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Evaluationssatzung der Polizeiakademie Niedersachsen
Bek. d. MI v. 4.2.2011 - P 25.22-03120-65.1 (Nds.MBl. Nr.9/2011 S.179)

Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Polizeiakademie Niedersachsen vom 13.9.2007 (Nds.GVBl. S.444) wird die in der Konferenz der Polizeiakademie Niedersachsen am 4.8.2010 beschlossene und durch Erl. des MI vom 4.2.2011 genehmigte Evaluationssatzung der Polizeiakademie Niedersachsen (Anlage) bekannt gemacht.


Anlage

Die Konferenz der Polizeiakademie Niedersachsen hat gemäß § 4 Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über die Polizeiakademie Niedersachsen vom 13.9.2007 (Nds.GVBl. S.444) i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in ihrer 17. Sitzung am 4.8.2010 die nachfolgende Satzung beschlossen:

Evaluationssatzung
der Polizeiakademie Niedersachsen

Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ziele
§ 3 Grundsätze
§ 4 Datenschutz
§ 5 Evaluationskommission
§ 6 Evaluation der Lehre und des Studiums
§ 7 Evaluation der Forschung
§ 8 Inkrafttreten
Anlage

§ 1
Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Polizeiakademie Niedersachsen und regelt das Verfahren nach § 4 Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über die Polizeiakademie Niedersachsen i.V.m. § 5 Nieder-sächsisches Hochschulgesetz (NHG).

§ 2
Ziele

(1) Evaluation ist für die Polizeiakademie Niedersachsen eine quantitative und qualitative Bestandsaufnahme mit dem Ziel der Qualitätssicherung und -verbesserung in Lehre, Studienbetrieb und Forschung.

(2) 1Die Evaluationsergebnisse dienen darüber hinaus insbesondere

  1. der Profilbildung der Polizeiakademie Niedersachsen,
  2. der Optimierung des Aufbaus und der Ablauforganisation,
  3. der Vorbereitung von Steuerungsentscheidungen,
  4. der Entscheidung über die Verteilung von Ressourcen, insbesondere der Bedarfsermittlung/-feststellung.

2Die Evaluationsergebnisse können außerdem als Grundlage für die Gewährung von Leistungsbezügen herangezogen werden.

(3) Aus den Evaluationsergebnissen werden Entwicklungsziele und Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität abgeleitet und im Rahmen eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses umgesetzt.

§ 3
Grundsätze

(1) Das Personal sowie die Studierenden der Polizeiakademie Niedersachsen haben das Recht und die Pflicht, an der Evaluation aktiv mitzuwirken.

(2) 1Die Polizeiakademie Niedersachsen bewertet die Erfüllung ihrer Aufgaben in Lehre, Studienbetrieb und Forschung mittels interner Evaluation grundsätzlich im Abstand von drei Jahren. 2Den Studierenden wird ermöglicht, die Qualität von Lehrveranstaltungen mindestens jährlich zu bewerten.

(3) Zur Qualitätssicherung und -verbesserung führen unabhängige, wissenschaftsnahe Einrichtungen in angemessenen Abständen eine externe Evaluation durch.

(4) 1Zur Durchführung der Evaluation wird eine Sachbearbeitung eingerichtet. 2Die Ergebnisse der internen und externen Evaluation sollen an der Polizeiakademie Niedersachsen veröffentlicht werden.

(5) 1Ein Bericht über die Ergebnisse der studentischen Lehrveranstaltungsbewertung soll in geeigneter Form bekannt gegeben werden. 2Diese Ergebnisse sind im Rahmen der internen Evaluation der Lehre zu berücksichtigen.

§ 4
Datenschutz

(1) 1Die oder der Datenschutzbeauftragte ist bei der Entwicklung von Verfahren und Instrumentarien zur internen Evaluation zu beteiligen. 2Vor der Einführung derartiger Verfahren ist ihr oder ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) 1Die Verarbeitung personenbezogener Daten bestimmt sich nach § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Polizeiakademie Niedersachsen i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 NHG. 2Insoweit dürfen im Rahmen der Evaluation Studien-, lehr- und forschungsbezogene Daten sowie Daten zum wissenschaftlichen Nachwuchs verarbeitet werden. 3Hierunter fallen insbesondere Daten aus den in der Anlage aufgeführten Bereichen.

