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Schulstiftung in der Diözese Osnabrück
Bek. d. MK v. 29. 10. 2012 - 24.1-54013/6-8 (Nds.MBl. Nr. 40/2012 S.940)

In der Anlage wird die Bekanntmachung des Bischöflichen Generalvikariats Osnabrück über den geänderten Wortlaut der Satzung der Schulstiftung im Bistum Osnabrück bekannt gemacht.


Anlage

Bekanntmachung des geänderten Wortlauts der Satzung der Schulstiftung in der Diözese Osnabrück vom 18. Januar 2001
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Osnabrück vom 28. März 2001, Band 53, Nr. 16, Art. 182, S. 201 ff.)

Aufgrund der Bischöflichen Genehmigung vom 2. Oktober 2012 des Beschlusses des Stiftungsrates vom 19. Juni 2012 wird nachstehend der Wortlaut der Stiftungssatzung unter ihrer neuen Überschrift in der seit dem 2. Oktober 2012 geltenden Fassung bekannt gemacht.

Der neugefasste Wortlaut der Stiftungssatzung berücksichtigt

  1. die am 27. März 2001 in Kraft getretene Stiftungssatzung (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Osnabrück vom 28. März 2001, Band 53, Nr. 16, Art. 182, S. 201 ff.),
  2. den Änderungsbeschluss des Stiftungsrates vom 4. Oktober 2006/10. - 16. November 2006, der mit Bischöflicher Genehmigung vom 20. November 2006 in Kraft getreten ist (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Osnabrück vom 22. Dezember 2006, Band 56, Nr. 11, Art. 143, S. 136),
  3. den Stiftungsratsbeschluss vom 19. Juni 2012, der mit Bischöflicher Genehmigung vom 2. Oktober 2012 in Kraft getreten ist (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Osnabrück vom 12. Oktober 2012, Band 59, Nr. 7, Art. 71, S. 108).

____________
Osnabrück, den 2. Oktober 2012

Satzung der „Schulstiftung im Bistum Osnabrück"1)

§ 1
Name und Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Schulstiftung im Bistum Osnabrück”.

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Osnabrück.

(3) Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.

§ 2
Rechtsform

(1) Die Stiftung wird nach kirchlichem Recht als selbständige Stiftung mit öffentlicher Rechtspersönlichkeit gemäß cc. 1303 § 1 Nr. 1, 114 § 1 und 116 § 2 CIC errichtet.

(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts.

§ 3
Stiftungszweck

(1) Zweck der kirchlichen Stiftung ist die Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen zu christlicher Lebensgestaltung und Weltverantwortung auf der Grundlage des katholischen Glaubens. Dieses geschieht durch Förderung der katholischen Schulen in der Diözese Osnabrück sowie durch Übernahme von Trägerschaften katholischer Schulen im Rahmen des kirchlichen und staatlichen Rechts.

(2) Die Stiftung kann zur Vorbereitung der Übernahme der Trägerschaft einer Schule im Rahmen einer zeitlich befristeten Vereinbarung mit dem Schulträger die Erledigung einzelner Aufgaben des Schulträgers in fremdem Namen übernehmen.

(3) Die Stiftung kann im Rahmen ihrer Möglichkeiten katholische Schulen anderer freier Träger in der Diözese (z.B. Schulen in Ordensträgerschaft) betreuen und beraten.

(4) Die Stiftung kann vom Schulträger für ihre Tätigkeiten nach Abs. 2 und 3 einen Verwaltungskostenbeitrag erheben.

(5) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Stiftung mit anderen - insbesondere katholischen - Organisationen und Institutionen des Schul- und Stiftungswesens zusammen.

(6) Zur Förderung des in Absatz 1 genannten Zwecks betreibt die Stiftung Fundraising und Öffentlichkeitsarbeit.

