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Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz
RdErl. d. MK v. 13.6.2001 - 404-80006/5/1-1/01 – (Nds.MBl. Nr.26/2001 S.610; SVBl. 11/2001), geändert durch RdErl. v. 29.4.2010 (Nds.MBl. Nr.19/2010 S.516) - VORIS 22410 01 82 50 002 -

Folgende Beschlüsse der Kultusministerkonferenz werden für Niedersachsen für unmittelbar verbindlich erklärt:

  1. Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss vom 5.6.1998 i.d.F. vom 9.3.2001) - Anlage 1 -.
  2. Vereinbarung über Berufsoberschulen (Beschluss vom 25.11.1976 i.d.F. vom 5.6.1998) - Anlage 2 -.
  3. Rahmenvereinbarung über die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung (Beschluss vom 20.11.1998) - Anlage 3 -.
  4. Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschl. vom 7.11.2002 i.d.F. vom 3.3.2010) Anlage 4.

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Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05.06.1998 i.d.F. vom 09.03.2001)

I. Vorbemerkung

Die Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen geht davon aus, dass berufliche Bildungsgänge in Abhängigkeit von den jeweiligen Bildungszielen, -inhalten sowie ihrer Dauer Studierfähigkeit bewirken können.

Berufliche Bildungsgänge fördern fachpraktische und fachtheoretische Kenntnisse sowie Leistungsbereitschaft, Selbständigkeit, Kooperationsfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein und kreatives Problemlösungsverhalten. Dabei werden auch die für ein Fachhochschulstudium erforderlichen Lern- und Arbeitstechniken vermittelt.

II. Voraussetzungen für den Erwerb der Fachhochschulreife nach dieser Vereinbarung

Die Fachhochschulreife nach dieser Vereinbarung kann erworben werden i.V.m. mit dem

Der Erwerb der Fachhochschulreife über einen beruflichen Bildungsgang setzt in diesem Bildungsgang den mittleren Bildungsabschluss voraus. Der Nachweis des mittleren Bildungsabschlusses muss vor der Fachschulabschlussprüfung erbracht werden.

Die Fachhochschulreife wird ausgesprochen, wenn in den einzelnen originären beruflichen Bildungsgängen die zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben eingehalten werden. Außerdem muss die Erfüllung der in dieser Vereinbarung festgelegten inhaltlichen Standards über eine Prüfung (vgl. Ziff. V.) nachgewiesen werden. Diese kann entweder in die originäre Abschlussprüfung integriert oder eine Zusatzprüfung sein.

Die Möglichkeit, über den Besuch der Fachoberschule die Fachhochschulreife zu erwerben, wird durch die "Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 06.02.1969 i.d.F. vom 26.02.1982) und die "Rahmenordnung für die Abschlussprüfung der Fachoberschule" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26.11.1971) geregelt.

III. Rahmenvorgaben

Folgende zeitliche Rahmenvorgaben müssen erfüllt werden:

1. Sprachlicher Bereich 240 Stunden
. Davon müssen jeweils mindestens 80 Stunden auf Muttersprachliche Kommunikation / Deutsch und auf eine Fremdsprache entfallen.
2. Mathematisch- naturwissenschaftlich-technischer Bereich 240 Stunden
3. Gesellschaftswissenschaftlicher Bereich
(einschließlich wirtschaftswissenschaftlicher Inhalte)
mindestens 80 Stunden

Diese Stunden können jeweils auch im berufsbezogenen Bereich erfüllt werden, wenn es sich um entsprechende Unterrichtsangebote handelt, die in den Lehrplänen ausgewiesen sind. Die Schulaufsichtsbehörde legt für jeden Bildungsgang fest, wo die für die einzelnen Bereiche geforderten Leistungen zu erbringen sind.

IV. Standards

1. Muttersprachliche Kommunikation / Deutsch

Der Lernbereich "Mündlicher Sprachgebrauch" vermittelt und festigt wesentliche Techniken situationsgerechten, erfolgreichen Kommunizierens in Alltag, Studium und Beruf. Die Schülerinnen und Schüler sollen die Fähigkeiten erwerben,

Im Lernbereich "Schriftlicher Sprachgebrauch" stehen vor allem die Techniken der präzisen Informationswiedergabe und der schlüssigen Argumentation - auch im Zusammenhang mit beruflichen Erfordernissen und Anforderungen des Studiums – im Mittelpunkt.

Die Schülerinnen und Schüler sollen die Fähigkeit erwerben,

2. Fremdsprache

Das Hauptziel des Unterrichts in der fortgeführten Fremdsprache ist eine im Vergleich zum Mittleren Schulabschluss gehobene Kommunikationsfähigkeit in der Fremdsprache für Alltag, Studium und Beruf. Dazu ist es erforderlich, den allgemeinsprachlichen Wortschatz zu festigen und zu erweitern, einen spezifischen Fachwortschatz zu erwerben sowie komplexe grammatikalische Strukturen gebrauchen zu lernen.

Verstehen (Rezeption)

Die Schülerinnen und Schüler sollen die Fähigkeit erwerben,

Sprechen und Schreiben (Produktion)

Die Schülerinnen und Schüler sollen die Fähigkeit erwerben,

3. Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich

Die Schülerinnen und Schüler sollen ausgehend von fachrichtungsbezogenen Problemstellungen grundlegende Fach- und Methodenkompetenzen in der Mathematik und in Naturwissenschaften bzw. Technik erwerben.

Dazu sollen sie

V. Prüfung

1. Allgemeine Grundsätze

Für die Zuerkennung der Fachhochschulreife ist jeweils eine schriftliche Prüfung in den drei Bereichen - muttersprachliche Kommunikation/Deutsch, Fremdsprache, mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich - abzulegen, in der die in dieser Vereinbarung festgelegten Standards nachzuweisen sind. Für die Zuerkennung der Fachhochschulreife für Absolventinnen und Absolventen der mindestens zweijährigen Fachschulen kann der Nachweis der geforderten Standards in zwei der drei Bereiche auch durch kontinuierliche Leistungsnachweise erbracht werden. Soweit die zeitlichen und inhaltlichen Rahmenvorgaben dieser Vereinbarung durch die Stundentafeln und Lehrpläne der genannten beruflichen Bildungsgänge abgedeckt und durch die Abschlussprüfung des jeweiligen Bildungsgangs oder eine Zusatzprüfung nachgewiesen werden, gelten die Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung als erfüllt.

Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen in allen Fächern erreicht sind. Ein Notenausgleich für nicht ausreichende Leistungen richtet sich nach den Bestimmungen der Länder.

Die schriftliche Prüfung kann in einem Bereich durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.

2. Festlegungen für die einzelnen Bereiche

a) Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch
In der schriftlichen Prüfung mit einer Dauer von mindestens 3 Stunden ist eine der folgenden Aufgabenarten zu berücksichtigen:
- (Textgestützte) Problemerörterung,
- Analyse nichtliterarischer Texte mit Erläuterung oder Stellungnahme,
- Interpretation literarischer Texte.
b) Fremdsprachlicher Bereich
In der schriftlichen Prüfung mit einer Dauer von mindestens 1 1/2 Stunden, der ein oder mehrere Texte, ggf. auch andere Materialien, zugrunde gelegt werden, sind Sach- und Problemfragen zu beantworten und persönliche Stellungnahmen zu verfassen. Zusätzlich können Übertragungen in die Muttersprache oder in die Fremdsprache verlangt werden.
c) Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich
In der schriftlichen Prüfung mit einer Dauer von mindestens zwei Stunden soll nachgewiesen werden, dass die Schülerinnen und Schüler in der Lage sind, komplexe Aufgabenstellungen selbständig zu strukturieren, zu lösen und zu bewerten, die dabei erforderlichen mathematischen oder naturwissenschaftlich-technischen Methoden und Verfahren auszuwählen und sachgerecht anzuwenden.

VI. Schlussbestimmungen

Die Schulaufsichtsbehörde jedes Landes in der Bundesrepublik Deutschland steht in der Verpflichtung und der Verantwortung, die Voraussetzungen für den Erwerb der Fachhochschulreife über berufliche Bildungswege zu gewährleisten.

Die Länder verpflichten sich, Prüfungsarbeiten für verschiedene Fachrichtungen in den Bereichen Muttersprachliche Kommunikation/Deutsch, Fremdsprache und Mathematik/Naturwissenschaft/Technik zur Sicherung der Transparenz und Vergleichbarkeit auszutauschen.

Ein gemäss dieser Vereinbarung in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkanntes Zeugnis enthält folgenden Hinweis:

"Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb einer Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05.06.1998 i.d.F. vom 09.03.2001 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen."

Dieser Sachverhalt wird bei bereits erteilten Zeugnissen auf Antrag nach folgendem Muster bescheinigt:

"Frau/Herr ...............................................................................................
geboren am ............................. in ............................................................
hat am ............................................................
an der (Schule) ........................................................................................
die Abschlussprüfung in dem Bildungsgang
..................................................................................................................
bestanden.
Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb einer Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05.06.1998 i.d.F. vom 09.03.2001 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen."

Bildungsgänge, die dieser Vereinbarung entsprechen, werden von den Ländern dem Sekretariat angezeigt und in einem Verzeichnis, das vom Sekretariat geführt wird, zusammengefasst.

Die vorliegende Vereinbarung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft.

Die "Vereinbarung von einheitlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Fachhoch-schulreife über besondere Bildungswege" (Beschluss der KMK vom 18.09.1981 i.d.F. vom 14.07.1995) wird mit Wirkung vom 01.08.2001 aufgehoben2).

_____________________
1) Einschließlich besonderer zur Fachhochschulreife führender Bildungsgänge nach Abschluss einer Berufsausbildung (u.a. Telekolleg II).
2) Für das Land Berlin werden Zeugnisse der Fachhochschulreife auf der Grundlage der "Vereinbarung von einheitlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Fachhochschulreife über besondere Bildungswege" noch bis zum 01.08.2005 ausgestellt und gegenseitig anerkannt.

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Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 i.d.F. vom 5.6.1998)

1. Ziel und Organisationsformen der Berufsoberschule 1)

Die Berufsoberschule führt in zweijährigem Vollzeitunterricht zur Fachgebundenen und mit einer zweiten Fremdsprache zur Allgemeinen Hochschulreife.

Das erste Jahr der Berufsoberschule kann durch andere zur Fachhochschulreife führende, abgeschlossene Bildungswege ersetzt werden. Die Berufsoberschule kann auch in Teilzeitform mit entsprechend längerer Dauer geführt werden.

2. Aufnahmebestimmungen

Die Aufnahme in die Berufsoberschule setzt

- den Mittleren Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und
- eine mindestens zweijährige erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung
- nach Berufsbildungsgesetz, Handwerksordnung oder Seemannsgesetz oder
- nach dem jeweiligen Recht des Bundes und der Länder oder
- eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit

voraus.

Mit Fachhochschulreife und der oben genannten beruflichen Qualifikation ist der Eintritt in die Abschlussklasse der einschlägigen Ausbildungsrichtung der Berufsoberschule möglich.

Die Länder können bestimmte Notenqualifikationen vorsehen.

3. Ausbildungsrichtungen

Die Berufsoberschule wird in den Ausbildungsrichtungen Technik, Wirtschaft, Agrarwirtschaft, Ernährung und Hauswirtschaft2), Sozialwesen sowie Gestaltung geführt. Untergliederungen der Ausbildungseinrichtungen sowie weitere Ausbildungsrichtungen können eingerichtet werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Vereingarung entsprechen; die darauf jeweils beruhenden fachgebundenen Studienberechtigungen nach Ziffer 7 bedürfen der Zustimmung durch die Kultusministerkonferenz.

Die Zuordnung zu einer Ausbildungsrichtung richtet sich nach der Berufsausbildung oder Berufstätigkeit.

4. Stundentafel

An der Berufsoberschule werden mindestens 2 400 Stunden und mit zweiter Fremdsprache zusätzlich mindestens 320 Stunden Unterricht nach  Anlage  1   erteilt.

