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Wahlsatzung der Polizeiakademie Niedersachsen
Bek. d. MI v. 11.3.2010 - P 25.22-03120-65.1 (Nds.MBl. Nr.16/2010 S.484), geändert durch Bek. vom 20.11.2013 (Nds.MBl. Nr.45/2013 S.894)

Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Polizeiakademie Niedersachsen vom 13.9.2007 (Nds.GVBl. S.444) wird die in der Konferenz der Polizeiakademie Niedersachsen am 20.8.2009 beschlossene und durch Erl. des MI vom 4.3.2010 genehmigte Wahlsatzung der Polizeiakademie Niedersachsen (Anlage) bekannt gemacht.


Anlage

Die Konferenz der Polizeiakademie Niedersachsen hat gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Polizeiakademie Niedersachsen vom 13.9.2007 (Nds.GVBl. S.444) auf ihrer 13. Sitzung vom 20.8.2009 die nachfolgende Satzung beschlossen:

Wahlsatzung der Polizeiakademie Niedersachsen

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Wahlorgane
§ 3 Wahlausschuss
§ 4 Wahlleitung

Zweiter Teil: Wahl der Konferenz

§ 5 Wahlgrundsätze
§ 6 Wahlbereiche
§ 7 Passives und aktives Wahlrecht
§ 8 Wählerverzeichnis
§ 9 Wahlausschreibung
§ 10 Einreichung von Wahlvorschlägen
§ 11 Zulassung von Wahlvorschlägen
§ 12 Weitere Entscheidungen zur Vorbereitung der Wahl
§ 13 Wahlbekanntmachung
§ 14 Stimmabgabe
§ 15 Stimmzettel
§ 16 Briefwahl
§ 17 Auszählung
§ 18 Wahlniederschrift, örtliches Ergebnis und Wahlunterlagen
§ 19 Feststellung des Wahlergebnisses
§ 20 Berichtigung des Wahlergebnisses, Wahleinspruch
§ 21 Nach-, Ergänzungs- und vorzeitige Neuwahlen
§ 22 Beginn und Ende der Amtszeit
§ 23 Stellvertretung

Dritter Teil: Wahlen zur Studierendenvertretung

§ 24 Anwendung der Vorschriften des zweiten Teils

Vierter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 25 Übergangsbestimmungen
§ 26 Inkrafttreten

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Satzung regelt die Wahl der Mitglieder der Konferenz in den Gruppen nach § 7 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 Gesetz über die Polizeiakademie Niedersachsen vom 13.9.2007 (Nds.GVBl. S.444) sowie die Wahlen zur Studierendenvertretung nach dem Dritten Teil der Grundsatzung der Polizeiakademie Niedersachsen vom 8.5.2008 (Nds.MBl. S.573).

(2). Die Wahlleitung wirkt darauf hin, dass die Wahlen zur Konferenz und zur Vertretung der Studierendenvertretung am Studienort gleichzeitig vorbereitet und gleichzeitig durchgeführt werden.

§ 2
Wahlorgane

Wahlorgane sind der Wahlausschuss und die Wahlleitung.

§ 3
Wahlausschuss

(1) 1Der Wahlausschuss achtet auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung. 2Er stellt insbesondere das Wahlergebnis fest, entscheidet über Wahleinsprüche und Beschwerden gegen Entscheidungen der Wahlleitung, soweit dies nach dieser Satzung vorgesehen ist.

(2) 1Dem Wahlausschuss gehört jeweils ein Mitglied der in der Konferenz vertretenen Gruppen an. 2Die Mitglieder werden durch die Angehörigen ihrer Gruppe in der Konferenz in der Regel durch Abstimmung bestellt. 3Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung bestellt. 4Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein neues Mitlied nachbestellt. 5Dies gilt auch für die Stellvertretung. 6Mitglieder, die selbst für die Konferenz kandidieren, dürfen nicht an Entscheidungen mitwirken, die ihren Wahlbereich betreffen. 7Dies gilt gleichermaßen für die Kandidatur einer oder eines Studierenden für die Wahl zur Vertretung der Studierendenvertretung am jeweiligen Studienort.

(3) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Wahlausschusses beginnt am 1.11. des Jahres. 2Sie beträgt für die Studierenden ein Jahr, für die übrigen Gruppen drei Jahre.

(4) 1Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 2Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. 3Uber Sitzungen des Wahlausschusses werden Niederschriften gefertigt, in welchen mindestens die wesentlichen Gegenstände der Erörterung und die Beschlüsse fest-gehalten werden. 4Sitzungen des Wahlausschusses sind nicht-öffentlich mit Ausnahme der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird.