§ 4
Stiftungsvermögen

Die finanziellen Mittel zur Verwirklichung des Stiftungszwecks werden, soweit dafür Leistungen des Staates, Elternbeiträge, Leistungen Dritter und eigene Mittel der Stiftung nicht ausreichen, von der Diözese Osnabrück gewährleistet.

§ 5
Vertretung der Stiftung

(1) Die Stiftung wird im Rechtsverkehr unbeschadet der Regelung in § 5 Bischöfliches Schulgesetz in der jeweils geltenden Fassung durch den Stiftungsdirektor und den Leiter der Abteilung Schulen und Hochschulen im Bischöflichen Generalvikariat gemeinsam vertreten, im Falle der Verhinderung durch deren jeweils bestellten Vertreter. In jedem Fall kann der Vorsitzende des Stiftungsrates im Verhinderungsfalle die beiden vertretungsberechtigten Personen vertreten.

(2) Für Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Stiftungsdirektor alleinvertretungsberechtigt.

§ 6
Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind:

a) beschlussfassend der Stiftungsrat;
b) geschäftsführend der Stiftungsdirektor;
c) beratend das Kuratorium;
d) beratend die Konferenz der Schulleiter.

§ 7
Stiftungsrat - Zusammensetzung und Vorsitz

(1) Dem Stiftungsrat gehören stimmberechtigt an:

a) der Generalvikar des Bistums Osnabrück;
b) der Leiter der Abteilung Schulen und Hochschulen im Bischöflichen Generalvikariat Osnabrück;
c) der Vorsitzende des Kuratoriums; für den Fall des Verzichts ein vom Bischof zu benennendes Mitglied des Kuratoriums;
d) eine weitere Person aus der Bistumsverwaltung;
e) der Vorsitzende des Katholischen Gemeindeverbandes in Bremen;
f) zwei weitere ehrenamtliche Personen, die nicht zur Bistumsverwaltung gehören.

(2) Dem Stiftungsrat gehören mit beratender Stimme an:

a) der Stiftungsdirektor;
b) zwei Vertreter der Schulleiter der Stiftungsschulen;
c) zwei Vertreter der Gesamtmitarbeitervertretung der Stiftungsschulen;
d) zwei Vertreter der Schulelternschaft der Stiftungsschulen;
e) bis zu zwei weitere Mitglieder;
f) in der kirchlichen Schulaufsicht tätige Schulräte, sofern sie nicht stimmberechtigte Mitglieder des Stiftungsrates sind.

(3) Vorsitzender des Stiftungsrates ist der Generalvikar. Stellvertretender Vorsitzender ist der Leiter der Abteilung Schulen und Hochschulen des Bischöflichen Generalvikariats.

(4) Mitarbeiter der Stiftung dürfen dem Stiftungsrat nicht als stimmberechtigte Mitglieder angehören.

§ 8
Stiftungsrat - Berufung seiner Mitglieder

(1) Die Mitglieder nach § 7 Abs. 1 a), b) und e) und nach § 7 Abs. 2 a) gehören kraft Amtes dem Stiftungsrat an.

(2) Die Mitglieder nach § 7 Abs. 1 c), d) und f) sowie nach § 7 Abs. 2 b), c) und e) werden vom Bischof für die Dauer von fünf Jahren berufen. Ihre Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet vorzeitig mit dem Verlust der in dieser Vorschrift genannten Funktion, deretwegen sie in den Stiftungsrat berufen worden sind.

(3) Bei den in § 7 Abs. 1 f) und 2 e) genannten Personen sollen solche berufen werden, die mit Schulfragen allgemein vertraut und mit der Katholischen Kirche verbunden sind.

(4) Mitglieder nach § 7 Abs. 2 d) werden vom Bischof für die Dauer von zwei Jahren berufen.

(5) Sofern Mitglieder nach § 7 berufen werden, werden bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft im Stiftungsrat die nachrückenden Mitglieder für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds berufen.