(3) 1Personenbezogene Daten, die im Rahmen der Evaluation verarbeitet werden dürfen, sind zu anonymisieren, sobald der Evaluationszweck dieses zulässt. 2Sie werden gelöscht, sobald sie für die Evaluationszwecke nicht mehr benötigt werden. 3Unabhängig davon ist spätestens ein Jahr nach Erhebung von Evaluationsdaten zu prüfen, ob eine weitere Aufbewahrung der dafür erhobenen personenbezogenen Daten notwendig ist. 4Die Prüfung und das Ergebnis sind zu dokumentieren.

(4) 1Die Polizeiakademie Niedersachsen ist befugt, personenbezogene Daten an eine Einrichtung zur externen Evaluation der Polizeiakademie Niedersachsen weiterzuleiten. 2Sie stellt sicher, dass die empfangende Stelle die Daten ausschließlich zur externen Evaluation der Polizeiakademie Niedersachsen nach Maßgabe des Abs. 3 Satz 1 und 2 verarbeitet. 3Eine Übermittlung der Daten an eine andere Stelle, die ihrerseits Evaluationen auswertet, darf nur mit Zustimmung der Polizeiakademie Niedersachsen und unter den Bedingungen des Satzes 2 erfolgen. 4Es ist sicherzustellen, dass im Fall der Übermittlung die Herkunft der Daten durch Quellenangabe gekennzeichnet ist.

§ 5
Evaluationskommission

(1) 1Die Konferenz bildet eine Evaluationskommission, deren Amtszeit der Amtszeit der Konferenz entsprechen soll. 2§ 5 Abs. 2 der Grundsatzung gilt entsprechend. 3Die Konferenz sowie die Leitung können der Evaluationskommission jederzeit Arbeitsaufträge erteilen, insbesondere Empfehlungen und Stellungnahmen einfordern.

(2) Die Aufgaben der Evaluationskommission umfassen insbesondere

- die Festlegung des Rahmens und der Eckpunkte der Evaluationsinhalte,
- die Erarbeitung von Richtlinien für die Durchführung der Befragungen im Hinblick auf die Erstellung des Lehr- und Ergebnisberichts für die externe Evaluation und die Reakkreditierung,
- die Abgabe einer Stellungnahme zu dem Evaluationsbericht der Sachbearbeitung sowie
- die Erarbeitung von Vorschlägen darüber, ob und inwieweit sich aus dem Evaluationsbericht Handlungsbedarf ergibt.

(3) 1Der Evaluationskommission gehören an:

  1. die oder der von der Konferenz bestellte Vorsitzende,
  2. zwei Lehrende nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 des Gesetzes über die Polizeiakademie Niedersachsen aus unterschiedlichen Studiengebieten,
  3. zwei Studierende,
  4. eine Sachbearbeiterin oder ein Sachbearbeiter aus dem Bereich Evaluation als beratendes Mitglied,
  5. eine Sachbearbeiterin oder ein Sachbearbeiter aus dem Bereich Controlling als beratendes Mitglied.

2Je nach Zielsetzung und Gegenstand der Evaluation kann die Evaluationskommission weitere beratende Mitglieder hinzuziehen. 3Die Mitglieder der Gruppe nach Satz 1 Nr. 2 werden von den in der Konferenz vertretenen Mitgliedern des Lehrpersonals und die Mitglieder der Gruppe nach Satz 1 Nr. 3 durch die in der Konferenz vertretenen Studierenden mittels Abstimmung in der Konferenz bestellt. 4In demselben Verfahren wird für jedes Mitglied nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 eine Stellvertretung bestellt. 5Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds oder einer Stellvertretung wird für diese Person in demselben Verfahren Ersatz bestellt.

(4) 1Die Evaluationskommission tagt nach Bedarf, jedoch mindestens zwei Mal im Jahr. 2Auch ständige beratende Mitglieder der Evaluationskommission können Tagesordnungspunkte einbringen. 3Die Evaluationskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder und aus den Gruppen nach Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 jeweils mindestens ein Vertreter anwesend ist. 4Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 5Über die Sitzungen der Evaluationskommission wird eine Niederschrift gefertigt, in der die wesentlichen Erörterungsgegenstände und die Beschlüsse festgehalten werden. 6Sitzungen der Evaluationskommission sind nicht öffentlich. 7Die Mitglieder unterliegen der Amtsverschwiegenheit.

