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Stiftung Lager Sandbostel
Beschl. d. LReg v. 14.12.2004 - MK-21-11741 (Nds.MBl. Nr.1/2005 S.15), geändert durch Bek. v. 3.4.2006 (Nds.MBl. Nr.18/2006 S.555) - VORIS 40210 -

Die LReg hat der Errichtung der Stiftung bürgerlichen Rechts „Stiftung Lager Sandbostel” zugestimmt und gemäß §80 BGB i.V.m. §§4 und 18 Abs.1 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes die Stiftung als rechtsfähig anerkannt. Die Stiftungsurkunde und die Satzung werden in der Anlage bekannt gegeben.

Anlage

Stiftungsurkunde

Wir, die Unterzeichneten, errichten unter Bezugnahme auf das Niedersächsische Stiftungsgesetz vom 24.7.1968 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 119), geändert durch Gesetz vom 20.12.1985 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Seite 609), hierdurch die rechtsfähige
Stiftung Lager Sandbostel
mit Sitz in 27446 Sandbostel.

Zweck der Stiftung ist die Einrichtung und Förderung einer Dokumentations-, Gedenk-, Informations- und Trauerstätte in der Nähe der Evangelischen Kirche auf dem Gelände des ehemaligen Kriegsgefangenenlagers Sandbostel sowie die Förderung von internationalen Begegnungen. Die Aufgaben dieser Stätte sind Dokumentation, Forschung, Bildung, Information und Versöhnung sowie die Förderung internationaler Begegnungen.

Wir wenden der Stiftung folgendes Vermögen zu:
22.500 EUR in bar.

Das Stiftungsvermögen soll aufgebracht werden dadurch, dass alle am Stiftungsgeschäft Beteiligten jeweils einen einmaligen Betrag in Höhe von 2.500 EUR einbringen.

Wir geben der Stiftung die nachfolgende Satzung.

Sandbostel, den 17.12.2004

Gemeinde Sandbostel
Verein Dokumentations- und Gedenkstätte Sandbostel e.V.
St. Lamberti-Kirchengemeinde Selsingen
Samtgemeinde Selsingen
Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V.
Geschichtsfreunde Sandbostel e.V.
Land Niedersachsen
Landkreis Rotenburg (Wümme)
Verein „PRO EUROPA”

Satzung der „Stiftung Lager Sandbostel”

Präambel

Der Auftrag der Stiftung Lager Sandbostel ist die Förderung und Einrichtung einer Dokumentations-, Gedenk-, Informations- und Trauerstätte in der Nähe der Evangelischen Kirche auf dem Gelände des ehemaligen Kriegsgefangenenlagers Sandbostel sowie die Förderung von internationalen Begegnungen. Die Arbeit in dieser Stätte weiß sich der Aufgabe der Erinnerung, der Forschung, der Bildung, der Information und der Versöhnung verpflichtet. Die zu errichtende Stätte hat die Aufgabe, über die Geschichte des Lagers vor, während und nach dem Zweiten Weltkrieg zu informieren und entsprechende Forschungen durchzuführen. Im Zentrum der Arbeit stehen die Kriegsgefangenen und Zivilinternierten aus zahlreichen Nationen, aber auch die Häftlinge des Konzentrationslagers Neuengamme, die am Ende des Krieges in das Lager Sandbostel evakuiert wurden. Sie widmet sich der Versöhnung zwischen den Gegnern des Zweiten Weltkrieges und erinnert an die Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung.

Diesen Auftrag zu erfüllen, hat die Stiftung Lager Sandbostel folgende Satzung erhalten:

§ 1
Rechtsform, Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts im Sinne des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes.

(2) Der Name der Stiftung lautet Stiftung Lager Sandbostel.

(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in 27446 Sandbostel, Landkreis Rotenburg (Wümme).

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist

a) die Einrichtung und Förderung einer Dokumentations-, Gedenk-, Informations- und Trauerstätte in der Nähe der Evangelischen Kirche auf dem Gelände des ehemaligen Kriegsgefangenenlagers Sandbostel,
b) die Förderung internationaler Begegnungen.

Zu diesem Zweck entwickelt die Stiftung Projekte und Unterrichtsvorhaben, die der Erinnerung, Forschung, Bildung und Versöhnung dienen, wobei besonders die Jugendbegegnungen hervorzuheben sind.

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO). Die Mittel des Stiftungsvermögens dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Organmitglieder erhalten keine Zuwendungen und Gewinnanteile aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß §58 Nr.1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

§ 4
Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus Kapitalvermögen in Höhe von 22.500,- EUR (Stand: 17.12.2004).

(2) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen erhöht werden.

(3) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu beachten ist.

(4) Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften (§58 Nr.7 AO) gebildet werden, soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen.

§ 5
Verwendung der Mittel

(1) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet die Stiftung die Erträge des Stiftungsvermögens und die dazu bestimmten Zuwendungen Dritter (Spenden).

(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und zur Bestreitung der Verwaltungskosten verwendet werden.

§ 6
Stiftungsorgane

(1) Stiftungsorgane sind das Kuratorium, der Vorstand und der Beirat.

(2) Mitglieder der Organe dürfen nicht Begünstigte der Stiftung sein.

(3) Die Tätigkeit der Organmitglieder ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Auslagenersatz. Über Art und Umfang beschließt das Kuratorium.

