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Beschilderung von Naturschutzgebieten
RdErl. d. MU v. 18.11.2009 - 52-22220/01 (Nds. MBl. Nr. 49/2009 S. 1054 ), geändert durch RdErl. v. 10.11.2014 (Nds. MBl. Nr. 45/2014 S. 888) - VORIS 28100 -

1. Rechtsgrundlagen und Zweck

Bei der Beschilderung von Naturschutzgebieten (NSG) gemäß § 31 Abs. 2 NNatG ist Folgendes zu beachten:

1.1 Die Kenntlichmachung der NSG nach § 31 Abs. 2 NNatG erfolgt in der Regel durch die Aufstellung von Schildern an den Außengrenzen und bestimmten Zuwegungen innerhalb der Gebiete. Die Aufgabe zur Kenntlichmachung von NSG fällt nach § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 NNatG in die Gesamtzuständigkeit der jeweiligen Naturschutzbehörden.

1.2 Eine landesweite Einheitlichkeit unter Erreichung eines Grundstandards bei der grafisch-inhaltlichen Gestaltung der NSG-Schilder hinsichtlich wesentlicher Merkmale wie Layout, Strukturierung und Umfang der Inhalte sowie Material der Schilder ist zu gewährleisten. Diese ist Voraussetzung für einen hohen Wiedererkennungswert bezogen auf das optische Erscheinungsbild und damit auch für eine effektive Außenwirkung der NSG-Schilder gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern sowie Besucherinnen und Besuchern in NSG. Außerdem soll eine weitreichende grafische Kontinuität zu den vorhandenen und bisher verwendeten NSG-Schildern gewahrt bleiben.

1.3 Zur zeitgemäßen sowie besucher- und nutzergerechten Information ist es geboten, neue Aspekte bei der Gestaltung der jeweiligen NSG-Schilder zu berücksichtigen, insbesondere

- die Darstellung des jeweiligen Schutzzwecks bzw. der Besonderheiten des NSG in Kurzfassung sowie ggf. der Hinweis auf die Zugehörigkeit des NSG zum Natura 2000-Netz,
- die Möglichkeit für die Naturschutzbehörde einzelne gebietsbezogene Informationen zum NSG darstellen zu können,
- die besucherfreundlichere Formulierung bzw. grafische Darstellung von nachvollziehbaren und praktikablen Verhaltenshinweisen insbesondere zum Betreten des Gebietes und mit dem Ziel, eine höhere Verhaltenssicherheit bei den Besucherinnen und Besuchern zu erreichen,
- die Benennung der Kontaktdaten der zuständigen Naturschutzbehörde sowie der allgemein verständliche Hinweis zur Möglichkeit der Einsichtnahme von Verordnungstext und -karte des NSG.

2. Grundsätze

Bei der Beschilderung von NSG sind folgende Grundsätze zur Struktur sowie zur inhaltlichen, grafischen und technischen Ausführung der Schilder zu beachten:

2.1 Es gibt fünf Typen von NSG-Schildern:

- das Regelschild (720 x 240 mm) als Standard,
- das Regelschild Großformat (1 080 x 360 mm), das identisch mit dem Regelschild ist, aber eine um die Hälfte größere Kantenlänge aufweist,
- das Einfache Regelschild (360 x 240 mm), das einen im Vergleich zum Regelschild reduzierten Inhalt aufweist,
- das Sonderschild mit unterschiedlichen Varianten, das optional und ergänzend zu den vorgenannten Schildern spezielle Regelungen darstellt,
- die Banderole Wegekennzeichnung (300 x 50 mm), auf der die NSG-Symbolik dargestellt wird.

2.2 Die Vorgaben für die Inhalte sowie die Erläuterungen zu den Funktionen und vorzugsweisen Standorten der jeweiligen Schilder-Typen ergeben sich aus der Anlage „Erläuterungen zu Inhalt und Grafik von NSG-Schildern”. Bezogen auf das Regelschild bzw. das Regelschild Großformat werden darin Inhalte differenziert,

- die in Form von Standard-Symbolen bzw. Standard-Formulierungen für alle NSG identisch darzustellen sind oder
- die für jedes NSG - im Rahmen des vorgegebenen Textumfangs - individuell zu formulieren sind.

