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Förderkriterien
zur Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Masterplans Digitalisierung -
2.7 Digitale Bildung; Projekt: Mensch-Roboter-Kollaboration -
Robonatives
Bek.
d. MK v. 26.8.2020 - 54 -80009-2 (SVBl. 9/2020 S. 405)
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Die Landesinitiative n-21: Schulen in
Niedersachsen online e. V. (n-21) gewährt zur Umsetzung der Strategie des
Landes Niedersachsen zur digitalen Transformation im Rahmen des Masterplans
Digitalisierung Zuwendungen für die Ausstattung von Technologielaboren an
weiterführenden allgemein bildenden Schulen (ABS) mit Leichtbaurobotern
sowie von Innovations- und Zukunftszentren (IuZ) an berufsbildenden Schulen
(BBS)
- in den Berufsbereichen Elektrotechnik und / oder Metalltechnik mit
kollaborierenden Robotern und
- im Berufsbereich Gesundheit-Pflege mit digitalen
Assistenzsystemen.
Der kompetente, kritische, kooperative und gestalterische Umgang mit
digitalen Technologien ist zu einer Grundvoraussetzung für die Teilhabe an
der Gesellschaft und am Berufsleben geworden. Ein Beispiel dafür ist die
Mensch-Roboter-Kollaboration (MRK), die in der Industrie zunehmend in
Verbindung mit Cobots (kollaborierenden Robotern) realisiert wird. Unter MRK
versteht man die Zusammenarbeit von Mensch und Robotern zur Erfüllung
einer Arbeitsaufgabe ohne trennende Schutzeinrichtung bzw. im gleichen
Arbeitsraum (DIN EN ISO 10218-1).
Ziel des Projektes Mensch-Roboter-Kollaboration
Robonatives ist es, durch die Ausstattung der niedersächsischen
allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen mit Robotern und der
notwendigen digitalen Infrastruktur eine MINT-Orientierung der Lernenden zu
fördern und diese angemessen auf die Arbeitswelt in der Industrie 4.0
vorzubereiten. Der Begriff Industrie 4.0 steht für die intelligente
Vernetzung von Produktentwicklung, Produktion, Logistik und Kunden. Aufgrund
des zunehmenden Verbreitungsgrades in der Wirtschaft besteht ein hohes
Interesse, dass Schülerinnen und Schüler und Auszubildende
verschiedener Berufe fachspezifische als auch systemische Kompetenzen erwerben.
1.2 Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser
Förderkriterien unter Beachtung der Fördergrundsätze des
Niedersächsischen Kultusministeriums und der Verwaltungsvorschriften zu
§ 44 Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO) in entsprechender
Anwendung gewährt.
1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht,
vielmehr entscheidet die zuständige Bewilligungsstelle n-21 auf der
Grundlage dieser Förderkriterien im Rahmen der verfügbaren
Projektmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden Investitionen zur
Einrichtung von
- bis zu 50 Technologielaboren an allgemein bildenden Schulen (Nr.
2.2),
- sechs Innovations- und Zukunftszentren an berufsbildenden Schulen,
die jeweils mindestens einen der Berufsbereiche Elektro- oder Metalltechnik
führen (Nr. 2.3),
- vier Innovations- und Zukunftszentren an berufsbildenden Schulen mit
dem Berufsbereich Gesundheit-Pflege (Nr. 2.4).
2.2 Technologielabore an allgemein bildenden Schulen
An allgemein bildenden Schulen werden je
nach vorhandenem Reifegrad die Anschaffung von Leichtbaurobotern,
Anwendungsszenarien und Robotik-Simulationssystemen gefördert. Die
Bewerberschulen ordnen sich einem der nachfolgend genannten Reifegrade zu:
- niedrig: Es ist keine Roboter-Ausstattung an der allgemein bildenden
Schule vorhanden, es bestehen keine oder nur geringe Erfahrungen im Umgang mit
Robotern,
- hoch: Die allgemein bildende Schule besitzt bereits eine
Roboter-Ausstattung, sie verfügt über mindestens zwei Lehrkräfte
mit fundierten Erfahrungen und Kenntnissen im Bereich der
Roboter-Programmierung.
