Schule und Recht in Niedersachsen
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Veröffentlichung von Beschäftigtendaten im Internet
Gem. Bek. d. MI, d. StK u. d. übr. Min. v. 23.1.2012 - 43.36-05419/010 (Nds.MBl. Nr.4/2012 S.114)

Mit der zunehmenden Kommunikation über das Internet präsentieren sich die meisten Landesbehörden auf einer eigenen Homepage im Internet. Dabei werden in der Regel auch Daten der Beschäftigten aufgeführt. Zur Veröffentlichung personenbezogener Daten der Beschäftigten der Behörden werden die folgenden Hinweise gegeben:

1. Die Veröffentlichung von Beschäftigtendaten im Internet ist insbesondere dann zulässig, wenn

1.1 die Betroffenen eingewilligt haben (§ 4 NDSG) oder
1.2 diese zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen

erforderlich ist (§ 88 Abs. 1 NBG bzw. § 13 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 10 NDSG für nicht beamtete Beschäftigte).

2. Als erforderlich (siehe Nummer 1.2) wird die Veröffentlichung personenbezogener Daten (siehe Nummer 1) angesehen bei Personen, deren Tätigkeit nach außen wirkt (z.B. Pressesprecherinnen und Pressesprecher, Angehörige der Behördenleitung, Beauftragte der LReg, Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für Projekte mit Bürgerbeteiligung). Diese Auffassung wird bestätigt durch den Beschl. des BVerwG - 2 B 131.07 - vom 12.8.2008, nach dem Behörden im Rahmen ihres organisatorischen Ermessens auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung befugt sind, außenstehenden Benutzern einen Hinweis auf die zuständigen Personen (Beschäftigte) zu geben.

3. Zu den in Nummer 2 genannten Personen dürfen veröffentlicht werden:

- Name, Vorname,
- Tätigkeitsbereich (Behördenbezeichnung, Organisationseinheit),
- Adresse der Dienststelle,
- dienstliche Telefonnummer, dienstliche Telefaxnummer,
- dienstliche E-Mail-Adresse.

Die Einstellung von Fotos im Internet bedarf der schriftlichen Einwilligung der Beschäftigten (§§ 22 ff. des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie).

4. Sofern personenbezogene Daten von weiteren Beschäftigten(gruppen) veröffentlicht werden sollen, ist im Einzelfall abzuwägen, ob dies dienstlich tatsächlich erforderlich ist. Im Hinblick auf die vielfältigen Möglichkeiten der modernen Informations- und Kommunikationstechniken bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und die damit verbundenen Risiken (z.B. Verknüpfung und Bildung von Persönlichkeitsprofilen) sollten auch Alternativen erwogen werden wie „neutrale” Referats- bzw. Funktionspostfächer (anstelle von persönlichen E-Mail-Adressen) oder Referatsanschriften. Bei Internetangeboten, die eine Kontaktaufnahme mit der Behörde ermöglichen sollen, wird dies in der Regel ausreichend sein.

5. Um die Entscheidung der Dienststelle über die Veröffentlichung personenbezogener Daten einzelner Beschäftigter nachvollziehbar festzuhalten, ist sie aktenkundig zu machen. Die betroffenen Beschäftigten sind von der beabsichtigten Veröffentlichung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Wenn Betroffene wegen überwiegender schutzwürdiger Belange der Veröffentlichung widersprechen, hat sie zu unterbleiben.

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An die
Dienststellen der Landesverwaltung

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