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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur beruflichen Qualifizierung Auszubildender durch Lehrgänge der überbetrieblichen Berufsausbildung zur Entlastung der ausbildenden Betriebe (RL ÜLU 2)
Erl. d. MK v. 16. 9. 2020 - 45-80 122/5-3 (Nds. MBl. Nr. 47/2020 S. 1138) - VORIS 22420 -

Bezug:
Erl. v. 8. 6. 2015 (Nds. MBl. S. 752), geändert durch Erl. v. 18. 4. 2016 (Nds. MBl. S. 519) - VORIS 22420 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen zur beruflichen Qualifizierung Auszubildender durch Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung (im Folgenden: üA).

Ziel der Förderung ist es, Folgen der COVID-19-Pandemie auf dem Ausbildungsmarkt einzudämmen. Durch die Pandemie wurden durchzuführende Lehrgänge der überbetrieblichen Unterweisung für Auszubildende verschoben, gleichzeitig fangen neue Auszubildende die Ausbildung an und nehmen an den Lehrgängen teil. Um die pandemiebedingten besonderen Leistungen für den niedersächsischen Ausbildungsmarkt anzuerkennen, soll die betriebliche Berufsausbildung entlastet werden. Die Leistungen werden ausbildenden Unternehmen ergänzend zu den Zuwendungen gewährt, die nach dem Bezugserlass gewährt werden.

Ziel dieses Landesprogramms ist es, die betriebliche Ausbildung in der angespannten Situation, bedingt durch die COVID- 19-Pandemie, zu unterstützen und zu entlasten.

Das Förderprogramm dient zur Stabilisierung und Aufrechterhaltung der Investitions- und Innovationskraft der Wirtschaft in Niedersachsen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 COVID-19-SVG.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstand der Förderung ist der für das Jahr 2021 anfallende betriebliche Anteil der Kosten der Lehrgänge der üA in der Grundstufe und in den Fachstufen, für die das zuständige Bundesministerium und/oder das MK nach Inhalt und Dauer Unterweisungs- und Durchschnittskostenpläne anerkannt hat sowie die Internatsunterbringung mit Vollverpflegung bei Wochenlehrgängen.

Die Lehrgänge der üA sind in der Grundstufe und in den Fachstufen als Wochenlehrgänge durchzuführen.

2.2 Nicht gefördert werden üA-Lehrgänge für Auszubildende

-
von Betrieben, die nicht in einer niedersächsischen Betriebsstätte beschäftigt sind,
-
einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,
-
einer gewerkschaftlichen, kirchlichen oder gemeinnützigen Einrichtung,
-
freier Berufe und Gesundheitsberufe.

2.3 Von der Leistung ausgeschlossen sind Unternehmen, über deren Vermögen bereits ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO oder § 284 AO verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde.

2.4 Bei Vorhaben oder Teilen von solchen, die aus anderen öffentlichen Programmen oder aufgrund von tariflichen oder öffentlich-rechtlichen Bestimmungen bezuschusst werden, sind diese Finanzierungsquellen vorrangig in Anspruch zu nehmen.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind die Träger der üA im Bereich des Handwerks, der Landwirtschaft und der Stufenausbildung Bau. Diese sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, deren Sitz in Niedersachsen liegt.

3.2 Die Handwerkskammern sowie die nichthandwerklichen Träger sind Erstempfänger. Soweit diese die Lehrgänge nicht selbst durchführen, leiten sie die Zuwendung an die Letztempfänger (z. B. Kreishandwerkerschaften, Innungen) weiter. Der Erstempfänger hat die Zuwendung zweckbestimmt im Rahmen der VV Nr. 12 zu § 44 LHO an den Letztempfänger weiterzuleiten.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die überbetriebliche Ausbildungsstätte muss in Niedersachsen liegen. Im Fall überbetrieblicher Ausbildungsmaßnahmen außerhalb Niedersachsens kann die Bewilligungsstelle Ausnahmen zulassen.

4.2 Der Zuwendungsempfänger hat zu gewährleisten, dass

-
die Zuwendung in voller Höhe an die Ausbildungsbetriebe durch Senkung der Lehrgangs- bzw. Internatsgebühren weitergegeben wird,
-
er vor Inanspruchnahme einer Landeszuwendung sicherstellt, dass eigene Ansprüche gegen Dritte (z. B. Sozialoder Lohnausgleichskasse) in voller Höhe ausgeschöpft werden oder dass Ansprüche des entsendenden Betriebes oder der oder des Auszubildenden an Dritte (z. B. Sozialoder Lohnausgleichskasse) an ihn abgetreten werden,
-
die Summe aller gewährten Zuschüsse die Höhe der vom Zuwendungsempfänger kalkulierten und beschlossenen Gebühr nicht übersteigt,
-
aus dem Gebührenbescheid die Höhe der lehrgangsbezogenen Bundes-, Landes- und EU-Förderungen ersichtlich ist.

4.3 Die Anzahl der Teilnehmenden an einem üA-Lehrgang ergibt sich aus den anerkannten Unterweisungsplänen. Eine Überschreitung der dort vorgesehenen Teilnehmerzahl bis zu zehn Teilnehmenden ist unschädlich. Die Unterschreitung der vorgesehenen Teilnehmerzahl ist unschädlich.