§ 4
Wahlleitung

(1) 1Die Wahlleitung obliegt der für Wahlangelegenheiten zuständigen Dezernatsleitung. 2Ihr, unterstützt durch das Fachdezernat, obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach dieser Satzung sowie die Auszählung der Stimmen. 3Sie kann daneben zu ihrer Unterstützung Wahlhelferinnen und Wahlhelfer bestellen. 4Anordnungen der Wahlleitung werden durch Aushang an den Studienorten bekannt gegeben.

(2) Die Polizeiakademie hat die Wahlleitung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) 1Die Wahlleitung leitet die Sitzungen des Wahlausschusses ohne Stimmrecht. 2Sofern der Wahlausschuss Beschwerden gegen Entscheidungen der Wahlleitung behandelt, obliegt die Sitzungsleitung dem ältesten anwesenden Mitglied.

(4) 1Die Wahlleitung bestellt an den Studienorten, an denen sie nicht ihren Sitz hat, örtliche Wahlleitungen. 2An dem Studienort ihres Sitzes kann sie eine örtliche Wahlleitung bestellen. 3Die örtlichen Wahlleitungen geben ihre Bestellung und die ihnen übertragenen Befugnisse unverzüglich bis zum Ende des Wahlzeitraums (Wahltag oder Wahltage) durch Aushang bekannt. 4Ihnen können neben den ihnen durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben durch die Wahlleitung, mit Ausnahme des Rechts zum Wahleinspruch nach § 20, weitere Aufgaben übertragen werden. 5Zu ihrer Unterstützung können sie Wahlhelferinnen und Wahlhelfer bestellen.

Zweiter Teil: Wahl der Konferenz

§ 5
Wahlgrundsätze

(1) Die Konferenz wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Es wird nach den Grundsätzen der mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl (Listenwahl) oder nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) gewählt.

(3) 1Bei der Listenwahl haben die Wahlberechtigten nur eine Stimme. 2Bei der Personenwahl haben die Wahlberechtigten so viele Stimmen, wie Sitze auf die Gruppe entfallen.

§ 6
Wahlbereiche

(1) 1Die Mitglieder einer Gruppe bilden einen Wahlbereich. 2Jede Person gehört nur einem Wahlbereich an.

(2) Zum Wahlbereich der Professorinnen und Professoren an der Polizeiakademie Niedersachsen gehören auch diejenigen Personen, die für die Dauer von mindestens einem Jahr mit der Verwaltung einer Professur beauftragt sind.

(3) Zum Wahlbereich der Studierenden zählen nur solche Studierende, die in einem von der Polizeiakademie Niedersachsen angebotenen und von dieser zu verantwortenden Studiengang studieren.

(4) Dem Wahlbereich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verwaltung und Technik gehören auch diejenigen Personen an, die schwerpunktmäßig Aufgaben außerhalb des Lehrbetriebs wahrnehmen.

§ 7
Passives und aktives Wahlrecht

(1) 1Das passive Wahlrecht besitzt, wer im Zeitpunkt der Wahlausschreibung und mit Ablauf des letzten Tages der Wahl einem Wahlbereich angehört. 2Für an die Polizeiakademie Niedersachsen abgeordnete Personen gilt dies nicht, sofern feststeht, dass die Abordnung mit Ablauf des letzten Tages der Wahl nicht mehr als ein Jahr fortdauern wird.

(2) Das aktive Wahlrecht besitzt, wer mit Ablauf des letzten Tages der Wahl einem Wahlbereich angehört.

§ 8
Wählerverzeichnis

(1) 1Die Wahlleitung stellt mit der Wahlausschreibung das Wählerverzeichnis auf. 2In dieses trägt sie die zur Wahl Wahlberechtigten ein. 3Das Wählerverzeichnis ist bis zum Ablauf des letzten Tages der Wahl auf dem Laufenden zu halten und zu berichtigen.

(2) 1Das Wählerverzeichnis ist nach Wahlbereichen zu gliedern. 2Es nennt den Familien- und Vornamen der Wahlberechtigten und führt den Ort auf, an dem diese wählen können. 3Weitere Angaben im Wählerverzeichnis sind nur zulässig, soweit dies für eine eindeutige Identifizierung notwendig ist. 4In das für die Wahlleitung bestimmte Wählerverzeichnis, das in örtliche Wählerverzeichnisse aufgeteilt werden kann, ist das Geburtsdatum einzutragen.