(6) Für den Fall, dass sich gewählte oder berufene Mitglieder satzungsmäßigen Zielen entgegenstehend verhalten, kann der Bischof diese Mitglieder vorzeitig abberufen.

(7) Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat ist nicht übertragbar. Die Vertretung einzelner Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 9
Stiftungsrat - Aufgaben

(1) Der Stiftungsrat ist das oberste beschlussfassende Organ der Stiftung. Er trifft nach Maßgabe dieser Satzung die grundlegenden Entscheidungen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks.

(2) Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat sind folgende Angelegenheiten vorbehalten:

a) die Festlegung von Leitzielen für die Bildungs- und Erziehungsarbeit und der Erlass von Richtlinien für die pädagogischen und religiösen Zielsetzungen;
b) die Inkraftsetzung von Leitbildern der einzelnen Schulen und die erstmalige Inkraftsetzung von Schulprogrammen;
c) die Entscheidung über die Errichtung, Übernahme, Änderung, Umwandlung, Abgabe und Aufgabe von Schulen;
d) die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen zur Übernahme von Schulen sowie deren Änderung und Beendigung;
e) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten;
f) die Beschlussfassung über den Haushaltsplan einschließlich des Stellenplans der Stiftung;
g) die Festlegung des Jahresabschlusses der Stiftung;
h) die Entlastung des Stiftungsdirektors;
i) die Übereignung oder Verpfändung von Teilen des Stiftungsvermögens und die Aufnahme von Darlehen im Wert von 5 000,00 € und höher;
j) die Übernahme von Wechselverbindlichkeiten, Bürgschaften, Garantien und ähnlichem im Wert von 5 000,00 € und höher;
k) die Erklärung eines Verzichts, der Abschluss eines Vergleichs und die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses bzw. eines Schuldversprechens im Wert von 5 000,00 € und höher;
l) die Genehmigung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen;
m) die Berufung und Abberufung von Schulleitern und ihren ständigen Vertretern unbeschadet der Regelung in § 14 Abs. 4;
n) die Entscheidung über Art und Anzahl von Planstellen für Beamte einschließlich der so genannten Dienstvertragsbeamten sowie für Angestellte;
o) die Festsetzung der Höhe eines jeweils im Rahmen des Schulvertrages zu vereinbarenden Schulgeldes;
p) die Annahme von Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnissen, soweit sie mit Belastungen oder Auflagen verbunden sind;
q) die Änderung der Stiftungssatzung;
r) die Zweckänderung und Aufhebung der Stiftung sowie die Zusammenlegung mit anderen Stiftungen;
s) die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses;
t) die weiteren Angelegenheiten, die in dieser Satzung ausdrücklich dem Stiftungsrat zur Beschlussfassung zugewiesen sind.

(3) Der Stiftungsrat ist berechtigt, die in Abs. 2 seiner Beschlussfassung vorbehaltenen Zuständigkeiten durch einen besonderen Beschluss zu delegieren. Davon unberührt bleiben die Regelungen des § 21.

(4) In allen den Schulbereich betreffenden Fragen grundsätzlicher Bedeutung hat der Stiftungsrat das Recht und die Pflicht, dem Bischof entsprechende Empfehlungen zu geben.

§ 10
Stiftungsrat - Willensbildung

(1) Der Stiftungsrat wird durch Beschlussfassung in nichtöffentlicher Sitzung tätig. Er fasst seine Beschlüsse, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder diese Satzung etwas anderes vorsehen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Der Stiftungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Darüber hinaus kann der Vorsitzende aus besonderem oder dringendem Anlass den Stiftungsrat zu weiteren Sitzungen einberufen. Er hat den Stiftungsrat einzuberufen, wenn der Stiftungsdirektor oder ein Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.

(3) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Sitzungen werden vom Stiftungsdirektor vorbereitet.

