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Prüfungsordnung für die Abschluss- und Umschulungsprüfung in den Ausbildungsberufen der Geoinformationstechnologie - Geomatiker und Geomatikerin, Vermessungstechniker und Vermessungstechnikerin -
Bek. d. MI v. 4.10.2012 - 43-50021/2 (Nds.MBl. Nr.38/2012 S.862)

Das LGLN als Zuständige Stelle für die Ausbildungsberufe in der Geoinformationstechnologie hat die in der Anlage abgedruckte Prüfungsordnung für die Abschluss- und Umschulungsprüfung in den Ausbildungsberufen der Geoinformationstechnologie - Geomatiker und Geomatikerin, Vermessungstechniker und Vermessungstechnikerin - erlassen.

Gemäß § 47 BBiG vom 23.3.2005 (BGBl. I S.931), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20.12.2011 (BGBl. I S.2854), hat das MI die Prüfungsordnung genehmigt; sie wird hiermit bekannt gemacht.


Anlage

Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 26.9.2012 erlässt das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN) als nach § 73 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) bestimmte Zuständige Stelle für die Ausbildungsberufe in der Geoinformationstechnologie gemäß §§ 47 und 59 des BBiG vom 23.3.2005 (BGBl. I S.931), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20.12.2011 (BGBl. I S.2854), i.V.m. der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie vom 30.5.2010 (BGBl. I S.694) die folgende

Prüfungsordnung für die Abschluss- und Umschulungsprüfung in den Ausbildungsberufen der Geoinformationstechnologie
- Geomatiker und Geomatikerin, Vermessungstechniker und Vermessungstechnikerin -
(PrüfO-GeoIT)

Inhaltsübersicht

1. Gemeinsame Bestimmungen
§ 1 Errichtung der Prüfungsausschüsse
§ 2 Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse
§ 3 Ausschluss von der Mitwirkung
§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§ 5 Geschäftsführung
§ 6 Verschwiegenheit
§ 7 Nichtöffentlichkeit der Prüfungen
§ 8 Leitung und Aufsicht in den Prüfungen
§ 9 Ausweispflicht und Belehrung in den Prüfungen
2. Abschlussprüfung
§ 10 Prüfungstermine
§ 11 Zulassungsvoraussetzungen
§ 12 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
§ 13 Anmeldung zur Prüfung
§ 14 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung
§ 15 Gegenstand der Prüfung
§ 16 Gliederung der Prüfung im Ausbildungsberuf Geomatiker/Geomatikerin
§ 17 Gliederung der Prüfung im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin - Fachrichtung Vermessung
§ 18 Gliederung der Prüfung im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin - Fachrichtung Bergvermessung
§ 19 Besondere Verhältnisse für Menschen mit Behinderung
§ 20 Prüfungsaufgaben
§ 21 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 22 Rücktritt, Nichtteilnahme
§ 23 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 24 Feststellung des Ergebnisses im Ausbildungsberuf Geomatiker/ Geomatikerin
§ 25 Feststellung des Ergebnisses im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin
§ 26 Prüfungszeugnis
§ 27 Nicht bestandene Prüfung
§ 28 Wiederholungsprüfung
§ 29 Rechtsbehelfsbelehrung
§ 30 Prüfungsunterlagen
3. Umschulungsprüfung
§ 31 Gegenstand der Prüfung
§ 32 Anwendung
§ 33 Zulassungsvoraussetzungen, Anmeldung zur Prüfung
§ 34 Prüfungsaufgaben
4. Schlussbestimmungen
§ 35 Inkrafttreten

1. Gemeinsame Bestimmungen

§ 1
Errichtung der Prüfungsausschüsse

(1) Die Zuständige Stelle errichtet für die Abnahme der Abschluss- und Umschulungsprüfungen in den jeweiligen Ausbildungsberufen Prüfungsausschüsse.

(2) Mehrere Zuständige Stellen können bei einer von ihnen jeweils gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.

§ 2
Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse

(1) 1Jeder Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. 2Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Berufung und Tätigkeit der Mitglieder erfolgt gemäß § 40 BBiG.

§ 3
Ausschluss von der Mitwirkung

(1) 1Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüfungsbewerberinnen und -bewerber nicht mitwirken. 2Als Angehörige gelten Personen entsprechend § 20 Abs. 5 VwVfG.

(2) 1Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für befangen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der Zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. 2Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. 3Im letzteren Fall darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. 4Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht anwesend sein.

