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Niedersächsisches Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG)
vom 17.Dezember 1999 (Nds.GVBl. S.430), geändert durch Gesetz v. 15.12.2000 (Nds.GVBl.Nr.25/2000 S.378), Art. 29 des Gesetzes v. 20.11.2001 (Nds.GVBl. Nr.32/2001 S.705), Gesetz v. 23.11.2004 (Nds.GVBl. Nr.36/2004 S.508), Art. 18 des Gesetzes vom 15.7.2020 (Nds. GVBl. Nr. 27/2020 S. 244), 10.6.2021 (Nds. GVBl. Nr. 23/2021 S. 366) und vom 17.05.2022 (Nds. GVBl. Nr. 18/2022 S. 348) - VORIS 22450 05 -

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Stellung und Aufgabe der Erwachsenenbildung

(1) Die Erwachsenenbildung ist ein eigenständiger, gleichberechtigter Teil des Bildungswesens. Sie umfasst die allgemeine, politische, kulturelle und berufliche Bildung. Ihre Aufgabe ist die Bildungsberatung sowie die Planung und Durchführung von Maßnahmen, die der Stärkung der Persönlichkeit, der Gestaltung des Übergangs von der allgemeinen zur beruflichen Bildung und der Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens dienen.

(2) Den Inhalt der Erwachsenenbildung bestimmen die Bildungsbedürfnisse der Erwachsenen. Die Erwachsenenbildung soll allen Menschen, unabhängig von ihrem Geschlecht und Alter, ihrer Bildung, sozialen oder beruflichen Stellung, ihrer politischen oder weltanschaulichen Orientierung und ihrer Nationalität, die Chance bieten, sich die für die freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Mitgestaltung der Gesellschaft erforderlichen Kenntnisse; Fähigkeiten und Fertigkeiten anzueignen.

§ 2
Grundsätze der staatlichen Förderung

(1) Das Land fördert die Erwachsenenbildung durch Finanzhilfen nach Maßgabe der jährlichen Festsetzungen im Haushaltsplan. Ziel der Förderung ist es, ein plurales, bedarfsgerechtes und flächendeckendes Bildungsangebot zu schaffen und zu erhalten.

(2) Finanzhilfe erhalten

  1. die Träger der Einrichtungen auf kommunaler Ebene (in der Regel Volkshochschulen) gemäß §6,
  2. Landeseinrichtungen gemäß §5 sowie
  3. Heimvolkshochschulen gemäß §7,

wenn ihre Finanzhilfeberechtigung gemäß §3 festgestellt worden ist.

(3) Die staatliche Förderung lässt die Eigenständigkeit der Einrichtungen oder ihrer Träger, die selbständige Gestaltung des Angebots und die Auswahl des Personals unberührt.

§ 3
Finanzhilfeberechtigung

(1) 1Das Fachministerium stellt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 die Finanzhilfeberechtigung von Einrichtungen auf kommunaler Ebene, Landeseinrichtungen und Heimvolkshochschulen fest, wenn

  1. in dem von der Einrichtung vorgesehenen regionalen und inhaltlichen Arbeitsbereich ein Bedarf besteht,
    und wenn die Einrichtungen
  2. weit überwiegend der Erwachsenenbildung dienen,
  3. allen offen stehen und die Teilnahme freistellen,
  4. juristische Personen mit Sitz in Niedersachsen sind,
  5. regelmäßig ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachweisen und die Gewähr der Dauer bieten,
  6. ihren hauptsächlichen Arbeitsbereich im Land Niedersachsen haben,
  7. Leistungen in eigener pädagogische Verantwortung nachweisen, die nach Zielsetzung, thematischer Breite und Qualität eine Förderung rechtfertigen,
  8. unter hauptberuflicher Leitung langfristig und pädagogisch planmäßig arbeiten und jährlich Berichte über ihre Arbeitsergebnisse vorlegen,
  9. ihre Bildungsarbeit regelmäßig evaluieren lassen und laufend Qualitätssicherungsmaßnahmen durchführen (§10),
  10. die Fortbildung ihres hauptberuflichen, nebenberuflichen und ehrenamtlichen Personals sicherstellen und
  11. vor dem Zeitpunkt der Antragstellung wenigstens drei Jahre bestanden und während dieser Zeit die Voraussetzungen nach den Nummern 2 bis 9 sowie den Absätzen 2 und 3 erfüllt haben.

