes Planjahr.

Anlage 5
Muster zu VV Nr. 1.10.4 zu § 26 LHO

Soll-Ist-Vergleich des Wirtschaftplans
für den Landesbetrieb (Name des Landesbetriebes)

A. Finanzplan
    Geschäftsjahr ...............................
Positionsbezeichnung Soll
EUR
Ist
EUR
Abweichung
EUR
I. Liquiditätsbedarf      
1. Investitionen gemäß VV-HNds (ZR-GP1):
   - Bebaute Grundstücke
   - Unbebaute Grundstücke
   - Gebäude
   - Maschinen und Anlagen
   - Fahrzeuge
   - Betriebs- und Geschäftsausstattung
Summe 1      
2. Sonstige Investitionen *) :      
   - Gebäude
   - Maschinen und Anlagen
   - Fahrzeuge
   - Betriebs- und Geschäftsausstattung
Summe 2      
3. Sonstiger Liquiditätsbedarf:      
   - Jahresfehlbetrag laut Erfolgsplan/Gewinn- und Verlustrechnung
   - Geldabfluss ohne Gewinnminderung (ohne Investitionsausgaben;
       z.B. Zahlung von Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung)
   - Ablieferung an den Landeshaushalt      
   - Bildung von Rücklagen (nur bei Ist)      
Summe 3      
4. Positiver Überleitungsbetrag (Anlage 7)      
Summe I      
II. Deckungsmittel      
1. Deckungsmittel:      
   - Jahresüberschuss laut Erfolgsplan/Gewinn- und Verlustrechnung
   - Geldzufluss ohne Gewinnerhöhung (z. B. eingehende Zahlungen für Forderungen)
   - Noch verfügbare Deckungsmittel aus Vorjahr/Vorjahren
   - Zuschüsse aus Drittmitteln (soweit nicht im Erfolgsplan/in der Gewinn- und Verlustrechnung als Ertrag enthalten)
   - Zuführung aus dem Landeshaushalt für Investitionen
   ...
   ...
   ...
Summe 1      
2. Negativer Überleitungsbetrag (Anlage 7)      
Summe II      
III. Deckungsmittelüberschuss / Deckungsmittelfehlbetrag      
(Summe II ./. Summe I)      
IV. Abzuführender Deckungsmittelüberschuss / auszugleichender Deckungsmittelfehlbetrag:      
(Summe III ./. nicht ausgeglichene Deckungsmittelfehlbeträge aus Vorjahren)      
_________________
*) Investitionen gemäß VV Nr. 1.3.4 zu § 26, die keine Investitionen i.S. der VV-HNds. (ZR-GPl) sind.

Anlage 6
Muster zu VV Nr. 1.10.4 zu § 26 LHO

Soll-Ist-Vergleich des Wirtschaftplans
für den Landesbetrieb (Name des Landesbetriebes)

B. Erfolgsplan
    Geschäftsjahr ...............................
Positionsbezeichnung Soll
EUR
Ist
EUR
Abweichung
EUR
I. Erträge      
1. Zuführungen aus dem Landeshaushalt für laufende Zwecke:
   ...
    ...
Summe 1      
2. Umsatzerlöse:      
   ...
    ...
Summe 2      
3. Bestandsveränderungen an fertigen und unfertigen Erzeugnissen:      
   ...
   ...
Summe 3      
4. Andere aktivierte Eigenleistungen:      
   ...      
    ...      
Summe 4      
5. Sonstige betriebliche Erträge:      
   - Mieterträge      
   - Erträge aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens      
   - Erträge aus der Herabsetzung von Wertberichtigungen und Rückstellungen      
   - Periodenfremde Erträge      
   ...      
   ...      
Summe 5      
6. Zinserträge und ähnliche Erträge:      
   ...      
   ...      
Summe 6      
Summe I      
II. Aufwendungen      
1. Materialaufwand:      
   - Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
   ...
   ...
   - Aufwendungen für bezogene Leistungen:
   ...
   ...
Summe 1      
2. Personalaufwand:      
2.1 Gehälter:
     - Dienstbezüge der Beamtinnen und Beamten
     - Entgelte der Tarifbeschäftigten
     - Sonstige Aufwendungen mit Bezügecharakter
     ...
   ...
Summe 2.1      
2.2 Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung:      
   - Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung für Tarifbeschäftigte
   - Abführung von Versorgungsanteilen für Beamtinnen und Beamte an den Landeshaushalt
   - Sonstige soziale Leistungen an Tarifbeschäftigte aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen
   - Sonstige soziale Leistungen an Tarifbeschäftigte aufgrund betrieblicher Vereinbarungen
   - Beihilfen für Beamtinnen und Beamte
   - Beihilfen für Tarifbeschäftigte
   - Unterstützungen
   - Fürsorgeleistungen
   ...
   ...
Summe 2.2      
Summe 2      
3. Abschreibungen:      
   - Abschreibungen auf unbewegliches Anlagevermögen:      
   ...      
   ...      
   - Abschreibungen auf bewegliches Anlagevermögen:      
   ...      
   ...      
Summe 3      
4. Sonstige betriebliche Aufwendungen:      
4.1 Bewirtschaftung, Versorgung, Instandhaltung:
     - Mieten
     - Unterhaltung von Gebäuden
     - Unterhaltung von Anlagen
     - Energie
     - Wasser
     - Bewirtschaftungskosten
     - Unterhaltung von Kfz
     ...
      ...
Summe 4.1      
4.2 Aufwendungen für Geschäftsbedarf:      
     - Geschäftsbedarf, Büromaterial
     - Post- und Fernmeldegebühren
     - Versicherungen
     - Öffentlichkeitsarbeit
     - Anwalts- und Gerichtskosten
      ...
      ...
Summe 4.2      
4.3 Sonstige personalbezogene Aufwendungen:      
     - Reisekosten
     - Fahrgelder
     - Aus- und Fortbildung
      ...
      ...
Summe 4.3      
4.4 Übrige sonstige Aufwendungen:      
     -Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen
     -Schadensersatzleistungen
     -Abschreibungen auf Forderungen
     -Periodenfremde Aufwendungen
      ...
      ...
Summe 4.4      
Summe 4      
5. Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen:      
    ...
    ...
Summe 5      
Summe II      
III. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit      
(Summe I ./. Summe II)      
IV. Außerordentliche Erträge und Aufwendungen      
1. Außerordentliche Erträge:
    ...
    ...
Summe 1      
2. Außerordentliche Aufwendungen:      
    ...
    ...
Summe 2      
V. Außerordentliches Ergebnis      
(Außerordentliche Erträge ./. Außerordentliche Aufwendungen)
VI. Steuern      
1. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag:
   - Körperschaftsteuer
   -Gewerbeertragsteuer
   -Kapitalertragsteuer
    ...
    ...
Summe 1      
2. Sonstige Steuern:      
   - Kraftfahrzeugsteuer
   - Grundsteuer
    ...
    ...
Summe 2      
VII. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag      
(Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit + Außerordentliches Ergebnis ./. Steuern)      

Anlage 7
Muster zu VV Nr. 1.10.4 zu § 26 LHO

Soll-Ist-Vergleich des Wirtschaftplans für den Landesbetrieb
(Name des Landesbetriebes)

C. Überleitungsrechnung
    Geschäftsjahr ...............................
Positionsbezeichnung Soll
EUR
Ist
EUR
Abweichung
EUR
I. Erhöhung der Zuführung / Minderung der Ablieferung      
Gewinnerhöhung ohne Geldfluss, z.B.
- Erhöhung des Bestandes an unfertigen und fertigen Erzeugnissen
- Erhöhung des Forderungsbestandes
- Minderung von Rückstellungen
- Minderung von Wertberichtigungen
...
Summe I      
II. Minderung der Zuführung / Erhöhung der Ablieferung      
Gewinnminderung ohne Geldfluss, z.B.
- Abschreibungen für Abnutzung (ohne Abschreibungen für geringwertige
    Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG)
- Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen
- Abschreibungen auf Forderungen
- Erhöhung von Rückstellungen
- Erhöhung von Wertberichtigungen
...
Summe II      
III. Überleitungsbetrag      
(Summe I ./. Summe II)
Ein positiver Korrekturbetrag bedeutet eine Erhöhung des Finanzbedarfs; die erforderliche Zuführung ist dadurch höher oder die Ablieferung geringer.
Ein negativer Korrekturbetrag bedeutet eine Erhöhung der Deckungsmittel; die erforderliche Zuführung ist dadurch geringer oder die Ablieferung höher.

Anlage 8
Muster zu VV Nr. 4.1 zu § 26 LHO

Übersicht über Einnahmen und Ausgaben der Zuwendungsempfänger


Zu _____________________________________________________________________________________
Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben

der/des _____________________________________________________________________________

  Betrag für 20.. 1)
(Aufstellungsjahr)
EUR
Betrag für 20.. 2)
(Aufstellungsjahr)
EUR
Betrag für 20..
(Vorjahr)
EUR
Ist-Ergebnis für 20..
(Vorvorjahr)
EUR

Ausgaben

Einnahmen _________________________________________________________________________________

Fehlbetrag __________________________________________________________________________________

      20.. 1)
EUR
20.. 2)
EUR

Der Fehlbetrag soll gedeckt werden durch

a) eigene Mittel des Zuwendungsempfängers .......................................  
b) das Land mit .............................................................................................  
c) den Bund mit .............................................................................................  
d) sonstige Gebietskörperschaften und öffentliche Hand mit .............  
e) Private ........................................................................................................ ____________________________________
Zusammen ____________________________________
______________________
1) Zweites Planjahr im Rahmen von Zweijahreshaushalten (§ 12 Abs. 1).
2) Erstes Planjahr.

Anlage 9
(zu VV zu VV Nr. 1.7.3 zu § 26 LHO)

Grundsätze für den Einsatz von DV-Systemen und IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen in Landesbetrieben

1. Allgemeines

Die Abläufe im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen werden zunehmend ganz oder teilweise unter Einsatz von DV-Systemen oder automatisierten, integrierten IT-gestützten Buchführungs- und Rechnungslegungssystemen abgebildet. Hierunter sind solche Verfahren zu verstehen, bei denen Arbeitsschritte ganz oder teilweise ohne Unterbrechung auf elektronischem Wege ablaufen (im Folgenden: HKR-IT-Verfahren). Darüber hinaus werden im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zunehmend die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen in elektronischer Form aufbewahrt. Diese gelten als Unterlagen gemäß VV Nr. 1.6.

2. Geltungsbereich

Die folgenden Regelungen finden Anwendung auf automatisierte Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen in Landesbetrieben. Dies sind Verfahren für

2.1
Anordnungen,
2.2
Zahlungen,
2.3
Geldverwaltung und Abrechnung,
2.4
Buchführung, Belegung der Buchungen, Abschlüsse und Rechnungslegung,
2.5
Kartenzahlverfahren,
2.6
elektronische Zahlungsverkehrssysteme, soweit diese nicht den ,Besonderen Bedingungen der Deutschen Bundesbank für die Datenfernübertragung via EBICS für sonstige Kontoinhaber ohne Bankleitzahl (EBICS-Bedingungen)‘ entsprechen oder mit diesen konformgehen.

3. Verantwortlichkeit

3.1 Die oder der Beauftragte für den Haushalt (BfdH) ist verantwortlich für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung in dem Landesbetrieb. Dies gilt insbesondere für die Soll- und Ist- Buchführung aufgrund elektronischer Kassenanordnungen.

3.2 Für die Einhaltung der folgenden Bestimmungen für den Einsatz eines Verfahrens nach Nummer 1 ist die oberste Landesbehörde verantwortlich, die für den Einsatz des Verfahrens zuständig ist oder für deren Geschäftsbereich das Verfahren genutzt werden soll. Dies beinhaltet die Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit - insbesondere für die Richtigkeit der Programme -, der Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit der Verfahren und des Schutzes der damit gespeicherten Daten sowie für die Unterlagen gemäß VV Nr. 1.6 einschließlich der eingesetzten Verfahren. Dies gilt auch bei einer teilweisen oder vollständigen organisatorischen und technischen Auslagerung der Buchführung und Rechnungslegung auf Dritte.

Die für den Landesbetrieb zuständige oberste Landesbehörde hat beim erstmaligen Einsatz oder bei Erweiterungen und Anpassungen eines HKR-IT-Verfahrens, die zu einem erhöhten Risiko führen, im jeweiligen Landesbetrieb ein aktuelles Sicherheitskonzept vorzuhalten, das sich an der Leitlinie zur Gewährleistung der Informationssicherheit (ISLL) mit ihren Informationssicherheitsrichtlinen (ISRL) orientiert. Alternativ kann eine schriftliche Dokumentation der technisch organisatorischen Maßnahmen nach der DSGVO eingesetzt werden.

Die Dokumentation von derartigen Verfahren ist gegen Verlust, Beschädigung und den Zugriff Unbefugter gesichert aufzubewahren.

4. Entwicklung und Betrieb eines HKR-IT-Verfahrens

4.1 Anforderungen

Automatisierte Verfahren gemäß Nummer 2 müssen mindesten folgende Kriterien erfüllen:

4.1.1
das Vorliegen eines Berechtigungskonzepts,
4.1.2
das Vorliegen eines definierten Verfahrens zur Vergabe von Berechtigungen,
4.1.3
Einhaltung von aktuellen, definierten und dokumentierten Passwortkonventionen (wie z. B. die Passwortkonventionen für den Niedersachsenclient NiC),
4.1.4
vollständige und richtige Verarbeitung über mehrere Prozessschritte,
4.1.5
Gewährleistung der Richtigkeit der Datenverarbeitung,
4.1.6
Sicherstellung der Unveränderbarkeit der buchungsund zahlungsrelevanten Daten,
4.1.7
Bestätigung der sachlichen Richtigkeit durch die Erfasserin oder den Erfasser der Anordnung.

4.2 Abgrenzung der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche, Zugriffskontrollen

4.2.1 Die Abgrenzung der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der an automatisierten Verfahren im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen Beteiligten ist verbindlich festzulegen und zu dokumentieren. Berechtigungen dürfen nur eingerichtet werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung zwingend erforderlich ist (Prinzip der minimalen Berechtigung). Es ist ein Verfahren für die Verwaltung der Berechtigungen (Einrichtung, Veränderung, Entzug) festzulegen. Das Verfahren muss sicherstellen, dass zu jedem Zeitpunkt festgestellt werden kann, welche Personen, einschließlich Administratorinnen oder Administratoren und anderen Systemverwalterinnen oder Systemverwaltern, zu welchem Zeitpunkt mit welchen Berechtigungen ausgestattet gewesen sind. Die Verwaltung von Berechtigungen, insbesondere die Identität der Personen, die die Berechtigungen zuweisen und denen die Berechtigungen zugewiesen werden, ist zu dokumentieren.

4.2.2 Beim Einsatz automatisierter Verfahren ist sicherzustellen, dass eine Zugriffskontrolle gewährleistet ist und in den Arbeitsablauf nicht unbefugt eingegriffen werden kann. Der Zugriff ist zu schützen (Benutzerkennung, Passwort, Abstufung der Zugriffsberechtigung).

4.3 Datenerfassung und Datenverarbeitung

4.3.1 Grundsätzlich sind mindestens die Bereiche Datenerfassung und Datenverarbeitung gegeneinander abzugrenzen.

4.3.2 Die Datenerfassung ist die verarbeitungsgerechte Übernahme von ermittelten Daten in ein automatisiertes Verfahren, um diese Daten weiter zu bearbeiten. Sie kann erfolgen durch manuelle oder andere Eingabe von Daten schriftlicher Unterlagen oder Übernahme elektronischer Daten in das Verfahren. Die richtige und vollständige Erfassung und Freigabe der Daten ist nach Maßgabe der VV Nr. 1.7.5 sachlich und rechnerisch zu bescheinigen und zu prüfen/freizugeben (Vier- Augen-Prinzip). Soweit erforderlich, ist der Transport von maschinell lesbaren Datenträgern durch Begleitbelege zu sichern.

4.3.3 Die Datenverarbeitung ist die ordnungsgemäße Verarbeitung der Daten. Hierzu gehören insbesondere die richtige und vollständige Übernahme der Daten, die richtige und vollständige technische Durchführung der Verarbeitung, die Wiederholbarkeit der Verarbeitung im Fall nicht einwandfreier Arbeitsergebnisse, die vollständige Durchführung der ihr obliegenden organisatorischen und sonstigen Kontrollen, die Sicherung der Datenbestände und der Programme gegen Verlust, Unterbindung unzulässiger Weitergaben, Verhinderung unbeabsichtigter und unbefugter Veränderungen und die richtige und vollständige Weiterleitung der Arbeitsergebnisse.

4.3.4 Bei Datenfernübertragung ist sicherzustellen, dass die Daten richtig und vollständig verschlüsselt gesendet und empfangen werden, die Übertragung der Daten wiederholt werden kann und die Daten von Sende- und Empfangsdateien visuell lesbar gemacht werden können.

4.3.5 Es ist sicherzustellen, dass bereits verarbeitete Daten nicht erneut verarbeitet werden und es nicht zu Mehrfachzahlungen oder Mehrfachbuchungen kommt.

4.4 Prüfung der Verfahrensabläufe

Durch mindestens stichprobenweise Prüfung der Geschäftsleitung oder einer durch die Geschäftsleitung beauftragten Person ist sicherzustellen, dass die genehmigten Verfahrensabläufe und die getroffenen Regelungen eingehalten werden. Bei der Prüfung ist darauf zu achten, dass die erforderlichen Belege vorhanden sind und vorschriftsmäßig aufbewahrt werden. Die Prüfung ist zu bescheinigen.

4.5 Belegfunktion

4.5.1 Belegverarbeitung

Aus den konzeptionellen Unterlagen des Verfahrens muss ersichtlich sein, wie die elektronischen Belege erfasst, empfangen, verarbeitet, ausgegeben und aufbewahrt werden (Nummern 6.1 und 6.2).

4.5.2 Belegsicherung

Die Belege sind unmittelbar nach Eingang oder Entstehung gegen Verlust zu sichern (Nummern 6.1 und 6.2). Zur Sicherung der Beweiskraft sind Belege und Buchungen so zu kennzeichnen, dass sie gegenseitig eindeutig zugeordnet werden können. Liegen den Buchungen automatisierte Berechnungsprozesse teilweise oder vollständig zugrunde, sind sie in der Verfahrensdokumentation nachzuweisen. Änderungen der automatisierten Berechnungsprozesse sind nur mittels eines autorisierten Änderungsverfahrens zulässig.

4.6 Unterrichtung, Bestätigungsverfahren

4.6.1 Das MF und der LRH sind über beabsichtigte Verfahren nach Nummer 1 so rechtzeitig zu informieren, dass sie ggf. die Gestaltung des Verfahrens beeinflussen können.

4.6.2 Sollen Verfahren nach Nummer 1 eingeführt oder wesentlich geändert werden, ist durch die oberste Landesbehörde gemäß Nummer 7 zu bestätigen, dass die Vorgaben dieser Vorschrift erfüllt sind (siehe Muster im A n h a n g). Die Bestätigung ist dem MF und dem LRH vorzulegen.

4.6.3 Der Unterrichtung und Bestätigung bedarf es auch, wenn Verfahren oder Verfahrensteile anderer Betreiber übernommen oder wenn die Entwicklung oder die Anwendung von Verfahren oder Verfahrensteilen auf Stellen außerhalb der Landesverwaltung übertragen werden sollen.

5. Internes Kontrollsystem (IKS)

Als IKS wird grundsätzlich die Gesamtheit aller aufeinander abgestimmten und miteinander verbundenen Kontrollen, Maßnahmen und Regelungen bezeichnet.

5.1 Kontrollmaßnahmen

Zur Einhaltung des IKS sind Kontrollen einzurichten, auszuüben und zu protokollieren. Hierzu gehören insbesondere

-
regelmäßige Überprüfung und Dokumentation der Zugangsberechtigungen der Personen (Nutzerinnen und Nutzer) zu einer IT-Anwendung (Benutzerkennungen) sowie der eingerichteten Zugriffsrechte entsprechend ihrer tatsächlichen Funktion (Überprüfung der Umsetzung des Rollen- und Rechtekonzepts),
-
Einhaltung der Funktionstrennungen,
-
Erfassungs- und Abstimmungskontrollen (z. B. Fehlerhinweise, Plausibilitätsprüfungen),
-
Verarbeitungskontrollen,
-
Einhaltung der Schutzmaßnahmen gegen die beabsichtigte und unbeabsichtigte Verfälschung von Programmen und elektronischen Unterlagen und
-
Sicherstellung von Änderungen von automatisierten Berechnungsprozessen nur mittels autorisierter Änderungsverfahren.

5.2 Anlassbezogene

Prüfungen Im Rahmen eines IKS muss auch anlassbezogen (z. B. Systemwechsel) geprüft werden, ob das eingesetzte HKR-IT-Verfahren dem dokumentierten Verfahren entspricht.

6. Aufbewahrung von elektronischen Unterlagen

6.1 Allgemeine Aufbewahrungsbestimmungen

6.1.1 Unterlagen in elektronischer Form, die zum Verständnis der Buchführung und zur ordnungsmäßigen Rechnungslegung erforderlich sind, sind aufzubewahren.

6.1.2 Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit dem Ablauf des Haushaltsjahres, für das die Unterlagen bestimmt sind und in dem die Zahlung abgeschlossen ist.

6.1.3 Rechnungsunterlagen sind zehn Jahre, Belege sechs Jahre und die übrigen Unterlagen ein Jahr aufzubewahren. Abweichende Aufbewahrungszeiten in Rechts- und Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.

6.1.4 Die Unterlagen sind über die für sie geltenden Aufbewahrungszeiten hinaus mindestens bis zur Entlastung nach § 114 aufzubewahren.

6.1.5 Der LRH kann in Einzelfällen verlangen, dass die Unterlagen über die für sie geltenden Aufbewahrungszeiten hinaus aufzubewahren sind.

6.1.6 Elektronische Daten, deren Aufbewahrungszeiten abgelaufen sind, sind nach dem Abschluss eines Haushaltsjahres unwiderruflich zu löschen, wenn nicht andere Rechtsoder Verwaltungsvorschriften oder andere Gründe dem entgegenstehen. Dabei ist sicherzustellen, dass die in den Unterlagen enthaltenen Angaben nicht durch unbefugte Dritte zur Kenntnis genommen und nicht missbräuchlich verwendet werden können. Die zum Datenschutz getroffenen Regelungen sind zu beachten.

6.2 Besondere Aufbewahrungspflichten

6.2.1 Bei elektronischen Unterlagen sind ihr Eingang, ihre Aufbewahrung und ggf. Konvertierung sowie die weitere Verarbeitung zu protokollieren. Dabei muss sichergestellt sein, dass die beteiligten und verantwortlichen Personen und der Umfang der von ihnen jeweils wahrgenommenen Verantwortung eindeutig, dauerhaft und unveränderlich unter Angabe des Datums und (ggf.) der Uhrzeit systemseitig dokumentiert werden und der Zusammenhang der einzelnen Unterlagen zu einem Geschäftsvorfall gewahrt bleibt.

6.2.2 Die Unterlagen sind so geordnet aufzubewahren, dass innerhalb einer angemessenen Frist einzelne Unterlagen zur Verfügung stehen.

6.2.3 Sind aufbewahrungspflichtige elektronische Unterlagen in einem HKR-IT-Verfahren entstanden oder eingegangen, so sind diese Daten in der Form der Erstellung oder der Übernahme unveränderbar aufzubewahren und dürfen vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufbewahrung im Produktivsystem oder durch Auslagerung in ein Archivsystem erfolgt. Es ist sicherzustellen, dass die elektronischen Unterlagen innerhalb der Aufbewahrungszeit auch nach einem Wechsel der zum Zeitpunkt der Speicherung eingesetzten HKR-IT-Verfahren lesbar gemacht und ausgewertet werden können.

6.2.4 Elektronische Unterlagen sind in einem sicheren Verfahren unveränderbar, gegen Verlust, Beschädigung und den Zugriff Unbefugter geschützt aufzubewahren. Es muss sichergestellt sein, dass die Haltbarkeit, die Lesbarkeit und die maschinelle Auswertbarkeit der Unterlagen während der Dauer der Aufbewahrung nicht beeinträchtigt werden.

6.2.5 Eingehende elektronische Unterlagen sind im Rahmen der sachlichen Feststellung auf Integrität und Authentizität zu prüfen. Bei den elektronischen Unterlagen ist auf deren Inhalt abzustellen. So ist z. B. eine E-Mail in elektronischer Form aufbewahrungspflichtig, wenn sie sich als originäre begründende Unterlage darstellt. Dient eine E-Mail nur als „Transportmittel“, z. B. für eine angehängte elektronische Rechnung, und enthält darüber hinaus keine weitergehenden aufbewahrungspflichtigen Informationen, so ist diese nicht aufbewahrungspflichtig.

6.2.6 Elektronische Unterlagen sind jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist lesbar zu machen. Es ist sicherzustellen, dass die elektronische Unterlage unter dem Kennzeichen verwaltet und mit weiteren dazugehörigen Unterlagen zusammengeführt werden kann. Dies gilt für die gesamte Aufbewahrungsfrist.

6.2.7 Die elektronischen Bearbeitungsvorgänge sind zu protokollieren und mit der elektronischen Unterlage zu speichern, damit die Nachvollziehbarkeit und Prüfbarkeit des Originalzustandes und seiner Ergänzungen gewährleistet ist.

6.2.8 Die Aufbewahrung elektronischer Unterlagen bei Bargeschäften kann das MF regeln.

6.3 Prüfbarkeit der aufbewahrungspflichtigen elektronischen Unterlagen

Die elektronischen Unterlagen müssen für die Rechnungsprüfung und für die Aufgaben nach § 9 BHO/LHO auch maschinell auswertbar sein.

6.4 Elektronische Erfassung von Unterlagen in Papierform

6.4.1 Unterlagen in Papierform werden durch den Scanvorgang in elektronische Unterlagen umgewandelt. Es muss dabei sichergestellt werden, dass das Original mit der gescannten Unterlage übereinstimmt und der Zusammenhang der einzelnen Unterlagen gewahrt bleibt.

6.4.2 Die Unterlagen in Papierform dürfen nach dem fehlerfreien Scanvorgang vernichtet werden und die weitere Bearbeitung darf nur noch mit der elektronischen Unterlage erfolgen. Dies gilt nicht, wenn Rechtsvorschriften oder andere zwingende Gründe dem entgegenstehen.

6.4.3 Das Verfahren muss dokumentiert werden. Die zuständige Stelle muss eine Dienstanweisung erstellen, die u. a. regelt, wer nach dem Berechtigungskonzept scannen darf, zu welchem Zeitpunkt gescannt wird (z. B. beim Posteingang, während oder nach Abschluss der Vorgangsbearbeitung), welche Unterlagen gescannt werden, welche Unterlagen in Papierform nach dem Scanvorgang nicht vernichtet werden dürfen, wie die Qualitätskontrolle auf Lesbarkeit und Vollständigkeit erfolgt, wie die elektronische Unterlage einem Geschäftsvorfall zugeordnet wird und wie Fehler protokolliert werden.

6.5 Ausnahmen

Das MF kann im Einvernehmen mit dem LRH Ausnahmen zulassen.


Anhang
(zu Nummer 4.6.2 der Anlage 9 zu VV Nr. 1.7.3 zu § 26 LHO)

Muster:
Bestätigung über die Mindestanforderungen für den Einsatz von HKR-IT-Verfahren in Landesb

Bezeichnung, Programmversion und Hersteller des Verfahrens:

Es wird bestätigt, dass

1. das o. g. Verfahren den Voraussetzungen der Anlage 9 zu VV Nr. 1.7.3 zu § 26 LHO entspricht und die erzeugten Daten unter Einhaltung der genannten Voraussetzungen ohne fachliche oder inhaltliche Mängel bereitgestellt werden;

2. die technische Verarbeitung der durch das o. g. Verfahren erzeugten Daten fehlerfrei sichergestellt ist.

Datum: Datum
(Die für den Landesbetrieb zuständige oberste Landesbehörde) (BfdH des Landesbetriebes)

Zu § 34:

1. Verteilung der Haushaltsmittel und Übertragung der Bewirtschaftung

1.1 Nach der Feststellung des Haushaltsplans durch das HG (§ 1) erteilt MF durch die Bereitstellung der Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Beschäftigungsvolumina und Stellen den obersten Landesbehörden die Ermächtigung zur Bewirtschaftung.

Dies erfolgt durch Verteilung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im automatisierten Verfahren sowie durch Bereitstellung der Beschäftigungsvolumina und Stellen in elektronischer Form.

Die Bewirtschaftung umfasst alle Maßnahmen zur Mittelverteilung und Mittelverwendung sowie die dazu erforderlichen Buchungen.

1.2 Die obersten Landesbehörden verteilen die nach Nummer 1.1 bereitgestellten Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Beschäftigungsvolumina und Stellen, soweit sie diese nicht selbst bewirtschaften, auf die Dienststellen des Landes, indem sie diesen

1.2.1
Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im automatisierten Verfahren bereitstellen und
1.2.2
eine Zusammenstellung der für sie maßgebenden Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, getrennt nach den einzelnen Titeln des Haushaltsplans, sowie der für sie bestimmten Beschäftigungsvolumina und Stellen übersenden.

1.3 Die Dienststellen, auf die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Beschäftigungsvolumina und Stellen nach Nummer 1.2 verteilt worden sind, verteilen diese auf ihre Titelverwalter und soweit sie sie nicht selbst bewirtschaften, auf die für die Bewirtschaftung vorgesehenen Dienststellen. Die Nummer 1.2 ist entsprechend anzuwenden.

1.4 Die verteilenden Stellen prüfen, ob von den zu verteilenden Ausgaben ein Teil für etwaige Nachforderungen, Sperren oder zur Erwirtschaftung von Einsparauflagen zurückbehalten werden soll.

1.5 Den zu verteilenden Ausgaben sind Ausgabereste, über die nach § 45 Abs. 4 verfügt werden darf, hinzuzurechnen, die Vorgriffe von ihnen vorweg abzuziehen.

Einnahmereste sind den zu erwirtschaftenden Einnahmen zuzurechnen.

1.6 Wegen der Zuständigkeit bei der Verteilung nach den Nummern 1 2 und 1.3 vgl. Nummer 3.2 zu § 9.

1.7 Über die verteilten Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Beschäftigungsvolumina und Stellen ist ein Nachweis zu führen. Der Nachweis für die Einnahmen, Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen wird im automatisierten Verfahren geführt.

1.8 Mit der Verteilung nach den Nummern 1.2 und 1.3 ist die Ermächtigung zur Bewirtschaftung erteilt.

2. Haushaltsrechtliche Vorschriften bei der Übertragung von Bewirtschaftungsbefugnissen

2.1 Werden Landesdienststellen Haushaltsmittel des Bundes zur selbständigen Bewirtschaftung im Bundeshaushalt zugewiesen, so sind

2.1.1
für den Nachweis der Einnahmen und Ausgaben § 35 BHO nebst den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften anzuwenden,
2.1.2
für die Betriebsmittelbewirtschaftung § 43 BHO nebst den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zu beachten,
2.1.3
für Verpflichtungen und Geldforderungen des Bundes § 71 Abs. 1 Satz 2 BHO und die dazu ergangene Richtlinie anzuwenden,
2.1.4
soweit es sich um vermögenswirksame Einnahmen und Ausgaben des Bundes handelt, § 73 BHO nebst den dazu bestehenden Verwaltungsvorschriften anzuwenden,
2.1.5
bei der Mittelverteilung und -verwendung sowie zur Buchung der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen die in der Bundesverwaltung vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden und das in der Bundesverwaltung eingeführte Verfahren zu nutzen.

Im Übrigen gelten, soweit in Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen nicht etwas anderes bestimmt ist, für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes.

2.2 Werden Gemeinden oder Gemeindeverbänden (im Folgenden: GV) Haushaltsmittel des Landes zur selbständigen Bewirtschaftung zugewiesen, so sind

2.2.1
für den Nachweis der Einnahmen und Ausgaben § 35 nebst den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften anzuwenden,
2.2.2
für die Betriebsmittelbewirtschaftung § 43 nebst den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zu beachten und,
2.2.3
soweit es sich um vermögenswirksame Einnahmen und Ausgaben des Landes handelt, § 73 nebst den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften anzuwenden.

Im Übrigen gelten, soweit in Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen nicht etwas anderes bestimmt ist, für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Landes die haushaltsrechtlichen Vorschriften der Gemeinden oder GV.

2.3 Werden Gemeinden oder GV Haushaltsmittel des Bundes zur selbständigen Bewirtschaftung zugewiesen, so gilt für sie Nummer 2.1 Satz 1 entsprechend.

Im Übrigen gelten, soweit in Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen nicht etwas anderes bestimmt ist, für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes die haushaltsrechtlichen Vorschriften der Gemeinden oder GV.

2.4 Werden anderen Stellen außerhalb der Landesverwaltung Haushaltsmittel des Landes zur selbständigen Bewirtschaftung zugewiesen, so gelten für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes, soweit nicht das MF Ausnahmen zulässt oder zugelassen hat.

2.5 Für den Haushaltsvollzug sind neben den Regelungen des Teils III auch die Regelungen für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung des Teils IV zu beachten.

3. Grundsätze der Erhebung von Einnahmen

3.1 Einnahmen sind bei Fälligkeit zu erheben, unabhängig davon, ob sie im Haushaltsplan überhaupt oder in entsprechender Höhe veranschlagt sind. Entstehen Ansprüche nicht unmittelbar durch Rechtsvorschriften, sind unverzüglich durch geeignete Maßnahmen die notwendigen Voraussetzungen für ihr Entstehen zu schaffen.

3.2 Ausnahmen von Nummer 3.1 sind bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere der §§ 58 und 59) zulässig. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob neben dem Anspruchsgegner oder an seiner Stelle Dritte als Gesamtschuldner, Bürgen oder sonstige Haftende zur Erfüllung herangezogen werden können.

4. Erhebung von Verzugszinsen

4.1 Bei privatrechtlichen Schuldverhältnissen1) sind zugunsten des Landes die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB2) für das Jahr (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) sowie Ersatz des sonstigen nachweisbaren Verzugsschadens zu erheben.

Ist bei Rechtsgeschäften des Landes die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner keine Verbraucherin oder Verbraucher (§ 13 BGB), beträgt der Zinssatz 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können (vgl. § 288 Abs. 3 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen (§ 288 Abs. 4 BGB).

Sofern die Schuldnerin oder der Schuldner keine Verbraucherin oder kein Verbraucher ist, soll bei Verzug zudem eine Pauschale in Höhe von 40 EUR erhoben werden. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist (§ 288 Abs. 5 BGB). Eine Anrechnung findet nicht statt, soweit sie durch Vertrag wirksam ausgeschlossen wurde.

Um Zinsnachteile für das Land zu vermeiden, sind beim Abschluss oder bei der Änderung von Verzugsregelungen in privatrechtlichen Schuldverhältnissen, die eine Forderung des Landes begründen, grundsätzlich Regelungen zu treffen, nach der die Fälligkeit an einem nach dem Kalender bestimmten Tag eintritt.

4.2 Besteht für Forderungen aus einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eine Sonderregelung, so sind die sich daraus ergebenden Verzugszinsen und Ersatz des sonstigen nachweisbaren Verzugsschadens zu verlangen. Besteht keine Sonderregelung, kann jedoch eine Vereinbarung getroffen werden, ist Nummer 4.1 entsprechend anzuwenden.

4.3 Sofern ein Anspruch auf Verzugszinsen durch ein Grundpfandrecht gesichert wird, ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Grundbuchrechts ein Höchstzinssatz von 15% eintragen zu lassen.

4.4 Wird einem nach Eintritt des Verzuges (§ 286 BGB) gestellten Antrag auf Stundung (§ 59) entsprochen, so ist der Beginn der Stundungsfrist frühestens auf den Tag des Eingangs des Stundungsantrages festzulegen. Für die Zeit ab Verzugseintritt bis zum Beginn der Stundung sind Verzugszinsen zu erheben.

4.5 Verzugszinsen sind grundsätzlich nicht zu stunden oder zu erlassen.

4.6 Das MF kann zulassen, dass für bestimmte Bereiche bestehende Sonderregelungen weiter angewendet oder neue Sonderregelungen getroffen werden.

5. Sicherung von Ansprüchen

Zur Sicherung von Ansprüchen sind, wenn es üblich oder zur Vermeidung von Nachteilen des Landes notwendig oder zweckmäßig ist, Sicherheiten, Vorauszahlungen oder Vertragsstrafen zu vereinbaren. Als Sicherheitsleistungen kommen - sofern keine Sonderregelung vereinbart wurde - die in Nummer 1.3.1 zu § 59 genannten Sicherheiten in Betracht. Im Übrigen ist von der Möglichkeit der Aufrechnung oder von Zurückbehaltungsrechten Gebrauch zu machen.

6. Kleinbeträge und Niederschlagung

6.1 Für die Behandlung von Einnahmen und Ausgaben als Kleinbeträge gelten die Vorschriften der Anlage zu Nummer 2.3.2 zu § 59.

6.2 Für die Überwachung befristet niedergeschlagener Ansprüche gilt Nummer 2.2.2 zu § 59.

7. Haushaltsüberwachung für angeordnete Einnahmen (HÜL-E)

Für angeordnete Einnahmen wird im automatisierten Verfahren eine Haushaltsüberwachungsliste geführt, die folgende Mindestangaben zu enthalten hat:

-
bewirtschaftende Dienststelle,
-
Haushaltsjahr,
-
Haushaltsstelle,
-
Zweckbestimmung,
-
laufende Nummer (HÜL-Nr.),
-
Datum der Kassenanordnung,
-
Zahlungspflichtige oder Zahlungspflichtiger,
-
Zahlungsgrund,
-
Betrag,
-
aktuelle Summe der angeordneten Einzahlungen.

Das MF kann zulassen, dass für bestimmte Einnahmen von der Führung der HÜL-E abgesehen wird, soweit dies nach der Natur der Einnahmen möglich ist.

Die Haushaltseinnahmen sind im automatisierten Verfahren zu überwachen. Die Ausführung der erteilten Anordnungen ist zu überprüfen.

8. Haushaltsüberwachung für Ausgaben (HÜL-A)

Für Ausgaben wird im Verfahren eine Haushaltsüberwachungsliste geführt, die folgende Mindestangaben zu enthalten hat:

-
bewirtschaftende Dienststelle,
-
Haushaltsjahr,
-
Haushaltsstelle,
-
Zweckbestimmung,
-
Summe der verfügbaren Ausgabemittel,
-
laufende Nummer (HÜL-Nr.),
-
Datum der Kassenanordnung,
-
Zahlungsempfängerin oder Zahlungsempfänger,
-
Zahlungsgrund,
-
Betrag,
-
aktuelle Summe der angeordneten Auszahlungen,
-
aktuelle Summe der bestehenden Festlegungen, die noch nicht abgewickelt sind.

Das MF kann im Benehmen mit dem LRH Ausnahmen zulassen.

Die Haushaltsausgaben sind im automatisierten Verfahren zu überwachen. Die Ausführung der erteilten Anordnungen ist zu überprüfen.

9. Grundsatz der Nichtversicherung

9.1 Das Land versichert seine Risiken grundsätzlich nicht. In Schadensfällen sind die entstehenden Ausgaben aus Haushaltsmitteln zu decken (Grundsatz der Nichtversicherung).

9.2 Dieser Grundsatz gilt für alle Behörden oder sonstigen Einrichtungen des Landes sowie für Zuwendungsempfänger, die eine institutionelle Förderung des Landes erhalten und überwiegend öffentlich finanziert sind (Anlage 1 zu VV Nummer 5.1 zu § 44, Nummer 1.4 ANBest-I).

9.3 Ausnahmsweise sind Versicherungen beizubehalten oder zu begründen, wenn

9.3.1
die Versicherungspflicht gesetzlich vorgeschrieben ist,
9.3.2
die Versicherungsprämie von Dritten erstattet wird und diese nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden,
9.3.3
diese sich als wirtschaftlichste und sparsamste Lösung erweisen (§ 7).

9.4 Über Ausnahmen nach Nummer 9.3.3 entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde mit Einwilligung des MF.

____________
1)
Für Schuldverhältnisse, die vor dem 1. 1. 2002 entstanden sind, gelten die Regelungen nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) - Artikel 229 §§ 5 und 7 EGBGB.
2)
Die Deutsche Bundesbank gibt den jeweils geltenden Basiszinssatz im Bundesanzeiger bekannt. Darüber hinaus wird der Basiszinssatz auch von der Deutschen Bundesbank im Internet unter www.bundesbank.de veröffentlicht.

Zu § 35:

1. Rückzahlungen auf Grund von Überzahlungen

1.1 § 35 Abs. 1 Satz 2 erfasst nur Fälle, in denen ohne Rechtsgrund gezahlte Beträge (Überzahlungen) zurückgezahlt werden. In anderen Fällen (u.a. bei Erstattungen) kommt eine Absetzung von der Ausgabe oder Einnahme nicht in Betracht, es sei denn, dass im Haushaltsplan oder im HG eine besondere Regelung vorgesehen ist (§ 15 Abs. 1 Satz 3).

1.2 Rückzahlungen nach Nr. 1.1 Satz 1 sind abzusetzen:

1.2.1 in allen Fällen, soweit die Bücher noch nicht abgeschlossen sind,
1.2.2 auch nach Abschluss der Bücher
- bei zuviel geleisteten Ausgaben der Hauptgruppe 4 und bei übertragbaren Ausgabetiteln,
- bei zuviel erhobenen Einnahmen.

1.3 Entsteht durch die Rückzahlung bei einem Einnahmetitel eine überplanmäßige Ausgabe, so bedarf sie nicht der Einwilligung des MF nach § 37. Sie ist ihm jedoch unter Darlegung des Sachverhaltes anzuzeigen sowie für die Haushaltsrechnung nachzuweisen und zu begründen.

2. Berichtigungen von Titelverwechslungen

Bei einem Titel unrichtig gebuchte Einnahmen oder Ausgaben (Titelverwechslungen) sind:

2.1
soweit die Bücher noch nicht abgeschlossen sind, umgehend durch Umbuchungen zu berichtigen,
2.2
nach Abschluss der Bücher bis zu dem im jeweiligen Jahresabschlusserlass bestimmten Termin zu berichtigen. Titelverwechslungen sind für das abgelaufene Haushaltsjahr durch Erteilung von Änderungsanordnungen zu berichtigen. Das Nähere regelt das MF.

Zu § 37:

1. Überplanmäßig sind Ausgaben, bei denen der für die Zweckbestimmung im Haushaltsplan vorgesehene Ansatz - bei Leertiteln 0 EUR - unter Berücksichtigung der Ausgabereste, der Vorgriffe, der zur Verstärkung verwendeten, deckungspflichtigen Ausgaben, der Umsetzungen von oder zu anderen Titeln sowie unter Berücksichtigung zweckgebundener Einnahmen (VV Nr. 1.1 zu § 8) und Einnahmen aus Verstärkungen (Nummer 1.2 zu § 8) überschritten werden muss.

2. Außerplanmäßig sind Ausgaben, für die der Haushaltsplan keine Zweckbestimmung enthält. Wegen des Nachweises eines Ausgaberestes, für den im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres kein Titel ausgebracht ist, vgl. Nummer 6 zu § 45.

3. Ein Bedürfnis ist unvorhergesehen, wenn dieses so spät erkennbar geworden ist, dass Mittel im Haushaltsplan des Fälligkeitsjahres nicht mehr ausgebracht werden konnten. Es ist unabweisbar, wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung besteht oder wenn die Zahlung aus sonstigen Gründen erforderlich ist, um Nachteile für das Land zu vermeiden. Eine Unabweisbarkeit liegt jedoch nicht vor, wenn die Ausgabe bis zur Verabschiedung des nächsten HG oder des nächsten Nachtrags zum HG zurückgestellt werden kann. § 37 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.

4. § 37 Abs. 2 betrifft Maßnahmen, durch die Verpflichtungen für das laufende Haushaltsjahr entstehen können (für überjährige Verpflichtungen vgl. § 38 Abs. 1 und 3). Das MF ist bereits an etwaigen Vorentscheidungen zu beteiligen.

5. Überplanmäßige Ausgaben bei übertragbaren Bewilligungen sind auf die nächstjährige Bewilligung anzurechnen, soweit der Haushaltsplan des nächsten Haushaltsjahres eine entsprechende Ausgabe mit gleicher Zweckbestimmung vorsieht (Vorgriff). Sie sind in voller Höhe anzurechnen, wenn der Ansatz des nächsten Haushaltsjahres hierfür ausreicht. § 37 Abs. 3 findet keine Anwendung. Ist im Haushaltsplan des nächsten Haushaltsjahres eine Ausgabe mit gleicher Zweckbestimmung nicht in der erforderlichen Höhe vorgesehen, so ist ein Vorgriff bis zur Höhe des zur Verfügung stehenden Ansatzes vorzunehmen (Teilvorgriff). § 37 Abs. 3 ist für den verbleibenden Teil zu beachten.

6. Zum haushaltswirtschaftlichen Ausgleich von Haushaltsüberschreitungen können in besonderen Ausnahmefällen neben oder anstelle von Einsparungen nach § 37 Abs. 3 auch Mehreinnahmen herangezogen werden. Dies gilt jedoch nur, wenn zwischen den Mehreinnahmen und den Mehrausgaben ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang besteht und das Mehraufkommen mit Sicherheit zu erwarten ist.

7. Das MF kann allgemein überplanmäßigen Ausgaben für Auszahlungen zustimmen, die der Höhe nach auf Rechtsvorschriften oder Tarifverträgen beruhen.

8. Die Einwilligung zu einer über- oder außerplanmäßigen Ausgabe ist im automatisierten Verfahren zu beantragen. Dieser Antrag nach dem Muster der Anlage ist auszudrucken, zu unterzeichnen und in zweifacher Ausfertigung an das MF zu übersenden. Das unvorhergesehene und unabweisbare Bedürfnis für die Mehrausgabe ist in der Antragsbegründung nachzuweisen.

9. Bei Notmaßnahmen ist nach § 116 zu verfahren.

10. Landesbedienstete, in deren Tätigkeitsbereich Aufgaben des Haushalts- und Rechnungswesens anfallen können, sind alljährlich im Monat Oktober in geeigneter Weise auf die gewissenhafte Beachtung des Artikels 67 der Niedersächsischen Verfassung und des § 37 sowie dieser VV zu verpflichten.


Anlage
(zu Nummer 8 der VV zu § 37)

________________________________________   _____________________,den ________ 20___
    (Bezeichnung der obersten Landesbehörde)
Antrag
auf Einwilligung zu einer über-/außerplanmäßigen Ausgabe/einem Vorgriff
im Haushaltsjahr 20___
Einzelplan Kapitel Titel Funktion übertragbar/nicht übertragbar
Zweckbestimmung
Haushaltsansatz _________________________ EUR
Ausgaberest (+) aus dem Vorjahr/Vorgriff (-) aus dem abgelaufenen Jahr _________________________ EUR
Bereits bewilligte über-/außerplanmäßige Ausgaben. _________________________ EUR
Verstärkung durch Deckungsfähigkeit ja/nein
Verfügbar _________________________ EUR
Bis zum _____________ wurden angeordnet/festgelegt _________________________ EUR
Betrag der über-/außerplanmäßigen Ausgabe/des Vorgriffs _________________________ EUR
Deckung bei Kapitel____________ Titel_____________ _________________________ EUR
In die Haushaltsrechnung aufzunehmende Begründung:
Zusätzliche Begründung für das MF:
______________________________
Im Auftrage

Zu § 38:

1. Haushaltsüberwachungsliste

1.1 Für Verpflichtungsermächtigungen ist eine Haushaltsüberwachungsliste (HUL-VE) zu führen, deren Mindestangaben in dem Muster der Anlage 1 enthalten sind.

1.2 Zu Beginn des Haushaltsjahres sind in den Spalten 6 bis 10 die durch in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen aus den Vorjahren bestehenden Rechtsverpflichtungen in einer Summe vorzutragen.

1.3 Eintragungen in den Spalten 4 bis 10 sind beim Abschluss einer entsprechenden rechtsverbindlichen Vereinbarung oder zum Zeitpunkt der Absendung eines Bewilligungsbescheides vorzunehmen.

1.4 Die Eintragungen in den Spalten 6 bis 10 sind durch entsprechende Absetzungen fortzuschreiben, wenn

1.4.1 ein Erfüllungstermin sich in ein späteres Haushaltsjahr verlagert hat,
1.4.2 die Verpflichtung nicht in der zugesagten Höhe erfüllt zu werden braucht,
1.4.3 das Land von seiner Leistungspflicht befreit worden ist.

1.5 Das MF kann zu den Nummern 1.2 bis 1.4 Sonderregelungen zulassen.

1.6 Bis zur Überleitung auf die gemäß § 71 Abs. 2 vorgesehene Buchführung für Rechtsverpflichtungen aufgrund von Verpflichtungsermächtigungen sind dem MF - auf dem Dienstweg - die eingegangenen Verpflichtungen aus Verpflichtungsermächtigungen eines Haushaltsjahres bis zum 1. März des folgenden Jahres centgenau zu melden.

1.7 Die Meldungen nach Nummer 1.6 sind nach dem Muster der Anlage 2 in zweifacher Ausfertigung zu erstellen. Änderungen nach Nummer 1.4 sind am Schluss der Meldung darzustellen.

2. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen

2.1 Eine Verpflichtungsermächtigung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 ist

2.1.1 überplanmäßig, wenn im Haushaltsplan bei der in Betracht kommenden Zweckbestimmung ein Betrag für eine Verpflichtungsermächtigung nicht ausgebracht ist oder der ausgebrachte Betrag überschritten werden soll,
2.1.2 außerplanmäßig, wenn im Haushaltsplan die in Betracht kommende Zweckbestimmung nicht ausgebracht ist.

2.2 Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen sollen in der Regel durch Einsparungen bei anderen Verpflichtungsermächtigungen im selben Einzelplan ausgeglichen werden. Das MF kann Ausnahmen zulassen.

2.3 Die Einwilligung zu einer Verpflichtungsermächtigung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 ist im automatisierten Verfahren zu beantragen. Dieser Antrag nach dem Muster der Anlage 3 ist auszudrucken, zu unterzeichnen und in zweifacher Ausfertigung an das MF zu übersenden.

3. Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung

3.1 Maßnahmen sind von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende Auswirkung auf die Haushaltswirtschaft oder die Haushaltsentwicklung haben können.

3.2 Maßnahmen sind von erheblicher finanzieller Bedeutung, wenn sie innerhalb des Kapitels einen maßgeblichen Anteil an den veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen oder an den Ausgaben für die Jahre haben, in denen die Verpflichtungen fällig werden sollen. Das MF kann im Einvernehmen mit der für den Einzelplan zuständigen Stelle Wertgrenzen festsetzen.

3.3 Zu den Verhandlungen nach § 38 Abs. 3 zählen auch Vorverhandlungen. Das MF ist so umfassend zu unterrichten, dass es die finanziellen Auswirkungen des Vorhabens beurteilen kann.

4. Verpflichtungen für laufende Geschäfte

4.1 Verpflichtungen für laufende Geschäfte i.S. des § 38 Abs. 4 sind solche, die sich im Rahmen der üblichen Tätigkeit der Verwaltung auf Ausgaben der Hauptgruppen 4 und 5 beziehen, ausgenommen

4.1.1 Miet-, Leasing- und ähnliche Verträge, wenn die Jahresmiete oder vergleichbare Entgelte im Einzelfall mehr als 60 000 EUR betragen,
4.1.2 Verträge oder sonstige Abmachungen mit Gutachterinnen, Gutachtern oder Sachverständigen (u.a. Gruppen 526, 537), wenn sie im Einzelfall zu Belastungen künftiger Haushaltsjahre von mehr als 125 000 EUR führen, sowie
4.1.3 Projekte im Rahmen von Öffentlich Privaten Partnerschaften (ÖPP-Projekte).

4.2 Die Zustimmungsvorbehalte des MF nach § 34 Abs. 4 bleiben unberührt.


Anlage 1
(zu Nummer 1.1 der VV zu § 38)

________________________________________
    (Dienststelle)
Haushaltsüberwachungsliste für Verpflichtungsermächtigungen
- HÜL-VE -
für das Haushaltsjahr 20
Kapitel________Titel_________ Zweckbestimmung______________________________
Gesamtbetrag der im Haushaltsplan ausge- brachten oder der über- oder außerplanmäßig bewilligten Verpflichtungs- ermächtigung Einwilligung zur Inanspruchnahme der Verpflichtungs- ermächtigung gemäß § 38 Abs. 2 LHO ist erteilt worden Verpflichtung eingegangen am Höhe der eingegangenen Verpflichtung Durch die in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigung sind Rechtsverpflichtungen entstanden
EUR am über den Betrag von

EUR
  EUR 20__


EUR
20__


EUR
20__


EUR
20__


EUR
Folge-
jahre

EUR
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
                   

Anlage 2
(zu Nummer 1.7 der VV zu § 38)

________________________________________
(Dienststelle)
_________________, den___________ 2.0__
(Ort)
Rechtsverpflichtungen
durch Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen
im Haushaltsjahr 20 _
Einzelplan____________________ Stand:____________20__
Kapitel
Titel
Zweckbestimmung Gesamtbetrag der verfügbaren*) Verpflichtungsermächtigung




EUR
Höhe der eingegangenen Verpflichtung



EUR
Aufgrund der eingegangenen Verpflichtung sind Ausgaben zu veranschlagen
20__

EUR
20__

EUR
20__

EUR
20__

EUR
Folge-
jahre
EUR
1 2 3 4 5 6 7 8 9
                 
*) Hier ist die Höhe der Verpflichtungsermächtigung anzugeben, für deren Inanspruchnahme das MF gemäß § 38 Abs. 2 LHO seine Einwilligung erteilt hat.

Anlage 3
(zu Nummer 2.3 der VV zu § 38)

________________________________________
(Bezeichnung der obersten Landesbehörde)
_________________, den___________ 2.0__
(Ort)
Antrag
auf Einwilligung zu einer über-/außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung
im Haushaltsjahr 20_
Kapitel________Titel_________ Zweckbestimmung______________________________
  Gesamtbetrag


EUR
Durch die Verpflichtungsermächtigung entstehen Rechtsverpflichtungen
20__
EUR
20__
EUR
20__
EUR
20__
EUR
Folgejahre
EUR
Ansatz der Verpflichtungsermächtigung im Haushaltsplan*)            
Bereits über-/außerplanmäßig bewilligte Verpflichtungsermächtigung(en)            
Insgesamt bereits in Anspruch genommen            
Beantragte über-/außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung(en)            
Dafür Einsparung bei Verpflichtungsermächtigung(en)

bei Kapitel________Titel___________
           

In die Haushaltsrechnung aufzunehmende Begründung:

Zusätzliche Begründung für das MF:
*) Bei der vorläufigen Haushaltsführung ist die Verpflichtungsermächtigung des Vorjahres anzugeben, soweit diese nicht in Anspruch genommen worden ist (§ 45 Abs. 1 Satz 2 LHO).

_________________________
Im Auftrage

Zu § 39:

1. Die Bürgschaften regeln sich nach den §§ 765 ff. BGB.

2. Garantien sind selbständige Verträge, mit denen das Land ein vermögenswertes Interesse des Garantieempfängers dadurch sichert, daß es verspricht, für ein bestimmtes Ergebnis einzustehen, insbesondere die Gefahr eines künftigen, noch ungewissen Schadens ganz oder teilweise zu übernehmen.

3. Sonstige Gewährleistungen sind Verträge, die ähnlichen wirtschaftlichen Zwecken wie Bürgschaften und Garantien dienen.

4. In den Fällen der Nrn. 2 und 3 muß die Risikoübernahme die Hauptverpflichtung des Vertrages sein.

5. Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen sind Eventualverbindlichkeiten des Landes und können nur zur Absicherung ungewisser, in der Zukunft liegender Risiken übernommen werden. Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen dürfen nicht übernommen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Inanspruchnahme des Landes gerechnet werden muß. In diesem Fall sind Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen auszubringen.

6. Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen ist dem MF vorbehalten. In besonderen Fällen kann es die Übernahme auf andere Dienststellen übertragen (§ 4 des Gesetzes über das Schuldenwesen des Landes Niedersachsen vom 12.12.2003, Nds.GVBl. S.446, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.12.2007, Nds.GVBl. S.775, in der jeweils geltenden Fassung).

7. Kreditzusagen i.S. des § 39 Abs. 2 sind vertragliche oder sonstige Zusagen, in denen die Hingabe eines Darlehens zu einem späteren Zeitpunkt versprochen wird. Sie dürfen nur auf Grund einer entsprechenden Ermächtigung nach § 38 gegeben werden. Nicht zu den Kreditzusagen zählen die Fälle, in denen der Darlehensbetrag schon bei Vertragsabschluß geleistet wird.

8. Verwaltungsvorschriften der obersten Landesbehörden, die Kreditzusagen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen regeln, bedürfen der Einwilligung des MF.

9. Der Einwilligung des MF und seiner Beteiligung an den Verhandlungen bedarf es im Einzelfall nicht, wenn die Kreditzusage im laufenden Haushaltsjahr erfüllt werden soll, hierfür Ausgaben im Haushaltsplan veranschlagt sind und kein Ermessensspielraum der Verwaltung für die Ausgestaltung der Kreditbedingungen besteht.

10. Die zuständigen Dienststellen haben neben einem Prüfungsrecht auszubedingen, daß die oder der Beteiligte der zuständigen Dienststelle oder ihren Beauftragten jederzeit Auskunft über die mit der Kreditgewährung sowie der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen zusammenhängenden Fragen zu erteilen hat (Auskunftsrecht). Im Falle des § 39 Abs. 3 Satz 2 ist das Auskunftsrecht für sich allein auszubedingen. Von der Ausbedingung eines Auskunftsrechts kann in begründeten Fällen mit Einwilligung des MF abgesehen werden.

11. Bei Kreditzusagen unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde den LRH. Dies gilt nicht in den Fällen der Nr. 9.

