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Prüfungsordnung nach § 56 des Berufsbildungsgesetzes zur Durchführung von Fortbildungsprüfungen zur Krankenkassenfachwirtin und zum Krankenkassenfachwirt im Land Niedersachsen
Bek. d. MK v. 16.11.2009 - 45.2-87 146/10/11 (Nds.MBl. Nr.47/2009 S.1013)

In der Anlage wird die Prüfungsordnung nach § 56 des Berufsbildungsgesetzes zur Durchführung von Fortbildungsprüfungen zur Krankenkassenfachwirtin und zum Krankenkassenfachwirt im Land Niedersachsen bekannt gemacht.


Anlage

Prüfungsordnung
nach § 56 Berufsbildungsgesetz zur Durchführung von Fortbildungsprüfungen zur Krankenkassenfachwirtin und zum Krankenkassenfachwirt im Land Niedersachsen

Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 19.5.2009 erlässt die AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen (im weiteren Text AOK Niedersachsen) als zuständige Stelle gemäß § 56 Abs. 1, 47 Abs. 1 u. 2 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23.3.2005 (BGBl. I S.931), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 90 des Gesetzes vom 5.2.2009 (BGBl. I S.160) die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zur Krankenkassenfachwirtin oder zum Krankenkassenfachwirt im Land Niedersachsen

§ 1 Ziel der Prüfung

(1) Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Prüflinge über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für eine eigenständige, fallbezogene Arbeit und ganzheitliche Kundenbetreuung in gehobener Sachbearbeiterfunktion bei Krankenkassen verfügen.

(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Abschluss „Krankenkassenfachwirtin/Krankenkassenfachwirt.”

I. Abschnitt
Prüfungsausschuss

§ 2
Errichtung

(1) Für die Abnahme der Prüfungen errichtet die AOK Niedersachsen nach Bedarf einen oder mehrere Prüfungsausschüsse.

(2) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.

§ 3
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Sie sollen insbesondere in der beruflichen Erwachsenenbildung er-fahren sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder je zwei Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und eine Lehrkraft im beruflichen Schul- oder Fortbildungswesen an. Je ein Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertretendes Mitglied soll als Lehrkraft im beruflichen Schul- oder Fortbildungswesen tätig sein. Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen und Stellvertreter; Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der AOK Niedersachsen für vier Jahre berufen. Läuft die Amtsdauer nach Ausschreibung einer Prüfung ab, verlängert sich die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss bis zum Abschluss dieser Prüfung.

(4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der AOK Niedersachsen bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Lehrkräfte im beruflichen Schulwesen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Soweit es sich um Lehrkräfte im beruflichen Fortbildungswesen handelt, werden sie von den Fortbildungseinrichtungen benannt. Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vorschlag der im Bereich des Landes Niedersachsen bestehenden Landesverbände der Krankenkassen berufen. Soweit Landesverbände nicht gebildet sind, schlagen die Krankenkassen die Beauftragten der Arbeitgeberseite vor.

(5) Werden Mitglieder und stellvertretende Mitglieder nicht, oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der AOK Niedersachsen gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, beruft die AOK Niedersachsen nach pflichtgemäßem Ermessen.

(6) Von der Zusammensetzung nach Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Anzahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind auf eigenen Antrag von ihrem Amt zu entbinden oder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind hinsichtlich der Beurteilung der Prüfungsleistungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der AOK Niedersachsen mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.

§ 4
Vorsitz, Beschlussfassung, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Sie sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im Prüfungsausschuss kann jährlich zwischen den Gruppen wechseln.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

(3) In eiligen Fällen kann das vorsitzende Mitglied die Abstimmung durch eine schriftliche Umfrage herbeiführen. Widerspricht ein Mitglied diesem Abstimmungsverfahren, muss der Prüfungsausschuss zusammentreten.

§ 5
Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt bei der AOK Niedersachsen. Einladungen (Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung), Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses geregelt.

(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der AOK Niedersachsen mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.

(3) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen. § 27 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 6
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der zuständigen Stelle.