Die Förderung der Ausstattung an allgemein bildenden Schulen
bezieht sich auf jeweils mindestens sechs Desktop- Roboter oder 1-2
kollaborierende Roboter. Es wird allgemein bildenden Schulen mit niedrigem
Reifegrad die Anschaffung von Desktop-Robotern empfohlen.
2.2.1 Die anzuschaffenden Desktop-Roboter
müssen
- eine Programmierung auf unterschiedlichen Niveaustufen zulassen,
sowohl eine einfache Programmierung z. B. auf App-Basis als auch die
Programmierung mit Hochsprachen muss möglich sein,
- unterschiedliche Schnittstellen (Profinet, Modbus o. ä.)
besitzen, um den Roboter in Modellanlagen einzubinden,
- mindestens vier Freiheitsgrade aufweisen,
- sich mindestens für eine Traglast von 0,5 kg eignen,
- eine Reichweite von mindestens 300 mm ermöglichen,
- eine Wiederholgenauigkeit von +/- 0,5 mm haben und
- über eine EG-Konformitätserklärung
verfügen.
Die für die Anwendungsszenarien erforderlichen Geräte und
Materialien unterliegen ebenfalls der Förderung.
2.2.2 Die anzuschaffenden kollaborierenden
Roboter müssen mindestens folgenden Anforderungen genügen:
- eine Programmierung auf unterschiedlichen Niveaustufen muss
möglich sein, sowohl eine einfache Programmierung z. B. auf App-Basis als
auch die Programmierung mit Hochsprachen,
- unterschiedliche Schnittstellen (Profinet, Modbus o. ä.)
besitzen, um den Roboter in Modellanlagen einzubinden,
- sechs Freiheitsgrade aufweisen,
- sich für eine Traglast von 3 kg eignen,
- eine Reichweite von 500 mm ermöglichen und
- eine Wiederholgenauigkeit von +/- 0,1 mm haben.
Nach der Anschaffung muss der Roboter einer
EG-Konformitätsprüfung unterzogen werden. Die für die
Anwendungsszenarien erforderlichen Geräte und Materialien unterliegen
ebenfalls der Förderung.
2.3 Innovations- und Zukunftszentren Robotik an berufsbildenden
Schulen
An berufsbildenden Schulen in den Berufsbereichen Elektro- und
Metalltechnik werden je Schule die Anschaffung von mindestens sechs Cobots,
Anwendungsszenarien und Robotik-Simulationssysteme gefördert.
Die anzuschaffenden Roboter müssen
mindestens folgenden Anforderungen genügen:
- eine Programmierung auf unterschiedlichen Niveaustufen muss
möglich sein, sowohl eine einfache Programmierung z. B. auf App-Basis als
auch die Programmierung mit Hochsprachen,
- über eine Simulationssoftware müssen sie auch offline
programmierbar sein,
- sie müssen unterschiedliche Schnittstellen (Profinet, Modbus o.
ä.) besitzen, um die Roboter in Modellanlagen einzubinden,
- sie müssen ein anforderungsgerechtes Kamerasystem zur
Objekterkennung besitzen,
- sechs Freiheitsgrade aufweisen,
- sich für eine Traglast von 3 kg eignen,
- eine Reichweite von 500 mm ermöglichen,
- eine Wiederholgenauigkeit von +/- 0,1 mm haben.
Nach der Anschaffung muss der Roboter einer
EG-Konformitätsprüfung unterzogen werden. Die für die
Anwendungsszenarien erforderlichen Geräte, ggf. Tische für die
Montage und Materialien unterliegen ebenfalls der Förderung.
2.4 Innovations- und Zukunftszentren Pflege an berufsbildenden Schulen
An berufsbildenden Schulen in dem Berufsbereich Gesundheit- Pflege
werden je Schule die Anschaffung von technischen Assistenzsystemen aus den
Bereichen Robotik, Verwaltung / Dokumentation, Ambient Assisted Living (AAL)
und Telemedizin, sowie notwendiges Pflegemobiliar und Videotechnik zur
Aufzeichnung der Pflegehandlung gefördert. Auch die Anschaffung von Cobots
wie in Nr. 2.3 beschrieben, wird für geeignete Einsatzgebiete im
Berufsbereich Gesundheit-Pflege gefördert.
