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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der politischen Bildungsarbeit politischer Stiftungen
Erl. d. MK v. 18. 11. 2014 - 01581/6.3.0 (Nds. MBl.. Nr. 45/2014 S. 887) - VORIS 22700 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO den politischen Stiftungen Zuwendungen zum Zwecke der politischen Bildungsarbeit im Land Niedersachsen. Die Förderung der politischen Bildungsarbeit der politischen Stiftungen ergänzt die eigenen Aktivitäten des Landes.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Die Zuwendung dient zur Deckung der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben für Veranstaltungen im Rahmen der politischen Bildungsarbeit in Niedersachsen.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Empfänger können nur politische Stiftungen - auch in der Rechtsform eingetragener Vereine - sein, die einer mit Fraktionsstärke im Niedersächsischen Landtag vertretenen Partei nahe stehen. Sie werden im Haushaltsplan des Landes Niedersachsen in den Erläuterungen bei Kapitel 0702 Titel 685 53 bestimmt.

3.2 Wird eine Partei neu in den Niedersächsischen Landtag gewählt, erhält die ihr nahestehende Stiftung eine entsprechende Förderung ab dem Haushaltsjahr, das dem Jahr der Landtagswahl folgt; vorausgesetzt, die Partei war auch in der vorletzten Legislaturperiode mit Fraktionsstärke im Niedersächsischen Landtag vertreten.

3.3 Scheidet eine Partei aus dem Niedersächsischen Landtag aus, erhält die ihr nahestehende Stiftung die Förderung noch weitere fünf Kalenderjahre, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Landtagswahl stattfand.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungsfähig sind geeignete Formen der politischen Bildungsarbeit, z.B. Tagungen, Seminare, Kurse, Projekte und Studienreisen.

4.2 Grundsätzlich werden nur Veranstaltungen berücksichtigt, deren Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz überwiegend in Niedersachsen haben. Der Veranstaltungsort ist Niedersachsen. In begründeten Ausnahmefällen, z.B. bei Veranstaltungen mit Bezug auf die Tätigkeit von Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, der EU und der NATO, können Veranstaltungen an dem Ort bzw. in dem Land durchgeführt werden, in dem diese Einrichtungen ihren Sitz oder Einrichtungen haben.

4.3 Nicht zuwendungsfähig sind dienstliche Aus- und Fortbildungsveranstaltungen und Veranstaltungen, die der stiftungsinternen Mitarbeiterausbildung bzw. -fortbildung dienen.

4.4 Kooperationsprojekte mit anderen Anbietern im Bereich der politischen Bildung sind förderfähig, wenn die Verantwortung dafür bei der geförderten Stiftung liegt.

5. Art und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die höchstmögliche Förderung richtet sich nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahl in Niedersachsen. Von dem im jeweiligen Haushaltsplan verankerten Mittelansatz erhalten Stiftungen, deren jeweilige nahestehende Partei mit mehr als 20% der Wählerstimmen in den Niedersächsischen Landtag gewählt wurde, maximal die doppelte Förderung im Vergleich zu den Stiftungen, deren nahestehende Partei ein Wahlergebnis von bis zu 20% erzielen konnte. Hat das Ergebnis einer Landtagswahl oder die Anzahl der zu fördernden Stiftungen Auswirkungen auf die Gesamtförderung, verringern bzw. erhöhen sich die absoluten Förderbeträge für die einzelnen Stiftungen jeweils anteilig.

6. Anweisungen zum Verfahren

6.1 Für den Antrag, die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landes-institut für schulische Qualitätsentwicklung, Keßlerstraße 52, 31134 Hildesheim.

6.3 Die Zuwendungsanträge sind nach einem von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Antragsformular bis zum 1. September des Jahres, das vor dem Bewilligungsjahr liegt, bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

7. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 1.1.2015 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.

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An das
Niedersächsische Landesinstitut für schulische Qualitätsentwicklung

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