2.3 Über die Vorgaben der Anlage hinausgehende Inhalte wie z.B. Informationen über weitere Besonderheiten der Gebiete, Naturerleben-Möglichkeiten, Karten etc. sind einer separaten und optionalen Zusatzbeschilderung vorbehalten, die nicht Bestandteil dieser Grundsätze ist; sie kann durch die Naturschutzbehörden nach eigenem Ermessen verwirklicht werden. Zielsetzung einer solchen Zusatzbeschilderung ist insbesondere, mit den hierbei darstellbaren weiteren Informationen über den Naturinhalt des NSG das Verständnis bei den Nutzerinnen und Nutzern sowie Besucherinnen und Besuchern für dessen Ziele zu fördern und damit zu einem besseren Schutz des NSG beitragen zu können.

2.4 Bei der technischen Ausführung ist als Material 3 mm Aluminiumblech mit gerundeten Ecken (Eckradius 20 mm) und 4 Bohrungen zu verwenden. Der Siebdruck stellt in der Regel aus Gründen der Haltbarkeit, Stabilität und der niedrigeren Kosten die zweckmäßigste Drucktechnik dar.

2.5 Bei der grafischen Ausführung ist für alle Schilder die Grundfarbe rot (RAL 3003) zu verwenden. Als Aufdruckfarben sind grün (RAL 6024), weiß (RAL 9016) und schwarz (RAL 9017) vorgesehen (Ausnahme ist das ggf. zu verwendende Natura 2000-Logo mit der zusätzlichen Aufdruckfarbe blau (RAL 5017)). Die Rückseite der Schilder ist grau (RAL 7043).

2.6 Das Layout für die Schilder wurde vom NLWKN erarbeitet und kann den Naturschutzbehörden bzw. den ausführenden Druckereien als Druckvorlage von dort zur Verfügung gestellt werden. Ebenso kann der NLWKN bei der grafischen Erstellung von speziellen Sonderschildern oder Piktogrammen Unterstützung leisten.

3. Übernahme der Kosten

3.1 Die unteren Naturschutzbehörden tragen die Kosten für die Beschilderung. Dies gilt auch für den Ersatz vorhandener Schilder.

3.2 Das Land übernimmt die Materialkosten für die Schilder und Befestigungselemente, die bei der erstmaligen Beschilderung der noch von den ehemaligen Bezirksregierungen und dem NLWKN bis zum Jahr 2009 ausgewiesenen NSG entstehen.

4. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 17.12.2009 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.

An
die unteren Naturschutzbehörden
Nachrichtlich:
An den
Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz


Anlage

1. Erläuterungen zu Inhalt und Grafik von NSG-Schildern

Schilder Typ1 und 2
Schild Typ3

Typ 3:

Einfaches Regelschild 360 x 240 mm.

Standort:

a) Zugänge zum NSG, an denen wegen geringer Besucherfrequenz eine weitergehende Information nicht erforderlich ist.
b) Überall dort, wo eine Kennzeichnung der NSG-Grenze erforderlich erscheint, auch wenn kein Besucherverkehr vorkommt.

Funktion:

Insbesondere zur Grenzkennzeichnung.

Kleineres Format wegen geringerer Kosten und geringerer Wirkung auf das Landschaftsbild.

Inhalte:

Gegenüber dem Regelschild auf ein Minimum reduzierter Inhalt (NSG-Symbolik, NSG-Name, Nennung der zuständigen UNB mit Kontaktdaten).



Schild Typ 4 Variante A

Typ 4:

Sonderschild 360 x 240 mm.

Nachfolgend werden Beispiele für mögliche Varianten dieses Typs dargestellt:

Variante A:

„Dieser Weg darf nicht betreten werden” oder „Dieser Weg darf nicht betreten werden vom xx.yy. bis xx.yy.”.

Standort:

Am Beginn von Wegen, die nicht betreten werden dürfen oder zeitlich befristet nicht betreten werden dürfen; bei Bedarf auch im weiteren Verlauf des Weges. Das Schild kann sowohl an der NSG-Grenze als auch im NSG aufgestellt werden.