(4) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind und wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder in der Sitzung anwesend ist. Ist der Stiftungsrat nicht beschlussfähig, so ist er vom Vorsitzenden erneut einzuberufen. In dieser Sitzung ist er in Bezug auf die wegen Beschlussunfähigkeit unerledigten Beratungsgegenstände beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Hierauf ist bei der zweiten Einladung hinzuweisen.

(5) Eine Beschlussfassung des Stiftungsrates ist im Eilfall auch ohne Einberufung einer Sitzung möglich, wenn alle Mitglieder informiert worden sind und die stimmberechtigten Mitglieder schriftlich ihre Zustimmung zur Beschlussvorlage innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist erklären. Der Stiftungsdirektor hat die beratenden Mitglieder unverzüglich über eine solche Beschlussfassung in Kenntnis zu setzen und über die Hintergründe zu informieren. Eine solche Beschlussfassung ist in die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Stiftungsratssitzung aufzunehmen.

(6) Ein Mitglied des Stiftungsrates darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihn selbst, seinen Ehegatten oder einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verwandten oder Verschwägerten einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen könnte. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen in Abwesenheit des Betroffenen der Stiftungsrat. Wer in der Beratung oder Entscheidung nicht mitwirken darf, muss die Sitzung verlassen.

(7) Die beratenden Mitglieder des Stiftungsrates wirken an der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Stiftungsrates mit Rede- und Antragsrecht mit. Mit Ausnahme für den Stiftungsdirektor gilt dieses nicht für die Beratung und Entscheidung von Personalangelegenheiten.

(8) Über die Beratungen im Stiftungsrat ist Verschwiegenheit zu wahren.

(9) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 11
Stiftungsdirektor

(1) Der Stiftungsdirektor wird vom Bischof nach Anhörung des Stiftungsrates berufen. Er übt sein Amt hauptamtlich aus.

(2) Der Stiftungsdirektor führt als geschäftsführendes Organ der Stiftung die Beschlüsse des Stiftungsrates aus, soweit in dem Beschluss nichts anderes bestimmt ist. Er erledigt seine Aufgaben unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung und der Beschlüsse des Stiftungsrates. Er ist dem Stiftungsrat für die Erledigung seiner Aufgaben verantwortlich. Vorgesetzter des Stiftungsdirektors ist der Vorsitzende des Stiftungsrates.

(3) Der Stiftungsdirektor ist zuständig für alle Angelegenheiten der Stiftung, die nicht einem Organ der Stiftung zugewiesen sind. Entscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf einzelne Schulen der Stiftung haben, trifft der Stiftungsdirektor im Einvernehmen mit dem Leiter der jeweiligen Schule unbeschadet der Bindungen an Rechte der Schulaufsicht.

(4) Der Stiftungsdirektor hat die religiöse und pädagogische Arbeit innerhalb der Schulen der Stiftung zu fördern und zu unterstützen. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben arbeitet er eng mit der kirchlichen Schulaufsicht und den Schulleitungen der Stiftungsschulen zusammen.

(5) Der Stiftungsdirektor ist Vorgesetzter der Mitarbeiter der Stiftung.

(6) Die Begründung und die Beendigung sowohl der Beamtenverhältnisse im Rahmen der Beschlüsse nach § 9 Abs. 2 n) als auch der Vertragsverhältnisse mit Lehrern und sonstigen pädagogischen Mitarbeitern sowie Schulassistenten bedürfen der Zustimmung durch die kirchliche Schulaufsicht. Dieses gilt ebenso für Beförderungen und die Besetzung von Funktionsstellen.

(7) Der Stiftungsrat bestellt einen Vertreter für den Fall der Abwesenheit des Stiftungsdirektors.

§ 12
Kuratorium

(1) Der Bischof beruft Personen aus verschiedenen Bereichen des öffentlichen Lebens in das Kuratorium. Die Berufung erfolgt für die Dauer von 5 Jahren.