§ 7
Ausschluss von der Mitwirkung

(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüflinge nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satz 1 sind:

  1. Verlobte,
  2. Ehegatten,
  3. eingetragene Lebenspartner,
  4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
  5. Geschwister,
  6. Kinder der Geschwister,
  7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
  8. Geschwister der Eltern,
  9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn

  1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die Beziehung, die Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
  2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
  3. im Falle der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel; ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der AOK Niedersachsen mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung übenden Ausschluss von der Mitwirkung trifft die AOK Niedersachsen, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird vom Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der AOK Niedersachsen mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(4) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die AOK Niedersachsen die Durchführung der Prüfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. Erforderlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung

§ 8
Prüfungstermin

(1) Der Prüfungsausschuss bestimmt im Benehmen mit der AOK Niedersachsen und den beteiligten Fortbildungsträgern Ort und Termin der schriftlichen Prüfung. Die AOK Niedersachsen gibt den Termin, den Ort der schriftlichen Prüfung und die Anmeldefrist möglichst zwei Monate vorher bekannt. Maßgebender Termin, nach dem sich die Fristen im Prüfungsverfahren richten, ist der letzte Tag der schriftlichen Prüfung.

(2) Die Termine für die mündliche Prüfung bestimmt der Prüfungsausschuss.

(3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen.

§ 9
Zulassung zur Fortbildungsprüfung

(1) Auf Antrag wird zur Fortbildungsprüfung zugelassen; wer die Zulassungsvoraussetzungen des § 3 der Fortbildungsordnung nach § 54 BBiG für die Fortbildung zur Krankenkassenfachwirtin oder zum Krankenkassenfachwirt im Land Niedersachsen erfüllt und an einer Fortbildungsmaßnahme gemäß § 6 der Fortbildungsordnung nach § 54 BBiG für die Fortbildung zur Krankenkassenfachwirtin oder zum Krankenkassenfachwirt im Land Niedersachsen teilgenommen hat.

(2) Von dem Erfordernis der Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme ist abzusehen, wenn durch Vorlage von Urkunden oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben wurden, die die Zulassung zur Fortbildungsprüfung rechtfertigen.

(3) Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind zu berücksichtigen.

§ 10
Anmeldung zur Prüfung

(1) Der Prüfling meldet sich unter Verwendung eines Anmeldevordrucks innerhalb der Anmeldefrist (§ 8 Abs. 1) bei der AOK Niedersachsen an. Der Vordruck enthält einen Hinweis auf das Antragsrecht nach § 14.

(2) Der Anmeldung sind Angaben und Nachweise zu den in § 9 genannten Voraussetzungen beizufügen.

§ 11
Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen

(1) Die Prüflinge sind auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die AOK Niedersachsen zu befreien, wenn sie eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt haben und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.

(2) Anträge auf Befreiung von Prüfungsbestandteilen sind zusammen mit der Anmeldung zur Prüfung schriftlich bei der AOK Niedersachsen zu stellen. Die Nachweise über Befreiungsgründe im Sinne von Abs. 1 sind beizufügen.

§ 12
Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge

(1) Über die Zulassung sowie über die Befreiung von Prüfungsbestandteilen zur Prüfung entscheidet die AOK Niedersachsen. Hält sie die Prüfungsvoraussetzungen oder die Befreiungsgründe nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Prüflingen, die Elternzeit oder Pflegezeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.

(3) Die Entscheidung über die Zulassung und die Befreiung von Prüfungsbestandteilen sind den Prüflingen spätestens einen Monat vor der schriftlichen Prüfung unter Angabe der Prüfungstage, des Prüfungsortes, der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und der Termine der mündlichen Prüfung mitzuteilen. Auf die Folgen von Täuschungshandlungen und störendem Verhalten nach § 20 ist dabei hinzuweisen.

(4) Sind die Zulassung zur Prüfung und die Befreiung von Prüfungsbestandteilen aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben erfolgt, kann der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings

  1. bis zum ersten Prüfungstag die Zulassung und die Befreiung von Prüfungsbestandteilen widerrufen,
  2. innerhalb eines Jahres nach dem ersten Prüfungstag in schwerwiegenden Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklären.

Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt worden, ist das Prüfungszeugnis unverzüglich an die AOK Niedersachsen zurückzugeben.

(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind schriftlich bekannt zu geben.

§ 13
Zuordnung der Prüflinge

Werden mehrere Prüfungsausschüsse errichtet, ordnet die AOK Niedersachsen die Prüflinge nach dem Anfangsbuchstaben ihrer Familiennamen zu. Die AOK Niedersachsen kann Prüflinge den Prüfungsausschüssen im Benehmen mit dem vorsitzenden Mitglied so zuordnen, dass eine gleichmäßige Verteilung auf die Prüfungsausschüsse erreicht wird.