12. Der Nachweis der übernommenen Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen regelt sich nach § 3 des Gesetzes über das Schuldenwesen des Landes Niedersachsen.

Zu § 40:

1. § 40 Abs. 1 ist auf alle dort genannten Maßnahmen anzuwenden, soweit durch sie unmittelbar oder mittelbar finanzwirksame Tatbestände geschaffen werden können.

2. Maßnahmen nach § 40 Abs. 1 bedürfen keiner Ermächtigung nach § 38 Abs. 1 und keiner zusätzlichen Einwilligung nach § 37 Abs. 2.

3. Soweit solche Maßnahmen jedoch gleichzeitig zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr führen, ist eine zusätzliche Einwilligung unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 und 3 erforderlich.

4. Zu den Verwaltungsleistungen i.S. von § 40 Abs. 1 Satz 1 zählen nicht Leistungen, die von Stellen außerhalb der Landesverwaltung erbracht werden.

5. Die Zustimmung des Landtages nach § 40 Abs. 2 wird durch das MF eingeholt.

Zu § 43:

Eine Betriebsmittelbewirtschaftung wird zur Zeit nicht durchgeführt.

Zu § 44:

A. Zuwendungen

1. Bewilligungsvoraussetzungen

1.1 Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn der Zweck durch die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen nicht erreicht werden kann. Es gilt der Subsidiaritätsgrundsatz i. S. des § 23 LHO. Die Höhe der Zuwendung muss grundsätzlich 2 500 EUR übersteigen, sofern in Förderrichtlinien nichts Abweichendes geregelt ist. Nicht rückzahlbare Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, soweit der Zweck nicht durch unbedingt oder bedingt rückzahlbare Zuwendungen erreicht werden kann.

1.2 Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Die Empfänger sollen grundsätzlich die Rechtsfähigkeit besitzen. Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen und Beschaffungen muss der Empfänger auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung der Anlagen bieten. Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, ist unzulässig.

1.3 Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens.

1.4 Sollen für eine Einrichtung oder ein Vorhaben Zuwendungen von mehreren Stellen des Landes oder sowohl vom Land als auch von anderen öffentlichen Stellen bewilligt werden, so haben sich die Zuwendungsgeber vor der Bewilligung so weit wie möglich abzustimmen über

1.4.1 die zu finanzierenden Maßnahmen und die zuwendungsfähigen Ausgaben,
1.4.2 die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendungen (Nr. 2),
1.4.3 Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nr. 5),
1.4.4 die Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung, z.B. in den Fällen der Nr. 6, sowie
1.4.5 den Verwendungsnachweis und seine Prüfung durch eine der beteiligten Verwaltungen nach Maßgabe der Nrn. 10 und 11.

Unterschiedliche Finanzierungsarten (siehe Nr. 1.4.2) der Zuwendungsgeber sind möglichst auszuschließen. Tritt gleichwohl im Einzelfall eine Anteilfinanzierung neben eine Fehlbedarfsfinanzierung, so ist im Hinblick auf eine mögliche Anspruchskonkurrenz zu prüfen, ob und ggf. inwieweit Nr. 2 der für den Zuwendungsempfänger geltenden Allgemeinen Nebenbestimmungen einer ergänzenden Regelung bedarf.

2. Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung

2.1 Vor Bewilligung der Zuwendung ist zu prüfen, welche Finanzierungsform (VV Nr. 1.1 zu § 23) und Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenlage des Landes und des Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entsprechen. Als Finanzierungsarten kommen die Teilfinanzierung und ausnahmsweise die Vollfinanzierung in Betracht.

2.2 Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, und zwar

2.2.1 nach einem bestimmten Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen, oder
2.2.2 zur Deckung des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag (Fehlbedarfsfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen, oder
2.2.3 mit einem festen Teilbetrag der zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung); dabei kann die Zuwendung auch auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt werden, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt. Die Festbetragsfinanzierung kommt bei der Projektförderung insbesondere dann in Betracht, wenn der Zuwendungsbetrag unter 25 000 EUR liegt. Von einer Festbetragsfinanzierung ist abzusehen,
- wenn im Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nachträglichen Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Ermäßigungen der zuwendungsfähigen Ausgaben zu rechnen ist;
- grundsätzlich auch dann, wenn das Land mehr als 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben finanziert.

2.3 Die zuwendungsfähigen Ausgaben können auch pauschal durch feste Beträge oder als Vomhundertsatz ermittelt werden. Hierfür kommen insbesondere Vorhaben in Betracht,

- bei denen einzelne Ausgaben nur mit erheblichem Aufwand genau festgestellt und belegt werden können,
- bei denen - wie bei Baumaßnahmen - Richtwerte vorliegen oder festgelegt werden können. Soweit bei der Maßnahme die fachlich zuständige technische staatlhe Verwaltung zu beteiligen ist, setzt die Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben nach Richtwerten voraus, dass diese Verwaltung die Richtwerte anerkennt.

Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann, nach näherer Maßgabe durch Förderrichtlinien, als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Auch in diesem Fall darf die Zuwendung die Summe der Ist-Ausgaben nicht übersteigen.

2.4 Eine Zuwendung darf ausnahmsweise zur Vollfinanzierung bewilligt werden, wenn die Erfüllung des Zwecks nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist. Eine Vollfinanzierung kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zuwendungszwecks ein wirtschaftliches Interesse hat. Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.

2.5 Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, so sollen diese sich angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen.

2.6 Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

3. Antragsverfahren

3.1 Eine Zuwendung muss schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

3.2 Der Antrag muß die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen.

3.3 Dem Antrag sind insbesondere beizufügen

3.3.1 bei Projektförderung (Nr. 2.1 zu § 23 LHO) ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) und eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist,
3.3.2 bei institutioneller Förderung (Nr. 2.2 zu § 23 LHO) ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan und bei kaufmännischer doppelter Buchführung ggf. eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben,
3.3.3 eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist. In diesem Fall hat er im Finanzierungsplan oder im Haushalts- oder Wirtschaftsplan die sich ergebenden Vorteile auszuweisen.

3.4 Das Ergebnis der Antragsprüfung ist zu vermerken. Dabei kann auf andere Unterlagen verwiesen werden. In dem Vermerk soll insbesondere auf

3.4.1 die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung,
3.4.2 den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,
3.4.3 die Wahl der Finanzierungsform, der Zuwendungsart sowie der Finanzierungsart,
3.4.4 die Sicherung der Gesamtfinanzierung,
3.4.5 die Beteiligung anderer Dienststellen und
3.4.6 die finanzielle Auswirkung auf künftige Haushalte des Landes eingegangen werden.

3.5 Bei einer Zuwendung an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil der Förderung der Wirtschaft dienen soll, gilt zusätzlich folgendes:

3.5.1 Dem Antragsteller sind im Antragsvordruck oder im Zusammenhang mit der Antragstellung die Tatsachen als subventionserheblich i.S. des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) zu bezeichnen (§ 2 Abs. 1 Subventionsgesetz - SubvG -), die nach

3.5.1.1 dem Zuwendungszweck,
3.5.1.2 Rechtsvorschriften,
3.5.1.3 diesen Verwaltungsvorschriften und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nr. 5) sowie
3.5.1.4 besonderen Verwaltungsvorschriften, Richtlinien oder sonstigen Zuwendungsvoraussetzungen

für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind.

Der Antragsteller ist auf die Strafbarkeit des Subventionsbetruges nach § 264 StGB hinzuweisen.

3.5.2 Zu den Tatsachen nach Nr. 3.5.1 gehören insbesondere solche,

3.5.2.1 die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung von Bedeutung sind (Nr. 3.2),
3.5.2.2 die Gegenstand der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten, des Finanzierungsplans, des Haushalts- oder Wirtschaftsplans, etwaiger Übersichten und Überleitungsrechnungen oder sonstiger nach den Nrn. 3.2 und 3.3 dem Antrag beizufügender Unterlagen sind,
3.5.2.3 von denen nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - und §§ 45, 47 und 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X) oder anderen Rechtsvorschriften die Erstattung der Zuwendung abhängig ist oder
3.5.2.4 die sich auf die Art und Weise der Verwendung eines aus der Zuwendung beschafften Gegenstandes beziehen (§ 3 Abs. 2 SubvG).

3.5.3 Subventionserhebliche Tatsachen sind ferner solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der beantragten Zuwendung (§ 4 SubvG) vorgenommen werden.

3.5.4 Der Antragsteller hat vor der Bewilligung schriftlich oder elektronisch zu versichern, dass ihm die Subventionserheblichkeit der Tatsachen nach den Nrn. 3.5.1 bis 3.5.3 und die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 StGB und die Offenbarungspflicht nach § 3 SubvG bekannt sind.

3.5.5 Ergeben sich aus den Angaben des Antragstellers, den eingereichten Unterlagen oder sonstigen Umständen Zweifel, ob die Zuwendung dem Zuwendungszweck dient oder ob die Bewilligung der Zuwendung mit den Zuwendungsvoraussetzungen im Einklang steht oder stehen würde, so hat die Bewilligungsbehörde dem Zuwendungsempfänger die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheint, nachträglich als subventionserheblich i.S. des § 264 StGB zu bezeichnen (§ 2 Abs. 2 SubvG).

4. Bewilligung

4.1 Zuwendungen werden durch schriftlichen oder elektronischen Zuwendungsbescheid bewilligt.

4.2 Der Zuwendungsbescheid muss insbesondere enthalten:

4.2.1 die genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers,
4.2.2 Zuwendungsart (VV Nr. 2 zu § 23) und Höhe der Zuwendung,
4.2.3 die Finanzierungsform (Nr. 1.1 Satz 2), die Finanzierungsart (Nr. 2) und den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben. Versicherungen, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, dürfen nur als zuwendungsfähig anerkannt werden, sofern sie nach eingehender Risikoabwägung als erforderlich angesehen werden; zuwendungsfähige Ausgaben bei Personalausgaben dürfen nur bis zur Höhe der Durchschnittssätze, die das Land bei der Veranschlagung von Personalausgaben im Haushaltsplan zugrunde legt, anerkannt werden;
4.2.4 die genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks und - wenn mit Hilfe der Zuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt werden - ggf. die Angabe, wie lange diese für den Zuwendungszweck gebunden sind. Ergänzend gilt:
- Die Bezeichnung des Zuwendungszwecks muss im Bewilligungsbescheid so eindeutig und detailliert festgelegt werden, dass sie auch als Grundlage für eine begleitende und abschließende Kontrolle des Erfolgs des Vorhabens oder des Förderprogramms dienen kann. Der Zuwendungszweck ist ggf. durch Erläuterungen zu präzisieren.
- Sollen mit der Zuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt werden, so ist im Bewilligungsbescheid regelmäßig festzulegen, ob der Zuwendungsempfänger nach Ablauf der zeitlichen Bindung in der Verfügung über beschaffte Gegenstände frei wird oder wie er andernfalls zu verfahren hat. So kann der Zuwendungsempfänger beispielsweise verpflichtet werden, auf Verlangen für den Zuwendungszweck nicht mehr benötigte Gegenstände dem Land oder einem Dritten zu übereignen, zu veräußern oder deren Restwert abzugelten. Die Veräußerung kann die Bewilligungsbehörde von ihrer Einwilligung abhängig machen und mit weiteren Auflagen verbinden;
4.2.5 den Bewilligungszeitraum; dieser kann bei Zuwendungen zur Projektförderung über das laufende Haushaltsjahr hinausgehen, soweit hierfür eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorhanden ist,
4.2.6 bei Förderung desselben Zwecks durch mehrere Stellen (Nr. 1.4) die ausdrückliche Benennung der Stelle, gegenüber der der Verwendungsnachweis zu erbringen ist,
4.2.7 wenn nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung gebucht wird, grundsätzlich die Anforderung einer Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben,
4.2.8 die anzuwendenden Nebenbestimmungen und etwaige Abweichungen (Nr. 5), ggf. sind zusätzlich spezielle Auflagen gegenüber dem Zuwendungsempfänger zu erlassen, um eine begleitende und abschließende Kontrolle des Erfolgs des Vorhabens oder des Förderprogramms zu ermöglichen, und
4.2.9 grundsätzlich eine Rechtsbehelfsbelehrung.

4.3 Die Bewilligungsbehörde kann, anstatt einen Zuwendungsbescheid zu erlassen, ausnahmsweise einen Zuwendungsvertrag mit dem Zuwendungsempfänger schließen (§ 54 VwVfG oder § 53 SGB X). Hierbei gelten die Vorschriften für Zuwendungen durch Bescheid sinngemäß.

4.4 Im Fall der institutionellen Förderung ist ein Abdruck des Zuwendungsbescheides oder des Zuwendungsvertrages mit einer Zweitschrift des Antrages dem LRH zu übersenden, soweit er nicht allgemein oder für bestimmte Einzelfälle darauf verzichtet.

4.5 Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, so hat die Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob das Vorhaben eingeschränkt, umfinanziert oder notfalls eingestellt wird oder ob die Zuwendung ausnahmsweise erhöht werden kann. Nachbewilligungen bei Festbetragsfinanzierung sind ausgeschlossen.

5. Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid

5.1 Allgemeine Nebenbestimmungen i.S. des § 36 VwVfG und des § 32 SGB X für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) und zur Projektförderung (ANBest-P) ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2. Sie sind grundsätzlich unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.

Die Bewilligungsbehörde darf ausnahmsweise - auch nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides -

5.1.1 bei institutioneller Förderung die Verwendung von Mitteln eines Ansatzes des Haushalts- oder Wirtschaftsplans für Zwecke eines anderen Ansatzes und die Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen, soweit sie gesetzlich (z.B. durch das Handelsgesetzbuch) vorgeschrieben ist, zulassen,
5.1.2 bei Projektförderung im Einzelfall eine Überschreitung der Einzelansätze des Finanzierungsplans um mehr als 20 v.H. zulassen, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann,
5.1.3 in begründeten Ausnahmefällen abweichend von den Nrn. 3.2 ANBest-I und ANBest-P den Zuwendungsbetrag, ab welchem Vergaberecht anzuwenden ist, über die Grenze von 100 000 EUR hinaus erhöhen. Die Bewilligungsbehörde hat bei ihrer Entscheidung folgende Aspekte zu berücksichtigen:
-
Größe und administrative Kapazitäten des Zuwendungsempfängers,
-
voraussichtlicher Anteil von Beschaffungen am Volumen der Zuwendung,
-
Eigenanteil oder sonstiges Eigeninteresse des Zuwendungsempfängers an der Beschaffung,
-
sonstige Aspekte des Zuwendungsempfängers (insbesondere Korruptionsgefahr),
-
sonstige Aspekte der voraussichtlich aus der Zuwendung zu beschaffenden Lieferungen und Leistungen (z. B. Verhältnis Wirtschaftlichkeit — Wettbewerblichkeit der Beschaffung).
5.1.4 bei rückzahlbaren Zuwendungen zur Projektförderung Ausnahmen von der Inventarisierungspflicht nach Nr. 4.2 ANBest-P zulassen, wenn die Maßnahme überwiegend nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert wird,
5.1.5 bei Projektförderung einen einfachen Verwendungsnachweis nach Nr. 6.6 ANBest-P zulassen für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für Unternehmen, bei denen das Land Rechte nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) oder nach § 67 LHO hat. Voraussetzung ist, dass die Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung oder entsprechend den für den Bund, ein Land oder eine Gemeinde geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften geführt werden. Ein einfacher Verwendungsnachweis kann auch bei der Festbetragsfinanzierung (Nr. 2.2.3) und bei der Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben eines Vorhabens auf der Grundlage fester Beträge (Nr. 2.3) sowie in denjenigen Fällen zugelassen werden, bei denen die Bewilligungsbehörde aufgrund besonderer Umstände davon ausgehen kann, dass die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung auch ohne Belege anhand einer summarischen Darstellung der Einnahmen und Ausgaben nachprüfbar ist, und
5.1.6 bei Vorliegen besonderer Umstände Fristen für die Vorlage der Verwendungsnachweise abweichend von den Allgemeinen Nebenbestimmungen festlegen sowie die Vorlage reproduzierter Belege zulassen oder auf die Vorlage von Belegen verzichten. Die Vorlage reproduzierter Belege kommt in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger zur Aufbewahrung seiner Belege Bild- oder Datenträger - ausgenommen Fotokopien als Bildträger von Originalbelegen - verwendet.

5.2 Über die Allgemeinen Nebenbestimmungen (Nr. 5.1) hinaus ist je nach Art, Zweck und Höhe der Zuwendung sowie nach Lage des einzelnen Falles im Zuwendungsbescheid insbesondere zu regeln:

5.2.1 bei nicht rückzahlbaren Zuwendungen die Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruchs, beispielsweise durch Bestellung dinglicher Rechte an Gegenständen; eine dingliche Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruchs ist regelmäßig vorzusehen, wenn aus nicht rückzahlbaren Zuwendungen Grundstücke oder Rechte erworben werden,
5.2.2 bei bedingt oder unbedingt rückzahlbaren Zuwendungen die Rückzahlung und Verzinsung sowie die Sicherung des Erstattungsanspruchs (Nr. 5.2.1),
5.2.3 bei Zuwendungen für die Herausgabe von Veröffentlichungen die Lieferung einer angemessenen Zahl von Freistücken,
5.2.4 die Einräumung von Benutzungsrechten an Schutzrechten, die Übertragung von Schutzrechten auf das Land oder seine angemessene Beteiligung an den Erträgen aus diesen Rechten,
5.2.5 bei Zuwendungen für Forschungs- und sonstige wissenschaftliche Arbeiten die Nutzbarmachung der Ergebnisse für die Allgemeinheit, z.B. durch Veröffentlichung,
5.2.6 die Beteiligung fachtechnischer Dienststellen,
5.2.7 Besonderheiten hinsichtlich des Verwendungsnachweises; dabei kann die Bewilligungsbehörde die Auszahlung eines Restbetrages von bis zu 10 v.H. der Zuwendung von der Vorlage des Verwendungsnachweises abhängig machen,
5.2.8 bei institutioneller Förderung die entsprechende Anwendung haushaltsrechtlicher Vorschriften des Landes und
5.2.9 bei institutioneller Förderung und in geeigneten Fällen bei Projektförderung, ob die Zuwendung in Teilbeträgen zu bestimmten, kalendermäßig festgelegten Terminen ausgezahlt werden darf.

5.3 In geeigneten Fällen kann der Zuwendungsbescheid mit dem Vorbehalt versehen werden, dass die Förderung aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise eingestellt werden kann (insoweit Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr.1 i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG oder § 47 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X). Ein Vorbehalt kommt insbesondere in Betracht bei längerfristigen Projekten und bei Einrichtungen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln institutionell gefördert werden. Das MF kann aus zwingenden haushaltswirtschaftlichen Gründen das Einfügen eines Vorbehalts verlangen.

6. Zuwendungen für Baumaßnahmen

6.1 Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen muss die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung nur beteiligt werden, wenn die für eine Baumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen des Landes oder von Bund und Ländern zusammen 1 Mill. EUR übersteigen.

6.2 Das Verfahren für die Beteiligung der Bauverwaltung als fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung richtet sich nach den ZBauL. Wenn nach den ZBauL zu verfahren ist, sind die Baufachlichen Nebenbestimmungen - Anlage zur ZBauL - zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. Bei einer fachlichen Beteiligung einer anderen technischen Verwaltung sollen die ZBauL sinngemäß angewendet werden.

7. Auszahlung der Zuwendung

7.1 Die Zuwendung soll regelmäßig erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Der Zuwendungsempfänger kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides herbeiführen, indem er erklärt, dass er auf einen Rechtsbehelf verzichtet.

7.2 Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird. Dies gilt nicht, wenn die Zuwendung in Teilbeträgen zu festgelegten Terminen ausgezahlt werden darf (Nr. 5.2.9).

7.3 Bei Projektförderung längerfristiger Vorhaben soll die Zuwendung in Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Auszahlung weiterer Teilbeträge soll in der Regel erst erfolgen, wenn die Verwendung der bereits gezahlten Teilbeträge in summarischer Form nachgewiesen worden ist.

7.4 Beträgt die Zuwendung nicht mehr als 25 000 EUR, so kann die Auszahlung in geeigneten Fällen von der Vorlage des Verwendungsnachweises abhängig gemacht werden.

8. Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung

8.1 Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Erstattung der Zuwendungen und die Verzinsung des Erstattungsanspruchs richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. insbesondere die §§ 48 bis 49a VwVfG und die §§ 45, 47 und 50 SGB X) oder anderen Rechtsvorschriften. Die erforderlichen Verwaltungsakte sind im Allgemeinen unter Angabe der Rechtsgrundlage schriftlich zu begründen. Bei Ermessensentscheidungen müssen die Ermessensausübung und die dabei maßgeblich berücksichtigten Gesichtspunkte erkennbar sein (§ 39 VwVfG und § 35 SGB X).

8.2 Es ist wie folgt zu verfahren:

8.2.1 Die Bewilligungsbehörde hat die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, insoweit unverzüglich zurückzufordern, als im Zuwendungsbescheid enthaltene Befristungen wirksam geworden sind oder eingetretene Bedingungen dies erfordern (§ 36 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 und § 49 a VwVfG sowie § 32 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 und § 50 SGB X). Soweit der Zuwendungsempfänger den Erstattungsanspruch nicht von sich aus erfüllt, erfolgt die Rückforderung durch Rückforderungsbescheid.
8.2.2 Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid nach den §§ 48, 49a VwVfG, §§ 45, 50 SGB X oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zurückzunehmen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, insbesondere soweit der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Dies ist anzunehmen, wenn bei richtigen oder vollständigen Angaben der Zuwendungsbescheid nicht ergangen oder die Zuwendung in geringerer Höhe bewilligt worden wäre.
8.2.3 Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird (§ 49, 49a VwVfG, §§ 47, 50 SGB X oder andere Rechtsvorschriften).
8.2.4 Ein Fall nach Nr. 8.2.3 liegt auch vor, wenn aus der Zuwendung beschaffte oder hergestellte Gegenstände während der zeitlichen Bindung nicht oder nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden. Der Zuwendungsbescheid ist in der Regel entsprechend dem auf die Gegenstände entfallenden Zuwendungsbetrag zu widerrufen. Bei der Entscheidung über den Umfang des Widerrufs soll die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung angemessen berücksichtigt werden. Die Bewilligungsbehörde kann von einem Widerruf des Zuwendungsbescheides absehen, wenn
- der Zuwendungsempfänger nachweist, dass die Gegenstände für den Zuwendungszweck nicht mehr geeignet sind und ein vermögenswerter Vorteil nicht mehr gezogen werden kann,
- die Gegenstände mit Einwilligung der Bewilligungsbehörde für andere förderungsfähige Zwecke verwendet werden oder
- seit der Anschaffung oder Fertigstellung der Gegenstände bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten 25 Jahre, im Übrigen 10 Jahre vergangen sind.
8.2.5 Die Bewilligungsbehörde hat zu prüfen, ob der Zuwendungsbescheid auch mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern ist, soweit der Zuwendungsempfänger
- die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet oder
- im Zuwendungsbescheid enthaltene Auflagen (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X und Nr. 5) nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den Verwendungsnachweis nicht wie vorgeschrieben führt oder nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt.

8.3 In den Fällen der Nrn. 8.2.2 bis 8.2.5 hat die Bewilligungsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens die Besonderheiten des Einzelfalles, u.a. auch die Zeitdauer der zweckentsprechenden Verwendung, sowie die Interessen des Zuwendungsempfängers und die öffentlichen Interessen gleichermaßen zu berücksichtigen. Auf die Anhörungspflicht nach § 28 VwVfG wird hingewiesen.

8.4 Es ist stets darauf zu achten, dass die Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheides innerhalb der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 und § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG oder § 45 Abs. 4, § 47 Abs. 2 Satz 5 SGB X erfolgt.

§ 48 Abs. 4 VwVfG ist anzuwenden, wenn die Behörde nachträglich erkennt, daß sie den beim Erlaß eines begünstigenden Verwaltungsaktes vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat.

Die Jahresfrist wird in Lauf gesetzt, wenn die Behörde positive Kenntnis von den Tatsachen, die die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigen, erhalten hat. Die Behörde erlangt diese, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme des Verwaltungsaktes berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsaktes berufener Amtswalter die die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen feststellt. Die fristerhebliche Feststellung ist getroffen, sobald diese Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind.

Entsprechendes gilt für § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG sowie § 45 Abs. 4 und § 47 Abs. 2 Satz 5 SGB X.

8.5 Der Erstattungsbetrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen. Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs für die Vergangenheit entsteht der Erstattungsanspruch in dem im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid anzugebenden Zeitpunkt. Das ist regelmäßig der Tag, an dem die zur Rücknahme oder zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind. Bei einer auflösenden Bedingung wird der Zuwendungsbescheid mit deren Eintritt unwirksam.

8.6 Wird die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen (Nummer 8.2.5), sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verlangen. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind.

8.7 Von einer Rückforderung ist regelmäßig abzusehen, wenn der zurückzufordernde Betrag 1 000 EUR nicht übersteigt. Von der Geltendmachung eines Zinsanspruchs ist regelmäßig abzusehen, wenn die Zinsen 50 EUR nicht übersteigen. Werden in anderen Fällen Zinsen nicht erhoben (§ 49 a Abs. 3 Satz 2 VwVfG), so sind die Gründe für die Nichterhebung aktenkundig zu machen.

8.8 Hat der Zuwendungsempfänger bei fortlaufender institutioneller Förderung am Ende eines Haushalts- oder Wirtschaftsjahres einen Teil der Zuwendung nicht verausgabt, so kann die Bewilligungsbehörde mit dem Rückzahlungsanspruch gegen den Anspruch auf Auszahlung der Zuwendung für das folgende Haushalts- oder Wirtschaftsjahr aufrechnen. Die Möglichkeit, für die Dauer der nicht zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Nr. 8.6 fordern zu können, bleibt unberührt.

9. Überwachung der Verwendung

9.1 Die Bewilligungsbehörde hat die Verwendung der Zuwendung zu überwachen.

9.2 Wer Ausgaben für Zuwendungen bewirtschaftet, hat für jedes Haushaltsjahr eine besondere nach Titeln gegliederte Übersicht zu führen über

9.2.1 Empfänger, Finanzierungsart, Höhe und Zweck der Zuwendung,
9.2.2 die zur Zahlung angewiesenen oder vom Zuwendungsempfänger angeforderten Beträge sowie die eingegangenen Verpflichtungen und
9.2.3 den vorgeschriebenen Zeitpunkt für die Vorlage des Verwendungsnachweises, dessen Eingang, den Zeitpunkt der Prüfung durch die Verwaltung und die Abgabe an die Rechnung legende Stelle.

9.3 Ein Doppel der Übersicht nach Nr. 9.2 ist bis zum 31. Januar des folgenden Jahres dem LRH zu übersenden. Der LRH kann auf die Übersendung verzichten.

10. Nachweis der Verwendung

10.1 Die Bewilligungsbehörde hat von dem Zuwendungsempfänger den Nachweis der Verwendung entsprechend dem Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen) zu verlangen.

10.2 Werden für eine Einrichtung oder ein Vorhaben Zuwendungen sowohl vom Land als auch von anderen öffentlichen Stellen bewilligt, so sollen nach näherer Vereinbarung der Verwendungsnachweis und ggf. der Zwischennachweis nur gegenüber einer Stelle erbracht werden. Die Bewilligungsbehörde hat den LRH vom Abschluss der Vereinbarung zu unterrichten.

11. Prüfung des Verwendungsnachweises

11.1 Die Bewilligungsbehörde, die nach Nr. 1.4.5 zuständige Stelle oder die sonst beauftragte Stelle hat - auch im Hinblick auf die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG - unverzüglich nach Eingang des Zwischen- oder Verwendungsnachweises zu prüfen, ob

11.1.1 der Zwischen- oder Verwendungsnachweis den im Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen) festgelegten Anforderungen entspricht,
11.1.2 die Zuwendung nach den Angaben im Zwischen- oder Verwendungsnachweis und ggf. nach den beigefügten Belegen und den Verträgen über die Vergabe von Aufträgen zweckentsprechend verwendet worden ist,
11.1.3 der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist; dabei ist - soweit in Betracht kommend - eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle durchzuführen; ggf. sind Ergänzungen oder Erläuterungen zu verlangen und örtliche Erhebungen durchzuführen.

11.2 Die Prüfung der Zwischen- und Verwendungsnachweise kann durch eine stichprobenweise Auswahl der zu prüfenden Nachweise erfolgen. Dabei muss es sich um Zufallsstichproben handeln. Die Anzahl der auszuwählenden Stichproben ist festzulegen. Der Umfang muss den Besonderheiten der einzelnen Förderbereiche Rechnung tragen. Die Kriterien für das gewählte Stichprobenverfahren sind nachzuweisen.

11.3 Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Vermerk (Prüfungsvermerk) niederzulegen. Feststellungen von unwesentlicher Bedeutung sind nicht in den Vermerk aufzunehmen.

11.4 Die prüfende Stelle übersendet den in Nr. 1.4 genannten Stellen eine Ausfertigung des Sachberichts und des Prüfungsvermerks.

11.5 Je eine Ausfertigung des Prüfvermerks ist mit einer Ausfertigung des Zwischen- oder Verwendungsnachweises zu den Bewilligungsakten zu nehmen. Die Unterlagen gelten als Rechnungsbelege.

11.6 (aufgehoben)

12. Weiterleitung von Zuwendungen durch Zuwendungsempfänger

12.1 Die Bewilligungsbehörde kann im Zuwendungsbescheid vorsehen, dass der Zuwendungsempfänger als Erstempfänger die Zuwendung ganz oder teilweise weiterleiten kann. Durch die zweckbestimmte Weitergabe erfüllt der Erstempfänger den Zuwendungszweck.

12.2 Die Mittel können vom Erstempfänger in öffentlichrechtlicher oder in privatrechtlicher Form weitergegeben werden. Die Weitergabe in öffentlich-rechtlicher Form durch juristische Personen des privaten Rechts (§ 44 Abs. 3 LHO) setzt eine Beleihung voraus.

12.3 Der Erstempfänger darf die Mittel nur zur Projektförderung weitergeben.

12.4 Weitergabe in öffentlich-rechtlicher Form

Bei der Bewilligung von Mitteln zur Weitergabe in öffentlich-rechtlicher Form durch den Erstempfänger sind für die Weitergabe - ggf. durch Bezugnahme auf bestehende Förderrichtlinien - insbesondere zu regeln:

12.4.1 die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, soweit sich aus dem Folgenden nichts Abweichendes ergibt,
12.4.2 die Weitergabe in Form eines Zuwendungsbescheides,
12.4.3 der Zuwendungszweck und die Maßnahmen, die im einzelnen gefördert werden sollen, sowie die Dauer der Zweckbindung von aus der Zuwendung beschafften Gegenständen,
12.4.4 der als Letztempfänger in Betracht kommende Personenkreis,
12.4.5 die Voraussetzungen, die beim Letztempfänger erfüllt sein müssen, um die Zusendung an ihn weiterleiten zu dürfen,
12.4.6 die Zuwendungsart, die Finanzierungsart, die Finanzierungsform, die in Betracht kommenden zuwendungsfähigen Ausgaben und der Bewilligungszeitraum,
12.4.7 ggf. Einzelheiten zur Antragstellung durch den Letztempfänger (z.B. Termine, fachliche Beteiligung anderer Stellen, Antragsunterlagen),
12.4.8 die bei der Weitergabe ergänzend zu den Allgemeinen Nebenbestimmungen vorzusehenden Nebenbestimmungen; in allen Fällen ist dem Erstempfänger aufzuerlegen, gegenüber dem Letztempfänger auch ein Prüfungsrecht für die Bewilligungsbehörde (sowie für einen von ihr Beauftragten) auszubedingen sowie der Bewilligungsbehörde auf Verlangen etwaige Erstattungsansprüche gegen den Letztempfänger abzutreten und
12.4.9 der Umfang der Anwendung von Vorschriften, die Ermessensentscheidungen vorsehen. Soweit die Vorschriften Ermessensentscheidungen vorsehen und eine Anwendung der Bestimmungen durch den Erstempfänger nicht ausgeschlossen wird, ist ihm vorzugeben, wie er zu verfahren hat.

12.5 Weitergabe in privatrechtlicher Form

Bei der Bewilligung von Mitteln zur Weitergabe in privatrechtlicher Form durch den Erstempfänger sind für die Weitergabe insbesondere zu regeln:

12.5.1 die Weitergabe in Form eines privatrechtlichen Vertrages,
12.5.2 die Vorgaben entsprechend den Nrn. 12.4.3 bis 12.4.7,
12.5.3 das Recht zum Rücktritt vom Vertrag aus wichtigem Grund mit dem Hinweis, dass ein wichtiger Grund für einen Rücktritt vom Vertrag insbesondere gegeben ist, wenn
- die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich entfallen sind,
- der Abschluss des Vertrages durch Angaben des Letztempfängers zustandegekommen ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, oder
- der Letztempfänger bestimmten - im Zuwendungsbescheid im Einzelnen zu nennenden - Verpflichtungen nicht nachkommt.

12.6 Dem Erstempfänger ist aufzuerlegen, in dem privatrechtlichen Vertrag (Nr. 12.5.1) insbesondere zu regeln:

12.6.1 die Art und Höhe der Zuwendung,
12.6.2 den Zuwendungszweck und die Dauer der Zweckbindung von aus der Zuwendung beschafften Gegenständen,
12.6.3 die Finanzierungsart und den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,
12.6.4 den Bewilligungszeitraum,
12.6.5 die Abwicklung der Maßnahme und die Prüfung der Verwendung der Zuwendung entsprechend den Nrn. 1 bis 7 ANBest-P. Die in Betracht kommenden Bestimmungen sind dem Inhalt nach unmittelbar in den Vertrag zu übernehmen; das entsprechend Nr. 7.1 ANBest-P für den Erstempfänger vorzusehende Prüfungsrecht ist auch für die Bewilligungsbehörde (einschließlich für einen von ihr Beauftragten) auszubedingen,
12.6.6 die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, der Rückzahlungsverpflichtungen und der sonstigen Rückzahlungsregelungen durch den Letztempfänger und
12.6.7 die Verzinsung von Rückzahlungsansprüchen.

13. Fälle von geringer finanzieller Bedeutung

Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen (Nr. 1.4) der Gesamtbetrag der Zuwendungen bei institutioneller Förderung für ein Haushaltsjahr oder bei einer Projektförderung weniger als 25 000 EUR, so kann die Bewilligungsbehörde bei Anwendung der Nrn. 2 bis 12 Erleichterungen zulassen. Ein der Sachlage angemessener Verwendungsnachweis ist jedoch unerlässlich; er muss im Fall einer Projektförderung zumindest die Anforderungen an den einfachen Verwendungsnachweis erfüllen.

14. Besondere Regelungen

14.1 Soweit die zuständige oberste Landesbehörde oder die Bewilligungsbehörde nicht nach den Nrn. 1 bis 13 ermächtigt ist, Ausnahmen zuzulassen, sind solche im Einzelfall im Einvernehmen mit dem MF möglich. Das gilt z.B. für die Gewährung höherer Entgelte als nach TV-L für Landesbedienstete vorgesehen oder für andere über- und außertarifliche Leistungen sowie für Abweichungen von der Stellenübersicht für Angestellte, soweit die Einwilligung des MF nicht allgemein erteilt ist.

14.2 Für einzelne Zuwendungsbereiche kann die zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem MF und nach Anhörung des LRH (§ 103) ergänzende oder abweichende Verwaltungsvorschriften (z.B. Förderrichtlinien) zu den Nrn. 1 bis 12 erlassen. Die Geltungsdauer von Förderprogrammen ist in den Förderrichtlinien grundsätzlich zu befristen. Soll das Förderprogramm verlängert werden, so hat die zuständige oberste Landesbehörde zu begründen, inwieweit die mit dem Förderprogramm verfolgten Zwecke bisher erreicht worden sind (vgl. Nr. 3.3 zu § 23). Werden bestehende Verwaltungsvorschriften geändert, so sind das MF und der LRH ebenfalls nach Satz 1 zu beteiligen.

14.3 Für das Ersetzen einer in den Nrn. 1 bis 13 angeordneten Schriftform sind § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 3 a Abs. 2 VwVfG sowie § 2 a NVwVfG entsprechend anzuwenden.

14.4 Für eine von Nr. 14.3 abweichende elektronische Abwicklung von Zuwendungsverfahren gilt:

14.4.1 Der Zuwendungsempfänger hat sich über ein Nutzerkonto nach § 2 Abs. 5 Satz 1 OZG zu identifizieren und authentifizieren zu lassen. Hierfür legt die zuständige oberste Landesbehörde das erforderliche Sicherheitsniveau i. S. des Artikels 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 7. 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73; 2015 Nr. L 23 S. 19; 2016 Nr. L 155 S. 44) fest.

14.4.2 Sofern das Sicherheitsniveau nicht in einer, für alle potenziell am Verfahren Beteiligten transparent dokumentierten Form (z. B. durch Verwaltungsvorschrift i. S. der Nr. 14.2) abweichend definiert wird, hat die Anmeldung am Nutzerkonto mindestens mit dem Sicherheitsniveau „substanziell“ gemäß Artikel 8 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu erfolgen.

14.5 Die Nrn. 1 bis 14.4 gelten für das Land als Zuwendungsgeber auch dann, wenn bei einer kapitalmäßigen Beteiligung des Landes an dem Zuwendungsempfänger (Nr. 1.2 zu § 65) die Bewilligungsbehörde in einem Aufsichtsorgan des Zuwendungsempfängers vertreten ist.

B. Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen

15. Begriff

15.1 Eine Verwaltung von Landesmitteln i.S. von § 44 Abs. 2 liegt vor, wenn Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung von Landesaufgaben im Rahmen eines Treuhandverhältnisses Ausgaben leisten oder Einnahmen erheben.

15.2 Eine Verwaltung von Vermögensgegenständen i.S. von § 44 Abs. 2 liegt vor, wenn Stellen außerhalb der Landesverwaltung im Rahmen eines Treuhandverhältnisses befugt sind, Sachen, Rechte oder andere Arten von Vermögen des Landes zu halten oder über sie zu verfügen.

16. Voraussetzungen

Soweit die Verwaltung von Landesmitteln oder Vermögensgegenständen des Landes durch Stellen außerhalb der Landesverwaltung keiner gesetzlichen Grundlage bedarf, ist sie nur zulässig, wenn sie im erheblichen Interesse des Landes liegt und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geboten ist. Diese Stellen müssen für eine solche Verwaltung geeignet sein und die Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bieten.

17. Verfahren

17.1 Die Übertragung und die Einzelheiten der Durchführung der Verwaltung von Landesmitteln oder Vermögensgegenständen des Landes sind, soweit sie nicht gesetzlich geregelt sind, schriftlich zu vereinbaren. Nach Lage des Einzelfalles ist in der Vereinbarung insbesondere folgendes zu regeln:

17.1.1 die Übertragung der Verwaltung unter Angabe von Art und Umfang oder der im einzelnen wahrzunehmenden Aufgaben,
17.1.2 die Rechte und Pflichten des Auftragnehmers und der Grad der zu beachtenden Sorgfalt,
17.1.3 die Anwendung von gesetzlichen und sonstigen Vorschriften nebst Mustern,
17.1.4 die Erteilung von Unteraufträgen,
17.1.5 die Weisungsbefugnisse und Einwilligungsvorbehalte des Auftraggebers,
17.1.6 der Umfang der Mitteilungspflichten,
17.1.7 die gesonderte Buchführung und die Rechnungslegung für die Mittel und die Vermögensgegenstände des Landes,
17.1.8 das Auszahlungsverfahren,
17.1.9 die Behandlung von Rückeinnahmen,
17.1.10 die Haftung des Auftragnehmers,
17.1.11 der Nachweis über die Verwaltung,
17.1.12 die Prüfungsrechte des Auftraggebers,
17.1.13 der Ersatz des Aufwandes des Auftragnehmers und
17.1.14 die Befristung der Vereinbarung oder deren Beschränkung auf bestimmte Programme und die Möglichkeit der Kündigung der Vereinbarung.

17.2 Regelungen nach den Nrn. 17.1.1, 17.1.7, 17.1.11 und 17.1.13 bedürfen der Einwilligung des MF, Regelungen nach den Nrn. 17.1.7 und 17.1.11 auch der des LRH. Das MF kann auf seine Befugnisse verzichten.

Anlage 1
(zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO)

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I)

Die ANBest-I enthalten Nebenbestimmungen i.S. des § 36 VwVfG sowie notwendige Erläuterungen. Die ANBest-I sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit in diesem nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung

1.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

1.2 Alle eigenen Mittel und mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle Ausgaben einzusetzen. Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan einschließlich des Organisations- und Stellenplans ist verbindlich.

1.3 Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Landesbedienstete. Vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden nur bis zur Höhe der Durchschnittssätze anerkannt, die das Land bei der Veranschlagung von Personalausgaben im Haushaltsplan zugrunde legt.

1.4 Zuwendungsempfänger, deren Gesamtausgaben (ohne Ausgaben für Aufträge und für Projekte, die durch Dritte gefördert werden) zu mindestens 50 v.H. aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, dürfen Risiken für Schäden an Personen, Sachen und Vermögen nur versichern, soweit eine Versicherung gesetzlich vorgeschrieben, bei Sachversicherungen auch, soweit sie im Zuwendungsbescheid anerkannt worden sind.

1.5 Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Wird ein im Haushaltsjahr zu deckender Fehlbedarf anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber finanziert, so darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden.

1.6 Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

1.7 Die Bildung von Rückstellungen und Rücklagen ist nur zulässig, soweit sie gesetzlich (z. B. durch das Handelsgesetzbuch) vorgeschrieben ist.

1.8 Der Anspruch auf Auszahlung der Zuwendung darf weder abgetreten noch verpfändet werden.

2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung

2.1 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung

2.1.1 bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers, sofern sich die Gesamtausgaben oder die Deckungsmittel insgesamt um mehr als 1 000 EUR ändern,
2.1.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag, sofern sich die Gesamtausgaben oder die Deckungsmittel um mehr als 500 EUR ändern,
2.1.3 bei Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag und
2.1.4 bei Festbetragsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag, sofern die zuwendungsfähigen Ausgaben unter den Betrag der bewilligten Zuwendung abfallen.

2.2 Die vorstehenden Bagatellgrenzen gelten nur, wenn sich die Finanzierung im Übrigen nicht verändert.

3. Vergabe von Aufträgen

3.1 Der Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Grundsätzlich sind dazu mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 3 000 EUR (ohne Umsatzsteuer) können dabei unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als Direktauftrag vergeben werden.

3.2 Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere öffentliche Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendungen mehr als 100 000 EUR, sind ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 25 000 EUR (ohne Umsatzsteuer) bei der Vergabe von Aufträgen anzuwenden:

3.2.1
für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO),
3.2.2
für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen - abweichend von Nr. 3.2.1 - die Vorgaben der Nr. 3.1,
3.2.3
für die Vergabe von Bauleistungen Teil A Abschnitt I der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A),
3.2.4
die Niedersächsische Wertgrenzenverordnung (NWertVO).

3.3 Weitere Bestimmungen, die den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten, bleiben unberührt. Zu beachten sind insbesondere

-
Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und
-
das Niedersächsische Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG).

4. Inventarisierungspflicht

Der Zuwendungsempfänger hat Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert ohne Umsatzsteuer 410 EUR übersteigt, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen das Land Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar besonders zu kennzeichnen.

5. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn

5.1 er nach Vorlage des Haushalts- oder Wirtschaftsplans weitere Zuwendungen beantragt oder erhält oder wenn sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung um mehr als 1 000 EUR ergibt,
5.2 für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen oder
5.3 die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können.

6. Buchführung

6.1 Die Kassen- und Buchführung ist entsprechend den Regeln der LHO und den jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften einzurichten, es sei denn, dass die Bücher nach den für Bund oder Gemeinden geltenden entsprechenden Vorschriften oder nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung geführt werden.

6.2 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck.

6.3 Der Zuwendungsempfänger hat die Bücher, Belege und alle sonstigen Geschäftsunterlagen fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den jeweiligen Vorschriften oder Regeln (Nr. 6.1) entsprechen.

7. Nachweis der Verwendung

7.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushalts- oder Wirtschaftsjahres nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.

7.2 In dem Sachbericht sind die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers sowie das erzielte Ergebnis im abgelaufenen Haushalts- oder Wirtschaftsjahr darzustellen. Tätigkeits-, Lage-, Abschluss- und Prüfungsberichte und etwaige Veröffentlichungen sind beizufügen.

7.3 Der zahlenmäßige Nachweis besteht für den Fall, dass der Zuwendungsempfänger nach Einnahmen und Ausgaben bucht, aus der Jahresrechnung. Diese muss alle Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres in der Gliederung des Haushaltsplans enthalten sowie das Vermögen und die Schulden zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres ausweisen. Bei kaufmännischer doppelter Buchführung des Zuwendungsempfängers besteht der zahlenmäßige Nachweis aus dem Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, bei Kapitalgesellschaften - soweit handelsrechtlich vorgeschrieben - auch Anhang und Lagebericht zum Jahresabschluß) sowie grundsätzlich einer Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben. In der Überleitungsrechnung sind die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben nach den Ansätzen des übergeleiteten Wirtschaftsplans abzurechnen. Wurden neben der institutionellen Förderung auch Zuwendungen zur Projektförderung bewilligt, so sind im zahlenmäßigen Nachweis die im abgelaufenen Haushaltsjahr gewährten Zuwendungen zur Projektförderung einzeln nachrichtlich anzugeben.

7.4 Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, daß wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und daß die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen.

8. Prüfung und Verwendung

8.1 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

8.2 Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, so ist von dieser der Verwendungsnachweis vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen.

8.3 Der LRH ist berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger zu prüfen (§ 91 LHO).

9. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung

9.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.

9.2 Nr. 9.1 gilt insbesondere, wenn

9.2.1 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
9.2.2 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird oder
9.2.3 eine auflösende Bedingung eingetreten ist.

9.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger

9.3.1 die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder
9.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt, oder Mitteilungspflichten (Nr. 5) nicht rechtzeitig nachkommt.

9.4 Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.

9.5 Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, so können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich verlangt werden (§ 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG). Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. Eine alsbaldige Verwendung nach Satz 1 liegt vor, wenn ausgezahlte Beträge innerhalb von zwei Monaten verbraucht werden.

Anlage 2
(zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO)

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)

Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen i.S. des § 36 VwVfG sowie notwendige Erläuterungen. Die ANBest-P sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit in diesem nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung

1.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

1.2 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich.

Die einzelnen Ausgabeansätze dürfen um bis zu 20 v.H. überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ausgabeansätzen ausgeglichen wird.

Beruht die Überschreitung eines Ausgabeansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, so sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen zulässig.

Die Sätze 2 bis 4 finden bei Festbetragsfinanzierung keine Anwendung; in diesen Fällen ist der Finanzierungsplan lediglich hinsichtlich der Ausgabearten verbindlich.

1.3 Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, so darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Landesbedienstete. Vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden nur bis zur Höhe der Durchschnittssätze anerkannt, die das Land bei der Veranschlagung von Personalausgaben im Haushaltsplan zugrunde legt.

1.4 Die Zuwendung oder ein Teilbetrag darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung ist zu begründen. Dabei ist mitzuteilen, inwieweit bereits erhaltene Teilbeträge verwendet worden sind. Im Übrigen darf die Zuwendung wie folgt in Anspruch genommen werden:

1.4.1 bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers,
1.4.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zuwendungsempfängers verbraucht sind.

Wird ein zu deckender Fehlbedarf anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber finanziert, so darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden.

1.5 Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

1.6 Der Anspruch auf Auszahlung der Zuwendungen darf weder abgetreten noch verpfändet werden.

1.7 Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist.

2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung

2.1 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung

2.1.1 bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers, sofern sich die Gesamtausgaben oder die Deckungsmittel insgesamt um mehr als 1 000 EUR ändern,
2.1.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag, sofern sich die Gesamtausgaben oder die Deckungsmittel um mehr als 500 EUR ändern,
2.1.3 bei Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag und
2.1.4 bei Festbetragsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag, sofern die zuwendungsfähigen Ausgaben unter den Betrag der bewilligten Zuwendung abfallen.

2.2 Die vorstehenden Bagatellgrenzen gelten nur, wenn sich die Finanzierung im Übrigen nicht verändert.

3. Vergabe von Aufträgen

3.1 Der Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Grundsätzlich sind dazu mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 3 000 EUR (ohne Umsatzsteuer) können dabei unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als Direktauftrag vergeben werden.

3.2 Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere öffentliche Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendungen mehr als 100 000 EUR und werden die Gesamtausgaben des Projekts überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert, sind ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 25 000 EUR (ohne Umsatzsteuer) bei der Vergabe von Aufträgen anzuwenden:

3.2.1
für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Die Verpflichtung zur Anwendung gilt nicht für folgende Vorschriften:
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§ 7 Abs. 1 und 4 UVgO zu den Grundsätzen der elektronischen Kommunikation,
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§ 22 UVgO zur Aufteilung nach Losen,
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§ 28 Abs. 1 Satz 3 UVgO zur Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen,
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§ 29 UVgO zur Bereitstellung der Vergabeunterlagen,
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§ 30 UVgO zur Vergabebekanntmachung,
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§ 38 Abs. 2 bis 5 UVgO zu Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote,
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§ 40 Abs. 2 UVgO zum Vier-Augen-Prinzip bei der Angebotseröffnung,
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§ 44 UVgO zu ungewöhnlich niedrigen Angeboten,
-
§ 46 UVgO zur Unterrichtung der Bewerber und Bieter,
3.2.2
für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen — abweichend von Nr. 3.2.1 — die Vorgaben der Nr. 3.1,
3.2.3
für die Vergabe von Bauleistungen Teil A Abschnitt I der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A),
3.2.4
die Niedersächsische Wertgrenzenverordnung (NWertVO).

3.3 Weitere Bestimmungen, die den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten, bleiben unberührt. Zu beachten sind insbesondere

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Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und
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das Niedersächsische Tariftreue- und Vergabegesetz (NTVergG).

4. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände

4.1 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen.

4.2 Der Zuwendungsempfänger hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert ohne Umsatzsteuer 410 EUR übersteigt, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen das Land Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar besonders zu kennzeichnen.

5. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet - unbeschadet etwaiger Ermäßigungen nach Nr. 2 -, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn

5.1 er nach Vorlage des Finanzierungsplans - auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises - weitere Leistungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn er - ggf. weitere - Mittel von Dritten erhält,

5.2 sich eine Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben oder eine Änderung der Finanzierung um mehr als 7,5 v.H. oder um mehr als 10 000 EUR ergibt,

5.3 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,

5.4 sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,

5.5 die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können,

5.6 zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden und wenn

5.7 ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird.

5.8 Die Nrn. 5.1, 5.2 und 5.5 sind bei einer Festbetragsfinanzierung nicht anzuwenden, sofern der Betrag der Zuwendung unter 25 000 EUR liegt.

6. Nachweis der Verwendung

6.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, so ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen.

6.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.

6.3 In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen. Soweit das Vorhaben entsprechend den Antragsunterlagen durchgeführt worden ist, die der Bewilligung zugrunde lagen, kann ergänzend auf diese Unterlagen Bezug genommen werden.

6.4 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfänger oder Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.

6.5 Mit dem Nachweis sind die Belege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen.

6.6 Sofern ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen ist, besteht dieser aus dem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans in zeitlicher Reihenfolge in monatlichen Summen zusammenzustellen; beträgt die Zuwendung weniger als 25 000 EUR, so genügt insoweit eine summarische Zusammenstellung entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans.

6.7 Der Zwischennachweis (Nr. 6.1 Satz 2) ist wie der einfache Verwendungsnachweis bei Zuwendungen unter 25 000 EUR (Nr. 6.6 Satz 2, Halbsatz 2) zu führen.

6.8 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z.B. Projektnummer) enthalten. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und dass die Angaben mit den Büchern und ggf. den Belegen übereinstimmen.

6.9 Der Zuwendungsempfänger hat die in Nr. 6.5 genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vgl. Nr. 7.1 Satz 1) fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.

6.10 Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, so muss er die Weitergabe davon abhängig machen, daß die empfangenden Stellen ihm gegenüber Zwischen- und Verwendungsnachweise nach den Nrn. 6.1 bis 6.8 erbringen und die zugehörigen Belege vorlegen. Diese Nachweise sind dem Verwendungsnachweis oder dem Zwischennachweis nach Nr. 6.1 beizufügen.

7. Prüfung der Verwendung

7.1 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nr. 6.10 sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

7.2 Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, so ist von dieser der Verwendungsnachweis vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen.

7.3 Der LRH ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen (§ 91 LHO).

8. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung

8.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.

8.2 Nr. 8.1 gilt insbesondere, wenn

8.2.1 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
8.2.2 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird oder
8.2.3 eine auflösende Bedingung eingetreten ist.

8.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger

8.3.1 die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder
8.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt, oder Mitteilungspflichten (Nr. 5) nicht rechtzeitig nachkommt.

8.4 Der Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.

8.5 Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, so können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich verlangt werden (§ 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG). Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. Eine alsbaldige Verwendung nach Satz 1 liegt vor, wenn ausgezahlte Beträge innerhalb von zwei Monaten verbraucht werden.

8.6 Stellt sich nachträglich heraus, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist, so kann der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

VV-Gk

Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-Gk)

1. Bewilligungsvoraussetzungen

1.1 Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 25 000 EUR beträgt. Nicht rückzahlbare Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, soweit der Zweck nicht durch unbedingt oder bedingt rückzahlbare Zuwendungen erreicht werden kann.

1.2 Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, ist unzulässig.

1.3 Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens.

1.4 Sollen für ein Vorhaben Zuwendungen von mehreren Stellen des Landes oder sowohl vom Land als auch von anderen öffentlichen Stellen bewilligt werden, so haben sich die Zuwendungsgeber vor der Bewilligung so weit wie möglich abzustimmen über

1.4.1 die zu finanzierenden Maßnahmen und die zuwendungsfähigen Ausgaben,
1.4.2 die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendungen (Nr. 2),
1.4.3 Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nr. 5),
1.4.4 eine eventuell erforderliche Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung, z.B. in den Fällen der Nr. 6, und
1.4.5 den Verwendungsnachweis und seine Prüfung durch eine der beteiligten Verwaltungen nach Maßgabe der Nrn. 10 und 11.

Unterschiedliche Finanzierungsarten (siehe Nr. 1.4.2) der Zuwendungsgeber sind möglichst auszuschließen. Tritt gleichwohl im Einzelfall eine Anteilfinanzierung neben eine Fehlbedarfsfinanzierung, so ist im Hinblick auf eine mögliche Anspruchskonkurrenz zu prüfen, ob und ggf. inwieweit Nr. 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen einer ergänzenden Regelung bedarf.

Bei der Abstimmung nach Nr. 1.4.4 ist festzulegen, dass nur eine fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen ist.

2. Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung

2.1 Vor Bewilligung der Zuwendung ist zu prüfen, welche Finanzierungsform (Nr. 1.1 Satz 2) und Finanzierungsart (Nr. 2.2) unter Berücksichtigung der Interessenlage des Landes und des Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht.

2.2 Die Zuwendung wird zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, und zwar

2.2.1 grundsätzlich mit einem festen Teilbetrag der zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung); dabei kann die Zuwendung auch auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt werden, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt; die Festbetragsfinanzierung ist insbesondere dann vorrangig einzusetzen, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben den Betrag von 500 000 EUR nicht überschreiten; eine Festbetragsfinanzierung kommt nicht in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nicht bestimmbaren späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit wesentlichen Ermäßigungen der zuwendungsfähigen Ausgaben zu rechnen ist, oder, soweit die Festbetragsfinanzierung nicht geeignet ist,
2.2.2 nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen, oder
2.2.3 zur Deckung des Fehlbedarfs der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag (Fehlbedarfsfinanzierung); die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.

2.3 Die zuwendungsfähigen Ausgaben können auch pauschal durch feste Beträge oder als Vomhundertsatz ermittelt werden. Hierfür kommen insbesondere Vorhaben in Betracht,

- bei denen einzelne Ausgaben nur mit erheblichem Aufwand genau festgestellt und belegt werden können,
- bei denen - wie bei Baumaßnahmen - Richtwerte vorliegen oder festgelegt werden können. Soweit bei der Maßnahme die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen ist, setzt die Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben nach Richtwerten voraus, dass diese Verwaltung die Richtwerte anerkennt.

Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann, nach näherer Maßgabe durch Förderrichtlinien, als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Auch in diesem Fall darf die Zuwendung die Summe der Ist-Ausgaben nicht übersteigen.

2.4 Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, sollen diese sich angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen.

2.5 Die Umsatzsteuer, die nach § 15 UStG als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

3. Antragsverfahren

3.1 Eine Zuwendung muss schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

3.2 Der Antrag muss die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen.

3.3 Dem Antrag sind insbesondere beizufügen

3.3.1 ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) und eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist, und
3.3.2 eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist. In diesem Fall hat er im Finanzierungsplan die sich ergebenden Vorteile auszuweisen.

3.4 Das Ergebnis der Antragsprüfung ist zu vermerken. Dabei kann auf andere Unterlagen verwiesen werden. In dem Vermerk soll insbesondere auf

3.4.1 die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung,
3.4.2 den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,
3.4.3 die Wahl der Finanzierungsform sowie der Finanzierungsart,
3.4.4 die Sicherung der Gesamtfinanzierung,
3.4.5 die Beteiligung anderer Dienststellen und
3.4.6 die finanzielle Auswirkung auf künftige Haushalte des Landes eingegangen werden.