2Die Finanzhilfeberechtigung setzt voraus, dass im jeweiligen Kalenderjahr als Mindestleistungsumfang nachgewiesen wird

  1. für eine Landeseinrichtung mindestens 30.000 Unterrichtsstunden,
  2. für eine Einrichtung auf kommunaler Ebene mindestens 70 Unterrichtsstunden je 1.000 Einwohner,
  3. für eine Heimvolkshochschule mindestens 4.000 Teilnehmertage.

3Bei der Ermittlung der Unterrichtsstunden nach Satz 2 Nrn.1 und 2 ist §8 Abs.3 Sätze 1, 2 und 4 bis 6, bei der Ermittlung der Teilnehmertage nach Satz 2 Nr.3 ist §8 Abs.3 Sätze 1 bis 6 anzuwenden. 4Die Finanzhilfeberechtigung hat auch dann Bestand, wenn im Jahr 2020, 2021 oder 2022 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie der Mindestleistungsumfang nicht erbracht werden konnte.

(2) Wird die Einrichtung in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts betrieben; so muss sie gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts sein. Wird eine rechtlich unselbständige Einrichtung von einer juristischen Person des privaten Rechts getragen; so muss der Träger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr.4 und des Satzes 1 erfüllen.

(3) Die Finanzhilfeberechtigung von Landeseinrichtungen setzt weiter voraus, dass diese Leistungen nach Absatz 1 Nr.9 im Gebiet jedes der bis zum 31.Dezember 2004 bestehenden Regierungsbezirke nachweisen. Die Finanzhilfeberechtigung von Heimvolkshochschulen setzt weiter voraus, dass diese einen Internats- und Wirtschaftsbetrieb unterhalten, der fester Bestandteil ihrer besonderen Arbeitsweise ist, und dass ihr hauptberufliches pädagogisches Personal bei der Durchführung der Bildungsmaßnahmen. unmittelbar pädagogisch tätig ist.

(4) Die Feststellung nach Absatz 1 kann versagt werden, wenn die eingeplanten Fördermittel voraussichtlich nicht ausreichen werden, um die Funktionsfähigkeit aller zu fördernden Einrichtungen zu gewährleisten.

(5) Nicht finanzhilfeberechtigt sind Einrichtungen; die

  1. überwiegend Sonderinteressen dienen oder sich überwiegend Spezialgebieten widmen;
  2. überwiegend der unmittelbaren beruflichen Aus- und Fortbildung dienen,
  3. der Gewinnerzielung dienen oder sonst gewerblich oder in Anlehnung an ein gewerbliches Unternehmen betrieben werden.

(6) Die Feststellung der Finanzhilfeberechtigung ist schriftlich beim Fachministerium zu beantragen. Sie kann rückwirkend erfolgen; frühestens jedoch mit Wirkung zum Beginn des Kalenderjahres der Antragstellung.

(7) Das Nähere darüber, wann eine Einrichtung weit überwiegend der Erwachsenenbildung dient (Absatz 1 Satz 1 Nr.2), in welchen Abständen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachzuweisen ist (Absatz 1 Satz 1 Nr.5) und wann die in Absatz 5 genannten Zwecke überwiegen, wird von der Landesregierung durch Verordnung geregelt.

§ 4
Aufteilung und Verwendung der Finanzhilfen, Ausschlussfrist

(1) Im Haushaltsplan des Landes wird die Finanzhilfe in Gesamtansätze jeweils für die Förderung der Bildungsarbeit der Einrichtungen auf kommunaler Ebene, der Heimvolkshochschulen sowie der Landeseinrichtungen aufgeteilt. Das Verhältnis dieser Gesamtansätze untereinander darf durch den Haushaltsvollzug nicht verändert werden. Die den Trägern der Einrichtungen der Erwachsenenbildung zufließende Finanzhilfe ist für die Bildungsarbeit der Einrichtungen zu verwenden.

(2) Die Gesamtansätze der Einrichtungen auf kommunaler Ebene, der Heimvolkshochschulen sowie der Landeseinrichtungen werden zur Berechnung der Gesamtförderung der einzelnen Einrichtung jeweils in Ansätze für eine Grund- und eine Leistungsförderung aufgeteilt.

(3) Der Anspruch auf Finanzhilfe kann nur bis zum 30.Juni des Folgejahres geltend gemacht werden.(Ausschlussfrist). Auf Antrag gewährt das Land Abschlagszahlungen. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche Nachweise zur Geltendmachung des Anspruchs auf Finanzhilfe oder zur Gewährung von Abschlagszahlungen vorzulegen sind.