(2) Aufgabe des Kuratoriums als beratendes Organ der Stiftung ist es, die Stiftung in allen grundsätzlichen Fragen zu beraten sowie den Gedanken der Stiftung in die verschiedenen Bereiche des gesellschaftlichen Lebens einzubringen und um Unterstützung für die Stiftung zu werben.

(3) Der Bischof beruft den Vorsitzenden des Kuratoriums.

§ 13
Konferenz der Schulleiter

(1) Die Konferenz der Schulleiter ist ein beratendes Organ der Stiftung. Sie wirkt durch Vorschläge, Stellungnahmen und Anregungen an der Arbeit der Stiftung, insbesondere an den religiösen und pädagogischen Profilierungen der Schulen der Stiftung mit. Insofern hat sie das Recht und die Pflicht zur Stellungnahme im Rahmen ihres schulfachlichen Gestaltungsauftrages bezüglich der dem Stiftungsrat vorbehaltenen Beschlüsse gemäß § 9 Abs. 2 a), c), d), o), q) und r).

(2) Der Konferenz der Schulleiter gehören die Leiter der von der Stiftung getragenen Schulen und deren Stellvertreter an. Der Stiftungsdirektor, die für die kirchliche Schulaufsicht zuständigen Mitarbeiter der Abteilung Schulen und Hochschulen im Bischöflichen Generalvikariat sowie gegebenenfalls Mitarbeiter der Geschäftsstelle nehmen beratend an den Sitzungen teil.

(3) Die Leitung der Konferenz der Schulleiter obliegt dem Leiter der Abteilung Schulen und Hochschulen im Bischöflichen Generalvikariat.

(4) Die Konferenz der Schulleiter berät über Formen der Gestaltung des Schullebens außerhalb des Unterrichtes und über die Zusammenarbeit mit den Eltern sowie den Organen der Schülervertretung. In diesen Fragen kann sie Anträge an die jeweils zuständigen Stiftungsorgane richten.

§ 14
Personal der Stiftung

(1) Die Stiftung hat das Recht, Beamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit). Die Rechtsverhältnisse der Beamten der Stiftung werden durch besondere Ordnungen geregelt.

(2) Für die Dienst- und Arbeitsverhältnisse der sonstigen Mitarbeiter der Stiftung gelten die Regelungen des kirchlichen Dienst- und Arbeitsrechts und die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.

(3) Im Einvernehmen zwischen der Stiftung und den sich in deren Bereich befindlichen Mitarbeitervertretungen wird eine Gesamtmitarbeitervertretung gebildet. Im Übrigen gilt die Mitarbeitervertretungsordnung für die Diözese Osnabrück in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(4) Die besondere Stellung der Geistlichen gegenüber dem Bischof und die der Ordensleute gegenüber den Ordensoberen wird durch diese Satzung nicht berührt. Die Berufung von Geistlichen oder Ordensangehörigen zu Schulleitern der Stiftung erfolgt durch den Bischof im Benehmen mit dem Stiftungsrat und dem Stiftungsdirektor.

§ 15
Geschäftsstelle der Stiftung

(1) Die Organe der Stiftung bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Mitarbeiter der Geschäftsstelle der Stiftung, die die laufenden Angelegenheiten der Stiftung nach Maßgabe der Beschlüsse des Stiftungsrates erledigt.

(2) Darüber hinaus kann die Stiftung zur Erfüllung ihrer Aufgaben bestimmte Aufgabenbereiche im Rahmen eines schriftlichen Vertrages anderen Rechtsträgern übertragen. Ein solcher Vertrag bedarf der Zustimmung durch den Stiftungsrat.

§ 16
Haushaltsjahr

Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 17
Haushaltsplan und Rechnungslegung

(1) Alle Erträge und Aufwendungen sowie Ein- und Auszahlungen der Stiftung sind für ein Haushaltsjahr zu veranschlagen und in den Haushaltsplan der Stiftung einzusetzen.