4.4 Die Auszubildenden haben regelmäßig am üA-Lehrgang teilzunehmen. Ausfallzeiten einzelner Teilnehmender innerhalb des üA-Lehrganges sind bis zu 20 % förderunschädlich. Die Anwesenheitszeit der Teilnehmenden ist durch die Teilnahmelisten zu belegen, die nach Nummer 4.4 des Bezugserlasses zu führen sind.

4.5 Grundstufenlehrgänge werden nur bis zum Ablegen der Zwischenprüfung oder Teil 1 der Abschlussprüfung für eine Dauer von insgesamt vier Wochen gefördert.

4.6 Die üA-Lehrgänge sind grundsätzlich in zusammenhängender Form ohne zeitliche Unterbrechung durchzuführen. Sollte eine Unterbrechung des üA-Lehrganges im Einzelfall unvermeidbar sein, so ist diese Fehlzeit nachzuholen. Dieser Vor- oder Nachholtermin muss in einem engen zeitlichen Zusammenhang (bis zu acht Wochen) zu dem üA-Lehrgang stehen.

Für den Bereich der Stufenausbildung Bau kann die Bewilligungsstelle darüber hinaus gehende zeitliche Ausnahmen zulassen.

5. Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Das Projekt umfasst alle in einem Kalenderjahr bei einem Maßnahmeträger durchgeführten und anerkannten üA-Lehrgänge in der Grundstufe, den Fachstufen, sowie die Internatsunterbringung mit Vollverpflegung.

5.3 Die Förderung beträgt maximal 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähige Ausgaben sind die in Nummer 5.4 pauschalierten Beträge und ein Drittel der anerkannten Durchschnittskosten (siehe Nummer 5.4.1) der Grundund Fachstufenlehrgänge des Handwerks.

5.4 Die Zuwendung pro Teilnehmerin oder Teilnehmer beträgt für:

5.4.1
Wochenlehrgänge (5 Unterrichtstage)
-
Grundstufenlehrgänge mit Erstattungen einer Sozial- oder Lohnausgleichskasse aus einem Tarifvertrag
12,00 EUR/Woche,
-
Grundstufenlehrgänge des Handwerks
1/3 der anerkannten Durchschnittskosten,
-
Grund- und Fachstufenlehrgänge der übrigen Träger
40,00 EUR/Woche,
-
Fachstufenlehrgänge des Handwerks
1/3 der anerkannten Durchschnittskosten,
-
Fachstufenlehrgänge mit Erstattungen einer Sozialoder Lohnausgleichskasse aus einem Tarifvertrag
-
im Bereich der Bauindustrie für längstens 17 Lehrgangswochen
12,00 EUR/Woche,
-
in den Bauberufen des Handwerks für längstens 17 Lehrgangswochen
6,50 EUR/Woche,
5.4.2
Internatsunterbringungen mit Vollverpflegung pro Teilnehmerin oder Teilnehmer
36,00 EUR/Woche.

6. Anweisungen zum Verfahren

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.

6.3 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) bereit.

6.4 Den Antrag auf Förderung stellt der Erstempfänger auf der Grundlage der Anträge der Letztempfänger gemäß dem Bezugserlass bis zum 1.12.2020 für das Jahr 2021. Der Erstempfänger bestätigt das Vorliegen der Fördervoraussetzungen.

6.5 Wird nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Bewilligungsstelle ein abweichender Bescheid erteilt, gilt die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns nach VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO als erteilt. Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns begründet keinen Anspruch auf Förderung.

Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

6.6 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in der Regel vierteljährlich auf Antrag des Zuwendungsempfängers. Die Anforderung umfasst den Wert der bei Mittelabruf bereits getätigten, aber noch nicht in einem vorherigen Mittelabruf abgerechneten Ausgaben. Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von dem Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsstelle geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip).

Hinsichtlich der vom Zuwendungsempfänger mit dem Mittelabruf vorzulegenden Unterlagen gilt Nummer 7.7 Abs. 2 Satz 5 des Bezugserlasses entsprechend.

6.6.1 Der zahlenmäßige Nachweis für Lehrgänge mit Erstattungen einer Sozial- oder Lohnausgleichskasse aus einem Tarifvertrag (z. B. Lehrgänge der Stufenausbildung-Bau) und der Internatsunterbringungen mit Vollverpflegung ist getrennt von dem der übrigen Lehrgänge zu führen.

6.6.2 Der Mittelabruf beinhaltet auch die vom Erstempfänger nicht selbst, sondern durch beauftragte Träger durchgeführte Lehrgänge. Der Erstempfänger hat die von den beauftragten Trägern zu führenden Nachweise vor Übernahme in den eigenen Mittelabruf nach den allgemeinen und besonderen Bewilligungsbedingungen zu prüfen. Eine Ausfertigung der Prüfvermerke ist dem eigenen Mittelabruf beizufügen.

7. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 1. 10. 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. 6. 2022 außer Kraft.

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An die
Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

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