4. Bewilligung

4.1 Zuwendungen werden durch schriftlichen oder elektronischen Zuwendungsbescheid bewilligt.

4.2 Der Zuwendungsbescheid muss insbesondere enthalten:

4.2.1 die genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers,
4.2.2 die Höhe der Zuwendung,
4.2.3 die genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks und - wenn mit Hilfe der Zuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt werden - ggf. die Angabe, wie lange diese für den Zuwendungszweck gebunden sind; die Bezeichnung des Zuwendungszwecks muss im Zuwendungsbescheid so eindeutig und detailliert festgelegt werden, dass sie auch als Grundlage für eine begleitende und abschließende Kontrolle des Erfolgs des Vorhabens oder des Förderprogramms dienen kann,
4.2.4 die Finanzierungsform, die Finanzierungsart und den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,
4.2.5 den Bewilligungszeitraum; dieser kann über das laufende Haushaltsjahr hinausgehen, soweit hierfür eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorhanden ist,
4.2.6 bei Förderung desselben Vorhabens durch mehrere Stellen (Nr. 1.4) die ausdrückliche Benennung der Stelle, gegenüber der der Verwendungsnachweis zu erbringen ist,
4.2.7 die anzuwendenden Nebenbestimmungen sowie etwaige Abweichungen (Nr. 5) und
4.2.8 grundsätzlich eine Rechtsbehelfsbelehrung.

4.3 Die Bewilligungsbehörde kann, anstatt einen Zuwendungsbescheid zu erlassen, ausnahmsweise einen Zuwendungsvertrag mit dem Zuwendungsempfänger schließen (§ 54 VwVfG oder § 53 SGB X). Hierbei gelten die Vorschriften für Zuwendungen durch Bescheid sinngemäß.

4.4 Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, so hat die Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob das Vorhaben eingeschränkt, umfinanziert oder notfalls eingestellt wird oder ob die Zuwendung ausnahmsweise erhöht werden kann. Nachbewilligungen bei Festbetragsfinanzierung sind ausgeschlossen.

5. Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid

5.1 Allgemeine Nebenbestimmungen i.S. des § 36 VwVfG und des § 32 SGB X für Zuwendungen zur Projektförderung bei Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) ergeben sich aus der Anlage. Sie sind grundsätzlich unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. Die Bewilligungsbehörde darf - auch nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides - bei Vorliegen besonderer Umstände Fristen für die Vorlage der Verwendungsnachweise abweichend von den ANBest-Gk festlegen.

5.2 Bei einer Projektförderung, deren Zweck innerhalb von drei Jahren erreicht wird, ist in der Regel kein Zwischennachweis erforderlich. Erstreckt sich der Bewilligungszeitraum über mehr als drei Jahre, so entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Zwischennachweis vorzulegen ist.

5.3 Über die ANBest-Gk (Nr. 5.1) hinaus ist je nach Art, Zweck und Höhe der Zuwendung sowie nach Lage des einzelnen Falles im Zuwendungsbescheid insbesondere zu regeln:

5.3.1 die Beteiligung fachtechnischer Dienststellen; die Bewilligungsbehörde stimmt sich bei Zuwendungen für Baumaßnahmen mit dem Zuwendungsempfänger über die Beteiligung der zuständigen bautechnischen Dienststellen des Zuwendungsempfängers ab; die auf Grund von Nr. 6.2 getroffenen Regelungen sind zu beachten,
5.3.2 Besonderheiten hinsichtlich des Verwendungsnachweises; dabei kann die Bewilligungsbehörde die Auszahlung eines Restbetrages von bis zu 5 v.H. der Zuwendung von der Vorlage des Verwendungsnachweises abhängig machen und
5.3.3 ob die Zuwendung in Teilbeträgen zu bestimmten, kalendermäßig festgelegten Terminen ausgezahlt werden darf. In geeigneten Fällen kann der Zuwendungsempfänger auch ermächtigt werden, die ihm bewilligte Zuwendung nach Bedarf bei der zuständigen Kasse abzurufen; das Nähere regelt das MF.

6. Zuwendungen für Baumaßnahmen

6.1 Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen muss die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung nur beteiligt werden, wenn die für eine Baumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen von Bund und Ländern zusammen 1 500 000 EUR übersteigen.

6.2 Das Verfahren für die Beteiligung der Bauverwaltung als fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung richtet sich nach den ZBauL. Wenn nach den ZBauL zu verfahren ist, sind die Baufachlichen Nebenbestimmungen - Anlage zu den ZBauL - zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. Bei einer fachlichen Beteiligung einer anderen technischen Verwaltung sollen die ZBauL sinngemäß angewendet werden.

6.3 Soweit Regelungen nach Nr. 6.2 den Verwendungsnachweis betreffen, ist auch das Einvernehmen mit dem LRH herzustellen.

7. Auszahlung der Zuwendung

7.1 Die Zuwendung soll erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Der Zuwendungsempfänger kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides herbeiführen, indem er erklärt, dass er auf einen Rechtsbehelf verzichtet.

7.2 Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird, sofern nicht Teilbeträge zu festgelegten Terminen zugelassen sind (Nr. 5.3.3).

7.3 Bei Projektförderung längerfristiger Vorhaben sollen nur Teilbeträge ausgezahlt und die Auszahlung in der Regel davon abhängig gemacht werden, dass die Verwendung der bereits gezahlten Teilbeträge in summarischer Form nachgewiesen wird.

7.4 Zuwendungen von nicht mehr als 25 000 EUR werden nach Vorlage des Verwendungsnachweises in einer Summe ausgezahlt.

8. Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung

8.1 Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Erstattung der Zuwendungen und die Verzinsung des Erstattungsanspruchs richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. insbesondere die §§ 48 bis 49a VwVfG und die §§ 45, 47 und 50 SGB X) oder anderen Rechtsvorschriften. Die erforderlichen Verwaltungsakte sind im Allgemeinen unter Angabe der Rechtsgrundlage schriftlich zu begründen. Bei Ermessensentscheidungen müssen die Ermessensausübung und die dabei maßgeblich berücksichtigten Gesichtspunkte erkennbar sein (§ 39 VwVfG und § 35 SGB X).

8.2 Es ist wie folgt zu verfahren:

8.2.1 Die Bewilligungsbehörde hat die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, insoweit unverzüglich zurückzufordern, als im Zuwendungsbescheid enthaltene Befristungen wirksam geworden sind oder eingetretene Bedingungen dies erfordern (§ 36 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 und § 49 a VwVfG sowie § 32 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 und § 50 SGB X oder anderen Rechtsvorschriften). Soweit der Zuwendungsempfänger den Erstattungsanspruch nicht von sich aus erfüllt, erfolgt die Rückforderung durch Rückforderungsbescheid.
8.2.2 Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid nach §§ 48, 49a VwVfG, §§ 45, 50 SGB X oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zurückzunehmen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, insbesondere soweit der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Dies ist anzunehmen, wenn bei richtigen oder vollständigen Angaben der Zuwendungsbescheid nicht ergangen oder die Zuwendung in geringerer Höhe bewilligt worden wäre.
8.2.3 Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird (§§ 49, 49a VwVfG, §§ 47, 50 SGB X oder anderen Rechtsvorschriften).
8.2.4 Ein Fall nach Nr. 8.2.3 liegt auch vor, wenn aus der Zuwendung beschaffte oder hergestellte Gegenstände während der zeitlichen Bindung nicht oder nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden. Der Zuwendungsbescheid ist in der Regel entsprechend dem auf die Gegenstände entfallenden Zuwendungsbetrag zu widerrufen. Bei der Entscheidung über den Umfang des Widerrufs soll die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung angemessen berücksichtigt werden. Die Bewilligungsbehörde kann von einem Widerruf des Zuwendungsbescheids absehen, wenn
- der Zuwendungsempfänger nachweist, dass die Gegenstände für den Zuwendungszweck nicht mehr geeignet sind und ein vermögenswerter Vorteil nicht mehr gezogen werden kann,
- die Gegenstände mit Einwilligung der Bewilligungsbehörde für andere förderungsfähige Zwecke verwendet werden oder
- seit der Anschaffung oder Fertigstellung der Gegenstände bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten 25 Jahre, im Übrigen 10 Jahre vergangen sind.
8.2.5 Die Bewilligungsbehörde hat zu prüfen, ob der Zuwendungsbescheid auch mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern ist, soweit der Zuwendungsempfänger
- die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet oder
- im Zuwendungsbescheid enthaltene Auflagen (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X und Nr. 5) nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den Verwendungsnachweis nicht wie vorgeschrieben führt oder nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt.

8.3 In den Fällen der Nrn. 8.2.2 bis 8.2.5 hat die Bewilligungsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens die Besonderheiten des Einzelfalles, u.a. auch die Zeitdauer der zweckentsprechenden Verwendung, sowie die Interessen des Zuwendungsempfängers und die öffentlichen Interessen gleichermaßen zu berücksichtigen. Auf die Anhörungspflicht nach § 28 VwVfG wird hingewiesen.

8.4 Es ist stets darauf zu achten, dass die Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheides innerhalb der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 und § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG oder § 45 Abs. 4, § 47 Abs. 2 Satz 5 SGB X erfolgt.

§ 48 Abs. 4 VwVfG ist anzuwenden, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat.

Die Jahresfrist wird in Lauf gesetzt, wenn die Behörde positive Kenntnis von den Tatsachen, die die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigen, erhalten hat. Die Behörde erlangt diese, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme des Verwaltungsaktes berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsaktes berufener Amtswalter die die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen feststellt. Die fristerhebliche Feststellung ist getroffen, sobald diese Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind.

Entsprechendes gilt für § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG sowie § 45 Abs. 4 und § 47 Abs. 2 Satz 5 SGB X.

8.5 Der Erstattungsbetrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen. Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs für die Vergangenheit entsteht der Erstattungsanspruch in dem im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid anzugebenden Zeitpunkt. Das ist regelmäßig der Tag, an dem die zur Rücknahme oder zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind. Bei einer auflösenden Bedingung wird der Zuwendungsbescheid mit deren Eintritt unwirksam.

8.6 Wird die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen (Nummer 8.2.5), sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verlangen. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind.

8.7 Von einer Rückforderung ist regelmäßig abzusehen, wenn der zurückzufordernde Betrag 1 000 EUR nicht übersteigt. Von der Geltendmachung eines Zinsanspruchs ist regelmäßig abzusehen, wenn die Zinsen 500 EUR nicht übersteigen. Werden in anderen Fällen Zinsen nicht erhoben (§ 49 a Abs. 3 Satz 2 VwVfG), so sind die Gründe für die Nichterhebung aktenkundig zu machen.

9. Überwachung der Verwendung

9.1 Die Bewilligungsbehörde hat die Verwendung der Zuwendung zu überwachen.

9.2 Wer Ausgaben für Zuwendungen bewirtschaftet, hat für jedes Haushaltsjahr eine besondere nach Titeln gegliederte Übersicht zu führen über

9.2.1 Empfänger, Finanzierungsart, Höhe und Zweck der Zuwendung,
9.2.2 die zur Zahlung angeordneten oder vom Zuwendungsempfänger angeforderten Beträge sowie die eingegangenen Verpflichtungen und
9.2.3 den vorgeschriebenen Zeitpunkt für die Vorlage des Verwendungsnachweises, dessen Eingang, den Zeitpunkt der Prüfung durch die Verwaltung und die Abgabe an die rechnungslegende Stelle.

9.3 Ein Doppel der Übersicht nach Nr. 9.2 ist bis zum 31.Januar des folgenden Jahres dem LRH zu übersenden. Der LRH kann auf die Übersendung verzichten.

10. Nachweis der Verwendung

10.1 Die Bewilligungsbehörde hat von dem Zuwendungsempfänger den Nachweis der Verwendung entsprechend dem Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen) zu verlangen.

10.2 Werden für ein Vorhaben Zuwendungen sowohl vom Land als auch von anderen öffentlichen Stellen bewilligt, so sollen nach näherer Vereinbarung der Verwendungsnachweis und ggf. der Zwischennachweis nur gegenüber einer Stelle erbracht werden. Im Allgemeinen wird die Stelle in Betracht kommen, welche die größte Zuwendung bewilligt hat oder die dem Sitz des Zuwendungsempfängers am nächsten liegt. Die Bewilligungsbehörde hat den LRH vom Abschluss der Vereinbarung zu unterrichten.

11. Prüfung des Verwendungsnachweises

11.1 Die Bewilligungsbehörde, die nach Nr. 1.4.5 zuständige Stelle oder die sonst beauftragte Stelle hat - auch im Hinblick auf die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG - unverzüglich nach Eingang des Zwischen- oder Verwendungsnachweises zu prüfen, ob

11.1.1 der Zwischen- oder Verwendungsnachweis den im Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen) festgelegten Anforderungen entspricht,
11.1.2 die Zuwendung nach den Angaben im Zwischen- oder Verwendungsnachweis zweckentsprechend verwendet worden ist,
11.1.3 der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht wird oder worden ist; dabei ist - soweit in Betracht kommend - eine begleitende oder abschließende Erfolgskontrolle durchzuführen. Ggf. sind Ergänzungen oder Erläuterungen zu verlangen und örtliche Erhebungen durchzuführen. Die Prüfung der Zwischen- und Verwendungsnachweise kann durch eine stichprobenweise Auswahl der zu prüfenden Nachweise erfolgen. Es muss sich dabei um sogenannte Zufallsstichproben handeln. Die Anzahl der auszuwählenden Stichproben ist festzulegen. Der Umfang muss den Besonderheiten der einzelnen Förderbereiche Rechnung tragen. Die Kriterien für das gewählte Stichprobenverfahren sind nachzuweisen.

11.2 Der Umfang und das wesentliche Ergebnis der Prüfung sind in einem Vermerk (Prüfungsvermerk) niederzulegen.

11.3 Die prüfende Stelle übersendet den in Nr. 1.4 genannten Stellen eine Ausfertigung des Sachberichts und des Prüfungsvermerks.

11.4 Je eine Ausfertigung des Prüfvermerks ist mit einer Ausfertigung des Zwischen- und Verwendungsnachweises zu den Bewilligungsakten zu nehmen. Die Unterlagen gelten als Rechnungsbelege.

11.5 (aufgehoben)

12. Weiterleitung von Zuwendungen durch Zuwendungsempfänger

Wird im Zuwendungsbescheid vorgesehen, dass der Zuwendungsempfänger die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Dritte als weitere Zuwendungsempfänger weiterleiten darf, so ist bei der Bewilligung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen der Zuwendungsempfänger die Beträge weiterleiten darf und wie die zweckentsprechende Verwendung ihm gegenüber nachzuweisen ist. Hierbei ist sicherzustellen, dass die für den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschließlich der Nebenbestimmungen), soweit zutreffend, auch dem Dritten auferlegt werden. Die Mittel dürfen vom Erstempfänger nur in öffentlich-rechtlicher Form und nur zur Projektförderung weitergegeben werden. Ist der Dritte keine Gebietskörperschaft oder kein Zusammenschluss von Gebietskörperschaften, so ist die Anwendung der ANBest-P vorzuschreiben.

13. Fälle von geringer finanzieller Bedeutung

Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen (Nr. 1.4) der Gesamtbetrag der Zuwendungen weniger als 100 000 EUR, so kann die Bewilligungsbehörde bei Anwendung der Nrn. 2 bis 12 - abgesehen von den Anforderungen an den Verwendungsnachweis - im Einzelfall Erleichterungen zulassen.

14. Besondere Regelungen

14.1 Soweit die zuständige oberste Landesbehörde oder die Bewilligungsbehörde nicht nach den Nrn. 1 bis 13 ermächtigt sind, Ausnahmen zuzulassen, sind solche im Einzelfall im Einvernehmen mit dem MF möglich.

14.2 Für einzelne Zuwendungsbereiche kann die zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem MF, im Benehmen mit dem MI und nach Anhörung des LRH (§ 103) ergänzende oder abweichende Verwaltungsvorschriften (z.B. Förderrichtlinien) zu den Nrn. 1 bis 12 erlassen. Die Geltungsdauer von Förderprogrammen ist grundsätzlich zu befristen. Soll das Förderprogramm verlängert werden, so hat die zuständige oberste Landesbehörde zu begründen, inwieweit die mit dem Förderprogramm verfolgten Zwecke bisher erreicht worden sind (vgl. Nr. 3.3 zu § 23). Werden bestehende Verwaltungsvorschriften geändert, so sind das MF, das MI und der LRH ebenfalls nach Satz 1 zu beteiligen.

14.3 Für das Ersetzen einer in den Nrn. 1 bis 13 angeordneten Schriftform sind § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. § 3 a Abs. 2 VwVfG sowie § 2 a NVwVfG entsprechend anzuwenden.

14.4 Für eine von Nr. 14.3 abweichende elektronische Abwicklung von Zuwendungsverfahren gilt:

14.4.1 Der Zuwendungsempfänger hat sich über ein Nutzerkonto nach § 2 Abs. 5 Satz 1 OZG zu identifizieren und authentifizieren zu lassen. Hierfür legt die zuständige oberste Landesbehörde das erforderliche Sicherheitsniveau i. S. des Artikels 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 fest.

14.4.2 Sofern das Sicherheitsniveau nicht in einer, für alle potenziell am Verfahren Beteiligten transparent dokumentierten Form (z. B. durch Verwaltungsvorschrift i. S. der Nr. 14.2) abweichend definiert wird, hat die Anmeldung am Nutzerkonto mindestens mit dem Sicherheitsniveau „substanziell“ gemäß Artikel 8 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu erfolgen.

Anlage
(zu VV-Gk Nr. 5.1 zu § 44 LHO)

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk)

Die ANBest-Gk enthalten Nebenbestimmungen i.S. des § 36 VwVfG sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit in diesem nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung

1.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich.

1.2 Die Zuwendung oder ein Teilbetrag darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung ist zu begründen. Dabei ist mitzuteilen, inwieweit bereits erhaltene Teilbeträge verwendet worden sind. Im Übrigen darf die Zuwendung wie folgt in Anspruch genommen werden:

1.2.1 bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers und
1.2.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zuwendungsempfängers verbraucht sind.

Wird ein zu deckender Fehlbedarf anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber finanziert, so darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden.

1.3 Soweit die Zuwendung für ein Hochbauvorhaben bestimmt ist, kann sie bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung entsprechend dem Baufortschritt angefordert werden, und zwar grundsätzlich 20 v.H. der Zuwendung nach Vergabe des Rohbauauftrages, 30 v.H. nach Abnahme des Rohbaus, 40 v.H. nach Schlussabnahme und 10 v.H. nach Vorlage des Verwendungsnachweises. Nr. 1.2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Anforderung sind je eine Ausfertigung der in Betracht kommenden Nachweise beizufügen.

1.4 Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

1.5 Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist.

2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung

2.1 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung

2.1.1 bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers, sofern sich die Gesamtausgaben oder die Deckungsmittel insgesamt um mehr als 1 000 EUR ändern,
2.1.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag, sofern sich die Gesamtausgaben oder die Deckungsmittel um mehr als 500 EUR ändern,
2.1.3 bei Festbetragsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag, sofern die zuwendungsfähigen Ausgaben unter den Betrag der bewilligten Zuwendung abfallen.

3. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände

Der Zuwendungsempfänger darf über Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen.

4. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn

4.1 er nach Vorlage des Finanzierungsplans - auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises - weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält, wenn er - ggf. weitere - Mittel von Dritten erhält oder wenn sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung um mehr als 7,5 v.H. oder um mehr als 10 000 EUR ergibt,
4.2 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
4.3 sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,
4.4 die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung benötigt werden oder
4.5 Gegenstände nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden.

5. Nachweis der Verwendung

5.1 Die Verwendung der Zuwendung ist der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.

5.2 In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis kurz darzustellen; soweit das Vorhaben entsprechend den Antragsunterlagen durchgeführt worden ist, die der Bewilligung zugrunde lagen, genügt eine Bezugnahme auf diese Unterlagen. Der Sachbericht muss ferner eine Erklärung enthalten, dass die Geldleistung alsbald nach der Auszahlung für den im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet wurde (§ 49a Abs. 4 VwVfG, z.B. Nr. 1 ANBest-Gk). Dem Sachbericht sind die Berichte der von dem Zuwendungsempfänger beteiligten technischen Dienststellen beizufügen.

5.3 Der zahlenmäßige Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter und eigene Mittel) und alle Ausgaben enthalten. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.

Bei einzeln veranschlagten Projekten ergibt sich der zahlenmäßige Nachweis aus der Haushaltsrechnung.

Bei nicht einzeln veranschlagten Projekten wird der zahlenmäßige Nachweis durch eine (maschinell aus der Buchführung abgeleitete) Nebenrechnung erbracht, die in den Büchern des Zuwendungsempfängers gespeichert bleibt. Die in die Nebenrechnung aufgenommenen Buchungssätze müssen einen Hinweis auf die Haushaltsstelle enthalten, unter der die Belege gesammelt worden sind.

5.4 Der Verwendungsnachweis ist innerhalb eines Jahres nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Wird der zahlenmäßige Nachweis bei einzeln veranschlagten Projekten aus der Haushaltsrechnung erbracht, so ist der Verwendungsnachweis spätestens einen Monat nach Vorliegen der Haushaltsrechnung der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, so ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. Dies gilt nicht, wenn der Zuwendungszweck innerhalb von drei Jahren erreicht wird.

5.5 Der Zwischennachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Für den zahlenmäßigen Nachweis gilt Nr. 5.3 entsprechend. Sofern die Haushaltsrechnung noch nicht aufgestellt ist, ist ein entsprechender Nachweis aus der Buchführung abzuleiten.

5.6 Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, so muss er die Weitergabe davon abhängig machen, dass die empfangenden Stellen ihm gegenüber Zwischen- und Verwendungsnachweise mit Belegen entsprechend den ANBest-P erbringen. Ist die empfangende Stelle eine Gebietskörperschaft oder ein Zusammenschluss von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, so sind die Nachweise nach den Nrn. 5.1 bis 5.5 zu erbringen. Diese Nachweise sind dem Verwendungsnachweis nach Nr. 5.1 beizufügen.

6. Prüfung der Verwendung

6.1 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nr. 5.6 sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

6.2 Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, so ist von dieser der Verwendungsnachweis vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen. Dies gilt nicht bei einer Festbetragsfinanzierung.

6.3 Der LRH ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen (§ 91 LHO).

7. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung

7.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.

7.2 Nr. 7.1 gilt insbesondere, wenn

7.2.1 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
7.2.2 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird oder
7.2.3 eine auflösende Bedingung eingetreten ist.

7.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger

7.3.1 die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder
7.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt, oder Mitteilungspflichten (Nr. 4) nicht rechtzeitig nachkommt.

7.4 Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG mit fünf Prozentpunkten über dem jährlichen Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.

7.5 Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, so können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich verlangt werden (§ 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG). Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig vorrangig einzusetzen sind. Eine alsbaldige Verwendung nach Satz 1 liegt vor, wenn ausgezahlte Beträge innerhalb von zwei Monaten verbraucht werden.

7.6 Stellt sich nachträglich heraus, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist, so kann der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Zu § 45:

1. Zweck

Wegen des Begriffs „Zweck” vgl. Nummer 1.2 zu § 17.

2. Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen

Wegen § 45 Abs. 1 Satz 2 vgl. Nummer 5 zu § 16.

3. Ausgabereste

3.1 Zulässigkeit

3.1.1 Die Bildung von Ausgaberesten ist nur bei übertragbaren Ausgaben (§ 19) zulässig. Sie können gebildet werden, wenn die tatsächlichen Ausgaben eines Haushaltsjahres hinter den im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben einschließlich der Bewirtschaftungsmaßnahmen nach Nummer 3.2.1 zurückgeblieben sind. § 45 Abs. 3 bleibt unberührt.

3.1.2 Die Bildung von Ausgaberesten ist nur zulässig, soweit der Zweck der Ausgaben fortdauert und

3.1.2.1 Zahlungsverpflichtungen erfüllt werden müssen, für die im folgenden Haushaltsjahr Ausgaben nicht oder nicht in ausreichender Höhe veranschlagt sind,
3.1.2.2 die Bildung von Ausgaberesten aus Gründen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung geboten ist oder
3.1.2.3 bei Ausgaben aus Zweckbindungen oder Verstärkungen (Nummer 1 zu § 8) entsprechende Einnahmen eingegangen sind.

3.1.3 Über- oder außerplanmäßige Ausgaben (§ 37), die im abgelaufenen Haushaltsjahr ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen wurden, sind nicht übertragbar. Dies gilt nicht, soweit die Ausgaben auf zweckgebundenen Einnahmen (§§ 8 und 19) beruhen. Ausgabereste aus zweckgebundenen Einnahmen dürfen nur bei Titeln dieser Zweckbindung gebildet und übertragen werden.

3.1.4 Werden übertragbare Ausgaben im folgenden Haushaltsjahr nicht mehr benötigt oder erscheint eine erneute Veranschlagung in einem späteren Haushaltsjahr zweckmäßig, so ist von der Bildung von Ausgaberesten abzusehen.

3.2 Berechnung

3.2.1 Für die Berechnung der Ausgabereste gilt Folgendes:

3.2.1.1 Zu den veranschlagten Ausgaben sind hinzuzurechnen: Die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste und die Umsetzungen von anderen Titeln.
3.2.1.2 Von den veranschlagten Ausgaben sind abzuziehen: Die Ist-Ausgaben, die aus dem Vorjahr übertragenen Vorgriffe (vgl. Nummer 5 zu § 37), die Umsetzungen zu anderen Titeln, die Einsparungen (z.B. zur Erwirtschaftung über- und außerplanmäßiger Ausgaben, vgl. § 37 Abs. 3) sowie Sperren.
3.2.1.3 Darüber hinaus sind die Auswirkungen bestehender Haushaltsvermerke mit einzubeziehen.

3.2.2 Gehören Titel mit Korrespondenzvermerk zusätzlich in einen Deckungskreis, können sie daraus verstärkt werden. Eine Weiterleitung der Einnahmen auf Titel des Deckungskreises, auf die sich der Korrespondenzvermerk nicht auswirkt, ist jedoch nicht zulässig.

3.2.3 Bei übertragbaren Ausgaben, die mit nicht übertragbaren Ausgaben für deckungsfähig erklärt wurden, darf die Deckungsfähigkeit nicht als Verstärkung zur Bildung von Ausgaberesten genutzt werden.

3.3 Vorgriffe

Vorgriffe sind negative Ausgabereste (vgl. Nummer 5 zu § 37). Die Nummern 3.1.1 und 3.1.2 sowie 3.2 gelten entsprechend.

4. Einnahmereste

4.1 Soweit Ausgaben zu leisten waren, für die zweckgebundene Einnahmen (Nummer 1.1 zu § 8) aus öffentlichen Haushalten dem Landeshaushalt erst nach Ende des Haushaltsjahres zufließen, sind Einnahmereste in Höhe der noch ausstehenden Einnahmen zu bilden. Diese erhöhen nicht die Ausgabeermächtigung des folgenden Haushaltsjahres. Über die Bildung weiterer Einnahmereste entscheidet das MF im Einzelfall.

4.2 Einnahmen aus Krediten, die aus dem Einnahmerest des dem abzuschließenden Haushaltsjahr vorangegangenen Haushaltsjahres aufgenommen werden, dürfen nur bis zur Höhe der bis zum 31. März des dem abzuschließenden Haushaltsjahr folgenden Jahres tatsächlich vom Kreditmarkt aufgenommenen Kredite zum Haushaltsausgleich (Ist-Ausgleich einschließlich Erfüllung der Verpflichtung nach § 18 b Abs. 1 Nr. 2 LHO) in das abzuschließende Haushaltsjahr zurückgebucht werden. Aus den nach dem Haushaltsausgleich verbliebenen Kreditermächtigungen des abzuschließenden Haushaltsjahres - einschließlich eines aus Tilgungen resultierenden Negativbetrages in der Kreditaufnahmetitelgruppe des Abschlussjahres - können ein Einnahmerest gebildet sowie Zuführungen zu Rücklagen geleistet werden.“

4.3 Über die Bildung anderer Einnahmereste entscheidet das MF im Einzelfall.

5. Verfahren für die Bildung von Haushaltsresten

5.1 Haushaltsreste sind Einnahmereste und Ausgabereste.

5.2 Die obersten Landesbehörden legen für ihre nachgeordneten Geschäftsbereiche einen Stichtag fest, zu dem diese Nachweisungen über die zu übertragenden Haushaltsreste für das abgelaufene Haushaltsjahr vorzulegen haben. Die Mindestangaben dieser Nachweisungen müssen dem Muster der Anlage 1 entsprechen. In ihnen ist unter Beifügung begründender Unterlagen darzulegen, dass die Voraussetzungen für die Bildung der Haushaltsreste (vgl. Nummern 3 und 4) erfüllt sind.

5.3 Die obersten Landesbehörden prüfen, ob die Voraussetzungen nach den Nummern 3 und 4 vorliegen und beantragen anschließend die Einwilligung des MF. Dafür sind in dem vom MF festgelegten Zeitraum die erforderlichen Daten im automatisierten Verfahren zu erfassen. Je Einzelplan ist eine maschinelle Auflistung der beantragten Haushaltsreste nach dem Muster der Anlage 2 an das MF zu übersenden. Der Auflistung ist eine Nachweisung nach Nummer 5.2 einschließlich begründender Unterlagen beizufügen. Das Nähere regelt das MF in seinem jährlichen Rundschreiben zur Restebildung.

6. Haushaltsreste ohne Titel im Folgejahr

Für einen Haushaltsrest, für den im Haushaltsplan des Folgejahres kein Titel ausgebracht ist, ist ein entsprechender Titel außerplanmäßig einzurichten (vgl. Nummer 2 zu § 37 und § 71 Abs. 3 Nr. 2).


Anlage 1
(zu Nummer 5.2 der VV zu § 45)

Nachweisung
über die von 20_ nach 20_ zu übertragenden Haushaltsreste

Einzelplan ___________
Zu bilden
bei Kapitel
Titel
20_
Zweckbe- stimmung (stichwortartig) Betrag Haushaltsrest

EUR
Zu übertragen nach Kapitel
Titel
20_
Begründung
1 2 3 4 5
         
Sachlich und
rechnerisch richtig:

____________________________
____________, den _________20___
_____________________________
(Bezeichnung der Behörde)
Im Auftrage

Anlage 2
(zu Nummer 5.3 der VV zu § 45)

Einzelplan_____________________
Nachweisungen Haushaltsreste;
Einzelnachweis über die von 20__ nach 20__ zu übertragenden
Haushaltsreste
Für 20__ zu bildender Haushaltsrest Nach 20__ zu übertragender Haushaltsrest
Kapitel Titel Zweckbestimmung Betrag
EUR
Kapitel Titel Betrag
EUR
Begründung
1 2 3 4 5 6 7 8
               
____________________, den _______20__ Nds. Finanzministerium
Eingewilligt gemäß § 45 LHO
____________________________________
(Bezeichnung oberste Landesbehörde)
Im Auftrage
_____________________________
Im Auftrage
_____________________________

Zu § 46:

1. Deckungsberechtigte Ansätze dürfen zu Lasten deckungspflichtiger Ansätze nur verstärkt werden, soweit bei den deckungsberechtigten Ansätzen keine Verfügungsbeschränkungen bestehen und über sie voll verfügt ist.

2. Bei deckungsberechtigten Ansätzen sind überplanmäßige Ausgaben nur zulässig, wenn deckungspflichtige Ausgaben (Mittel) nicht mehr verfügbar sind. Das MF kann Ausnahmen zulassen.

3. Sind von deckungspflichtigen Ansätzen Mittel zur Verstärkung deckungsberechtiger Ansätze abgezogen worden und reichen später die noch verfügbaren deckungspflichtigen Ausgaben (Mittel) für die eigene Zweckbestimmung nicht mehr aus, so müssen hinsichtlich des bei deckungspflichtigen Ansätzen entstandenen Mehrbedarfs die Voraussetzungen des § 37 vorliegen. Überplanmäßige Ausgaben sind jedoch jeweils bei den Titeln zu beantragen, bei denen das Soll überschritten wird.

Zu § 47:

1. § 47 Abs. 2 bis 4 gilt nur für Stellen desselben Kapitels.

2. Eine Stelle mit kw-Vermerk, der keine zeitliche oder sachliche Voraussetzung für den Vollzug enthält, gilt als Stelle, die ohne nähere Angabe als künftig wegfallend (§ 47 Abs. 2 und 4) bezeichnet ist. Eine Stelle mit ku-Vermerk, der keine zeitliche oder sachliche Voraussetzung für den Vollzug enthält, gilt als Stelle, die ohne Bestimmung der Voraussetzungen als künftig umzuwandeln (§ 47 Abs. 3 und 4) bezeichnet ist.

3. Eine Stelle, die nach § 47 Abs. 2 und 4 nicht wieder besetzt werden darf, fällt weg; die Stelle und der kw-Vermerk sind im nächsten Haushaltsplan nicht wieder auszubringen.

4. Sind in Stellenplänen, Stellenübersichten oder Bedarfsnachweisen Stellen mit kw-Vermerk und Stellen mit ku-Vermerk ohne zeitliche oder sachliche Voraussetzung für den Vollzug ausgebracht, so sind zunächst die kw-Vermerke, sodann die ku-Vermerke und bei diesen die Vermerke zu vollziehen, die auf Stellen mit der geringsten Besoldung verweisen.

Zu § 49:

1. Einweisung in eine Planstelle

1.1 Eine Planstelle ist nicht besetzbar, solange ein Beamter oder Richter in sie eingewiesen ist.

1.2 Eine Planstelle, die für Beamte einer Laufbahn oder einer Funktionsgruppe i.S. der Rechtsverordnungen nach § 26 Abs. 4 Nr. 1 oder Nr. 2 BBesG vorgesehen ist, darf nur für einen Beamten in Anspruch genommen werden, der einer entsprechenden Laufbahn oder Funktionsgruppe angehört.

1.3 § 49 gilt gemäß § 115 für Richter entsprechend. Soweit im HG oder Haushaltsplan nichts Abweichendes bestimmt oder zugelassen ist, darf eine Planstelle für einen Beamten nicht mit einer Dienstkraft besetzt werden, die in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, als es dem Stellenplan entspricht.

1.4 Ist ein Beamter nach § 13 Abs. 1 BBesG in ein Amt einer niedrigeren Besoldungsgruppe versetzt worden, so ist die nächste innerhalb desselben Kapitels besetzbar werdende Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe derselben Fachrichtung mit diesem Beamten zu besetzen; Ausnahmen sind nur mit Einwilligung des MF zulässig. Satz 1 gilt nicht, wenn die besetzbar werdende Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe angehört als die Besoldungsgruppe, die den Bezügen des Beamten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BBesG zugrunde liegt.

1.5 § 49 Abs. 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn dem Beamten ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird, ohne daß sich die Amtsbezeichnung ändert. Die Vorschrift gilt nicht bei besoldungsrechtlichen Überleitungen.

1.6 In den Fällen des § 49 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Frist von drei Monaten mit dem Tage, der dem Tag vorausgeht, an dem die Beförderung wirksam wird. Innerhalb dieses Rückwirkungszeitraumes ist die Einweisung in die Planstelle nur mit Wirkung vom Ersten eines Monats zulässig.

1.7 Die rückwirkende Einweisung setzt voraus, daß während des Rückwirkungszeitraumes

1.7.1 die Planstelle der in Betracht kommenden Besoldungsgruppe besetzbar war,
1.7.2 der Beamte die Obliegenheiten des Beförderungsamtes oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen hat,
1.7.3 der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat.

Innerhalb der Dreimonatsfrist kann der Beamte auch dann zum Ersten eines Monats in die Planstelle des betreffenden Amtes eingewiesen werden, wenn die Voraussetzungen nach den Nrn. 1.7.2 und 1.7.3 erst im Laufe dieses Monats (Einweisungsmonat) eingetreten sind.

1.8 Wird ein zu einer anderen Dienststelle zunächst abgeordneter Stelleninhaber bei einer mit seiner Versetzung verbundenen Beförderung rückwirkend in die Planstelle des Beförderungsamtes eingewiesen, so kann - abweichend von Nr. 1.1 - auch der Nachfolger in die frühere Planstelle des Versetzten für den gleichen Zeitraum rückwirkend eingewiesen werden.

1.9 Die Voraussetzung der Nr. 1.7.2 ist erfüllt, wenn der Beamte während des Rückwirkungszeitraumes die Obliegenheiten des Dienstpostens, mit dem die Planstelle verbunden ist, oder eines gleich dotierten Dienstpostens wahrgenommen hat. Die Voraussetzung gilt auch dann als erfüllt, wenn mit der Beförderung ein Funktionswechsel (Übernahme eines anderen Dienstpostens) nicht verbunden ist.

1.10 Ist für die Beförderung eines Beamten eine Ausnahme von beamten- und laufbahnrechtlichen Vorschriften durch den Landespersonalausschuß erforderlich, sind insoweit die Voraussetzungen für die Beförderung mit dem Zeitpunkt der Beschlußfassung des Landespersonalausschusses erfüllt, wenn nicht im Beschluß ein anderer Zeitpunkt angegeben ist. Sonstige Ausnahmen von laufbahnrechtlichen Vorschriften werden wirksam, wenn das Verfahren durch Mitwirkung sämtlicher vorgesehener Stellen abgeschlossen ist. Für die Festsetzung des Zeitpunktes, von dem an die rückwirkende Einweisung vorgenommen werden darf, ist Nr. 1.7 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

1.11 Wird ein Beamter von einem anderen Dienstherrn in den Landesdienst versetzt und sodann befördert, so ist die rückwirkende Einweisung in den Grenzen des § 49 Abs. 2 Satz 2 auf einen Zeitpunkt vor dem Wirksamwerden der Versetzung in den Landesdienst zulässig.

2. Überwachung der Planstellen und der Stellen in Stellenübersichten

2.1 Für Planstellen und Stellen ist von den stellenbewirtschaftenden Dienststellen eine Stellenbesetzungskartei, bestehend aus Vorkarten und Einzelkarten nach dem aus der Anlage ersichtlichen Muster, zu führen.

2.2 Die Gesamtzahl der zugewiesenen Planstellen und Stellen derselben Besoldungsgruppe ist in je einer Vorkarte nachzuweisen.

2.3 Jede der zugewiesenen Planstellen und Stellen ist in je einer Einzelkarte nachzuweisen. Die Einzelkarten sowie Planstellen und Stellen sind innerhalb der Besoldungsgruppe fortlaufend zu numerieren; die letzte Nummer und die Gesamtzahl der in Spalte 4 der entsprechenden Vorkarte nachgewiesenen Planstellen und Stellen müssen übereinstimmen.

2.4 Werden Planstellen und Stellen über ein automatisiertes Verfahren bewirtschaftet, ist die Führung einer Stellenbesetzungskartei entbehrlich, soweit die aus der Stellenbesetzungskartei ersichtlichen Angaben jederzeit aus dem automatisierten Verfahren abrufbar sind.

Anlage
(zur VV Nr. 2.1 zu § 49 LHO)

             
          Vorkarte
zur Planstellen-/Stellenbesetzungskartei
BesGr. Dienstposten- oder Funktionsbezeichnung
Kapitel Titel
Zeitpunkt des
Zu- oder Abgangs
Anzahl
Zugang (+)
Abgang (-)
Datum und Aktenzeichen des Erlasses oder der Verfügung Bestand der Planstellen und Stellen Vermerke

 

               
Planstellen-
/ Stellenbesetzungskartei
             
Nr. der Stelle BesGr. Kapitel Titel  
Dienstposten- oder Funktionsbezeichnung
Dienststelle, Dienstort
Name, Vorname Amts- oder Dienstbezeichnung Bezieht Bezüge der BesGr. Die Stelle ist Empfänger- nummer Vermerke (Versetzung, Abordnung, Pensionierung, Entlassung)
besetzbar ab besetzt ab frei ab
               
               
               
               
               
               

Zu § 50:

1. Umsetzungen

1.1 Bei Umsetzungen wird die empfangende Verwaltung ermächtigt, in dem Umfang über zusätzliche Ausgaben, Planstellen und andere Stellen zu verfügen, wie die abgebende Verwaltung verpflichtet wird, im Haushaltsplan ausgebrachte Ausgaben, Planstellen und andere Stellen nicht in Anspruch zu nehmen.

1.2 Umsetzungen nach Nr. 1.1 ergeben bei den entsprechenden Titeln das Bewirtschaftungssoll. Dies ist bei dem abgebenden Titel die um die Umsetzung verminderte und bei dem empfangenden Titel die um die Umsetzung erhöhte Ausgabeermächtigung. Der bei einem abgebenden Titel ausgebrachte Haushaltsvermerk gilt insoweit auch für den empfangenden Titel. Entsprechendes gilt für Stellenpläne, Stellenübersichten und Bedarfsnachweise.

1.3 Überplanmäßige Ausgaben (§ 37) bei Titeln nach Nr. 1.2 sind Beträge, die über das Bewirtschaftungssoll hinausgehen. Entsprechendes gilt für Abweichungen von Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen.

1.4 Ausgabereste (§ 45) bei Titeln nach Nr. 1.2 sind Beträge, um die die tatsächlichen Ausgaben hinter dem Bewirtschaftungssoll zurückgeblieben sind.

2. Abordnungen

2.1 Die Abordnung eines Landesbeamten an eine andere Dienststelle, die nicht über eine geeignete freie und besetzbare Stelle verfügt, ist nur zulässig, wenn

2.1.1 bei der aufnehmenden Landesdienststelle ein vordringlicher, auf andere Weise nicht zu überbrückender Personalbedarf entstanden ist,
2.1.2 der Landesbeamte vor der Abordnung angemessene Zeit, die in der Regel nicht weniger als sechs Monate betragen soll, auf einer Planstelle bei der abgebenden Behörde geführt worden ist.

Das MF kann Ausnahmen zulassen.

2.2 Für die Auszahlung der Bezüge bei Abordnungen gelten die vom MF bekanntgegebenen Vorschriften *). Bei Abordnungen innerhalb der Landesverwaltung ist die Einwilligung des MF für die Weiterzahlung der Bezüge durch die abordnende Landesdienststelle bis zur Verkündung des neuen HG erteilt. Die Einwilligung des MF ist ferner bei Abordnungen erteilt, wenn durch die aufnehmende Behörde eine volle Kostenerstattung geleistet wird.

2.3 Die Nrn. 2.1 und 2.2 gelten für Abordnungen von richterlichen Hilfskräften entsprechend.

____________________
*) Vgl. RdErl. vom 21. 4. 1977 (Nds. MBl. S. 465) und RdErl. vom 15. 1. 1979 (Nds. MBl. S. 224)

Zu § 54:

1. Baumaßnahmen

1.1 Kleine Hochbaumaßnahmen i.S. von § 54 Abs. 1 Satz 1 sind Neu-, Um- und Erweiterungsbauten mit einem Mittelbedarf bis zu 2 Mio. EUR im Einzelfall.

1.2. Eine Abweichung bei Hochbaumaßnahmen i.S. von § 54 Abs. 1 Satz 2 ist erheblich, wenn sie

1.2.1 von den Grundlagen des Entwurfs abweicht oder
1.2.2 bezogen auf die zuletzt gemäß § 24 genehmigten Gesamtkosten
1.2.2.1 zu einer Kostenüberschreitung um mehr als 15% und mehr als 2 Mio. EUR oder
1.2.2.2 zu einer Überschreitung der Nutzungskosten um mehr als 15% führt.

1.3 Für sonstige Baumaßnahmen sind die im Übrigen ergangenen Richtlinien zu beachten.

2. Größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben

2.1 Nummer 2 zu § 24 ist entsprechend anzuwenden.

2.2 Eine Abweichung von den der Veranschlagung zugrunde gelegten Unterlagen ist erheblich i.S. von § 54 Abs. 1 Satz 2, wenn sie

2.2.1 zu einer wesentlichen Änderung des Gegenstandes,
2.2.2 zu einer Kostenüberschreitung um mehr als 15% oder
2.2.3 zu über die Schätzung nach Nummer 2.4 zu § 24 hinausgehenden Folgekosten führt und die Erhöhung der Folgekosten sich nicht zwangsläufig aus einer nicht unerheblichen Kostenüberschreitung ergibt.

3. Über- oder außerplanmäßige Ausgaben

Führen Kostenüberschreitungen unabhängig von ihrer Höhe zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen, ist § 37 oder § 38 Abs. 1 Satz 2 anzuwenden.

4. Beteiligung des MF

Bei Abweichungen von den der Veranschlagung zugrunde gelegten Unterlagen ist in jedem Fall die Einwilligung des MF erforderlich, wenn sie zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen.

Zu § 55:

1. Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte

Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die durch § 106 GWB in Bezug genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, richtet sich nach Teil 4 des GWB und nach dem NTVergG.

2. Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte

2.1 Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die durch § 106 GWB in Bezug genommenen Schwellenwerte nicht erreicht und die nicht in den Anwendungsbereich des NTVergG fallen, sind anzuwenden:

-
für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die UVgO,
-
für die Vergabe von Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) sowie
-
die NWertVO.

Die Vergabe- und Vertragsordnungen sind in der Fassung anzuwenden, auf die das NTVergG verweist.

2.2 Bei der Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, ist § 50 UVgO mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

-
Dem Wettbewerbsgrundsatz ist in der Regel Genüge getan, wenn mehrere - grundsätzlich mindestens drei - fachkundige und leistungsfähige Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
-
Auf die Einholung von Vergleichsangeboten kann insbesondere verzichtet werden, wenn der geschätzte Auftragswert 5 000 EUR, bei Architekten- und Ingenieurleistungen 10 000 EUR, ohne Umsatzsteuer nicht übersteigt oder die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können. In diesen Fällen können wegen der Natur des Geschäfts oder den besonderen Umständen i. S. des § 50 Satz 2 UVgO weniger als drei oder nur ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden. Die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist auf geeignete Weise zu dokumentieren (z. B. Marktkenntnis, Marktüblichkeit von Preisen, staatliche Vergütungsregelung).

3. Ergänzende Hinweise

3.1 Für die Vergabe von Sachverständigenleistungen durch die StK und die Ministerien sowie deren nachgeordneten Behörden sind ergänzend die „Grundsätze für die Vergabe von Sachverständigenleistungen“ (vgl. Anlage) zu beachten. Dies gilt unabhängig vom Erreichen der Schwellenwerte nach den Nummern 1 und 2.

3.2 Eine Ausnahme wegen der Natur des Geschäfts oder besonderer Umstände nach § 55 Abs. 1 Satz 1 kann insbesondere bei Sachverhalten angenommen werden, für die das GWB in § 107, 108, 109, 116, 117 oder 145 von einer Anwendbarkeit des Teil 4 des GWB absieht.

Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind in jedem Fall zu beachten, auch wenn der Beschaffungsvorgang nicht in die Vorschriften der Nummer 1 oder 2 fällt.

Die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist auf geeignete Weise zu dokumentieren (z. B. Einholung von Vergleichsangeboten, Marktkenntnis, Marktüblichkeit von Preisen, staatliche Vergütungsregelung).

Anlage
(zu VV Nr. 3.1 zu § 55 LHO)

Grundsätze für die Vergabe von Sachverständigenleistungen

1. Anwendungsbereich

Sachverständigenleistungen sind entgeltliche Leistungen auf vertraglicher Basis, die dem Ziel dienen, im Hinblick auf konkrete Entscheidungssituationen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers praxisorientierte Handlungsempfehlungen zu entwickeln und zu bewerten, den Entscheidungsträgern zu vermitteln und ggf. ihre Umsetzung zu begleiten. Dazu zählen insbesondere Gutachten, Evaluierungen, prozessbegleitende Beratungen und wissenschaftliche Untersuchungen (z. B. Studien). Von der Anwendung der Grundsätze ausgenommen sind:

-
Fälle, bei denen Haushaltsmittel bis zu 5 000 EUR ohne Umsatzsteuer erforderlich sind (Bagatellfälle),
-
Fälle einer Beauftragung von Auftragnehmern innerhalb der unmittelbaren niedersächsischen Landesverwaltung und in Fällen der öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit i. S. des § 108 GWB,
-
Fälle aufgrund besonderer gesetzlicher Vorgaben (z. B. BauGB, BVG, Sozialgesetzbücher, ZPO, StPO, VwGO, Handelsrecht),
-
Fälle technischer Gutachten, die entweder routinemäßig anfallen (z. B. für Baugrunduntersuchungen und statische Berechnungen), ohne dass gesetzliche Vorgaben den Einsatz externer Stellen vorschreiben, oder deren Kosten gemäß den §§ 20 und 21 Abs. 2 des Atomgesetzes als Auslagen erstattet werden,
-
Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Planung oder Leitung von Baumaßnahmen, insbesondere Architektenund Ingenieurleistungen,
-
Dolmetscherleistungen, medizinische Gutachten sowie Steuerberaterleistungen,
-
Wertermittlungen im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften und Grundstücksangelegenheiten,
-
Fälle gerichtlicher Anordnung,
-
Fälle der Rechtsberatung im Zusammenhang mit gerichtlichen Prozessen oder vergleichbaren Verfahren,
-
Fälle der Inanspruchnahme von bereits abgeschlossenen Rahmenverträgen,
-
Fälle laufender Wartungs- und Pflegeverträge,
-
Verträge zur Beantwortung von ausschließlich technischen Fragestellungen zur Umsetzung von bereits beschlossenen Projekten,
-
Werkverträge, die keine gesondert vereinbarten Beratungsleistungen zum Gegenstand haben,
-
Gutachten- und Beraterverträge in untrennbarem Zusammenhang mit Forschungs- und Bildungsförderungsprojekten oder
-
Beratungen und Schulungen durch Dritte im Rahmen der Aus- und Fortbildung der Bediensteten.

2. Verwaltungsmäßiges Entscheidungsverfahren - Wirtschaftlichkeit

Vor der Entscheidung, ob eine externe Sachverständigenleistung eingeholt und vergeben werden soll, sind folgende Prüfergebnisse in einem Ergebnisvermerk zu dokumentieren (siehe Anhang 1 [Prüfliste]):

2.1 Problem- und Zielbeschreibung

Die Sachverständigenleistung ist nachvollziehbar zu beschreiben und abzugrenzen:

-
Wie ist die aktuelle Situation zu bewerten (Analyse des Ist- Zustandes)?
-
Für welche Maßnahmen benötigt die Verwaltung welche Leistungen (Beschreibung des Anforderungsprofils, Informations- und Handlungsbedarf)?
-
Was soll in welchem Zeitrahmen erreicht werden (angestrebter Soll-Zustand, Zielbeschreibung)?

Hierbei sind Ziele und Maßstäbe so festzulegen, dass sie eine spätere Erfolgskontrolle ermöglichen.

2.2 Notwendigkeit externer Sachverständigenleistung

Nach Maßgabe des § 6 ist zunächst zu prüfen, ob der Informations- und Handlungsbedarf nach Nummer 2.1 zwingend unabweislich ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn ein Handeln fachlich und zeitlich notwendig ist.

Aufgaben, die zum gewöhnlichen Tätigkeitsbereich der Verwaltungen (z. B. Beratung zu laufenden Rechtsfragen oder zu Vergabeverfahren, Personalauswahlverfahren, Mitarbeiterbefragungen, Beratung in Organisationsfragen, Erstellen und Auswertungen von Statistiken) gehören, sind grundsätzlich nicht extern zu vergeben. Auch wird eine Notwendigkeit nicht durch fehlende Personalkapazitäten begründet.

Bei regelmäßig wiederkehrenden und vergleichbaren Sachverständigenleistungen ist zu prüfen und zu dokumentieren, ob Fortbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen für das vorhandene Personal der externen Beratung vorzuziehen sind.

Ferner ist zu prüfen, ob

-
es vergleichbare öffentliche Studien (z. B. durch Recherche in Datenbanken, beim Bund, beim Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages oder in anderen Bundesländern) gibt,
-
die benötigte Information nicht auf andere Weise, z. B. durch Dienststellen der Landesverwaltung (andere Ressorts, nachgeordnete Behörden, Hochschulen) gewonnen werden kann oder
-
der Beratungsumfang durch umfassende Auswertung bereits vorliegender Erkenntnisse begrenzt werden kann.

2.3 Wirtschaftlichkeitsuntersuchung

Vor der Vergabe von Sachverständigenleistungen ist eine angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (§ 7 Abs. 2) durchzuführen. Dafür sind folgende Teilaspekte zu dokumentieren:

2.3.1
Relevante Handlungsalternativen und Lösungsmöglichkeiten
Mögliche Alternativen für die Umsetzung der Maßnahme müssen hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit verglichen werden. Dazu sind diese zu benennen und auf ihre Eignung zur Erreichung der gestellten Ziele zu prüfen. Die rechtlichen, organisatorischen und personellen Rahmenbedingungen sind dabei zu berücksichtigen, insbesondere:
-
Ist die Aufgabenerledigung aufgrund vorhandener Kenntnisse und durch Handeln eigener personeller Ressourcen der Verwaltung ganz oder teilweise möglich?
-
Welche Leistung durch eigenes Personal muss bei externer Vergabe berücksichtigt werden?
-
Ist eine gemeinsame Auftragsvergabe/Finanzierung mit anderen Stellen (z. B. Bund, anderes Land) möglich?
-
Kann oder muss die Infrastruktur der Landesverwaltung genutzt werden?
-
Sind Folgeaufträge geplant?
-
Gibt es zeitliche Vorgaben mit oder ohne finanzielle Auswirkung?
Relevante Handlungsalternativen sind nur dann als ungeeignet auszuschließen, wenn sie eine Zielerreichung nicht ausreichend gewährleisten, rechtlich unzulässig oder nicht realisierbar sind.
2.3.2
Wirtschaftlichkeitsberechnung
Für die verbleibenden Handlungsalternativen ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung (VV zu § 7) durchzuführen und eine vergleichende Darstellung über deren Kosten und Nutzen (einschließlich Folgekosten) nachzuweisen. Für nicht monetäre Aspekte kann eine Nutzwertanalyse durchgeführt werden.
2.3.3
Entscheidungsvorschlag
Aus dem Ergebnis muss ein Entscheidungsvorschlag abgeleitet werden. Dieser muss übersichtlich und plausibel feststellen, welche wirtschaftlichste Handlungsalternative das beabsichtigte Ziel in welchem Zeitraum erreicht.
Der geschätzte Auftragswert sowie die finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt (einschließlich Folgekosten) sind darzustellen.

Bei der Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ist immer auf deren Wirtschaftlichkeit selbst zu achten. Aufwand und Nutzen müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen.

Besonders hohe Anforderungen werden an Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für finanziell bedeutsame Maßnahmen bzw. solche mit erheblichen (z. B. volkswirtschaftlichen) Effekten gestellt.

Bei einer im Wesentlichen unveränderten Sach- oder Rechtslage kann auf vergleichbare Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der Vergangenheit zurückgegriffen werden.

Bei einmaligen Sachverständigenleistungen unter 50 000 EUR ohne Umsatzsteuer kann bei Durchführung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung auf die Prüfung nach Nummer 2.3.2 verzichtet werden.

2.4 Beteiligung der oder des Beauftragten für den Haushalt

Liegt eine Maßnahme von finanzieller Bedeutung i. S. der VV Nr. 4 zu § 9 vor, ist die oder der Beauftragte für den Haushalt bei der Planung der Auftragsvergabe zu beteiligen.

3. Vergabeverfahren

3.1 Für die Vergabe einer Sachverständigenleistung ab Erreichen des EU-Schwellenwertes gelten die Regelungen des Teil 4 des GWB und des NTVergG (VV Nr. 1 zu § 55).

3.2 Für die Vergabe einer Sachverständigenleistung unterhalb des EU-Schwellenwertes, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten wird (freiberufliche Leistung), gelten die Regelungen der VV Nr. 2.2 zu § 55.

3.3 Handelt es sich bei Aufträgen nach Nummer 3.2 nicht um eine freiberufliche Leistung, gelten die Regelungen für die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen (VV Nr. 2.1 zu § 55 oder NTVergG).

4. Vertragsgestaltung und Durchführung

4.1 Die Verträge sind schriftlich unter Beachtung des anliegenden Mustervertrages (siehe )Anhang 2 abzuschließen. Soweit für einzelne Bereiche andere spezielle Vertragsmuster Anwendung finden sollen, ist zu gewährleisten, dass diese Verträge den Anforderungen des Mustervertrages genügen und ggf. entsprechend angepasst werden.

4.2 Die Leistungserbringung ist kontinuierlich zu begleiten und zu dokumentieren.

5. Abnahme und Auswertung

5.1 Mit der Abnahme der Sachverständigenleistung (körperliche Entgegennahme des Arbeitsergebnisses) ist seitens der Auftraggeberin oder des Auftraggebers zu erklären, dass sie oder er die Leistung als in der Hauptsache vertragsgerecht anerkennt. Diese Abnahmeerklärung ist in den Akten zu dokumentieren.

Bei gravierenden Mängeln ist die Abnahme abzulehnen. Die Abnahme ist auf der Schlussrechnung zu vermerken.

5.2 Alle Sachverständigenleistungen müssen zeitnah nach ihrer Ablieferung dahingehend ausgewertet werden, ob die Leistungen den gestellten Anforderungen entsprechen (Soll- Ist-Vergleich). Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren. Es ist außerdem festzuhalten, aus welchen Gründen ggf. Empfehlungen der oder des externen Sachverständigen nicht gefolgt werden soll, wer dies entschieden hat und zu welchem Zeitpunkt die Entscheidung getroffen wurde.

6. Meldeverfahren

Der Abschluss von Verträgen über Sachverständigenleistungen ist zum 31. Januar eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr durch die Beauftragte für den Haushalt oder den Beauftragten für den Haushalt der auftraggebenden Dienststelle über die Beauftragte für den Haushalt oder den Beauftragten für den Haushalt der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde dem MF anzuzeigen.

Auftragsvergaben, die den unausforschbaren Kernbereich der LReg (nicht offenbarungs-pflichtiger Initiativ-, Beratungsund Handlungsbereich der LReg zur Wahrung der Funktionsund Arbeitsfähigkeit) berühren, sind als solche kenntlich zu machen.

Auftragsvergaben oberhalb einer Auftragssumme von 50 000 EUR (ohne Umsatzsteuer) sind nach dem Muster (siehe Anhang 3) anzuzeigen. Auftragsvergaben bis zu einer Auftragssumme von 50 000 EUR (ohne Umsatzsteuer) sind unter Angabe der Anzahl der Fälle und unter Angabe einer Gesamtsumme zu melden.

