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Regelung der Entschädigung für die Mitglieder im Berufsbildungsausschuss und in den Prüfungsausschüssen nach den §§ 36 bis 38, 42, 46, 47 und 56 des Berufsbildungsgesetzes durch das Niedersächsische Landesamt für Ökologie als Zuständige Stelle für die Berufsbildung in den umwelttechnischen Berufen
Bek. d. MK v. 2. 12. 2004 - 45.3-87 107/10/8 (Nds.MBl. Nr.3/2005 S.64) - VORIS 22420 -
Bezug: Bek. v. 31.3.1993 (Nds.MBl. S.371) - VORIS 22420 00 00 00 023 -

1. Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses für die umwelttechnischen Berufe vom 7.10.2004 hat das Niedersächsische Landesamt für Ökologie als Zuständige Stelle *) für die umwelttechnischen Berufe die in der Anlage abgedruckte Regelung der Entschädigung für die Mitglieder im Berufsbildungsausschuss und in den Prüfungsausschüssen nach den §§ 36 bis 38, 42, 46, 47 und 56 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) erlassen. Diese Regelung wurde gemäß § 37 Abs. 4 und § 56 Abs. 3 BBiG genehmigt und wird hiermit bekannt gemacht.

2. Diese Bek. tritt am 1.1.2005 in Kraft. Gleichzeitig wird die Bezugsbekanntmachung aufgehoben.

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*) Zuständige Stelle ist ab 1.1.2005 der NLWKN (siehe RdErl. v. 24.11.2004, Nds.MBl. 2005 S.64).


Anlage

Regelung der Entschädigung für die Mitglieder im Berufsbildungsausschuss und in den Prüfungsausschüssen nach §§ 36 bis 38, 42, 46, 47 und 56 des Berufsbildungsgesetzes

Aufgrund des § 37 Abs. 4 und des § 56 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14.8.1969 (BGBl. I S.1112), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 24.12.2003 (BGBl. I S.2954), wird die Entschädigung für die Mitglieder des nach § 56 BBiG errichteten Berufsbildungsausschusses und der nach den §§ 36 bis 38, 42, 46 und 47 BBiG errichteten Prüfungsausschüsse für die umwelttechnischen Berufe durch das Niedersächsische Landesamt für Ökologie als Zuständige Stelle wie folgt festgesetzt:

Die Mitglieder erhalten, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, bei der Teilnahme an Sitzungen und Prüfungen eine

A. Erstattung der Reisekosten,

B. Entschädigung für Zeitversäumnis.

Letzteres gilt für Landesbedienstete nur, wenn ihnen die Tätigkeit in den Ausschüssen nicht im Hauptamt zugewiesen werden kann oder wenn sie bei Ausübung dieser nebenamtlichen Tätigkeit im Hauptamt nicht angemessen entlastet werden können.

A. Erstattung der Reisekosten

1. Unmittelbaren und mittelbaren Landesbediensteten wird Reisekostenvergütung nach den jeweils geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen gewährt.

2. Andere Mitglieder erhalten für den Sitzungs- oder Prüfungstag

a) Tage- und Übernachtungsgeld nach den für die Bediensteten des Landes geltenden Bestimmungen,
b) für die Hin- und Rückreise die tatsächlich entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zu den Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel. Den Dienstreisenden i.S. des § 5 Abs. 4 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) können die Auslagen für die nächst höhere Klasse erstattet werden, wenn ihr körperlicher oder gesundheitlicher Zustand das Benutzen dieser Klasse rechtfertigt.
Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs werden die in § 6 Abs. 1 Satz 1 BRKG genannten Beträge gezahlt. Ein Mitglied, das in einem Kraftfahrzeug ein weiteres Ausschussmitglied mit Anspruch auf Fahrtkostenerstattung mitnimmt, erhält eine Mitnahmeentschädigung gemäß § 6 Abs. 3 BRKG,
c) Ersatz der Nebenkosten gemäß § 14 BRKG (Gepäckbeförderung, Gepäckaufbewahrung usw.).