(3) 1Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der Zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. 2Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) 1Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prüfungsausschuss übertragen. 2Erforderlichenfalls kann eine andere Zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfung durchzuführen. 3Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) 1Jeder Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. 2Die zu wählenden Personen sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) 1Ein Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. 2Ein Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

§ 5
Geschäftsführung

(1) 1Die Geschäftsführung der Prüfungsausschüsse liegt in Abstimmung mit den Prüfungsausschüssen bei der Zuständigen Stelle. 2Einladungen (Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung), Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geregelt.

(2) 1Die Sitzungsprotokolle sind von der Protokoll führenden Person und der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. 2§ 24 Abs. 4 bzw. § 25 Abs. 4 bleibt unberührt.

§ 6
Verschwiegenheit

Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und sonstige mit den Prüfungen befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.

§ 7
Nichtöffentlichkeit der Prüfungen

1Die Prüfungen sind nicht öffentlich. 2Vertreterinnen und Vertreter der obersten Landesbehörden, der Zuständigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der Zuständigen Stelle können anwesend sein. 3Ein Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der Zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. 4An der Beratung über das Prüfungsergebnis im Sinne des § 23 Abs. 2 dürfen nur die Mitglieder des jeweiligen Prüfungsausschusses beteiligt sein.

§ 8
Leitung und Aufsicht in den Prüfungen

(1) Die Prüfungen werden unter Leitung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im jeweiligen Ausbildungsberuf abgenommen.

(2) Die oder der Vorsitzende regelt im Einvernehmen mit der Zuständigen Stelle die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfling die Arbeiten selbständig und nur mit den zugelassenen Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.

(3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und von der Aufsicht führenden Person zu unterzeichnen.

§ 9
Ausweispflicht und Belehrung in den Prüfungen

1Die Prüflinge haben sich auf Verlangen der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen. 2Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.

2. Abschlussprüfung

§ 10
Prüfungstermine

(1) 1Die Zuständige Stelle bestimmt in der Regel je Ausbildungsberuf zwei Prüfungstermine im Jahr. 2Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. 3Die Vorsitzenden der im jeweiligen Ausbildungsberuf gebildeten Prüfungsausschüsse legen im Einvernehmen mit der Zuständigen Stelle die Prüfungstage, den Zeitablauf, die Prüfungsorte und die Arbeits- und Hilfsmittel fest.

(2) 1Die Zuständige Stelle gibt die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise öffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. 2Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die Zuständige Stelle die Annahme der Anmeldung verweigern.

(3) Werden für Prüfungsbereiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sind dafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungstage anzusetzen.

§ 11
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,

  1. wer die Ausbildung zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
  2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und
  3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grunde nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertretungen zu vertreten haben.

(2) Menschen mit Behinderung sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nrn. 2 und 3 nicht vorliegen.

(3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen,

  1. wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist und damit die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 BBiG erfüllt,
  2. wer einen Bildungsgang absolviert hat, welcher nach der Rechtsverordnung eines Landes die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt.

§ 12
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (Vorzeitige Zulassung).

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer die Nachweise einer beruflichen Tätigkeit entsprechend § 45 Abs. 2 oder 3 BBiG beibringt.

§ 13
Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Auszubildenden melden sich schriftlich nach den von der Zuständigen Stelle bestimmten Fristen und Formularen zur Prüfung an und haben die Ausbildenden über die Anmeldung zu unterrichten.

(2) In den Fällen des § 11 Abs. 3 sowie des § 12 Abs. 2 und wenn ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht, können sich Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber selbst zur Prüfung anmelden.

(3) Der Anmeldung sollen beigefügt werden

  1. in den Fällen des § 11 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1
    - die Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung,
    - die vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise,
    - das letzte Berufsschulzeugnis,
    - ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,
    - ggf. die Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung;
  2. in den Fällen des § 11 Abs. 3 oder § 12 Abs. 2
    - Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend § 45 BBiG,
    - das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule,
    - ggf. weitere Nachweise über Ausbildungen und Tätigkeiten,
    - Lebenslauf (tabellarisch).

§ 14
Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung

(1) 1Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Zuständige Stelle. 2Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) 1Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerbern rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. 2Die Prüfungstage, der Prüfungsort und die mitzubringenden Arbeits- und Hilfsmittel werden in der Ladung zur Prüfung angegeben.

(3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber werden unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich informiert.

(4) Die Zulassung kann von der Zuständigen Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses schriftlich widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.

§ 15
Gegenstand der Prüfung

(1) Die Abschlussprüfung erfolgt nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie in der jeweils gültigen Fassung - im Folgenden: GeoITAusbV - als Ausbildungsordnung.

(2) Die Prüfungssprache ist Deutsch soweit nicht die Ausbildungsordnung etwas anderes vorsieht.