Das MF unterrichtet den Ausschuss für Haushalt und Finanzen des LT jährlich durch Vorlage der ihm für das abgelaufene Kalenderjahr übermittelten Meldungen über die oberhalb einer Betragsgrenze von 50 000 EUR (ohne Umsatzsteuer) liegenden Verträge.

Anhang 1
(zu Nr. 2 der Anlage zur VV Nr. 3.1 zu § 55 LHO)

Muster

Vertrag

Das Land Niedersachsen,
vertreten durch ………………………………
(als Auftraggeber)

und

…………………………………………………………………………
(als Auftragnehmer)
schließen folgenden Vertrag:

§ 1 Vertragsgrundlage

(1) Dem Vertrag liegen, soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist, die Ausschreibung des Auftraggebers vom ………………………… samt Ergänzung vom ……………………… (Anlagen …), das Angebot des Auftragnehmers vom ………………………(Anlage …) sowie die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, insbesondere über den Werkvertrag, zugrunde. Auf die Möglichkeit der Preisüberwachung nach der Preisverordnung Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen wird hingewiesen.

(2) Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart worden sind.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Der Auftragnehmer erstellt …………………………………

(2) …………………(Die Vorgehensweise und das Zusammenwirken mit der Dienststelle stimmt der Auftragnehmer in den einzelnen Phasen der Untersuchung/Umsetzung mit dem Auftraggeber ab.)

(3) …………………(Während der Umsetzungsphase beträgt der kalkulierte Arbeitseinsatz des Auftragnehmers … Personentage á acht Stunden.)

§ 3 Ausführungsfrist

(1) Die Arbeitsaufnahme erfolgt am ………………… .Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber einen (Zwischenbericht) bis zum ……………………, eine Vorabinformation bis zum ……………………… und den Abschlussbericht/das Gutachten bis zum …………………… in jeweils …-facher Ausfertigung, davon ein Exemplar in kopierfähiger Form. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer nach Erhalt der Vorabinformation Änderungswünsche für den Abschlussbericht/das Gutachten bis spätestens ………………….mitteilen.

(2) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn innerhalb eines Monats nach Übergabe keine Einwendungen erhoben werden.

(3) Können Termine nicht eingehalten werden, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Werden die Gründe für eine Fristverlängerung vom Auftraggeber anerkannt, müssen sich die Vertragsparteien auf einen neuen Termin einigen.

§ 4 Vergütung

(1) Der Auftragnehmer erhält für sämtliche Leistungen nach diesem Vertrag ein Honorar in Höhe von

EUR ...
(in Worten: ………………………………………… Euro)

einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 16 v.H. und aller sonstigen Nebenkosten (alternativ: Vereinbarung des maximalen Leistungsumfangs und der maximalen Kosten). Die Auszahlung dieses Betrages erfolgt nach …………………………… (z.B.: nach Vertragsunterzeichnung: EUR ……………; nach Vorlage des (Zwischenberichts): EUR ……………; nach termingerechter Vorlage des Abschlussberichts und nach Abnahme dieses Berichts durch den Auftraggeber: EUR …………………… . Nach Abschluss der gemäß § 2 vereinbarten Mitwirkung an der Umsetzung der Konzeption erfolgt die Schlusszahlung von EUR ……………………).

Bankverbindung:
Konto-Nr.: ...
bei ...
BLZ: ...
Kontoinhaber: ...

(2) Die Abtretung einer Forderung des Auftragnehmers aus dem Vertrag ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers rechtswirksam. Der Auftragnehmer hat die Abtretungsanzeige dem Auftraggeber vorzulegen. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer und dem neuen Gläubiger seine Entscheidung mit.

§ 5 Auftragsabwicklung

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei seiner Tätigkeit die vom Auftraggeber näher bezeichneten und während der Vertragsabwicklung benannten Unterlagen und Maßgaben zugrunde zu legen.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik sowie die jeweils geltenden Gesetze, Verordnungen und internen Regelungen zu berücksichtigen. Er hat dabei insbesondere die einschlägigen Regelwerke sowie nachvollziehbare, richtige und schlüssige Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen zu beachten.

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Ergebnisse seiner Tätigkeit eindeutig, schlüssig und verständlich in Deutsch schriftlich zusammenzufassen. Dabei sind die vom Auftraggeber verlangten Vorgaben nach Absatz 1, die vom Auftragnehmer selbst gesetzten Wertmaßstäbe, die Schlussfolgerungen und die möglichen Bedenken getrennt voneinander hervorzuheben.

(4) Die Zusammenfassung muss die Beurteilungskriterien und die zugrunde gelegten Vorschriften enthalten.

(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Sachverständigentätigkeit unvoreingenommen und ohne Ansehen der berührten Institutionen vorzunehmen.

(6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur qualifiziertes Personal im Rahmen der Erfüllung des Auftrags einzusetzen.

(7) Der Auftragnehmer ist nicht befugt, ohne Einwilligung des Auftraggebers zur Vertragserfüllung die Leistungen Dritter in Anspruch zu nehmen. Soweit der Auftragnehmer Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Landes hinzuzieht, hat er sich deren Handeln als eigenes zurechnen zu lassen. Die alleinige Verantwortung des Auftragnehmers für die Vertragserfüllung bleibt davon unberührt.

(8) Werden während der Laufzeit des Vertrages Umstände bekannt, die Sinn und Zweck der vereinbarten Leistung infrage stellen, hat der Auftragnehmer unverzüglich Verhandlungen über eine eventuelle Neufassung des Vertragsgegenstandes anzuregen. § 10 Abs. 1 dieses Vertrages bleibt unberührt.

§ 6 Schweigepflicht

(1) Der Auftragnehmer ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.

(2) Der Auftragnehmer darf Gutachten, Berichte und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers zur Kenntnis bringen.

(3) Der Auftragnehmer gestattet die besondere Inpflichtnahme der mit der Auftragsabwicklung betrauten Personen nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2.3.1974 (BGBl. I S.547).

§ 7 Urheberrecht

(1) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber das Arbeitsergebnis zu dessen uneingeschränkter und alleiniger Nutzung ohne zusätzliches Entgelt zur Verfügung. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die ausschließliche, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzung gemäß § 31 des Urheberrechtsgesetzes (im Folgenden: UrhG), insbesondere zur Vervielfältigung und Verbreitung nach den §§ 16 und 17 UrhG. Der Auftraggeber ist ferner berechtigt, eingeräumte Nutzungsrechte zu übertragen und einfache Nutzungsrechte einzuräumen. Insofern erteilt der Sachverständige die erforderlichen Zustimmungen gemäß den §§ 34 und 35 UrhG.

(2) Der Auftraggeber hat das Recht zur vollständigen oder auszugsweisen Veröffentlichung sowie der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG unter Hinweis auf den Auftragnehmer. Veröffentlichungen sowie die Weitergabe von Arbeitsergebnissen durch den Auftragnehmer an Dritte bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers. Dies gilt auch bei vorzeitigem Ende des Vertragsverhältnisses.

§ 8 Verwendung der Arbeitsunterlagen und Dokumentationen

(1) Untersuchungen, Prüfungen und Kontrollen sind von dem Auftragnehmer in einer Dokumentation unter genauer Angabe von Zeitpunkt, Art und Ergebnis festzuhalten.

(2) Die wesentlichen vom Auftragnehmer gefertigten und beschafften sowie die vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber nach Leistungserfüllung auszuhändigen. Für den Fall einer Kündigung des Vertrages oder bei Rechtsstreitigkeiten hat der Auftragnehmer diese Unterlagen auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 9 Beseitigung von Mängeln

(1) Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für die vollständige und rechtzeitige Erfüllung des Auftrags. Soweit Arbeitsergebnisse, insbesondere Gutachten und Stellungnahmen, Mängel aufweisen, hat der Auftragnehmer diese auf Verlangen des Auftraggebers ohne zusätzliches Entgelt zu beheben. Führen die vom Auftragnehmer vorgenommenen Nachbesserungen auch bei einem zweiten Nachbesserungsversuch nicht zur vollständigen Beseitigung der vom Auftraggeber festgestellten Mängel, so wird das Entgelt gemindert. Über die Höhe der Minderung und über Art und Umfang der Mängel einigen sich die Vertragsparteien. Im Streitfall entscheidet eine Schiedsperson, die von den Vertragsparteien gemeinsam benannt wird. Können sich die Vertragsparteien innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Feststellung der Uneinigkeit durch einen Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson einigen, so ist der Auftraggeber befugt, eine Schiedsperson zu benennen.

(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Der Anspruch erlischt einen Monat nach Ablieferung einer schriftlichen Äußerung des Auftragnehmers oder sechs Monate nach Beendigung der beanstandeten Tätigkeit des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber nicht vorher gemäß Satz 1 tätig geworden ist. § 10 bleibt unberührt.

§ 10 Kündigung

(1) Die Vertragsparteien können den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Bei einer Kündigung des Vertrages werden nur die bis dahin von dem Auftragnehmer nachweislich erbrachten und von dem Auftraggeber als vertragsgemäß anerkannten Teilleistungen vergütet.

(3) Kommt der Auftragnehmer mit der vertraglichen Leistung in Verzug und wird der Auftrag deshalb vom Auftraggeber fristlos gekündigt, bleiben darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers unberührt.

(4) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug und kommt es deshalb zur fristlosen Kündigung des Vertrages durch den Auftragnehmer, behält der Auftragnehmer Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung, abzüglich der infolge der Aufhebung des Vertrages tatsächlich ersparten Aufwendungen.

§ 11 Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer sieht die Weitergabe seines Namens oder seiner Firmenbezeichnung, der Höhe seines Entgelts und der Auftragsbeschreibung an den Landtag, Mitglieder des Landtages oder an Landtagsausschüsse (und damit an die Öffentlichkeit) nicht als Verletzung schutzwürdiger Interessen im Sinne der gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz an.

§ 12 Sonstiges

(1) Die etwaige Nichtigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die verbleibenden Bestimmungen des Vertrages nach Treu und Glauben so auszulegen, dass trotz der nichtigen Bestimmungen das angestrebte Ziel soweit wie möglich erreicht wird. Ist eine Auslegung nicht möglich oder ist über eine Auslegung keine Einigung erzielt worden, so haben die Vertragspartner sich um ergänzende Vereinbarungen zu bemühen.

(2) Ein Streitfall berechtigt den Auftragnehmer nicht zur Unterbrechung der Arbeiten.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftraggebers, ………………………………… . Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Gerichtsstand …………………………… .

………………………, den …………………………

…………………………, den …………………………

Anhang 2
(zur Anlage zu VV Nr. 1.3 zu § 55 LHO)

Muster

Einzelplan: _______________________________ Bearbeitet von: ___________________________________
Telefon: ________________________________________
      Vergabeverfahren (ankreuzen)    
Datum
der Auftrags-
vergabe
Auftrag- geberin/ Auftrag- geber Stichwortartige Beschreibung des Vertragszwecks Auftrags-
summe (ohne Umsatz- steuer)
öffentliche Ausschreibung (offenes Verfahren) beschränkte Ausschreibung (nicht offenes Verfahren) freihändige
Vergabe (Verhandlungs-
verfahren)
Auftrag- nehmerin/ Auftrag- nehmer Begrün- dung für die frei- händige Vergabe
                 
                 
                 
                 
                 
    Gesamtsumme:          

Zu § 56:

1. Als allgemein üblich sind Vorleistungen anzusehen, wenn in einem Wirtschaftszweig regelmäßig, also auch bei nichtöffentlichen Auftraggebern, Vorleistungen vereinbart werden.

2. Besondere Umstände, die Vorleistungen rechtfertigen können, liegen insbesondere vor, wenn die Ausführung von Leistungen infolge ihres Umfanges oder ihrer Eigenart mit einer für den Auftragnehmer nicht zumutbaren Kapitalinanspruchnahme verbunden ist oder wenn ein Vertragsabschluß, dessen Zustandekommen im dringenden Landesinteresse liegt, ohne Vorleistungen nicht erreicht werden kann. Ein besonderer Umstand ist nicht gegeben, wenn am Ende des Haushaltsjahres Ausgaben vor Fälligkeit geleistet werden, um zu verhindern, daß die Mittel sonst verfallen.

3. Vorleistungen sind nicht zulässig, wenn ungewiß ist, ob der Auftragnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommen wird.

4. Nach Lage des Einzelfalles sollen für Vorleistungen Sicherheiten (Nummer 1.3.1 zu § 59) und angemessene Zinsen oder Preisermäßigungen vereinbart werden.

5. Bei Vereinbarung einer Vorleistung nach Vertragsabschluß ist § 58 anzuwenden.

6. Keine Vorleistungen sind Abschlagszahlungen, die nach Fertigstellung oder Lieferung von Teilen eines Auftrages gewährt werden.

7. Bestehende Sonderregelungen bleiben unberührt.

Zu § 57:

1. Die den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden sind nach Maßgabe des § 57 Abs. 1 Satz 2 durch die obersten Landesbehörden ermächtigt,

1.1 mit Angehörigen ihrer Dienststelle Verträge abzuschließen, wenn der Wert des Vertragsgegenstandes im Einzelfall 5 000 EUR oder die regelmäßige monatliche Gegenleistung 750 EUR,
1.2 die Einwilligung zu Verträgen zwischen den ihnen nachgeordneten Behörden und deren Angehörigen zu erteilen, wenn der Wert des Vertragsgegenstandes im Einzelfall 5 000 EUR oder die regelmäßige monatliche Gegenleistung 750 EUR nicht übersteigt.

Alle übrigen Behörden sind ermächtigt, mit Angehörigen ihrer Dienststelle Verträge abzuschließen, wenn der Wert des Vertragsgegenstandes im Einzelfall 1000 DM nicht übersteigt. Die Ermächtigungen in Nr. 1.1 und in Satz 2 gelten nicht für Fälle, bei denen der Angehörige der Dienststelle an der Bearbeitung der Angelegenheit mittelbar oder unmittelbar selbst beteiligt ist. Bestehende Sonderregelungen bleiben unberührt.

2. Die Zuständigkeit für den Abschluss von Arbeitsverträgen richtet sich nach dem Beschluss der Landesregierung zur Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen. Die zuständige Stelle schließt die Arbeitsverträge nach Maßgabe der ihr zugewiesenen Ausgaben oder Stellen. Entsprechendes gilt für die Änderung von Arbeitsverträgen. Einer Einwilligung im Einzelfall bedarf es nicht.

3. Mit Landesmitteln finanzierte Forschungs- und Gutachtenaufträge dürfen an Landesbedienstete nur vergeben, sonstige Werkverträge mit Landesbediensteten nur abgeschlossen werden, wenn die Tätigkeiten nicht in deren dienstlichen Aufgabenbereich fallen. Darüber hinaus ist Voraussetzung, dass keine andere Behörde oder Einrichtung des Landes dafür zuständig ist oder die zuständige Stelle erklärt, daß sie nicht über das im Einzelfall erforderliche Fachwissen verfüge. Die obersten Landesbehörden können im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

4. Entgelte sind allgemein festgesetzt, wenn bereits vor Abschluss der Verträge mit den Bediensteten aufgrund besonderer Rechtsvorschriften, allgemeiner Tarife oder auf ähnliche Weise Preise oder Gebühren für die Allgemeinheit festgelegt sind.

Zu § 58:

Inhalt

  1. Aufhebung oder Änderung von Verträgen
  2. Vergleiche
  3. Einwilligung des MF
  4. Sonderregelungen
  5. Übertragung der Befugnisse

1. Aufhebung oder Änderung von Verträgen

1.1 § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 regelt nur Aufhebungen oder Änderungen, auf die die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner keinen Rechtsanspruch hat; er betrifft nicht die Anpassung eines Vertrages an eine veränderte Rechtslage (z.B. aus § 242 BGB).

1.2 Würde die Vertragsänderung im Wesentlichen in einer Stundung oder einem Erlass des Anspruchs bestehen, so sind die Bestimmungen des § 59 anzuwenden.

1.3 Ein besonders begründeter Ausnahmefall ist insbesondere anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ein Festhalten am Vertrag durch das Land für die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner unzumutbar wäre, weil sich ihre oder seine wirtschaftlichen Verhältnisse bei Vertragserfüllung infolge ihr oder ihm nicht zuzurechnender Umstände erheblich verschlechtern würden.

1.4 Die Frage, ob ein Nachteil des Landes vorliegt, ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Danach liegt kein Nachteil des Landes vor, wenn das Land durch eine Vertragsänderung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles wirtschaftlich nicht schlechter gestellt ist als bei einem Festhalten an der Rechtsstellung aus dem ungeänderten Vertrag.

2. Vergleiche

2.1 Ein Vergleich ist eine gerichtliche oder außergerichtliche Vereinbarung, die einen Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt; der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn cie Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist (§ 779 BGB).

2.2 Unter § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 fallen auch Insolvenzplanverfahren nach dem Sechsten Teil der InsO sowie gerichtliche und außergerichtliche Schuldenbereinigungen nach dem Zehnten Teil der InsO.

3. Einwilligung des MF

3.1 Einer Einwilligung des MF nach § 58 Abs. 2 bedarf es nicht, soweit bei Maßnahmen

3.1.1 nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Nachteil des Landes (Mindereinnahmen oder Mehrausgaben) im Einzelfall nicht mehr als 100.000 EUR oder bei fortdauernden Leistungen jährlich nicht mehr als 50.000 EUR beträgt,
3.1.2 nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Landeshaushalt infolge von Mindereinnahmen oder Mehrausgaben um jährlich nicht mehr als 500.000 EUR belastet wird.

3.2 Abweichend von Nummer 3.1 bedarf es der Einwilligung des MF stets in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann (z.B. bei Eingruppierungsfragen von Tarifbeschäftigten).

3.3 Führt die Aufhebung oder Änderung eines Vertrages oder der Abschluss eines Vergleichs zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen, ist vor dem Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung zusätzlich die Einwilligung des MF nach § 37 oder § 38 einzuholen.

4. Sonderregelungen

Das MF kann in begründeten Fällen Sonderregelungen zulassen.

5. Übertragung der Befugnisse

Bei Maßnahmen nach § 58 Abs. 1 Satz 2 verzichtet das MF auf seine Mitwirkungsrechte aus § 58 Abs. 2.

Zu § 59:

Inhalt

  1. Stundung
  2. Niederschlagung
  3. Erlass
  4. Einwilligung des MF
  5. Sonderregelungen
  6. Übertragung der Befugnisse

1. Stundung

1.1 Voraussetzungen

1.1.1 Die Stundung ist eine Maßnahme, durch die die Fälligkeit eines Anspruchs hinausgeschoben wird. Stundung wird nur auf Antrag gewährt. Bei Gewährung der Stundung ist eine Stundungsfrist festzulegen.

1.1.2 Bei privatrechtlichen Ansprüchen ist die Stundung zwischen dem Land und der Anspruchsgegnerin oder dem Anspruchsgegner vertraglich zu vereinbaren; dasselbe gilt für Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen. In den übrigen Fällen ist die Stundung durch einen der Anspruchsgegnerin oder dem Anspruchsgegner bekannt zu gebenden Verwaltungsakt auszusprechen.

1.1.3 Eine erhebliche Härte für die Anspruchsgegnerin oder den Anspruchsgegner ist dann anzunehmen, wenn sie oder er sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Fall der sofortigen Einziehung in diese geraten würde.

1.1.4 Wird Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen gewährt, so ist in die entsprechende Vereinbarung oder in den entsprechenden Verwaltungsakt eine Bestimmung aufzunehmen, nach der die jeweilige Restforderung sofort fällig wird, wenn die Frist für die Leistung von zwei Raten um eine in der Vereinbarung oder dem Verwaltungsakt zu bestimmende Zeit überschritten wird.

1.2 Verzinsung

1.2.1 Als angemessene Verzinsung sind grundsätzlich zwei Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) anzusehen. Sofern der Zinsanspruch durch ein Grundpfandrecht gesichert wird, ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Grundbuchrechts ein Höchstzinssatz von mindestens 15 v. H. eintragen zu lassen.

1.2.2 Der Zinssatz kann je nach Lage des Einzelfalles herabgesetzt werden, insbesondere wenn seine Erhebung die Zahlungsschwierigkeiten verschärfen würde. Von der Erhebung von Zinsen kann abgesehen werden, wenn die Anspruchsgegnerin oder der Anspruchsgegner in ihrer oder seiner wirtschaftlichen Lage schwer geschädigt würde.

1.2.3 Für den Fall einer Stundung nach Eintritt des Verzugs (§ 286 BGB) siehe Nummer 4.5 zu § 34.

1.3 Sicherheitsleistung

1.3.1 Wird Sicherheitsleistung verlangt, so kann sie gewährt werden durch

1.3.1.1 Hinterlegung von Wertpapieren (§ 234 BGB),
1.3.1.2 Verpfändung beweglicher Sachen (§ 237 BGB),
1.3.1.3 Bestellung von Grundpfandrechten an inländischen Grundstücken (§§ 232, 1113 ff., §§ 1191 ff. BGB),
1.3.1.4 Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück oder an einem eingetragenen Schiff besteht (§ 238 BGB),
1.3.1.5 Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken (§ 238 BGB),
1.3.1.6 Stellung einer tauglichen Bürgin oder eines tauglichen Bürgen unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 239 BGB); Bürgen können auch in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Kreditinstitute oder Kreditversicherer sein,
1.3.1.7 Abtretung von Forderungen (§ 398 BGB),
1.3.1.8 Sicherungsübereignung (§§ 929, 930 BGB),
1.3.1.9 Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB).

1.3.2 Sicherheiten an Grundstücken sollen nur bei längerfristigen Stundungen und bei einem angemessenen Verhältnis zwischen den Kosten und der Höhe des Anspruchs gefordert oder angenommen werden.

1.3.3 Die Sicherheit ist zu erbringen, bevor die Stundung wirksam wird. Bei der Bestellung eines Grundpfandrechts genügt es, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechender Eintragungsantrag nebst Bewilligung eingereicht wird.

1.4 Einwilligung des MF

1.4.1 Die Entscheidung über den Stundungsantrag bedarf in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung der Einwilligung des MF.

1.4.2 Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann.

1.4.3 Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung ist gegeben, wenn im Einzelfall Ansprüche von mehr als

1.4.3.1 300 000 EUR,
1.4.3.2 200 000 EUR länger als 18 Monate,
1.4.3.3 100 000 EUR länger als drei Jahre

gestundet werden sollen.

1.4.4 Für die Bemessung der Beträge ist der Zeitpunkt der Stundungsgewährung maßgebend.

2. Niederschlagung

2.1 Voraussetzungen

2.1.1 Die Niederschlagung ist eine verwaltungsinterne Maßnahme, mit der von der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs abgesehen wird.

2.1.2 Die Niederschlagung bedarf keines Antrags der Anspruchsgegnerin oder des Anspruchsgegners. Durch die Niederschlagung erlischt der Anspruch nicht; die weitere Rechtsverfolgung wird daher nicht ausgeschlossen. Eine Mitteilung an die Anspruchsgegnerin oder den Anspruchsgegner ist nicht erforderlich. Wird dennoch eine Mitteilung gegeben, so ist darin das Recht vorzubehalten, den Anspruch später erneut geltend zu machen.

2.2 Befristete Niederschlagung

2.2.1 Von der Weiterverfolgung des Anspruchs kann, ggf. auch ohne Vollstreckungshandlung, vorläufig abgesehen werden, wenn die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Anspruchsgegnerin oder des Anspruchsgegners oder aus anderen Gründen vorübergehend keinen Erfolg haben würde und eine Stundung nach Nummer 1 nicht in Betracht kommt (befristete Niederschlagung).

2.2.2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Anspruchsgegnerin oder des Anspruchsgegners sind in angemessenen Zeitabständen, beim Vorliegen einer eidesstattlichen Versicherung spätestens nach Ablauf der Gültigkeitsdauer, zu überprüfen. Die Verjährung ist rechtzeitig zu unterbrechen.

2.3 Unbefristete Niederschlagung

2.3.1 Ist anzunehmen, dass die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Anspruchsgegnerin oder des Anspruchsgegners (z. B. mehrmalige fruchtlos gebliebene Vollstreckungen) oder aus anderen Gründen (z. B. Tod) dauernd ohne Erfolg bleiben wird, so darf von einer weiteren Verfolgung des Anspruchs abgesehen werden (unbefristete Niederschlagung). Dasselbe gilt, wenn anzunehmen ist, dass die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. Zu den Kosten zählt neben den Verwaltungsausgaben, die durch die Einziehung unmittelbar entstehen, auch der anteilige sonstige Verwaltungsaufwand.

2.3.2 Für die Behandlung von Kleinbeträgen gelten die Vorschriften der Anlage.

2.4 Erneuter Einziehungsversuch

Die Einziehung ist erneut zu versuchen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie Erfolg haben wird.

2.5 Anhörung des Landesrechnungshofes

Im Rahmen der Rechnungsprüfung festgestellte Ansprüche dürfen nur nach Anhörung des Landesrechnungshofes niedergeschlagen werden. Dieser kann auf die Anhörung verzichten (§ 98).

2.6 Einwilligung des MF

2.6.1 Die Entscheidung über die Niederschlagung bedarf in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung der Einwilligung des MF.

2.6.2 Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann.

2.6.3 Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung ist gegeben, wenn im Einzelfall Ansprüche von mehr als

2.6.3.1 250 000 EUR befristet,
2.6.3.2 100 000 EUR unbefristet

niedergeschlagen werden sollen.

3. Erlass

3.1 Voraussetzungen

3.1.1 Der Erlass ist eine Maßnahme, mit der auf einen fälligen Anspruch verzichtet wird. Durch den Erlass erlischt der Anspruch.

3.1.2 Ein Erlass ist nur dann zulässig, wenn eine Stundung nach Nummer 1 nicht in Betracht kommt.

3.1.3 Bei privatrechtlichen Ansprüchen ist der Erlass zwischen dem Land und der Anspruchsgegnerin oder dem Anspruchsgegner vertraglich zu vereinbaren; dasselbe gilt für Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen. In den übrigen Fällen ist der Erlass durch einen der Anspruchsgegnerin oder dem Anspruchsgegner bekannt zu gebenden Verwaltungsakt auszusprechen. Für einen Erlass ist grundsätzlich ein Antrag der Anspruchsgegnerin oder des Anspruchsgegners erforderlich.

3.1.4 Eine besondere Härte ist insbesondere anzunehmen, wenn sich die Anspruchsgegnerin oder der Anspruchsgegner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu besorgen ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde.

3.2 Anhörung des Landesrechnungshofes

Im Rahmen der Rechnungsprüfung festgestellte Ansprüche dürfen nur nach Anhörung des Landesrechnungshofes erlassen werden. Dieser kann auf die Anhörung verzichten (§ 98).

3.3 Einwilligung des MF

Die Entscheidung über den Erlass bedarf in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung der Einwilligung des MF. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann. Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung ist gegeben, wenn im Einzelfall Ansprüche von mehr als 100000 EUR erlassen werden sollen.

3.4 Entsprechende Anwendung

3.4.1 Geleistete Beträge können erstattet oder angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen für einen Erlass im Zeitpunkt der Zahlung oder innerhalb des Zeitraums, für den eine im Voraus geleistete Zahlung bestimmt ist, vorgelegen haben. Eine Erstattung oder Anrechnung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für den Erlass auch im Zeitpunkt der Antragstellung noch vorliegen. Die Erstattung oder Anrechnung geleisteter Beträge bedarf in jedem Einzelfall der Einwilligung des MF; es kann auf seine Befugnis verzichten.

3.4.2 Für die Freigabe von Sicherheiten gelten die Bestimmungen über den Erlass entsprechend.

4. Einwilligung des MF

Maßgebend für die in den Nummern 1 bis 3 festgelegten Betragsgrenzen ist der noch bestehende Anspruch des Landes, d. h. der tatsächlich noch offen stehende Betrag ohne Zinsen, Gerichtskosten und sonstige Nebenforderungen.

5. Sonderregelungen

Das MF kann in begründeten Fällen abweichende Regelungen treffen.

6. Übertragung der Befugnisse

Bei der Übertragung der Befugnisse der zuständigen obersten Landesbehörde (§ 59 Abs. 1 Satz 2) verzichtet das MF auf seine Einwilligung.


Anlage
zu VV Nr. 2.3.2 zu § 59 LHO

Kleinbeträge

1. Anforderung von Einnahmen und Anordnung zur Auszahlung von Kleinbeträgen

1.1 Einnahmen

Von der Anforderung von Beträgen von weniger als 5 EUR soll abgesehen werden (vgl. aber Nummer 6). Ist der Anspruchsgegner eine juristische Person des öffentlichen Rechts, tritt unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit besteht, an die Stelle des Betrages von 5 EUR der Betrag von 25 EUR. Gegenseitigkeit besteht im Verkehr zwischen den Dienststellen der Länder und des Bundes, den Dienststellen der Länder untereinander sowie den Dienststellen des Landes und der Gemeinden und Landkreise des Landes Niedersachsen. Im Übrigen ist in geeigneten Fällen von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, Urkunden und sonstige Schriftstücke unter Postnachnahme zu versenden. Sofern lediglich Postzustellungskosten zu erheben sind, gilt anstelle der in Satz 1 bestimmten Kleinbetragsgrenze von 5 EUR ein Betrag bis zur Höhe des jeweiligen Leistungsentgelts für einen Postzustellungsauftrag als Kleinbetrag. 1.2 Ausgaben

Beträge von weniger als 3 EUR sind nur dann zur Auszahlung anzuordnen, wenn die oder der Empfangsberechtigte die Auszahlung ausdrücklich verlangt.

2. Erhebung und Auszahlung von Kleinbeträgen

2.1 Erhebung von Einnahmen

Beträgt der Rückstand weniger als 5 EUR, ist von der Mahnung abzusehen. Werden mehrere Ansprüche auf einem Personenkonto nachgewiesen, gilt die Kleinbetragsgrenze von weniger als 5 EUR für den Gesamtrückstand. Ein beim Abschluss des Kontos nicht entrichteter Kleinbetrag von weniger als 5 EUR ist als niedergeschlagen zu behandeln. Ist der Anspruchsgegner eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist Nummer 1.1 Sätze 2 und 3 anzuwenden.

2.2 Leistung von Auszahlungen

Für Auszahlungen, die die Kasse von sich aus zu veranlassen hat (z. B. Rückzahlungen, Überzahlungen), gilt die Kleinbetragsgrenze von weniger als 3 EUR. Nummer 1.2 ist zu beachten.

3. Einziehung von Kleinbeträgen

3.1 Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Mahnbescheide

Bei einem Rückstand oder Gesamtrückstand von weniger als 25 EUR soll von der Vollstreckung oder dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides abgesehen werden. Werden mehrere Ansprüche auf einem Personenkonto nachgewiesen, gilt die Kleinbetragsgrenze von weniger als 25 EUR für den Gesamtrückstand. Ein bei Abschluss des Kontos nicht entrichteter Kleinbetrag von weniger als 25 EUR ist als niedergeschlagen zu behandeln.

3.2 Einstellung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen

Nach erfolgloser Vollstreckung in das bewegliche Vermögen sind weitere Maßnahmen nur bei einem Rückstand oder Gesamtrückstand von mehr als 100 EUR und nur dann einzuleiten, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.

4. Wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben sowie Teilbeträge

Bei wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben sowie Teilbeträgen gilt die jeweilige Kleinbetragsgrenze für den Jahresbetrag eines Anspruchs oder einer Verbindlichkeit. Wird ein Anspruch oder ein auszuzahlender Betrag in Teilbeträgen festgesetzt, sollen diese die Kleinbetragsgrenze nicht unterschreiten.

5. Nebenansprüche

Bestehen neben einem rückständigen Hauptanspruch auch Nebenansprüche (z. B. Verzugszinsen, Stundungszinsen, Mahnkosten), bezieht sich die jeweils geltende Kleinbetragsgrenze auf den Gesamtrückstand.

6. Ausnahmen

6.1 Die Nummern 1 bis 5 finden keine Anwendung auf vereinfachte Erhebungsverfahren (insbesondere Zug-um-Zug-Geschäfte) sowie auf Geldstrafen, Geldbußen und Zahlungen mit strafähnlichem Charakter, auf Hinterlegungsgelder und auf sonstige Kleinbeträge, deren Festsetzung, Erhebung oder Einziehung zwingend geboten ist.

6.2 Nummer 6.1 gilt auch, wenn die Anspruchsgegnerin oder der Anspruchsgegner die Kleinbetragsregelung ausnutzt.

Zu § 61:

1. Zu den internen Verrechnungen innerhalb der Landesverwaltung zählen nur solche, die zwischen Dienststellen der unmittelbaren Landesverwaltung vorgenommen werden; § 61 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.

2. Bei der Abgabe von Vermögensgegenständen i.S. von § 61 ist zwischen dauernder Abgabe und zeitlich begrenzter oder unbegrenzter Überlassung zur Nutzung (vorübergehende Abgabe) zu unterscheiden. Eine dauernde Abgabe (§ 61 Abs. 1 bis 3) liegt vor, wenn die abzugebenden Vermögensgegenstände in das Verwaltungsvermögen (ressortgebunden) der empfangenden Dienststelle übergehen. Eine vorübergehende Abgabe (§ 61 Abs. 4 Satz 1) liegt vor, wenn die abzugebenden Vermögensgegenstände im Verwaltungsvermögen der abgebenden Dienststelle oder im sonstigen Sachvermögen (nicht ressortgebunden) verbleiben; sie sollte auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben.

3. Aufwendungen i. S. von § 61 Abs. 1 Satz 2 sind die zusätzlichen Ausgaben, die der ersuchten Dienststelle in Ausführung der Leistung unmittelbar entstanden sind. Der sonstige Verwaltungsaufwand der ersuchten Dienststelle zählt nicht zu den Aufwendungen für die übernommene Leistung.

4. Eine Erstattung unterbleibt, wenn der Wert der abzugebenden Vermögensgegenstände einen Betrag von 25 000 EUR im Einzelfall oder die Höhe der Aufwendungen einen Betrag von 500 EUR bei einmaligen Leistungen oder einen Jahresbetrag von 1000 DM bei fortdauernden Leistungen nicht überschreitet. Sind die Ausgaben der abgebenden und übernehmenden Stelle im selben Kapitel veranschlagt, so findet eine Erstattung ohne Rücksicht auf die Höhe des Wertes bzw. der Aufwendungen nicht statt. In diesen Fällen hat die übernehmende Stelle bei Überschreitung der Wertgrenze des Satzes 1 die ihr unmittelbar übergeordnete Behörde unverzüglich über den Vorgang zu unterrichten. Sind die Ausgaben der abgebenden und übernehmenden Stelle in verschiedenen Kapiteln desselben Einzelplans veranschlagt, so entscheidet von Fall zu Fall die zuständige oberste Landesbehörde, ob über die in Satz 1 festgesetzten Grenzen hinaus eine Erstattung unterbleiben kann. Die Sätze 1, 2 und 4 sind nicht anzuwenden, soweit Einrichtungen i.S. von § 61 Abs. 3 Satz 1 beteiligt sind sowie für die Nutzung von Bibliotheken, Rechenzentren, Laboren, Werkstätten, großen Geräten und Anlagen.

Die oberste Landesbehörde kann für einzelne Fälle oder allgemein Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 sowie von Nr. 3 im Interesse der Wirtschaftlichkeit zulassen.

5. Wegen des Begriffs "voller Wert" wird auf Nr. 1 zu § 63 Bezug genommen. Bei der Wertermittlung ist ein unangemessener Verwaltungsaufwand zu vermeiden.

6. In Fällen des § 61 Abs. 4 (vorübergehende Abgabe) ist "Wert" i.S. der Nr. 4 der jährliche Miet- oder Pachtwert.

7. Wegen der Behandlung von Grundstücken sind zusätzlich die besonderen Regelungen der VV zu § 64 zu beachten.

Zu § 63:

1. Der volle Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Gegenstandes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre; dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, nicht jedoch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse, zu berücksichtigen. Ist ein Marktpreis feststellbar, bedarf es keiner besonderen Wertermittlung. § 64 Abs. 3 bleibt unberührt.

2. Gegenstände (außer Grundstücke) mit einem Wert von mehr als 5 000 EUR sind im Wege der öffentlichen Ausschreibung, und zwar in der Regel durch Bekanntmachung in der örtlichen Tagespresse, zu veräußern oder mindestens drei Interessenten anzubieten und gegen Höchstgebot abzugeben.

3. Gemäß § 63 Abs. 5 werden Ausnahmen von Abs. 4 Satz 1 zugelassen (Abgabe unter dem vollen Wert)

3.1 bei geringem Wert, wenn der volle Wert 2 500 EUR nicht übersteigt,
3.2 beim Vorliegen eines dringenden Landesinteresses für
3.2.1 die obersten Landesbehörden, wenn der volle Wert 50 000 EUR nicht übersteigt,
3.2.2 die den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden, wenn der volle Wert 15 000 EUR nicht übersteigt.

4. Auf die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes (§ 63 Abs. 6) ist Nr. 3 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass es sich bei den Beträgen im Einzelfall um Jahresbeträge handelt. In Fällen der Nr. 3.2.2 gilt eine Wertgrenze von 5 000 EUR.

5. Wegen des Erwerbs und der sonstigen Beschaffung, der Veräußerung sowie der nutzungsweisen Überlassung von Grundstücken sind zusätzlich die besonderen Regelungen zu § 64 zu beachten.

6. Zu Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen vgl. die Sonderregelungen zu § 65.

7. Für die Aussonderung und Ersatzbeschaffung sowie Verwertung von Dienstkraftfahrzeugen gelten die entsprechenden Abschnitte der Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge in der Landesverwaltung (Kfz-Richtlinie).

8. Das MF kann zu den Nrn. 2 bis 4 weitere Sonderregelungen zulassen.

Zu § 64:

Inhaltsübersicht

  1. Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen (LFN)
  2. Verwaltung der landeseigenen Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte/Aufgaben der Fondsverwaltung
  3. Nutzung landeseigener Liegenschaften/Nutzerrechte und -pflichten
  4. Unterbringungsmanagement
  5. Beschaffung von Liegenschaften
  6. Verwertung landeseigener Grundstücke
  7. Übertragung von Zuständigkeiten
  8. Grundstücksverkehr mit dem Bund
Anlage 1
Muster-Überlassungsvereinbarung
Anlage 2
Grundsätze für die Veräußerung von landeseigenen Grundstücken (Grundstücksveräußerungsrichtlinien - GrundVR -)
Anlage 3
Grundsätze für die Vergabe von Erbbaurechten an landes- eigenen Grundstücken
Anlage 4
Muster-Mietneufestsetzungsklausel
Anlage 5
Grundsätze für den Grundstücksverkehr mit dem Bund

1. Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen (LFN)

1.1 Begriff

Der LFN ist ein Sondervermögen (§ 26) des Landes und dient dem Zweck, den Liegenschaftsbedarf des Landes zu decken und das Grundvermögen des Landes zu erhalten. Das Sondervermögen sichert die ressortübergreifende Steuerung der Verwendung dieser Vermögenswerte und richtet sie nach wirtschaftlichen Aspekten aus.

1.2 Umfang

Der LFN umfasst die landeseigenen Grundstücke, die grund- stücksgleichen Rechte und die Geldrechnung des Sonderver- mögens. Die Einnahmen aus der Verwertung von landeseigenen Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und aus der dinglichen Belastung von Grundstücken fließen - unabhängig von der Mittelherkunft für den Erwerb der jeweiligen Grundstücke - der Geldrechnung zu.

1.3 Verwaltung

Das Sondervermögen LFN wird unter der Fachaufsicht des MF von der vom MF als Fondsverwaltung bestimmten Dienststelle verwaltet; vgl. dazu auch die Ausführungen in Nummer 7.

1.4 Aufgaben, Zweck

Neben den mit der Eigentümerfunktion verbundenen Rech- ten und Pflichten soll der LFN vor allem folgende zentrale lie- genschaftsbezogene Aufgaben erfüllen:

1.4.1 Landesbedarfsdeckung

Der unmittelbare Liegenschaftsbedarf des Landes ist in erster Linie aus dem Bestand des LFN zu decken. Hierbei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 7). Stehen für den vorgesehenen Zweck geeignete landeseigene Grundstücke nicht zur Verfügung oder können landeseigene Grundstücke nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise verfügbar gemacht werden, so dürfen Grundstücke - bei Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen - für den benötigten Zweck erworben, gemietet oder auf sonstige Weise (z. B. Pacht, dingliche Rechte) beschafft werden. Unmittelbarer Bedarf des Landes ist gegeben, wenn die Grundstücke in absehbarer Zeit, d. h. regelmäßig innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren, zur Erfüllung von Landesaufgaben benötigt werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom zukünftigen Nutzer bzw. vom jeweils betroffenen Fachressort nachzuweisen und zu begründen.

Das MF kann im Einzelfall zulassen, dass Grundstücke, für die zwar ein unmittelbarer Bedarf im vorstehenden Sinne nicht besteht, deren Erwerb aber zu einer deutlichen Wert- oder Nutzungssteigerung einer landeseigenen Immobilie führt oder aus strategischen Gründen geboten ist, erworben werden.

1.4.2 Wertoptimierung

§ 64 statuiert ein Verwertungsgebot für entbehrliche landeseigene Grundstücke. Die Verwertung - regelmäßig der Verkauf - erfolgt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit. Vorhandene und mögliche Entwicklungspotenziale sind hierbei - ggf. unter Beteiligung Dritter - aufzudecken und monetär zu berücksichtigen. Auch bei der Planung und Durchführung von Investitionen im Gebäudebestand oder in Neubauten auf landeseigenen Grundstücken kommt der Wertoptimierung i. S. der Wirtschaftlichkeit der Maßnahme entscheidende Bedeutung zu.

1.5 Verwendung der Mittel des LFN/Fondsausgleich

1.5.1 Die Einnahmen aus der Verwertung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten fließen der Geldrechnung des Sondervermögens LFN zu und sind dort so lange nachzuweisen, bis sie für den Erwerb von Grundstücken verwendet werden, sofern nicht im Haushaltsplan abweichende Regelungen getroffen sind. Einnahmen in diesem Sinne sind z. B. auch Zinsen aus Restkaufgeldern, Entgelte für vorzeitige Besitzüberlassungen sowie Entgelte für dingliche Belastungen und Baulasten.

1.5.2 Zu den durch den LFN regelmäßig zu finanzierenden Ausgaben gehören alle mit dem Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäft verbundenen Ausgaben sowie diejenigen, die zur Entwicklung von Grundstücken im Interesse einer Optimierung von Veräußerungserlösen erforderlich sind.

1.5.3 Über Mittel des LFN (Geldrechnung) kann nur verfügt werden, soweit solche Mittel tatsächlich vorhanden sind.

1.5.4 Für den Erwerb von Grundstücken für Hochbaumaßnahmen dürfen Mittel des LFN (Geldrechnung) grundsätzlich nur vorübergehend in Anspruch genommen werden (Vorfinanzierung für den Bedarfsträger). Die Grunderwerbskosten sind im Haushaltsplan des Landes bei den Hochbaumaßnahmen zu veranschlagen und an den LFN (Geldrechnung) abzuführen (Fondsausgleich), sobald Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Erfolgt der Grunderwerb für Landesbetriebe, sind diese zur Abführung verpflichtet, wenn keine Veranschlagung im Haushaltsplan des Landes für Hochbaumaßnahmen vorgenommen wird.

1.5.5 Können durch den Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts mit Mitteln des LFN Anmietungen des Landes beendet werden, sind die zukünftig im Fachkapitel nicht mehr benötigten Mietmittel bis zur Höhe des Kaufpreises bzw. des in Anspruch genommenen Betrages als Refinanzierung an das Sondervermögen LFN abzuführen. Das Gleiche gilt für die Ablösung von Erbbaurechten.

1.5.6 Wird durch den Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts die bisherige Nutzung einer anderen landeseigenen Liegenschaft aufgegeben oder ergänzt und in diesem Zusammenhang ein zusätzlicher Raumbedarf dieses Nutzers gedeckt, so sind die Haushaltsmittel für Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten des Geschäftsbereichs der obersten Landesbehörde, der der Nutzer zugeordnet ist, zu mindern. Die Minderung umfasst den entsprechend des zusätzlichen Raumbedarfs anteiligen Kaufpreis. Sie ist im Haushaltsjahr, welches auf den Erwerb folgt, umzusetzen, sofern das MF keine andere Regelung trifft.

1.5.7 Über den Bestand des landeseigenen Grundbesitzes und über die im Laufe des Haushaltsjahres realen und wertmäßigen Veränderungen erstellt die Fondsverwaltung jährlich einen zusammenfassenden Bericht. Der Bericht kann als gesonderter Abschnitt in den Jahresbericht des NLBL aufgenommen werden.

1.5.8 Die nutzenden Dienststellen und die durch Delegationserlass des MF Berechtigten erteilen bei Bedarf dem NLBL die notwendigen Auskünfte (vgl. auch Nummer 7.2.1).

2. Verwaltung der landeseigenen Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte, Aufgaben der Fondsverwaltung

Die Liegenschaften des Landes werden in „Überlassungsgrundvermögen” und „Allgemeines Grundvermögen” unterschieden.

2.1 Überlassungsgrundvermögen

2.1.1 Überlassungsentgeltverträge

Die Verwaltung/Nutzung landeseigener Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte, die Verwaltungszwecken des Landes oder dem Gemeingebrauch im Aufgabenbereich des Landes dienen, wird den Nutzern im Wege von Überlassungsentgeltverträgen übertragen. Bei diesen in § 64 genannten Überlassungsentgeltverträgen (im Folgenden: Überlassungsvereinbarungen) handelt es sich um koordinationsrechtliche Verträge, die unter Einführung des Grundsatzes der Entgeltlichkeit die verwaltungsinterne Zuordnung von Rechten und Pflichten für die betreffenden Grundstücke regeln.

2.1.2 Behördenhäuser und -zentren, Ressorthäuser

2.1.2.1 Landeseigene und angemietete Grundstücke, die von Dienststellen verschiedener Geschäftsbereiche genutzt werden, werden als Behördenhäuser oder Behördenzentren von der Fondsverwaltung eingerichtet und verwaltet. Die Bewirtschaftungskosten (bei Anmietungen auch die Miete einschließlich Nebenkosten) werden von der Fondsverwaltung bei Bedarf den Nutzern zugeordnet.

Behördenzentren sollen bei getrennt gelegenen Grundstücken gebildet werden, sofern bei einer gemeinsamen Verwaltung wirtschaftliche Vorteile erzielt werden können.

Die Hausverwaltung, d. h. die vor Ort anfallenden Bewirt- schaftungsaufgaben, obliegt der Dienststelle, die den größten Nutzflächenanteil innehat. Das MF kann in begründeten Einzelfällen abweichende Regelungen zulassen.

2.1.2.2 Für Grundstücke, die von mehreren Dienststellen eines Geschäftsbereiches genutzt werden, bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde die hausverwaltende Dienststelle, die auch die Bewirtschaftungskosten zu tragen hat (sog. Ressorthäuser).

2.1.2.3 Bei der Errichtung von Behördenhäusern und -zentren sind die auf die jeweiligen Nutzer flächenanteilig entfallenden Betriebskosten von den Fachkapiteln an das Kapitel 13 21 umzusetzen (zum Begriff der Betriebskosten vgl. die Regelungen in der BetrKV und Nummer 3.3).

2.1.2.4 Anlieger- und Straßenausbaubeiträge sowie Erschließungs- und Vermessungskosten trägt bei Behördenhäusern und -zentren die Fondsverwaltung; hiervon ausgenommen sind Landesbetriebe, von denen die Fondsverwaltung eine anteilige Kostenerstattung fordert.

2.1.3 Nutzerwechsel

Die Änderung der Nutzung oder die Abgabe von Grund- stücken an einen anderen Nutzer innerhalb der Landesverwaltung darf nur über die Fondsverwaltung im Rahmen der (Teil-)Kündigung oder sonstigen Beendigung der Überlassungsvereinbarung erfolgen. Die Fondsverwaltung ändert die bestehende Überlassungsvereinbarung und schließt mit dem neuen Nutzer eine neue Überlassungsvereinbarung. Vereinbarungen zwischen verschiedenen Nutzern, die die Abgabe von Flächen untereinander zum Gegenstand haben, sind ungültig.

2.1.4 Überlassungsentgelte

2.1.4.1 Der Abschluss der Überlassungsvereinbarungen erfolgt unter Zugrundelegung einheitlicher - im Auftrag des MF ermittelter - Überlassungsentgelte. Im Überlassungszeitraum werden die Überlassungsentgelte turnusgemäß durch die Fondsverwaltung überprüft und - soweit erforderlich - durch Nachtragsvereinbarungen fortgeschrieben.

2.1.4.2 Für die Erhebung der Einnahmen aus den Überlassungsvereinbarungen findet die Anlage zu VV Nr. 2.3.2 zu § 59 sinngemäß Anwendung.

2.2 Allgemeines Grundvermögen

2.2.1 Zum Allgemeinen Grundvermögen gehören die landeseigenen Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte, die nicht für Verwaltungszwecke des Landes oder im Rahmen des Gemeingebrauchs im Aufgabenbereich des Landes benötigt werden. Sie werden als Teil des LFN vom MF verwaltet; das MF kann seine Aufgaben auf andere Landesdienststellen oder Dritte übertragen (vgl. Nummer 1.3 i. V. m. Nummer 7).

2.2.2 Landeseigene Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die nicht mehr für Verwaltungsaufgaben des Landes oder im Rahmen des Gemeingebrauchs im Aufgabenbereich des Landes benötigt werden, sind zu verwerten (siehe Nummer 6.1.1).

2.2.3 Die Vermietung und Verpachtung landeseigener Grundstücke sind zulässig als Interimslösung für den Fall, dass eine Verwertung zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen nicht möglich ist. Sie sind im Rahmen einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung in begründeten Fällen auch unter Wert möglich.

In Abstimmung mit dem MF sind in begründeten Fällen (z. B. bei Flächen der Daseinsvorsorge, Ersatzflächenreserven für landespolitisch bedeutsame Vorhaben) dauerhafte Nutzungsüberlassungen möglich.

2.3 Dingliche Belastungen und Baulasten

2.3.1 Dingliche Belastungen und Baulasten an landeseigenen Grundstücken dürfen nur in unbedingt notwendigem Umfang bestellt werden.

2.3.1.1 Die Höhe der Entschädigung richtet sich im Allgemeinen nach der Verkehrswertminderung des Grundstücks sowie dem zu erwartenden Nutzungsausfall.

2.3.1.2 Sofern wirtschaftlich vertretbar, ist möglichst eine einmalige Abfindung zu vereinbaren; bei laufender Zahlung ist die Neufestsetzung der Entschädigung jeweils nach fünf Jahren vorzubehalten.

2.3.1.3 Alle im Zusammenhang mit der Bestellung oder Löschung einer Belastung entstehenden oder zusammenhängenden Kosten hat grundsätzlich der Veranlasser zu tragen.

2.3.2 Die Bestellung von Erbbaurechten an landeseigenen Grundstücken ist regelmäßig nur durch die Fondsverwaltung zulässig, wenn ein dringendes Landesinteresse besteht und zu erwarten ist, dass der Bewerber die Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag erfüllen kann. Weitere Einzelheiten zur Vergabe von Erbbaurechten an landeseigenen Grundstücken ergeben sich aus Anlage 3.

2.4 Nachweis von Grundstücken und Rechten des Landes Der nach § 73 erforderliche Nachweis landeseigener Grundstücke oder Rechte des Landes an Grundstücken Dritter erfolgt durch ein elektronisches Datenbanksystem.

3. Nutzung landeseigener Grundstücke/Nutzerrechte und -pflichten

3.1.1 Bedarfsbegründung/Liegenschaftsanforderung

Der Nutzer stellt seinen Bedarf an den von ihm benötigten - also für die Wahrnehmung von Landesaufgaben erforderlichen - Grundstücken oder Teilen daran gegenüber der Fondsverwaltung dar. Diese Liegenschaftsanforderung, die unter vorheriger Zustimmung der obersten Landesbehörde des Nutzers erfolgt, umfasst die Darstellung der leistungsorientierten Notwendigkeit, Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit des Bedarfs. Bezüglich der Unterbringung ist das Ergebnis der Prüfung von alternativen Unterbringungskonzepten vorzulegen.

3.1.2 Bedarfsüberprüfung/Entbehrlichkeit von Liegenschaften

Der Nutzer prüft auch während des laufenden Überlassungsverhältnisses regelmäßig in angemessenen Abständen - bei bebauten Liegenschaften zumindest jährlich - die Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit seiner Flächennutzung und seiner Unterbringung vor dem Hintergrund seiner Aufgaben- und Personalentwicklung. Bei erwarteten erheblichen Veränderungen informiert er die Fondsverwaltung, um gemeinsam Unterbringungsalternativen zu prüfen. Nicht mehr benötigte Gebäude/Gebäudeteile oder Grundstücke/Grundstücksteile kündigt der Nutzer der Fondsverwaltung so früh wie möglich - in jedem Fall vor Aufgabe der Nutzung - als voraussichtlich künftig frei werdend an.

3.2 Überlassung

Die Überlassung erfolgt nach Bestätigung der Unterbringungskonzeption durch die Fondsverwaltung im Wege einer Überlassungsvereinbarung (vgl. Nummer 2.1.1). Es ist grundsätzlich die in Anlage 1 abgedruckte Muster-Überlassungsvereinbarung anzuwenden. Sollten im Einzelfall Abweichungen zwingend erforderlich sein, begründet der Nutzer diese gegenüber der Fondsverwaltung. Die Fondsverwaltung kommt den Änderungswünschen nach, soweit diese sachdienlich sind und ihre unmittelbaren Aufgaben nicht beeinträchtigt werden. Im Fall der Nichteinigung entscheidet das MF nach vorheriger Anhörung des betreffenden Fachministeriums.

3.2.1 Überlassungsentgelt

Beim Abschluss von Überlassungsvereinbarungen gilt das von der Fondsverwaltung ermittelte Überlassungsentgelt (vgl. Nummer 2.1.4).

3.2.2 Sonstige Inhalte der Überlassungsvereinbarung

Die Überlassungsvereinbarung benennt die einzelnen überlassenen Grundstücke oder Grundstücksteile, den Überlassungszeitraum, die dem Nutzer übertragenen Verpflichtungen und die Berechtigungen. Sie regelt mindestens die Verfahren zur Zahlung des Nutzungsentgelts, zur Drittnutzung der überlassenen Grundstücke sowie zur Beendigung des Nutzungsverhältnisses.

3.3 Bewirtschaftung

Die Bewirtschaftung des Überlassungsgrundvermögens ob- liegt dem Nutzer nach Maßgabe der Regelungen in der Über- lassungsvereinbarung. Zu den Bewirtschaftungskosten der Grundstücke, Gebäude und Räume gehören die für die Betreu- ung der Liegenschaften notwendigen Sach- und Personalaus- gaben, also auch die Anlieger- und Straßenbaubeiträge sowie die Erschließungs- und Vermessungskosten, soweit sie beim Grundstückserwerb (vgl. Gruppe 821 ... der VV-HNds-ZR-Gpl) oder bei der Ermittlung der Baukosten nicht erfasst werden konnten und nach erfolgter Übernahme des Grundstücks oder Abrechnung der Baukosten gefordert werden (Gruppe 517 ... der VV-HNds-ZR-Gpl).

Die erforderlichen Geld- und Sachmittel sowie das notwendige Personal stellt der Nutzer. Für den Fall nicht geregelter Wahrnehmung von Eigentümerpflichten für das Grundvermögen des Landes gilt der Grundsatz der Allzuständigkeit der Fondsverwaltung. Für die Sonderformen Behördenhäuser, Behördenzentren und Ressorthäuser vgl. Nummer 2.1.2.

3.4 Nutzerstatus mit Rechten und Pflichten

3.4.1 Die Nutzereigenschaft entsteht mit der Bestimmung einer Verwaltungseinrichtung (gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 auch als Stelle bezeichnet) als Nutzer durch die zuständige oberste Landesbehörde.

3.4.2 Der LRH (Artikel 70 der Niedersächsischen Verfassung) bestimmt für sich und seine Außenstellen (§ 100) die Nutzereigenschaft.

3.4.3 Landesbetriebe und Sondervermögen (§ 26) erhalten ihre Nutzereigenschaft grundsätzlich mit dem Zeitpunkt ihrer Errichtung oder Entstehung.

3.4.4 Die Beendigung der Nutzereigenschaft ist nur durch Kündigung der entsprechenden Überlassungsvereinbarung möglich. Die Nutzereigenschaft endet mit Rückgabe des Überlassungsgrundvermögens an die Fondsverwaltung.

3.4.5 Der nach Nummer 3.4.1 bestimmte Nutzer übernimmt sämtliche im Rahmen der Überlassungsvereinbarung anfallenden Pflichten. Vorbehalte der zuständigen obersten Landesbehörde bei der Wahrnehmung von Pflichten durch den Nutzer sind gegenüber der Fondsverwaltung ausgeschlossen.

3.4.6 Die Rückgabe von Grundstücks- und Gebäudeflächen an die Fondsverwaltung erfolgt in verkehrssicherem Zustand. Dort bereits vorhandene, die öffentliche Sicherheit und Ordnung einschränkende und sonstige Gefahrenstellen sind vorab vom Nutzer zu beseitigen.

3.4.7 Die für die Bewirtschaftung entbehrlicher Liegenschaften notwendigen Mittel sind nach Übernahme der Liegenschaften durch die Fondsverwaltung entsprechend umzusetzen; darüberhinausgehende Mittel dürfen vom bisherigen Nutzer nicht mehr in Anspruch genommen werden. Sollte eine Mittelumsetzung nicht möglich sein, ist das weitere Vorgehen mit der Fondsverwaltung und dem zuständigen Haushaltsreferat im MF abzustimmen.

3.5 Überlassung an Dritte durch den Nutzer

3.5.1 Die Vermietung oder Verpachtung von Teilen der überlassenen Grundstücke durch den Nutzer an Dritte (Drittüberlassung) zur Förderung der nutzerspezifischen Verwaltungsaufgaben ist mit Einwilligung der Fondsverwaltung zulässig.