Die anzuschaffenden Systeme können z.
B.
- als mobile Roboter unterstützen,
- Aufgaben aus dem Bereich Logistik übernehmen,
- spielerisch-emotional die zu Pflegenden ansprechen,
- die Dokumentation von Pflegehandlungen mittels Tablets
ermöglichen,
- dem zu Pflegenden Essen anreichen,
- Medikamente zuteilen,
- Vitalparameter aufnehmen,
- die Zugangskontrolle zur Wohnung steuern,
- Pflegeaufgaben mit Hilfe von Trainingsmodellen realitätsnah
nachbilden,
- durch videogestützte Simulations-Software die Vorbereitung auf
die Pflegeaufgabe ermöglichen.
Die für die zu simulierenden Pflegehandlungen erforderlichen
Geräte und Materialien unterliegen ebenfalls der Förderung.
2.5 Zu der jeweiligen Investition sowohl an den allgemein bildenden als
auch an den berufsbildenden Schulen gehören die erforderlichen Neu- oder
Ergänzungsanschaffungen (Roboter, Assistenzsysteme, Einrichtung mit
Zubehör, Notebooks, Software, ggf. Whiteboard) sowie die mit der
Investition verbundenen Dienstleistungen (z. B. Aufbau und Installation der
Geräte und Maschinen, Software- Installation, Inbetriebnahme,
Geräteunterweisungen, Schulungen).
2.6 Nicht gefördert werden die durch die Installation
erforderlichen Bau-, Umbau, Betriebs- und Unterhaltungsausgaben sowie
Personalausgaben (ausgenommen Schulungen nach Nr. 2.5) und
Verwaltungsausgaben.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger (Nrn. 2.2, 2.3 und 2.4) sind Träger von
öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen und
finanzhilfeberechtigte Träger von allgemein bildenden und berufsbildenden
anerkannten Ersatzschulen i. S. der §§ 149, 154 NSchG.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Technologielabore für Robotik an
allgemein bildenden Schulen
- 4.1.1
-
- Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die in der
Thematik Robotik beschult werden oder werden sollen (AGs, Technikunterricht,
Wahlpflichtunterricht und Fachunterricht Informatik),
- Aktivitäten im Bereich Technik (Unterrichtsprojekte, AGs,
Wettbewerbe, Qualifizierungsveranstaltungen für Lehrkräfte),
- Raumsituation und technische Ausstattung (integrierte
Fachräume, Geräte, ggf. Roboter),
- Anzahl der geeigneten Lehrkräfte, die qualitativ und
quantitativ einen nachhaltigen Auf- und Ausbau des Technologielabors
gewährleisten können.
- 4.1.2
- Dem Antrag auf Zuwendung ist ein
Entwicklungskonzept beizufügen. Dies beinhaltet:
- ein didaktisches Konzept, das eine handlungs- und
prozessorientierte innovative Aus- und Weiterbildung in den Schulformen
ermöglicht,
- die Auflistung der schulformbezogenen Jahrgänge, die von
der Ausstattung mit Robotern profitieren,
- die schulinterne Zuordnung der Thematik zu den
Unterrichtsfächern,
- die Verankerung der Thematik im schuleigenen Curriculum und den
schulischen Arbeitsplänen,
- die Zusage, die erarbeiteten Unterrichtsbeispiele anderen
Schulen zur Verfügung zu stellen, z. B. in cloudbasierten
Arbeitsstrukturen und
- ein unter didaktischen Gesichtspunkten geplantes und auf das
Projekt abgestimmtes Raumkonzept mit der notwendigen technischen
Ausstattung,
- ein Konzept zur Fortbildung und Entlastung der am Projekt
beteiligten Lehrkräfte,
- die Planung der Durchführung von
Qualifizierungsveranstaltungen für Lehrkräfte. Dabei dürfen
für andere öffentliche Schulen bei der Nutzung der geförderten
Infrastruktur keine Kosten entstehen,
- die Bereitschaft, andere allgemein bildende Schulen im Hinblick
auf den Einsatz von Robotern im Unterricht zu beraten,
- die geplante Kooperation mit allgemein bildenden und
berufsbildenden Schulen, auch außerhalb des Einzugsbereichs des eigenen
Schulträgers,
- die Zusage, mit dem Kompetenzzentrum Robotik zu kooperieren
(Hochschule befindet sich noch im Auswahlverfahren) und
- die Planung von Robotik-Wettbewerben.