§ 16
Gliederung der Prüfung im Ausbildungsberuf Geomatiker/Geomatikerin

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

  1. Geodatenprozesse (PB 1),
  2. Geodatenpräsentation (PB 2),
  3. Geoinformationstechnik (PB 3),
  4. Geodatenmanagement (PB 4),
  5. Wirtschafts- und Sozialkunde (PB 5).

(2) In den jeweiligen Prüfungsbereichen sind die Prüflinge nach den Vorgaben des § 7 Abs. 4 bis 8 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie zu prüfen.

(3) Im PB 1 sind bei der Ermittlung des Ergebnisses sowohl der betriebliche Auftrag mit den prozess- und produktbezogenen Unterlagen als auch das auftragsbezogene Fachgespräch zu bewerten.

(4) Im PB 2 sind bei der Ermittlung des Ergebnisses das Prüfungsstück, die Präsentation und das auftragsbezogene Fachgespräch zu bewerten.

(5) Für die nur schriftlich zu prüfenden Prüfungsbereiche (PB 3, PB 4, PB 5) ist nach den Vorgaben des § 8 Abs. 3 GeoITAusbV auf Antrag des Prüflings eine mündliche Ergänzungsprüfung möglich.

§ 17
Gliederung der Prüfung im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin - Fachrichtung Vermessung -

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

  1. Vermessungstechnische Prozesse (PB 1),
  2. Geodatenbearbeitung (PB 2),
  3. Öffentliche Aufgaben und technische Vermessungen (PB 3),
  4. Wirtschafts- und Sozialkunde (PB 4).

(2) In den jeweiligen Prüfungsbereichen sind die Prüflinge nach den Vorgaben des § 12 Abs. 4 bis 7 GeoITAusbV zu prüfen.

(3) Im PB 1 sind bei der Ermittlung des Ergebnisses sowohl der betriebliche Auftrag mit den prozess- und produktbezogenen Unterlagen als auch das auftragsbezogene Fachgespräch zu bewerten.

(4) Für die nur schriftlich zu prüfenden Prüfungsbereiche (PB 2, PB 3, PB 4) ist nach den Vorgaben des § 13 Abs. 3 GeoITAusbV auf Antrag des Prüflings eine mündliche Ergänzungsprüfung möglich.

§ 18
Gliederung der Prüfung im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin - Fachrichtung Bergvermessung -

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

  1. Vermessungstechnische Prozesse (PB 1),
  2. Geodatenbearbeitung (PB 2),
  3. Bergbauspezifische Prozesse (PB 3),
  4. Wirtschafts- und Sozialkunde (PB 4).

(2) In den jeweiligen Prüfungsbereichen sind die Prüflinge nach den Vorgaben des § 14 Abs. 4 bis 7 GeoITAusbV zu prüfen.

(3) Im PB 1 sind bei der Ermittlung des Ergebnisses sowohl der betriebliche Auftrag mit den prozess- und produktbezogenen Unterlagen als auch das auftragsbezogene Fachgespräch zu bewerten.

(4) Für die nur schriftlich zu prüfenden Prüfungsbereiche (PB 2, PB 3, PB 4) ist nach den Vorgaben des § 15 Abs. 3 GeoITAusbV auf Antrag des Prüflings eine mündliche Ergänzungsprüfung möglich.

§ 19
Besondere Verhältnisse für Menschen mit Behinderung

1Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. 2Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie z.B. Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen. 3Die Art der Behinderung ist mit der Anmeldung zur Prüfung (§ 13) nachzuweisen.

§ 20
Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf den Grundlagen der GeoITAusbV sowie der §§ 16 bis 18 die Prüfungsaufgaben im jeweiligen Ausbildungsberuf.

(2) 1Ist mehr als ein Prüfungsausschuss je Ausbildungsberuf errichtet, so bestimmt die Zuständige Stelle für jeden Prüfungstermin jeweils einen der hierfür bei ihr errichteten Prüfungsausschüsse oder richtet für den jeweiligen Ausbildungsberuf einen Aufgabenerstellungsausschuss ein, der für den Aufgabenbeschluss zuständig ist. 2Die anderen Prüfungsausschüsse sind gehalten, diese Prüfungsaufgaben zu übernehmen.

(3) Der Prüfungsausschuss der Zuständigen Stelle, der jeweils für den Aufgabenbeschluss im entsprechenden Ausbildungsberuf zuständig ist, soll nach Möglichkeit überregional erstellte Prüfungsaufgaben übernehmen, wenn diese von Gremien erstellt werden, die entsprechend § 40 Abs. 2 BBiG zusammengesetzt sind.

