Schule und Recht in Niedersachsen

Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare

Schure.de - Schule und Recht
Startseite --- Berufliche Bildung - Berufsausbildung --- Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur...

Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung und Entlastung von Ausbildungsbetrieben (RL Entlastung)
Erl. d. MK v. 16. 9. 2020 - 45-80 122/5-2 (Nds. MBl. Nr. 47/2020 S. 1137) - VORIS 22420 -

1. Zweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen Billigkeitsleistungen i. S. des § 53 LHO, um die betriebliche Ausbildung in der pandemiebedingt angespannten Situation auf dem Ausbildungsmarkt zu unterstützen und zu entlasten.

Ziel der Billigkeitsleistungen ist es, Folgen der COVID-19- Pandemie und der durch sie hervorgerufenen wirtschaftlichen Notlage einzudämmen. Eine Förderung nach dieser Richtlinie setzt deshalb voraus, dass eine sachliche und zeitliche Kausalität zur COVID-19-Pandemie oder zu der durch sie hervorgerufenen wirtschaftlichen Notlage besteht. Die Leistungen werden ausbildenden Unternehmen, die ihre Ausbildungsverträge verlängern (infolge verschobener oder nicht bestandener Prüfungen), sowie Betrieben, die einen zusätzlichen Ausbildungsplatz oder mehrere zusätzliche Ausbildungsplätze schaffen und besetzen, gewährt. Das Förderprogramm dient zur Stabilisierung und Aufrechterhaltung der Investitions- und Innovationskraft der Wirtschaft in Niedersachsen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 COVID-19-SVG.

1.2 Die Billigkeitsleistung ist eine De-minimis-Beihilfe i. S. der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. 12. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis- Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. 7. 2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3), - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -.

Die in der De-minimis-Verordnung genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Billigkeitsleistung gegeben sein. Der Gesamtbetrag der einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf innerhalb eines fließenden Zeitraumes von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 EUR nicht überschreiten.

Die Gewährung der Billigkeitsleistung erfolgt während ihrer Geltungsdauer auf Grundlage der Bekanntmachung der zweiten geänderten Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Zweite Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 3. 8. 2020 (BAnz AT 11.08.2020 B1) - im Folgenden: Kleinbeihilfenregelung 2020 -. Sämtliche Voraussetzungen der Kleinbeihilfenregelung 2020 sind durch die Bewilligungsstelle einzuhalten.

1.3 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht nicht. Die Billigkeitsleistung wird als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch gewährt. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Billigkeitsleistung

2.1 Die Leistungen werden zur Unterstützung von Unternehmen gewährt, die in den Jahren 2020 bis 2022 ihre Ausbildungsverträge verlängern oder zusätzliche Ausbildungsplätze schaffen.

2.2 Förderfähig ist eine betriebliche Ausbildung, die in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach dem BBiG, der Handwerksordnung, dem Seearbeitsgesetz, dem AltPflG in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung oder dem PflBG durchgeführt wird oder in Form einer bundes- oder landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildung i. S. des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III im Gesundheits- oder Sozialwesen durchgeführt wird und für die der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

2.3 Die Schaffung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen i. S. der Nummern 2.1 und 2.2 ist gegeben, soweit bei Ausbildungsbeginn die Zahl der Ausbildungsverhältnisse in dem Unternehmen aufgrund des mit der oder dem Auszubildenden abgeschlossenen Ausbildungsvertrages oder der mit den Auszubildenden abgeschlossenen Ausbildungsverträgen höher ist als im Durchschnitt der drei vorhergehenden Jahre jeweils am 31. Dezember. Bei der Berechnung werden Auszubildende, deren Ausbildungszeit abgelaufen ist und die wegen Nichtbestehens der Abschlussprüfung weiterbeschäftigt werden, und Auszubildende, deren Ausbildungszeit vor dem 31. Dezember desselben Jahres endet, nicht mitgezählt. Die Billigkeitsleistung für zusätzliche Ausbildungsplätze steht unter der Bedingung, dass das Ausbildungsverhältnis zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht, es nicht vor dem 1.6.2020 begonnen wurde und die Probezeit bereits abgelaufen ist.

2.4 Von der Leistung ausgeschlossen sind Unternehmen, über deren Vermögen bereits ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO oder § 284 AO verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde.

3. Empfänger der Billigkeitsleistung

3.1 Die Billigkeitsleistung wird Unternehmen mit einer Betriebsstätte in Niedersachsen, die die Voraussetzungen der Nummer 2 erfüllen, gewährt.

3.2 Als Unternehmen gilt jede rechtlich selbständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zumindest eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten hat. Eine Ausbildungsberechtigung durch die zuständige Stelle muss vorliegen. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit. Diese Ausführungen gelten unbeschadet des für die Einhaltung des Beihilferechts maßgeblichen beihilferechtlichen Unternehmensbegriffs.

3.3 Öffentliche Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, sind von der Förderung ausgeschlossen. Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen) sind keine öffentlichen Unternehmen i. S. dieser Richtlinie.

4. Besondere Leistungsvoraussetzungen

Der Antragsteller hat dem Antrag eine Kopie des Ausbildungsvertrages oder der Ausbildungsverträge sowie eine Erklärung zur Verlängerung oder zur Zusätzlichkeit des Ausbildungsvertrages oder der Ausbildungsverträge beizufügen. Die Bewilligungsstelle behält sich eine Überprüfung der Angaben im Antragsformular und zu der entsprechenden Erklärung bei der zuständigen Stelle vor.

5. Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistung

5.1 Die Billigkeitsleistung wird als nicht rückzahlbare Leistung in Form einer pauschalen Zahlung in Höhe von 500 EUR je Ausbildungsverlängerung und in Höhe von 1 000 EUR für jeden zusätzlichen geschaffenen und besetzten Ausbildungsplatz gewährt.

5.2 Die Billigkeitsleistungen können jeweils nur einmal je Unternehmen und für maximal zehn zusätzliche besetzte Ausbildungsplätze gewährt werden. Eine Kombination mit Förderprogrammen des Bundes im Zusammenhang mit der COVID-19- Pandemie ist nicht zulässig. Förderprogramme des Bundes mit gleichem Inhalt oder gleicher Zielrichtung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die bestehenden Höchstgrenzen der De-minimis-Verordnung sind zu beachten.

6. Anweisungen zum Verfahren

6.1 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.

6.2 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragstellung erforderlichen Informationen und Antragsformulare einschließlich eines Vordrucks für die Erklärung nach Nummer 4 Satz 1 auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) bereit.

6.3 Anträge auf Gewährung von Billigkeitsleistungen sind nach Ablauf der Probezeit der eingestellten Auszubildenden für die Ausbildungsplätze nach Nummer 2.1 spätestens bis zum 31.10.2022 an die Bewilligungsstelle zu richten.

6.4 Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung durch den LRH oder dessen Beauftragte sowie das MK oder dessen Beauftragte erfolgen kann. Für diesen Zweck sind die für die Förderung relevanten Unterlagen ab Gewährung der Billigkeitsleistung zehn Jahre lang aufzubewahren.

7. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.6.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.

_____________
An die
Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

Zum Seitenanfang
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)