§ 14
Nachteilsausgleich für behinderte Menschen

Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen. Die Art der Behinderung ist mit der Anmeldung zur Prüfung (§ 10 Abs. 1) nachzuweisen.

III. Abschnitt
Durchführung der Prüfung

§ 15
Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) In der schriftlichen Prüfung sind vier Prüfungsaufgaben zu bearbeiten, deren Bearbeitungsdauer jeweils 180 Minuten beträgt. Die Dauer der Prüfung soll an einem Tag 360 Minuten nicht überschreiten.

(3) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch, das 60 Minuten nicht überschreiten soll. Sie soll innerhalb von 2 Monaten nach Abschluss der schriftlichen Prüfung erfolgen.

§ 16
Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben sowie Lösungs- und Bewertungshinweise und die zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel. Wird die Prüfung gleichzeitig von mehreren Prüfungsausschüssen abgenommen, sind einheitliche Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge und Hinweise für die Bewertung zu beschließen und einheitliche Hilfsmittel zu bestimmen.

(2) Die Aufgaben sind aus den nachstehend aufgeführten Gebieten auszuwählen, wobei die Gebiete 1 bis 3 Gegenstand je einer Aufgabe sein müssen, die vierte Aufgabe Inhalte aller drei Gebiete umfassen kann:

  1. Versicherungs- und Beitragsrecht
  2. Leistungsrecht
  3. Fachübergreifende Inhalte.

Die Inhalte der Gebiete 1 bis 3 werden in der Fortbildungsordnung geregelt.

§ 17
Nichtöffentlichkeit

Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter/innen der zuständigen Stelle und der obersten Landesbehörde sowie Mitglieder und im Vertretungsfall stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der AOK Niedersachsen andere Personen als Gäste zulassen.

§ 18
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds vom Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Der Prüfungsausschuss regelt für die schriftliche Prüfung und für die Zeit der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüflinge die Prüfungsleistungen selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln erbringen. Über den Ablauf der Prüfung und über die Aufsichtsführung während der Vorbereitungszeit ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen.

(3) Die Prüflinge haben die Prüfungsarbeiten nicht mit ihren Namen, sondern mit Kennziffern zu versehen; diese werden ausgelost.

§ 19
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des vorsitzenden Mitglieds oder der aufsichtsführenden Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel zu belehren und auf die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen hinzuweisen.

§ 20
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Täuscht ein Prüfling während der schriftlichen Prüfung, versucht er zu täuschen oder hilft er dabei einem anderen, teilt die aufsichtsführende Person dies dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und der AOK Niedersachsen mit. Der Prüfling darf die Prüfungsaufgaben zu Ende bearbeiten. Stört ein Prüfling den Prüfungsablauf erheblich, kann ihn die aufsichtsführende Person von der Bearbeitung der betreffenden Prüfungsaufgabe ausschließen.

(2) Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des störenden Verhaltens entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. Bei einer Täuschungshandlung kann er je nach Schwere der Täuschungshandlung bei der betreffenden Arbeit Punkte abziehen oder sie mit dem Punktwert Null bewerten. Bei einer Störung, die zum Ausschluss von der weiteren Bearbeitung geführt hat, kann er die bis zum Ausschluss erbrachte Leistung bewerten oder die Wiederholung der Prüfungsleistung anordnen.

(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss in besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nach Anhören des Prüflings die Prüfung für nicht bestanden erklären und die Wiederholung der gesamten Prüfung oder einzelner Prüfungsleistungen anordnen. Diese Frist gilt nicht, wenn der Prüfling über seine Teilnahme an der Prüfung getäuscht hat. § 12 Abs. 4 letzter Satz gilt.

(4) Für die mündliche Prüfung gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.

§ 21
Geltendmachung von Störungen

(1) Fühlt sich ein Prüfling während der schriftlichen Prüfung durch äußere Einwirkungen oder durch das Verhalten anderer Prüflinge erheblich gestört, hat er das unverzüglich gegenüber der aufsichtsführenden Person oder dem vorsitzenden Mitglied zu rügen. Eine Beeinträchtigung während der mündlichen Prüfung ist im unmittelbaren Anschluss an die Verkündung des Prüfungsergebnisses gegenüber dem vorsitzenden Mitglied zu rügen.