§ 21
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) 1Täuscht ein Prüfling während der Prüfung oder versucht er zu täuschen, so vermerkt die Aufsichtführung diesen Verstoß in der Niederschrift über den Prüfungsablauf (§ 8 Abs. 3). 2Der Prüfling kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn ein Prüfling den Prüfungsablauf erheblich stört.

(2) 1Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der für den jeweiligen Ausbildungsberuf zuständige Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings. 2In schwerwiegenden Fällen, vor allem bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. 3Satz 2 gilt auch bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

§ 22
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) 1Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. 2In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 3Die Prüfung beginnt mit der Aushändigung der Prüfungsaufgaben.

(2) 1Versäumt der Prüfling einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. 2Selbständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden.

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit null Punkten bewertet.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der für den jeweiligen Ausbildungsberuf zuständige Prüfungsausschuss.

(5) 1Der wichtige Grund ist der Zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. 2Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

§ 23
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) 1Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = 100 bis 92 Punkte = Note 1 = sehr gut;
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = unter 92 bis 81 Punkte = Note 2 = gut;
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung = unter 81 bis 67 Punkte = Note 3 = befriedigend;
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht = unter 67 bis 50 Punkte = Note 4 = ausreichend;
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind = unter 50 bis 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft;
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind = unter 30 bis 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.

2Der 100-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen.

(2) 1Jede Prüfungsleistung ist von jedem Mitglied des für den jeweiligen Ausbildungsberuf zuständigen Prüfungsausschusses selbständig zu bewerten. 2Beschlüsse über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung werden vom Prüfungsausschuss gefasst. 3Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse dienen die Einzelbewertungen der Prüfungsausschussmitglieder als Grundlage.

(3) 1Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 2 kann die oder der Vorsitzende mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen beauftragen. 2Die beauftragten Mitglieder dokumentieren die wesentlichen Abläufe und halten die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.

(4) Wird ein schriftlicher Prüfungsbereich durch eine mündliche Prüfung ergänzt, so sind diese Prüfungsleistungen von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu beurteilen und zu bewerten.

(5) 1Ein Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere Berufsbildender Schulen, einholen. 2Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten. 3Die Beauftragung erfolgt nach den Verwaltungsgrundsätzen der Zuständigen Stelle. 4Personen, die nach § 3 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, sollen nicht als Gutachter tätig werden.

§ 24
Feststellung des Ergebnisses im Ausbildungsberuf Geomatiker/Geomatikerin

(1) Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest.

(2) Die Prüfungsbereiche sind gemäß § 8 Abs. 1 GeoITAusbV wie folgt zu gewichten:

PB 1 - Geodatenprozesse 40 Prozent,
PB 2 - Geodatenpräsentation 15 Prozent,
PB 3 - Geoinformationstechnik 15 Prozent,
PB 4 - Geodatenmanagement 20 Prozent,
PB 5 - Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(3) Die Abschlussprüfung ist gemäß § 8 Abs. 2 GeoITAusbV bestanden, wenn die Leistungen

  1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend”,
  2. im PB 1 - Geodatenprozesse - mit mindestens „ausreichend”,
  3. in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend” und
  4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend” bewertet worden sind.

(4) 1Über die Feststellung der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(5) 1Tag des Bestehens der Prüfung ist der Tag der Feststellung des Gesamtergebnisses. 2Der Prüfungsausschuss soll dem Prüfling am Tag der Feststellung mitteilen, ob er die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. 3Hierüber kann dem Prüfling eine von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung ausgehändigt oder zugeleitetet werden.

§ 25
Feststellung des Ergebnisses im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin

(1) Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest.

(2) Die Prüfungsbereiche sind entsprechend der Fachrichtung gemäß § 13 Abs. 1 bzw. 15 Abs. 1 GeoITAusbV wie folgt zu gewichten:

PB 1 - Vermessungstechnische Prozesse 40 Prozent,
PB 2 - Geodatenbearbeitung 30 Prozent,
PB 3 - Öffentliche Aufgaben und technische Vermessungen oder
Bergbauspezifische Prozesse
20 Prozent,
PB 4 - Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(3) Die Abschlussprüfung ist gemäß § 13 Abs. 2 bzw. 15 Abs. 2 GeoITAusbV bestanden, wenn die Leistungen

  1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend”,
  2. im PB 2 mit mindestens „ausreichend”,
  3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend” und
  4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend” bewertet worden sind.