(4) Das Fachministerium kann jeweils mit allen Landeseinrichtungen, allen Heimvolkshochschulen oder allen Einrichtungen auf kommunaler Ebene eine Vereinbarung über die Aufteilung des Gesamtansatzes auf die einzelnen Einrichtungen für einen Zeitraum von drei Jahren schließen. Das Fachministerium soll den Dachverband der Erwachsenenbildung (§11) mit der Führung der Vertragsverhandlungen beauftragen. In der Vereinbarung sind die Grundsätze der §§5 bis 7 zu berücksichtigen und Bestimmungen gemäß §5 Abs.6 zu treffen. Eine Vereinbarung nach Satz 1 wird nur wirksam, wenn ihr jeweils alle Landeseinrichtungen, Heimvolkshochschulen oder Einrichtungen auf kommunaler Ebene zugestimmt haben.

§ 5
Finanzhilfe für Landeseinrichtungen

(1) Die Grund- und die Leistungsförderung umfassen jeweils 50 vom Hundert des für die Landeseinrichtungen vorgesehenen Gesamtansatzes. Der Anteil der jeweiligen Landeseinrichtung am Gesamtansatz wird für einen Dreijahreszeitraum festgeschrieben.

(2) Die Grundförderung wird nach dem Anteil der jeweiligen Einrichtung an der Gesamtfinanzhilfe für Landeseinrichtungen im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre vor dem Dreijahreszeitraum verteilt.

(3) 1Die Leistungsförderung wird nach dem Anteil der jeweiligen Einrichtung an dem Gesamtarbeitsumfang der berücksichtigungsfähigen Bildungsmaßnahmen aller Landeseinrichtungen verteilt. 2Der jeweilige Arbeitsumfang und der Gesamtarbeitsumfang werden in Unterrichtsstunden ermittelt, die im Durchschnitt im vorvergangenen und den beiden davorliegenden Kalenderjahren geleistet wurden und nach den Maßgaben des §8 Abs.3 Sätze 1, 2 und 4 bis 6 zu gewichten sind. 3Bei der Berechnung der Leistungsförderung für die Zeiträume 2023 bis 2025 und 2026 bis 2028 treten jeweils die in den Jahren 2017 bis 2019 durchschnittlich geleisteten Unterrichtsstunden an die Stelle der in den Jahren 2020, 2021 und 2022 geleisteten Unterrichtsstunden.

(4) Die Steigerung des sich nach den Absätzen 1 bis 3 ergebenden Anteils der Einrichtung am Gesamtansatz gegenüber dem vorherigen Dreijahreszeitraum wird auf 7,5 vom Hundert begrenzt. Ergibt sich aus der Begrenzung ein verbleibender Betrag, so wird dieser entsprechend den Anteilen nach den Absätzen 1 bis 3 und Satz 1 auf alle Einrichtungen verteilt.

(5) Ändert sich die Gesamtzahl der finanzhilfeberechtigten Einrichtungen, so werden die Anteile nach Absatz 4 mit Wirkung für das nächste Haushaltsjahr für die Zeit bis zum Ablauf des Dreijahreszeitraums angepasst.

(6) Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung, in welcher Bandbreite der Arbeitsumfang (Absatz 3 Satz 2) jährlich zu erfüllen ist. Wird die Untergrenze der Bandbreite nach Satz 1 nicht erreicht, so ist die Gesamtförderung der Einrichtung mit Rückwirkung auf das dem tatsächlichen Arbeitsumfang entsprechende Maß zu verringern. Wird der Mindestleistungsumfang unterschritten (§3 Abs.1 Satz 2), so kann die für das jeweilige Kalenderjahr geleistete Finanzhilfe in vollem Umfang zurückgefordert werden.

§ 6
Finanzhilfe für Einrichtungen auf kommunaler Ebene

(1) Die Finanzhilfen für die Förderung der Einrichtungen auf kommunaler Ebene nach den Vorgaben dieses Gesetzes leistet das Land an deren Träger.

(2) Die Grundförderung umfasst 30 vom Hundert und die Leistungsförderung 70 vom Hundert des für die Einrichtungen auf kommunaler Ebene vorgesehenen Gesamtansatzes.