5. Abschlussprüfung für Schülerinnen und Schüler

Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Pflichtfremdsprache, Mathematik und ein spezifisches Fach der jeweiligen Ausbildungsrichtung.

Mündliche Prüfungen können in allen Fächern stattfinden. Die Leistungen der Abschlussprüfung gehen mit mindestens einem Drittel in die Noten der jeweiligen Fächer im Abschlusszeugnis ein.

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn

- in allen Endnoten mindestens ausreichende Leistungen erreicht sind, wobei die Länder bei nicht ausreichenden Leistungen in einzelnen Fächern besondere Regelungen treffen können, und
- in der Abschlussprüfung selbst in nicht mehr als zwei Fächern nicht ausreichende Leistungen erzielt wurden und kein Fach mit ungenügend bewertet wurde.

6. Abschlussprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

Die Zulassung zur Abschlussprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler setzt den Nachweis der beruflichen Aufnahmevoraussetzungen gemäß Ziffer 2 voraus.

Für die schriftliche Prüfung gilt Ziffer 5 Satz 1.

Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Pflichtfremdsprache und vier weitere nicht bereits schriftlich geprüfte Fächer.

Die Feststellung des Prüfungsergebnisses richtet sich nach Ziffer 5 Satz 4,

Die Festlegung der Studienberechtigungen richtet sich nach Ziffer 7 und Ziffer 8.

7. Studienberechtigungen bei Fachgebundener Hochschulreife

Die an der Berufsoberschule erworbenen Zeugnisse der Fachgebundenen Hochschulreife berechtigen zu den in   Anlage  2   aufgelisteten Studiengängen an wissenschaftlichen Hochschulen oder Gesamthochschulen.

Die Zeugnisse schließen die Fachhochschulreife ein. Die Zeugnisse der Fachgebundenen Hochschulreife erhalten folgenden Vermerk:

"Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.19 76 i.d.F. vom 5.6.1998 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium einschlägiger Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen oder Gesamthochschulen: ........................................... (Auflistung siehe Anlage 2.)

Bei bereits erteilten Zeugnissen wird auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt.

8. Voraussetzungen zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife an der Berufsoberschule

Mit dem Abschluss der Berufsoberschule wird die Allgemeine Hochschulreife zuerkannt, sofern Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachgewiesen werden. Diese können erbracht werden:

a) gemäß Hamburger Abkommen durch versetzungserheblichen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der allgemein bildenden Schulen oder durch den Erwerb eines schulischen Zertifikats auf gleichem Niveau im Rahmen der beruflichen Bildung,
b) durch Unterricht in einer zweiten Fremdsprache in der Berufsoberschule im Umfang von 320 Stunden und mindestens der Note "ausreichend" in der Abschlussklasse oder
c) durch eine mindestens mit der Note "ausreichend" abgelegte Ergänzungsprüfung, deren Anforderungen denen nach Buchstabe a oder b entsprechen müssen.

Die Zeugnisse der Allgemeinen Hochschulreife erhalten folgenden Vermerk:

"Entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 i.d.F. vom 5.6.1998 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium aller Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen oder Gesamthochschulen."

Bei bereits erteilten Zeugnissen wird auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt.

9. Durchschnittsnote

In den Zeugnissen wird die Durchschnittsnote nach dem gemäß Artikel 16 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 12.3.1992 von den Ländern übereinstimmend ausgewiesen.

10. Anerkennung

Die Kultusminister und -senatoren der Länder kommen überein, die nach Maßgabe dieser Vereinbarung an der Berufsoberschule erworbenen Zeugnisse der Fachgebundenen und der Allgemeinen Hochschulreife und entsprechende Bescheinigungen gegenseitig anzuerkennen.

11. Schlussbestimmungen

Die Länder verpflichten sich, Prüfungsarbeiten zur Sicherung der Transparenz und Vergleichbarkeit auszutauschen. Hieraus sind Standards zu entwickeln.

Die vorliegende Vereinbarung ersetzt die "Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der an Berufsoberschulen erworbenen Zeugnisse" (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976).


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Rahmenstundentafel zu Ziffer 4

Fächergruppen/Lernbereiche Stunden
Deutsch und Pflichtfremdsprache 720 -    800
Gesellschaftslehre mit Geschichte, Politik,
ggf. mit (fachrichtungsbezogener) Wirtschaftslehre
160 -    320
Mathematik 400 -    560
Profilfächer und Naturwissenschaften
(einschließlich Informatik)
800 - 1 040
Gesamtstunden 2 400
Zweite Fremdsprache als Zusatzangebot
zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife
320

zurück zum Anfang  Anlage 2

Einschlägige Studiengänge gemäß Ziffer 73) sind insbesondere:

  1. Ausbildungsrichtung Technik
    a) Diplom- und Magisterstudiengänge:
    - Ingenieurwissenschaftliche und technologische Studiengänge
    - Architektur und Innenarchitektur
    - Chemie und Lebensmittelchemie
    - Geowissenschaften (ohne Geographie)
    - Informatik und Wirtschaftsinformatik
    - Lebensmitteltechnologie
    - Mathematik und Wirtschaftsmathematik
    - Physik
    - Statistik
    - Wirtschaftsingenieurwesen
    b) Lehramt an beruflichen Schulen:
    - Technologische Fächer
    jeweils als berufliche Fachrichtungen
  2. Ausbildungsrichtung Wirtschaft
    a) Diplom- und Magisterstudiengänge:
    - Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge einschließlich Wirtschaftsingenieurwesen, -informatik und -mathematik
    - Statistik
    b) Lehramt an beruflichen Schulen:
    - Wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Fächer
    jeweils als berufliche Fachrichtungen
  3. Ausbildungsrichtung Agrarwirtschaft
    a) Diplom- und Magisterstudiengänge:
    - Agrar-, forst- und gartenbauwissenschaftliche Studiengänge einschließlich Landespflege und Umweltschutz
    - Biochemie
    - Biologie
    - Chemie und Lebensmittelchemie
    - Lebensmitteltechnologie
    b) Lehramt an beruflichen Schulen:
    - Landwirtschaftliche Fächer
    jeweils als berufliche Fachrichtungen
  4. Ausbildungsrichtung Ernährung und Hauswirtschaft4)
    a) Diplom- und Magisterstudiengänge:
    - Biochemie
    - Biologie
    - Brauwesen und Getränketechnologie
    - Chemie und Lebensmittelchemie
    - Lebensmitteltechnologie
    - Ökotrophologie
    b) Lehramt an beruflichen Schulen:
    - Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft
    jeweils als berufliche Fachrichtung
  5. Ausbildungsrichtung Sozialwesen
    a) Diplom- und Magisterstudiengänge:
    - Pädagogik einschließlich Schul-, Sonder- und Sozialpädagogik
    - Psychologie
    - Biologie
    - Biochemie
    b) Lehramt an beruflichen Schulen:
    - Sozialpädagogik
    - Pflege
    - Gesundheit
    jeweils als berufliche Fachrichtungen
  6. Ausbildungsrichtung Hauswirtschaft und Sozialpflege 5)
    a) Diplom- und Magisterstudiengänge:
    - Biochemie
    - Biologie
    - Chemie und Lebensmittelchemie
    - Lebensmitteltechnologie
    - Ökotrophologie
    - Pädagogik einschließlich Schul-, Sonder- und, Sozialpädagogik
    b) Lehramt an beruflichen Schulen:
    - Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft
    - Sozialpädagogik
    jeweils als berufliche Fachrichtungen
  7. Ausbildungsrichtung Gestaltung
    a) Diplom- und Magisterstudiengänge:
    - Gestaltung/Design
    - Architektur
    - Innenarchitektur
    - Bildende Kunst
    - Theaterwissenschaften
    - Medien (-wissenschaften)
    b) Lehramt an beruflichen Schulen:
    - Gestalterische Fächer
    jeweils als berufliche Fachrichtungen

__________________
Anmerkungen:
1) In Nordrhein-Westfalen entspricht die Klasse 13 der Fachoberschule dem 2.Jahr der Berufsoberschule.
2) Der Abschluss der mit dem Schuljahr 1998/99 auslaufenden Ausbildungsrichtung Hauswirtschaft und Sozialpflege (Bayern) bleibt gemäß KMK-Vereinbarung vom 25.11.1976 in allen Ländern anerkannt.
3) Einige Länder setzen für die Aufnahme eines Studiums für das Lehramt an beruflichen Schulen die Allgemeine Hochschulreife voraus.
4) Der Abschluss der mit dem Schuljahr 1998/99 auslaufenden Ausbildungsrichtung Hauswirtschaft und Sozialpflege (Bayern) bleibt gemäß KMK-Vereinbarung vom 25.11.1976 in allen Ländern anerkannt.
5) Der Abschluss der mit dem Schuljahr 1998/99 auslaufenden Ausbildungsrichtung Hauswirtschaft und Sozialpflege (Bayern) bleibt gemäß KMK-Vereinbarung vom 25.11.1976 in allen Ländern anerkannt.

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Rahmenvereinbarung über die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20.11.1998)

1. Eckdaten

Berufliche Schulen können auf freiwilliger Basis - unabhängig von einer Benotung im Zeugnis - eine Prüfung anbieten, in der sich Schülerinnen und Schüler ihre Fremdsprachenkenntnisse zertifizieren lassen können.

2. Prüfungsniveaus und Berufsbezug

Die Prüfung wird jeweils in einer der drei Niveaustufen I, II und III durchgeführt. Sie orientieren sich an den Stufen "Waystage" (Niveau I),"Threshold" (Niveau II) und"Vantage" (Niveau III), die vom Europarat im "Common European Framework of Reference for Language Learning and Teaching" aufgeführt werden. Kurzbeschreibungen der Niveaustufen sind in der Anlage 1 zusammengefasst.

Je Niveau soll die Prüfung differenziert nach den Erfordernissen der verschiedenen Berufsbereiche, wie zum Beispiel

- kaufmännisch-verwaltende Berufe
- gewerblich-technische Berufe
- gastgewerbliche Berufe
- sozialpflegerische, sozialpädagogische Berufe

durchgeführt werden. Innerhalb der Berufsbereiche können weitere Konkretisierungen bis zur Ebene eines einzelnen Berufs vorgenommen werden, soweit dies organisierbar ist; das Zertifikat kann dann um eine entsprechende Information ergänzt werden.

3. Prüfungsteile

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Es werden die folgenden Kompetenzbereiche zugrunde gelegt:

- Rezeption (Fähigkeit, gesprochene und geschriebene fremdsprachliche Mitteilungen zu verstehen)
- Produktion (Fähigkeit, sich mündlich und schriftlich in der Fremdsprache zu äußern)
- Interaktion (Fähigkeit, Gespräche zu führen und zu korrespondieren)
- Mediation (Fähigkeit, durch Übersetzung oder Umschreibung mündlich oder schriftlich zwischen Kommunikationspartnern zu vermitteln).

4. Prüfungsdurchführung und -bewertung

Die Länder treffen geeignete Maßnahmen (z.B. Vergleichsarbeiten oder überregionale Prüfungen), um eine Gewährleistung der Prüfungsstandards sicherzustellen.

Die Prüfungen werden an beruflichen Schulen durchgeführt und unter Beachtung der Anforderungen der jeweiligen Niveaustufe auf der Basis des folgenden Punkte-Schlüssels bewertet:

- schriftliche Prüfung maximal 100 Punkte
- mündliche Prüfung maximal 30 Punkte.

Im Rahmen der schriftlichen Prüfung sollen die Aufgabenanteile für die drei Kompetenzbereiche wie folgt gewichtet werden:

- Rezeption ca. 50%
- Produktion ca. 20%
- Mediation ca. 30%

Die in den Teilen der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung jeweils erreichbare Punktzahl ist im Zertifikat anzugeben.

Die schriftliche und die mündliche Prüfung sind bestanden, wenn jeweils mindestens die Hälfte der ausgewiesenen Punktzahl erreicht wird.

Die Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und der mündliche Prüfungsteil bestanden sind; ein Ausgleich ist nicht möglich.