§ 6
Evaluation der Lehre und des Studiums

(1) 1Die Evaluation der Lehre und des Studiums umfasst die Darstellung, Analyse und Bewertung der Module, der Prüfungsverfahren, der Lehrveranstaltungen sowie der äußeren Rahmenbedingungen durch Studierende, Absolventinnen und Absolventen, Lehrende sowie externe Fachvertreterinnen und Fachvertreter. 2Ihr Ziel ist insbesondere zu prüfen, ob

- Lehr- und Lernziele auf die Bedürfnisse der Praxis abgestimmt sind,
- Lehr- und Lernziele mit den Lernergebnissen übereinstimmen,
- Didaktik und Methodik sowohl auf die zu vermittelnden Themen als auch auf den Adressatenkreis abgestimmt worden sind,
- Wissen und Kompetenzen konsolidiert werden sowie
- die äußeren Rahmenbedingungen den Studienverlauf optimal unterstützen.

(2) Zu einer Evaluation der Lehre und des Studiums können insbesondere gehören:

- Befragung der Studierenden aller Studienjahre,
- Absolventenbefragung unmittelbar nach dem Studium,
- Absolventenbefragung nach mehreren Jahren Berufserfahrung,
- Bedarfsträgerbefragungen,
- Befragung der Ausbildungsstellen der Polizeibehörden,
- Befragung der Lehrenden,
- Selbstreport der für die Lehre und das Studium zuständigen Abteilung sowie
- Befragung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verwaltung und Technik.

§ 7
Evaluation der Forschung

(1) Die Evaluation der Forschung umfasst neben der Darstellung, Analyse und Bewertung der Forschungsaktivitäten und ihrer Rahmenbedingungen insbesondere die Bewertung, inwieweit die erzielten Forschungsergebnisse Praxisrelevanz besitzen und inwieweit sie zur Weiterentwicklung der Polizeiwissenschaften beitragen.

(2) Zu einer Forschungsevaluation können insbesondere gehören:

- Befragung der Forscherinnen und Forscher,
- Selbstbericht der Forscherinnen und Forscher,
- Befragung von Auftraggebern,
- Befragung von Forschungspartnern,
- Bericht der Studiengebietsleitungen,
- Selbstreport der für die Forschung zuständigen Abteilungsleitung sowie
- Gutachten auswärtiger sachverständiger Personen.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Niedersächsischen Ministerialblatt in Kraft.

Anlage
zu § 4 Abs. 2 Satz 3

  1. Studienbezogene Daten:
    - Bewerbungs- und Zulassungsdaten
    - Art der Hochschulzugangsberechtigung
    - Anzahl von Studierenden und Studienanfängern bzw. -anfängerinnen eines Jahrgangs
    - Abbruchquoten
    - Bestehen von Prüfungen
    - Examenszahlen, -ergebnisse und -quoten
    - Alter bei Studienbeginn und -abschluss
  2. Lehrbezogene Daten:
    - Name und Vorname der Lehrperson
    - Titel der Lehrveranstaltung
    - Vorbereitung von Lehrveranstaltungen
    - Qualität von Arbeitspapieren und –materialien
    - Einhaltung der Veranstaltungsgliederung
    - Qualität des Vortrags
    - Aktive Einbeziehung von Studierenden
    - Prüfungsanforderungen
    - Prüferfolge
    - Anzahl betreuter Bachelorarbeiten je Lehrperson
    - Studienbegleitung (Beratung, Betreuung)
    - Zeitliche Lage und Ort von Lehrveranstaltungen
    - Qualität/Geeignetheit der Lehr- und Arbeitsräume
  3. Forschungsbezogene Daten:
    - Höhe, Herkunft und Zweckbindung von Drittmitteln
    - Publikationen
    - Gutachtertätigkeiten
    - Vorträge
    - Gastaufenthalte, wissenschaftliche Kooperationspartner
    - Herausgeberschaft von Zeitschriften und vergleichbarer Veröffentlichungen
    - Ausstellungen
    - Wettbewerbe
    - Preise
    - Beteiligung an Forschungsverbünden
    - Leitungsfunktionen
    - Angaben zu betreuten Promotionsvorhaben bzw. Promotionen
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