(3) Die Grundförderung wird einwohnerbezogen auf das jeweilige Einzugsgebiet der Einrichtungen aufgeteilt, berechnet nach den Einwohnerzahlen zum 31.Dezember des vorvergangenen Kalenderjahres. Die Einwohnerzahlen werden zur Förderung des ländlichen Raums mit einem Faktor gewichtet, dessen Höhe innerhalb des Rahmens von 1,1 bis 3,5 vom Fachministerium durch Verordnung festgelegt wird. Die Verordnung bestimmt außerdem das jeweilige Einzugsgebiet der Einrichtungen. Ländlicher Raum ist der Raum außerhalb der Oberzentren. Bei der Gewichtung sind die Einwohnerdichte und die Höhe der Gesamteinwohnerzahl im Einzugsbereich zu berücksichtigen.

(4) Die Leistungsförderung wird nach dem Anteil der jeweiligen Einrichtung auf kommunaler Ebene an dem Gesamtarbeitsumfang der berücksichtigungsfähigen Bildungsmaßnahmen aller Volkshochschulen verteilt.

(5) § 5 Abs.1 Satz 2, Abs. 3 Sätze 2 und 3 sowie Abs.4 bis 6 gilt entsprechend.

§ 7
Finanzhilfe für Heimvolkshochschulen

(1) Die Grund- und die Leistungsförderung umfassen jeweils 50 vom Hundert des für die Heimvolkshochschulen vorgesehenen Gesamtansatzes. Dabei werden höchstens 12.000 anerkennungsfähige Teilnehmertage berücksichtigt.

(2) Die Grundförderung wird in gleichen Beträgen auf alle finanzhilfeberechtigten Heimvolkshochschulen aufgeteilt.

(3) Die Leistungsförderung wird nach dem Anteil der jeweiligen Heimvolkshochschule an dem in Teilnehmertagen ermittelten und nach Maßgabe des §8 Abs.3 Sätze 1 bis 6 gewichteten Gesamtarbeitsumfang der berücksichtigungsfähigen Bildungsmaßnahmen aller Heimvolkshochschulen verteilt.

(4) § 5 Abs.1 Satz 2, Abs. 3 Sätze 2 und 3 sowie Abs.4 bis 6 gilt entsprechend.

§ 8
Berücksichtigungsfähige Bildungsmaßnahmen

(1) Bei der Ermittlung des Arbeitsumfangs werden nur Bildungsmaßnahmen berücksichtigt, welche die betreffende Einrichtung unter ihrem Namen angekündigt und in eigener pädagogischer Verantwortung durchgeführt hat. Werden örtliche Ausrichter für die Durchführung in Anspruch genommen, so muss die pädagogische Verantwortung eine bestimmende Einflussnahme auf

  1. Thema, Inhalt und Methode der Bildungsmaßnahme,
  2. die Auswahl der Dozentinnen und Dozenten sowie
  3. die Veranstaltungsform

einschließen.

(2) Bildungsmaßnahmen,

  1. die aus Bundesmitteln oder aus Mitteln von Bundesanstalten gefördert werden,
  2. bei denen mehr als die Hälfte der Teilnehmenden zu den ihnen entstehenden Kosten Zuschüsse nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs - Arbeitsförderung - erhalten,

werden für Einrichtungen auf kommunaler Ebene und für Landeseinrichtungen nur zu 35 vom Hundert auf den Arbeitsumfang angerechnet. Für diese Bildungsmaßnahmen kann bei der Ermittlung des Leistungsumfangs der erhöhende Faktor (Absatz 3 Satz 2) in diesen Einrichtungen nicht angewendet werden.

(3) Bildungsmaßnahmen, die den besonderen gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechen, sind Maßnahmen

  1. der politischen, wert- und normenorientierten Bildung,
  2. zu ökonomischen und ökologischen Grundfragen,
  3. des Zweiten Bildungsweges, der Alphabetisierung sowie Maßnahmen, die die Integration von Zuwanderern zum Ziel haben,
  4. zum Abbau geschlechtsspezifischer Benachteiligungen,
  5. der Qualifizierung zur Ausübung von Ehrenämtern und freiwilligen Diensten,
  6. die geeignet sind, die soziale Eingliederung von Menschen mit Behinderungen zu fördern oder deren spezifische Benachteiligung zu mildern oder auszugleichen,
  7. zur Eltern- und Familienbildung,
  8. für junge Erwachsene zur Unterstützung bei der persönlichen und beruflichen Orientierung in der Übergangsphase von der Schule zum Beruf,
  9. zur Orientierung und Qualifizierung mit dem Ziel der Eingliederung in das Erwerbsleben,
  10. zur wirtschaftlichen und sozialen Strukturverbesserung im ländlichen Raum,
  11. die der qualitativen Weiterentwicklung von Kindergarten und Schule dienen,
  12. in Kooperation mit Hochschulen und deren Einrichtungen, wenn damit
    a)
    wissenschaftliche Erkenntnisse vermittelt werden,
    b)
    die Übergänge vom Beruf oder von der Schule zur Hochschule verbessert werden,
    c)
    Einrichtungen der Erwachsenenbildung Lehranteile der Hochschule auf der Grundlage von Vereinbarungen übernehmen oder
    d)
    neue Vermittlungsformen erprobt werden.