Die Drittüberlassung ist ebenfalls zulässig, wenn nicht selbständig verwertbare Grundstückseinheiten oder nicht selbständig verwertbare Teile davon Gegenstand der Drittüberlassung werden sollen. Jede Drittüberlassung erfordert vorab die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der eigenen Unterbringung (vgl. Nummer 3.1.2). Das Ergebnis der Prüfung ist darzustellen. Die Fondsverwaltung kann in begründeten Einzelfällen den Abschluss der Drittüberlassung von Bedingungen abhängig machen oder die Drittüberlassung untersagen.

3.5.2 Der Nutzer bleibt für die von ihm in der Nutzerüberlassungsvereinbarung übernommenen Verpflichtungen uneingeschränkt gegenüber der Fondsverwaltung verantwortlich. Er ist ebenfalls alleiniger Verantwortlicher aus dem Drittüberlassungsverhältnis und nimmt sämtliche sich daraus ergebenden Verpflichtungen wahr. Dies gilt auch bei ggf. entstandenen unterschiedlichen Nutzungszeiträumen aus der Überlassungsvereinbarung und der Drittüberlassung.

3.5.3 Die Einwilligung der Fondsverwaltung ist nur bei Drittüberlassungen erforderlich, die einen Zeitraum von drei Monaten überschreiten.

Die Einwilligung kann für bestimmte Fallgestaltungen allgemein erteilt werden.

3.5.4 Die Drittüberlassungen dürfen die in der Überlassungsvereinbarung festgelegten Nutzungszeiträume nicht überschreiten. In dem Drittüberlassungsverhältnis ist vom Nutzer in geeigneter Weise sicherzustellen, dass mit Beendigung des in der Überlassungsvereinbarung genannten Zeitraums der Überlassung an den Nutzer auch die Drittüberlassung endet.

3.5.5 Drittüberlassungen erfolgen zum vollen Wert. Als voller Wert ist die ortsübliche, angemessene Miete oder Pacht zugrunde zu legen. Für die Nutzung von Bodenfunden ist der Marktpreis maßgebend. Die tragenden Bewertungsgründe sind in einem dem Wert der Drittüberlassung angepassten Preisvermerk schriftlich festzuhalten. Die Einnahmen des Nutzers aus Drittüberlassungen werden zulasten des Nutzers angerechnet. Das MF kann Ausnahmen zulassen.

4. Unterbringungsmanagement

4.1 Das landesweite Unterbringungsmanagement ist wesentliches Element eines zeitgemäßen Liegenschaftsmanagements. Im Unterbringungsmanagement wird die Versorgung der Landesdienststellen mit geeigneten Unterbringungskapazitäten koordiniert und im Rahmen der verfügbaren Ressourcen sichergestellt. Das Unterbringungsmanagement umfasst bei Darstellung der Wirtschaftlichkeit

-
die leistungsgerechte Unterbringung der Bediensteten des Landes,
-
die ressortübergreifende Steuerung der Raumkapazitäten und
-
die Prüfung von Entbehrlichkeit, Nutzung und Bevorratung von Gebäuden.

4.2 Das mit der Verwaltungsmodernisierung eingeführte landesweite Unterbringungsmanagement hat folgende Grund- sätze:

4.2.1
Das Unterbringungsmanagement stellt die Unterbringung aller unmittelbaren Landesdienststellen und -einrichtungen auf der Grundlage der von der LReg beschlossenen Standort-, Aufgaben- und Stellenveränderungen sicher. Es minimiert den Einsatz finanzieller Ressourcen; Unterbringungen erfolgen grundsätzlich im Rahmen des verfügbaren Liegenschaftsbestandes. Das Unterbringungsmanagement ermöglicht den Verkauf nicht mehr benötigter landeseigener Objekte bzw. die Beendigung von Miet- und Pachtverträgen.
4.2.2
Vorhandene Unterbringungen werden im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit überprüft und ggf. in eine erforderliche Gesamtkonzeption für einen Standort mit einbezogen.
4.2.3
Die Aufgaben des Unterbringungsmanagements übernimmt federführend die Fondsverwaltung. Die Fondsverwaltung handelt in ständiger Abstimmung mit den beteiligten Dienststellen. Der frühzeitige Austausch aller unterbringungsrelevanten Informationen wird von den Beteiligten sichergestellt.
4.2.4
Die Entscheidung über die eigene Unterbringung und die haushaltsmäßige Verantwortlichkeit verbleiben bei der jeweiligen Dienststelle bzw. dem jeweiligen Ressort. Von den Unterbringungsvorschlägen der Fondsverwaltung abweichende Entscheidungen sind vom zuständigen Ressort zu begründen und gegenüber dem MF bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes ausdrücklich zu vertreten.
4.2.5
Die Tätigkeiten der Fondsverwaltung im Rahmen des Unterbringungsmanagements sind für die Landesdienststellen kostenfrei.
4.2.6
Die maßgebenden Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten für das jeweilige Unterbringungsprojekt sind zu doku- mentieren.

5. Beschaffung von Liegenschaften

5.1 Voraussetzung der Beschaffung

5.1.1 Die Beschaffung von Grundstücken ist nur unter den Voraussetzungen der Nummer 1.4.1 zulässig und wird von der Fondsverwaltung wahrgenommen.

Das MF kann in begründeten Einzelfällen oder für Delegationsbereiche Ausnahmen zulassen; in den betreffenden Fällen ist der Fondsverwaltung zeitnah über die durchgeführten Aktivitäten zu berichten.

5.1.2 Bei Beschaffungs- und Unterbringungsfragen im Liegenschaftsbereich handelt es sich regelmäßig um Maßnahmen mit bedeutsamen finanziellen Auswirkungen für einen längeren Betrachtungszeitraum mit z. T. sehr unterschiedlichen Zahlungsströmen. Die Berechnung der Wirtschaftlichkeit ist deshalb regelmäßig auf der Basis der Kapitalwertmethode nach Nr. 3.2 zu § 7- soweit erforderlich ergänzt durch eine Nutzwertanalyse - durchzuführen. Bei Anwendung des Schemas 4 entfällt die - z. T. schwierige oder sogar unmögliche - Prognostizierung etwaiger Restwerte für die jeweils betroffenen Liegenschaften. Unterschiedliche Nutzungsdauern können sich bei der Frage des Ankaufs z. B. aus der Restlaufzeit des Mietvertrages im Vergleich zur Restnutzungsdauer des zu erwerbenden Gebäudes ergeben. Alternative Verfahren sind ergänzend denkbar.

5.1.3 Kommt es nach erfolgter Prüfung der Wirtschaftlichkeit durch die Fondsverwaltung im weiteren Verfahren zu entscheidenden Veränderungen der planerischen Basisdaten mit der Folge wesentlicher Kostensteigerungen (grundsätzlich bei Steigerungen von mehr als 10 %), ist die Fondsverwaltung unverzüglich zur Überprüfung des Fortbestandes der Wirtschaftlichkeit zu beteiligen. Im Hinblick auf Abschnitt B 2 der Richtlinien für die Bauaufgaben des Landes (RLBau) ist das weitere Verfahren zwischen den beteiligten Stellen (Fondsverwaltung, Nutzer, Bauverwaltung) abzustimmen.

5.2 Formen der Beschaffung

Stehen für den vorgesehenen Zweck geeignete landeseigene oder angemietete Grundstücke nicht zur Verfügung oder können sie nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise verfügbar gemacht werden, so dürfen Grundstücke erworben, gemietet oder auf sonstige Weise beschafft werden, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen und die Grundstücke zur Erfüllung von Landesaufgaben in absehbarer Zeit erforderlich sind.

Die Bauverwaltung ist grundsätzlich zu beteiligen (Abschnitt B 2 RLBau).

5.3 Verfahren der Beschaffung

5.3.1 Erwerb

Bei dem Erwerb von Grundstücken wirken die Fondsverwaltung und der zukünftige Nutzer zusammen. Im vorherigen Einvernehmen mit der Fondsverwaltung kann auch der zukünftige Nutzer den Grundstücksmarkt sondieren und Angebote vor Ort einholen. Die Fondsverwaltung führt die Verhandlungen und bringt diese zum Abschluss (vgl. Nummer 1.5).

5.3.2 Anmietung

Bei Anmietungen wirken die Fondsverwaltung und die zukünftigen Nutzer zusammen. Im vorherigen Einvernehmen mit der Fondsverwaltung kann auch der zukünftige Nutzer den Mietmarkt sondieren und Angebote vor Ort einholen. Der zukünftige Nutzer ist für die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Anmietung verantwortlich. Die Fondsverwaltung führt die Verhandlungen und bringt diese inhaltlich zum Abschluss; sie kann diese Aufgaben ganz oder teilweise auf den Nutzer übertragen. Die Vertragszeichnung selbst obliegt dem Nutzer. Dieser hat sämtliche Verpflichtungen und Ansprüche aus dem Mietverhältnis zu erfüllen bzw. geltend zu machen.

5.3.3 Sonstige Beschaffungen

5.3.3.1 Für die Beschaffung von Grundstücken auf sonstige Weise (z. B. Erbbaurechte) ist die Fondsverwaltung zuständig.

5.3.3.2 Die Entscheidung darüber, ob der Fiskus ein ihm gemäß § 928 Abs. 2 BGB zustehendes Recht zur Aneignung eines aufgegebenen Grundstücks ausüben soll, trifft die Fondsverwaltung (zur Ausübung des Aneignungsrechts vgl. auch Nummer 6.3).

In den Fällen, in denen es zweifelhaft sein kann, ob ein Interesse des Landes an der Aneignung eines herrenlosen Grundstücks besteht, ist das MF zu beteiligen.

5.4 Wirtschaftlichkeit

Der Nachweis der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich vom zukünftigen Nutzer zu erbringen. Er legt die nach § 7 erforder- lichen Unterlagen der Fondsverwaltung vor. Die Entschei- dung über die Beschaffung trifft der zukünftige Nutzer im Einvernehmen mit der Fondsverwaltung.

5.5 Wertermittlung

5.5.1 Erwerb

Für zu erwerbende Grundstücke ist eine Wertermittlung durchzuführen. Die Fondsverwaltung entscheidet im Einzelfall über Art und Umfang der Wertermittlung und über die Beteiligung anderer Einrichtungen (z. B. Gutachterausschüsse bei den Katasterämtern oder Staatliches Baumanagement), soweit sie die Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Die für die Wertfindung tragenden Gründe sind in einem Preisvermerk festzuhalten. Die Grundsätze des bundeseinheitlichen Wertermittlungsrechts sind zu beachten.

5.5.2 Anmietung

5.5.2.1 Für anzumietende Grundstücke stellt die Fondsverwaltung die Angemessenheit des Mietzinses fest.

5.5.2.2 Beim Abschluss von Mietverträgen oder bei der Neufestsetzung der Miete in laufenden Mietverhältnissen ist der Mietzins über einen möglichst langen Zeitraum fest zu vereinbaren, sofern hieraus für das Land keine wirtschaftlichen Nachteile resultieren. Die Festschreibung des Mietzinses über die gesamte Vertragslaufzeit wird hingegen nur in wenigen Fällen möglich und sinnvoll sein. Üblich ist vielmehr die vertragliche Vereinbarung für beide Seiten, nach einem bestimmten Zeitablauf eine Mietzinsanpassung zu verlangen.

Bei der Anmietung von Büroflächen und sonstigen Räumen (außer Wohnraum) ist im Interesse einer landesweit einheitlichen Handhabung bei Vertragsabschluss möglichst die als Anlage 4 beigefügte Klausel zu verwenden. Je nach Angebots- und Interessenlage sind andere Anpassungsklauseln in Einzelfällen zugelassen. Die Gründe für eine abweichende Regelung sind zu dokumentieren. Generell zugelassen sind Anpassungsklauseln, die unmittelbar - d. h. auch nach dem Umfang der Anpassung - an den vom Statistischen Bundesamt festgestellten Verbraucherpreisindex für Deutschland gekoppelt sind. Der Mietzins kann erst bei einer Änderung des Index um mindestens 5 % angepasst werden. Eine Anpassung des Mietzinses erfolgt nur, wenn ein Vertragspartner dies schriftlich geltend gemacht hat. Die Erhöhung tritt frühestens zum Ersten des auf den Tag der Geltendmachung folgenden Monats ein.

5.5.3 Erbbaurechte

Für Grundstücke, die im Wege des Erbbaurechts beschafft werden, gilt Nummer 5.5.1 entsprechend.

5.6 Eintragung im Grundbuch und im Liegenschaftskataster

5.6.1 Als Eigentümer oder Erbbauberechtigter ist im Grundbuch "Land Niedersachsen" einzutragen. Diese Eintragung ist auch für das Liegenschaftskataster verbindlich. Anderslautende Einträge sind zu korrigieren, eventuelle Zusätze sind zu streichen. Im Liegenschaftskataster wird im Feld "Eigentümer- Name 2" der jeweilige Nutzer mit Adresse geführt. Die Pflege dieses Eintrags erfolgt durch regelmäßigen Datenabgleich zwischen der zuständigen Katasterverwaltung und der Fondsverwaltung. Bei Grundstücksübertragungen ist die Fondsverwaltung rechtzeitig zu informieren.

5.6.2 Die mit dem Grunderwerb beauftragten Stellen des Landes haben durch entsprechende Antragstellung beim Grundbuchamt sicherzustellen, dass die erworbenen Grundstücke dem zutreffenden Grundbuchblatt des jeweiligen Verwaltungszweiges zugeschrieben werden. Unter einer gemeinsamen laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis sind nur die Grundstücke einer zusammenhängenden wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen. Sofern ein separates Grundbuchblatt für den jeweiligen Verwaltungszweig noch nicht angelegt ist oder in Zweifelsfällen, ist stets das Anlegen eines neuen Grundbuchblattes zu beantragen.

5.6.3 Die Zuführung und Abgabe von Liegenschaften innerhalb der Landesverwaltung erfolgt regelmäßig durch die Fondsverwaltung (vgl. Nummer 3.2); die Fondsverwaltung sorgt dabei auch für die zutreffende Eintragung im Liegenschaftskataster.

5.7 Verwaltung beschaffter Grundstücke

Grundstücke, die für einen bestimmten Verwendungszweck (z. B. Bebauung) beschafft werden, werden sofort per Überlassungsvereinbarung an den zukünftigen Nutzer überlassen, auch wenn die tatsächliche Bebauung oder sonstige Inanspruchnahme erst später erfolgt. Die Fondsverwaltung kann Ausnahmeregelungen treffen.

6. Verwertung landeseigener Grundstücke

6.1 Entbehrlichkeit und Veräußerungsgebot

6.1.1 Werden Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte nicht oder nicht mehr zur Erfüllung von Landesaufgaben benötigt, sind sie zu verwerten. Eine Verwertung ist auch geboten, wenn die Nutzung eines Grundstücks zur Erfüllung von Landesaufgaben nach den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht länger vertretbar ist und/oder die fachgerechte Unterbringung der betroffenen Dienststelle oder der betroffenen Dienststellen an anderer Stelle wirtschaftlicher gewährleistet werden kann. Dabei sind im Rahmen der Prüfung der Wirtschaftlichkeit einer Unterbringung bei entsprechender Marktlage auch alternative Finanzierungsformen einzubeziehen. Die Feststellung, ob ein Grundstück oder grundstücksgleiches Recht danach im Ergebnis für das Land entbehrlich ist, trifft die Fondsverwaltung im Rahmen der Delegation nach Nummer 7.

6.1.2 Angesichts zunehmender Verknappung verfügbarer Baugrundstücke sind solche landeseigenen Grundstücke, die aufgrund ihrer Art und Lage für eine Verwendung für Aufgaben des Landes - ggf. auch als Tauschgrundstücke - zukünftig in Betracht kommen können, grundsätzlich nicht entbehrlich. Dies gilt insbesondere für Grundstücke in innerstädtischer Lage oder in der Nähe größerer Landesnutzer, die einen zukünftigen Erweiterungsbedarf erwarten lassen können (z. B. Hochschulen).

6.1.3 Die nach Nummer 6.1.1 für das Land entbehrlichen Grundstücke sind vorrangig zu veräußern. Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte oder bei dringendem Landesinteresse sind alternative Vermarktungsmöglichkeiten (wie Erbbaurechte, Vermietung oder Verpachtung) auf ihre Wirtschaftlichkeit hin zu prüfen und in die Vermarktungsüberlegungen mit einzubeziehen (Grundsatz der Optimierung der Verwertungsformen). 6.2 Veräußerung landeseigener Grundstücke

6.2 Veräußerung landeseigener Grundstücke

Die Veräußerung landeseigener Grundstücke erfolgt nach den in Anlage 2 dargestellten Grundsätzen. Das MF kann in begründeten Einzelfällen eine andere Vorgehensweise zulassen.

6.3 Aneignung herrenloser Grundstücke

Das Aneignungsrecht des Fiskus ist ein grundstücksgleiches Recht und stellt somit einen Vermögenswert dar. Im Fall einer Verwertung dieses Rechts (regelmäßig in Form der Abtretung) ist deshalb auf den vollen Wert gemäß § 63 abzustellen.

6.4 Beteiligung des LT

Wegen der Beteiligung des LT bei der Veräußerung landeseigener Grundstücke wird auf § 63 Abs. 2 LHO Bezug genommen.

6.4.1 Ein erheblicher Wert i. S. des § 63 Abs. 2 Satz 3 ist gegeben, wenn der volle Wert des zur Veräußerung stehenden Grundstücks mehr als 1 Mio. EUR beträgt. Von besonderer Bedeutung sind Grundstücke von erheblichem künstlerischem, geschichtlichem oder kulturellem Wert. Darüber hinaus ist unabhängig von der Wertgrenze eine besondere Bedeutung dann gegeben, wenn durch die Veräußerung sonstige wichtige öffentliche Belange berührt werden.

Einer LT-Beteiligung bedarf es auch im Fall der Veräußerung einer ersten Teilfläche aus Grundstücken mit einem vollen Wert von mehr als 1 Mio. EUR.

6.4.2 Die Einwilligung des LT wird vom MF, in den Fällen der Delegation von Zuständigkeiten nach Nummer 7 von der zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem MF eingeholt.

6.5 Tausch von Grundstücken

Für den Tausch von Grundstücken gelten die Nummern 6.1 bis 6.4 entsprechend.

6.6 Veräußerung von Erbbaurechten

Bei der Veräußerung von Erbbaurechten sind die Vorschriften über die Veräußerung von Grundstücken entsprechend anzuwenden.

7. Übertragung von Zuständigkeiten

7.1 Delegation von Aufgaben

Das MF kann die ihm nach § 64 obliegenden Aufgaben auf andere Landesdienststellen oder Dritte übertragen. Die genaue Aufgabenabgrenzung wird durch gesonderten Erlass des MF (sog. Delegationserlass) geregelt und durch Veröffentlichung im Nds. MBl. bekannt gemacht.

7.2 Meldepflichten, besondere Verantwortlichkeit der Fonds- verwaltung

7.2.1 Die nach Nummer 7.1 jeweils zuständigen Dienststellen haben sicherzustellen, dass Veränderungen im Grundstücksbestand, die aufgrund der vorbezeichneten Delegationen von ihnen unmittelbar veranlasst sind (z. B. durch Zu- und Abgänge, Bestellung und Aufhebung von Erbbaurechten), zeitnah an die Fondsverwaltung gemeldet werden.

7.2.2 Bei Delegationen von Aufgaben des MF an andere Landesdienststellen oder Dritte gewährleisten diese die wirtschaftliche Nutzung und Verwertung der Grundstücke.

7.2.2.1 Die umfassende Zuständigkeit des MF für den wirtschaftlichen Einsatz von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten i. S. des § 64 i. V. m. § 7 bedingt ein Prüfungsrecht sowohl für das Verfahren als auch für die Ergebnisse der im Rahmen der Delegation durchgeführten Verwertungen. Die Prüfung erfolgt in Form von Geschäftsprüfungen.

Das MF kann das Prüfungsrecht auf andere Landesdienststellen übertragen.

7.2.2.2 Die Einnahmen aus den im Rahmen der Delegation vorgenommenen Verwertungen stehen dem Sondervermögen LFN in voller Höhe zu. Unterschreiten die im Rahmen der Delegation erzielten Einnahmen den jeweils vollen Wert (§ 63 Abs. 4), besteht eine Ausgleichspflicht des Berechtigten aus der Delegation gegenüber dem Sondervermögen LFN in Höhe des Differenzbetrages (Subventionsdifferenz).

7.2.2.3 Der aus der Delegation Berechtigte hat die tragenden Gründe seiner Verwertungsentscheidung und den Ablauf der Verwertung nachvollziehbar festzuhalten. Flurbereinigungsverfahren werden brutto, d. h. nach Verfahrensabschluss abgerechnet. Ein sodann verbleibender Überschuss ist in das Sondervermögen LFN abzuführen.

7.2.3 Die allgemeinen Meldepflichten der Nutzer bleiben unberührt.

8. Grundstücksverkehr mit dem Bund

Die Abwicklung von Grundstücksangelegenheiten mit dem Bund (vertreten durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben [BImA]) erfolgt weiterhin in Anwendung der in Anlage 5 dargestellten Grundsätze.


Anlage 1
(zu VV Nr. 3.2 zu § 64 LHO)

Muster-Überlassungsvereinbarung
Nr. «FK»/«LHO »/001/20 12

(Beispiel: 0320/7065/001/2012 steht für einen Nutzungsvertrag mit der Zentralen Polizeidirektion = Einzelplan 03, Fachkapitel 20, vierstellige Nutzernummer lt. Katalog ggf. mit Regionalzusatz A (BRS), B (HAN), C (LÜN), D (OLD), lfd. Nummer und Jahresangabe des Vertragsabschlusses) zwischen dem

Sondervermögen „Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen”,
vertreten durch das NLBL

- Referat BL .../ Geschäftsbereich …………………… -
- nachstehend Nutzungsüberlasser genannt -

und der/dem

.......................................................................................
(Dienststelle/Landesbetrieb/Sondervermögen)

- nachstehend Nutzer genannt -

wird folgende Vereinbarung getroffen:

§ 1
Überlassungsgegenstand

1. Der Nutzungsüberlasser überlässt dem Nutzer die in Anlage 1*) (bebaute Grundstücke), Anlage 1 A*) (bebaute Grundstücke mit Flurstücksangaben als Ergänzung zur Anlage 1) bzw. Anlage 2*) (unbebaute Grundstücke) - jeweils Stand ......... - unter Angabe der Liegenschaftskennnummer aufgeführten Nutzungsobjekte in den dort angegebenen Größenordnungen (Grundstücks- und Gebäudeflächen).

Die zur Berechnung des Überlassungsentgelts zugrunde gelegte Quadratmeterfläche der Gebäude ist nach DIN 277 ermittelt. Sie setzt sich aus Nutzfläche (NUF1-6) zuzüglich sonstiger Nutzfläche (NUF7) und Verkehrsfläche (VF) zusammen. Sofern die Verkehrsfläche mehr als 20 % der Mietfläche (= Summe aus NUF1-6 + NUF7 + VF) ausmacht, wird die über 20 % liegende Verkehrsfläche nur mit 50 % bei der Flächenberechnung berücksichtigt. Die zum Gebäude gehörenden Außenflächen und/oder -anlagen sind Bestandteil dieser Vereinbarung.

2. Der Überlassungsentgeltberechnung sind die in der Anlage 1 bzw. Anlage 2 aufgeführten Flächen zugrunde gelegt. Sollten die tatsächlichen Flächen davon abweichen, sind die Abweichungen anzuzeigen und - bei Gebäudeflächen unter Einbindung des Staatlichen Baumanagements - in beiderseitigem Einvernehmen zu korrigieren. Bei Abschluss dieser Vereinbarung gemeldete Fehler/Unstimmigkeiten werden im beiderseitigen Einvernehmen zeitnah aufgearbeitet und ggf. korrigiert. Die geänderten Flächen und Entgelte werden erst mit einem Nachtrag zu dieser Vereinbarung wirksam.

§ 2
Überlassungszeit

Die Überlassung wird für …………………… fest vereinbart und beginnt am ………………… . Nach Ablauf der festen Überlassungszeit verlängert sich das Überlassungsverhältnis auf unbestimmte Zeit.

§ 3
Überlassungsentgelt und Nebenkosten

1. Das jährliche Überlassungsentgelt und seine Ermittlung für die Einzelobjekte ergeben sich aus (den) Anlage(n) 1 und/ oder 2.

Das Überlassungsentgelt für die in Anlage 1 (bebaute Flächen) bezeichneten Flächen beläuft sich auf .................... EUR pro Jahr.

Das Überlassungsentgelt für die in Anlage 2 (unbebaute Flächen) bezeichneten Flächen beläuft sich auf .................... EUR pro Jahr.

Das Gesamtüberlassungsentgelt beträgt ab ........... ........... EUR pro Jahr.

2. Die Überlassungsentgelte werden turnusgemäß durch den Nutzungsüberlasser überprüft und durch Nachtragsvereinbarung der zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklung angepasst.

3. Die Nutzungsobjekte werden vom Nutzer bis auf Weiteres in eigener Verantwortung bewirtschaftet (siehe VV Nr. 3.3 zu § 64 LHO). Er trägt damit auch die Kosten i. S. der §§ 1 und 2 BetrKV. Befinden sich mehrere Nutzer in demselben Objekt, übernimmt die nach geltendem Haushaltsrecht zuständige Dienststelle die Bewirtschaftung.

4. Sofern der Nutzungsüberlasser im Einvernehmen mit dem Nutzer die Bewirtschaftung der Nutzungsobjekte übernimmt, sind alle Kosten i. S. der §§ 1 und 2 BetrKV umlagefähig.

§ 4
Kündigung, Beendigung, Teilkündigung, Untervermietung

1. Eine Kündigung oder Teilkündigung des Nutzers ist erst nach Ablauf der fest vereinbarten Überlassungszeit zulässig. Nach Ablauf der fest vereinbarten Überlassungszeit ist eine Kündigung/Teilkündigung mit einer Frist von ... Monaten auf das Ende eines Quartals/auf das Jahresende für beide Parteien (für den Nutzungsüberlasser nur aus übergeordneten Gründen) möglich. Eine Teilkündigung ist nur zulässig, wenn die freigestellte Fläche eine selbständig verwertbare Einheit darstellt. Der Nutzer kann in Abstimmung mit dem Nutzungs- überlasser einen Nachnutzer stellen.

Dem Nutzer verbleibt das jederzeitige Recht zur Kündigung oder Teilkündigung aus wichtigem Grund.

2. Jede Untervermietung/Drittüberlassung ist rechtzeitig vorher dem Nutzungsüberlasser anzuzeigen. Der Nutzungsüberlasser kann in begründeten Einzelfällen die Untervermietung/ Drittüberlassung untersagen oder seine Einwilligung von Bedingungen abhängig machen.

3. Das Überlassungsentgelt ist in den Fällen des Absatzes 1 entsprechend anzupassen.

4. Eventuell auf den freizugebenden Flächen vorhandene, die öffentliche Sicherheit und Ordnung einschränkende und sonstige Gefahrenstellen sind vom Nutzer vor Rückgabe zu beseitigen.

§ 5
Zustand des Nutzungsobjekts, Instandhaltung

1. Der Nutzungsüberlasser überlässt die Objekte (§ 1) in dem gegenwärtigen - dem Nutzer bekannten - Zustand.

2. Die Instandhaltung (DIN 31051) erfolgt nach den Regeln der RLBau durch das Staatliche Baumanagement, soweit keine abweichenden Einzelregelungen in dieser Vereinbarung getroffen sind.

§ 6
Verkehrssicherungspflicht

Dem Nutzer obliegen im Rahmen der Bewirtschaftung auch die Verkehrssicherungspflichten.

§ 7
Fälligkeit des Überlassungsentgelts und Zahlungsweise

Der Gesamtbetrag der in den Anlagen 1 und 2 festgestellten Überlassungsentgelte ist jährlich zum .............. monatlich zum .............. im Wege einer haushaltstechnischen Verrechnung an Kapitel 13 21 Titel 381 .. zu entrichten. Landesbetriebe oder Sondervermögen haben bei der Überweisung das Kapitel 13 21 Titel 124 .. anzugeben.

Bei der Zahlung ist das von der Fondsverwaltung mitgeteilte Kassenzeichen anzugeben.

§ 8
Schlussbestimmungen

1. Die für die Grundstücke des Landes geltenden Vorschriften (z.B. LHO, RBBau/RLBau) bleiben unberührt, soweit in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wird.

2. Änderungen/Ergänzungen und die Kündigung dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

………………………………………………………
(Ort, Datum)
………………………………………………………
(Nutzer)
………………………………………………………
(Name in Druckbuchstaben)
………………………………………………………
(Aktenzeichen des Nutzers)
………………………………………………………
(Ort, Datum)
………………………………………………………
(Nutzungsüberlasser)
………………………………………………………
(Name in Druckbuchstaben)

Anlage 2
(zu VV Nr. 6.2 zu § 64 LHO)

Grundsätze für die Veräußerung von landeseigenen Grundstücken
(Grundstücksveräußerungsrichtlinien - GrundVR -)

1. Allgemeines

1.1 Nicht mehr zur Erfüllung von Landesaufgaben benötigte, d. h. entbehrliche Grundstücke des Landes sind vorrangig zu veräußern (VV Nr. 6.1.3 zu § 64 LHO).

1.2 Bei einer Veräußerung von Grundstücksteilen ist sicherzustellen, dass ggf. verbleibende Restflächen verwertbar bleiben und eine erhebliche Wertminderung für die Restfläche durch den Teilverkauf nicht zu erwarten ist.

1.3 Um vorhandene Wertpotenziale ausschöpfen zu können, sind in geeigneten Fällen auch Maßnahmen zur planungsrechtlichen und sonstigen Entwicklung von Grundstücken - ggf. unter Einschaltung Dritter - zulässig.

1.4 Die Veräußerungsabsicht ist durch Veröffentlichung hinreichend bekannt zu machen. Sofern ein Erwerbsinteresse anderer als der bereits bekannten Kaufinteressenten auszuschließen ist, kann von einer Veröffentlichung abgesehen werden. Die Entscheidungsgründe sind zu dokumentieren. Das MF kann darüber hinaus Ausnahmen zulassen.

Zeichnet sich in einem Verkaufsfall bereits frühzeitig ab, dass ein bevorrechtigter Erwerber i. S. der Nummer 5.1.1 als ernsthafter Kaufinteressent infrage kommt, der das betreffende Grundstück auf Dauer unmittelbar zur Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben benötigt, kann auf eine Marktbefassung verzichtet und das Grundstück zum Gutachtenwert nach Nummer 2.2 Satz 1 an diesen Kaufinteressenten veräußert werden.

Sich abzeichnende Wertsteigerungen aufgrund späterer planungsrechtlicher Maßnahmen sind durch angemessene Wertsicherungs- bzw. Mehrerlösklauseln zu sichern (vgl. Nummer 3.5).

2. Ermittlung des vollen Wertes, Bemessung des Kaufpreises

2.1 Grundstücke dürfen grundsätzlich nur zum vollen Wert veräußert werden (§ 63 Abs. 4 Satz 1 LHO). Voller Wert ist der Verkehrswert nach § 194 BauGB. Dieser wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche und persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

2.2 Für eine förmliche Wertermittlung sind in der Regel das Staatliche Baumanagement oder die Gutachterausschüsse einzuschalten. In geeigneten Fällen kann der volle Wert durch unmittelbare Abfrage auf dem Grundstücksmarkt festgestellt werden (vgl. dazu auch Nummer 2.4); in diesen Fällen sind vorab die Erlöserwartungen (Mindestkaufpreis) festzulegen.

2.3 Eine für die Kaufpreisbemessung gemäß Nummer 2.2 in Auftrag gegebene Wertermittlung darf grundsätzlich nicht älter als ein Jahr sein.

2.4 Die unmittelbare Abfrage auf dem Grundstücksmarkt erfolgt in der Regel durch öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Kaufangeboten.

2.4.1 Die öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Kaufangeboten ist im Internet und in geeigneten Fällen in sonst geeigneter Weise (z. B. in Tageszeitungen) in dem für den Einzelfall gebotenen Umfang bekannt zu machen. Bei Verkaufsobjekten, die vorrangig für eine unternehmerische Nutzung in Betracht kommen, sollte die Aufforderung regelmäßig über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten andauern.

Die Kaufinteressenten sind darauf hinzuweisen, dass dem Land die volle Entscheidungsfreiheit darüber verbleibt, ob, an wen und zu welchen Bedingungen das Grundstück letztlich veräußert wird. Sie sind aufzufordern, sich dazu zu erklären, bis wann sie sich an ihr Angebot gebunden halten.

2.4.2 Die Möglichkeit zur Abgabe von Kaufangeboten ist zu befristen; hierbei handelt es sich aber nicht um eine Ausschlussfrist. Eventuell bestehende Handlungsspielräume sind durch Nachverhandlungen auszuschöpfen.

2.5 Als voller Wert ist grundsätzlich das höchste Kaufpreisgebot zu berücksichtigen. Liegt es erheblich unter dem ermittelten Mindestkaufpreis (vgl. dazu Nummer 2.2), empfiehlt sich regelmäßig eine nochmalige Ausschreibung - ggf. auch in überregionalen Tageszeitungen.

Eine erhebliche Abweichung ist in der Regel bei mehr als 20 % gegeben, bei Verwertungen gemäß Nummer 2.4.1 Satz 2 bei mehr als 5 %.

2.6 Die nach Nummer 2.2 ermittelten Werte sind Grundlage für die zu treffende Feststellung des vollen Wertes und die Be- messung des Kaufpreises. Der Kaufpreis ist unter Darstellung aller preisbildenden Faktoren (z. B. Marktlage) - auch soweit hierzu bereits gutachtlich in der förmlichen Wertermittlung gemäß Nummer 2.2 Satz 1 Stellung genommen worden ist - eingehend in einem schriftlichen Preisvermerk (A n h a n g) zu begründen.

2.7 Bieter und sonstige Bewerber, deren Angebote nicht be- rücksichtigt werden konnten, sind unverzüglich zu benach- richtigen.

3. Kaufvertrag und Auflassung

Kaufvertrag und Auflassung sind möglichst gleichzeitig zu beurkunden. Dies gilt auch für noch zu vermessende Teilflächen, sofern diese zweifelsfrei bestimmbar sind (z. B. Angabe der Umgrenzungslinien, Flächengröße und geometrische Form). Soweit dies nicht möglich ist, soll die Auflassung alsbald nachgeholt werden.

3.1 Fälligkeit des Kaufpreises

Nach dem Grundsatz der Leistung Zug um Zug nach § 56 Abs. 1 LHO ist grundsätzlich zu vereinbaren, dass der Kaufpreis in einer Summe bei Vertragsabschluss, spätestens bei der Auflassung zu zahlen ist, es sei denn, dass aus besonderen Gründen ein anderer Zahlungstermin geboten erscheint. Ist der Käufer eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, kann der Kaufpreis aus verwaltungstechnischen Gründen innerhalb von einem Monat nach Auflassung gezahlt werden. Eine Zahlung des Kaufpreises in Teilbeträgen ist nur zulässig, wenn dies mit dem Interesse des Landes vereinbar ist, das zu verkaufende Grundstück ganz oder überwiegend dem sozialen Wohnungsbau dient oder dienen soll oder es in begründeten Ausnahmefällen mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Vertragspartners gerechtfertigt ist.

3.2 Verzugszinsen

Beim Abschluss von Verträgen, die privatrechtliche Forderungen begründen, ist von der Vereinbarung eines bestimmten Verzugszinssatzes abzusehen und bei Zahlungsverzug der gesetzliche Zinssatz nach § 288 i. V. m. § 247 BGB zu erheben.

Bei der Änderung von Verträgen ist entsprechend zu verfahren.

3.3 Zahlungserleichterungen

Sollen im Einzelfall Zahlungserleichterungen gewährt werden, so ist vorzusehen, dass mindestens ein Drittel des Kaufpreises beim Abschluss des Vertrages, spätestens bei der Auflassung, der Rest äußerstenfalls in fünf Jahresraten gezahlt wird (Restkaufgeld). Des Weiteren ist zu vereinbaren, dass bei Verzug der gesamte Kaufpreis sofort fällig wird. Das MF kann Ausnahmen zulassen.

3.3.1 Ein Restkaufgeld i. S. der Nummer 3.3 ist durch Bestellung eines Grundpfandrechts, und zwar - soweit gesetzliche Regelungen oder andere Bestimmungen dem nicht entgegen- stehen - an erster Rangstelle im Grundbuch zu sichern. Dabei ist ein Höchstzinssatz von mindestens 15 % festzulegen. Auf die VV zu § 59 LHO wird verwiesen.

3.3.2 Bei Körperschaften öffentlichen Rechts kann von der Sicherung des Restkaufgeldes abgesehen werden.

3.4 Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten

Für den Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten auf den Käufer ist grundsätzlich der Tag der Kaufpreiszahlung zu vereinbaren.

3.5 Wiederkaufsrecht/Mehrerlösklausel

3.5.1 Wird mit der Veräußerung ein bestimmter Zweck verfolgt, ist dieser grundsätzlich durch ein Wiederkaufsrecht dinglich zu sichern. Hierbei soll die Frist in der Regel jedoch zehn Jahre nicht übersteigen. Als Wiederkaufspreis ist der Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt des Wiederkaufs, höchstens der ursprüngliche Verkaufspreis, zu vereinbaren.

3.5.2 Ein vereinbartes Wiederkaufsrecht ist im Grundbuch durch Vormerkung dinglich zu sichern. Die Löschung des Wiederkaufsrechts ist zu bewilligen, wenn das Grundstück für den vereinbarten Zweck verwendet worden und die nach Nummer 3.5.1 vereinbarte Frist abgelaufen ist.

3.5.3 Zusätzlich oder anstelle eines Wiederkaufsrechts kann es angezeigt sein, für den Fall einer Weiterveräußerung des Grundstücks durch den Käufer die Abführung eines den ursprünglichen Kaufpreis übersteigenden Mehrerlöses an das Land für den gleichen Zeitraum zu vereinbaren.

3.5.4 Bei Verkäufen an Träger der Planungshoheit ist grundsätzlich eine auf einen Zeitraum von 15 Jahren zu befristende Verpflichtung zur Abführung von Mehrerlösen zu vereinbaren. Dabei ist auch ein hinreichender Anreiz zur planungsrechtlichen Aufwertung des Grundstücks zu berücksichtigen. Im Fall der Eigennutzung durch den Planungsträger ist ein der planungsbedingten Wertsteigerung entsprechender Betrag auszugleichen.

4. Vorzeitige Besitzüberlassung

4.1 Der Besitz darf nur ausnahmsweise vorzeitig überlassen werden, wenn sich der künftige Erwerber verpflichtet hat, den nach Nummer 2 festgestellten oder den noch zu ermittelnden Kaufpreis zu zahlen und die Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen.

4.2 Für die Dauer der vorzeitigen Besitzüberlassung ist der Kaufpreis mit jährlich 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Laufende Abschlagszahlungen sind vorzusehen.

4.3 Die Voraussetzungen zum Abschluss des Kaufvertrages sind unverzüglich zu schaffen.

5. Erwerberkreis

Sofern mehrere Kaufinteressenten bereit sind, den nach Nummer 2 ermittelten vollen Wert zu zahlen, sind - sofern Interessen des Landes nicht entgegenstehen - vorrangig zu berücksichtigen:

5.1.1
Träger öffentlicher Belange im Rahmen ihrer Aufgaben,
5.1.2
Mieter und Pächter des Grundstücks und
5.1.3
Bewerber, die für das betreffende Vorhaben Anspruch auf Mittel des öffentlich geförderten Wohnungsbaus haben.

Soweit mehrere Bewerber aus dem Kreis der Berechtigten nach den Nummern 5.1.1 bis 5.1.3 zusammentreffen, ist der Erwerber unter Abwägung der persönlichen Verhältnisse und der sachlichen Gegebenheiten auszuwählen.

6. Mitwirkung des MF

6.1 Die Veräußerung von Grundstücken obliegt grundsätzlich dem MF (§ 64 Abs. 2 Satz 3 LHO); das MF kann diese Aufgabe auf die Fondsverwaltung übertragen.

6.2 Das MF kann bei vorliegendem Landesinteresse weitere Ausnahmen zulassen (vgl. VV Nr. 7 zu § 64 LHO).

7. Kosten

Alle im Zusammenhang mit der Veräußerung entstehenden Kosten — mit Ausnahme der Kosten der Lastenfreistellung — hat grundsätzlich der Käufer zu tragen.


Anhang
(zu Anlage 2)

Dienststelle ………………………… …………… .......................................................................................
(Ort, Datum)
Az. ……………………….................………………

(Muster)

Preisvermerk

über die Preisbildung zur Veräußerung
der/des …………………………………… in

1. Vorbemerkung

Z.B. Angaben zur aktuellen Eigentümersituation.

2. Verkaufsfläche

Darstellung der Informationen aus dem Automatisierten Lie- genschaftsbuch (ALB) und Grundbuch:

Flurstück Flur Gemarkung Größe in m2

3. Entbehrlichkeit

4. Kaufbewerber, ggf. Kaufpreisgebot

5. Lage, Zustand, Qualität und Erschließungszustand

5.1 Lage
Beschreibung der Lage in der Örtlichkeit, angrenzende Bebauung.

5.2 Zustand
a) Bisherige Nutzung
b) Geplante Nutzung

5.3 Qualität und Erschließungszustand

Z.B. Aussagen zu den planungsrechtlichen Gegebenheiten, zur Entwicklungsstufe (wie Bauerwartungsland/ Rohbauland/ baureifes Land), zur inneren und äußeren Erschließung, zur öffentlichen Ver- und Entsorgung.

6. Sonstige Besonderheiten

Z.B. Altlastenproblematik/ Rückerwerbsansprüche/ dingliche Rechte und Belastungen/ Baulasten/ besonders zu berücksichtigende Vertragskonstellationen.

7. Bodenwert

Stellungnahme zum Bodenwert, z. B. Richtwert, vergleichbare Verkaufsfälle, ggf. aktualisiert und angepasst (z. B. hinsichtlich der Lage), Umrechnung wegen abweichender Geschossflächenanzahl u. Ä., Erschließungskostenanteil, Kosten für eventuell notwendige Ver- und Entsorgungsanlagen, Wertminderung wegen Nummer 6, Werterhöhungen, Bodenwert entsprechend der Entwicklungsstufe gemäß Nummer 5.

8. Bauwert/ggf. Bestandswert für Außenanlagen/ Aufwuchs

Stellungnahme zu Bauwert, z.B.

8.1 Gebäudesachwert
und/oder
8.2 Gebäudeertragswert
(Nummern 8.1/8.2 ggf. ergänzt um entsprechende Berechnungsbögen zur Ertrags- und/oder Sachwertberechnung),
8.3 Außenanlagen/Aufwuchs.

9. Zusammenfassung

Darstellung des Gesamtwertes, Beurteilung der Angebote und Aussage zum vollen Wert gemäß § 63 Abs. 4 LHO.

10. Standardanlagen (jeweils aktuell zum Zeitpunkt der Erstellung des Preisvermerks)

- Auszug aus dem Grundbuch,
- Auszug aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB),
- Auszug aus der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK),
- Auszüge aus Stadtplänen u.Ä.,
- Auszug aus Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan und Erläuterung,
- Grundrisse vorhandener Gebäude,
- Lageplan mit vorhandenen unterirdischen Leitungen,
- Fotos.

…………………………………………………………
(Bearbeiterin/Bearbeiter)


Anlage 3
(zu VV Nr. 2.3.2 zu § 64 LHO)

Grundsätze
für die Vergabe von Erbbaurechten an landeseigenen Grundstücken

Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Es verleiht die Möglichkeit, Eigentümer des Bauwerks zu werden, ohne gleichzeitig auch Eigentümer des Grundstücks zu sein. Nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich sind Grundstückseigentümer und Eigentümer des Bauwerks getrennt; beide sind also in der Regel nicht identisch. Dabei hat der Erbbauberechtigte nicht nur schuldrechtliche Ansprüche gegen den Grundstückseigentümer, sondern das Erbbaurecht ist mit dinglicher Wirkung ausgestattet. Es gewährt nicht nur das Eigentum am Bauwerk, sondern auch ein dingliches Recht zur Nutzung des einem anderen gehörenden Grundstücks als Baugrund. Im Ergebnis schließt es den Grundstückseigentümer langfristig von einer unmittelbaren Eigennutzung des Grundstücks aus. Diese Form der Verwaltung landeseigener Grundstücke kommt nur in den Fällen infrage, in denen es aus dringendem Landesinteresse geboten ist, von einem Verkauf der Grundstücke abzusehen.

Bei der Vergabe von Erbbaurechten ist dabei Folgendes zu beachten:

1. Vorrangiger Bewerberkreis

Vorrangig sind Bewerber zu berücksichtigen,

- deren Vorhaben öffentlich gefördert wird oder
- die ein anerkennungs- oder förderungswürdiges Interesse an der Nutzung des Grundstücks haben.

2. Inhalt des Erbbaurechts

2.1 Die Anzahl und die Zweckbestimmung der Bauwerke (z. B. Wohnhaus, Gebäude für gewerbliche Zwecke) sind im Erbbaurechtsvertrag anzugeben.

2.2 Der Erbbauberechtigte ist zu verpflichten, ein Bauwerk innerhalb angemessener Frist zu errichten und umzubauen. Als angemessene Frist sind grundsätzlich maximal drei Jahre zu vereinbaren.

2.3 Bei bereits vorhandenen Bauwerken ist zu vereinbaren, dass der Erbbauberechtigte diese gegen Bezahlung in Höhe des vollen Wertes (Verkehrswert) übernimmt. In besonderen Fällen kann Zahlungserleichterung gewährt werden (vgl. § 59 LHO).

2.4 Der Erbbauberechtigte ist zu verpflichten, dem jeweiligen Grundstückseigentümer ein dingliches Vorkaufsrecht an dem Erbbaurecht für alle Verkaufsfälle zu bestellen.

3. Dauer des Erbbaurechts

3.1 Erbbaurechte können für die Dauer von bis zu 75 Jahren bestellt werden; das MF kann Ausnahmen zulassen.

3.2 Vor Ablauf des Erbbaurechts ist dem Erbbauberechtigten zur Abwendung der Entschädigungspflicht nach § 27 Abs. 3 ErbbauRG rechtzeitig eine Verlängerung des Erbbaurechts für die voraussichtliche Standdauer des Bauwerkes anzubieten, es sei denn, dass die Interessen des Landes einer Verlängerung entgegenstehen.

4. Erbbauzins

4.1 Für die Bestellung des Erbbaurechts ist ein Entgelt in wiederkehrenden Leistungen (Erbbauzins) zu vereinbaren, das einem bestimmten Prozentsatz des Bodenwertes (Verkehrswertes) im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entspricht.

4.2 In dem Erbbaurechtsvertrag sind die Fälligkeit sowie die Höhe des für jedes Jahr der Erbbauzeit zu entrichtenden Erbbauzinses anzugeben. Der Erbbauzins ist vom Zeitpunkt des Besitzübergangs an halbjährlich im Voraus zu entrichten.

4.3 Der Prozentsatz, nach dem der Erbbauzins errechnet wird, beträgt

- 4 v.H. bei Erbbaurechten für öffentlich geförderte Wohnungen oder Vorhaben, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bestimmt sind,
- 5 v.H. bei Erbbaurechten für sonstige Wohnungen und
- 6 v.H. bei Erbbaurechten für gewerbliche, berufliche oder sonstige Vorhaben.

Bei gemischter Nutzung ist das überwiegende Vorhaben für die Bestimmung des Prozentsatzes, nach dem der Erbbauzins berechnet wird, maßgebend. Das MF kann in begründeten Einzelfällen abweichende Regelungen zulassen.

4.4 In dem Erbbaurechtsvertrag ist für den Erbbauzins die Eintragung einer Reallast in Abteilung II des Erbbaugrundbuchs an erster Rangstelle vorzusehen. Rangänderungen bedürfen der Einwilligung des MF.

4.5 Bis zur Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch hat der Erbbauberechtigte den vereinbarten Erbbauzins als Nutzungsentgelt zu zahlen.

4.6 Im Erbbaurechtsvertrag ist eine Vereinbarung zu treffen, die eine Anpassung des Erbbauzinses an geänderte Wertverhältnisse vorsieht (Wertsicherungsklausel).

4.6.1 Seit Inkrafttreten des SachenRBerG am 1.10.1994 und der anschließend erfolgten Ergänzungen in § 1105 BGB besteht die Möglichkeit, Wertsicherungsklauseln wie bisher schuldrechtlich zu vereinbaren oder sie mit dinglicher Wirkung zum Inhalt des Erbbauzinses zu machen. Dies gilt insbesondere für automatische Anpassungsklauseln (Entscheidung des BayObLG vom 18.7.1996).

Voraussetzung ist eine hinreichende Bestimmbarkeit des Erbbauzinses. Wegen der verfahrensrechtlichen Vorteile des letztgenannten Verfahrens (z. B. keine Abtretung der Ansprüche bei Veräußerung des Erbbaurechts erforderlich, keine Anpassungsvormerkung erforderlich, keine zusätzlichen Grundbuchänderungen bei Erbbauzinserhöhung) sollte im Erbbaurechtsvertrag regelmäßig die Anpassung als dinglicher Inhalt der Erbbauzinsreallast vorgesehen werden.

4.6.2 Wird die zukünftige Anpassung des Erbbauzinses ausnahmsweise doch lediglich schuldrechtlich vereinbart, ist zur dinglichen Sicherung dieses Erhöhungsanspruchs gleichrangig mit der Reallast eine Vormerkung im Erbbaugrundbuch einzutragen.

4.6.3 Die Ausführungen in Nummer 4.6.1 gelten sinngemäß auch für die Vereinbarung eines versteigerungsfesten Erbbauzinses (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 ErbbauRG).

5. Kosten

Der Erbbauberechtigte hat die Kosten des Erbbaurechtsvertrages einschließlich der Durchführung, die Grunderwerbsteuer und die Vermessungskosten zu tragen.

6. Heimfallanspruch

Die Ausübung des Heimfallanspruchs bedarf der Einwilligung des MF.

7. Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts

Die Erklärung der im Erbbaurechtsvertrag vorbehaltenen vorherigen Zustimmung des Landes zur Veräußerung des Erbbaurechtes an einen Dritten bedarf der Einwilligung der Fondsverwaltung. Dies gilt auch für den Fall der Zwangsversteigerung oder im Insolvenzverfahren. Die Einwilligung der Fondsverwaltung ist auch dann erforderlich, wenn die Zwangsversteigerung aufgrund einer Belastung betrieben wird, zu der die Zustimmung gemäß § 5 Abs. 2 ErbbauRG erteilt worden ist.

8. Belastung

8.1 Die Belastung des Erbbaurechts bedarf der Einwilligung der Fondsverwaltung.

8.2 Der Belastung kann zugestimmt werden, wenn

- es sich um die Finanzierung einer vertraglich zulässigen Baumaßnahme handelt und diese sonst gefährdet ist,
- die Beleihungsgrenze von zwei Dritteln und im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus vier Fünfteln des vollen Wertes (Verkehrswert) der auf dem Grundstück errichteten oder noch zu errichtenden Bauwerke nicht überschritten wird.

9. Vorkaufsrechte

Vorkaufsrechte dürfen nur mit Einwilligung des MF ausgeübt werden.

10. Bestehende Erbbaurechtsverträge

Bestehende Erbbaurechte bleiben unberührt. Beantragt jedoch ein Erbbauberechtigter eine wesentliche Änderung seines Erbbaurechts, insbesondere des Inhalts des Erbbaurechts, so ist eine Anpassung des Erbbaurechtsvertrages an vorstehende Regelungen anzustreben. Dies betrifft insbesondere die Höhe des Erbbauzinses und die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel.


Anlage 4
(zu VV Nr. 5.5.2.2 zu § 64 LHO)

(Muster)
Mietneufestsetzungsklausel

Verändert sich der vom Statistischen Bundesamt monatlich festgestellte "Verbraucherpreisindex für Deutschland" künftig gegenüber dem Stand des Vertragsabschlusses oder einer Neuregelung um mehr als 10 % nach oben oder unten, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, die Aufnahme von Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Mietzinses zu verlangen. Die Änderung des Verbraucherpreisindex ist danach Anlass, nicht jedoch Maßstab für eine Mietzinsänderung. Der neue Mietzins soll sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientieren.

Einigen sich die Vertragsparteien nicht über die künftige Miethöhe, so entscheidet auf Antrag einer Partei oder beider Parteien eine Sachverständige oder ein Sachverständiger, die oder der von der Industrie- und Handelskammer zu benennen ist, als Schiedsgutachterin oder Schiedsgutachter im Vergleich mit Mietobjekten gleicher Art, Lage und Ausstattung darüber, ob und in welcher Höhe eine Änderung der Miete eintreten soll. Ist ein solches Vergleichsobjekt im Ort nicht vorhanden, so ist der Vergleich mit entsprechenden Objekten eines anderen möglichst nahegelegenen Ortes unter Berücksichtigung von prozentualen Zu- und Abschlägen, die sich aus dem unterschiedlichen allgemeinen Mietzinsniveau beider Orte ergeben können, anzustellen. Die neue Miete ist sodann vom Ersten des auf den Tag der Antragstellung folgenden Monats für beide Vertragsparteien verbindlich. Die Kosten des Verfahrens tragen beiden Parteien je zur Hälfte.

Eine prozentuale Veränderung des Mietzinses wird in jedem Fall durch prozentuale Veränderung des Verbraucherpreisindex begrenzt.


Anlage 5
(zu VV Nr. 8 zu § 64 LHO)

Grundsätze für den Grundstücksverkehr mit dem Bund

1. Benötigt der Bund oder das Land ein Grundstück des anderen unmittelbar zur Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben auf Dauer, dann wird das Grundstück in dem für das Vorhaben notwendigen Umfang an ihn veräußert, falls es für eigene Zwecke des derzeitigen Grundstückseigentümers entbehrlich ist. Erstreckt sich der Bedarf nur auf einen Grundstücksteil, so darf für den Veräußerer keine unwirtschaftliche Restparzelle verbleiben.

2. Die Wertermittlung soll grundsätzlich vom Verkäufer nach den für ihn allgemein geltenden Wertermittlungsrichtlinien aufgestellt und dem Erwerber zu dessen Entscheidungsfindung zur Verfügung gestellt werden.

3. Für den Inhalt des Kaufvertrages sind die für den Veräußerer allgemein üblichen Vertragsbedingungen maßgebend, es sei denn, dass in begründeten Fällen die Aufnahme besonderer Bestimmungen angezeigt ist. Zu den allgemein üblichen Bedingungen kann auch die Vereinbarung eines Wiederkaufrechts für den Fall gehören, dass das Grundstück nicht dem Kaufzweck zugeführt oder nicht mehr benötigt wird.

Zu § 65:

1. Unternehmen, Beteiligung

1.1 Der Begriff "Unternehmen" i. S. der §§ 65 ff. setzt werder eine eigene Rechtspersönlichkeit voraus (schließt z. B. auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ein) noch einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Betrieb.

1.2 Unter Beteiligung ist jede kapitalmäßige Beteiligung zu verstehen, die eine Dauerbeziehung zu dem Unternehmen begründen soll. Ein Mindestanteil ist dafür nicht Voraussetzung.

2. Einwilligungsbedürftige Geschäfte

2.1 Zu den nach § 65 Abs. 2 einwilligungsbedürftigen Geschäften bei unmittelbaren Beteiligungen gehören u.a.

2.1.1 die Gründung einschließlich Mitgründung von Unternehmen,
2.1.2 die Ausübung von Bezugsrechten und der Verzicht auf die Ausübung von solchen Rechten,
2.1.3 die Auflösung eines Unternehmens,
2.1.4 der Abschluss, die wesentliche Änderung und die Beendigung von Beherrschungsverträgen,
2.1.5 die Umwandlung, die Verschmelzung, die Änderung der Rechtsform und die Einbringung in andere Unternehmen,
2.1.6 die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sowie die Kapitalherabsetzung.

Bei der Veräußerung von Anteilen sind im übrigen die Bestimmungen des § 63 Abs. 2 bis 4 anzuwenden. Eine Veräußerung ist auch die Einbringung einer Beteiligung in ein Unternehmen.

2.2 § 65 Abs. 3 erfasst die Fälle, in denen das Land unmittelbar oder mittelbar in jeder Stufe mit Mehrheit an einem Unternehmen beteiligt ist und dieses Unternehmen eine Beteiligung von mehr als dem vierten Teil der Anteile eines anderen Unternehmens erwirbt, eine solche Beteiligung erhöht oder sie ganz oder zum Teil veräußert. Hierunter fällt auch die Erhöhung einer Beteiligung auf mehr als den vierten Teil der Anteile. Im Übrigen ist Nr. 2.1 entsprechend anzuwenden.

2.3 Das zuständige Ministerium hat das MF an seinen Erörterungen mit Unternehmen über Maßnahmen nach § 65 Abs. 3 zu beteiligen, sofern es sich nicht um Fragen von untergeordneter Bedeutung handelt.

3. Mitglieder der Aufsichtsorgane

Die auf Veranlassung des Landes gewählten oder von ihm entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen haben sich vor wichtigen Entscheidungen des Aufsichtsrats grundsätzlich über eine einheitliche Auffassung zu verständigen.

4. Einwilligung des Landtages

Der Antrag an die gesetzgebenden Körperschaften auf Einwilligung zu einer Veräußerung i. S. des § 65 Abs. 7 i. V. m. § 63 Abs. 2 wird vom MF im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium gestellt.

Zu § 66:

1. Auf die Einräumung der Befugnisse des LRH ist insbesondere bei einer Änderung des Grundkapitals und der Beteiligungsverhältnisse hinzuwirken.

2. Auf die Einräumung der Befugnisse des LRH ist auch bei Verhandlungen über die Gründung eines Unternehmens und über den Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen hinzuwirken.