Für Prüfungen in den einzelnen Niveaustufen gelten die folgenden Zeiten:

I. schriftlich 60, mündlich 10 Minuten pro Prüfling
II. schriftliche 90, mündlich 15 Minuten pro Prüfling
III. schriftlich 120, mündlich 20 Minuten pro Prüfling.

Für die mündliche Prüfung, die auch als Gruppenprüfung möglich ist, kann eine angemessene Zeit zur Vorbereitung gegeben werden.

5. Zertifikat

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zertifikat nach beiliegendem Muster ( Anlage 2). Im Zertifikat wird das Ergebnis des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils dokumentiert. Es kann außerdem die jeweiligen Aufgabenarten und deren Zuordnung zu Kompetenzbereichen enthalten.

Die Beschreibung der Niveaustufen und Kompetenzbereiche ist Bestandteil des Zertifikats.


zurück zum Anfang  Anlage  1

Kompetenzbereiche der Niveaustufen

Stufe I (Waystage)

Rezeption Der Prüfling kann
einfach strukturierte berufstypische Texte sowie klar, dialektfrei und langsam gesprochene Mitteilungen nach ggf. wiederholtem Lesen bzw. Hören und unter Einsatz von Hilfsmitteln (wie zum Beispiel Wörterbüchern und visuellen Darstellungen) auf Einzelinformationen hin auswerten.
Produktion Der Prüfling kann
Eintragungen in Formulare des beruflichen Alltags vornehmen und kurze Sätze bilden. Längere Darstellungen gelingen, wenn als Hilfsmittel Wörterbücher und/oder ein Repertoire an Textbausteinen zur Verfügung stehen. Der Prüfling verfügt über die nötigen sprachlichen Mittel, um die im Berufsleben geläufigsten Sachinformationen (wenn auch mit sprachlichen Mängeln) zu übermitteln.
Interaktion Der Prüfling kann
berufsrelevante Gesprächssituationen unter Einbeziehung des Gesprächspartners in der Fremdsprache bewältigen. Er ist dabei fähig wesentliche landestypische Unterschiede in der Berufs- und Arbeitswelt zu berücksichtigen. Er kann auf schriftliche Standardmitteilungen reagieren. Aussprache, Wortwahl und Strukturengebrauch können noch von der Muttersprache geprägt sein.
Mediation Der Prüfling kann
einen einfachen fremdsprachlich dargestellten Sachverhalt unter Verwendung von Hilfsmitteln auf Deutsch wiedergeben oder einen einfachen in Deutsch dargestellten Sachverhalt mit eigenen Worten in der Fremdsprache umschreiben.

Stufe II (Threshold)

Rezeption Der Prüfling kann
berufstypische Texte sowie klar und in natürlichem Tempo gesprochene Mitteilungen nach ggf. wiederholtem Lesen bzw. Hören und unter Einsatz von Hilfsmitteln (wie zum Beispiel Wörterbüchern und visuellen Darstellungen) auf Einzelinformationen hin auswerten.
Produktion Der Prüfling kann
berufstypische Standardschriftstücke und mündliche Mitteilungen unter Verwendung von Hilfsmitteln weitgehend korrekt in der Fremdsprache verfassen bzw. formulieren. Berufsbezogene Sachinformationen werden dabei trotz erkennbar eingeschränktem Wortschatz und struktureller Mängel verständlich in der Fremdsprache wiedergegeben.
Interaktion Der Prüfling kann
berufsrelevante Gesprächssituationen unter Einbeziehung des Gesprächspartners in der Fremdsprache bewältigen. Er ist dabei fähig, wesentliche landestypische Unterschiede in der Berufs- und Arbeitswelt zu berücksichtigen. Er kann auf schriftliche Standardmitteilungen reagieren. Aussprache, Wortwahl und Strukturengebrauch können noch von der Muttersprache geprägt sein.
Mediation Der Prüfling kann
einen fremdsprachlich dargestellten Sachverhalt unter Verwendung von Hilfsmitteln auf Deutsch wiedergeben oder einen in Deutsch dargestellten Sachverhalt mit eigenen Worten in der Fremdsprache umschreiben. Er kann leichte Formen des Dolmetschens und Übersetzens anwenden. Es kommt dabei nicht auf sprachliche und stilistische, sondern nur auf die inhaltliche Übereinstimmung an.

Stufe III (Vantage)

Rezeption Der Prüfling kann
sprachlich anspruchsvollere berufstypische Texte sowie unter Umständen auch dialektgefärbte Mitteilungen ggf. unter Einsatz von Hilfsmitteln (wie zum Beispiel Wörterbüchern und visuellen Darstellungen) auswerten.
Produktion Der Prüfling kann
berufstypische Schriftstücke und komplexe mündliche Mitteilungen auch ohne Zuhilfenahme von Textbausteinen insgesamt stil- und formgerecht strukturiert und orthagrafisch korrekt verfassen bzw. formulieren.
Interaktion Der Prüfling kann
berufsrelevante Gesprächssituationen sicher in der -Fremdsprache bewältigen und dabei auch die Gesprächsinitiative ergreifen. Er ist dabei fähig, landestypische Unterschiede in der jeweiligen Berufs- und Arbeitswelt angemessen zu berücksichtigen. Er kann auf schriftliche Mitteilungen komplexer Art situationsadäquat reagieren und verfügt über ein angemessenes Ausdrucksvermögen. In Aussprache, Wortwahl und Strukturengebrauch ist die Muttersprache noch erkennbar.
Mediation Der Prüfling kann
einen komplexeren fremdsprachlich dargestellten Sachverhalt unter Verwendung von Hilfsmitteln auf Deutsch wiedergeben oder einen komplexeren in Deutsch dargestellten Sachverhalt mit eigenen Worten in der Fremdsprache umschreiben. Er kann leichte Formen des Dolmetschens und Übersetzens anwenden.

zurück zum Anfang  Anlage  2

Name der jeweiligen Schule: ............................................

Zertifikat

der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
zu
Fremdsprachen in der beruflichen Bildung (KMK-Fremdsprachen-Zertifikat)

.............................................. (Fremdsprache) für ............................................