Funktion:

Dient der Ergänzung des Regelschildes zur Information über gebietsbezogene Betretensregelungen.

Benutzerfreundlich, da das Schild eindeutige Verhaltenssicherheit schafft.

Inhalt:

Die NSG-Symbolik sichert die Zuordnung des Schildes zu einem NSG.

Nennung der zuständigen UNB, die das Schild aufgestellt hat, mit Kontaktdaten.

Schild Typ 4 Variante B

Variante B:

„In xy Metern umkehren. Ende des erlaubten Weges”.

Standort:

In bestimmter Entfernung vor dem Ende eines erlaubten Weges, mit Entfernungsangabe wie im Beispiel.

Am Ende des erlaubten Weges steht das Sonderschild der Variante A, aber mit dem Textaufdruck: „Ende des erlaubten Weges. Bitte umkehren.”

Funktion:

Wie vor;

zudem frühzeitiger Hinweis für die Besucherin oder den Besucher, dass der betreffende Weg nicht durchgangen werden darf und eine „Sackgasse” darstellt.

Schild Typ 4 Variante C

Variante C:

„In diesem Gewässer darf nicht gebadet werden.”

Standort:

An entsprechenden Stellen im NSG.

Funktion:

Wie vor.

Weitere Schilder Typ 4

Weitere Beispiele möglicher Varianten für Sonderschilder.

Die Piktogramme der Sonderschilder können identisch auch auf dem Regelschild eingesetzt werden.

Wenn die UNB Bedarf melden, können weitere Sonderschilder und Piktogramme vom NLWKN hergestellt werden.

Folgende Piktogramme liegen über die hier gezeigten Beispiele bereits vor:

„Reiten verboten”,

„Radfahren verboten”, „Feuer machen verboten”, „Pilze sammeln verboten”, „Zelten verboten”,

„Fossilien sammeln verboten”, „Angeln verboten”,

„Modellflug verboten”,

„Hunde frei laufen lassen verboten”.

Formulierung der Verhaltenshinweise:
Weitere Schilder Typ 4

Verbote können unterschiedlich formuliert werden:

Die untere Formulierung wirkt weniger schroff. Ein „Bitte” ist allerdings nicht angebracht, da es sich um ein eindeutiges Verbot handelt.

Weitere Schilder Typ 4

Sonderschilder sollten so gestaltet sein, dass sie den Sachverhalt im jeweiligen NSG möglichst genau treffen. Das gilt für die Abbildung wie auch für den Text.

Beispiel: Gewässer.

Schild Typ 5

Typ 5:

Banderole Wegekennzeichnung 300 x 50 mm.

Standort:

Im Verlauf von Wegen im NSG, die betreten werden dürfen. Vor allem zur Anbringung an kleineren Pfosten vorgesehen.

Funktion:

Insbesondere zur Wegekennzeichnung.

Inhalte:

Auf die NSG-Symbolik reduzierter Inhalt.

2. Erläuterungen zum gebietsbezogenen Verhaltenshinweis auf dem Regelschild (Betretensregelung)

Das Regelschild enthält einen gebietsbezogenen Verhaltenshinweis (jeweilige Betretensregelung) in der für das Gebiet zutreffenden Form. Es wird empfohlen, hierfür eine der im Folgenden aufgeführten Standardformulierungen zu verwenden.

Damit sollen gleiche Regelungsgehalte der verschiedenen Verordnungen landesweit möglichst einheitlich auf den NSG-Schildern wiedergegeben bzw. zusammengefasst dargestellt werden. In Anbetracht der großen Bandbreite und Kombinationsmöglichkeiten von Regelungen in den NSG-Verordnungen können jedoch keine abschließenden und allgemeingültigen Vorgaben erfolgen.