Zusätzlich sollten Schulen mit hohem Reifegrad die
Bearbeitung komplexer Anwendungsprobleme aus dem Bereich Robotik mit Hilfe von
Künstlicher Intelligenz (KI) beschreiben.
4.2 Innovations- und Zukunftszentren an berufsbildenden Schulen
- 4.2.1
- Zuwendungen werden unter der Voraussetzung
gewährt, dass die berufsbildende Schule, an die ein Innovations- und
Zukunftszentrum angegliedert werden soll, grundsätzlich einen der unter
Nr. 2.1 genannten Berufsbereiche als einen Schwerpunkt führt und bereits
bestehende Strukturen aufweist, durch die besondere Anstrengungen in einem der
oben genannten Berufsbereiche deutlich werden.
Kriterien, die eine positive
Ausgangssituation beschreiben, sind u. a.
- eine größere Anzahl von Schülerinnen und
Schülern, die in den betroffenen Schulformen in den Bildungsgängen
der unter Nr. 2.1 genannten Berufsbereiche aktuell unterrichtet werden,
- Aktivitäten in den o. g. Berufsbereichen (Ausbildungs-,
Weiterbildungs-, Unterrichtsprojekte),
- vorhandene Räume und technische Ausstattung,
- geeignetes Lehrpersonal (mindestens zwei Lehrkräfte), das
qualitativ und quantitativ einen nachhaltigen Auf- und Ausbau des Zentrums
gewährleisten kann.
- 4.2.2
- Dem Antrag auf Zuwendung für ein
Innovations- und Zukunftszentrum Robotik ist ein Entwicklungskonzept
beizufügen. Dies beinhaltet:
- eine didaktische Konzeption, welche die möglichen
Einsatzszenarien beschreibt und die eine handlungsund prozessorientierte
innovative Aus- und Weiterbildung in unterschiedlichen Schulformen und deren
Bildungsgängen ermöglicht, die Auflistung der Bildungsgänge mit
den zugehörigen Lernfeldern, die von einer Ausstattung mit Robotern
profitieren,
- die schulinterne Zuordnung der Thematik zu den
Lernbereichen,
- die Verankerung möglicher Anwendungs- / Einsatzszenarien im
schuleigenen Curriculum entsprechend der Leitlinie SchuCu-BBS,
- die Zusage, beispielhafte Lernsituationen nach Schu- Cu-BBS zu
entwickeln, zu erproben und zu evaluieren und anderen Schulen z. B. in
cloudbasierten Arbeitsstrukturen zur Verfügung zu stellen,
- ein unter didaktischen Gesichtspunkten geplantes und auf das
Projekt abgestimmtes Raumkonzept mit der notwendigen technischen Ausstattung,
- ein Konzept zur Fortbildung und Entlastung der am Projekt
beteiligten Lehrkräfte,
- die Planung der Durchführung von
Qualifizierungsveranstaltungen für Lehrkräfte. Dabei dürfen
für andere öffentliche Schulen bei der Nutzung der geförderten
Infrastruktur keine Kosten entstehen,
- die Beratung anderer Schulen im Hinblick auf den entsprechenden
Förderschwerpunkt,
- die Zusage, mit anderen Innovations- und Zukunftszentren im
Bereich Robotik zu kooperieren, auch außerhalb des Einzugsbereichs des
eigenen Schulträgers,
- Konzepte für die Einbindung von allgemein bildenden Schulen
durch Präsenz-Veranstaltungen oder über cloudbasierte
Arbeitsstrukturen,
- die Zusage, mit dem Kompetenzzentrum Robotik zu kooperieren
(Hochschule befindet sich noch im Auswahlverfahren),
- Kooperationsmöglichkeiten mit der regionalen Wirtschaft und
außerschulischen Partnern und
- die Planung von Robotik-Wettbewerben für IuZ und ABS.
