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Einsetzung einer Kinderkommission in Niedersachsen
Bek. d. MS v. 12. 10. 2016 - 306.2-51 080/16 -

Der LT hat in seiner Sitzung am 17. 9. 2015 die Entschließung zur Einsetzung einer Kinderkommission in Niedersachsen angenommen und die LReg aufgefordert, eine Kinderkommission im Einklang mit dem Landesjugendhilfeausschuss einzurichten.

Ziel ist es, die Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen in Niedersachsen weiter zu stärken und den Schutz von Kindern als zentrale Aufgabe der Gesellschaft zu unterstützen und die Chancengerechtigkeit zu verbessern. Die Rahmenbedingungen für das Leben von Kindern in Niedersachsen sollen verbessert und gestärkt werden.

1. Grundlagen

Grundlage für die Arbeit der Kinderkommission in Niedersachsen ist die Landtagsentschließung vom 17. 9. 2015 (Drs. 17/4263), in der die Kernanliegen ausgeführt sind, sowie der Umsetzungsvorschlag des Niedersächsischen Landesjugendhilfeausschusses (NLJHA), beschlossen auf seiner Sitzung am 29. 2. 2016.

2. Zielgruppe

Zielgruppe sind Kinder i. S. der UN-Kinderrechtskonvention, also bis zur Volljährigkeit.

3. Zielsetzung

Die Kinderkommission soll aus Sicht der Kinder und Jugendlichen arbeiten und die gesellschaftliche Teilhabe von jungen Menschen gewährleisten. Sie hat die Aufgabe,

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durch Öffentlichkeitsarbeit das gesellschaftliche Bewusstsein für die Belange und Rechte der Kinder und Jugendlichen zu verbreitern und zu vertiefen,
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den Schutz von Kindern und Jugendlichen als zentrale Aufgabe der Gesellschaft zu unterstützen,
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sich für die Interessen der Kinder und Jugendlichen einzusetzen und diese zur eigenständigen Interessenvertretung zu befähigen,
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den Kinder- und Jugendrechten zur Geltung zu verhelfen,
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die Chancengerechtigkeit und Partizipation in allen gesellschaftlichen Bereichen zu verbessern und
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die Anliegen von Kindern und Jugendlichen im Rahmen von Diversität zu vertreten.

Die Kinderkommission ist in ihrer Tätigkeit frei, eigene Themen zu wählen und dabei auch altersgruppenübergreifend tätig zu sein.

4. Zusammensetzung

Jede der im LT vertretenen Fraktionen benennt aus ihrer Mitte jeweils ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied für die Kommission.

Die Kommission wird um externe Personen erweitert, bis eine Obergrenze von insgesamt zehn ordentlichen Mitgliedern erreicht ist. Ein Mitglied entsendet der NLJHA. Somit wird die Verknüpfung der Kinderkommission mit dem NLJHA sichergestellt und dieser regelmäßig über die Arbeit der Kinderkommission informiert. Die weiteren externen Mitglieder schlägt der NLJHA einvernehmlich dem MS zur Benennung vor.

Die Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode des LT und der Amtsperiode des NLJHA berufen.

5. Arbeitsweise

Die Umsetzung der in Nummer 3 genannten Ziele erfolgt insbesondere durch

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öffentliche Anhörungen zu wichtigen kinder- und jugendpolitischen Themen,
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eine Öffentlichkeitsarbeit zu Themen, die für die Verwirklichung der Kinder- und Jugendrechte von allgemeinem Interesse sind,
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nicht öffentliche Expertengespräche, um zu relevanten Themen Standpunkte zu entwickeln,
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einen Fachaustausch und eine Kooperation mit Verbänden und Institutionen, die sich mit den Belangen von Kindern und Jugendlichen befassen,
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eine verstärkte Einforderung der strukturellen Beteiligungsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche in der Gesellschaft,
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eine angemessene Einbeziehung in das Verfahren des Jugend- Checks sowie
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Stellungnahmen zu aktuellen Themen.

Die Kinderkommission wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.

Die LReg trägt dafür Sorge, dass Anträge der Kinderkommission, die zuvor konsensual beschlossen wurden, im LT beraten werden können.

6. Geschäftsstelle

Die Kinderkommission erhält eine Geschäftsstelle beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.