3. Als Fassung für die Satzung (Gesellschaftsvertrag) empfiehlt sich: "Der Landesrechnungshof hat die Befugnisse aus § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz." Erforderlichenfalls ist der Wortlaut dieser Vorschrift zu wiederholen.

Zu § 67:

1. Auf die Einräumung der Befugnisse aus den §§ 53 und 54 HGrG ist insbesondere bei einer Änderung des Grundkapitals und der Beteiligungsverhältnisse hinzuwirken.

2. Auf die Einräumung der Befugnisse aus den §§ 53 und 54 HGrG ist auch bei den Verhandlungen über die Gründung eines Unternehmens und über den Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen hinzuwirken.

3. Als Fassung für die Satzung (Gesellschaftsvertrag) empfiehlt sich: "Die zuständigen Stellen des Landes Niedersachsen haben die Befugnisse aus den §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes." Erforderlichenfalls ist der Wortlaut dieser Vorschriften1) 2) zu wiederholen.

___________
1) § 53 HGrG lautet:

"§ 53
Rechte gegenüber privatrechtlichen Unternehmen

(1) Gehört einer Gebietskörperschaft die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder gehört ihr mindestens der vierte Teil der Anteile und steht ihr zusammen mit anderen Gebietskörperschaften die Mehrheit der Anteile zu, so kann sie verlangen, daß das Unternehmen

  1. im Rahmen der Abschlußprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung prüfen läßt;
  2. die Abschlußprüfer beauftragt, in ihrem Bericht auch darzustellen
    a) die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der Gesellschaft,
    b) verlustbringende Geschäfte und die Ursache der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren,
    c) die Ursache eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages;
  3. ihr den Prüfungsbericht der Abschlußprüfer und, wenn das Unternehmen einen Konzernabschluß aufzustellen hat, auch den Prüfungsbericht der Konzernabschlußprüfer unverzüglich nach Eingang übersendet.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 rechnen als Anteil der Gebietskörperschaft auch Anteile, die einem Sondervermögen der Gebietskörperschaft gehören. Als Anteile der Gebietskörperschaft gelten ferner Anteile, die Unternehmen gehören, bei denen die Rechte aus Absatz 1 der Gebietskörperschaft zustehen."

__________
2) § 54 HGrG lautet:

"§ 54
Unterrichtung der Rechnungsprüfungsbehörde

(1) In den Fällen des § 53 kann in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag) mit Dreiviertelmehrheit des vertretenden Kapitals bestimmt werden, daß sich die Rechnungsprüfungsbehörde der Gebietskörperschaft zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung nach § 44 auftreten, unmittelbar unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und Schriften des Unternehmens einsehen kann.

(2) Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begründetes Recht der Rechnungsprüfungsbehörde auf unmittelbare Unterrichtung bleibt unberührt."

Zu § 68:

1. Das zuständige Ministerium soll von den Befugnissen nach § 53 HGrG Gebrauch machen.

2. Das zuständige Ministerium soll im Interesse einer vollständigen, einheitlichen und vergleichbaren Prüfung und Berichterstattung darauf hinwirken, daß die Unternehmen, die der Prüfung nach § 53 Abs. 1 HGrG unterliegen, die in der Anlage enthaltenen "Grundsätze für die Prüfung von Unternehmen nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz" den Abschlußprüfern zur Verfügung stellen.

3. Das Einvernehmen mit dem LRH über die Wahl oder Bestellung des Prüfers nach § 53 Abs. 1 HGrG ist vor der Abgabe der Erklärung in den zuständigen Unternehmensorganen herbeizuführen.

Anlage
(zur VV Nr. 2 zu § 68 LHO)

Grundsätze für die Prüfung von Unternehmen
nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes

I. Allgemeines

Die Prüfung von Unternehmen, an denen der Bund oder die Länder mit Mehrheit beteiligt sind, ist durch das Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) vom 19. 8. 1969, (BGBl. I S. 1273), in der jeweils geltenden Fassung, geregelt. § 53 HGrG räumt den Gebietskörperschaften unter bestimmten Voraussetzungen Rechte ein, die über diejenigen hinausgehen, die den Aktionären nach den Vorschriften des Aktiengesetzes zustehen. Gemäß § 49 HGrG gilt § 53 HGrG für den Bund und die Länder einheitlich und unmittelbar. Die dem Bund und den Ländern danach zustehenden Befugnisse sollen gemäß § 67 BHO/LHO unter den dort genannten Voraussetzungen im übrigen auch für die Unternehmen vereinbart werden, an denen der Bund oder die Länder nicht mit Mehrheit beteiligt sind.

§ 53 HGrG lautet:

"§ 53
Rechte gegenüber privatrechtlichen Unternehmen

(1) Gehört einer Gebietskörperschaft die Mehrheit der Anteile eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder gehört ihr mindestens der vierte Teil der Anteile und steht ihr zusammen mit anderen Gebietskörperschaften die Mehrheit der Anteile zu, so kann sie verlangen, daß das Unternehmen

  1. im Rahmen der Abschlußprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung prüfen läßt;
  2. die Abschlußprüfer beauftragt, in ihrem Bericht auch darzustellen

    die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der Gesellschaft,

    verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren,

    die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages;

  3. ihr den Prüfungsbericht der Abschlußprüfer und, wenn das Unternehmen einen Konzernabschluß aufzustellen hat, auch den Prüfungsbericht der Konzernabschlußprüfer unverzüglich nach Eingang übersendet.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 rechnen als Anteile der Gebietskörperschaft auch Anteile, die einem Sondervermögen der Gebietskörperschaft gehören. Als Anteile der Gebietskörperschaft gelten ferner Anteile, die Unternehmen gehören, bei denen die Rechte aus Absatz 1 der Gebietskörperschaft zustehen."

Die Gebietskörperschaften müssen sich demnach mit ihrem Verlangen grundsätzlich an den Vorstand oder die Geschäftsführung des Unternehmens wenden. Diese sind ihrerseits verpflichtet, dem Abschlußprüfer einen entsprechenden Prüfungsauftrag zu erteilen.

Mit der erweiterten Aufgabenstellung nach § 53 HGrG (erweiterte Prüfung und Berichterstattung) ist keine Erweiterung der Funktion des Prüfers verbunden. Dem Prüfer werden dadurch insbesondere keine Aufsichtsfunktionen eingeräumt; diese obliegen den dafür zuständigen Institutionen (z. B. dem Aufsichtsrat). Aufgabe des Prüfers ist es, die Prüfung und Berichterstattung in dem in § 53 HGrG gezogenen Rahmen so auszugestalten, daß der Aufsichtsrat, das zuständige Ministerium und der Rechnungshof sich auf Grund des Berichts ein eigenes Urteil bilden und ggf. die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können.

Soweit zu dem zu prüfenden Sachverhalt eine abschließende Stellungnahme nicht möglich ist, sollte der Prüfer hierauf hinweisen und sich auf die Darstellung des Tatbestandes im Prüfungsbericht beschränken.

Die Berichterstattung über die Bezüge des Aufsichtsrats, des Vorstandes und der leitenden Angestellten gehört nicht ohne weiteres zur Berichtspflicht gemäß § 53 HGrG. Soweit das Land an einem Unternehmen mit Mehrheit beteiligt ist, wird das MF jedoch die Unternehmen darum bitten, den Bericht auch auf diese Frage zu erstrecken; es kann davon ausgegangen werden, daß der Vorstand einer solchen Gesellschaft einen entsprechenden Auftrag erteilen wird.

II. Prüfung und Berichterstattung
nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 HGrG

Da die aktienrechtliche Abschlußprüfung grundsätzlich keine Prüfung der Geschäftsführung beinhaltet, führt eine Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 HGrG im Prinzip zu einer nicht unwesentlichen Erweiterung des Prüfungsumfanges gegenüber § 162 des Aktiengesetzes (AktG).

Dabei ist zu beachten, daß § 53 Abs. 1 Nr. 1 HGrG nicht eine Prüfung der gesamten Geschäftsführung der Gesellschaft verlangt. Vielmehr ergibt sich eine Einschränkung des Prüfungsumfanges schon daraus, daß als Prüfungsobjekt nicht die Geschäftsführung im ganzen, sondern die Frage ihrer "Ordnungsmäßigkeit" angesprochen wird.

Den Maßstab für die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung bilden die Vorschriften des § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG und § 43 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, nach denen die Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden haben. Der Prüfer hat festzustellen, ob die Geschäfte der Gesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr mit der erforderlichen Sorgfalt, d. h. auch mit der gebotenen Wirtschaftlichkeit, und in Übereinstimmung mit den Gesetzen, der Satzung, den Beschlüssen der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse sowie der Geschäftsordnung für den Vorstand geführt worden sind.

Insbesondere soll in diesem Zusammenhang geprüft werden, ob ungewöhnliche, risikoreiche oder nicht ordnungsgemäß abgewickelte Geschäftsvorfälle und erkennbare Fehldispositionen vorliegen. Auch ist besonders zu untersuchen, ob die Art der getätigten Geschäfte durch die Satzung gedeckt ist und ob eine nach der Satzung, der Geschäftsordnung oder einem Beschluß des Aufsichtsrates erforderliche Zustimmung eingeholt wurde.

Es ist nicht Aufgabe der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, den Entscheidungsprozeß in seinen Einzelheiten zu prüfen. Es kommen nur wesentliche, grobfehlsame oder mißbräuchliche kaufmännische Ermessensentscheidungen oder vergleichbare Unterlassungen in Betracht. Es ist zu untersuchen, ob durch geeignete organisatorische Vorkehrungen sichergestellt ist, daß die Geschäftsführungsentscheidungen ordnungsgemäß getroffen und durchgeführt werden können. In diesem Rahmen kann zur Prüfung auch eine Beschäftigung mit den Grundzügen der Unternehmerorganisation gehören; ggf. sind Anregungen zu einer Organisationsprüfung zu geben. Weiterhin kann es im Hinblick auf die ordnungsmäßige Bildung und sachgerechte Durchführung der Entscheidungen notwendig sein, das interne Kontrollsystem in einem weitergehenden Umfang zu prüfen, als dies bei der Abschlußprüfung der Fall ist.

Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung erfordert im allgemeinen auch eine Prüfung größerer Investitionsprojekte hinsichtlich Genehmigung durch den Aufsichtsrat, vorliegender Wirtschaftlichkeitsrechnungen, Ordnungsmäßigkeit der Abwicklung einschließlich Vergabe, Überschreitungen und dergleichen. Im Rahmen des § 53 HGrG wird in aller Regel eine stichprobenweise Prüfung als ausreichend angesehen werden können.

Die Prüfung der Verwendung der von der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellten Mittel zum Zwecke der Feststellung, ob die Mittel zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet worden sind, gehört nicht zum Prüfungsumfang nach § 53 HGrG. Für eine derartige Prüfung ist ein gesonderter Auftrag erforderlich.

Wird jedoch im Rahmen der Abschlußprüfung eine nicht ordnungsmäßige Verwendung festgestellt, wird es in der Regel erforderlich sein, hierauf hinzuweisen, insbesondere wenn sich daraus Risiken ergeben.

Hinsichtlich der Berichterstattung über die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung enthält § 53 Abs. 1 Nr. 1 HGrG keine besondere Bestimmung. Sind Verstöße gegen die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung festgestellt worden, so ist entsprechend den allgemeinen Berichtsgrundsätzen und der Zielsetzung der Prüfung nach § 53 HGrG hierauf so einzugehen, daß dem Berichtsleser eine entsprechende Würdigung des Sachverhalts möglich wird. Ist dem Prüfer im Einzelfall eine Wertung nicht möglich, so ist dies anzugeben und der in Frage stehende Sachverhalt im Bericht darzustellen. Im allgemeinen gehört es nicht zum Inhalt dieser Ordnungsmäßigkeitsprüfung, daß der Prüfer auch zur Geschäftspolitik der Gesellschaft ein Urteil abgibt.

In die Berichterstattung werden - insoweit über die Anforderungen nach § 166 AktG hinausgehend - insbesondere die folgenden Punkte einzubeziehen sein:

  1. Im Prüfungsbericht sollte angegeben werden, wie oft der Aufsichtsrat im Berichtsjahr zusammengetreten ist und ob der Vorstand ihm gemäß Gesetz oder Satzung berichtet hat. Soweit die Berichte nach den bei der Abschlußprüfung gewonnenen Erkenntnissen eine offensichtlich nicht zutreffende Darstellung enthalten, ist auch hierüber zu berichten.
  2. Im Prüfungsbericht sollte darauf eingegangen werden, ob das Rechnungswesen den besonderen Verhältnissen des Unternehmens angepaßt ist. Gegebenenfalls ist auch zu speziellen Gebieten der Kostenrechnung (Betriebsabrechnung, Vor- und Nachkalkulation) Stellung zu nehmen.
  3. Ferner ist darzulegen, ob bei der Größe des Unternehmens eine interne Revision erforderlich ist. Soweit sie vorhanden ist, ist auf ihre Besetzung und ihre Tätigkeit im Berichtsjahr sowie kurz darauf einzugehen, ob sie für das Unternehmen ausreichend ist.
  4. Bestehen auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens Bedenken gegen den Gewinnverwendungsvorschlag, so ist hierauf hinzuweisen.
  5. Wurde bei der Prüfung festgestellt, daß getätigte Geschäfte nicht durch die Satzung gedeckt sind oder daß eine nach der Satzung, der Geschäftsordnung oder nach einem Beschluß des Aufsichtsrates erforderliche Zustimmung nicht beachtet wurde, so ist darüber zu berichten.
  6. Ungewöhnliche, risikoreiche oder nicht ordnungsgemäß abgewickelte Geschäftsvorfälle sowie erkennbare Fehldispositionen und wesentliche Unterlassungen sind besonders darzustellen.
  7. Im allgemeinen kann sich die Berichterstattung über die Ordnungsmäßigkeit der geprüften Investitionen auf Feststellungen beschränken, ob sich die Investitionen und ihre Finanzierung im Rahmen der Aufsichtsratsbewilligungen halten, aussagefähige Wirtschaftlichkeitsrechnungen durchgeführt, Konkurrenzangebote in ausreichendem Umfang eingeholt worden sind und eine ordnungsmäßige Abrechnungskontrolle vorliegt. Außerdem sind die Grundsätze darzulegen, nach denen die Aufträge, insbesondere die Bauaufträge, vergeben wurden.

    Im übrigen dürfte es wegen des Eigeninteresses vieler Unternehmen an einer umfangreicheren Darstellung der Investitionen, als dies nach § 53 HGrG erforderlich ist, zweckmäßig sein, den Umfang der Berichterstattung mit der Gesellschaft abzustimmen.
  8. Bei Erwerb und Veräußerung einer Beteiligung sollte unter Auswertung der vorliegenden Unterlagen auch zur Angemessenheit der Gegenleistung Stellung genommen werden. Ferner ist zu berichten, ob ggf. die Zustimmung der zuständigen Organe vorliegt.
  9. Zu den Veräußerungserlösen bei Abgängen des Anlagevermögens ist in wesentlichen Fällen oder dann Stellung zu nehmen, wenn Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Vorgangs bestehen.
  10. Zu nach Art und Höhe ungewöhnlichen Abschlußposten ist Stellung zu nehmen. So ist z. B. auf eine unangemessene Höhe der Vorräte oder auf ungewöhnliche Bedingungen bei Forderungen und Verbindlichkeiten (Zinssatz, Tilgung, Sicherheiten) einzugehen.
  11. Der Versicherungsschutz als solcher ist nicht Gegenstand der Prüfung. Gleichwohl ist auch darüber zu berichten, welche wesentlichen Versicherungen bestehen und ob eine Aktualisierung der versicherten Werte erfolgt. Ist für den Prüfer erkennbar, daß wesentliche, üblicherweise abgedeckte Risiken nicht versichert sind, so ist auch hierüber zu berichten. In allen Fällen ist darauf hinzuweisen, daß eine Prüfung der Angemessenheit und Vollständigkeit des Versicherungsschutzes nicht stattgefunden hat, sondern einem versicherungstechnischen Sachverständigen überlassen bleiben muß.

III. Prüfung und Berichterstattung
nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG

Neben der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sieht § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG ausdrücklich eine Berichterstattung über folgende Punkte vor:

a) die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der Gesellschaft,
b) verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursachen für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren,
c) die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages.

Eine solche Berichterstattung ist ohne vorhergehende Prüfung nicht möglich. Die Aufgabenstellung überschneidet sich dabei teilweise sowohl mit der Abschlußprüfung (z. B. Darstellung der Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage) als auch mit der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung (z. B. bei verlustbringenden Geschäften, die ihre Ursache in einer nicht ordnungsgemäßen Geschäftsführung haben).

Im einzelnen ist hierzu zu bemerken:

  1. § 166 Abs. 1 Satz 3 AktG, wonach die Posten des Jahresabschlusses aufzugliedern und ausreichend zu erläutern sind, führt in der Regel dazu, daß die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft darzustellen ist. In diesem Rahmen wird im allgemeinen auch auf die Liquidität und Rentabilität eingegangen, wobei der Umfang der Ausführung im wesentlichen von der Lage der Gesellschaft abhängt. Den in § 53 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a HGrG gestellten Anforderungen wird mit dieser berufsüblichen Darstellung im allgemeinen entsprochen.

    Gegebenenfalls ist die finanzielle Entwicklung während des Berichtsjahres zu erläutern, z. B. in Form einer Kapitalflussrechnung. Ist mit wesentlichen Veränderungen zu rechnen, so sind diese und ihre Auswirkungen auf die Liquidität darzustellen. Ebenso ist auf eine Verschlechterung der Ertragslage hinzuweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn dies zu einer Inanspruchnahme öffentlicher Mittel führen kann.

    Besondere Feststellungen können zu folgenden Punkten in Betracht kommen:

    a) Im Rahmen der Darstellung der Entwicklung der Vermögenslage ist ggf. auch zur Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung Stellung zu nehmen.
    b) Die Höhe und die Entwicklung der stillen Reserven sind lediglich für wesentliche Beträge und nur dann darzustellen, wenn diese ohne Schwierigkeiten ermittelt werden können. In Betracht kommen z. B. Hinweise auf erhebliche steuerliche Sonderabschreibungen, auf bei Beteiligungen thesaurierte umfangreiche Gewinne, auf die Kurswerte von Wertpapieren und dgl. Soweit die Reserven bei einer Realisierung zu versteuern wären, ist hierauf hinzuweisen.
    c) Im Rahmen der Darstellung der Entwicklung der Ertragslage sind das Betriebsergebnis und das außerordentliche Ergebnis zu erläutern. Sind die Ergebnisse erheblich durch einen Bewertungsmethodenwechsel oder durch Unterschiede zwischen Buchabschreibungen und kalkulatorischen Abschreibungen u. ä. beeinflußt, so ist dies zu erwähnen. Soweit Spartenrechnungen vorliegen, ist hierauf einzugehen. Aufwendungen und Erträge, die wegen ihrer Art oder ihrer Höhe bemerkenswert sind (z. B. nicht übliche Zinsen und Provisionen), sind im Bericht hervorzuheben. Wesentliche Unterschiede gegenüber dem Vorjahr sind zu erläutern.
    Gegebenenfalls ist darzulegen, welche Maßnahmen zur Besserung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens von der Geschäftsleitung eingeleitet oder beabsichtigt sind.
  2. Die verlustbringenden Geschäfte und ihre Ursachen sind nach dem Wortlaut des Gesetzes nur dann darzustellen, wenn sie für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren. Demnach kommen in der Regel nur größere Verlustfälle in Betracht. Zu schildern sind die Geschäfte als solche sowie die wesentlichen für den Prüfer erkennbaren Ursachen. Dabei ist darauf einzugehen, ob es sich um von der Geschäftsführung beeinflußbare oder nicht beeinflußbare Ursachen handelt. Gegebenenfalls ist darauf hinzuweisen, weshalb derartige verlustbringende Geschäfte von der Gesellschaft abgeschlossen wurden oder ggf. auch künftig weiter getätigt werden. Dabei kann es zweckmäßig sein, die Auffassung der Geschäftsführung über die Ursachen der Verluste im Bericht anzugeben; eine abweichende Auffassung des Prüfers ist zu vermerken.
  3. Die Verluste werden im allgemeinen der Kostenrechnung, insbesondere der Nachkalkulation, zu entnehmen sein. Im Bericht ist auch anzugeben, auf welcher Basis die Verluste ermittelt worden sind. Eine eingehende Prüfung der Unterlagen wird nur ausnahmsweise in Betracht kommen.
  4. Die Ursachen eines ausgewiesenen Jahresfehlbetrags werden in der Regel durch die Darstellung der Entwicklung der wesentlichen Aufwendungen und Erträge sowie durch die Nennung einzelner größerer verlustbringender Geschäfte erkennbar sein.

IV. Schlußbemerkung

Sofern die Prüfung keine besonderen Feststellungen ergeben hat, könnte in die Schlußbemerkung etwa folgender Absatz aufgenommen werden:

"Wir haben bei unserer Prüfung auftragsgemäß die Vorschriften des § 53 Abs. 1 und 2 HGrG beachtet. Dementsprechend haben wir auch geprüft, ob die Geschäfte ordnungsgemäß, d. h. mit der erforderlichen Sorgfalt und in Übereinstimmung mit den einschlägigen handelsrechtlichen Vorschriften, den Satzungsbestimmungen und der Geschäftsordnung für den Vorstand geführt worden sind. Über die in dem vorliegenden Bericht gebrachten Feststellungen hinaus hat unsere Prüfung keine Besonderheiten ergeben, die nach unserer Auffassung für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung von Bedeutung sind."

Enthält der Bericht wesentliche Feststellungen, die Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung begründen können, so ist auf sie in der Schlußbemerkung unter Anführung der entsprechenden Textziffer des Berichtes hinzuweisen. Das gleiche gilt, wenn verlustbringende Geschäfte vorlagen, die im Bericht Anlaß zu einer besonderen Erläuterung gegeben haben.

Zu § 69:

1. Die Prüfung durch das für die Beteiligung zuständige Ministerium ist von Bediensteten durchzuführen, die nicht dem Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Überwachungsorgan des Beteiligungsunternehmens im Prüfungszeitraum angehört haben.

2. Die Mitteilung des zuständigen Ministeriums an den LRH über das Ergebnis der Prüfung muß erkennen lassen,

2.1 wie bedeutsame Vorgänge im abgelaufenen Geschäftsjahr und die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens sowie die voraussichtliche weitere Entwicklung beurteilt werden,
2.2 ob Bedenken hinsichtlich der Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens bestehen und welche Maßnahmen getroffen worden oder vorgesehen sind, sie zu verbessern,
2.3 ob die Geschäfte mit der erforderlichen Sorgfalt und der gebotenen Wirtschaftlichkeit geführt worden sind; Geschäfte außerhalb des Geschäftsgegenstandes des Unternehmens sind dabei besonders zu erwähnen,
2.4 ob die Bezüge der Mitglieder der Geschäftsleitung als angemessen anzusehen sind,
2.5 ob gegen die Beschlüsse über die Gewinnverwendung und über die Entlastung des Vorstandes, der Geschäftsführer und des Aufsichtsrates Bedenken bestehen,
2.6 ob der Erwerbs- oder Veräußerungspreis als angemessen anzusehen ist, falls Beteiligungen von dem Unternehmen erworben oder veräußert worden sind; dazu vorliegende Unterlagen (z. B. Gutachten) sind beizufügen,
2.7 in welchen Fällen die auf Veranlassung des zuständigen Ministeriums gewählten oder entsandten Mitglieder in den Überwachungsorganen überstimmt worden sind oder sich der Stimme enthalten haben und welche abweichende Meinung sie ggf. vertreten haben,
2.8 was das zuständige Ministerium auf Grund seiner Prüfung veranlaßt hat.

3. Die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Willensbildung des Landes außerhalb der Unternehmensorgane.

Zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80

Inhaltsübersicht
1.
Zuständigkeiten der anordnenden Dienststellen
2.
Anordnungen
2.1
Anforderungen
2.2
Allgemeine Anordnungen
2.3
Verantwortlichkeiten
2.4
Datenerfassung
2.5
Freigabe und elektronische Signatur
2.6
Journalisierung
2.7
Inhalt der Anordnung
2.8
Abweichender Inhalt der Anordnung
2.9
Änderung einer Anordnung
2.10
Ausgeschlossene Personen
3.
Zahlungen
3.1
Zahlungswege
3.2
Zahlungen in anderen Geldsorten als EUR
3.3
Konten bei Kreditinstituten
3.4
Kartenzahlverfahren, elektronische Zahlungssysteme
3.5
Auszahlungen im Lastschriftverfahren
3.6
Überwachung von Einzahlungen
3.7
Einzahlungen bei fehlender Anordnung
3.8
Gegenleistung für Zahlungen
3.9
Vorschüsse
4.
Geldverwaltung, Abrechnung
4.1
Sollbestand und Istbestand
4.2
Verwaltung des Istbestandes
4.3
Verstärkungen und Ablieferungen, Abrechnung
4.4
Aufbewahrung von Bargeld und Schecks
5.
Buchführung, Belege, Abschlüsse, Rechnungslegung
5.1
Grundsätze
5.2
Buchführung, Bücher
5.3
Belege
5.4
Tagesabschluss
5.5
Jahresabschluss
5.6
Rechnungslegung
5.7
Aufbewahrungsbestimmungen
6.
Für Zahlungen zuständige Stellen
6.1
Einrichtung
6.2
Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Kasse
7.
HKR-IT-Verfahren
8.
Wertgegenstände
8.1
Grundsätze
8.2
Inhalt der Anordnung
8.3
Buchführung
9.
Unvermutete Prüfungen
9.1
Prüfung der für Zahlungen zuständigen Stellen
9.2
Interne Revision
9.3
Auskunfts- und Informationspflichten
9.4
Revision der für die Verwaltung von Vorräten zuständigen Stellen
10.
Beitreibung und Einziehung von Geldforderungen
10.1
Beitreibung von Geldforderungen
10.2
Vollstreckungsbehörde
10.3
Einziehung von Geldforderungen
10.4
Sicherstellung von Forderungen
10.5
Annahme an Erfüllungs statt und erfüllungshalber
10.6
Verfahren bei der Vollstreckungsbehörde
11.
Bisherige Verfahren
11.1
In Betrieb befindliche HKR-IT-Verfahren
11.2
Manuelle Verfahren

1. Zuständigkeiten der anordnenden Dienststellen

Die anordnenden Dienststellen sind für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln zuständig. Die Bewirtschaftung umfasst Maßnahmen zur Mittelverteilung und Mittelverwendung sowie die dazu erforderlichen Buchungen. Die anordnenden Dienststellen sind darüber hinaus zuständig für:

-
Verwahr- und Vorschussaufklärung (Umbuchung, Weiterleitung, Rückzahlung) soweit diese auf den dienststellenbezogenen Girokonten eingehen und nicht automatisch den gebuchten Forderungen und Verbindlichkeiten zugeordnet werden können,
-
Abwicklung von Mehrzahlungen auf Kassenzeichen,
-
Überwachung der Offenen Posten,
-
Berechnung von Stundungs- und Verzugszinsen sowie von Säumniszuschlägen sofern eine automatische Berechnung nicht erfolgt,
-
Verrechnungen im Wege der Aufrechnung,
-
Abrechnung der Gerichtsvollzieher-Gebührenanteile,
-
Meldung der mit zu versteuernden Nebenbezüge an die Bezüge abrechnende Dienststelle,
-
Verwaltung der Wertgegenstände,
-
Ermittlung der aktuellen Anschrift von Zahlungspflichtigen soweit nicht die Vollstreckungsstelle zuständig ist.

2. Anordnungen

2.1 Anforderungen

2.1.1 Anordnungen sind erforderlich, um Einzahlungen anzunehmen, Auszahlungen zu leisten oder Buchungen vorzunehmen. Die Anordnung ist das Ergebnis einer Abfolge von Entscheidungen, mit denen die Verantwortlichkeiten für die Richtigkeit der anzunehmenden Einzahlung, der zu leistenden Auszahlung oder der vorzunehmenden Buchung wahrgenommen werden.

2.1.2 An einer Anordnung, die zu einer Einzahlung oder einer Auszahlung führt, darf nicht nur eine Person allein beteiligt sein (Vier-Augen-Prinzip). Ausnahmen sind nur mit Einwilligung des MF möglich. Das MF hat das Einvernehmen mit dem LRH herbeizuführen.

2.1.3 Für die Anordnungen sind Belege erforderlich, die Zweck und Anlass für die Erstellung einer Anordnung zweifelsfrei erkennen lassen (begründende Unterlagen).

2.2 Allgemeine Anordnungen

Das MF kann genehmigen, dass auf die Anordnung (Sollbuchung) bei Forderungen verzichtet werden kann (Nicht-Soll- Buchung).

Allgemeine Anordnungen können für eine bestimmte Art mehrfach vorkommender Zahlungen anstelle förmlicher Zahlungsanordnungen erteilt werden und unterliegen nicht dem Vier-Augenprinzip. Sie bedürfen der schriftlichen Genehmigung des MF und werden von diesem technisch umgesetzt.

Allgemeine Anordnungen können vom MF zugelassen werden für:

-
Einzahlungen, die aufgrund amtlicher Gebührentarife und amtlicher Festsetzungen anzunehmen oder zu leisten sind (z. B. Kosten für den unbaren Zahlungsverkehr, Zinsen, Säumniszuschläge),
-
Einzahlungen von gleichgelagerten Zahlfällen,
-
in anderen Fällen im Einvernehmen mit dem LRH.

Allgemeine Anordnungen können mit Zustimmung des MF auch durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften erteilt werden.

Allgemeine Anordnungen dürfen nur erteilt werden, wenn in den anordnenden Dienststellen oder in den für Zahlungen zuständigen Stellen Unterlagen zur Verfügung stehen, die die Zahlungen begründen und aus denen insbesondere die Beträge, die Zahlungspflichtigen oder die Empfangsberechtigten sowie die Buchungsstellen ersichtlich sind. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit dieser Unterlagen ist festzustellen und zu bescheinigen. Der Verwendungszweck muss die Zuordnung der Zahlungen zur Allgemeinen Anordnung ermöglichen. Für die Annahme von Gerichtskosten, Geldstrafen und Geldbußen in der Justizverwaltung gelten besondere Vorschriften. Das MF kann im Einvernehmen mit dem LRH abweichende Regelungen treffen.

2.3 Verantwortlichkeiten

2.3.1 Die Verantwortlichkeiten im Anordnungsverfahren werden durch die Feststellung der rechnerischen Richtigkeit, die Feststellung der sachlichen Richtigkeit, die Erfassung der Anordnungsdaten und die Ausübung der Anordnungsbefugnis wahrgenommen. Zur Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit sind Beamtinnen und Beamte und Tarifbeschäftigte befugt, die alle Sachverhalte, deren Richtigkeit sie zu bescheinigen haben, überblicken und beurteilen können.

2.3.1.1 Die Bescheinigung der Feststellung der sachlichen Richtigkeit umfasst, dass

-
die in der Anordnung und in den sie begründenden Unterlagen enthaltenen, für die Zahlung und Buchung maßgebenden Angaben vollständig und richtig sind,
-
nach den geltenden Vorschriften, insbesondere dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, verfahren worden ist; hierzu gehört, dass die Lieferung oder Leistung als solche und auch die Art ihrer Ausführung geboten war und die Lieferung oder Leistung entsprechend der zugrunde liegenden Vereinbarung oder Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist,
-
Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen, Pfändungen und Abtretungen vollständig und richtig berücksichtigt worden sind,
-
die übrigen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung vorliegen (z. B. Mittelverfügbarkeit insbesondere für den Fall deaktivierter Mittelkontrolle),
-
die angeforderte Zahlung nach Rechtsgrund und Höhe richtig ermittelt worden ist.

2.3.1.2 Die Bescheinigung der Feststellung der rechnerischen Richtigkeit beinhaltet die Verantwortung, dass der anzunehmende oder auszuzahlende Betrag sowie alle auf Berechnungen beruhenden Angaben in der Anordnung und den sie begründenden Unterlagen richtig sind.

2.3.2 Die Beauftragten für den Haushalt der anordnenden Dienststellen bestimmen, welche Bediensteten Anordnungsdaten erfassen dürfen (Feststellerinnen und Feststeller) und entscheiden auch, welche Bediensteten zur Ausübung der Anordnungsbefugnis ermächtigt sind.

2.4 Datenerfassung

Anordnungen sollten unverzüglich erfasst werden.

2.4.1 Feststellerinnen und Feststeller

Feststellerinnen und Feststeller erfassen die Anordnungsdaten, vermerken die vom automatisierten Verfahren angezeigte Belegnummer (Buchungsschlüssel und lfd. Nummer) auf der begründenden Unterlage/dem begründenden Beleg, reichen diese unter Angabe der Stapelnummer an die Anordnungsbefugten weiter und sind damit für die vollständigen und richtigen maßgeblichen Angaben verantwortlich. Die mit der Belegnummer versehenen begründenden Unterlagen gelten als Nachweis der Erfassung.

2.4.2 Feststellung der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit

Mit der Erfassung der elektronischen Anordnung gilt die rechnerische Richtigkeit als bescheinigt. Die sachliche Richtigkeit ist grundsätzlich von den Feststellerinnen und Feststellern elektronisch zu bescheinigen. Eine zusätzliche schriftliche Bescheinigung der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit auf den begründenden Unterlagen ist in diesen Fällen entbehrlich. Die Feststellerinnen und Feststeller sind von der Verantwortung für die rechnerische Richtigkeit und ggf. die sachliche Richtigkeit entbunden, wenn die begründenden Unterlagen entsprechende schriftliche Feststellvermerke anderer hierzu befugter Personen enthalten.

2.4.3 Anordnungsbefugte

Die Ausübung der Anordnungsbefugnis umfasst die Prüfung, ob die Daten richtig und vollständig erfasst und die Bescheinigungen der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit von der oder dem dazu Befugten abgegeben worden sind. Hat sich die oder der Beauftragte für den Haushalt gemäß VV Nr. 3.2.3 zu § 9 die Mitzeichnung oder die abschließende Zeichnung vorbehalten, so hat die oder der Anordnungsbefugte die Verantwortung, dass die Beteiligung der oder des Beauftragten für den Haushalt erfolgt ist.

2.4.4 Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit durch Anordnungsbefugte

Hat die Feststellerin oder der Feststeller nicht die sachliche Richtigkeit bescheinigt, so gilt die sachliche Richtigkeit mit der Freigabe und Signierung der Daten durch die Anordnungsbefugte oder den Anordnungsbefugten als bescheinigt. Dies gilt auch für Anordnungen, die pauschal freigegeben wurden. Die schriftliche Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit auf der begründenden Unterlage kann unterbleiben. Soll die sachliche Richtigkeit nicht von der oder dem Anordnungsbefugten bescheinigt werden, ist der Vorgang an die Feststellerin oder den Feststeller zurückzugeben, damit die elektronische Bescheinigung der sachlichen Richtigkeit von dort vorgenommen wird. Die Anordnungsbefugten sind von der Verantwortung für die sachliche Richtigkeit entbunden, wenn die begründenden Unterlagen entsprechende schriftliche Feststellvermerke anderer hierzu befugter Personen enthalten.

2.5 Freigabe und elektronische Signatur

2.5.1 Einzelfreigabe

Die Einzelfreigabe erfolgt durch Erfassung des Anordnungsbetrages und der elektronischen Signatur durch die Anordnungsbefugte oder den Anordnungsbefugten. Elektronische Anordnungen müssen bei folgenden Schwellenwerten einzeln freigegeben werden:

-
Auszahlungen ab 5 000 EUR,
-
Einzahlungen ab 10 000 EUR,
-
Zahlungen mit geringeren Beträgen, wenn das System aufgrund des mathematischen Stichprobenverfahrens dazu auffordert.

2.5.2 Pauschale Freigabe

Zur Freigabe anstehende Anordnungen werden je Buchungstag oder nach besonderer Vorgabe der Feststellerinnen und Feststeller zu Stapeln zusammengefasst. Nach Aufruf des Stapels wird das Freigabeverfahren (Einzelfreigabe/pauschale Freigabe) angezeigt. Bei Anordnungen, die nicht der Einzelfreigabe bedürfen, entscheidet die oder der Anordnungsbefugte, ob die Freigabe einzeln oder pauschal erfolgen soll. Alle übrigen Anordnungen können pauschal freigegeben werden.

2.6 Journalisierung

Mit der Journalisierung der freigegebenen und signierten Anordnung gilt die Buchung in den Büchern (Sachbücher) als erfolgt. Die Journalisierung läuft automatisch ab. In eiligen Fällen kann die Journalisierung manuell ausgeführt werden. Nach der Journalisierung sind Korrekturen nur durch elektronische Änderungsanordnungen möglich. Die Dienststellen haben sich in regelmäßigen Abständen zu vergewissern, dass alle Journalisierungen erfolgt sind und haben Journalisierungshindernisse ggf. mithilfe des Kompetenzcenters für das Haushaltswirtschaftssystem (HWS) (KC-HWS) zu beheben.

2.7 Inhalt der Anordnung

Eine Anordnung muss mindestens die in den Nummern 2.7.1 bis 2.7.14 aufgeführten Angaben enthalten.

2.7.1
Die Bezeichnung der für die Zahlungen zuständigen Stelle.
2.7.2
Ein Kennzeichen zur eindeutigen Identifizierung aller mit der Anordnung zusammenhängenden Informationen.
2.7.3
Die Zahlungspartnerin oder den Zahlungspartner.
2.7.3.1
Zahlungspartnerdaten In der Anordnung müssen Zahlungsempfängerinnen, Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtige (Zahlungspartnerinnen und Zahlungspartner) zweifelsfrei bezeichnet sein. Hierzu ist grundsätzlich neben Namen, Vornamen (oder Firmenbezeichnung bei juristischen Personen) und ggf. Geburtsdatum, die Anschrift der Zahlungspartnerin oder des Zahlungspartners zu erfassen. Im Zusammenhang mit Vollstreckungsfällen sind vollstreckungsfähige Anschriften zu verwenden. Postfachanschriften sind ungeeignet.
2.7.3.2
Erfassung der Zahlungspartnerdaten bei Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldnern Sind für eine Forderung mehrere Schuldnerinnen und Schuldner vorhanden, sind sie Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner (Haftungsschuldnerinnen und Haftungsschuldner). Unbeschadet der im Justizbereich bestehenden speziellen Regelungen entscheiden die anordnenden Dienststellen nach pflichtgemäßem Ermessen, ob gegen alle Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner oder nur gegenüber einer oder einem von ihnen die Forderung geltend gemacht werden soll (Auswahlermessen). Dies ist durch Erfassung des entsprechenden Merkmals (Zweitschuldnerin oder Zweitschuldner vorhanden ja/nein) in den elektronischen Annahmeanordnungen zu dokumentieren. Grundsätzlich soll nur gegen eine Gesamtschuldnerin oder einen Gesamtschuldner die Sollbuchung vorgenommen werden. Entrichtet diese oder dieser die Forderung nicht oder nicht vollständig, ist die anordnende Dienststelle zur Inanspruchnahme der weiteren Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner verpflichtet; ein Ermessensspielraum besteht insoweit nicht. In geeigneten Fällen ist es zulässig, die Forderung von Beginn an auf alle Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner nach Kopfteilen aufzuteilen und entsprechende Annahmeanordnungen zu erteilen.
2.7.4
Den Betrag mit Währungsbezeichnung.
2.7.5
Die Kennzeichnung der Art der Anordnung (z. B. Mittelverteilung, Festlegung, Einzahlung, Auszahlung).
2.7.6
Bei Abschlagszahlungen und deren Abrechnung (Schlusszahlung) ein entsprechendes Kennzeichen.
2.7.7
Die Fälligkeit.
2.7.7.1
Tag der Fälligkeit
Die anordnenden Dienststellen haben in der Anordnung das Datum zu erfassen, zu dem die Einzahlung oder Auszahlung bewirkt sein muss (Fälligkeitstag).
2.7.7.2
Fälligkeit an Wochenenden und Feiertagen
Fällt der Fälligkeitstag aufgrund der zahlungsbegründenden Unterlagen auf ein Wochenende (Sonnabend, Sonntag) oder einen Feiertag, gilt § 193 BGB unmittelbar. Demnach ist eine Zahlung, die zu einem bestimmten Tag zu bewirken ist, und dieser Tag auf ein Wochenende oder einen am Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag fällt, erst am darauffolgenden nächsten Werktag zu erbringen. Einer Präzisierung des Fälligkeitstages in der Anordnung auf den folgenden nächsten Werktag bedarf es in diesen Fällen nicht.
2.7.7.3
Fälligkeit aufgrund spezieller rechtlicher oder vertraglicher Regelungen
Zahlungen, die aufgrund spezieller Regelungen vorher zu bewirken sind, müssen zwingend mit der Erfassung des konkreten Datums des Werktages, der dem Wochenende oder dem Feiertag vorangeht, fällig gestellt werden.
2.7.7.4
Fälligkeit bei Skontoabzug
Bei Gewährung von Skontoabzügen ist der für den Skontoabzug vorgesehene Zahlungsrahmen bei der Fälligkeitserfassung in vollem Umfang zu nutzen.
2.7.8
Bei Auszahlungen und aktiven Lastschrifteinzügen das Zahlungsverfahren.
2.7.9
Die Buchungsstelle und das Haushaltsjahr.
2.7.10
Die für Mahnung, Beitreibung und sonstige Verzugsfolgen notwendigen Angaben; die anordnende Dienststelle hat den Mahnschlüssel in eigener Verantwortung auszuwählen.
2.7.11
Kassenzeichen.
Kassenzeichen dienen der eindeutigen Kommunikation zwischen anordnenden Dienststellen, den für Zahlungen zuständigen Stellen und den Zahlungspartnerinnen und Zahlungspartnern. Sie gewährleisten die automatische Zuordnung von Zahlungen zu Anordnungen.
2.7.11.1
HVS-Standard-Kassenzeichen
Die anordnenden Dienststellen haben grundsätzlich die vom System bei der Erfassung elektronischer Anordnungen automatisch generierten 13-stelligen numerischen Standardkassenzeichen zu verwenden. Sofern es unerlässlich ist, als Kassenzeichen einen ununterbrochenen Nummernkreis zu verwenden, kann dieser auf Antrag bei der Zentralen Verfahrenspflege (ZV)/KC-HWS reserviert werden.
2.7.11.2
Fremdkassenzeichen
In Ausnahmefällen können Fremdkassenzeichen verwendet werden. Bei der Gestaltung ist sicherzustellen, dass sie die automatische Zuordnung von Zahlungen zweifelsfrei ermöglichen. Fremdkassenzeichen beginnen stets mit den ersten vier Ziffern der Dienststellennummer. Im Zweifel ist bei der Gestaltung der Fremdkassenzeichen das KC-HWS zu beteiligen. Bei Fremdkassenzeichen sind keine Sonder- oder Leerzeichen zu verwenden.
2.7.12
Leitmerkmale im Zahlungsverkehr (Bankleitzahl, Kontonummer, BIC, IBAN).
Im Zuge der vollautomatisierten Durchführung des Zahlungsverkehrs findet bei den Kreditinstituten in der Regel keine Übereinstimmungsprüfung von Kontoinhaberschaft und Zahlungsempfängerin und Zahlungsempfänger statt. Entscheidende Zuordnungskriterien sind IBAN oder nationale Kontonummer und ggfs. BIC oder nationale Bankenkennzeichnung. Den Feststellerinnen und Feststellern obliegt bei der Erfassung der zahlungsrelevanten Daten in den Anordnungen eine besondere Sorgfaltspflicht hinsichtlich der richtigen Erfassung der Leitmerkmale im Zahlungsverkehr.
2.7.13
Begründende Unterlagen, Zahlungsgrund, Verwendungszweck.
Durch die Eintragungen in den Feldern „Zahlungsgrund“ oder „Verwendungszweck“ und den Vermerk des Kassenzeichens auf den begründenden Unterlagen wird die Verbindung zwischen den begründenden Unterlagen und den Anordnungen dokumentiert.
2.7.13.1
Zahlungsgrund
Hier ist eine maximal 54-stellige Zeichenkette zu erfassen, die der Empfängerin oder dem Empfänger konkrete Informationen zur Zuordnung der Zahlung übermittelt, z. B. deren oder dessen Kundennummer, Rechnungsdatum, Vertragsnummer oder ähnliche in der Zahlungsaufforderung erbetenen Angaben.
2.7.13.2
Verwendungszweck
Hier ist eine ebenfalls 54-stellige Zeichenkette zur näheren Begründung der Zahlung, z. B. „Miete Hauptstraße 123“ zu erfassen.
2.7.13.3
Rückzahlungen Bei Rückzahlungen mittels internem Auftrag - Rückzahlung - A19 - steht im HVS nur das Feld Verwendungszweck zur Verfügung, in das für die Empfängerin oder den Empfänger maßgebliche Angaben einzutragen oder Vorblendungen entsprechend zu überschreiben sind.
2.7.13.4
Urbelegschlüssel - HKR-IT-Vorverfahren
Der Urbelegschlüssel dient grundsätzlich der Kommunikation mit HKR-IT-Vorverfahren, in denen ebenfalls Identifikationsmerkmale vergeben werden. Falls Urbelegschlüssel (Aktenzeichen, Geschäftszeichen etc.) aus Vorverfahren in das HVS importiert werden sollen, können diese hier eingetragen oder über eine Schnittstelle eingespielt werden. In diesem Feld erfolgt jedoch, im Gegensatz zu dem Feld „Kassenzeichen“, keine Überprüfung der Eindeutigkeit des Urbelegschlüssels.
2.7.14
Buchungszeilen, Haushaltsstelle, Unterkonto.
In der Buchungszeile der Anordnung ist entsprechend des Gruppierungsplans die Haushaltsstelle (Kapitel/ Titel) anzugeben.
Budgetierte Verwaltungsbereiche müssen hier die entsprechenden Annexkonten angeben. Eine Buchung auf der Haushaltsstelle ist aufgrund der fehlenden Verknüpfung zur Kostenleistungsrechnung (KLR) nicht zulässig.
Des Weiteren ist in der Buchungszeile das Feld „Unterkonto 1 (mbSt)“ auszufüllen. Hier ist die mittelbewirtschaftende Dienststelle einzutragen, welche eine Ermächtigung für die Bewirtschaftung erhalten hat. Die Felder „Unterkonto 2 = Kostenstelle“ und „Unterkonto 3 = Kostenträger“ sind ausschließlich für die KLR der budgetierten Verwaltungsbereiche vorbehalten. Eine Belegung dieser Felder für nicht budgetierte Verwaltungsbereiche ist nicht zulässig. Die Felder „Unterkonto 4 = Projekt“ und „Unterkonto 5 = Mittelherkunft“ werden nicht mit Vorgaben belegt.

2.8 Abweichender Inhalt der Anordnung

Das MF oder die von ihm ermächtigte Stelle kann regeln, dass einzelne Angaben nach Nummer 2.7 in Anordnungen nicht enthalten sein müssen oder erst nach der Zahlung ergänzt werden, oder dass zusätzliche Angaben in die Anordnung aufzunehmen sind. Soweit nach § 79 Abs. 4 erforderlich, ist das Einvernehmen mit dem LRH herbeizuführen.

2.9 Änderung einer Anordnung

Ist eine Anordnung zu ändern oder zu stornieren, so ist die sachliche und zeitliche Zuordnung zu der ursprünglichen Anordnung zu gewährleisten.

2.10 Ausgeschlossene Personen

Bei der Wahrnehmung von Verantwortlichkeiten sind die jeweils zutreffenden Bestimmungen über ausgeschlossene Personen und die Besorgnis der Befangenheit zu beachten (z. B. Ausgeschlossene Personen in einem Verwaltungsverfahren, SGB X, AO).

3. Zahlungen

3.1 Zahlungswege

Zahlungen sind

3.1.1
durch Überweisung,
3.1.2
im Wege des Lastschriftverfahrens,
3.1.3
mittels Kartenzahlverfahren (z. B. Geldkarte, Debitkarte, Kreditkarte),
3.1.4
mittels elektronischer Zahlungssysteme (z. B. Bezahlverfahren bei eGovernment),
3.1.5
im Wege der Verrechnung (einschließlich Aufrechnung gemäß § 387 BGB)

anzunehmen oder zu leisten. In begründeten Ausnahmefällen kann die Zahlung bar, durch Zahlungsauftrag oder durch Scheck angenommen oder geleistet werden. Die Leistung einer Zahlung durch Scheck setzt voraus, dass andere Zahlungsverfahren nicht oder nicht in sachdienlicher Weise geeignet sind, die Zahlungsverpflichtung zu erfüllen. An die Prüfung sind strenge Maßstäbe anzulegen. Für Bargeld, Schecks und Quittungen gelten die Bestimmungen der Anlage 1.

3.1.5.1 Aufrechnung durch eine Dienststelle
Hat eine Dienststelle des Landes an eine oder einen Empfangsberechtigten zu leisten, gegen den sie eine fällige Forderung hat, ist, soweit die Aufrechnungslage bekannt ist, gegen den Anspruch der oder des Empfangsberechtigten auf den auszuzahlenden Betrag aufzurechnen. Mit künftig fällig werdenden Forderungen kann gegen den Anspruch auf den auszuzahlenden Betrag aufgerechnet werden, wenn die oder der Empfangsberechtigte zustimmt. Die Zustimmung wird vermutet, wenn die Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt fällig wird, an dem die Auszahlung zu leisten ist. Sind an der Abwicklung der Aufrechnungslage zwei mittelbewirtschaftende Stellen (mbSt) beteiligt, hat grundsätzlich die Stelle die Aufrechnung schriftlich zu erklären, die die Auszahlung anzuordnen hat.

3.1.5.2 Aufrechnung bei unterschiedlicher Zuständigkeit
Ist eine Zahlungspflichtige oder ein Zahlungspflichtiger (Schuldnerin oder Schuldner) des Landes mit einer Zahlung an eine Dienststelle des Landes im Rückstand und ist diese oder dieser bekannt, dass sie oder er einen Anspruch gegen eine andere Dienststelle des Landes auf Auszahlung eines Betrages hat, so hat die Dienststelle ihre Forderung der anderen Dienststelle mitzuteilen und sie zu ersuchen, mit dieser Forderung gegen den Anspruch der Schuldnerin oder des Schuldners aufzurechnen.

3.2 Zahlungen in anderen Geldsorten als EUR
Den Zahlstellen ist die Annahme von anderen Geldsorten (Devisen) erlaubt. Die Devisenbestimmungen sind zu beachten. Kreditinstitute sind nicht verpflichtet, Bargeld in anderen Geldsorten als EUR anzunehmen. Das Verfahren regelt Nummer 4 der Anlage 1 zu Nr. 3.1 der VV zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80.

3.3 Konten bei Kreditinstituten
3.3.1 Konten bei Kreditinstituten dürfen nur mit Einwilligung des MF eingerichtet werden.
3.3.2 Über die Konten bei Kreditinstituten darf nur von zwei Personen der für Zahlungen zuständigen Stelle gemeinsam verfügt werden. Das MF kann Ausnahmen zulassen, wenn besondere Sicherungsmaßnahmen getroffen werden.

3.4 Kartenzahlverfahren, elektronische Zahlungssysteme

Der Einsatz und die Nutzung von Kartenzahlverfahren und elektronischen Zahlungssystemen bedürfen der Einwilligung des MF. Das MF hat, soweit erforderlich, das Einvernehmen mit dem LRH herbeizuführen.

3.5 Auszahlungen im Lastschriftverfahren

Die für die Anordnung der Zahlungen verantwortliche Stelle hat für Auszahlungen im Lastschrifteinzugsverkehr das Lastschrifteinzugsmandat zu erteilen. Ihr sind dabei die für die ordnungsgemäße Buchung der Zahlung erforderlichen Angaben mitzuteilen. Unberechtigte Auszahlungen sind der kontoführenden Stelle zum Zweck des Widerspruchs unverzüglich anzuzeigen. Die Möglichkeit des Widerspruchs gegen eine bereits vorgenommene Lastschrift richtet sich nach den Bestimmungen des Kreditgewerbes über den Lastschrifteinzugsverkehr.

3.6 Überwachung von Einzahlungen

Die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Einzahlungen ist zu überwachen.

3.6.1 Nicht rechtzeitige Entrichtung einer Einzahlung
Wird eine Einzahlung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig entrichtet, so

3.6.1.1
ist zu mahnen und bei erfolgloser Mahnung die Einziehung des Betrages zu veranlassen,
3.6.1.2
sind die als Verzugsfolgen entstehenden Ansprüche (z. B. Mahngebühren, Verzugszinsen, Säumniszuschläge) zu erheben.

3.6.2 Bestimmung des Einzahlungstages

Einzahlungstag ist bei

3.6.2.1
Überweisung oder Lastschrifteinzugsverkehr der Tag des Eingangs auf dem Konto der für Zahlungen zuständigen Stelle,
3.6.2.2
Kartenzahlverfahren oder elektronischen Zahlungssystemen der Tag der Akzeptanz; der Tag der Akzeptanz ist der Tag, an dem die Dienststelle diese Art der Zahlung akzeptiert und eine positive Autorisierung der Zahlung über einen Autorisierungsterminal erfolgt ist,
3.6.2.3
Verrechnung im Wege der Aufrechnung der Tag, an dem sich die Forderungen aufrechenbar gegenüber stehen,
3.6.2.4
Zahlung in bar, durch Zahlungsauftrag oder durch Scheck der Tag der Übergabe; für Forderungen, für deren Erhebung die Vorschriften der AO anzuwenden sind, ist § 224 AO zu beachten.

3.6.3 Reihenfolge der Tilgung

Hat eine Schuldnerin oder ein Schuldner mehrere Forderungen zu erfüllen (ggf. auch in Teilbeträgen) und reicht der gezahlte Betrag zur Tilgung sämtlicher Forderungen nicht aus, so wird diejenige Schuld getilgt, die die Schuldnerin oder der Schuldner bei der Zahlung bestimmt. Trifft die Schuldnerin oder der Schuldner keine Bestimmung, so ist die Zahlung zunächst auf Geldstrafen oder -bußen, Zwangsgelder, Kosten (Gebühren und Auslagen), dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Innerhalb dieser Reihenfolge sind die einzelnen Forderungen nach ihrer Fälligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig fällig werdenden Forderungen bestimmt die anordnende Dienststelle die Reihenfolge der Tilgung. Anderweitige gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.

3.7 Einzahlungen bei fehlender Anordnung

Einzahlungen sind auch ohne Anordnung anzunehmen, sofern dem Gründe nicht entgegenstehen.

3.7.1 Übergabe von Zahlungsmitteln

Einzahlungen durch Übergabe von Zahlungsmitteln sind auch ohne Annahmeanordnung anzunehmen, sofern sachliche Gründe dafür vorliegen. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn durch die Annahmeverweigerung ein Schaden für das Land eintreten könnte. Die oder der Beauftragte für den Haushalt wird ermächtigt, hierzu Regelungen zu erlassen. Das zuständige Ministerium regelt das Nähere mit Einwilligung des MF.

3.7.2 Nachweis der Zahlungen

Die nach Nummer 3.7.1 angenommenen Zahlungen sowie unbare oder durch Übersendung von Zahlungsmitteln eingehende Einzahlungen, für die keine Annahmeanordnungen vorliegen, sind als Verwahrungen nachzuweisen, sofern die endgültige Buchungsstelle nicht bekannt ist.

3.7.3 Irrtümliche Einzahlungen

Sind Beträge offensichtlich irrtümlich eingezahlt worden, sind sie mit „Interner Auftrag-Rückzahlung“ an die Einzahlerin oder den Einzahler zurückzuzahlen und nachvollziehbar zu belegen. Beträge, die für eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts bestimmt sind, können mit „Internem Auftrag“ weitergeleitet werden.

3.7.4 Verwahrungen, Vorschüsse (§ 60)

3.7.4.1 Abwicklung von Verwahrungen

Einzahlungen, die bei der automatischen Zuordnung zu Sollbuchungen keiner Annahmeanordnung (Kassenzeichen) zugeordnet werden können, werden, wenn sie nicht im Nicht- Soll gebucht werden (siehe Nummer 2.2) automatisch als dienststellenbezogene Verwahrung gebucht. Um unberechtigte Mahn- und Vollstreckungsverfahren zu vermeiden, sollen die Dienststellen zeitnah die Aufklärung und Zuordnung (Umbuchung, Weiterleitung, Rückzahlung) der Verwahrbuchungen betreiben. Kann hierbei zwar die Einzahlerin oder der Einzahler ermittelt werden, von ihr oder ihm aber nicht das für die richtige Buchung erforderliche Kassen-, Akten- oder Geschäftszeichen in Erfahrung gebracht werden, ist die Einzahlung nach sechs Monaten dem Titel „Vermischte Einnahmen“ (Titel 119 01) zuzuführen. Gleiches gilt, wenn die Einzahlerin oder der Einzahler nicht ermittelt werden kann.

3.7.4.2 Rückzahlung von Verwahrgeldern

Die im Zuge der Verwahraufklärung anstehenden Umbuchungen und Rückzahlungen sind mit den „Internen Aufträgen“ abzuwickeln. Manuelle Rückzahlungen mit dem „Auftrag RZ intern“ und mit dem „Auftrag Rückzahlung“ unterliegen dem Vier-Augen-Prinzip. Rückzahlungen von Überzahlungen (Doppelzahlungen) auf Kassenzeichen/Vorgangskonten sind ausschließlich mit „Internen Aufträgen“ abzuwickeln; die Verwendung von Auszahlungsanordnungen ist hierbei nicht zulässig.

3.8 Gegenleistungen für Zahlungen

Sofern die Einzahlung nicht gesichert ist (z. B. Basislastschriftverfahren, Kartenzahlverfahren, elektronische Zahlungssysteme, Übergabe von Schecks), darf eine Gegenleistung nur nach Abwägung des Ausfallrisikos erbracht werden.

Bei nicht gesicherten Einzahlungen soll vor Erbringung der Gegenleistung geprüft werden, ob die Anforderung von Kostenvorschüssen, die Zurückbehaltung von Urkunden, Bescheinigungen, Genehmigungen, Erlaubnissen etc. und - in geeigneten Fällen - die Zurückstellung von Amtshandlungen sachdienlich sein könnte.

