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Zulassungsverfahren zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen zum 1.5.2021
Bek. d. MK vom 18.1.2021 - 42-84100 (SVBl. 2/2021 S. 65)

Gemäß § 119 Absatz 4 Satz 2 Nledersächslches Beamtengesetz (NBG) werden als berufliche Fachrichtungen des dringenden Bedarfs für das Einstellungsverfahren ln den Vorbereitungsdienst zum 1.5.2021 bekannt gegeben:

Metalltechnik. Elektrotechnik. Fahrzeugtechnik, lnformationstechnlk, Druck- und Medientechnik, Agrarwirtschaft, Sozialpädagogik, Pflegewissenschaften

Das Studium muss mit einem Master of Education oder einer 1. Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen abgeschlossen worden sein und im Hauptfach einer beruflichen Fachrichtung des dringenden Bedarfs mit einem beliebigen Unterrichtsfach nach Maßgabe der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter In Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr) bezogen auf das Lehramt an berufsbildenden Schulen mindestens aber der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Sekundarstufe II (berufliche Fächer) oder für die beruflichen Schulen (Lehramtstyp 5) (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.5.1995 i. d. F. vom 13.9.2018) oder Sonderpädagogik für das Lehramt an berufsbildenden Schulen entsprechen.

Gemäß § 3 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst (APVO) werden als Fächer des besonderen Bedarfs für das Einstellungsverfahren In den Vorbereitungsdienst zum 1.5.2021 bekannt gegeben:

Alle beruffichen Fachrichtungen im Hauptfach mit einem beliebigen Unterrichtsfach bzw. Sonderpädagoglk an berufsbildenden Schulen.

Sofern die berufliche Fachric:htung Wirtsc:haftswissenschaf ten nachgewiesen wird, kann anstelle eines Unterrichtsfaches oder Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen auch die Schwerpunkte Steuern oder Recht treten.

Das Studium muss mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen sein und im Hauptfach einer beruflichen Fachrichtung entsprechen. Darüber hinaus muss ein Unterrichtsfach für das Lehramt an berufsbilden den Schule, .Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen oder ausschließlich In der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften eine Schwerpunktsetzung Im Bereich Steuern aus dem genannten Abschluss nachgewiesen werden.

Die beruflichen Fachrichtungen, die Unterrichtsfächer, die Sonderpädagogtk an berufsbildenden Schulen oder die Schwerpunkte Steuern oder Recht ausschlleßllch bezogen auf die berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften, müssen der Nds. MasterVO-Lehr bezogen auf das Lehramt an berufsbildenden Schulen, entsprechen.

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