(3) 1Eine Abschrift des Wählerverzeichnisses mit dem Text dieser Satzung ist ab dem Tag der Wahlausschreibung an den Studienorten zur Einsichtnahme auszulegen. 2Die Wahlleitung kann mit Zustimmung des Wahlausschusses bestimmen, dass das Wählerverzeichnis darüber hinaus für die Dauer des Auslegungszeitraums elektronisch einsehbar ist, sofern sichergestellt ist, dass nur Angehörige der Polizeiakademie Niedersachsen in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen können. 3Der Auslegungszeitraum endet mit Ablauf des letzten Tages der Wahl.

(4) Wahlberechtigte können gegen den Inhalt einer Eintragung oder gegen eine Nichteintragung in das Wählerverzeichnis innerhalb von einer Woche nach Auslegung des Wählerverzeichnisses schriftlich Einwendungen bei der Wahlleitung erheben.

(5) 1Die Wahlleitung entscheidet unverzüglich über die Einwendungen. 2Die Entscheidung ist der oder dem Einwendenden und gegebenenfalls den weiteren Beteiligten unverzüglich bekannt zu geben. 3Die Betroffenen können gegen die Entscheidung innerhalb dreier Werktage (Montag bis Freitag) nach der Bekanntgabe bei der Wahlleitung schriftlich Beschwerde einlegen. 4Über die Beschwerde entscheidet der Wahlausschuss unverzüglich.

§ 9
Wahlausschreibung

(1) 1Die Wahlleitung macht die Wahl durch eine Wahlausschreibung spätestens sechs Wochen vor Beginn des Wahlzeitraums an den Studienorten durch Aushang bekannt. 2Die Wahlausschreibung enthält mindestens folgende Angaben:

  1. den festgelegten Wahlzeitraum;
  2. den Auslegungszeitraum und -ort des Wählerverzeichnisses und des Textes dieser Satzung;
  3. den Hinweis, dass nur Personen wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind;
  4. die Aufforderung zur Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, schriftlich Einwendungen bei der Wahlleitung zu erheben; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
  5. die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen mit Angabe der auf die Mitgliedergruppen entfallenden Sitze und Ende der Einreichungsfrist;
  6. einen Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl und die Frist, innerhalb derer die Teilnahme an der Briefwahl zu beantragen ist sowie
  7. einen Hinweis auf die Möglichkeit der Wahlleitung mit Zustimmung des Wahlausschusses, für bestimmte Wahlbereiche oder bestimmte Personengruppen Briefwahl anzuordnen.

(2) Unter den Voraussetzungen von § 8 Abs. 3 Satz 2 kann die Wahlausschreibung innerhalb des Ausschreibungszeitraums zusätzlich elektronisch erfolgen.

§ 10
Einreichung von Wahlvorschlägen

(1) 1Der Wahl liegen Wahlvorschläge zugrunde, die mehrere Bewerberinnen und Bewerber (Listenwahlvorschlag) oder eine Bewerberin oder einen Bewerber (Einzelwahlvorschlag) bezeichnen können. 2Jeder Wahlvorschlag darf sich nur auf einen Wahlbereich beziehen. 3Die Anzahl der Bewerberinnen soll der Anzahl der Bewerber entsprechen.

(2) 1Die Einreichungsfrist endet frühestens mit, spätestens zwei Wochen nach Ende der Einwendungsfrist nach § 8 Abs. 4. 2Ihr Ende wird durch die Wahlleitung festgelegt.

(3) 1Wahlvorschläge müssen innerhalb der Einreichungsfrist schriftlich bei der Wahlleitung oder den von ihr bestimmten Stellen eingegangen sein. 2Sie müssen die Bewerberin oder den Bewerber mit Namen, Vornamen und Wahlbereich, für den kandidiert wird, aufführen. 3Eine Kandidatur kann sich nur auf den Wahlbereich erstrecken, für den die oder der Vorgeschlagene das passive Wahlrecht besitzt. 4Eine Kandidatur ist nur auf einem Wahlvorschlag zulässig. 5Bei Listenwahlvorschlägen müssen zusätzlich die Bewerberinnen und Bewerber in einer Reihenfolge aufgeführt werden. 6Wahlvorschläge müssen eine von der Bewerberin oder dem Bewerber unterzeichnete Erklärung enthalten, dass sie oder er mit der Kandidatur einverstanden ist. 7Es kann ein Kennwort angegeben werden, unter dem der Wahlvorschlag in der Wahlbekanntmachung und auf dem Stimmzettel aufgeführt wird.

(4) 1Bei Listenwahlvorschlägen ist ein Ansprechpartner anzugeben, der selbst wahlberechtigt sein muss. 2Sie oder er ist als Vertreterin oder Vertreter des Vorschlags zur Abgabe und zum Empfang von Erklärungen gegenüber den Wahlorganen berechtigt. 3Wird kein Ansprechpartner genannt, so gilt die Übersenderin oder der Übersender des Wahlvorschlags als Ansprechpartner.