(4) Die Mitglieder des Vorstands und des Kuratoriums haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7
Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der neun Gründungsmitglieder. Für die Vertreterinnen und Vertreter können die Gründungsmitglieder je eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter benennen.

(2) Die Entsandten sind jeweils für die Dauer der kommunalen Wahlperiode Mitglied im Kuratorium.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums scheiden aus,

a) mit dem Ablauf ihrer Amtszeit,
b) durch Rücktritt, der dem Vorsitzenden des Kuratoriums gegenüber erklärt werden muss.

(4) Nach Ausscheiden eines Mitglieds des Kuratoriums ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen. Eine erneute Berufung dieses Mitglieds ist möglich.

§ 8
Aufgaben des Kuratoriums

Das Kuratorium ist zuständig für folgende Angelegenheiten:

a) Grundsätze für die Arbeit der Stiftung und für die Verwaltung des Stiftungsvermögens festzulegen und über die Verwendung der Stiftungsmittel entsprechend dem Stiftungszweck zu beschließen,
b) den Stiftungsvorstand und den Beirat zu wählen bzw. abzuberufen,
c) Jahresberichte des Stiftungsvorstandes entgegenzunehmen,
d) die vom Stiftungsvorstand vorgelegte Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht zu überprüfen und über die Entlastung des Stiftungsvorstandes abzustimmen,
e) den vom Stiftungsvorstand aufgestellten Haushaltsplan zu genehmigen,
f) Satzungsänderungen zu beschließen,
g) die Auflösung der Stiftung zu beschließen,
h) leitende Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf Vorschlag des Vorstands anzustellen.

§ 9
Vorsitz, Einberufung, Beschlussfähigkeit, Geschäftsordnung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied.

(2) Das vorsitzende Mitglied, bei Verhinderung das stellvertretend vorsitzende Mitglied, hat mindestens einmal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung eine Sitzung des Kuratoriums einzuberufen. Die Einladung muss den Mitgliedern mindestens zehn Tage vor Sitzungsbeginn schriftlich zugehen.

(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(4) Der Stiftungsvorstand und der Vorsitzende des Beirates nehmen ohne Stimmrecht an den Kuratoriumssitzungen teil,

(5) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist zulässig.

(6) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder über die Aufhebung der Stiftung sowie die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes bedürfen der Mehrheit aller satzungsgemäßen Kuratoriumsmitglieder.

(7) Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das von dem vorsitzenden Mitglied und einem weiteren Mitglied des Kuratoriums, das an der Sitzung teilgenommen hat, zu unterschreiben ist.

(8) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10
Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Mitgliedern, die für die Dauer der kommunalen Wahlperiode berufen werden. Jeweils ein Mitglied soll vom Verein „Dokumentations- und Gedenkstätte Sandbostel e.V.” und von der Gemeinde Sandbostel vorgeschlagen werden. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes beruft das Kuratorium durch Wahl. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Kuratorium und Vorstand ist unzulässig.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes scheiden aus

a) mit dem Ablauf ihrer Amtszeit,
b) durch Rücktritt, der dem Vorsitzenden des Kuratoriums gegenüber erklärt werden muss,
c) durch Abberufung auf Beschluss des Kuratoriums.

Im Fall des Buchstaben a nimmt der amtierende Stiftungsvorstand die Aufgaben des Stiftungsvorstandes bis zur Berufung des neuen Stiftungsvorstandes wahr.

(3) Nach Ausscheiden eines Mitglieds des Stiftungsvorstandes ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen. Eine erneute Berufung dieses Mitglieds ist möglich.

§ 11
Aufgaben des Stiftungsvorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung und organisiert die laufende Arbeit im Sinne des Stiftungszwecks. Seine Aufgaben sind insbesondere:

a) das Stiftungsvermögen zu verwalten,
b) Vorschläge über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger Spenden zu machen,
c) Vorschläge für die Anstellung leitender Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gegenüber dem Kuratorium zu machen,
d) einen Haushaltsplan aufzustellen,
e) den Jahresabschluss einschließlich einer Vermögensübersicht aufzustellen,
f) jährlich einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu geben.

(2) Der Stiftungsvorstand kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Hilfe Dritter bedienen.

§ 12
Geschäftsführung

(1) Der Stiftungsvorstand wählt ein vorsitzendes und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied.

(2) Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die vom Kuratorium zu genehmigen ist.

§ 13
Vertretung der Stiftung

Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Stiftungsvorstand vertreten. Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift zweier Mitglieder des Stiftungsvorstandes.

§ 14
Beirat

(1) Der Beirat besteht aus bis zu 5 Mitgliedern, die Fachleute im Sinne des Stiftungszwecks bzw. Vertreter von Opfergruppen sein sollen.

(2) Die Mitglieder des Beirats werden vom Kuratorium für die Dauer der kommunalen Wahlperiode gewählt. Wiederwahlen sind möglich.

(3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied.

(4) Der Beirat wird nach Bedarf vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Der Vorsitzende des Kuratoriums ist zu den Sitzungen einzuladen.

§ 15
Aufgaben des Beirats

Der Beirat berät das Kuratorium und den Vorstand in allen Angelegenheiten zur Erfüllung des Stiftungszwecks.

§ 16
Vermögensanfall bei Auflösung der Stiftung

Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen analog dem Stiftungszweck an die Gemeinde Sandbostel, die es ausschließlich und unmittelbar in einer dem Stiftungszweck verwandten Weise zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.

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