(2) Rügt der Prüfling eine Störung der Prüfung, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob die Beeinträchtigung durch die Störung erheblich war und ggf., ob die Prüfung oder Teile der Prüfung zu wiederholen sind oder der Rüge auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.

§ 22
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Ein Prüfling kann bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Hat ein Prüfling ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Dies gilt nicht, wenn der Prüfling aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert war.

(2) Bricht ein Prüfling aus wichtigem Grund die Prüfung ab, gilt die Prüfung als nicht abgelegt; in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden. Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch der Prüfung nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Nimmt ein Prüfling ohne wichtigen Grund an einzelnen Prüfungsarbeiten nicht teil, sind 'diese mit dem Punktwert Null zu bewerten. Liegt für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vor, bestimmt der Prüfungsausschuss im Benehmen mit der AOK Niedersachsen, wann die versäumten Prüfungsarbeiten nachzuholen sind.

(4) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistungen trifft der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings.

(5) Versäumt der Prüfling aus einem wichtigen Grund die mündliche Prüfung ganz oder teilweise und weist er den wichtigen Grund unverzüglich nach, bei einer Erkrankung durch ein ärztliches Attest, ist die mündliche Prüfung so bald wie möglich nachzuholen. Liegt ein wichtiger Grund nicht vor oder wird dieser nicht unverzüglich nachgewiesen, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Diese Feststellung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. Die AOK Niedersachsen erteilt darüber einen schriftlichen Bescheid.

§ 23
Bewertung und Ergebnis der schriftlichen Prüfung

(1) Die Prüfungsarbeiten sind jeweils von drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander und selbstständig zu beurteilen und zu bewerten. Der Prüfungsausschuss beschließt die Ergebnisse. In den Prüfungsarbeiten sind keinerlei Hinweise und Vermerke zulässig. Über die Bewertung sind (auf einem Bewertungsbogen) gesonderte Aufzeichnungen anzufertigen; diese gehören zu den Prüfungsunterlagen und sind diesen beizufügen.

(2) Für erhebliche Mängel bei der Gliederung der Arbeit, im Ausdruck sowie bei der äußeren Form und der Rechtschreibung können bis zu zwei Punkte je Kriterium und Arbeit von den für die fachliche Leistung vergebenen Punkten abgezogen werden.

(3) Die Prüfungsleistungen sind nach folgendem Punktsystem zu bewerten:

Note Punkte
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = sehr gut 100,0 bis 87,5
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = gut unter 87,5 bis 75
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung = befriedigend unter 75 bis 62,5
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht = ausreichend unter 62,5 bis 50
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind = mangelhaft unter 50 bis 25
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind = ungenügend unter 25 bis 0.

(4) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in den Prüfungsarbeiten ist die Summe der jeweils erzielten Punkte durch die jeweilige Anzahl der Prüfer zu dividieren. Ergeben sich Bruchteile von Punkten, ist auf eine Stelle nach dem Komma kaufmännisch zu runden. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird festgestellt, indem die Ergebnisse der Prüfungsarbeiten addiert und die Summe durch 4 geteilt wird. Ergeben sich hierbei Bruchteile von Punkten, ist auf eine Stelle nach dem Komma kaufmännisch zu runden. Über die Feststellung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 24
Zulassung zur mündlichen Prüfung, Nichtzulassung

(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassung zur mündlichen Prüfung.

(2) Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in einer Prüfungsarbeit eine ungenügende Leistung oder in mehr als zwei Prüfungsarbeiten mangelhafte Leistungen nachweist.

(3) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung ist die Prüfung nicht bestanden.

(4) Die Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung und die Ergebnisse der Prüfungsarbeiten sind den Prüflingen spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung zusammen mit der Einladung durch den Prüfungsausschuss bekannt zu geben. Im Fall der Nichtzulassung ist dem Prüfling mitzuteilen, dass die AOK Niedersachsen einen Bescheid erteilen wird; der Prüfungsausschuss leitet in diesem Fall der AOK Niedersachsen unverzüglich die Niederschrift nach § 23 Abs. 4 Satz 5 zu.