Bildungsmaßnahmen, die besonderen gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechen, werden mit einem erhöhenden Faktor von 1,5 bis 3,5 gewichtet. Bei der Ermittlung des Arbeitsumfangs von Heimvolkshochschulen werden Bildungsmaßnahmen von längerer Dauer (Maßnahmen mit mindestens acht Übernachtungen) ebenfalls mit einem erhöhenden Faktor von 1,1 bis 1,5 gewichtet. Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung die Höhe der Faktoren nach den Sätzen 2 und 3. Die Verordnung kann innerhalb des durch Satz 2 bestimmten Rahmens für die drei Einrichtungsgruppen sowie für die Nummern 1 bis 12 des Satzes 1 besondere Faktoren vorsehen. Dabei sind die unterschiedlichen Entwicklungen in den drei Einrichtungsgruppen und das Ausmaß des gesellschaftlichen Erfordernisses zu berücksichtigen.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt; durch Verordnung näher zu bestimmen,

  1. welche Anforderungen, auch im Hinblick auf die Interessen der Teilnehmenden, an die Ankündigung einer Bildungsmaßnahme (Absatz 1 Satz 1) zu stellen sind,
  2. unter welchen Voraussetzungen die eigene pädagogische Verantwortung der Einrichtung (Absatz 1 Sätze 1 und 2), auch im Fall einer gemeinsamen Wahrnehmung oder der Inanspruchnahme örtlicher Ausrichter, gewährleistet ist,
  3. unter welchen formalen Voraussetzungen Bildungsmaßnahmen, Unterrichtsstunden und Teilnehmertage zu berücksichtigen sind,
  4. welche Bildungsmaßnahmen deshalb nicht zu berücksichtigen sind, weil sie ihrem Inhalt nach eine Förderung nicht rechtfertigen, und
  5. welche inhaltlichen Anforderungen Bildungsmaßnahmen erfüllen müssen, die besonderen gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechen.

§ 9
Landesverbände, Kooperation von Einrichtungen

(1) Das Fachministerium kann durch Verordnung bestimmen, dass Anteile der Gesamtansätze der Einrichtungen auf kommunaler Ebene, der Heimvolkshochschulen und der Landeseinrichtungen (§4 Abs.1) der Förderung von Dachverbandsaufgaben vorbehalten bleiben. Aufgaben nach Satz 1 sind insbesondere die Mitarbeiterfortbildung, die Mitwirkung an der Qualitätssicherung, die Entwicklung und Evaluation der Einrichtungen, die Förderung und Begleitung einrichtungsübergreifender Formen der Zusammenarbeit, die Förderung von Modellkursen nach §8 Abs.3 Satz 1 Nrn.5, 9 und 10 in dünn besiedelten ländlichen Räumen mit weniger als 120 Einwohnern je Quadratkilometer sowie die Unterstützung der Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Verbänden der Erwachsenenbildung im europäischen und außereuropäischen Ausland.

(2) Wenn nach diesem Gesetz anerkannte Einrichtungen zusammenarbeiten, Teilbereiche ihrer Einrichtungen gemeinsam verwalten, gemeinsame Einrichtungsgruppen bilden, einrichtungsformübergreifend zusammenarbeiten oder sich zusammenschließen, so wird die Höhe der Förderung dadurch nicht betroffen, soweit der Arbeitsumfang der Einrichtungen die jeweils festgelegte Untergrenze (§5 Abs.6 Satz 1) weiterhin erreicht; §5 Abs.6 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Das Fachministerium kann für Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 auf Antrag Ausnahmen von §3 Abs.1 Satz 1 Nr.8 zulassen, wenn sichergestellt ist, dass den Anforderungen jener Vorschrift im Rahmen der Zusammenarbeit Rechnung getragen wird. Das Fachministerium kann die Genehmigung nach Satz 1 mit der Maßgabe versehen, dass die Finanzhilfe für die antragstellende Einrichtung nach Ablauf von drei Jahren in angemessenem Umfang gekürzt werden kann.

