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Schülerdemonstrationen während des Unterrichts
RdErl. des MK vom 19.3.2003 - 306 - 83107 (Email über BezReg an die Schulen)

Die Frage der Teilnahme von Schülerinnen und Schüler an Demonstrationen während der Unterrichtszeit ist bereits in der Vergangenheit aus verschiedenen Anlässen erörtert worden.

Aus gegebener Veranlassung weise ich dazu nochmals auf Folgendes hin:

  1. Grundsätzlich rechtfertigt die Teilnahme an Demonstrationen nicht das Fernbleiben vom Unterricht und somit auch keine Beurlaubung vom Unterricht, solange das Anliegen auch außerhalb der Unterrichtszeit verfolgt werden kann. Sofern Schülerinnen und Schüler ohne Beurlaubung vom Unterricht fernbleiben, müßte dies als unentschuldigt gewertet werden und würde eine Verletzung der Schulpflicht bedeuten, die als Ordnungswidrigkeit nach § 177 NSchG geahndet werden könnte.
  2. Entscheidungen über kurzfristige Anträge auf Beurlaubung von Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an Demonstrationen, die vor dem Fernbleiben vom Unterricht gestellt sein müssen, sind von den Schulleitungen unter Abwägung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit einerseits und des staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrages andererseits zu treffen. Dazu hat das Verwaltungsgericht Hannover in einem Beschluss vom 24.1.1991 (NJW 1991, 1000) zur Unterrichtsbefreiung wegen Teilnahme an einer Demonstration gegen den Golfkrieg darauf hingewiesen, dass "die Kollision zwischen dem Grundrecht des Schülers aus Art.8 GG (Grundrecht auf Versammlungsfreiheit) und seiner in Art 71 GG wurzelnden Pflicht zum Schulbesuch nur durch die Abwägung der Rechtsgüter im Einzelfall zu lösen ist. Dabei kann der Umstand, dass durch die Teilnahme an der Demonstration nur verhältnismäßig wenig Unterricht ausfällt, bei der Entscheidung über das Befreiungsbegehren berücksichtigt werden". Derartige Beurlaubungen sollen grundsätzlich nicht vor Ende der 5.Unterrichtsstunde ausgesprochen werden.
  3. Den an Demonstrationen teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ist deutlich zu machen, dass es sich dabei nicht um eine Schulveranstaltung handelt und sie deshalb während der Teilnahme an der Demonstration nicht in der gesetzlichen Schülerunfallversicherung gegen Personenschäden versichert sind.
  4. Für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einer Demonstration teilnehmen wollen, muss der stundenplanmäßige Unterricht gewährleistet bleiben.