(Zertifikat auf der Grundlage der Initiative des Europarates "Common European Framework of Reference for Language Learning and Teaching", Strasbourg 1996)

Frau/Herr ..................................................................................

geb. am ...................................................

hat am ......................................................

erfolgreich die Prüfung für dieses Zertifikat, Niveaustufe ........... abgelegt und dabei folgende Ergebnisse erzielt:

Schriftliche Prüfung erreichbare Punkte erreichte Punkte
1. Texten und gesprochenen Mitteilungen Informationen entnehmen (Rezeption)
.................... ....................
2. Schriftstücke erstellen (schriftliche Produktion)
.................... ....................
3. Texte wiedergeben (Mediation)
.................... ....................
insgesamt 100 ....................
Mündliche Prüfung
Gespräche führen (mündliche Interaktion) 30 ....................

....................................................................
(Unterschrift/Dienstsiegel)

Das Zertifikat entspricht den Anforderungen der Rahmenvereinbarung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 20.11.1998 über die Zertifizierung von Fremdsprachen in der beruflichen Bildung.

Kompetenzbereiche der Niveaustufen 1) 2)

Kompetenz-
bereich
Stufe I Stufe II Stufe III
Rezeption Der Prüfling kann
einfach strukturierte berufstypische Texte sowie klar, dialektfrei und langsam gesprochene Mitteilungen nach ggf. wiederholtem Lesen bzw. Hören und unter Einsatz von Hilfsmitteln (wie zum Beispiel Wörterbüchern und visuellen Darstellungen) auf Einzelinformationen hin auswerten.
Der Prüfling kann
berufstypische Texte sowie klar und in natürlichem Tempo gesprochene Mitteilungen nach ggf. wiederholtem Lesen bzw. Hören und unter Einsatz von Hilfsmitteln (wie zum Beispiel Wörterbüchern und visuellen Darstellungen) auf Einzelinformationen hin auswerten.
Der Prüfling kann
sprachlich anspruchsvollere berufstypische Texte sowie unter Umständen auch dialektgefärbte Mitteilungen ggf. unter Einsatz von Hilfsmitteln (wie zum Beispiel Wörterbüchern und visuellen Darstellungen) auswerten.
Produktion Der Prüfling kann
Eintragungen in Formulare des beruflichen Alltags vornehmen und kurze Sätze bilden. Längere Darstellungen gelingen, wenn als Hilfsmittel Wörterbücher und/oder ein Repertoire an Textbausteinen zur Verfügung stehen. Der Prüfling verfügt über die nötigen sprachlichen Mittel, um die im Berufsleben geläufigsten Sachinformationen (wenn auch mit sprachlichen Mängeln) zu übermitteln.
Der Prüfling kann
berufstypische Standardschriftstücke und mündliche Mitteilungen unter Verwendung von Hilfsmitteln weitgehend korrekt in der Fremdsprache verfassen bzw. formulieren. Berufsbezogene Sachinformationen werden dabei trotz erkennbar eingeschränktem Wortschatz und struktureller Mängel verständlich in der Fremdsprache wiedergegeben.
Der Prüfling kann
berufstypische Schriftstücke und komplexe mündliche Mitteilungen auch ohne Zuhilfenahme von Textbausteinen insgesamt stil- und formgerecht strukturiert und orthagrafisch korrekt verfassen bzw. formulieren.
Interaktion Der Prüfling kann
berufsrelevante Gesprächssituationen unter Einbeziehung des Gesprächspartners in der Fremdsprache bewältigen. Er ist dabei fähig wesentliche landestypische Unterschiede in der Berufs- und Arbeitswelt zu berücksichtigen. Er kann auf schriftliche Standardmitteilungen reagieren. Aussprache, Wortwahl und Strukturengebrauch können noch von der Muttersprache geprägt sein.
Der Prüfling kann
berufsrelevante Gesprächssituationen unter Einbeziehung des Gesprächspartners in der Fremdsprache bewältigen. Er ist dabei fähig, wesentliche landestypische Unterschiede in der Berufs- und Arbeitswelt zu berücksichtigen. Er kann auf schriftliche Standardmitteilungen reagieren. Aussprache, Wortwahl und Strukturengebrauch können noch von der Muttersprache geprägt sein.
Der Prüfling kann
berufsrelevante Gesprächssituationen sicher in der -Fremdsprache bewältigen und dabei auch die Gesprächsinitiative ergreifen. Er ist dabei fähig, landestypische Unterschiede in der jeweiligen Berufs- und Arbeitswelt angemessen zu berücksichtigen. Er kann auf schriftliche Mitteilungen komplexer Art situationsadäquat reagieren und verfügt über ein angemessenes Ausdrucksvermögen. In Aussprache, Wortwahl und Strukturengebrauch ist die Muttersprache noch erkennbar.
Mediation Der Prüfling kann
einen einfachen fremdsprachlich dargestellten Sachverhalt unter Verwendung von Hilfsmitteln auf Deutsch wiedergeben oder einen einfachen in Deutsch dargestellten Sachverhalt mit eigenen Worten in der Fremdsprache umschreiben.
Der Prüfling kann
einen fremdsprachlich dargestellten Sachverhalt unter Verwendung von Hilfsmitteln auf Deutsch wiedergeben oder einen in Deutsch dargestellten Sachverhalt mit eigenen Worten in der Fremdsprache umschreiben. Er kann leichte Formen des Dolmetschens und Übersetzens anwenden. Es kommt dabei nicht auf sprachliche und stilistische, sondern nur auf die inhaltliche Übereinstimmung an.
Der Prüfling kann
einen komplexeren fremdsprachlich dargestellten Sachverhalt unter Verwendung von Hilfsmitteln auf Deutsch wiedergeben oder einen komplexeren in Deutsch dargestellten Sachverhalt mit eigenen Worten in der Fremdsprache umschreiben. Er kann leichte Formen des Dolmetschens und Übersetzens anwenden.
1) Den Ländern ist es freigestellt diese Information auch in der Zielsprache beizufügen.
2) Die Niveaustufen orientieren sich an den vom Europarat im "Common European Framework of Reference for Language Learning and Teaching" aufgeführten Stufen "waystage" (Niveau I)",threshold" (Niveau II) und "vantage" (Niveau III).