§ 11
Zulassung von Wahlvorschlägen

(1) 1Die Wahlleitung und die von ihr zur Entgegennahme von Wahlvorschlägen bestimmten Stellen vermerken auf dem Wahlvorschlag Tag und Uhrzeit des Eingangs. 2Wahlvorschläge können nur bis zum Ende der Einreichungsfrist zurückgenommen, geändert oder ergänzt werden. 3Die Wahlleitung prüft die Wahlvorschläge unverzüglich auf ihre Ordnungsmäßigkeit sowie Vollständigkeit. 4Bei nach Ende der Einreichungsfrist noch bestehenden Mängeln fordert sie letztmalig zur Nachbesserung innerhalb von zwei Werktagen auf. 5Weist ein Listenwahlvorschlag auch nach Ablauf der Nachbesserungsfrist nicht die nach § 10 Abs. 3 Satz 5 notwendige Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber auf, so wird der Mangel dadurch geheilt, dass die Reihung der Bewerberinnen und Bewerber alphabetisch erfolgt.

(2) 1Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die

  1. nicht fristgerecht eingereicht werden;
  2. nicht bezeichnen, für welchen Wahlbereich sie bestimmt sind;
  3. die Bewerberinnen und Bewerber nicht eindeutig bezeichnen;
  4. die Einverständniserklärungen der Bewerberinnen und Bewerber nicht enthalten;
  5. Bewerberinnen und Bewerber aufführen, die nicht in dem Wahlbereich das passive Wahlrecht besitzen;
  6. Bedingungen oder Einschränkungen enthalten.

2Soweit die Nichtzulassungsgründe sich nur auf einzelne Bewerberinnen oder Bewerber eines Listenwahlvorschlags beziehen, sind nur diese nicht zuzulassen und aus dem Wahlvorschlag zu streichen.

(3) Wird ein Wahlvorschlag ganz oder teilweise nicht zugelassen, so unterrichtet die Wahlleitung die Bewerberinnen und Bewerber unverzüglich schriftlich; im Fall einer teilweisen Nichtzulassung von Listenwahlvorschlägen die nicht zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber und den Ansprechpartner.

(4) 1Gegen die Entscheidung der Nichtzulassung oder der teilweisen Nichtzulassung kann die nicht zugelassene Bewerberin oder der nicht zugelassene Bewerber oder der Ansprechpartner innerhalb zweier Werktage schriftlich Beschwerde bei der Wahlleitung einlegen. 2Der Wahlausschuss entscheidet über die Beschwerde unverzüglich.

§ 12
Weitere Entscheidungen zur Vorbereitung der Wahl

(1) 1Die Wahlleitung fordert innerhalb einer angemessenen Frist erneut zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber aller Wahlvorschläge eines Wahlbereichs die Zahl der Sitze dieser Gruppe nicht überschreitet. 2Eine solche Aufforderung kann auch erfolgen, wenn das Verhältnis der Anzahl der Bewerberinnen zur Anzahl der Bewerber unausgewogen ist. 3Die bereits zugelassenen Wahlvorschläge müssen nicht erneut eingereicht werden, können aber innerhalb der neuen Vorschlagsfrist geändert oder zurückgenommen werden.

(2) 1Überschreitet die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber aller Wahlvorschläge eines Wahlbereichs nach verlängerter Einreichungsfrist noch immer nicht die Zahl der Sitze der Gruppe, so stellt die Wahlleitung fest, dass die Bewerberinnen und Bewerber zugelassener Wahlvorschläge als gewählt gelten und gegebenenfalls der Gruppe zustehende Sitze unbesetzt bleiben, ohne dass eine Wahl durchgeführt wird. 2Eine Nachwahl findet in diesen Fällen nicht statt.

(3) 1Liegen für einen Wahlbereich nur Einzelwahlvorschläge vor, so stellt die Wahlleitung fest, dass in dem betreffenden Wahlbereich nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen ist. 2In allen anderen Fällen stellt die Wahlleitung fest, dass nach den Grundsätzen der mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl zu wählen ist.

§ 13
Wahlbekanntmachung

(1) Die Wahlleitung veröffentlicht in der Wahlbekanntmachung

  1. die Aufforderung zur Stimmabgabe mit dem Hinweis auf den Wahlzeitraum, die Wahlräume und die Tageszeiten, zu denen eine Stimmabgabe möglich ist;
  2. die zugelassenen Wahlvorschläge gegliedert nach Wahlbereichen;
  3. die Feststellungen nach § 12 Abs. 2;
  4. die Feststellungen nach § 12 Abs. 3 mit dem Hinweis darauf, wie viele Stimmen die Wahlberechtigten haben.