§ 25
Mündliche Prüfung

(1) In einem Prüfungsgespräch sollen die Prüflinge anhand praxisbezogener Fälle zeigen können, dass sie in der Lage sind, berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen zu bearbeiten, unter rechtlichen, verfahrens- und verhaltensmäßigen Gesichtspunkten Lösungswege darzustellen und in berufstypischen Situationen zu kommunizieren und zu kooperieren. Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.

(2) Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die Inhalte der Gebiete, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung (§ 16 Abs. 2) sein können.

(3) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift zu fertigen, von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zu den Prüfungsunterlagen zu nehmen.

§ 26
Bewertung und Ergebnis der mündlichen Prüfung

Die Leistung in der mündlichen Prüfung ist von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten. Das Ergebnis ergibt sich aus dem Durchschnitt aller Bewertungen. § 23 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend.

IV. Abschnitt
Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 27
Feststellung des Gesamtergebnisses und des Bestehens der Prüfung

(1) Der Prüfungsausschuss ermittelt das Gesamtergebnis, indem er das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit 7 und das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit 3 multipliziert, beide Werte addiert und die Summe durch 10 dividiert. § 23 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 4 gelten entsprechend. Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens 50 Punkte beträgt, es sei denn, die Prüfungsleistung in der mündlichen Prüfung wurde mit „ungenügend” bewertet.

(2) Über die Feststellung des Gesamtergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zu den Prüfungsunterlagen zu nehmen ist.

(3) Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung „bestanden” oder „nicht bestanden” hat. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese unverzüglich zu treffen und dem Prüfling mitzuteilen. Bei erfolgreich abgelegter Prüfung erhalten sie eine entsprechende Vorabbescheinigung.

§ 28
Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält

  1. die Bezeichnung „Prüfungszeugnis über die Fortbildung zur Krankenkassenfachwirtin oder zum Krankenkassenfachwirt nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes”,
  2. die Personalien des Prüflings,
  3. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
  4. die Gesamtnote der Prüfung sowie Angaben zur Befreiung von Prüfungsbestandteilen,
  5. das Datum des Bestehens der Prüfung,
  6. die Unterschriften des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und einer Vertreterin oder eines Vertreters der AOK Niedersachsen,
  7. das Siegel der AOK Niedersachsen.

(3) Auf Antrag des Prüflings wird dem Zeugnis eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beigefügt.

(4) Dem Prüfling werden die Punktzahlen der einzelnen Prüfungsleistungen gesondert bescheinigt.

§ 29
Folgen des Nichtbestehens der Prüfung, Wiederholungsprüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die Prüflinge von der AOK Niedersachsen einen Bescheid, die Fortbildungsträger eine Mehrausfertigung. Darin sind die in den Prüfungsarbeiten erzielten Leistungen und ggf. das Ergebnis der mündlichen Prüfung und das Gesamtergebnis in der jeweiligen Punktzahl anzugeben.

(2) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Hat ein Prüfling in einzelnen Prüfungsarbeiten oder in der mündlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erzielt, sind diese auf Antrag des Prüflings für den Fall der Wiederholung anzurechnen und brauchen nicht wiederholt zu werden.

(3) Den Termin für die Wiederholung der Prüfung bestimmt der Prüfungsausschuss im Benehmen mit der AOK Niedersachsen und den beteiligten Fortbildungsträgern. Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin(§ 8) wiederholt werden. Die Frist bis zur erneuten Prüfung soll höchstens 24 Monate betragen.

V. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 30
Rechtsbehelfe

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der AOK Niedersachsen sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 VwVfG zu versehen.

§ 31
Prüfungsakten

Die Anmeldungen zur Prüfung, die Prüfungsarbeiten und die Bewertungsunterlagen werden bei der AOK Niedersachsen zwei Jahre aufbewahrt. Innerhalb dieser Zeit hat der Prüfling das Recht, diese Unterlagen einzusehen. Die Niederschriften nach § 27 Abs. 2 werden bei der AOK Niedersachsen zehn Jahre aufbewahrt.

§ 32
Inkrafttreten

Die Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Niedersächsischen Ministerialblatt in Kraft. Die Prüfungsordnung wurde am 3.7.2009 gemäß § 47 Abs. 1 BBiG vom Niedersächsischen Kultusministerium genehmigt.

____________
Hannover, den 21.9.2009

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