- 4.2.3
- Dem Antrag auf Zuwendung für ein
Innovations- und Zukunftszentrum Pflege ist ein Entwicklungskonzept
beizufügen. Dies beinhaltet:
- eine didaktische Konzeption, die eine handlungsund
prozessorientierte innovative Aus- und Weiterbildung in unterschiedlichen
Schulformen und deren Bildungsgängen ermöglicht,
- die Auflistung der Bildungsgänge, die von einer Ausstattung
mit Assistenzsystemen profitieren,
- die schulinterne Zuordnung der Thematik zu den
Lernbereichen,
- die Verankerung möglicher Anwendungs- / Einsatzszenarien im
schuleigenen Curriculum entsprechend der Leitlinie SchuCu-BBS,
- die Zusage, beispielhafte Lernsituationen nach Schu- Cu-BBS zu
entwickeln, zu erproben und zu evaluieren und anderen Schulen z. B. in
cloudbasierten Arbeitsstrukturen zur Verfügung zu stellen,
- ein unter didaktischen Gesichtspunkten geplantes und auf das
Projekt abgestimmtes Raumkonzept mit der notwendigen technischen Ausstattung,
- die Berücksichtigung ethischer Fragestellungen im
Zusammenhang mit technischen Assistenzsystemen und Pflegerobotern,
- ein Konzept zur Fortbildung und Entlastung der am Projekt
beteiligten Lehrkräfte,
- die Planung der Durchführung von
Qualifizierungsveranstaltungen für Lehrkräfte. Dabei dürfen
für andere öffentliche Schulen bei der Nutzung der geförderten
Infrastruktur keine Kosten entstehen,
- die Beratung anderer Schulen im Hinblick auf den entsprechenden
Förderschwerpunkt,
- die Zusage, mit anderen Innovations- und Zukunftszentren im
Bereich Pflege zu kooperieren, auch außerhalb des Einzugsbereichs des
eigenen Schulträgers und
- Kooperationsmöglichkeiten mit der regionalen Wirtschaft und
außerschulischen Partnern.
4.3 Die Zuwendung wird unter der
Voraussetzung gewährt, dass die Schulen mit dem eigenen Schulträger
vereinbaren,
- dass entsprechende räumliche und sächliche
Kapazitäten bereit gestellt werden, die eine Nutzung unter modernen
Unterrichtsgesichtspunkten ermöglichen,
- dass sämtliche Folgekosten (z. B. Betriebskosten,
Reparaturkosten, evtl. erforderliche Personalkosten) vom Schulträger zu
übernehmen sind, solange die angeschafften Gegenstände in der Schule
für den Mindestzeitraum von fünf Jahren verwendet werden.
4.4 Die Zuwendung wird vom Schulträger beantragt. Für jede
Schule, die eine Projektteilnahme beabsichtigt, ist ein gesonderter Antrag zu
stellen.
4.5 Gefördert werden ausschließlich Vorhaben, die nach dem
rechtswirksamen Abschluss des Zuwendungsvertrages begonnen werden. Als
Vorhabenbeginn ist der rechtswirksame Abschluss des Kaufvertrags bzw.
Dienstleistungsvertrags (Datum der Unterschrift beider Vertragsparteien) zu
werten.
4.6 Vorhaben können nur gefördert werden, wenn die
Gesamtfinanzierung gesichert ist.
