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Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung einer erhöhten Mobilität von Auszubildenden (RL Mobilität)
Erl. d. MK v. 16.9.2020 - 45-80 122/5-1 (Nds. MBl. Nr. 47/2020 S. 1136) - VORIS 22420 -

1. Zweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen Billigkeitsleistungen i. S. des § 53 LHO, um die Mobilität von Auszubildenden angesichts der pandemiebedingten angespannten Situation auf dem Ausbildungsmarkt zu fördern.

Ziel dieser Förderung ist es, Folgen der COVID-19-Pandemie und der durch sie hervorgerufenen wirtschaftlichen Notlage einzudämmen. Eine Förderung nach dieser Richtlinie setzt deshalb voraus, dass eine sachliche und zeitliche Kausalität zur COVID-19-Pandemie oder zu der durch sie hervorgerufenen wirtschaftlichen Notlage besteht.

Ausgangspunkt ist die infolge der COVID-19-Pandemie angespannte Situation auf dem Ausbildungsmarkt, die es Bewerberinnen und Bewerbern erschwert, einen passenden Ausbildungsplatz in Wohnortnähe zu finden.

Das Förderprogramm dient zur Stabilisierung und Aufrechterhaltung der Investitions- und Innovationskraft der Wirtschaft in Niedersachsen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 COVID-19-SVG.

1.2 Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht nicht. Die Billigkeitsleistung wird als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch gewährt. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Billigkeitsleistung

Gegenstand der Billigkeitsleistung ist die Gewährung einer einmaligen Prämie für Auszubildende nach Maßgabe der Nummern 3 und 4.

3. Empfängerinnen und Empfänger der Billigkeitsleistung

Die Billigkeitsleistung wird Auszubildenden gewährt, die

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im Jahr 2020 oder 2021 eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach dem BBiG, der Handwerksordnung, dem Seearbeitsgesetz oder dem PflBG beginnen oder diese in Form einer bundes- oder landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildung i. S. des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III im Gesundheits- oder Sozialwesen beginnen und deren vertragliche Ausbildungsstätte mindestens eine Stunde Fahrzeit mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) oder mindestens 45 km von ihrer nächstgelegenen Wohnung entfernt liegt und diese Wohnung seit mindestens drei Monaten vor Beginn der Ausbildung besteht oder
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aufgrund der Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach dem BBiG, der Handwerksordnung, dem Seearbeitsgesetz oder dem PflBG oder in einer bundes- oder landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildung i. S. des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III im Gesundheits- oder Sozialwesen im Jahr 2020 oder 2021 ihren Wohnsitz gewechselt haben und bei denen die Fahrzeit zwischen nächstgelegener Wohnung und vertraglicher Ausbildungsstätte drei Monate vor Beginn der Ausbildung mindestens eine Stunde mit dem ÖPNV oder die Entfernung zwischen diesen Stellen mindestens 45 km betrug.

4. Besondere Leistungsvoraussetzungen

Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat dem Antrag eine Kopie des bei der zuständigen Stelle eingetragenen Ausbildungsvertrages beizufügen.

Sowohl die Hauptwohnung als auch die vertragliche Ausbildungsstätte der Antragstellerin oder des Antragstellers müssen in Niedersachsen liegen.

Der Nachweis über die bestehende Wohnung oder die bestehenden Wohnungen erfolgt durch eine erweiterte Meldebescheinigung.

Für die Bestimmung der Fahrzeit i. S. der Nummer 3 ist die Reisezeit mit dem ÖPNV nach dem Reiseplaner der DB Vertrieb GmbH (abrufbar über www.bahn.de) maßgebend. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Ausbildungsstätte maßgebend.

Die Bewilligungsstelle behält sich eine Überprüfung der Angaben im Antragsformular und bei der jeweiligen zuständigen Stelle vor.

5. Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistung

5.1 Die Billigkeitsleistung wird als nicht rückzahlbare Leistung in Form einer pauschalen Zahlung in Höhe von 500 EUR frühestens nach Ablauf der Probezeit bei bestehendem Ausbildungsverhältnis gewährt. Die Auszahlung erfolgt auf das von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Antragsformular angegebene Konto.

5.2 Die Billigkeitsleistung wird nur einmal je Antragsteller oder Antragstellerin gewährt.

6. Anweisungen zum Verfahren

6.1 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12 - 16, 30177 Hannover.

6.2 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragstellung erforderlichen Informationen und Antragsformulare auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) bereit.

6.3 Anträge auf Gewährung von Billigkeitsleistungen sind nach Ablauf der Probezeit spätestens bis zum 31.12.2021 an die Bewilligungsstelle zu richten.

6.5 Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung durch den LRH oder dessen Beauftragte sowie das MK oder dessen Beauftragte erfolgen kann. Für diesen Zweck sind die für die Förderung relevanten Unterlagen ab Gewährung der Billigkeitsleistung zehn Jahre lang aufzubewahren.

7. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.6.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.

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An die
Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

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