3.9 Vorschüsse

3.9.1 Dienststellenbezogene Vorschusskonten

Auf den dienststellenbezogenen Vorschusskonten werden (automatisch) Auszahlungen gebucht, die nicht unmittelbar einer Auszahlungsanordnung (Kassenzeichen) zugeordnet werden können. Zur Abwendung von Schäden für das Land sind Vorschussbuchungen durch die Dienststellen täglich aufzuklären und abzuwickeln. Die zeitnahe Vorschussbearbeitung ist auch für die Aufklärung unberechtigter Lastschrifteinzüge von großer Bedeutung.

3.9.2 Handvorschüsse

Um eine einheitliche und nachvollziehbare Übersicht über alle Handvorschüsse des Landes (Anlage 2 Nr. 14 zu VV Nr. 6.1 zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80) zu gewährleisten, sind diese bei der besonderen Buchungsstelle Kassentitel 501 11 zu buchen. Vor der Einrichtung eines Handvorschusses sind die Notwendigkeit und die Betragshöhe angesichts der Kosten der Auffüllung unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit zu prüfen.

4. Geldverwaltung, Abrechnung

4.1 Sollbestand und Istbestand

Der Unterschiedsbetrag zwischen allen gebuchten Einzahlungen und Auszahlungen (Sollbestand) muss beim Tagesabschluss der Summe aus dem Bestand an Bargeld und den Beständen auf den Konten bei Kreditinstituten unter Berücksichtigung der gebuchten, aber noch nicht gezahlten Beträge (Istbestand) entsprechen.

4.2 Verwaltung des Istbestandes

Der gesamte Istbestand des Landes ist von der vom MF bestimmten Stelle zentral zu verwalten.

4.3 Verstärkungen und Ablieferungen, Abrechnung

Die für Zahlungen zuständige Stelle, sofern sie nicht Zentralkasse i. S. des § 79 Abs. 2 ist, hat täglich ihren Istbestand, soweit entbehrlich, abzuliefern oder bei Bedarf zu verstärken. Sie hat die Verwendung der Bestandsverstärkungen und der übrigen Einzahlungen mindestens monatlich nachzuweisen (Abrechnung). Das Nähere regelt das MF im Einvernehmen mit dem LRH.

4.4 Aufbewahrung von Bargeld und Schecks

Bargeld und Schecks sind sorgfältig und gegen den Zugriff Unberechtigter geschützt aufzubewahren.

5. Buchführung, Belege, Abschlüsse, Rechnungslegung

5.1 Grundsätze

5.1.1 Die Buchführung und die Belegung der Buchungen richten sich nach kameralistischen Grundsätzen. Die revisionssichere, eindeutige Zuordnung zur Buchung sichert die Beweiskraft der Buchführung. Die §§ 71 und 74 bleiben unberührt.

5.1.2 Die Erfordernisse des § 71 Abs. 1 Satz 1 sind erfüllt, wenn die Buchungen in der dort vorgesehenen Ordnung bis zum Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfristen dargestellt werden können. Einer Speicherung in dieser Ordnung bedarf es dann nicht.

5.2 Buchführung, Bücher

Als Bücher gemäß § 71 gelten die Datensätze für Buchungen der Einnahmen und der Ausgaben des Haushalts, des Sondervermögens, der Sonderrechnungen sowie der Verwahrungen und Vorschüsse und des Abrechnungsverkehrs.

5.2.1 Die Buchführung hat insbesondere den Zweck,

5.2.1.1
die einzelnen Maßnahmen bei der Ausführung des Haushaltsplans einschließlich der Anordnungen (Bewirtschaftungsvorgänge) und Zahlungen geordnet aufzuzeichnen,
5.2.1.2
Grundlagen für die Rechnungslegung zu schaffen,
5.2.1.3
die Steuerung des Haushaltsvollzuges zu unterstützen und
5.2.1.4
Daten für die Haushaltsplanung, für die Kosten- und Leistungsrechnung sowie für das Controlling bereitzustellen.

5.2.2 Die Buchführung über die Bewirtschaftungsvorgänge ist mit den im Zusammenhang mit der Anordnung gespeicherten Daten vollzogen.

5.2.3 Bei der Buchführung über Zahlungen sind mindestens aufzuzeichnen:

5.2.3.1
das Kennzeichen nach Nummer 2.7.2,
5.2.3.2
der Betrag,
5.2.3.3
der Einzahlungstag,
5.2.3.4
der Buchungstag,
5.2.3.5
die Buchungsstelle,
5.2.3.6
das Merkmal, das die für die Buchung verantwortlichen Personen eindeutig bezeichnet.

5.2.4 Werden in HKR-IT-Verfahren Bewirtschaftungsvorgänge und Zahlungen einzeln aufgezeichnet, so sind Verdichtungsergebnisse als Beitrag für die Abschlüsse und die Rechnungslegung zu erbringen.

5.3 Belege

Ein Beleg ist eine begründende Unterlage in elektronischer Form oder Papierform, auf der ein Geschäftsvorfall und die Auswirkungen, die seine Buchung auslösen, beschrieben sind. Die Belege sind im Rahmen der Aktenführung bei den anordnenden Dienststellen oder den für Zahlungen zuständigen Stellen aufzubewahren. Belege i. S. der VV sind auch die in einem HKR-IT-Verfahren erzeugten Protokolle, Nachweisungen und Arbeitsablaufunterlagen sowie

5.3.1
Kontogegenbücher mit Belegen und ggf. Zahlungsnachweisungen und ggf. weitere von den für Zahlungen zuständigen Stellen zu führende Bücher,
5.3.2
Anordnungen und Anschreibungen über die Annahme und Auslieferung von Wertgegenständen,
5.3.3
Tagesabschlüsse, Anschreibungen und die dazugehörigen Unterlagen bei den für Zahlungen zuständigen Stellen.

5.4 Tagesabschluss

5.4.1 Zur Kontrolle der Buchführung hat die für Zahlungen zuständige Stelle einen Tagesabschluss zu erstellen. Hierzu sind der Sollbestand und der Istbestand zu ermitteln. Besteht keine Übereinstimmung, ist ein Fehlbetrag als Vorschuss oder ein Überschuss als Verwahrung zu buchen, alternativ kann die Begründung für die Abweichung von Soll- und Istbestand im Tagesabschluss dokumentiert werden. Differenzen sind unverzüglich aufzuklären und abzuwickeln.

5.4.2 Die Richtigkeit des Tagesabschlusses ist durch die im Berechtigungskonzept bestimmten Personen zu bescheinigen.

5.5 Jahresabschluss

5.5.1 Zum Jahresabschluss haben die für Zahlungen zuständigen Stellen abzurechnen.

5.5.2 In die Buchführung des Folgejahres sind zu übernehmen:

5.5.2.1
die Kassenreste,
5.5.2.2
die weiter geltenden Bewirtschaftungsvorgänge,
5.5.2.3
die nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse,
5.5.2.4
die nicht abgerechneten Bestände aus Verstärkungen und Ablieferungen nach Nummer 4.3,
5.5.2.5
die Bestände an Kassenmitteln, die nicht für Auszahlungen für das Land bestimmt sind,
5.5.2.6
das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchst. c.

5.5.3 Die Bestände aus den Nummern 5.5.2.3 bis 5.5.2.5 sind nur zu übernehmen, wenn sie nach Haushaltsjahren getrennt nachgewiesen werden.

5.5.4 Das MF bestimmt die Termine für

5.5.4.1
den Abschluss der Bücher für das ablaufende Haushaltsjahr,
5.5.4.2
die letztmalige Erteilung von Anordnungen für das ablaufende Haushaltsjahr,
5.5.4.3
die Öffnung der Bücher für das neue Haushaltsjahr,
5.5.4.4
die erstmalige Erteilung von Anordnungen für das beginnende Haushaltsjahr.

5.6 Rechnungslegung

5.6.1 Die Rechnungslegung hat den Zweck, alle Einnahmen und Ausgaben für die Haushaltsrechnung und die Rechnungsprüfung darzustellen.

5.6.2 Rechnungsunterlagen werden aus den abgeschlossenen Büchern und den dazu gehörenden Belegen abgeleitet.

5.6.3 Die Rechnungslegung umfasst die Einzelrechnungslegung und die Gesamtrechnungslegung. Bei der Einzelrechnungslegung werden die Einnahmen und die Ausgaben durch die abgeschlossenen Rechnungslegungsbücher (Nummer 5.2) und die dazugehörigen Belege (Nummer 5.3) im Einzelnen nachgewiesen (Einzelrechnung). Bei der Gesamtrechnungslegung werden die Einnahmen und die Ausgaben in Gesamtbeträgen nach der im Haushaltsplan vorgesehenen Ordnung nachgewiesen (Gesamtrechnung). Die aus den „Büchern“ gemäß Nummer 5.2 erzeugten Standardlisten (Berichte) gelten als Rechnungsnachweisung für die Einzelrechnungs- bzw. Gesamtrechnungslegung. Die Verfahrensbetreiberinnen und Verfahrensbetreiber stellen sicher, dass diese Nachweise jederzeit aus dem System erzeugt und für die Belange der Rechnungslegung, Rechnungsprüfung oder zur Unterstützung der Beauftragten für den Haushalt bei der Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung in den Dienststellen (gemäß VV Nr. 3.1 zu § 9) oder sonstigen Auswertungen zur Verfügung gestellt werden können.

5.7 Aufbewahrungsbestimmungen

5.7.1 Aufbewahrungspflichtige Unterlagen i. S. der VV sind die Unterlagen in elektronischer Form oder in Papierform, die zum Verständnis der Buchführung und zur ordnungsmäßigen Rechnungslegung erforderlich sind. Dazu gehören

5.7.1.1
die Bücher (§ 71), in denen alle buchungspflichtigen Vorgänge in der vom MF vorgeschriebenen sachlichen Ordnung zu buchen sind (Sachbücher); werden Vorbücher zu den Sachbüchern geführt, werden die Buchungen summarisch in die Sachbücher übertragen; Sachbücher sind
a)
das Titelbuch,
b)
das Vorschussbuch,
c)
das Verwahrungsbuch und
d)
das Abrechnungsbuch,
5.7.1.2
die Belege,
5.7.1.3
die Rechnungsunterlagen und
5.7.1.4
die übrigen notwendigen Unterlagen bei den für Zahlungen zuständigen Stellen, die für die Rechnungslegung nicht benötigt werden.

5.7.2 Für die ordnungsmäßige Aufbewahrung der Belege sind die anordnenden Stellen zuständig. Für die Aufbewahrung der übrigen Unterlagen sind die für Zahlungen zuständigen Stellen zuständig. Die oder der zuständige Beauftragte für den Haushalt bestimmt, wo und wie die Unterlagen (Titelakten, Sachakten) der anordnenden Stellen aufzubewahren sind. Dies gilt auch für die Unterlagen der anordnenden Stellen, deren Dienststelle aufgelöst oder mit einer anderen anordnenden Stelle zusammengelegt worden ist. Dies gilt nicht für die in elektronischer Form im HWS vorgehaltenen, aufbewahrungspflichtigen Unterlagen.

5.7.3 Die Unterlagen sind gegen Verlust, Beschädigung und den Zugriff Unbefugter gesichert und getrennt nach Haushaltsjahren aufzubewahren. Es muss sichergestellt sein, dass die Haltbarkeit und Lesbarkeit der Unterlagen während der Dauer der Aufbewahrung nicht beeinträchtigt wird. Die Unterlagen sind so geordnet aufzubewahren, dass innerhalb einer angemessenen Frist einzelne Unterlagen zur Verfügung stehen. Für die Aufbewahrung der elektronischen Unterlagen sind die Regelungen der Anlage 3 anzuwenden.

5.7.4 Die Aufbewahrungsfrist beginnt für Bücher mit dem Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie geführt worden sind. Werden Bücher für mehrere Haushaltsjahre geführt, so beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des Haushaltsjahres, für das die letzte Eintragung vorgenommen worden ist. Für die übrigen Unterlagen beginnen die Aufbewahrungsfristen mit dem Ablauf des Haushaltsjahres, für das die Unterlagen bestimmt sind und in dem die Zahlung abgeschlossen ist.

5.7.5 Bücher und Rechnungsunterlagen sind zehn Jahre, Belege (Nummer 5.3) sechs Jahre und die übrigen Unterlagen (Nummer 5.7.1.4) ein Jahr aufzubewahren. Abweichende Aufbewahrungszeiten in Rechts- und Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.

5.7.6 Die Unterlagen nach Nummer 5.7.1 sind über die für sie geltenden Aufbewahrungszeiten hinaus mindestens bis zur Entlastung nach § 114 aufzubewahren.

5.7.7 Der LRH kann in Einzelfällen verlangen, dass die Unterlagen nach Nummer 5.7.1 über die für sie geltenden Aufbewahrungszeiten hinaus aufzubewahren sind.

5.7.8 Die Aufbewahrung von elektronischen Unterlagen ist in Abhängigkeit von den eingesetzten Verfahren zu regeln (siehe Anlage 3). Die Regelung bedarf der Einwilligung des MF. Das MF hat das Einvernehmen mit dem LRH herbeizuführen.

5.7.9 Die für die Aufbewahrung zuständige Stelle hat nach dem Abschluss eines Haushaltsjahres zu veranlassen, dass die Unterlagen, deren Aufbewahrungszeiten abgelaufen sind, ausgesondert werden, wenn nicht andere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder andere Gründe dem entgegenstehen. Langfristig aufzubewahrende Unterlagen können vor dem Ende der Aufbewahrungsfrist dem zuständigen Archiv übergeben werden, soweit das Archiv die vorgegebene Aufbewahrungsfrist einhält.

5.7.10 Werden Unterlagen mit unterschiedlicher Aufbewahrungsdauer zusammen aufbewahrt, gilt für die Aussonderung die jeweils längste Frist.

5.7.11 Die ausgesonderten Unterlagen sind unter Beachtung der für die Archivierung geltenden Bestimmungen zu vernichten. Elektronische Daten sind unwiderruflich zu löschen. Dabei ist sicherzustellen, dass die in den Unterlagen enthaltenen Angaben nicht durch unbefugte Dritte zur Kenntnis genommen und nicht missbräuchlich verwendet werden können. Die zum Datenschutz getroffenen Regelungen sind zu beachten.

5.7.12 Das MF kann im Einvernehmen mit dem LRH Ausnahmen zulassen.

6. Für Zahlungen zuständige Stellen

6.1 Einrichtung

Für Zahlungen zuständige Stellen sind:

6.1.1
Kassen, die vom MF einzurichten sind,
6.1.2
Zahlstellen, die mit Einwilligung des MF für den Barzahlungsverkehr und die Einzahlungen mittels Scheck und elektronischer Kartenzahlverfahren eingerichtet werden können,
6.1.3
sonstige Stellen, die vom MF unter Beachtung des § 77 mit der Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs beauftragt werden. Die Änderung oder Ergänzung der bei der Einrichtung oder Beauftragung festgelegten Aufgaben bedarf der Einwilligung des MF. Für die Einrichtung, die Zuständigkeit und das Verwaltungsverfahren der Zahlstellen sowie deren Ergänzung oder Änderung gelten die Bestimmungen der Anlage 2.

6.2 Bestellung der Leiterin oder des Leiters der Kasse

Die Leiterin oder der Leiter der Kasse und ihre oder seine Vertretung werden vom MF bestellt. Dies gilt entsprechend für die nach Nummer 6.1.3 beauftragte Stelle. Das MF kann diese Befugnisse übertragen. Der Leiterin oder dem Leiter der LHK obliegt eine Berichtspflicht gegenüber der Kassenaufsicht bei Vorliegen besonderer Vorfälle bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs wie z. B. bei Unregelmäßigkeiten und bei Mängeln in der Sicherheit der Kasseneinrichtungen sowie im Verwaltungsverfahren.

7. HKR-IT-Verfahren

Für HKR-IT-Verfahren gelten die Bestimmungen der Anlage 3.

8. Wertgegenstände

8.1 Grundsätze

8.1.1 Zu verwahrende Wertgegenstände sind Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten (§ 372 BGB). Die Prüfung, ob ein Gegenstand als Wertgegenstand zu behandeln ist, obliegt der anordnenden Stelle.

8.1.2 Die Wertgegenstände sind bei der anordnenden Dienststelle oder mit Zustimmung des MF bei einer für Zahlungen zuständigen Stelle aufzubewahren. Wertpapiere dürfen in einem Depot der Bundesbank verwahrt werden.

8.1.3 Bestimmungen der Nummern 1 bis 7 (Anordnungsverfahren, Erteilung von Quittungen und Führung von Büchern) sind unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

8.2 Inhalt der Anordnung

Eine Anordnung über die Einlieferung oder die Auslieferung von Wertgegenständen muss mindestens enthalten:

8.2.1
die Bezeichnung der anordnenden Stelle,
8.2.2
die Bezeichnung der Stelle, die den Wertgegenstand annehmen oder ausliefern soll,
8.2.3
ein Kennzeichen zur eindeutigen Identifizierung aller mit der Anordnung zusammenhängenden Informationen,
8.2.4
die Bezeichnung und die Anschrift der einliefernden oder empfangsberechtigten Person,
8.2.5
die Bezeichnung und Beschreibung des Wertgegenstandes,
8.2.6
die Kennzeichnung der Art der Anordnung (Einlieferung oder Auslieferung),
8.2.7
den Tag, bis zu dem der Wertgegenstand einzuliefern oder auszuliefern ist,
8.2.8
die Art der Übergabe oder des Versandes,
8.2.9
den Grund der Einlieferung und
8.2.10
den Bezug zu den begründenden Unterlagen.

8.3 Buchführung

Die Buchführung über Wertgegenstände umfasst den Nachweis der Anordnungen sowie den Nachweis der Einlieferung und Auslieferung von Wertgegenständen.

9. Unvermutete Prüfungen

9.1 Prüfung der für Zahlungen zuständigen Stellen

Die LHK ist unvermutet zu prüfen. Die unvermuteten Prüfungen bei den übrigen für Zahlungen zuständigen Stellen können durch ständige Prüfungen ergänzt werden. Werden ständige Prüfungen vorgenommen, kann die unvermutete Prüfung auf das Wesentliche beschränkt werden. Die Ausgestaltung des Aufgabengebietes Revision „Erhebung der Steuerverwaltung“ wird der Aufsichtsbehörde übertragen. Regelungen von grundsätzlicher Bedeutung sind im Einvernehmen mit dem MF zu treffen. Die Prüfung ist Bestandteil des in Anlage 3 beschriebenen Internen Kontrollsystems (IKS).

9.1.1 Die Dienststelle, bei der die für Zahlungen zuständige Stelle errichtet ist, bestimmt eine Aufsichtsbeamtin oder einen Aufsichtsbeamten. Diese oder dieser leitet die Prüfungen. Sofern es der Umfang der Prüfung erfordert, können ihr oder ihm für die Dauer der Prüfung weitere Bedienstete als Prüferinnen und Prüfer beigegeben werden, die nicht den für Zahlungen zuständigen Stellen angehören dürfen.

9.1.2 Die Prüfung kann auch der Internen Revision übertragen werden.

9.1.3 Prüfungsgegenstände und Prüfungsumfang sowie Einzelheiten zum Inhalt der Prüfungsniederschrift ergeben sich für die Zahlstellenrevision aus Anlage 2.

9.2 Interne Revision Das MF nimmt die Aufgaben der Internen Revision für die HKR-IT-Verfahren wahr.

9.2.1 Der Internen Revision für das automatisierte Haushaltsvollzugssystem (HVS) obliegt die Untersuchung, Bewertung und Überwachung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Kontrollsysteme einschließlich des Buchführungs- und Rechnungslegungssystems und der in diesem System ablaufenden Geschäftsprozesse.

9.2.2 Die prozessunabhängigen Überwachungsmaßnahmen der Internen Revision werden wahrgenommen in Form von

9.2.2.1
zentraler Systemprüfung der HVS-IT-Anwendung (einschließlich IT-Organisation, IT-Umfeld, IT-Infrastruktur);
9.2.2.2
Prüfung der IT-gestützten Geschäftsprozesse und des IKS in den HVS-Dienststellen. Hierbei soll auch im angemessenen Umfang die Wirksamkeit der Aufsichtsmaßnahmen gemäß Nummer 3.1 der Anlage 3 zu Nr. 7 der VV zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80 bewertet werden;
9.2.2.3
Prüfung der freigegebenen vorgelagerten Systeme (HVS-Vorverfahren) nur in Bezug auf die Generierung automatischer Buchungen in das HVS;
9.2.2.4
Anlass- oder Einzelfallprüfungen.

9.2.3 Die Interne Revision ist Bestandteil des in Anlage 3 beschriebenen IKS.

9.3 Auskunfts- und Informationspflichten

Im Rahmen von Prüfungsverfahren sind der Internen Revision Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben für erforderlich hält, auf Verlangen innerhalb einer von der Revision festzulegenden Frist vorzulegen. Auskünfte sind zu erteilen.

9.4 Revision der für die Verwaltung von Vorräten zuständigen Stellen

Das zuständige Ministerium erlässt die näheren Bestimmungen für die Prüfung der Stellen, die für die Verwaltung von Vorräten zuständig sind.

10. Beitreibung und Einziehung von Geldforderungen

10.1 Beitreibung von Geldforderungen

Die für die Vollstreckung zuständige Behörde ist für die Beitreibung öffentlich-rechtlicher und bestimmter durch Rechtsverordnung zugelassener privatrechtlicher Geldforderungen des Landes im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständig.

10.2 Vollstreckungsbehörde

Das NVwVG bestimmt die Vollstreckungsbehörde. Diese ist auch Vollstreckungsbehörde nach der Justizbeitreibungsordnung (Bundesrecht). Im Verfahren nach der Justizbeitreibungsordnung übt die Vollstreckungsbehörde auch die Funktion des Vollstreckungsgläubigers aus.

10.3 Einziehung von Geldforderungen

Unbeschadet bestehender Regelungen im Justizbereich ist die Vollstreckungsbehörde neben der Beitreibung von Geldforderungen auch für nachstehende Einziehungsmaßnahmen zuständig, soweit ihr diese übertragen wurden:

10.3.1
Stundung von Ansprüchen,
10.3.2
befristete und unbefristete Niederschlagung von Forderungen,
10.3.3
Erlass von Forderungen,
10.3.4
Vergleiche,
10.3.5
Entscheidungen nach den Bestimmungen über die Behandlung von Kleinbeträgen,
10.3.6
Bearbeitung von Amtshilfeersuchen (Vollstreckungshilfe) anderer Stellen.

10.4 Sicherstellung von Forderungen

Die Vollstreckungsbehörde darf rechtsgeschäftliche Sicherungen für die von ihr einzuziehenden Forderungen vereinbaren. Zur Verfügung über eine erlangte Sicherheit ist die Vollstreckungsbehörde nur befugt, soweit

10.4.1
dies im Rahmen der Aufgaben der Vollstreckungsbehörde liegt (z. B. bei Aufhebung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen),
10.4.2
es zur Befriedigung aus der Sicherheit erforderlich ist (z. B. Kündigung und Pfandverwertung) und
10.4.3
die Verfügung der Erfüllung rechtlich begründeter Ansprüche dient (z. B. die Erteilung einer Löschungsbewilligung nach Zahlung der Forderung).

Bestehende Regelungen im Justizbereich bleiben unberührt.

10.5 Annahme an Erfüllungs statt und erfüllungshalber

Soweit nicht anders bestimmt, ist die Vollstreckungsbehörde bei der Einziehung und Beitreibung von Geldforderungen auch zur Annahme an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber (§ 364 BGB) und zur Genehmigung einer Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB) ermächtigt.

10.6 Verfahren bei der Vollstreckungsbehörde Die Vollstreckungsbehörde regelt im Einvernehmen mit dem MF durch den Erlass von Arbeitsrichtlinien das Einziehungsund Beitreibungsverfahren der Vollstreckungsbehörde.

11. Bisherige Verfahren

11.1 In Betrieb befindliche HKR-IT-Verfahren

Für die beim Inkrafttreten der VV für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung in Betrieb befindlichen HKR-ITVerfahren bedarf es einer erneuten Einwilligung nach Nummer 4.6 der Anlage 3 nicht.

11.2 Manuelle Verfahren

Soweit für die Bewirtschaftungsvorgänge nach Nummer 2 der Anlage 3 HKR-IT-Verfahren nicht eingesetzt werden, sind die Bestimmungen dieses RdErl. analog anzuwenden. Das MF kann im Einvernehmen mit dem LRH zusätzliche Bestimmungen treffen. Dies gilt auch für den Fall, dass HKR-IT-Verfahren ganz oder einzelne Funktionen ausgefallen sind (Notbetrieb).


Anlage 1
(zu Nummer 3.1 der VV zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80)

Bestimmungen über Bargeld, Schecks und Quittungen

Inhaltsübersicht

  1. Bargeld, Schecks
  2. Quittungen
  3. Behandlung zweifelhafter Münzen, Banknoten und Schecks
  4. Zahlungen in anderen Geldsorten als EUR

1. Bargeld, Schecks

1.1 Geht Bargeld außerhalb der für Zahlungen zuständigen Stelle ein, ist es unverzüglich an diese weiterzuleiten. Entsprechendes gilt für Schecks. Soweit Schecks beim Eingang nicht bereits den Vermerk „Nur zur Verrechnung“ tragen, sind sie mit diesem Vermerk zu versehen. Ein Blankoindossament der oder des Einzahlungspflichtigen ist durch den Vermerk „an ...... (Bezeichnung der für Zahlungen zuständigen Stelle)“ zu vervollständigen.

1.2 Kommt ein von der für Zahlungen zuständigen Stelle ausgestellter Scheck oder kommen Vordrucke für Schecks abhanden, so ist das zuständige Kreditinstitut unverzüglich zu benachrichtigen. Kommt ein entgegengenommener Scheck abhanden, so hat die für Zahlungen zuständige Stelle die Ausstellerin oder den Aussteller und das bezogene Kreditinstitut unverzüglich zur Sperrung des Schecks aufzufordern. Bei abhanden gekommenen Schecks ist erforderlichenfalls das Aufgebotsverfahren (Artikel 59 des Scheckgesetzes) einzuleiten.

2. Quittungen

2.1 Über jede Einzahlung in bar, durch Übergabe eines Schecks oder mittels Kartenzahlverfahren ist ein maschinell erstellter Kassenzettel, auf Verlangen eine Quittung (§ 368 BGB), auszuhändigen. Wird ein maschinelles Verfahren nicht eingesetzt, so ist eine Quittung zu erteilen. Die Quittungsvordrucke sowie die Regelungen über ihre Verwaltung und Verwendung bedürfen der Genehmigung des MF.

2.2 Über jede Auszahlung in bar, durch Übergabe eines Bar- Schecks oder mittels Kartenzahlverfahren ist eine Quittung zu verlangen. Bei Zug-um-Zug-Geschäften genügt der übliche Kassenzettel. Vor der Auszahlung oder Übergabe ist die Empfangsberechtigung festzustellen.

3. Behandlung zweifelhafter Münzen, Banknoten und Schecks

3.1 Die für Zahlungen zuständige Stelle hat ihr übergebene und von ihr als nachgemacht oder verfälscht erkannte Euro- Münzen und Euro-Banknoten (Falschgeld) anzuhalten und der übergebenden Person eine Bescheinigung folgenden Inhalts zu erteilen:
„Die Euro-Münze(n)/Euro-Banknote(n) über ........... EUR mit der Kennzeichnung (Münzen: Jahreszahl, etwa vorhandenes Münzzeichen; Noten: Notennummer) ........... wurde(n) als Falschgeld angehalten.
Ort, Tag, Bezeichnung der für Zahlungen zuständigen Stelle, Unterschrift, Dienststempel“.
Sofern es nicht ratsam erscheint, die übergebende Person festzuhalten und die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, hat die für Zahlungen zuständige Stelle sich über die Person zu vergewissern und hierüber sowie über andere zweckdienliche Feststellungen (z. B. über die Herkunft des Falschgeldes) eine Verhandlungsniederschrift zu fertigen, die von den Beteiligten zu unterschreiben ist. Die Verhandlungsniederschrift mit dem Falschgeld und etwaigen sonstigen Beweismitteln (z. B. Rollenpapier, Streifband, Beutelfahne) ist einer Polizeidienststelle zuzuleiten. Kann eine Verhandlungsniederschrift nicht gefertigt werden, ist das Falschgeld der Polizeidienststelle mit einem Bericht zuzuleiten. Ist Falschgeld übersandt worden, ist sinngemäß zu verfahren.

3.2 Die für Zahlungen zuständige Stelle hat Euro-Münzen und Euro-Banknoten, deren Echtheit wegen ihres Erscheinungsbildes zweifelhaft ist, anzuhalten und der übergebenden oder übersendenden Person eine Bescheinigung nach Nummer 3.1 zu erteilen, in der die Worte „als Falschgeld“ durch die Worte „wegen Zweifels an der Echtheit“ zu ersetzen sind. Die angehaltenen Euro-Münzen und Euro-Banknoten sind der Deutschen Bundesbank zur Prüfung zu übersenden. Im Fall der Echtheit der verdächtigen Stücke erstattet die Deutsche Bundesbank den Gegenwert, im Fall der Unechtheit wird die für Zahlungen zuständige Stelle von der Deutschen Bundesbank benachrichtigt. Die Person, die die Euro-Münzen oder Euro-Banknoten übergeben oder übersandt hat, ist zu unterrichten.

3.3 Beschädigte Euro-Münzen und Euro-Banknoten sind nicht anzunehmen; die Besitzerin oder der Besitzer ist an die Deutsche Bundesbank zu verweisen.

3.4 Andere Geldsorten als EUR und Schecks sind zurückzuweisen, wenn deren Echtheit zweifelhaft ist. Liegt der Verdacht einer strafbaren Handlung vor, so ist die zuständige Polizeidienststelle zu verständigen.

4. Zahlungen in anderen Geldsorten als EUR

4.1 Beim baren Zahlungsverkehr mit anderen Geldsorten sind die Devisenbestimmungen zu beachten. Das MF bestimmt, ob und inwieweit die für Zahlungen zuständige Stelle Zahlungen in anderen Geldsorten annehmen oder leisten darf. Sind beim Tagesabschluss andere Geldsorten vorhanden, so ist der durch Umrechnung ermittelte Gegenwert (Nummer 4.2) in EUR in das Tagesabschlussbuch zu übernehmen. Die Zusammensetzung der anderen Geldsorten ist in der nach Nummer 4.4 zu führenden Nachweisung darzustellen.

4.2 Hat die für Zahlungen zuständige Stelle eine Zahlung in anderen Geldsorten anzunehmen oder zu leisten, so ist die Quittung (Nummer 2) über den Betrag in anderer Währung auszustellen. Außerdem ist der nach den Tageskursen errechnete Gegenwert in EUR zu vermerken. Die für die Umrechnung nach Nummer 4.1 maßgebenden Tageskurse sind bei dem Kreditinstitut zu erfragen, an das die für Zahlungen zuständige Stelle andere Geldsorten verkauft oder von dem sie andere Geldsorten ankauft.

4.3 Als Einzahlung angenommene andere Geldsorten sind möglichst bis zum Tagesabschluss an ein Kreditinstitut zu verkaufen. Der Verkauf kann unterbleiben, wenn die anderen Geldsorten alsbald für Auszahlungen benötigt werden.

4.4 Die für Zahlungen zuständige Stelle hat über alle Zahlungen in anderen Geldsorten eine Nachweisung zu führen, in der für jede einzelne Zahlung die Beträge in anderer Währung, die Umrechnungsbeträge (Nummer 4.2) und die beim Verkauf oder beim Ankauf sich ergebenden Gegenwerte darzustellen sind. Unterschiedsbeträge zwischen den Umrechnungsbeträgen und den tatsächlichen Gegenwerten sind als Vermischte Verwaltungseinnahmen oder Vermischte Verwaltungsausgaben zu behandeln. Die Unterlagen über den Verkauf und den Ankauf anderer Geldsorten sind als Belege zur Nachweisung zu nehmen.


Anlage 2
(zu Nummer 6.1 der VV zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80)

Zahlstellenbestimmungen (ZBest.)

Inhaltsübersicht

  1. Bezeichnung
  2. Aufgaben
  3. Verwaltung der Zahlstelle
  4. Zahlstellenrevision
  5. Anschluss an Kreditinstitute
  6. Einzahlungen
  7. Auszahlungen
  8. Geldverwaltung
  9. Nachweis der Zahlungen
  10. Tagesabschluss
  11. Wertgegenstände
  12. Ergänzende Bestimmungen
  13. Zahlstellen besonderer Art
  14. Besondere Bestimmungen für Handvorschüsse
  15. Besondere Bestimmungen für Geldannahmestellen

1. Bezeichnung

Die Zahlstelle ist Teil der Dienststelle, bei der sie errichtet ist. Sie führt die Bezeichnung dieser Dienststelle mit dem Zusatz „Zahlstelle“.

2. Aufgaben

Das zuständige Ministerium bestimmt mit Einwilligung des MF, inwieweit die Zahlstelle berechtigt ist, Zahlungen anzunehmen oder zu leisten.

3. Verwaltung der Zahlstelle

3.1 Die Dienststelle, bei der die Zahlstelle errichtet ist, hat eine Zahlstellenverwalterin oder einen Zahlstellenverwalter und eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bestellen.

3.2 Die Zahlstellenverwalterin oder der Zahlstellenverwalter ist für die sichere, ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erledigung der Aufgaben der Zahlstelle verantwortlich. Mängel in der Sicherheit der Zahlstelleneinrichtung und im Verwaltungsverfahren der Zahlstelle sowie Unregelmäßigkeiten sind unverzüglich der Zahlstellenrevision (Nummer 4) mitzuteilen.

3.3 Die Zahlstellenverwalterin oder der Zahlstellenverwalter hat anhand des Kassenzeichens zu prüfen, ob für die Buchung der Einzahlung oder Auszahlung im HVS eine Kassenanordnung vorliegt. Wurde ein Kassenzeichen nicht vergeben, ist zu prüfen, ob für die Anordnung gemäß VV Nr. 2.8 abweichende Regelungen gelten.

3.4 Beim Wechsel der Zahlstellenverwalterin oder des Zahlstellenverwalters hat die bisherige Zahlstellenverwalterin oder der bisherige Zahlstellenverwalter der Nachfolgerin oder dem Nachfolger die Geschäfte zu übergeben (Zahlstellenübergabe). Die Zahlstellenrevision soll die Übergabe leiten. Kann die Zahlstellenverwalterin oder der Zahlstellenverwalter der Nachfolgerin oder dem Nachfolger die Geschäfte nicht selbst übergeben, so nimmt die Zahlstellenrevision die Übergabe vor.

3.5 Über die Zahlstellenübergabe ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Beteiligten zu unterschreiben und der Dienststelle vorzulegen ist. Die Niederschrift muss insbesondere enthalten

3.5.1
den Zahlstellensollbestand (Nummer 10.2),
3.5.2
den Zahlstellenistbestand (Nummer 8.2) und
3.5.3
die Bezeichnung der zur Sicherung der Räume und technischen Einrichtungen dienenden Schlüssel.

3.6 Bei einer vorübergehenden Verhinderung der Zahlstellenverwalterin oder des Zahlstellenverwalters (z. B. Urlaub, Krankheit) gelten die Nummern 3.4 und 3.5 sinngemäß. Von einer Übergabe kann abgesehen werden, wenn sich die Verhinderung nicht über den Tagesabschluss hinaus erstreckt.

4. Zahlstellenrevision

Die Geschäftsführung der Zahlstelle ist von einer oder von einem von der Dienststelle zu bestimmenden Bediensteten zu beaufsichtigen. Hinsichtlich der Zahlstellenrevision gelten folgende Bestimmungen.

4.1 Bestandsnachweis, Tagesabschluss

Zu Beginn der Prüfung ist die Übereinstimmung des Zahlstellensollbestandes mit dem Zahlstellenistbestand festzustellen (Bestandsnachweis). Hierzu ist von der Zahlstellenverwalterin oder dem Zahlstellenverwalter der vorläufige Tagesabschluss (Session: Gegenbuchseiten) vom Prüfungstag auszudrucken, zu unterschreiben und der Zahlstellenrevision auszuhändigen. Sodann hat sich die Zahlstellenrevision davon zu überzeugen, dass

4.1.1
der im Bestandsnachweis dargestellte Zahlstellenistbestand an Zahlungsmitteln tatsächlich vorhanden ist,
4.1.2
der angegebene Bestand des Zahlstellengirokontos mit den Angaben in den Gegenbuchseiten und den Kontoauszügen (mit Belegen) übereinstimmt,
4.1.3
ein den zulässigen Bestand übersteigender Betrag rechtzeitig abgeliefert wurde, soweit ein Zahlstellenhöchstbestand festgesetzt worden ist,
4.1.4
die vorhandenen Banknoten und Münzen echt und umlauffähig sind,
4.1.5
die vorhandenen Schecks förmlich in Ordnung sind und der Bank oder Sparkasse noch innerhalb der Frist nach dem Scheckgesetz vorgelegt werden können,
4.1.6
die angenommenen Schecks von der Zahlstelle zeitnah dem kontoführenden Kreditinstitut vorgelegt wurden.

Ist aus der Session „Schalterbuch“ zu erkennen, dass der Zahlstellenistbestand zwangsweise von der LHK erfasst wurde, und sind für den betreffenden Buchungstag Einzahlungen oder Auszahlungen gebucht worden, hat kein Abgleich zwischen tatsächlich vorhandenem Istbestand und dem im HVS geführten Sollbestand stattgefunden. Die Ursachen sind zu ermitteln und abzustellen.

4.2 Prüfung der Anschreibungen

4.2.1 Die ordnungsmäßige Buchung und Belegung der Einzahlungen und Auszahlungen sind aufgrund der Daten in den Sessions „Zeitbuch und Sachbuch“ zu prüfen. Insbesondere sind

4.2.1.1
bei Nicht-Soll-Titeln unter Anwendung der Filterfunktion aus der Session „Zeitbuch“ eventuell vorhandene unzulässige Auszahlungen ohne Auszahlungsanordnung (negative Nicht-Soll-Einzahlungen) zu ermitteln und die Ursachen festzustellen,
4.2.1.2
unzulässige negative Verwahr- und Vorschussbuchungen unter Anwendung der Filterfunktion aus der Session „Zeitbuch“ zu ermitteln und die Ursachen zu untersuchen.

4.2.2 Mit der Session „Beleghistorie“ ist stichprobenartig die Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips bei der Erledigung der Zahlstellenaufgaben zu prüfen. Die Buchungsschlüssel für A-Belege (Buchungsschlüssel für Auszahlungsanordnungen) mit dem Zahlungsverfahren MAN sind vollständig zu prüfen.

4.3 Wertgegenstände und überwachungspflichtige Vordrucke

Verwahrt die Zahlstelle Wertgegenstände und überwachungspflichtige Vordrucke, ist zu prüfen, ob

4.3.1
die Eintragungen der Ein- und Auslieferungen ordnungsgemäß erfasst und belegt sind und die Belege den Bestimmungen entsprechen (Werthinterlegungsbuch),
4.3.2
die Vordrucke vollzählig vorhanden sind und tatsächlich benötigt werden,
4.3.3
die Durchschriften der verwendeten Quittungsvordrucke vollzählig an die Zahlstelle zurückgegeben wurden und
4.3.4
der weitere Nachweis der verwendeten Zahlungsverkehrsvordrucke (z. B. Scheck, Überweisungsträger) erbracht ist.

4.4 Sonstige Prüfungen

4.4.1 Erledigung von Prüfungsbemerkungen Es ist zu prüfen, ob die Beanstandungen der vorangegangenen Zahlstellenrevision erledigt sind.

4.4.2 Prüfung der äußeren und inneren Zahlstellensicherheit Es ist insbesondere zu prüfen, ob

4.4.2.1
nur den für die Abwicklung der Zahlstellengeschäfte zuständigen Bediensteten die hierfür notwendigen HVS-Zugangsberechtigungen erteilt worden sind und damit die organisatorischen Maßnahmen, die die Trennung von Anordnung und Ausführung von Zahlstellengeschäften sicherstellen, beachtet wurden,
4.4.2.2
die Verschlusseinrichtungen in Ordnung sind,
4.4.2.3
die Schlüssel und Unterlagen (z. B. Quittungsblöcke) bestimmungsgemäß aufbewahrt werden,
4.4.2.4
die Aushänge über die Schalterstunden und die Quittungserteilung vorhanden sind und sich auf dem aktuellen Stand befinden.

4.5 Prüfungsniederschrift

4.5.1 Über die Zahlstellenrevision ist eine Prüfungsniederschrift zu fertigen, die insbesondere enthalten muss:

4.5.1.1
die Bezeichnung der Stelle, bei der die Zahlstelle geführt wird,
4.5.1.2
den Ort und das Datum der Prüfung sowie das Datum der vorangegangenen Zahlstellenrevision,
4.5.1.3
den Namen der Zahlstellenverwalterin oder des Zahlstellenverwalters,
4.5.1.4
der Zahlstellenrevisoren,
4.5.1.5
den Inhalt und die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung sowie
4.5.1.6
die Unterschriften einer beteiligten Zahlstellenrevisorin oder eines beteiligten Zahlstellenrevisors sowie der Zahlstellenverwalterin oder des Zahlstellenverwalters.

4.5.2 Der Niederschrift sind beizufügen:

4.5.2.1
der Bestandsnachweis nach Nummer 4.1.1,
4.5.2.2
die Berechnung des Giroguthabens nach Nummer 4.1.2,
4.5.2.3
ein Verzeichnis der geprüften Belege (Belegnummern).

4.5.3 Geringfügige Mängel sind möglichst im Verlauf der Prüfung beseitigen zu lassen; sie brauchen nicht schriftlich beanstandet zu werden.

4.5.4 Die Prüfungsniederschrift ist der Leitung der Dienststelle oder dem oder der von dieser mit der Zahlstellenaufsicht betrauten Bediensteten zuzuleiten.

4.5.5 Sind von der geprüften Zahlstelle Prüfungsbeanstandungen zu beantworten, übersendet sie ihre Stellungnahme auf dem Dienstweg der Zahlstellenrevisorin oder dem Zahlstellenrevisor.

4.5.6 Die Zahlstellenrevisorin oder der Zahlstellenrevisor entscheidet abschließend über die Stellungnahme.

4.6 Besonderheiten bei der Prüfung einer Geldannahmestelle Bei der Prüfung einer Geldannahmestelle ist insbesondere festzustellen, ob

4.6.1
der Sollbestand (= Summe aus Wechselgeldvorschuss zuzüglich noch nicht abgeführter Einzahlungen abzüglich geleisteter Zahlungen) mit dem Istbestand (Bargeld und Schecks) übereinstimmt,
4.6.2
die einen ggf. vorhandenen Wechselgeldvorschuss überschreitenden Beträge rechtzeitig in der richtigen Höhe an die zuständige Zahlstelle oder das dienststellenbezogene Einnahmegirokonto übergeben oder überwiesen wurden,
4.6.3
die Höhe eines ggf. vorhandenen Wechselgeldvorschusses noch angemessen ist,
4.6.4
die ausgehändigten Quittungsblocks vollständig vorhanden sind und ordnungsgemäß verwendet werden (z. B. Nachweis der Quittungsblätter im Spiegel oder einem besonderen Nachweisblatt),
4.6.5
bei der Ausfertigung von Quittungen die dafür geltenden Bestimmungen beachtet wurden.

4.7 Besonderheiten bei der Prüfung eines Handvorschusses Bei der Prüfung eines Handvorschusses ist insbesondere festzustellen, ob

4.7.1
der Handvorschuss in der bewilligten Höhe und die darüber hinaus angenommenen Beträge in Geld oder Belegen vorhanden sind,
4.7.2
die Belege über Zahlungen rechtzeitig der anordnenden Stelle übergeben worden sind,
4.7.3
nur Auszahlungen geleistet worden sind, die dem genehmigten Verwendungszweck entsprechen,
4.7.4
die Höhe des Handvorschusses angemessen ist.

5. Anschluss an Kreditinstitute

5.1 Die Zahlstelle hat für die Geldverwaltung (Nummern 8.1 und 8.3) ein Konto bei einem Kreditinstitut zu unterhalten.

5.2 Überweisungsaufträge, Lastschrifteinzugsbelege und Schecks sind von der Zahlstellenverwalterin oder dem Zahlstellenverwalter und von einer oder einem von der Dienststelle zu bestimmenden Beamtin oder Beamten oder

6. Einzahlungen

Bei Einzahlungen gelten für

6.1
die Prüfung von Zahlungsmitteln Anlage 1 und von Wertsendungen die VV Nr. 8,
6.2
die Erteilung von Quittungen Anlage 1,
6.3
die Annahme von Schecks Anlage 1 und
6.4
die Annahme von Zahlungen in anderen Geldsorten als EUR Anlage 1.

7. Auszahlungen

Bei Auszahlungen gilt für die Leistung von Auszahlungen die VV Nr. 4.

8. Geldverwaltung

8.1 Einzelheiten zur Abwicklung der Geldverwaltung gibt die LHK gegenüber den Zahlstellen bekannt. Auf dem in elektronischer Form auszufertigenden Lastschrifteinzugsbeleg wird mit den nach Nummer 5.2 zu leistenden Unterschriften bestätigt, dass die Höhe des Betrages angemessen ist.

8.2 Der Zahlstellenistbestand setzt sich aus den Zahlungsmitteln und ggf. dem Bestand aus dem Kontogegenbuch (Nummer 9.3) zusammen.

8.3 Beim Tagesabschluss darf der Zahlstellenistbestand den Betrag nicht übersteigen, der als Wechselgeld und für die bis zur nächstmöglichen Zahlstellenbestandsverstärkung zu leistenden Auszahlungen erforderlich ist. Der übersteigende Betrag ist unverzüglich an die zuständige Kasse abzuliefern.

8.4 Die für die Auszahlung nicht alsbald benötigten Zahlungsmittel sind in einem verschlossenen Geldbehälter sicher aufzubewahren, soweit sie nicht an die LHK abzuliefern sind. Die am Verschluss Beteiligten haben die Schlüssel sorgfältig und gegen den Zugriff Unberechtigter geschützt aufzubewahren.

8.5 Vordrucke für Schecks sind im Geldbehälter aufzubewahren.

9. Nachweis der Zahlungen

9.1 Die Zahlstelle hat die Einzahlungen und Auszahlungen getrennt voneinander täglich einzeln oder in Summen im HVS nachzuweisen.

9.2 Es sind mindestens nachzuweisen

9.2.1
die laufende Nummer,
9.2.2
der Tag des Nachweises,
9.2.3
ein Hinweis, der die Verbindung mit dem Beleg herstellt, und
9.2.4
der Betrag.

9.3 Die Zahlstelle hat für das nach Nummer 5.1 zu unterhaltende Konto ein Kontogegenbuch zu führen.

10. Tagesabschluss

10.1 Die Zahlstellenverwalterin oder der Zahlstellenverwalter hat täglich einen Tagesabschluss zu erstellen, wenn Zahlungen angenommen oder geleistet worden sind. Hierzu sind der Zahlstellensollbestand und der Zahlstellenistbestand zu ermitteln.

10.2 Zur Ermittlung des Zahlstellensollbestandes ist unter Berücksichtigung des letzten Zahlstellensollbestandes die Summe der Auszahlungen von der Summe der Einzahlungen abzuziehen.

10.3 Der Zahlstellenistbestand ist darzustellen und mit dem Zahlstellensollbestand zu vergleichen. Besteht keine Übereinstimmung, so ist der Unterschiedsbetrag als Zahlstellenfehlbetrag oder Zahlstellenüberschuss auszuweisen; Maßnahmen zur Aufklärung sind unverzüglich einzuleiten.

10.4 Ein Zahlstellenfehlbetrag, der nicht sofort ersetzt wird, ist als Auszahlung nachzuweisen. Die Zahlstellenverwalterin oder der Zahlstellenverwalter hat hierfür einen Beleg zu fertigen, der die für die Buchung erforderlichen Angaben enthalten muss und der von der Zahlstellenrevision mit einem Sichtvermerk zu versehen ist.

10.5 Ein Zahlstellenüberschuss ist als Einzahlung nachzuweisen. Nummer 10.4 Satz 2 gilt entsprechend. Wird ein Zahlstellenüberschuss aufgeklärt, so darf er nur aufgrund einer Auszahlungsanordnung ausgezahlt werden.

11. Wertgegenstände

Ist der Zahlstelle nach VV Nr. 8.1.2 die Verwahrung von Wertgegenständen übertragen worden, so gilt entsprechend VV Nr. 8.

12. Ergänzende Bestimmungen

Ergänzende Bestimmungen und von den Zahlstellenbestimmungen abweichende Regelungen bedürfen der Einwilligung des MF, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem LRH.

13. Zahlstellen besonderer Art

13.1 Für die Leistung und die Annahme geringfügiger Barzahlungen, die ihrer Art nach bekannt sind, können als Zahlstellen besonderer Art Handvorschüsse bewilligt und Geldannahmestellen errichtet werden.

13.2 Für Handvorschüsse und Geldannahmestellen gelten die Nummern 2 bis 4, 6 bis 9 und 12 sinngemäß, soweit in den Nummern 14 und 15 nichts anderes bestimmt ist.

14. Besondere Bestimmungen für Handvorschüsse

14.1 Das zuständige Ministerium kann den Dienststellen seines Geschäftsbereichs zur Leistung geringfügiger, fortlaufend anfallender Auszahlungen, die vorher nicht im Einzelnen, sondern nur ihrer Art nach bekannt sind, Handvorschüsse bewilligen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Auszahlungen nach der Verkehrssitte sofort in bar zu leisten sind und nicht von einer bereits bestehenden Zahlstelle geleistet werden können. Die Bewilligung von Handvorschüssen bis zum Betrag von 500 EUR kann den unmittelbar nachgeordneten Dienststellen übertragen werden. Für die Bewilligung von Handvorschüssen von mehr als 1 000 EUR ist die Einwilligung des MF erforderlich.

14.2 In der Bewilligungsverfügung kann die Annahme von geringfügigen Bareinzahlungen (z. B. Gebühren für private Ferngespräche, Entgelte für Vervielfältigungen) zugelassen werden, wenn die Einzahlung bei einer bereits bestehenden Zahlstelle nicht zweckmäßig ist und die Errichtung einer Geldannahmestelle dadurch vermieden werden kann. Die hiernach angenommenen Einzahlungen dürfen für die Leistung von Auszahlungen verwendet werden.

14.3 Zur Auszahlung des Handvorschusses ist eine Auszahlungsanordnung zu erteilen, in der die Verwalterin oder der Verwalter des Handvorschusses als Empfangsberechtigte oder Empfangsberechtigter anzugeben ist. Der Handvorschuss ist im Vorschussbuch bei einer besonderen Buchungsstelle zu buchen.

14.4 Die Dienststelle, der der Handvorschuss bewilligt worden ist, hat eine Verwalterin oder einen Verwalter des Handvorschusses und eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bestellen. Bei einem Wechsel der Verwalterin oder des Verwalters sind die ordnungsgemäße Übergabe und Übernahme von der bisherigen Verwalterin oder dem bisherigen Verwalter und der Nachfolgerin oder dem Nachfolger zu bescheinigen. Kann die Verwalterin oder der Verwalter der Nachfolgerin oder dem Nachfolger den Handvorschuss nicht selbst übergeben, so ist die ordnungsgemäße Übergabe von der Dienststelle zu bescheinigen. Entsprechendes gilt bei einer vorübergehenden Verhinderung der Verwalterin oder des Verwalters (z. B. Urlaub, Krankheit).

14.5 Für Auszahlungen und die nach Nummer 14.2 zugelassenen Einzahlungen brauchen der Handvorschussverwalterin oder dem Handvorschussverwalter Zahlungsanordnungen nicht vorliegen.

14.6 Der Handvorschuss und die ggf. angenommenen Einzahlungen müssen stets in Bargeld oder Belegen vorhanden sein. Erfordert es der Umfang des Zahlungsverkehrs, so hat die Verwalterin oder der Verwalter des Handvorschusses einen besonderen Nachweis für die Auszahlungen und Einzahlungen zu führen. Nummer 9.2 gilt entsprechend. Der Unterschiedsbetrag zwischen den Summen der Einzahlungen und Auszahlungen in dem Nachweis muss stets mit dem Bargeldbestand übereinstimmen.

14.7 Die Verwalterin oder der Verwalter des Handvorschusses hat bei Bedarf, mindestens jedoch alle drei Monate und zum Jahresabschluss die Belege über Zahlungen gegen Empfangsbestätigung an die anordnende Stelle zu geben. Wird ein Nachweis nach Nummer 14.6 geführt, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Summen der Einzahlungen und Auszahlungen zu errechnen und als neuer Bestand vorzutragen. Die anordnende Stelle hat die Belege zu prüfen und zu veranlassen, dass der Handvorschuss durch die zuständige Kasse oder Zahlstelle aufgefüllt wird. Dürfen Einzahlungen angenommen werden, so gelten die Nummern 15.5 und 15.6 entsprechend.

14.8 Sobald die Voraussetzungen für die Bewilligung des Handvorschusses ganz oder teilweise entfallen sind, hat die Handvorschussverwalterin oder der Handvorschussverwalter die vollständige oder teilweise Rückzahlung des Handvorschusses zu veranlassen.

15. Besondere Bestimmungen für Geldannahmestellen

15.1 Das zuständige Ministerium kann bei den Dienststellen seines Geschäftsbereichs für die Annahme geringfügiger Bareinzahlungen, die vorher nicht im Einzelnen, sondern nur ihrer Art nach bekannt sind, Geldannahmestellen errichten. Voraussetzung hierfür ist, dass die oder der Zahlungspflichtige den einzuzahlenden Betrag nach der Verkehrssitte sofort bar zu entrichten hat und die Einzahlung bei einer bereits bestehenden Geldannahmestelle oder einer sonstigen Zahlstelle nicht zweckmäßig ist. Die Leistung von Auszahlungen nach Nummer 14.1 durch die Geldannahmestelle kann zugelassen werden.

15.2 Die Dienststelle hat eine Verwalterin oder einen Verwalter der Geldannahmestelle und eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bestellen. Im Übrigen gilt Nummer 14.4 sinngemäß.

15.3 Für Einzahlungen und die nach Nummer 15.1 zugelassenen Auszahlungen brauchen der Geldannahmestelle Zahlungsanordnungen nicht vorliegen.

15.4 Die Geldannahmestelle hat die Einzahlungen und ggf. Auszahlungen sofort einzeln nachzuweisen. Ist die Erfassung der Einzahlungen in anderer Weise sichergestellt (z. B. Bestandsnachweise für Vordrucke, nummerierte Eintrittskarten), so sind nur die Tagessummen in den Nachweis zu übernehmen; Nummer 9.2 gilt entsprechend. Die Summe der aus dem Nachweis sich ergebenden nicht abgelieferten Einzahlungen muss stets mit dem Bargeldbestand übereinstimmen.

15.5 Bei der Errichtung der Geldannahmestelle ist festzulegen, dass die angenommenen Beträge beim Erreichen einer bestimmten Summe und zum Jahresende an die zuständige Kasse oder Zahlstelle abzuliefern sind. Die Festlegung einer Betragsgrenze von mehr als 2 000 EUR bedarf der Einwilligung des MF. Die Ablieferungen sind in den Nachweis einzutragen.

15.6 Die Geldannahmestelle hat mindestens einmal monatlich gegenüber der zuständigen Stelle nachzuweisen, welche Zahlungen sie im abgelaufenen Zeitraum angenommen oder geleistet hat. Hierfür hat sie die erforderlichen Unterlagen (z. B. Bestandsnachweise für Vordrucke und Eintrittskarten, Quittungsdurchschriften) vorzulegen. Die zuständige Stelle hat diese Unterlagen und ihre Vollständigkeit zu prüfen und die Erteilung der Kassenanordnung zu veranlassen.


Anlage 3
(zu Nummer 7 der VV zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80)

Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung bei Einsatz von HKR-ITVerfahren im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen - GoBIT-HKR

Inhaltsübersicht

  1. Allgemeines
  2. Geltungsbereich
  3. Verantwortlichkeit
  4. Entwicklung und Betrieb eines HKR-IT-Verfahrens
  5. Internes Kontrollsystem (IKS)
  6. Aufbewahrung von elektronischen Unterlagen
  7. Bescheinigung über die Mindestanforderungen für den Einsatz von HKR-IT-Verfahren

1. Allgemeines

Die Abläufe im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gemäß VV Nr. 7 werden zunehmend ganz oder teilweise unter Einsatz von automatisierten, integrierten IT-gestützten Buchführungs- und Rechnungslegungssystemen abgebildet. Hierunter sind solche Verfahren zu verstehen, bei denen alle Arbeitsschritte grundsätzlich ohne Unterbrechung auf elektronischem Wege ablaufen. Das ist auch der Fall, wenn Arbeitsschritte in einem abgesetzten Verfahren (Vorverfahren) bearbeitet und deren Ergebnisse elektronisch in das zentrale automatisierte HKR-Verfahren übergeben werden.

Darüber hinaus werden im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen zunehmend die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen in elektronischer Form aufbewahrt. Diese gelten als Unterlagen gemäß VV Nr. 5.7.

Das Haushaltswirtschaftssystem (HWS) des MF ist das führende System im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen. Das HWS, sowie die dem HWS vorgelagerten Verfahren, mit denen Daten für die Erhebung von Einnahmen und die Leistung von Ausgaben erzeugt und an das führende System übergeben werden, unterliegen den Bestimmungen dieser Vorschrift.

2. Geltungsbereich

Die folgenden Regelungen finden Anwendung auf automatisierte Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen. Dies sind Verfahren für

2.1
Anordnungen,
2.2
Zahlungen,
2.3
Geldverwaltung und Abrechnung,
2.4
Buchführung, Belegung der Buchungen, Abschlüsse und Rechnungslegung,
2.5
Kartenzahlverfahren,
2.6
elektronische Zahlungsverkehrssysteme, soweit diese nicht den „Besonderen Bedingungen der Deutschen Bundesbank für die Datenfernübertragung via EBICS für sonstige Kontoinhaber ohne Bankleitzahl (EBICS-Bedingungen)“ entsprechen oder mit diesen konform gehen.