4.7 Die Bewilligungsstelle erstellt eine Rangliste, der für die
Förderung in Betracht kommenden Bewerberschulen als Projektschulen nach
folgenden Kriterien:
4.7 Die Bewilligungsstelle erstellt eine Rangliste der für die
Förderung in Betracht kommenden Bewerberschulen, die die
Zuwendungsvoraussetzungen nach Nr. 4.1 erfüllen, nach folgenden
Scoring-Kriterien:
Allgemein bildende Schulen
Ausgangssituation der ABS zum Antragszeitpunkt
(maximal 20 Scoring-Punkte)
- Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die in dem
Bereich Robotik beschult werden oder werden sollen (AGs, Technikunterricht,
Informatik)
- Aktivitäten im Bereich Technik (Unterrichtsprojekte, AGs,
Wettbewerbe, Qualifizierungsveranstaltungen für Lehrkräfte)
- Raumsituation und technische Ausstattung (integrierte
Fachräume, Geräte, Roboter)
- Anzahl der geeigneten Lehrerkräfte, die qualitativ und
quantitativ einen nachhaltigen Auf- und Ausbau des Technologielabors
gewährleisten können
- Regionale Besonderheiten
|
Entwicklungskonzept (maximal 60 Scoring-Punkte)
- Didaktisches Konzept
- Auflistung und Anzahl der schulformbezogenen Jahrgänge,
die von der Ausstattung mit Robotern profitieren
- Raumkonzept
- Unterstützungsmaßnahmen für die eingesetzten
Lehrkräften
- Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen für
am Projekt beteiligte Lehrkräfte
- Kooperation mit allgemein bildenden und berufsbildenden
Schulen
- Planung von Robotik-Wettbewerben
|
Nachhaltige Entwicklung (maximal 20
Scoring-Punkte)
- Vereinbarung mit dem Schulträger, die sich auf die
Nutzung der Roboterausstattung nach Projektende bezieht
- Kooperation mit der regionalen Wirtschaft und
außerschulischen Partnern
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Berufsbildende Schulen
Ausgangssituation der ABS zum Antragszeitpunkt
(maximal 20 Scoring-Punkte)
- Anzahl der Schülerinnen und Schüler in den
Bildungsgängen der angegebenen Technikfelder / des Berufsbereichs
Gesundheit-Pflege
- Aktivitäten in den o. g. Bildungsgängen
(Ausbildungs-/ Weiterbildungs- und Unterrichtsprojekte) und Projekten
- Raumsituation und technische Ausstattung (integrierte
Fachräume, Geräte, Roboter)
- Anzahl der geeigneten Lehrerkräfte, die qualitativ und
quantitativ einen nachhaltigen Auf- und Ausbau des Zentrums gewährleisten
können
- Regionale Besonderheiten
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Entwicklungskonzept (maximal 60 Scoring-Punkte)
- Didaktisches Konzept
- Auflistung und Anzahl der Bildungsgänge, die von einer
Ausstattung mit Robotern profitieren
- Raumkonzept
- Kooperation mit allgemein bildenden Schulen
- Unterstützungsmaßnahmen für die eingesetzten
Lehrkräfte
- Durchführung von Qualifizierungsveranstaltungen für
die am Projekt beteiligten Lehrkräfte
- Zusage, mit anderen IuZ für Robotik und allgemein
bildenden Schulen zu kooperieren
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Nachhaltige Entwicklung (maximal 20
Scoring-Punkte)
- Vereinbarung mit dem Schulträger, die sich auf die
Nutzung der Roboterausstattung nach Projektende bezieht
- Fortbildungs- und Transferkonzept
- Kooperation mit der regionalen Wirtschaft und
außerschulischen Partnern
|
Von dem jeweiligen Scoring-Modell kann abgewichen werden, wenn sich eine
regionale Unausgewogenheit zeigt.
4.8 Die geförderten allgemein bildenden Schulen sichern zu, dass
sie im Rahmen der Konzeption der Technologielabore arbeiten werden.
4.9 Die geförderten berufsbildenden Schulen sichern zu, dass sie im
Rahmen der Konzeption der Innovations- und Zukunftszentren arbeiten werden.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als
Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses
gewährt.
5.2 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die unter Nr. 2
genannten Gegenstände der Förderung.
5.3 Höhe der Zuwendung
Pro Projektschule im allgemein bildenden Bereich (Technologielabor)
werden höchstens 50.000 Euro, pro Projektschule im berufsbildenden Bereich
(Innovations- und Zukunftszentrum) im Bereich Technik höchstens 530.000
Euro, im Bereich Gesundheit-Pflege höchstens 400.000 Euro vergeben. Die
Zuwendung beträgt 90 v. H. der nachgewiesenen zuwendungsfähigen
Ausgaben.