Regelungsgehalt gemäß Verordnung Empfohlene Formulierung für NSG-Schild
NSG mit normalem Wegegebot, z.T. mit Kennzeichnung der Wege:
Das Betreten außerhalb der Wege ist nicht erlaubt. „Das Gebiet darf nur auf den Wegen betreten werden, soweit sie nicht gesperrt sind.”
Das Betreten der Wege ist erlaubt, soweit sie nicht gesperrt sind. „Das Gebiet darf nur auf den Wegen betreten werden, soweit sie nicht gesperrt sind.”
Das Betreten ist nur auf den gekennzeichneten Wegen erlaubt. „Das Gebiet darf nur auf den so (kleine Schilddarstellung) gekennzeichneten Wegen betreten werden.”
Das Betreten ist nur auf den gekennzeichneten, auch in der maßgeblichen Karte dargestellten Wegen erlaubt. „Das Gebiet darf nur auf den so (kleine Schilddarstellung) gekennzeichneten Wegen betreten werden.”
Der Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme der NSG-Verordnung mit Karte erfolgt unten auf dem NSG-Schild.
NSG mit zeitlichen Befristungen:
Das Betreten der Wege ist zu bestimmten Zeiten erlaubt. „Das Gebiet darf nur auf den Wegen betreten werden vom xx.yy. bis xx.yy., soweit sie nicht gesperrt sind.”
Das Betreten ist nur auf gekennzeichneten Wegen zu bestimmten Zeiten erlaubt. „Das Gebiet darf nur auf den so (kleine Schilddarstellung) gekennzeichneten Wegen betreten werden vom xx.yy. bis xx.yy.”
Das Betreten der Wege ist grundsätzlich erlaubt, das Betreten bestimmter Wege ist nur zeitlich befristet erlaubt. „Das Gebiet darf nur auf den Wegen betreten werden, soweit sie nicht gesperrt sind.”
Zudem Ergänzung um Sonderschilder an den zeitlich befristet gesperrten Wegen.
Das Betreten des Gebietes ist zu bestimmten Zeiten nur auf den Wegen erlaubt; außerhalb dieser Zeiten darf das gesamte Gebiet betreten werden. „Das Gebiet darf vom xx.yy. bis xx.yy. nur auf den Wegen betreten werden, soweit sie nicht gesperrt sind. Ansonsten darf das gesamte Gebiet betreten werden.”
NSG mit Verweisen auf die Verordnungskarte:
Das Betreten ist nur auf in der maßgeblichen Karte dargestellten Wegen erlaubt. „Das Gebiet darf nur auf den so (kleine Schilddarstellung) gekennzeichneten Wegen betreten werden.”
Eine zusätzliche Kennzeichnung der erlaubten Wege vor Ort erscheint geboten, da ein alleiniger Verweis auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme der NSG-Verordnung mit Karte für die Besucherinnen und Besucher nicht eindeutig ist.
Das Betreten der Wege ist erlaubt. Zusätzlich ist das Betreten auf den gekennzeichneten Wegen/ auf den in der maßgeblichen Karte dargestellten Wegen erlaubt. „Das Gebiet darf nur auf den Wegen betreten werden, soweit sie nicht gesperrt sind. Außerdem darf das Gebiet auf den so (kleine Schilddarstellung) gekennzeichneten Pfaden betreten werden.”
Bei zusätzlichen Wegen handelt es sich offenbar um Pfade, auf denen das Betreten ansonsten nicht erlaubt wäre. Eine Kennzeichnung dieser Pfade erscheint in jedem Fall geboten.
NSG mit Zonierungen:
Das NSG weist verschiedene Zonen auf. In Zone 1 ist das Betreten nur auf gekennzeichneten Wegen erlaubt. In Zone II ist das Betreten nur auf den Wegen erlaubt, soweit sie nicht gesperrt sind. „Das Gebiet darf in der Zone I nur auf den so (kleine Schilddarstellune) gekennzeichneten Wegen betreten werden. In der Zone II darf das Gebiet nur auf den Wegen betreten werden, soweit sie nicht gesperrt sind.”
Zudem Ergänzung um Sonderschilder, um die Abgrenzungen der Zone I im Gebiet kenntlich zu machen.
NSG mit im gesamten Gebiet geltenden Regelungen:
Das Betreten des NSG ist nicht erlaubt. „Das Gebiet darf nicht betreten werden.”
Das gesamte NSG darf betreten werden. „Das gesamte Gebiet darf betreten werden.”
Dieser Satz sollte vor den standardisierten Verhaltenshinweis gestellt werden.
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