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Rahmenvereinbarung über Fachschulen
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7.11.2002 i.d.F. vom 3.3.2010)

Einleitung

Fachschulen sind Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung. Die Bildungsgänge in den Fachbereichen schließen an eine berufliche Erstausbildung und an Berufserfahrungen an. Sie führen in unterschiedlichen Organisationsformen des Unterrichts (Vollzeit- oder Teilzeitform) zu einem staatlichen postsekundaren Berufsabschluss nach Landesrecht. Sie können darüber hinaus Ergänzungs-/Aufbaubildungsgänge sowie Maßnahmen der Anpassungsweiterbildung anbieten.

Fachschulen qualifizieren für die Übernahme von Führungsaufgaben und fördern die Bereitschaft zur beruflichen Selbstständigkeit. Nach Maßgabe der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5.6.1998 in der jeweils gültigen Fassung) kann zusätzlich die Fachhochschulreife erworben werden.

Teil I
Allgemeine übergreifende Regelungen

1. Geltungsbereich

Die Rahmenvereinbarung erfasst

- Fachschulen mit mindestens 2 400 Unterrichtsstunden in den Fachbereichen Agrarwirtschaft1), Gestaltung, Technik und Wirtschaft
- Fachschulen mit mindestens 2 400 Unterrichtsstunden und 1 200 Stunden Praxis in den Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik des Fachbereichs Sozialwesen
- Fachschulen mit mindestens 1 800 Unterrichtsstunden in der Fachrichtung Heilpädagogik des Fachbereichs Sozialwesen.

2. Errichtung und Betrieb von Fachschulen

2.1 Für die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Fachschulen und Fachschulen in freier Trägerschaft gelten die Bestimmungen der Länder.

2.2 Den Unterricht an Fachschulen erteilen

- in der Regel Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für Fachrichtungen des beruflichen Schulwesens sowie Lehrkräfte mit einem abgeschlossenen Studium an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder Kunsthochschule mit mehrjähriger Berufserfahrung und pädagogischer Eignung
- sonstige Fachkräfte mit mehrjähriger Berufserfahrung und pädagogischer Eignung.

3. Gliederung der Fachschule

3.1 Fachschulen2) gibt es für folgende Fachbereiche:

- Agrarwirtschaft
- Gestaltung
- Technik
- Wirtschaft3)
- Sozialwesen.

Besondere Regelungen zu den Fachbereichen sind in Teil II enthalten.

3.2 Die Fachbereiche gliedern sich in die Fachrichtungen gemäß Anlage.

3.3 Die Aufnahme weiterer Fachrichtungen in die Liste der Fachrichtungen bedarf der Beschlussfassung durch die Kultusministerkonferenz.

3.4 Die Länder können zur Berücksichtigung spezieller Erfordernisse Fachrichtungen in Schwerpunkte untergliedern, die im Rahmen gemeinsamer Ziele Differenzierungen ermöglichen.

4. Ziele der Fachschulen

4.1 Die Fachschulen führen zu qualifizierten Abschlüssen der beruflichen Weiterbildung und haben zum Ziel, Fachkräfte mit in der Regel beruflicher Erfahrung zu befähigen,

- Führungsaufgaben in Betrieben, Unternehmen, Verwaltungen und Einrichtungen zu übernehmen und/oder
- selbstständig verantwortungsvolle Tätigkeiten auszuführen.

Die Fachschulen leisten einen Beitrag zur Vorbereitung auf die unternehmerische Selbstständigkeit.

4.2 An Fachschulen können darüber hinaus weitere nicht durch diese Rahmenvereinbarung erfasste Abschlüsse und Zertifikate erworben werden.

4.3 Der Besuch der Fachschule kann auch die Vorbereitung auf die Meisterprüfung einschließen.

5. Organisationsform, Gliederung und Umfang der Ausbildung

5.1 Die Ausbildung kann in Vollzeit- oder in Teilzeitform erfolgen. Übergänge von der Vollzeit- zur Teilzeitform und umgekehrt sind möglich. Die Ausbildung ist auch in gestufter Form möglich.

5.2 Die Ausbildung gliedert sich in einen Pflichtbereich nach Ziffer 1 und einen Wahlbereich. Die Regelung des Wahlbereichs bleibt den Ländern vorbehalten. Von den Unterrichtsstunden des Pflichtbereichs nach Ziffer 1 können bis zu 20 v.H., jedoch nicht mehr als 480 Unterrichtsstunden als betreute und durch Lehrkräfte vor- und nachbereitete andere Lernformen organisiert werden. Sie müssen in der Stundentafel ausgewiesen werden.

5.3 Ein Fachschulabschluss kann auf die Ausbildung in einer zweiten Fachrichtung des Fachbereichs mit bis zu einem Jahr angerechnet werden.

5.4 Ergänzungsbildungsangebote, die auf einen Fachschulabschluss nach dieser Vereinbarung aufbauen und die der Erweiterung der Qualifikation dienen, dauern mindestens 600 Unterrichtsstunden.

6. Aufnahmevoraussetzungen

6.1 Die Aufnahmevoraussetzungen sind in Teil II geregelt.

6.2 Den Ländern bleibt es darüber hinaus überlassen, in Grenzfällen Ausnahmeregelungen zu treffen.

7. Lernbereiche im Pflichtbereich

Der Unterricht im Pflichtbereich umfasst den fachrichtungsübergreifenden und den fachrichtungsbezogenen Lernbereich sowie im Fachbereich Sozialwesen eine Praxis in Tätigkeitsfeldern gemäß Teil II. Die Lernbereiche und die Praxis sind aufeinander bezogen und ergänzen sich. Sie tragen gemeinsam zur Entwicklung umfassender Handlungskompetenz bei.