(4) § 24 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 26
Prüfungszeugnis

(1) Nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung erhält der Prüfling von der Zuständigen Stelle über die bestandene Prüfung unverzüglich ein Zeugnis.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält

- die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Abs. 2 BBiG” oder „Prüfungszeugnis nach § 62 Abs. 3 BBiG in Verbindung mit § 37 Abs. 2 BBiG”,
- die Personalien des Prüflings,
- die Berufsbezeichnung des Ausbildungsberufes ggf. mit Fachrichtung,
- die Ergebnisse der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis der Prüfung,
- das Datum des Bestehens der Prüfung,
- die Unterschriften der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der oder des Beauftragten der Zuständigen Stelle mit Siegel.

(3) Der oder dem Ausbildenden werden auf deren oder dessen Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung der oder des Auszubildenden übermittelt.

(4) 1Dem Zeugnis sind auf Antrag der oder des Auszubildenden eine englisch- und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. 2Ebenso kann auf dem Zeugnis auf Antrag der oder des Auszubildenden das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen ausgewiesen werden.

§ 27
Nicht bestandene Prüfung

(1) 1Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und die Ausbildungsstätte von der Zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. 2Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsbereichen nicht ausreichend („Note 5 = mangelhaft” und „Note 6 = ungenügend”) bewertete Leistungen erbracht wurden sowie welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht wiederholt zu werden brauchen.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 28 ist hinzuweisen.

§ 28
Wiederholungsprüfung

(1) 1Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. 2Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.

(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsbereich mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser Prüfungsbereich auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

(4) 1Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 11 bis 14) gelten sinngemäß. 2Bei der Anmeldung sind außerdem der Ort und das Datum der vorangegangenen Prüfung anzugeben.

§ 29
Rechtsbehelfsbelehrung

Maßnahmen und Entscheidungen des für den jeweiligen Ausbildungsberuf zuständigen Prüfungsausschusses sowie der Zuständigen Stelle an die Prüfungsbewerberin oder den Prüfungsbewerber bzw. den Prüfling sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 VwGO zu versehen.

§ 30
Prüfungsunterlagen

(1) Der Prüfling hat das Recht, nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung seine vollständigen Prüfungsakten einzusehen.

(2) 1Ist bei nicht bestandener Abschlussprüfung die Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 21 Abs. 3 BBiG verlangt worden, so haben auch die oder der Ausbildende und die Ausbilderin oder der Ausbilder das Einsichtsrecht. 2Dieses Recht ist auf die Prüfungsarbeiten und die Bewertungsergebnisse beschränkt; es soll gemeinsam mit der oder dem Auszubildenden wahrgenommen werden.

(3) 1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten nach §§ 15 bis 18 sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 24 Abs. 4 bzw. § 25 Abs. 4 zehn Jahre aufzubewahren. 2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 26 Abs. 1 bzw. § 27 Abs. 1. 3Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

3. Umschulungsprüfung

§ 31
Gegenstand der Prüfung

Durch die Umschulungsprüfung sind Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch berufliche Umschulung erworben worden sind, nachzuweisen; sie muss den besonderen Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung entsprechen.

§ 32
Anwendung

Neben den gemeinsamen Bestimmungen (§§ 1 bis 9) gelten die §§ 10, 14 bis 19 und 21 bis 30 PrüfO-GeoIT sinngemäß.

§ 33
Zulassungsvoraussetzungen, Anmeldung zur Prüfung

(1) 1Zur Umschulungsprüfung ist zuzulassen, wer glaubhaft macht, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten in einer gelenkten Umschulungsmaßnahme, die der Zuständigen Stelle angezeigt ist, erworben hat. 2Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.

(2) 1Die Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber haben sich schriftlich zur Prüfung anzumelden; dies ist einvernehmlich auch durch die Umschulungsstätte möglich. 2Dabei sind die von der Zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen zu beachten und die von ihr vorgesehenen Formulare zu verwenden.

(3) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 62 Abs. 4 BBiG zu befreien.

(4) Der Anmeldung sollen beigefügt werden

- eine tabellarische Darstellung des schulischen und beruflichen Werdeganges,
- Nachweise über Art und Umfang der Umschulung,
- ggf. Nachweise über den anderweitigen Erwerb berufsbezogener Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- ggf. Nachweise über einzelne Prüfungsergebnisse, für die eine Befreiung gemäß Absatz 3 beantragt wurde.

§ 34
Prüfungsaufgaben

1Der für die jeweilige Umschulungsprüfung zuständige Prüfungsausschuss soll nach Möglichkeit Prüfungsaufgaben, die für einegleichzeitig stattfindende Abschlussprüfung im entsprechenden Ausbildungsberuf vom für den Aufgabenbeschluss jeweils zuständigen Prüfungsausschuss beschlossen worden sind, übernehmen. 2Im Übrigen gilt § 20.

4. Schlussbestimmungen

§ 35
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Nds.MBl. in Kraft.

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