(2) Der Haushaltsplan ist durch den Stiftungsrat zu beschließen.

(3) Der Jahresabschluss ist bis zum 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres aufzustellen.

(4) Die Jahresabschlüsse der Stiftung sind alljährlich von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Der Bericht über die Prüfung der Jahresabschlüsse ist spätestens bis zum 30. September des Folgejahres dem Bischof von Osnabrück vorzulegen.

(5) Im Übrigen finden die Regelungen über die Haushalts- und Kassenordnung für das Bistum Osnabrück in ihrer jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung.

§ 18
Rechnungsprüfung

Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch das Referat Revision des Bischöflichen Generalvikariats. Das Prüfungsrecht erstreckt sich auch auf die zweckentsprechende Verwendung der von Fördervereinen zugunsten der Einrichtung gesammelten Mittel.

§ 19
Satzungsänderungen

Die Stiftungssatzung kann nur in einer eigens hierfür einberufenen Sitzung durch einen mit einer Mehrheit von 75% der stimmberechtigten Mitglieder gefassten Beschluss des Stiftungsrates geändert werden.

§ 20
Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung

Beschlüsse über die Zweckänderung, die Zusammenlegung und die Aufhebung der Stiftung können nur mit einer Mehrheit von 75% der stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Die Aufhebung ist nur zulässig, wenn die Erreichung des Stiftungszwecks aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich geworden ist.

§ 21
Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der allgemeinen und der vermögensrechtlichen Aufsicht des Bischofs.

(2) Zu ihrer Rechtswirksamkeit bedürfen die Beschlüsse des Stiftungsrates gemäß § 9 Abs. 2 a), c), d), f), g), n), p), q) und r) der Genehmigung durch den Bischof von Osnabrück.

(3) Für die Stiftungsaufsicht gelten im Übrigen die staatlichen und kirchlichen Vorschriften für Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 22
Kirchliche Schulaufsicht

(1) Die kirchliche Schulaufsicht über die Schulen der Stiftung wird durch die Abteilung Schulen und Hochschulen des Bischöflichen Generalvikariats im Rahmen der rechtlichen Vorgaben und der Zielsetzung der Schulstiftung wahrgenommen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

a) Beratung, Begleitung und Themenvorgabe für die generelle und individuelle Schulentwicklung,
b) Sicherstellung der Qualitätsentwicklung in den eigenverantwortlichen Schulen,
c) Nachhalten der Umsetzung von Vorgaben, Beschlüssen und Planungen,
d) Beratung und Begleitung der Schulleitungen,
e) Personalentwicklung für das pädagogische Personal,
f) dienstliche Beurteilungen bei Besetzungsverfahren von Beförderungsstellen,
g) schulfachliche Stellungnahmen bei Neueinstellungen und Bewährungsfeststellungen,
h) Mitwirkung bei disziplinarischen Personalmaßnahmen,
i) Mitwirkung bei Verträgen und Vereinbarungen mit Schulbehörden und -trägern.

(2) Im Rahmen der Ausübung der Schulaufsicht streben die kirchliche Schulaufsicht und der Stiftungsdirektor Einvernehmen an.

§ 23
Vermögensbindung - Anfallberechtigung

Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen dem Bistum Osnabrück zu mit der Maßgabe, es zu Gunsten kirchlicher schulischer Einrichtungen oder für ähnliche Zwecke zu verwenden.

§ 24
Inkrafttreten

Die Stiftungssatzung tritt am 27. März 2001 in Kraft. Die Stiftungssatzung wird im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Osnabrück veröffentlicht. Die Stiftung erlangt nach staatlichem Recht den Status einer kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts mit Genehmigung der Niedersächsischen Landesregierung.

_________________
1) Soweit in dieser Satzung auf natürliche Personen Bezug genommen wird, gilt dieses für weibliche und männliche Personen - Geistliche ausgenommen - in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden für Frauen in der weiblichen Form geführt.

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