B. Entschädigung für Zeitversäumnis

1. Für die Abnahme von Prüfungen (Beurteilung schriftlicher Arbeiten unter Aufsicht, Abnahme der mündlichen Prüfungen) werden folgende Entschädigungen gewährt:

a) Beurteilung einer unter Aufsicht gefertigten schriftlichen Arbeit (Klausurarbeit) des Kenntnisteils bei vierstündiger Bearbeitungszeit insgesamt 8,30 EUR je Klausur;
b) Abnahme der mündlichen Prüfung, auch Fertigkeitsprüfung, je Mitglied des Prüfungsausschusses je Zeitstunde 8,90 EUR, höchstens 44,50 EUR je Prüfungstag. Werden an einem Tag mehrere Prüfungsgruppen geprüft, so erhöht sich der Höchstbetrag auf höchstens 61,90 EUR.
Weicht die der oder dem Geprüften vorgeschriebene Bearbeitungszeit bei einer Klausurarbeit des Kenntnisteils von der in Nummer 1 Buchst. a genannten ab, so erhöht oder vermindert sich der vorgesehene Entschädigungssatz anteilig.

2. Für das Erstellen von Prüfungsaufgaben mit Lösungsvermerken, die für eine Prüfung Verwendung finden, werden folgende Entschädigungen gezahlt:

a) für eine mindestens vierstündige schriftliche Arbeit (Klausurarbeit) des Kenntnisteils je Themenvorschlag 17,80 EUR.
b) für eine mindestens vierstündige Bearbeitungszeit (praktische Prüfung) des Fertigkeitsteils je Themenvorschlag 17,80 EUR.
Bei abweichender Bearbeitungszeit vermindert oder erhöht sich der vorgesehene Entschädigungssatz anteilig entsprechend der tatsächlich dafür veranschlagten Bearbeitungszeit.

3. Der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der beauftragten Person wird für die organisatorischen Arbeiten vor Beginn und nach Abschluss der Prüfung eine pauschalierte Entschädigung nach Nummer 4 gewährt.

4. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse erhalten, soweit kein Ersatz von anderer Seite gewährt wird, bei der Teilnahme an notwendigen Sitzungen, die außerhalb der Prüfungstage liegen, je Tag eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 10,25 EUR. Entsprechendes gilt für Aufsicht Führende bei schriftlichen Prüfungen und für die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses bei der Teilnahme an konstituierenden Sitzungen und an Arbeitssitzungen.

5. Die Entschädigung nach Nummer 4 wird auch für Reisetage (An- und Abreise) gewährt; erfordern An- und Abreise jeweils weniger als zwölf Stunden Abwesenheit vom Wohn- oder Geschäftsort, so beträgt die Entschädigung die Hälfte des angegebenen Satzes.

6. Übersteigt der infolge der Teilnahme an der Sitzung oder der Prüfung entgangene Arbeitsverdienst nachweislich die Sitzungsentschädigung nach Nummer 4 oder die Prüfungsentschädigung nach Nummer 1 Buchst. b, so kann dieser in angemessenem Umfang auf Antrag unter Anrechnung der Sitzungsentschädigung bzw. der Prüfungsentschädigung bis zu der Höhe erstattet werden, die einer ehrenamtlichen Richterin oder einem ehrenamtlichen Richter nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) vom 5.5.2004 (BGBl. I S.718, 776) in der jeweils geltenden Fassung zusteht.

C. Gemeinsame Bestimmungen

1. Haben an einem Tage ein Mitglied und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter an derselben Sitzung oder Prüfung teilgenommen, so steht nur dem Mitglied die Entschädigung nach den Buchstaben A und B zu. Hat jedoch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter das Mitglied in einem Teil der Sitzung oder Prüfung vertreten müssen, so ist die Entschädigung zu gewähren, wenn sich die Vertretung bei der Sitzung mindestens auf die Verhandlungen zu einem ganzen Tagesordnungspunkt bezogen oder bei der Prüfung mindestens auf einen halben Prüfungstag erstreckt hat. Bei konstituierenden Sitzungen erhalten auch die Stellvertreterinnen und Stellvertreter die Entschädigung nach den Buchstaben A und B.

2. Die Entschädigungsregelungen gelten auch für Mitglieder der Unterausschüsse des Berufsbildungsausschusses.

3. Prüfungs- und Sitzungsvergütungen unterliegen nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn; vgl. Hinweis 68 (Nebenberufliche Prüfungstätigkeit) des Lohnsteuer-Handbuchs; sie werden bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Veranlagung zur Einkommensteuer erfasst.

D. In-Kraft-Treten

Die vorstehende Regelung tritt am 1.1.2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die mit Bek. des MK vom 31.3.1993 (Nds.MBl. 1993 S.371) veröffentlichte Entschädigungsregelung außer Kraft.

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