5.4 Der Zuwendungsempfänger hat, auch bei zusätzlicher
Finanzierung Dritter, mindestens 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben
als Eigenanteil selbst zu tragen. Der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers
darf nicht durch EU-Mittel oder aus den Investitionspauschalen nach dem
Niedersächsischen Zukunftsinvestitionsgesetz (NZuInvG) ersetzt werden.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Zuwendungen sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Sie
dürfen nur für zusätzliche Anschaffungen, deren
längerfristige Nutzung gesichert ist, verwendet werden. Die
Zusätzlichkeit ist gegeben, wenn die Zuwendung zur Finanzierung eines
Vorhabens eingesetzt wird, dessen Gesamtfinanzierung nicht bereits durch einen
beschlossenen und in Kraft getretenen Haushaltsplan der kommunalen
Körperschaft gesichert ist. Bei der Einschätzung über die
längerfristige Nutzung sind die absehbaren demografischen Entwicklungen zu
berücksichtigen (Nachhaltigkeit).
6.2 Die Zuwendung darf nur für solche Anschaffungen genutzt werden,
die nicht gleichzeitig nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als
Anteilfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes und nach dem bis
31.8.2006 gültigen Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes oder nach Artikel
91a und nach Artikel 91b des Grundgesetzes oder mit KfW-Darlehensprogrammen mit
Ausnahme der KfW-Programme Investitionsoffensive Infrastruktur
gefördert werden.
6.3 Die mit Hilfe der Zuwendungen erworbenen Geräte sind mindestens
für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Anschaffung oder
Fertigstellung für den Zuwendungszweck zu verwenden, sofern sie nicht
vorher durch eine vergleichbare Ausstattung ersetzt werden. Ausnahmen sind mit
Zustimmung der Bewilligungsstelle möglich.
6.4 Eine Förderung nach diesen Förderkriterien begründet
keinen Anspruch auf eine zusätzliche Personalausstattung.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen
sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und für
den Fall einer etwaigen Rückforderung der gewährten Zuwendungen
gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO entsprechend.
7.2 Bewilligungsstelle ist die Landesinitiative n-21: Schulen in
Niedersachsen online e. V., Schiffgraben 27, 30159 Hannover.
7.3 Anträge sind spätestens zwei Monate nach dem Tag der
Veröffentlichung dieser Förderkriterien bei der Bewilligungsstelle zu
stellen. Es zählt der Eingangsstempel der Bewilligungsstelle.
7.4 Den Anträgen sind Beschreibung und
Konzeption des Vorhabens bezogen auf die in Nr. 4.7 dargelegten Scoring-
Kriterien beizufügen. Dazu sind vorzulegen:
- das unter Nr. 4.1.2, 4.2.2 bzw. 4.2.3 genannte Entwicklungskonzept,
- die Darstellung eines eigenständigen Konzepts für die
Einbindung der anzuschaffenden Geräte in den Unterricht,
- ein Kosten- und Finanzierungsplan,
- ein Raum- und Nutzungsplan, der auf die konzeptionelle Planung
angepasst ist und der Maßnahmen darlegt, die noch durch den
Schulträger zu erbringen sind,
- ein Projektplan, aus dem die zeitliche Umsetzung des Vorhabens
hervorgeht,
- die Einwilligung des Schulträgers, aus dem die
Unterstützung für das Projekt, sowie die Kostenbeteiligung
hervorgeht.
7.5 Abweichend von Nr. 5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für
Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften (ANBest-Gk)
und Nr. 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung (ANBest-P) ist der Verwendungsnachweis entsprechend dem
zur Verfügung gestellten Vordruck spätestens drei Monate nach
Zuweisung des Förderbetrags vorzulegen.
7.6 Die für die Antragstellung und den Nachweis der Verwendung
erforderlichen Vordrucke werden von der Bewilligungsstelle zur Verfügung
gestellt unter:
https://www.n-21.de/masterplan/zuwendung.
Die
Bewerbungsunterlagen sind n-21 darüber als Dateien im pdf-Format
zuzusenden.
7.7 Der LRH ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängerinnen und
Zuwendungsempfängern zu prüfen.
8. Geltungsdauer
Diese Förderkriterien gelten für den Zeitraum vom 1.9.2020 bis
31.7.2023.
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