3. Verantwortlichkeit

3.1 Die oder der Beauftragte für den Haushalt ist verantwortlich für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung in der Dienststelle. Dies gilt insbesondere für die Buchführung über Forderungen und Verbindlichkeiten (Soll-Buchführung) aufgrund elektronischer Kassenanordnungen, die Mittelverteilung sowie für die Abwicklung der dienststellenbezogenen Verwahrungs- und Vorschussbuchungen (Ist-Buchführung).

3.2 Für die Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen für den Einsatz eines Verfahrens nach Nummer 1 ist die oberste Landesbehörde verantwortlich, die für den Einsatz des Verfahrens zuständig ist oder für deren Geschäftsbereich das Verfahren genutzt werden soll. Dies beinhaltet nicht nur die Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit — insbesondere für die Richtigkeit der Programme -, die Sicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Verfahren sowie für den Schutz der damit gespeicherten Daten, sondern auch für die Unterlagen nach Nummer 1 einschließlich der eingesetzten Verfahren. Dies gilt auch bei einer teilweisen oder vollständigen organisatorischen und technischen Auslagerung der Buchführung und Rechnungslegung auf Dritte.

Die für den Betrieb zuständige oberste Landesbehörde hat bei erstmaligem Einsatz oder bei wesentlichen Erweiterungen und Anpassungen eines Verfahrens nach den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 das für die zentrale Steuerung der Informationstechnik zuständige MI zu beteiligen und eine Stellungnahme über die Konformität des Verfahrens mit den Landesstandards für HKR-IT-Verfahren und dem aktuellen Stand der Technik einzuholen. Die Dokumentation von derartigen Verfahren ist gegen Verlust, Beschädi

4. Entwicklung und Betrieb eines HKR-IT-Verfahrens

Für die Entwicklung und den Betrieb eines HKR-IT-Verfahrens muss sämtlichen vom MI festgelegten landesweiten ITStandards entsprochen werden.

4.1 Anforderungen an dem HWS vorgelagerten Vorverfahren

4.1.1 Für Vorverfahren, bei denen eine Freigabe nicht im HWS, sondern im Vorverfahren direkt erfolgt, gelten sämtliche festgelegten Standards des HWS. Dies gilt für

4.1.1.1
Vorverfahren mit externer Zahlbarmachung, bei denen die Einzahlungen oder Auszahlungen nicht automatisch durch das HWS, sondern unter Verwendung der im Vorverfahren erstellten Zahlungsverkehrsdateien bewirkt werden,
4.1.1.2
Vorverfahren mit interner Zahlbarmachung, bei denen Dateien mit Zahlungsanordnungen (Anordnungsdateien) zur Erzeugung von einzelnen Sollbuchungen an das HWS übergeben werden und bei denen aufgrund der bei den einzelnen Haushaltstiteln vorhandenen Sollbuchungen die Zahlbarmachung durch das HWS vorgenommen wird.

4.1.2 Vorverfahren mit Freigabe im HWS, bei denen die im Vorverfahren erzeugten Kassenanordnungen in das HWS geleitet und dort freigegeben werden, müssen lediglich folgende Kriterien erfüllen:

4.1.2.1
ein Berechtigungskonzept,
4.1.2.2
ein definiertes Verfahren zur Vergabe von Berechtigungen,
4.1.2.3
Einhaltung der vom MI jeweils veröffentlichten Passwortkonventionen des Landes,
4.1.2.4
vollständige und richtige Verarbeitung über mehrere Prozessschritte,
4.1.2.5
Gewährleistung der Richtigkeit der Schnittstellenverarbeitung,
4.1.2.6
Sicherstellung der Unveränderbarkeit der buchungsund zahlungsrelevanten Daten bis zur Bereitstellung auf dem Übergabeserver,
4.1.2.7
Bestätigung der sachlichen Richtigkeit durch die Erfasserin oder den Erfasser der Anordnung,
4.1.2.8
Übertragung sämtlicher Daten der Anordnung inklusive der HWS-Kennung der Feststellerin oder des Feststellers in das HWS.

4.2 Abgrenzung der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche, Zugriffskontrollen

4.2.1 Grundsätzlich sind mindestens die Bereiche Datenerfassung und Datenverarbeitung gegeneinander abzugrenzen.

4.2.2 Die Abgrenzung der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der an automatisierten Verfahren im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen Beteiligten ist durch Dienstanweisung zu regeln. Berechtigungen dürfen nur eingerichtet werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung zwingend erforderlich ist (Prinzip der minimalen Berechtigung). Es ist ein Verfahren für die Verwaltung der Berechtigungen (Einrichtung, Veränderung, Entzug) festzulegen. Das Verfahren muss sicherstellen, dass zu jedem Zeitpunkt festgestellt werden kann, welche Personen, einschließlich Administratorinnen oder Administratoren und andere Systemverwalterinnen oder Systemverwalter, zu welchem Zeitpunkt mit welchen Berechtigungen ausgestattet gewesen sind. Die Verwaltung von Berechtigungen, insbesondere die Identität der Personen, die die Berechtigungen zuweisen und denen die Berechtigungen zugewiesen werden, ist zu dokumentieren. Die für die Verfahren nach den Nummern 4.1.1.2 und 4.1.2 erforderlichen dienststellenbezogenen Zugangs- und Zugriffsberechtigungen sind analog der Kennungen für das automatisierte HWS über das HWS-Modul zur Bearbeitung von Nutzerdaten zu beantragen. Anschließend sind sie in die Benutzerverwaltungen dieser Verfahren zu implementieren oder vor Übertragung der Anordnungsdaten in der Schnittstelle auszutauschen. Dabei ist sicherzustellen, dass die jeweilige HWS-Kennung auch in diesen Verfahren nur von der Person verwendet wird, der sie im HWS zugeordnet ist. Die Überwachung der Übereinstimmung der im HWS und in den Verfahren nach den Nummern 4.1.1.2 und 4.1.2 hinterlegten Kennungen obliegt den Betreiberinnen und Betreibern dieser Verfahren.

4.2.3 Beim Einsatz automatisierter Verfahren ist sicherzustellen, dass eine Zugriffskontrolle gewährleistet ist und in den Arbeitsablauf nicht unbefugt eingegriffen werden kann. Der Zugriff ist zu schützen (Benutzerkennung, Passwort, Abstufung der Zugriffsberechtigung). Die aktuellen Regelungen für die Passwortbildung gemäß der „Kurzanleitung zur Vergabe von Passwörtern für HWS-Kennungen“ in der Infor Web- Hilfe sind zu beachten.

4.3 Datenerfassung und Datenverarbeitung

4.3.1 Die Datenerfassung ist die verarbeitungsgerechte Übernahme von ermittelten Daten in ein automatisiertes Verfahren, um diese Daten weiter zu bearbeiten. Sie kann erfolgen durch manuelle oder andere Eingabe von Daten schriftlicher Unterlagen oder Übernahme elektronischer Daten in das Verfahren. Die richtige und vollständige Erfassung und Freigabe der Daten ist nach Maßgabe der VV zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80 zu bescheinigen und zu prüfen/freizugeben (Vier-Augen- Prinzip). Soweit erforderlich, ist der Transport von maschinell lesbaren Datenträgern durch Begleitbelege zu sichern.

4.3.2 Die Datenverarbeitung ist für die ordnungsgemäße Verarbeitung der Daten verantwortlich. Hierzu gehören insbesondere die richtige und vollständige Übernahme der Daten, die richtige und vollständige technische Durchführung der Verarbeitung, die Wiederholbarkeit der Verarbeitung im Fall nicht einwandfreier Arbeitsergebnisse, die vollständige Durchführung der ihr obliegenden organisatorischen und sonstigen Kontrollen, die Sicherung der Datenbestände und der Programme gegen Verlust, unzulässige Weitergabe, unbeabsichtigte und unbefugte Veränderung und die richtige und vollständige Weiterleitung der Arbeitsergebnisse.

4.3.3 Bei Datenfernübertragung ist sicherzustellen, dass die Daten richtig und vollständig gesendet und empfangen werden, die Übertragung der Daten wiederholt werden kann und die Daten von Sende- und Empfangsdateien visuell lesbar gemacht werden können.

4.3.4 Es ist sicherzustellen, dass bereits verarbeitete Daten nicht erneut verarbeitet werden und es nicht zu Mehrfachzahlungen oder Mehrfachbuchungen kommt.

4.4 Prüfung der Verfahrensabläufe

Durch mindestens stichprobenweise Prüfung der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters oder einer durch sie oder ihn beauftragten Person ist sicherzustellen, dass die genehmigten Verfahrensabläufe und die getroffenen Regelungen eingehalten werden. Bei der Prüfung ist darauf zu achten, dass die erforderlichen Belege vorhanden sind und vorschriftsmäßig aufbewahrt werden. Die Prüfung ist zu bescheinigen.

4.5 Belegfunktion

4.5.1 Belegverarbeitung Aus den konzeptionellen Unterlagen des Verfahrens muss ersichtlich sein, wie die elektronischen Belege erfasst, empfangen, verarbeitet, ausgegeben und aufbewahrt werden (Nummern 6.1 und 6.2).

4.5.2 Belegsicherung

Die Belege sind unmittelbar nach Eingang oder Entstehung gegen Verlust zu sichern (Nummern 6.1 und 6.2). Zur Sicherung der Beweiskraft nach VV Nr. 5.1.1 sind Belege und Buchungen so zu kennzeichnen, dass sie gegenseitig eindeutig zugeordnet werden können. Liegen den Buchungen automatisierte Berechnungsprozesse teilweise oder vollständig zugrunde, sind sie in der Verfahrensdokumentation nachzuweisen. Änderungen der automatisierten Berechnungsprozesse sind nur mittels eines autorisierten Änderungsverfahrens zulässig.

4.6 Einwilligung zum Betrieb

4.6.1 Unterrichtung, Einwilligungsverfahren

4.6.1.1 Das MF und der LRH sind über beabsichtigte Verfahren nach Nummer 1 so rechtzeitig zu informieren, dass sie ggf. die Gestaltung des Verfahrens beeinflussen können. Die Einwilligungsantragsunterlagen sind dem MF vor Durchführung des Schnittstellentests gemäß Nummer 4.6.1.2 vorzulegen.

4.6.1.2 Sollen Verfahren nach Nummer 1 eingeführt oder wesentlich geändert werden, so bedarf es der Einwilligung des MF. Hierfür hat die nach Nummer 3 zuständige Stelle die Bescheinigung gemäß Nummer 7 und die Stellungnahme des MI nach Nummer 3.2 vorzulegen. Soweit vorgelagerte Verfahren Daten an das HWS des Landes übergeben, muss vor deren Einsatz das MF die Schnittstelle hinsichtlich deren Funktionalität (Datenübermittlung und Verarbeitungsfähigkeit) prüfen und die Richtigkeit der Verarbeitungsergebnisse feststellen. Das MF hat das Einvernehmen mit dem LRH herbeizuführen.

4.6.1.3 Dem MF und dem LRH ist Gelegenheit zu geben, am Test des Verfahrens teilzunehmen.

4.6.1.4 Der Unterrichtung und Einwilligung bedarf es auch, wenn Verfahren oder Verfahrensteile anderer Betreiberinnen und Betreiber übernommen oder wenn die Entwicklung oder die Anwendung von Verfahren oder Verfahrensteilen auf Stellen außerhalb der Landesverwaltung übertragen werden sollen.

5. Internes Kontrollsystem (IKS)

Als IKS wird grundsätzlich die Gesamtheit aller aufeinander abgestimmten und miteinander verbundenen Kontrollen, Maßnahmen und Regelungen bezeichnet.

5.1 Kontrollmaßnahmen

Zur Einhaltung des IKS sind Kontrollen einzurichten, auszuüben und zu protokollieren. Hierzu gehören insbesondere

-
regelmäßige Überprüfung und Dokumentation der Zugangsberechtigungen der Personen (Nutzerinnen und Nutzer) zu einer IT-Anwendung (Benutzerkennungen), sowie der eingerichteten Zugriffsrechte entsprechend ihrer tatsächlichen Funktion (Überprüfung der Umsetzung des Rollen- und Rechtekonzepts),
-
Einhaltung der Funktionstrennungen,
-
Erfassungs- und Abstimmungskontrollen (z. B. Fehlerhinweise, Plausibilitätsprüfungen),
-
Verarbeitungskontrollen,
-
Einhaltung der Schutzmaßnahmen gegen die beabsichtigte und unbeabsichtigte Verfälschung von Programmen und elektronischen Unterlagen und
-
Sicherstellung von Änderungen von automatisierten Berechnungsprozessen nur mittels autorisierter Änderungsverfahren.

5.2 Anlassbezogene Prüfungen

Im Rahmen eines IKS muss auch anlassbezogen (z. B. Systemwechsel) geprüft werden, ob das eingesetzte HKR-IT-Verfahren dem dokumentierten Verfahren entspricht.

6. Aufbewahrung von elektronischen Unterlagen

6.1 Allgemeine Aufbewahrungsplichten

Der sachliche Umfang der Aufbewahrungspflicht ergibt sich aus der VV Nr. 5.7.

6.2 Besondere Aufbewahrungspflichten

6.2.1 Bei elektronischen Unterlagen ist ihr Eingang, ihre Aufbewahrung und ggf. Konvertierung sowie die weitere Verarbeitung zu protokollieren. Dabei muss sichergestellt sein, dass die beteiligten und verantwortlichen Personen und der Umfang der von ihnen jeweils wahrgenommenen Verantwortung eindeutig, dauerhaft und unveränderlich unter Angabe des Datums und (ggf.) der Uhrzeit systemseitig dokumentiert werden und der Zusammenhang der einzelnen Unterlagen zu einem Geschäftsvorfall gewahrt bleibt.

6.2.2 Die Unterlagen sind so geordnet aufzubewahren, dass innerhalb einer angemessenen Frist einzelne Unterlagen zur Verfügung stehen.

6.2.3 Sind aufbewahrungspflichtige elektronische Unterlagen in einem HKR-IT-Verfahren entstanden oder eingegangen, so sind diese Daten in der Form der Erstellung oder der Übernahme unveränderbar aufzubewahren und dürfen vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufbewahrung im Produktivsystem oder durch Auslagerung in ein Archivsystem erfolgt. Es ist sicherzustellen, dass die elektronischen Unterlagen innerhalb der Aufbewahrungszeit auch nach einem Wechsel der zum Zeitpunkt der Speicherung eingesetzten HKR-IT-Verfahren lesbar gemacht und ausgewertet werden können.

6.2.4 Elektronische Unterlagen sind in einem sicheren Verfahren unveränderbar, gegen Verlust, Beschädigung und den Zugriff Unbefugter geschützt aufzubewahren. Es muss sichergestellt sein, dass die Haltbarkeit, die Lesbarkeit und die maschinelle Auswertbarkeit der Unterlagen während der Dauer der Aufbewahrung nicht beeinträchtigt werden.

6.2.5 Eingehende elektronische Unterlagen sind im Rahmen der sachlichen Feststellung auf Integrität und Authentizität zu prüfen. Bei den elektronischen Unterlagen ist auf deren Inhalt abzustellen. So ist z. B. eine E-Mail in elektronischer Form aufbewahrungspflichtig, wenn sie sich als originäre begründende Unterlage darstellt. Dient eine E-Mail nur als „Transportmittel“, z. B. für eine angehängte elektronische Rechnung, und enthält darüber hinaus keine weitergehenden aufbewahrungspflichtigen Informationen, so ist diese nicht aufbewahrungspflichtig.

6.2.6 Elektronische Unterlagen sind jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist lesbar zu machen. Es ist sicherzustellen, dass die elektronische Unterlage unter dem Kennzeichen verwaltet und mit weiteren dazugehörigen Unterlagen zusammengeführt werden kann. Dies gilt für die gesamte Aufbewahrungsfrist.

6.2.7 Die elektronischen Bearbeitungsvorgänge sind zu protokollieren und mit der elektronischen Unterlage zu speichern, damit die Nachvollziehbarkeit und Prüfbarkeit des Originalzustandes und seiner Ergänzungen gewährleistet ist.

6.2.8 Die Aufbewahrung elektronischer Unterlagen bei Bargeschäften kann das MF regeln.

6.3 Prüfbarkeit der aufbewahrungspflichtigen elektronischen Unterlagen

Die elektronischen Unterlagen müssen für die Rechnungsprüfung und für die Aufgaben nach § 9 BHO/LHO auch maschinell auswertbar sein.

6.4 Elektronische Erfassung von Unterlagen in Papierform

6.4.1 Unterlagen in Papierform werden durch den Scanvorgang in elektronische Unterlagen umgewandelt. Es muss dabei sichergestellt werden, dass das Original mit der gescannten Unterlage übereinstimmt und der Zusammenhang der einzelnen Unterlagen gewahrt bleibt.

6.4.2 Die Unterlagen in Papierform dürfen nach dem fehlerfreien Scanvorgang vernichtet werden und die weitere Bearbeitung darf nur noch mit der elektronischen Unterlage erfolgen. Dies gilt nicht, wenn Rechtsvorschriften oder andere zwingende Gründe dem entgegenstehen.

6.4.3 Das Verfahren muss dokumentiert werden. Die zuständige Stelle muss eine Dienstanweisung erstellen, die u. a. regelt, wer nach dem Berechtigungskonzept scannen darf, zu welchem Zeitpunkt gescannt wird (z. B. beim Posteingang, während oder nach Abschluss der Vorgangsbearbeitung), welche Unterlagen gescannt werden, welche Unterlagen in Papierform nach dem Scanvorgang nicht vernichtet werden dürfen, wie die Qualitätskontrolle auf Lesbarkeit und Vollständigkeit erfolgt, wie die elektronische Unterlage einem Geschäftsvorfall zugeordnet wird und wie Fehler protokolliert werden.

7. Inhalt der Bescheinigung nach Nummer 4.6.1.2

Bescheinigung über die Mindestanforderungen für den Einsatz von dem HWS vorgelagerten Vorverfahren

Bezeichnung des Verfahrens:
Art des Vorverfahrens:
Schnittstelle zum HWS:
Testumgebung:
Es wird bescheinigt, dass
  1. das o. a. Verfahren den Voraussetzungen dieser Anlage entspricht und die erzeugten Daten unter Einhaltung der genannten Voraussetzungen ohne fachliche oder inhaltliche Mängel bereitgestellt werden;
  2. die technische Verarbeitung der durch das o. a. Verfahren erzeugten Daten fehlerfrei sichergestellt ist;
  3. für den Fall, dass eine Schnittstelle zum HWS genutzt wird, die Übertragung der durch das o. a. Verfahren erzeugten Daten in das HWS uneingeschränkt und fehlerfrei sichergestellt ist.
Datum,
Datum
(Die für das Verfahren
fachlichund technisch
zuständige oberste
Landesbehörde)
(BfdH der für das Verfahren
fachlich und technisch
zuständigen obersten
Landesbehörde)

Zu § 73:

1. Vermögen

Zum Vermögen des Landes gehören das Grundvermögen (Nr. 3), das bewegliche Vermögen (Nr. 4), die Forderungen (Nr. 5), die Beteiligungen (Nr. 6) und die Landesbetriebe (Nr. 7).

2. Zweck des Vermögensnachweises

Der Nachweis dient der Verwaltung des Landesvermögens und der Planung, der Nachweis des beweglichen Vermögens insbesondere auch der Ressourcenplanung und dem Gerätemanagement. Er ermöglicht die Kontrolle des Bestandes sowie dessen Erschließung mit dem Ziel einer effektiven Nutzung durch die öffentliche Verwaltung und ggf. durch Benutzerinnen und Benutzer.

3. Grundvermögen

Über den Bestand und die Veränderungen beim Grundvermögen wird durch das MF ein Landesgrundstücksverzeichnis geführt.

4. Bewegliches Vermögen

Als Nachweis über das bewegliche Vermögen führen die zuständigen Dienststellen nach den Bestimmungen der Anlage 1 die dort genannten Bestandsverzeichnisse.

5. Forderungen

5.1 Der Nachweis über Forderungen des Landes - einschließlich dessen Sondervermögen - aus Darlehen und ähnlichen Rechtsgeschäften (Titel 141 71 und die Obergruppen 17, 18 und 85 bis 87) wird von den anordnenden Dienststellen geführt (Forderungsbuchführung).

5.2 Jede Veränderung (Zu- und Abgang) im Forderungsbestand mit haushaltswirksamer Zahlung ist zeitgleich mit der entsprechenden elektronischen Kassenanordnung in die Forderungsbuchführung aufzunehmen. Zu- und Abgänge ohne haushaltswirksame Zahlung (z. B. Erlass i. S. von Nummer 3 zu § 59 oder Umwandlung von Zuschüssen in Darlehen) sind unverzüglich zu erfassen. Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage 2.

5.3 Mit Zustimmung des MF darf in begründeten Einzelfällen die Forderungsbuchführung außerhalb des automatisierten Haushaltswirtschaftssystems (HWS) erfolgen. Die dazu eingerichteten Konten sind in eigener Verantwortung durch die verwaltende Stelle zu führen. Dem MF sind per 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember die für das jeweilige Quartal ermittelten Anfangsbestände, Ist-Ausgaben, Ist-Tilgung, Ist-Zinsen und der Bestand am Quartalsende, ggf. aufgeteilt in Bundes- und Landesanteil, zu melden. Die Meldung ist innerhalb eines Monats nach Quartalsende an das MF abzugeben. Für die Forderungsbuchführung in diesen Stellen gelten die Regelungen in Anlage 2 entsprechend.

5.4 Der sich aus der Forderungsbuchführung ergebende Nachweis über das Forderungsvermögen gemäß § 86 wird vom MF erstellt.

6. Beteiligungen

Über Beteiligungen des Landes (§ 65) führt das MF als Nachweis ein Verzeichnis, das als Beilage zum Haushaltsplan abgedruckt wird. Nicht erfaßt werden Mitgliedschaften des Landes in Genossenschaften.

7. Landesbetriebe

Über Landesbetriebe ihres Geschäftsbereichs, die gemäß § 87 Jahresabschlüsse aufstellen, führt die jeweilige oberste Landesbehörde den Nachweis durch die Jahresabschlüsse.

8. Schulden

Der Nachweis über die Schulden wird nach dem Gesetz über das Schuldenwesen des Landes Niedersachsen vom 12.12.2003 (Nds. GVBl. S. 446), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.12.2007 (Nds. GVBl. S. 775), in der jeweils geltenden Fassung, vom MF geführt.

9. Verfahren

Verzeichnisse werden grundsätzlich im automatisierten Verfahren geführt.


Anlage 1
(zu VV Nr. 4 zu § 73 LHO)

Nachweis über das bewegliche Vermögen

Inhaltsübersicht

  1. Anwendungsbereich
  2. Arten der Bestandsverzeichnisse
  3. Verantwortlichkeit
  4. Führen der Bestandsverzeichnisse
  5. Bestandsprüfungen
  6. Kennzeichnung
  7. Besondere Vorschriften für Bücherverzeichnisse
  8. Besondere Vorschriften über das Verzeichnis des übrigen beweglichen Vermögens
  9. Nachweis des Standortes
  10. Sondervorschriften

1. Anwendungsbereich

1.1 Bewegliche Sachen und damit vergleichbare nichtkörperliche Gegenstände (z.B. ADV-Software), die dem Land gehören, sind in Bestandsverzeichnissen nachzuweisen. Dies gilt auch für geliehene, gemietete oder geleaste Gegenstände.

1.2 Keine beweglichen Sachen sind Gegenstände, die mit Grundstücken fest verbunden oder in ein Gebäude eingefügt worden sind. Ist die Verbindung oder der Einbau nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt, handelt es sich hingegen um eine bewegliche Sache.

2. Arten der Bestandsverzeichnisse

2.1 Das bewegliche Vermögen wird im Materialverzeichnis, im Bücherverzeichnis oder im Verzeichnis des übrigen beweglichen Vermögens nachgewiesen.

2.2 Im Materialverzeichnis sind zu erfassen:

2.2.1 Verbrauchsgüter (z.B. Vorräte an Nahrungsmitteln, Heizmaterialien, Schreibwaren, Glühlampen sowie Reinigungsmittel),
2.2.2 Gebrauchsgegenstände von geringem Wert (bis zu 800 DM Stückpreis) und
2.2.3 Ersatzteile von geringem Wert (bis 800 DM Stückpreis).
2.2.4 Gegenstände, die alsbald verbraucht oder eingebaut werden, sind nicht zu erfassen. In diesen Fällen ist die vollständige Verwendung der Gegenstände unter Angabe des Verwendungszwecks auf den Rechnungsbelegen zu bescheinigen.

2.3 Im Bücherverzeichnis sind Bücher und sonstige Druckschriften zu erfassen. Dies gilt nicht für Druckschriften mit nur vorübergehender Bedeutung (Zeitungen, Adreß- und Kursbücher, Fernsprechverzeichnisse, Kalender und ähnliches).

2.4 In dem Verzeichnis des übrigen beweglichen Vermögens sind die nicht in den Nrn. 2.2 oder 2.3 genannten körperlichen oder nichtkörperlichen Gegenstände zu erfassen. Das Verzeichnis ist zumindest entsprechend dem Gruppenplan (Anhang) zu untergliedern. Die Art der Gliederung muss die Erstellung von Unterverzeichnissen (insbesondere für Software, Videokassetten und -filme, Kunstwerke und Kraftfahrzeuge) zulassen.

2.5 Gegenstände, die von Landesdienststellen angefertigt worden sind, sind nur zu erfassen, wenn hierfür ein Marktpreis erzielt werden könnte oder wenn solche Gegenstände im Falle ihrer Anschaffung erfasst werden müssten.

3. Verantwortlichkeit

3.1 Die Bestandsverzeichnisse werden von der Dienststelle zentral geführt, die die Gegenstände verwaltet. Die zuständige oberste Landesbehörde kann zulassen, daß einzelne Bestandsverzeichnisse von Teilen einer Dienststelle für ihren Teilbereich geführt werden.

3.2 Bei jeder Dienststelle sind unter Mitwirkung des Beauftragten für den Haushalt (§ 9) eine oder bei Bedarf mehrere Personen mit der Führung der Bestandsverzeichnisse zu beauftragen.

3.3 Die Dienststelle und die von ihr nach Nr. 3.2 beauftragten Personen sind dafür verantwortlich, dass die Bestandsverzeichnisse richtig und vollständig geführt werden.

3.4 Die mit der Führung des Bestandsverzeichnisses beauftragte Person hat die Übernahme des Bestandsverzeichnisses, die Übergabe des Bestandsverzeichnisses und die Übernahme von Karteikarten - einschließlich leerer Karteikarten - schriftlich zu bestätigen.

4. Führen der Bestandsverzeichnisse

4.1 Bestandsverzeichnisse werden in einem automatisierten Verfahren, hilfsweise in Karteiform geführt.

4.2 Werden Bestandsverzeichnisse in Karteiform geführt, so sind die Karteikarten (Karten oder Blätter) fortlaufend zu numerieren. Die Gesamtzahl der in die Kartei übernommenen Karteikarten (einschließlich der Leerkarten) ist auf einer Vorsatzkarte oder in anderer geeigneter Form zu vermerken. Die Karteikarte ist bei ihrer Ausstellung sowie bei weiteren Eintragungen mit Datum und Handzeichen der die Kartei führenden Person zu versehen.

4.3 In den Bestandsverzeichnissen sind die Bestände einschließlich der Änderungen (Zugänge und Abgänge) nachzuweisen. Bei vom Land geliehenen, gemieteten oder geleasten Gegenständen (Nr. 1.1 Satz 2) ist auch das Ende der vereinbarten Nutzungsberechtigung anzugeben.

4.4 Das Bestandsverzeichnis muss erkennen lassen, wo die der Erfassung und der Änderung zugrundeliegenden Unterlagen aufbewahrt werden.

4.5 Die Erfassung der Zugänge in den Bestandsverzeichnissen ist auf den Rechnungsbelegen unter Angabe der Fundstelle im Bestandsverzeichnis zu vermerken.

4.6 Abgänge von Gegenständen des übrigen beweglichen Vermögens (Nr. 2.4), die verlorengegangen oder vor Ablauf der üblichen Nutzungszeit unbrauchbar geworden sind, dürfen nur vermerkt werden, wenn die Begründung des Abgangs schriftlich festgehalten und vom Beauftragten für den Haushalt mitgezeichnet worden ist. Dabei ist die Haftungsfrage zu prüfen.

4.7 Die erfassten Ersatzteile sind beim Einbau in den Hauptgegenstand mit dem Vermerk „Einbau“ abzusetzen; dabei ist der Hauptgegenstand anzugeben.

4.8 Berichtigungen eines Bestandsverzeichnisses dürfen nur so ausgeführt werden, dass die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben.

4.9 Die Eintragungen in Bestandsverzeichnisse, die nicht im automatisierten Verfahren geführt werden, dürfen nur in urkundengeeignetem Druck oder urschriftlich mit urkundengeeignetem Farbband, Kugelschreiber nach DIN oder sonstigen vom MF zugelassenen Schreibmitteln in Schwarz oder Blau vorgenommen werden (siehe dazu Nr. 2.3 zu § 70).

4.10 Sollen die noch nicht gelöschten Eintragungen aus einem Bestandsverzeichnis in ein neues Verzeichnis übernommen werden, so hat die Person, die das Bestandsverzeichnis führt, das bisherige Bestandsverzeichnis durch Vermerk abzuschließen. Soweit die Eintragungen in neue Bestandsverzeichnisse übernommen werden, ist die richtige Erfassung zu prüfen und schriftlich zu bestätigen.

4.11 Die Bestandsverzeichnisse sind geordnet aufzubewahren und gegen Verlust, Beschädigung und vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern. Abgeschlossene Bestandsverzeichnisse und die zugehörigen Unterlagen sind sechs Jahre aufzubewahren.

5. Bestandsprüfungen

5.1 Mindestens alle zwei Jahre hat die Dienststelle eine unvermutete Prüfung der vorhandenen Bestände durch eine Person, die nicht mit der Bestandsverwaltung befasst ist, vorzunehmen. Vor der Bestellung der Person, die die Bestandsprüfung durchführen soll, ist der Beauftragte für den Haushalt anzuhören. Der Beauftragte für den Haushalt überwacht die Einhaltung der Bestandsprüfungstermine.

5.2 Außerdem ist eine Bestandsprüfung stets dann durchzuführen, wenn dazu ein besonderer Anlass gegeben ist.

5.3 Die Prüfung hat sich auf die Feststellungen zu erstrecken, ob die Bestandsverzeichnisse ordnungsgemäß geführt, die nachgewiesenen Bestände vorhanden, die vorhandenen Bestände richtig nachgewiesen sind und hinsichtlich der Bestandshaltung entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorschriften wirtschaftlich und sparsam verfahren wird (§ 7). Die Prüfung der Bestände kann auf ausreichende Stichproben beschränkt werden. Die Stichprobenprüfung kann sich auf einen vor der Prüfung festzulegenden Anteil der Bestände beschränken.

5.4 Die Prüfung ist in dem Bestandsverzeichnis zu vermerken. Hat die Prüfung zu Beanstandungen geführt, so ist darüber eine Niederschrift zu fertigen und zum Bestandsverzeichnis zu nehmen.

6. Kennzeichnung

6.1 Bewegliche Sachen des Landes sind - soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist - als Landeseigentum zu kennzeichnen. Dies gilt nicht für Material (Nr. 2.2).

6.2 Die Kennzeichnung ist in möglichst dauerhafter Weise anzubringen. In der Regel ist dafür ein gut haftender beschrifteter Aufkleber ausreichend. Die Kennzeichnung ist so vorzunehmen, dass die bestimmungsgemäße Benutzung der Sache nicht mehr als unvermeidlich erschwert wird.

6.3 Die Kennzeichnung unterbleibt, wenn sie zur Klarstellung der Eigentumsverhältnisse nicht nötig oder die Gefahr des Abhandenkommens gering ist (z.B. bei Gebrauchtmöbeln und Teppichen).

6.4 Im Übrigen kann die Kennzeichnung unterbleiben, wenn sie besonders schwierig ist oder wenn die Sache eine Fabriknummer trägt und diese im Bestandsverzeichnis erfasst ist.

7. Besondere Vorschriften für Bücherverzeichnisse

7.1 In Büchereien, die nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden, sind Bücherverzeichnisse nach dem System für wissenschaftliche Bibliotheken zu führen. In den übrigen Büchereien genügt für den Nachweis der Druckschriften ein Bücherverzeichnis i.S. der Nr. 7.2.

7.2 Das Bücherverzeichnis ist in einem automatisierten Verfahren oder hilfsweise in Karteiform zu führen. Die Druckschriften erhalten ein Ordnungskennzeichen. Der Aufbau des Ordnungskennzeichens entspricht Aufbau und Untergliederung der Bücherei. Die Art der Untergliederung ist in geeigneter Weise festzuhalten.

7.3 Mehrbändige Werke sind als Ganzes nachzuweisen. Für die Angabe der Stückzahl ist nicht die Anzahl der Bände, aus denen das Werk besteht, sondern die Stückzahl, in der das ganze Werk gehalten wird, maßgebend. Die Bezeichnung des Werkes muss Anzahl und Nummer der Bände erkennen lassen. Das Fehlen einzelner Bände ist besonders zu vermerken.

7.4 Verkündungsblätter und periodisch erscheinende Zeitschriften sind jahrgangsweise zusammengefasst nachzuweisen.

7.5 Alle Druckschriften sind an geeigneter Stelle, ggf. mehrfach, als Eigentum des Landes zu kennzeichnen. Durch Stempelaufdruck hinzuzufügen ist die Bezeichnung der Bücherei oder der Behörde, zu der die Bücherei gehört. Am Beginn oder am Ende der Druckschrift ist die Ordnungsnummer des Werkes im Bücherverzeichnis zu vermerken.

8. Besondere Vorschriften über das Verzeichnis des übrigen beweglichen Vermögens

8.1 Der nachzuweisende Gegenstand ist mit seinen besonderen Merkmalen (einschließlich Seriennummer, Hersteller und dergleichen) so genau zu beschreiben, dass Verwechselungen vermieden werden.

8.2 Zubehör-, Ergänzungs- und Sonderausstattungsstücke sind zusammen mit dem Hauptgegenstand nachzuweisen.

8.3 Gegenstände gleicher Art und Ausführung (z.B. Arbeitstische, alle gleichartigen Akten- oder Kleiderschränke, alle Schreibmaschinentische) sind gemeinsam mit ihrer Gesamtzahl zu erfassen.

9. Nachweis des Standortes

9.1 Über das Verzeichnis muss sich ermitteln lassen, wo sich der nachgewiesene Gegenstand befindet.

9.2 Wird ein Gegenstand in häufigem Wechsel an verschiedenen Standorten eingesetzt, so kann ein besonderes Verteilungsverzeichnis geführt werden. Bei wissenschaftlichen Geräten genügt als Standortangabe die Institutsbezeichnung.

9.3 Werden Gegenstände des Landes an Dritte verliehen, so ist dies im Bestandsverzeichnis oder in einem gesondert geführten Verzeichnis zu vermerken. Aus dem Vermerk muss zu ersehen sein, an wen und auf welche Zeit der Gegenstand verliehen worden ist.

10. Sondervorschriften

10.1 Der Geltungsbereich dieser Verwaltungsvorschriften umfasst nicht das Verfahren über den Erwerb, die Verwaltung, den Nachweis und die Veräußerung von Kunstwerken. Hierzu erfolgt eine besondere Regelung durch das MWK.

10.2 Die zuständige oberste Landesbehörde kann für besondere Bereiche weitergehende Vorschriften über Bestandsverzeichnisse erlassen.

10.3 Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit dem MF und dem LRH abweichende Vorschriften über Bestandsverzeichnisse erlassen.


Anlage 2
(zu VV Nr. 5 zu § 73)

Nachweis über das Forderungsvermögen

Inhaltsübersicht

  1. Zuständigkeit, Verfahren
  2. Anlegen von Darlehenskonten
  3. Buchführung
  4. Übertragung von Darlehenskonten
  5. Jahresabschluss, Jahreswechsel

1. Zuständigkeit, Verfahren

Alle gemäß VV Nr. 5 zu § 73 LHO nachzuweisenden Forderungen sind von den anordnenden Dienststellen im automatisierten Haushaltswirtschaftssystem (HWS) auf Darlehenskonten zu buchen.

2. Anlegen von Darlehenskonten

2.1 Für jede Forderung des Landes hat die anordnende Dienststelle ein Darlehenskonto im HWS anzulegen.

2.2 Enthalten Darlehenskonten mitverwaltetes Fremdvermögen, welches nicht in den Forderungsbestand des Landes übergeht, z. B. Bundesanteile, sind diese gesondert auszuweisen.

2.3 Bei der Umwandlung eines Zuschusses in ein Darlehen ist ebenfalls ein Darlehenskonto einzurichten und ein entsprechender Zugang ohne haushaltswirksame Zahlung zu erfassen.

3. Buchführung

3.1 Zu- und Abgänge mit haushaltswirksamer Zahlung dürfen nur bewirkt werden, wenn eine zeitgleiche Buchung auf dem Darlehenskonto erfolgt. Ausführliche Hinweise zur Bearbeitung von Darlehen sind der Web-Hilfe im HWS unter dem Suchbegriff Darlehen zu entnehmen.

3.2 Negative Bestände sind unzulässig, es sei denn, sie ergeben sich aus Überzahlungen.

3.3 Bei unbefristeten Niederschlagungen von Anordnungen mit Darlehensbezug sind die offenen Anordnungen mit einer Änderungsanordnung auszubuchen. Die manuelle Ausbuchung des Darlehensbestandes bleibt von dieser Vorgehensweise unberührt.

3.4 Wiedervorlagen, die systemseitig aufgrund der Entstehung negativer Bestände (z. B. Überzahlungen) erzeugt werden, sind möglichst zeitnah, jedoch spätestens innerhalb von sechs Monaten endgültig zu erledigen.

4. Übertragung von Darlehenskonten

Verlagert sich die Zuständigkeit für die Forderungsbuchführung auf eine andere anordnende Dienststelle oder einen anderen Bereich derselben Dienststelle, sind die Konten an die zuständige Stelle nach der Anleitung der Web-Hilfe im HWS abzugeben.

5. Jahresabschluss, Jahreswechsel

5.1 Die Summe der Zu- und Abgänge mit haushaltswirksamer Zahlung aller Darlehenskonten muss mit der Summe aller Einnahmen und Ausgaben des Titels 141 71 und der Titel der Obergruppen 17, 18 und 85 bis 87 übereinstimmen. Eventuell erforderliche Bestandsberichtigungen in den Darlehenskonten sind spätestens bis zum 30. April des folgenden Jahres zu erfassen.

5.2 Darlehenskonten sind überjährige Konten und in das nächste Haushaltsjahr zu übertragen, wenn sie am Jahresende einen Bestand ausweisen. Es ist zu kontrollieren, dass der Eintrag in der Spalte „Bestand zu Beginn des Haushaltsjahres“ mit dem Eintrag in der Spalte „Bestand am Ende des Haushaltsjahres“ des Vorjahres übereinstimmt.

Zu § 96:

1. Zu den Prüfungsergebnissen des LRH haben die von ihm zur Stellungnahme aufgeforderten Dienststellen der Landesverwaltung innerhalb der vorgesehenen Frist umfassend Stellung zu nehmen. Eine vordringliche Bearbeitung ist auch wegen der Gefahr der Verjährung von Schadensersatzansprüchen und des Verstreichens von Ausschlussfristen (z. B. § 37 Abs. 1 TV-L) geboten.

Sollten besondere Gründe eine vollständige Bearbeitung innerhalb der Frist ausschließen, ist mit dem LRH ein neuer Termin abzustimmen.

2. Die vom LRH festgestellten Mängel, die zu einem Schaden geführt haben oder bei denen ein Schaden droht, sind umgehend zu beseitigen.

3. In allen Fällen, in denen festgestellt wird, dass Prüfungsmitteilungen schleppend bearbeitet oder Mängel nicht abgestellt worden sind oder in denen gegen haushaltsrechtliche Vorschriften verstoßen worden ist, ist unverzüglich zu prüfen, ob und inwieweit die verantwortlichen Bediensteten zum Schadensersatz heranzuziehen und ob disziplinarische Maßnahmen gegen sie einzuleiten sind.

Zu § 116:

Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 vorliegen, ist unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.


Anlage:

Begriffserläuterungen

Vorbemerkungen

Den VV zu den §§ 70, 71, 74, 75 und 78 bis 80 werden folgende Begriffserläuterungen vorangestellt:

  1. Ablieferung:
    die Abführung der entbehrlichen Guthaben der Landeskasse an die Landeshauptkasse sowie des den zulässigen Zahlstellenistbestand übersteigenden Betrags an die zuständige Kasse;
  2. Abrechnung der Landeskasse:
    der Nachweis gegenüber der Landeshauptkasse über die Verwendung der Einnahmen und der Kassenbestandsverstärkungen;
  3. Abrechnung der Zahlstelle:
    der Nachweis gegenüber der zuständigen Kasse über die Verwendung der Einzahlungen;
  4. Abschlagsauszahlung:
    eine Auszahlung zur Erfüllung einer Verbindlichkeit, die der Höhe nach noch nicht feststeht und die im Sachbuch endgültig zu buchen ist;
  5. Absetzungsbuchung:
    die Buchung einer Einzahlung bei einer Buchungsstelle für Auszahlungen oder die Buchung einer Auszahlung bei einer Buchungsstelle für Einzahlungen;
  6. allgemeine Zahlungsanordnung:
    die schriftliche Anordnung für eine bestimmte Art mehrfach vorkommender Zahlungen an Stelle förmlicher Zahlungsanordnungen;
  7. Änderungsanordnung:
    die Kassenanordnung, durch die Angaben in einer bereits erteilten Kassenanordnung geändert oder ergänzt werden;
  8. angezahlter Beleg:
    die im baren Zahlungsverkehr abzuwickelnde Zahlungsanordnung, die bis zur Aufnahme des Kassenistbestands oder Zahlstellenistbestands nur teilweise ausgeführt und noch nicht gebucht werden konnte und in Höhe des ausgezahlten Betrags bei der Ermittlung des Kassenistbestands oder Zahlstellenistbestands berücksichtigt worden ist;
  9. Annahmeanordnung:
    die schriftliche Anordnung, Einzahlungen anzunehmen;
  10. anordnende Stellen:
    das zuständige Ministerium und die von ihm zur Erteilung von Kassenanordnungen ermächtigten Dienststellen;
  11. Anordnungsbefugter:
    der zur Erteilung von Kassenanordnungen berechtigte Beamte oder Angestellte;
  12. Arbeitsablaufbelege:
    visuell lesbare Unterlagen, die bei der Buchung mit Hilfe von ADV-Anlagen der Sicherung der Datenerfassung, des Transports von Datenträgern und der Verarbeitung der Daten dienen;
  13. Ausgaben:
    Auszahlungen, die im Titelbuch zu buchen sind;
  14. Auslieferungsanordnung:
    die schriftliche Anordnung, verwahrte Wertgegenstände auszuliefern und die Auslieferung zu buchen;
  15. Auszahlungen:
    Beträge, die von der Kasse oder Zahlstelle hinausgehen oder von der Kasse verrechnet werden;
  16. Auszahlungsanordnung:
    die schriftliche Anordnung, Auszahlungen zu leisten;
  17. bare Zahlungen:
    Zahlungen, die durch Übergabe oder Übersendung von Bargeld bewirkt werden; als bare Zahlungen gelten auch Zahlungen durch Übergabe von Schecks;
  18. begründende Unterlagen:
    Schriftstücke, die Einzahlungen und Auszahlungen sowie Einlieferungen und Auslieferungen von Wertgegenständen begründen, den Kassenanordnungen aber nicht beigefügt sind;
  19. Buchausgleich:
    Verrechnung von Beträgen zwischen Landeskassen über die Landeshauptkasse;
  20. Buchführung:
    das Aufzeichnen der Zahlungen, der Einlieferungen und Auslieferungen von Wertgegenständen sowie der sonstigen kassenmäßigen Vorgänge in den Büchern der Kasse;
  21. Buchung:
    die Eintragung von Beträgen, von Einlieferungen und Auslieferungen von Wertgegenständen sowie von erläuternden Angaben in die Bücher der Kasse; hierzu gehört auch die Aufzeichnung in visuell nicht lesbaren Speichern;
  22. Buchungsstelle:
    die aus dem Haushaltsplan oder aus einer sonst vorgesehenen Ordnung sich ergebende numerische Bezeichnung, unter der die Geldforderungen, die wiederkehrenden Verpflichtungen und die Zahlungen in die Sachbücher der Kasse einzutragen sind;
  23. Buchungstag:
    der Tag, an dem die Kasse die Zahlung in die Bücher einträgt;
  24. COM-Verfahren (Computer-Output-on-Microfilm):
    Verfahren zur automatischen Übertragung von Daten aus magnetischen Speichern auf Mikrofilm unter Darstellung in visuell lesbarer Form;
  25. Daueranordnung:
    die Zahlungsanordnung zu wiederkehrenden Zahlungen, die über ein Haushaltsjahr hinaus gilt;
  26. Einheitskasse:
    die Kasse, die Kassenaufgaben für mehr als einen Verwaltungszweig des Landes wahrnimmt;
  27. Einlieferungsanordnung:
    die schriftliche Anordnung, Wertgegenstände anzunehmen, zu verwalten und die Einlieferung zu buchen;
  28. einmalige Zahlungen:
    Zahlungen, die ihrem Wesen nach mit einem Mal im vollen Anordnungsbetrag anzunehmen oder zu leisten sind;
  29. Einnahmen:
    Einzahlungen, die im Titelbuch zu buchen sind;
  30. Einzahlungen:
    Beträge, die bei der Kasse oder Zahlstelle eingehen oder von der Kasse verrechnet werden;
  31. Einzahlungstag:
    der Tag, an dem die Einzahlung als bewirkt gilt;
  32. Einzelanordnung:
    die Zahlungsanordnung, durch die einmalige oder innerhalb eines Haushaltsjahres wiederkehrende Zahlungen für einen Zahlungspflichtigen oder einen Empfangsberechtigten angeordnet werden;
  33. Einzelrechnungslegung:
    der Nachweis, den die Landeskasse über die Einnahmen und die Ausgaben eines Haushaltsjahres durch die abgeschlossenen Rechnungslegungsbücher und die dazugehörenden Rechnungsbelege im einzelnen zu führen hat; zur Einzelrechnungslegung gehören auch die Nachweisungen über die nicht abgewickelten Verwahrungen und Vorschüsse;
  34. Einziehung von Einnahmen:
    die Einleitung und Durchführung der Vollstreckung im Verwaltungsweg oder nach den Vorschriften der ZPO über das Mahnverfahren;
  35. Empfangsberechtigter:
    die in der Kassenanordnung bezeichnete Person, an die die Zahlung zu leisten oder der Wertgegenstand auszuliefern ist;
  36. Erhebung von Einnahmen:
    die Annahme von Einnahmen und das Anfordern von Beträgen;
  37. Fälligkeitstag:
    der Tag, an dem die Zahlung bewirkt sein muß;
  38. Feststeller:
    Bedienstete, die befugt sind, in Kassenanordnungen, ihren Anlagen und den begründenden Unterlagen die sachliche oder die rechnerische Richtigkeit zu bescheinigen;
  39. Geldannahmestelle:
    die Zahlstelle besonderer Art, deren Aufgaben auf die Annahme geringfügiger barer Einzahlungen beschränkt sind;
  40. Geldbehälter:
    verschließbare Behältnisse und bauliche Einrichtungen in der Zahlstelle, die zur Aufbewahrung der Zahlungsmittel und sonstiger sicher aufzubewahrender Gegenstände dienen;
  41. Gesamtrechnungslegung:
    der Nachweis, der über die Einnahmen und die Ausgaben eines Haushaltsjahres in Gesamtbeträgen zu führen ist;
  42. Handvorschuß:
    der Betrag, der einer Dienststelle zur Leistung geringfügiger barer Auszahlungen zur Verfügung gestellt worden ist;
  43. Hilfsbücher:
    Bücher, die bei der Buchführung über Zahlungen nicht Zeit- oder Sachbücher sind;
  44. Kasse:
    die Organisationseinheit, die Einzahlungen annimmt, Auszahlungen leistet, Buchungen vornimmt und Rechnung legt;
  45. Kassenanordnung:
    die schriftliche Anordnung, Zahlungen anzunehmen oder zu leisten, Buchungen vorzunehmen sowie Wertgegenstände anzunehmen oder auszuliefern, zu verwalten und nachzuweisen;
  46. Kassenbehälter:
    Behältnisse und bauliche Einrichtungen mit mindestens doppeltem Verschluß, die in der Kasse zur Aufbewahrung der Zahlungsmittel und sonstiger sicher aufzubewahrender Gegenstände dienen;
  47. Kassenbelege:
    visuell lesbare Unterlagen für Buchungen in Sachbüchern, soweit sie nicht Rechnungsbelege sind, sowie für Buchungen in Kontogegenbüchern, im Ein- und Auslieferungsbuch für Wertgegenstände und im Wertzeichenbuch;
  48. Kassenbestandsverstärkung:
    die Einzahlung, die eine Landeskasse sich durch Verstärkungsauftrag zu Lasten des Girokontos der Landeshauptkasse bei einer Stelle der Deutschen Bundesbank oder einem anderen Kreditinstitut beschafft, um Auszahlungen leisten zu können;
  49. Kassenfehlbetrag:
    der Betrag, um den der Kassenistbestand geringer ist als der Kassensollbestand;
  50. kasseninterner Auftrag:
    die von der Kasse gefertigte Unterlage für Zahlungen oder Buchungen, wenn eine Zahlungsanordnung oder Unterlagen zu einer allgemeinen Zahlungsanordnung nicht vorliegen oder nicht erforderlich sind oder wenn aus vorhandenen Schriftstücken die Buchungsstelle nicht ersichtlich ist;
  51. Kassenistbestand:
    die Summe aus dem Bestand an Zahlungsmitteln, den Beträgen aus den angezahlten Belegen und den Beständen aus den Kontogegenbüchern;
  52. Kassenmittel:
    Zahlungsmittel sowie Guthaben bei Kreditinstituten;
  53. Kassenprüfer:
    die dem Kassenaufsichtsbeamten zur Durchführung von Kassenprüfungen beigegebenen Beamten und Angestellten;
  54. Kassenrest:
    der Unterschiedsbetrag zwischen dem Rechnungssoll und dem für das Haushaltsjahr gezahlten Gesamtbetrag;
  55. Kassensollbestand:
    der im Tagesabschlußbuch ermittelte Unterschiedsbetrag zwischen den Einzahlungen und Auszahlungen, wobei der entsprechende Unterschiedsbetrag des vorhergehenden Abschlußtages berücksichtigt wird;
  56. Kassenüberschuß:
    der Betrag, um den der Kassenistbestand den Kassensollbestand übersteigt;
  57. Kassenzeichen:
    das Ordnungsmerkmal, das der Kasse das Buchen unmittelbar bei der zutreffenden Buchungsstelle ermöglicht und ein späteres Auffinden der Buchung erleichtert;
  58. Kreditinstitute:
    Unternehmen, die Bankgeschäfte i. S. des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen betreiben; hierzu gehören insbesondere die Stellen der Deutschen Bundesbank, Banken und Sparkassen;
  59. Lastschrifteinzugsverkehr:
    die vom Empfangsberechtigten mit Einwilligung des Zahlungspflichtigen veranlaßte Abbuchung des Betrags einer Forderung vom Konto des Zahlungspflichtigen bei einem Kreditinstitut und die entsprechende Gutschrift auf dem Konto des Empfangsberechtigten;
  60. Massenzahlungen:
    eine Vielzahl gleichartiger Zahlungen, die bei einer Kasse zum selben Zeitpunkt angenommen oder geleistet werden;
  61. Objektkonten:
    Konten, die für Maßnahmen oder Gegenstände als Vorbücher zu Sachbüchern geführt werden;
  62. Personenkonten:
    Konten, die für Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte als Vorbücher zu Sachbüchern geführt werden;
  63. Rechnungsbelege:
    visuell lesbare Unterlagen für Buchungen in Rechnungslegungsbüchern;
  64. Rechnungslegung:
    der Nachweis der Einnahmen und der Ausgaben für die Aufstellung der Haushaltsrechnung und für die Rechnungsprüfung;
  65. Rechnungslegungsbücher:
    Bücher, durch die der Nachweis der Einnahmen und der Ausgaben für die Rechnungslegung geführt wird;
  66. Rechnungsnachweisung:
    der Nachweis der Landeskasse über die Ist-Einnahmen und die Ist-Ausgaben eines Haushaltsjahres nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung zum Zweck der Einzelrechnungslegung;
  67. Rechnungssoll:
    die für den Zahlungspflichtigen für die Buchungsstelle zu bildende Summe aus den im laufenden Haushaltsjahr gebuchten Geldforderungen und einem etwaigen aus dem Vorjahr übertragenen Kassenrest, ggf. gemindert um den niedergeschlagenen oder erlassenen Betrag;
  68. - frei -;
  69. Rückscheck:
    der Scheck, der von dem bezogenen Kreditinstitut nicht eingelöst und deshalb an die Kasse oder Zahlstelle zurückgesandt wird;
  70. Sachbücher:
    Bücher für die Buchungen nach sachlicher Ordnung;
  71. Sammelanordnung:
    die Zahlungsanordnung, durch die einmalige oder innerhalb eines Haushaltsjahres wiederkehrende Zahlungen für mehr als einen Zahlungspflichtigen oder mehr als einen Empfangsberechtigten angeordnet werden;
  72. Schalter:
    die besonders kenntlich gemachte Stelle, die im Kassenraum oder Zahlstellenraum zur Entgegennahme oder Leistung von baren Zahlungen eingerichtet ist;
  73. sonstige Rechnungsunterlagen:
    Unterlagen, die neben den Rechnungslegungsbüchern, Rechnungsbelegen und Nachweisungen zum Zweck der Rechnungslegung bereitzuhalten sind;
  74. Speicherbuchführung:
    die Buchführung in visuell nicht lesbaren Speichern;
  75. Titelverzeichnisse:
    nach Buchungsstellen getrennt geführte Zusammenstellungen der von einer Zahlstelle angenommenen und geleisteten Zahlungen;
  76. Umbuchung:
    Buchungen, durch die eine gebuchte Zahlung von einer Buchungsstelle auf eine andere übertragen wird;
  77. unbare Zahlungen:
    Zahlungen, die durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Kasse oder Zahlstelle bei einem Kreditinstitut, durch Überweisung oder Auszahlung von einem solchen Konto oder durch Übersendung eines Schecks bewirkt werden;
  78. Verrechnung:
    Zahlungen, die durch buchmäßigen Ausgleich bewirkt werden, ohne daß die Höhe des Kassenbestands verändert wird;
  79. Verstärkungsanforderung:
    die schriftliche Anforderung einer Zahlstelle an die zuständige Kasse, den Zahlstellenistbestand zu verstärken;
  80. Verstärkungsauftrag:
    der Auftrag einer Landeskasse oder Zahlstelle an die ihr Konto führende Stelle der Deutschen Bundesbank oder eines anderen Kreditinstituts, ihr Guthaben aus dem Guthaben der Landeshauptkasse oder Landeskasse zu verstärken;
  81. Verwahrung:
    die Einzahlung, die im Verwahrungsbuch zu buchen ist, weil sie in einem anderen Sachbuch nicht oder nicht sofort gebucht werden kann;
  82. Vorschuß:
    die Auszahlung, die im Vorschußbuch zu buchen ist, weil sie in einem anderen Sachbuch nicht oder nicht sofort gebucht werden kann;
  83. Wertpapiere:
    Urkunden, die das in ihnen verbriefte Recht derart verkörpern, daß sie selbst zum Träger des Rechts werden und daß der Besitz der Urkunde zur Ausübung des Rechts notwendig ist;
  84. wiederkehrende Zahlungen:
    Zahlungen, die ihrem Wesen nach mit dem Anordnungsbetrag mehr als einmal anzunehmen oder zu leisten sind oder bei denen der Anordnungsbetrag in Teilbeträgen anzunehmen oder zu leisten ist;
  85. Zahlstelle:
    die Stelle, die für die Kasse bare Zahlungen annimmt oder leistet und nicht Teil der Kasse ist;
  86. Zahlstellenbestandsverstärkung:
    die Einzahlung, die eine Zahlstelle von der zuständigen Kasse erhält, um Auszahlungen leisten zu können;
  87. Zahlstellenfehlbetrag:
    der Betrag, um den der Zahlstellenistbestand geringer ist als der Zahlstellensollbestand;
  88. Zahlstellenistbestand:
    die Summe aus dem Bestand an Zahlungsmitteln, den Beträgen aus den angezahlten Belegen und ggf. dem Bestand aus dem Kontogegenbuch;
  89. Zahlstellensollbestand:
    der im Zahlstellenbuch ermittelte Unterschiedsbetrag zwischen den Einzahlungen und Auszahlungen, wobei der entsprechende Unterschiedsbetrag des vorhergehenden Abschlußtages berücksichtigt wird;
  90. Zahlstellenüberschuß:
    der Betrag, um den der Zahlstellenistbestand den Zahlstellensollbestand übersteigt;
  91. Zahlungen:
    Einzahlungen und Auszahlungen;
  92. Zahlungsanordnung:
    die schriftliche Anordnung, Zahlungen anzunehmen oder zu leisten;
  93. Zahlungsmittel:
    Bundesmünzen, Bundesbanknoten, Schecks sowie fremde Geldsorten;
  94. Zahlungspflichtiger:
    die in der Kassenanordnung bezeichnete Person, die die Zahlung zu entrichten hat;
  95. Zeitbücher:
    Bücher für die Buchungen nach der Zeitfolge.
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)