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Durchführung von Tierversuchen an Schulen
Erl. d. MK vom 18.3.1983 - 307/304 - 82107 (SVBl. S.117)

Der Niedersächsische Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat mich gebeten, auf folgendes hinzuweisen:

Das Tierschutzgesetz (TierSchG) *) unterscheidet zwischen genehmigungspflichtigen und anzeigepflichtigen Tierversuchen.

Versuche an Wirbeltieren unterliegen nach §8 Abs.1 Satz 1 TierSchG der Genehmigungspflicht; Tierversuche an wirbellosen Tieren sind zwar genehmigungsfrei, müssen aber nach §7 TierSchG vor Beginn der Versuche der zuständigen Behörde (Bezirksregierung) angezeigt werden.

Die Genehmigung zur Durchführung von Tierversuchen darf nach §8 Abs.1 Satz 2 TierSchG nur Hochschulen sowie anderen Einrichtungen und Personen, die Forschung betreiben, erteilt werden. Eine Ausnahme gilt nach §10 TierSchG für Ausbildungsstätten (Schulen), die auf Heilhilfsberufe oder auf naturwissenschaftliche Hilfsberufe vorbereiten. An solchen Schulen dürfen zu Ausbildungszwecken Eingriffe (Versuche) an Wirbeltieren vorgenommen werden. Einer Genehmigung bedarf es nicht; diese Versuche unterliegen aber der Anzeigepflicht nach §7 TierSchG.

An den allgemeinbildenden Schulen und den übrigen Fachschulen dürfen Versuche an Wirbeltieren nicht vorgenommen werden. Tierversuche an wirbellosen Tieren sind vor Beginn der Versuche der zuständigen Bezirksregierung anzuzeigen.

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*) Tierschutzgesetz v. 24.7.1972 (BGBl. I S.1277)

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