(2) 1Die Wahlbekanntmachung soll mindestens eine Woche vor dem ersten Tag des Wahlzeitraums an den Studienorten ausgehängt werden. 2Die Dauer der Bekanntmachung endet mit Ablauf des letzten Tages des Wahlzeitraums. 3Im Übrigen gilt § 9 Abs. 2 entsprechend.

§ 14
Stimmabgabe

(1) 1Alle Wahlberechtigten haben ihre Stimme auf dem Stimmzettel durch eindeutige Markierung an der dafür vorgesehenen Stelle persönlich abzugeben. 2Bei Listenwahl können die Wahlberechtigten ihre Stimme entweder der Liste als Ganzes oder einer Bewerberin oder einem Bewerber der Liste geben. 3Bei Personenwahl ist eine Stimmkumulation auf eine Bewerberin oder einen Bewerber unzulässig.

(2) 1Es ist sicherzustellen, dass die Wahlberechtigten den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen können. 2Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die vor der Stimmabgabe zu verschließen und gegen unbefugten Zugriff zu schützen sind.

(3) 1Die örtliche Wahlleitung beaufsichtigt an ihrem Studienort die Stimmabgabe. 2Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens

- zwei Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer oder
- eine Wahlhelferin oder ein Wahlhelfer und die örtliche Wahlleitung

anwesend sein. 3Ein Text dieser Satzung soll zur Einsichtnahme im Wahlraum ausliegen.

(6) 1Vor Aushändigung des Stimmzettels haben die Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer festzustellen, ob die oder der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis eingetragen und nicht als Briefwählerin oder Briefwähler gekennzeichnet ist. 2Die Aushändigung des Stimmzettels ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.

(7) 1Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder werden die Stimmen nicht unmittelbar nach Ende des Wahltages ausgezählt, sind die Wahlurnen zu verschließen. 2Erstreckt sich der Wahlzeitraum auf mehrere Tage, so sind die Wahlurnen sicher zu verwahren.

(8) 1Nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Tageszeit dürfen nur noch die Wahlberechtigten abstimmen, die sich zu diesem Zeitpunkt im Wahlraum befinden. 2Der Zutritt zum Wahlraum ist solange zu sperren, bis die anwesenden Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben haben.

§ 15
Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel weisen die Wahl und den Wahlbereich aus.

(2) 1Auf dem Stimmzettel sind die Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs abzudrucken. 2Für jede Bewerberin und für jeden Bewerber ist der gleiche Raum für das Ankreuzen der einzelnen Bewerberin oder des einzelnen Bewerbers vorzusehen. 3Dies gilt im Fall der Listenwahl zusätzlich auch für die Liste.

(3) 1Die Stimmzettel müssen einen Hinweis darauf enthalten, wie viele Stimmen die Wahlberechtigten haben. 2Bei Personenwahl ist darauf hinzuweisen, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber höchstens eine Stimme bekommen kann. 3Bei Listenwahl ist darauf hinzuweisen, dass die Stimme entweder der Liste oder einer Bewerberin oder einem Bewerber gegeben werden kann und die Stimme für eine Bewerberin oder einen Bewerber auch zugunsten der gesamten Liste gezählt wird.

§ 16
Briefwahl

(1) 1Wahlberechtigte können ihre Stimme per Briefwahl abgeben. 2Dazu müssen sie in der durch die Wahlausschreibung festgesetzten Frist die Teilnahme an der Briefwahl bei der Wahlleitung persönlich oder schriftlich beantragen. 3Die Frist endet frühestens eine Woche vor Beginn des Wahlzeitraums. 4Die Wahlberechtigung ist aufgrund des Wählerverzeichnisses zu prüfen. 5Nachdem ein Briefwahlvermerk in das Wählerverzeichnis aufgenommen ist, sind die Briefwahlunterlagen auszuhändigen oder zuzusenden. 6Anderen Personen als der oder dem Wahlberechtigten dürfen Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt oder zugesandt werden, wenn eine schriftliche Empfangsvollmacht der oder des Wahlberechtigten übergeben wird.

(2) Die Briefwahlunterlagen bestehen aus

  1. dem Stimmzettel,
  2. dem Wahlumschlag,
  3. einer vorgedruckten Erklärung, in der die Wahlberechtigten versichern, dass die Kennzeichnung des Stimmzettels ihrem Willen entspricht, sowie
  4. dem Rücksendeumschlag.

