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Durchführung der Ausbildung in der dritten Pflichtstation des juristischen Vorbereitungsdienstes
Gem. RdErl. d. MJ u. d. MI v. 11.5.2011 - 2220-106.730 (Nds.MBl. Nr.19/2011 S.360), geändert durch Gem. RdErl. v. 15.11.2016 (Nds. MBl. Nr. 46/2016 S. 1173) - VORIS 31210 -

Für die Durchführung der Ausbildung in der dritten Pflichtstation des juristischen Vorbereitungsdienstes wird Folgendes bestimmt:

  1. Den Oberlandesgerichten obliegen die Leitung und Organisation der Durchführung der dritten Pflichtstation. In diesem Rahmen können sie organisatorische Aufgaben auf nachgeordnete Behörden in ihrem Geschäftsbereich übertragen.
  2. Die Kommunikation zwischen den Oberlandesgerichten oder den Behörden i.S. von Nummer 1 Satz 2 und den an der Ausbildung beteiligten Stellen und Personen der öffentlichen Verwaltung erfolgt auf direktem Wege.
  3. Das MI bestimmt im Benehmen mit dem MJ die Ausbildungsinhalte der dritten Pflichtstation und leistet folgende unterstützende Tätigkeiten bei der Durchführung:
    3.1 Es benennt in der erforderlichen Anzahl geeignete Lehrkräfte für die Arbeitsgemeinschaften der dritten Pflichtstation und die öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Klausurenkurses; sollten sich nicht hinreichend viele Personen für die Übernahme dieser Aufgaben bereit finden, trägt das MI für Abhilfe Sorge.
    3.2 Für den Fall, dass nicht genügend geeignete Ausbildungsplätze für die Arbeitsplatzausbildung in der dritten Pflichtstation zur Verfügung stehen, benennt es Ausbildungsstellen in der Landesverwaltung und wirkt darauf hin, dass kommunale Körperschaften geeignete Ausbildungsplätze zur Verfügung stellen.
    3.3 Bei Fragestellungen mit Bezügen zum Ausbildungsinhalt, insbesondere bei Beschwerden über das Ausbildungspersonal oder die Ausbildungssituation, erstellt es im Bedarfsfall eine fachliche Stellungnahme, sofern es nicht selbst die Beantwortung übernimmt.
  4. Das MI wird eine Person benennen, die den Oberlandesgerichten als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner zur Verfügung steht.
  5. Dieser Gem. RdErl. tritt am 12.5.2011 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2018 außer Kraft.

An die
Oberlandesgerichte
Nachrichtlich:
An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Region Hannover, Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte und Gemeinden sowie sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

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