§ 10
Qualitätssicherung und Evaluation

(1) Die nach diesem Gesetz geförderten Einrichtungen haben durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass die Qualität ihrer pädagogischen Arbeit gesichert und laufend verbessert wird. Diese Maßnahmen sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist auf Verlangen dem Fachministerium vorzulegen.

(2) Die nach diesem Gesetz geförderten Einrichtungen sind verpflichtet, ihre Bildungsarbeit alle vier Jahre durch Dritte evaluieren zu lassen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Gegenstände der Evaluation sind insbesondere die Qualität der Bildungsarbeit, die Zahl und die Qualifikation des hauptberuflichen und nebenberuflichen Personals sowie Maßnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung. Die Ergebnisse sind auf Verlangen dem Fachministerium vorzulegen.

§ 11
Übertragung von Aufgaben, Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung

(1) Das Fachministerium kann einem Dachverband der Erwachsenenbildung mit dessen Einverständnis und gegen Erstattung der persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten Verwaltungsaufgaben übertragen, die sich aus der Durchführung dieses Gesetzes ergeben. Der Dachverband hat zur Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben eine organisatorisch selbständige Stelle (Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung) zu bilden, die der Fachaufsicht des Fachministeriums und der Prüfung und Überwachung durch den Landesrechnungshof unterliegt.

(2) Die Übertragung kann auf Aufgaben ausgedehnt werden, die sich zwar nicht unmittelbar aus der Durchführung dieses Gesetzes ergeben;. aber in einem engen sachlichen Zusammenhang damit stehen, wenn das Land ein Interesse an der einheitlichen Erfüllung dieser Aufgabe hat.

(3) Der beauftragte Dachverband ist befugt, durch die Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung alle die Finanzhilfe betreffenden Angaben sowie die Verwendung der Mittel an Ort und Stelle zu überprüfen, die erforderlichen Unterlagen einzusehen und Auskünfte zu verlangen.

§ 12
Prüfung durch den Landesrechnungshof

Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die Nachweise, die für die Festsetzung der Finanzhilfen von den Empfängern und Einrichtungen zu erbringen sind; sowie die Verwendung der Mittel an Ort und Stelle zu überprüfen, die erforderlichen Unterlagen einzusehen und Auskünfte zu verlangen.

§ 13
Übergangsvorschriften

(1) Eine auf dem bisherigen Recht beruhende Anerkennung einer Landeseinrichtung oder Heimvolkshochschule gilt, wenn sie über den 31.Dezember 2004 hinaus gültig gewesen wäre, als Finanzhilfeberechtigung nach §3 Abs.1 fort. Eine Einrichtung auf kommunaler Ebene, die nach dem bisherigen Recht von der zuständigen kommunalen Gebietskörperschaft Mittel nach diesem Gesetz erhalten hat, gilt als finanzhilfeberechtigt im Sinne des §3 Abs.1. Die auf Satz 2 beruhende Finanzhilfeberechtigung einer Einrichtung auf kommunaler Ebene ist zu widerrufen, wenn diese nicht bis zum 31.Dezember 2007 die Voraussetzungen des §3 Abs.1 erfüllt.

(2) Für die Haushaltsjahre 2005 bis 2007 gilt §4 Abs.4 entsprechend und §5 Abs.4 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Steigerung für das Jahr 2005 auf 2,5 vom Hundert und für das Jahr 2006 auf 5 vom Hundert begrenzt wird.

(3) Für die Haushaltsjahre 2005 bis 2007 wird die Leistungsförderung der Landeseinrichtungen nach §5 Abs.3 ohne Anwendung eines erhöhenden Faktors und für die Haushaltsjahre 2008 bis 2010 auf der Basis der durchschnittlichen und nach Maßgabe des §8 Abs.3 Sätze 1, 2 und 4 bis 6 gewichteten Unterrichtsstunden der Jahre 2005 und 2006 errechnet.

(4) Für die Haushaltsjahre 2005 bis 2007 wird die Leistungsförderung der Einrichtungen auf kommunaler Ebene auf der Basis der durchschnittlichen Unterrichtsstunden der Jahre 2001 bis 2003 errechnet, wobei nur auf Unterrichtsstunden, die nach dem bisher geltenden Recht als gemeinwohlorientiert anerkannt wurden, der erhöhende Faktor von 3,3 angewendet wird.

(5) Für Heimvolkshochschulen werden die für das Jahr 2004 geltenden Anteile und Leistungsanforderungen für die Jahre 2005 bis 2007 weiterhin angewendet.

§ 14
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 2000 in Kraft.

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