(3) Die Wahlberechtigten geben bei der Briefwahl ihre Stimme in der Weise ab, dass sie

  1. den Stimmzettel kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen,
  2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreiben und
  3. den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, und die unterschriebene Erklärung unter Verwendung des Rücksendeumschlags so rechtzeitig an die zuständige Wahlleitung absenden oder übergeben, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.

(4) 1Unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe entnimmt die Wahlleitung die Wahlumschläge den bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Rücksendeumschlägen und legt sie nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne. 2Verspätet eingehende Briefwahlunterlagen hat die Wahlleitung mit dem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen.

(5) Ein Wahlumschlag ist nicht in die Wahlurne einzubringen und eine Stimme gilt als nicht abgegeben, wenn die oder der Wahlberechtigte nicht als Briefwählerin oder Briefwähler im Wählerverzeichnis eingetragen oder die Stimmabgabe unter Verstoß gegen Absatz 3 erfolgt ist.

(6) 1Die Wahlleitung kann anordnen, dass eine Nach- oder Ergänzungswahl ausschließlich als Briefwahl durchgeführt wird. 2Sie kann auch mit Zustimmung des Wahlausschusses für bestimmte Wahlbereiche oder bestimmte Personengruppen Briefwahl anordnen. 3Wird Briefwahl angeordnet, so erhalten die Wahlberechtigten unaufgefordert ihre Briefwahlunterlagen. 4In diesen Fällen kann die Wahlleitung mit Zustimmung des Wahlausschusses abweichende Regelungen zur Briefwahl festlegen.

§ 17
Auszählung

(1) 1Die Auszählung soll an jedem Studienort durch die örtliche Wahlleitung unmittelbar im Anschluss an das Ende des letzten Wahltages erfolgen. 2Ist dies nicht möglich, so erfolgt die Auszählung am darauffolgenden Werktag. 3Die Auszählung findet akademieöffentlich statt.

(2) Bei der Auszählung ist zunächst die Zahl der in den Wahlurnen enthaltenen Stimmzettel gesondert nach Wahlbereichen mit den Stimmabgabevermerken im Wählerverzeichnis zu vergleichen.

(3) 1Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn dieser

  1. nicht von der Wahlleitung ausgegeben wurde,
  2. keine Stimmabgabe enthält,
  3. mehr Stimmabgaben enthält, als abgegeben werden durften,
  4. den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt oder
  5. einen Vorbehalt enthält oder durch einen Zusatz gegen den Grundsatz der geheimen Wahl verstößt.

2Bei Listenwahl ist ein Stimmzettel nach Nr. 3 nicht ungültig, wenn eine Stimme auf eine Liste und auf einen Listenbewerber derselben Liste entfallen ist. 3In diesen Fällen gilt diese Stimme als für die Bewerberin oder den Bewerber abgegeben.

(4) 1Über Stimmzettel und Stimmen, bei denen Anlass zu Zweifeln besteht, entscheidet die örtliche Wahlleitung. 2Diese Stimmzettel sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und getrennt von den übrigen Stimmzetteln bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.

(5) Die gültigen Stimmen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge insgesamt sowie bei Listenwahl auch auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallen, werden durch die örtliche Wahlleitung ausgezählt.

§ 18
Wahlniederschrift, örtliches Ergebnis und Wahlunterlagen

(1) 1Über die Wahlhandlung und das örtliche Ergebnis der Stimmauszählung ist von der jeweiligen örtlichen Wahlleitung eine Niederschrift zu fertigen und der Wahlleitung zusammen mit den Wahlunterlagen vorzulegen. 2Die Niederschrift muss enthalten:

  1. die Zahl der Wahlberechtigten;
  2. die Zahl der Wählerinnen und Wähler gemäß Stimmabgabevermerken;
  3. die Zahl der ungültigen Stimmzettel;
  4. die Zahl der gültigen Stimmzettel;
  5. die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen und Stimmzettel maßgebenden Gründe sowie
  6. die Zahl der Stimmen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge insgesamt und bei Listenwahl auch auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallen sind.

3Besondere Vorkommnisse bei der Wahl sind in der Niederschrift zu vermerken.

(2) Die Wahlleitung legt die Wahlniederschriften dem Wahlausschuss zur Feststellung des Wahlergebnisses vor.

(3) Die Wahlunterlagen werden von der Wahlleitung bis zum Ende der Wahlperiode aufbewahrt.

