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Errichtung einer Niedersächsischen Landeszentrale für politische Bildung; Organisation und Aufgaben
RdErl. d. MWK v. 20.6.2016 - 14-01599-1-5 (Nds. MBl. Nr. 26/2016 S. 705), geändert durch RdErl. v. 17.10.2016 (Nds- MBl. Nr. 41/2016 S. 1050) - VORIS 22700 -
Bezug: Beschl. d. LReg v. 20.6.2016 (Nds. MBl. S. 705) - VORIS 22700 -

1. Errichtung

1.1 Die Niedersächsische Landeszentrale für politische Bildung ist eine nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des MWK.

1.2 Sie hat ihren Sitz in Hannover.

2. Ziele und Aufgaben

2.1 Die Niedersächsische Landeszentrale für politische Bildung hat den Auftrag, zur Festigung und Verbreitung des Gedankenguts der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und zur Stärkung der Demokratie beizutragen. Sie hat die Aufgabe, durch zielgruppengerechte und niedrigschwellige Maßnahmen der politischen Bildung Verständnis für politische Sachverhalte zu fördern, das demokratische Bewusstsein zu festigen, die politische Medienkompetenz und die Bereitschaft zur Teilhabe am gesellschaftlichen Diskurs zu stärken.

2.2 Sie soll insbesondere als Impulsgeber, Dienstleistungs-, Koordinierungs- und Vernetzungsstelle für die Akteure im Bereich der politischen Bildungsarbeit fungieren.

2.3 Sie soll in Kooperation mit Dritten dazu beitragen, eine umfassende und nachhaltige Angebotsvielfalt im Bereich der politischen Bildung zu fördern und dabei insbesondere auch digitale Möglichkeiten nutzen.

3. Leitung

3.1 Die Niedersächsische Landeszentrale für politische Bildung wird durch eine Direktorin oder einen Direktor geleitet.

3.2 Die Direktorin oder der Direktor wird von der Ministerin oder dem Minister für Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Kuratorium berufen.

3.3 Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kultur ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Direktorin oder des Direktors der Niedersächsischen Landeszentrale für politische Bildung.

3.4 Die Direktorin oder der Direktor vertritt die Niedersächsische Landeszentrale für politische Bildung im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung.

4. Kuratorium

4.1 Die politische Ausgewogenheit und die Wirksamkeit der Arbeit der Niedersächsischen Landeszentrale für politische Bildung werden von einem aus Mitgliedern aller Fraktionen des LT bestehenden Kuratorium sichergestellt.

4.2 Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom LT auf Vorschlag der Fraktionen des LT für jede Legislaturperiode benannt.

4.3 Die Festlegung der Arbeitsschwerpunkte und die Aufstellung des Haushaltsplans der Niedersächsischen Landeszentrale für politische Bildung erfolgen im Einvernehmen mit dem Kuratorium. Das Kuratorium nimmt die jährlichen Tätigkeitsberichte der Direktorin oder des Direktors entgegen. Die Direktorin oder der Direktor unterrichtet das Kuratorium rechtzeitig über alle bedeutsamen Vorhaben sowie über Empfehlungen und Stellungnahmen des Fachbeirates.

4.4 An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen die Direktorin oder der Direktor, Vertreterinnen und Vertreter des MWK sowie die oder der Vorsitzende des Fachbeirats mit beratender Stimme teil.

5. Fachbeirat

5.1 Die Niedersächsische Landeszentrale für politische Bildung wird in grundsätzlichen Angelegenheiten der politischen Bildung durch einen Fachbeirat, bestehend aus neun sachverständigen Persönlichkeiten aus der Wissenschaft (zwei Mitglieder - wobei auch der Bereich der Medienkompetenz zu repräsentieren ist), der niedersächsischen Erwachsenenbildung (zwei Mitglieder), dem Landesjugendring (ein Mitglied), den Sozialpartnern (je ein Mitglied) und weiteren Akteuren der Zivilgesellschaft (zwei Mitglieder), unterstützt, die die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Kuratorium für die Dauer von jeweils drei Jahren beruft. Eine einmalige Wiederberufung ist möglich:

5.2 Der Fachbeirat erarbeitet Empfehlungen für die Arbeit der Niedersächsischen Landeszentrale für politische Bildung.

5.3 Der Fachbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

5.4 Er wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

5.5 An den Sitzungen des Fachbeirats können die Direktorin oder der Direktor, Vertreterinnen und Vertreter des MWK und Mitglieder des Kuratoriums teilnehmen.

5.6 Die Direktorin oder der Direktor hat die Zustimmung des Kuratoriums einzuholen, wenn sie oder er beabsichtigt, von gefassten Empfehlungen des Fachbeirats abzuweichen.

5.7 Der Fachbeirat kann Vorschläge für die Berufung neuer Mitglieder unterbreiten. Er wird angehört, bevor ein neues Mitglied berufen wird.

6. Schlussbestimmung

Dieser Rd.Erl. tritt am 20.6.2016 in Kraft.

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An die
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