§ 19
Feststellung des Wahlergebnisses

(1) 1Der Wahlausschuss stellt als Wahlergebnis für jeden Wahlbereich gesondert fest:

  1. die Zahl der Wahlberechtigten;
  2. die Zahl der Wählerinnen und Wähler gemäß Stimmabgabevermerken;
  3. die Zahl der ungültigen Stimmzettel;
  4. die Zahl der gültigen Stimmzettel;
  5. die Zahl der Stimmen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge insgesamt und bei Listenwahl auch auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallen sind;
  6. die gewählten Mitglieder und Ersatzleute sowie
  7. die Mitglieder, die ohne Wahl einen Sitz erhalten haben. 2Im Wahlergebnis wird auch festgestellt, ob die Wahl zur Konferenz insgesamt zustande gekommen oder nicht zustande gekommen ist.

(2) 1Bei Personenwahl werden die einem Wahlbereich zustehenden Sitze auf die Bewerberinnen und Bewerber der Gruppe nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen mit der höchsten beginnend zugeteilt. 2In gleicher Weise werden die Ersatzleute bestimmt. 3Bei Gleichheit des Ergebnisses entscheidet das durch die Leitung des Wahlausschusses zu ziehende Los.

(3) 1Bei Listenwahl werden die einem Wahlbereich zustehenden Sitze den einzelnen Wahlvorschlägen dieses Wahlbereiches nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich ergeben, indem die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen durch die Zahlen eins, drei, fünf, sieben usw. geteilt wird (Sainte-Laguë). 2Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird solange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze verteilt sind. 3Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das durch die Leitung des Wahlausschusses zu ziehende Los. 4Sind auf einen Listenwahlvorschlag mehr Sitze entfallen, als Bewerberinnen und Bewerber benannt sind, so werden die freien Sitze entsprechend verteilt. 5Die einem Listenwahlvorschlag danach zustehenden Sitze erhalten die Bewerberinnen und Bewerber dieses Wahlvorschlags nach der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl. 6Bei gleicher Stimmenzahl oder wenn auf mehrere Bewerberinnen und Bewerber keine Stimme entfallen ist, entscheidet die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber innerhalb eines Listenwahlvorschlags. 7Bewerberinnen und Bewerber eines Listenwahlvorschlags, die keinen Sitz erhalten, sind nach der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl Ersatzleute und rücken für die gewählten Bewerberinnen und Bewerber nach, wenn diese ausscheiden. 8Bei gleicher Stimmenzahl oder, wenn auf mehrere Bewerberinnen und Bewerber keine Stimme entfallen ist, entscheidet die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber innerhalb eines Listenwahlvorschlags. 9Wenn eine Liste ausgeschöpft ist, rückt das Ersatzmitglied des Wahlvorschlags nach, auf den nach Satz 1 bis 3 der nächste Sitz entfallen würde.

(4) Die Wahl für die Konferenz ist zustande gekommen, wenn nach dieser Satzung mehr als die Hälfte der Sitze besetzt wurde.

(5) 1Das vom Wahlausschuss festgestellte Wahlergebnis wird von der Wahlleitung unverzüglich bekannt gemacht. 2In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit des Antrags auf Berichtigung des Wahlergebnisses (§ 20 Abs. 1), die Berichtigungsfrist und die Stelle, bei der eine Berichtigung beantragt werden kann, hinzuweisen. 3Es ist auch auf die Möglichkeit des Wahleinspruchs (§ 20 Abs. 2), die Einspruchsfrist und die Stelle, bei der der Einspruch anzubringen ist, hinzuweisen. 4Die gewählten Mitglieder und die Ersatzleute sind von der Wahlleitung schriftlich zu benachrichtigen.

§ 20
Berichtigung des Wahlergebnisses, Wahleinspruch

(1) 1Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlergebnisses hat der Wahlausschuss von Amts wegen oder auf Antrag an die Wahlleitung zu berichtigen. 2Die Berichtigung ist nur innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses zulässig und ist von der Wahlleitung bekannt zu machen.

(2) 1Die Wahl kann durch schriftlichen Wahleinspruch, der die Gründe angeben muss, binnen zweier Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten werden. 2Der Wahleinspruch ist an die Wahlleitung zu richten. 3Diese legt den Wahleinspruch nebst Stellungnahme dem Wahlausschuss vor. 4Wahleinsprüche der Wahlleitung können sich auf alle Wahlbereiche, Wahleinsprüche der übrigen Wahlberechtigten nur auf den Wahlbereich beziehen, in dem sie selbst wahlberechtigt sind.

(3) 1Ein Wahleinspruch kann nicht mit der Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses begründet werden. 2Ein Wahleinspruch ist begründet, wenn Wahlrechtsbestimmungen verletzt worden sind und diese Verletzungen zu einer fehlerhaften Feststellung der Gewählten und der Ersatzleute geführt haben oder geführt haben könnten.

(4) 1Erwägt der Wahlausschuss, einem Wahleinspruch stattzugeben, hat er diejenigen anzuhören und am Verfahren zu beteiligen, die möglicherweise als Gewählte oder Ersatzleute von einer Entscheidung betroffen sein könnten. 2Führt der Wahleinspruch zu einer Änderung des Wahlergebnisses, stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis neu fest. 3Kann ein richtiges Wahlergebnis nicht mit Sicherheit ermittelt werden, findet eine Nachwahl statt.

(5) 1Die Entscheidung über den Wahleinspruch ist von der Wahlleitung der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer sowie allen von der Entscheidung Betroffenen mitzuteilen. 2Führt der Wahleinspruch zu einem anderen Wahlergebnis, so ist dieses durch die Wahlleitung bekannt zu machen.

§ 21
Nach-, Ergänzungs- und vorzeitige Neuwahlen

(1) 1Eine Nachwahl findet statt, wenn

  1. aufgrund einer Anfechtung der Wahl festgestellt wurde, dass sich Verstöße gegen Wahlrechtsvorschriften auf das Ergebnis ausgewirkt haben oder ausgewirkt haben könnten;
  2. aufgrund der Feststellung des Wahlergebnisses die Wahl zur Konferenz nicht zustande gekommen ist;
  3. in einzelnen Wahlbereichen die Wahl nicht durchgeführt worden ist, weil das Wahlverfahren wegen eines Verstoßes gegen Wahlrechtsvorschriften unterbrochen ist.

2Die Nachwahl und die Bereiche, auf die sie sich erstreckt, sind in der erneuten Wahlausschreibung bekannt zu machen.

(2) Eine Ergänzungswahl findet statt, wenn ein Mitglied aus der Konferenz ausscheidet, keine Ersatzleute nachrücken können und nicht innerhalb von sechs Monaten eine reguläre Wahl ansteht.

(3) 1Nachwahlen erstrecken sich auf alle Sitze, die der betreffenden Gruppe zustehen. 2Ergänzungswahlen erstrecken sich nur auf die nachzubesetzenden Sitze.

(4) Der Wahlausschuss kann für Nach- und Ergänzungswahlen mit der Mehrheit seiner Mitglieder von dieser Satzung abweichende Fristen und Zeiträume festlegen.

(5) 1Vorzeitige Neuwahlen finden für alle Gruppen statt, wenn die Konferenz aufgelöst ist. 2Die Wahlleitung beginnt unverzüglich mit der Vorbereitung einer neuen Wahl.

§ 22
Beginn und Ende der Amtszeit

(1) 1Die Dauer der Amtszeit bestimmt sich nach der Grundsatzung der Polizeiakademie Niedersachsen. 2Die Amtszeit nachrückender Mitglieder beginnt mit der Feststellung ihres Nachrückens und endet mit der Amtszeit der übrigen Mitglieder.

(2) 1Die Amtszeit eines Mitglieds endet vorzeitig durch Verzicht auf das Mandat, der schriftlich gegenüber der Wahlleitung zu erklären ist. 2Sie endet auch vorzeitig, wenn das Mitglied dauerhaft oder für mehr als sechs Monate die Zugehörigkeit zu ihrem oder seinem Wahlbereich verliert. 3Hierüber entscheidet die Wahlleitung. 4Die schriftliche Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen an den Wahlausschuss zulässig.

§ 23
Stellvertretung

Mitglieder sollen im Falle ihrer Verhinderung durch die Personen vertreten werden, die im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens unmittelbar nachrücken würden.

Dritter Teil: Wahlen zur Studierendenvertretung

§ 24
Anwendung der Vorschriften des zweiten Teils

Auf die Wahlen zu den Vertreterinnen und Vertretern der Studierendenvertretung nach § 14 der Grundsatzung der Polizeiakademie Niedersachsen finden die Bestimmungen des Zweiten Teils entsprechende Anwendung, soweit Wesen und Funktion der Studierendenvertretung einer entsprechenden Anwendung nicht entgegenstehen.

Vierter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 25
Übergangsbestimmungen

(1) Die ersten Wahlen nach dieser Satzung finden binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung statt.

(2) 1Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten bestellt die Konferenz einen neuen Wahlausschuss. 2Die Amtszeit der Gruppe der Studierenden endet am 31.10.2010, die der übrigen Gruppen am 31.10.2012.

§ 26
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Niedersächsischen Ministerialblatt in Kraft.

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