8. Ausbildungsanforderungen

8.1 Der Unterricht im fachrichtungsübergreifenden Lernbereich dient vorrangig der Erweiterung der berufsübergreifenden Kompetenzen. Durch die fachrichtungsübergreifenden Lernziele und -inhalte ist er besonders geeignet, die Methodenkompetenz, die Personal- und Sozialkompetenz sowie die Lernkompetenz zu fördern. Durch die Einbeziehung des fachrichtungsübergreifenden Lernbereichs in komplexe Aufgabenstellungen mit fachlichen Bezügen wird die Verzahnung mit dem fachrichtungsbezogenen Lernbereich sichergestellt. Der Unterricht im fachrichtungsbezogenen Lernbereich dient dem Erwerb erweiterter beruflicher Handlungskompetenz. Hierbei erhalten komplexe Aufgabenstellungen, die aus dem zukünftigen beruflichen Einsatzbereich entwickelt werden und damit in besonderer Weise neben der Entwicklung der oben genannten Kompetenzen der Entwicklung der Fachkompetenz dienen, einen besonderen Stellenwert.

8.2 Unterricht und Ausbildung erfolgen darüber hinaus auf der Grundlage der in Teil II aufgeführten Rahmenvorgaben für Stundentafeln und Ausbildungsanforderungen nach den Bestimmungen der Länder.

9. Abschlussprüfung

9.1 Die Ausbildung wird mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen, mit der die in der Ausbildung erworbene Gesamtqualifikation festgestellt wird.

9.2 Die Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung. Mündliche und praktische Prüfungen werden nach den Regelungen im Teil II und den Bestimmungen der Länder durchgeführt.

9.3 In der schriftlichen Prüfung werden mindestens drei Arbeiten, in den Fachbereichen Sozialwesen und Agrarwirtschaft mindestens zwei Arbeiten, aus dem fachrichtungsbezogenen Lernbereich angefertigt. Die Prüfungsdauer beträgt dafür insgesamt mindestens neun Zeitstunden, in den Fachbereichen Sozialwesen und Agrarwirtschaft mindestens sechs Zeitstunden.

9.4 Eine der schriftlichen Prüfungsarbeiten kann durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums unter prüfungsgemäßen Bedingungen ersetzt werden.

10. Ergebnis der Abschlussprüfung

10.1 Das Gesamtergebnis der Ausbildung lautet „bestanden” oder „nicht bestanden”.

10.2 Die Ausbildung ist insgesamt erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Noten des Abschlusszeugnisses mindestens ausreichend sind. Abweichend davon richtet sich ein Notenausgleich für nicht ausreichende Einzelnoten nach den Bestimmungen der Länder.

11. Abschlusszeugnis und Berufsbezeichnung

11.1 Wer die Prüfung bestanden hat und die weiteren nach den Bestimmungen der Länder erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, erhält ein Abschlusszeugnis. Mit dem Abschlusszeugnis ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter .../Staatlich geprüfte ...” bzw. „Staatlich anerkannter .../Staatlich anerkannte ...” nach Maßgabe der in Teil II genannten Regelungen zu führen.

11.2 Die Länder können vorsehen, dass die Berufsbezeichnung in Verbindung mit der Fachrichtung geführt wird.

Bestehende abweichende Berufsbezeichnungen nach den Bestimmungen der Länder sind möglich; die Gleichstellung mit den Berufsbezeichnungen nach dieser Rahmenvereinbarung kann im Zeugnis vermerkt werden.

12. Zuerkennung des Mittleren Schulabschlusses

Die Länder können mit der Versetzung in das zweite Jahr eines Vollzeitbildungsganges einen Mittleren Schulabschluss erteilen. Bei vom Vollzeitbildungsgang abweichenden Organisationsformen kann entsprechend verfahren werden. Auf die „Vereinbarung über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I” (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3.12.1993 i.d.F. vom 27.9.1996) einschließlich des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 10.5.2001 zu Ziffer 3.2 der vorgenannten Vereinbarung sowie auf die „Standards für den Mittleren Schulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache” (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12.5.1995) wird verwiesen.

13. Prüfung für Nichtschüler/Nichtschülerinnen

13.1 Eine Prüfung für Nichtschüler/Nichtschülerinnen kann vorgesehen werden.

13.2 Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Aufnahmevoraussetzungen für die Fachschule erfüllt. Darüber hinaus müssen Vorbildung und Berufsweg erwarten lassen, dass Kompetenzen erlangt wurden, wie sie an einer entsprechenden Fachschule vermittelt werden.

13.3 Die Prüfung kann nicht früher abgelegt werden, als es bei einem Fachschulbesuch möglich gewesen wäre.

13.4 Die Prüfung soll sich auf den gesamten Inhalt der Ausbildung beziehen. Umfang und Anforderungen dürfen nicht hinter jenen der Abschlussprüfung für Schüler zurückstehen und müssen denen der Fachschule entsprechen.

13.5 Nach bestandener Prüfung wird ein Zeugnis erteilt, aus dem hervorgeht, dass die Prüfung für Nichtschüler/Nichtschülerinnen abgelegt wurde.

13.6 Die Empfehlungen zur Gestaltung von Nichtschülerprüfungen zum Nachholen schulischer Abschlüsse (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26.4.1996 in der jeweils geltenden Fassung) gelten entsprechend.

14. Prüfung für Fernlehrgangsteilnehmer/Fernlehrgangsteilnehmerinnen

Die Vorbereitung durch Fernlehrgänge, die von der staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassen oder als geeignet anerkannt sind, soll bei der Prüfung gemäß Artikel 13 des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16.2.1978, geändert durch Staatsvertrag vom 4.12.1991, berücksichtigt werden.

15. Gegenseitige Anerkennung

Die Länder erkennen die nach dieser Rahmenvereinbarung erteilten Abschlusszeugnisse gegenseitig an.

Ein gemäß dieser Rahmenvereinbarung in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkanntes Zeugnis enthält folgenden Hinweis:

„Der Abschluss der Fachschule entspricht der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom ... in der jeweils gültigen Fassung) und wird von allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt.”

16. Schlussbestimmungen

Die „Rahmenvereinbarung über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer” vom 12.6.1992 i.d.F. vom 22.10.1999, die „Rahmenvereinbarung über Fachschulen mit einjähriger Ausbildungsdauer - Fachbereich Agrarwirtschaft” vom 9.12.1985, die „Rahmenvereinbarung über die Höheren Landbauschulen” vom 18.3.1970, die „Rahmenvereinbarung über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer der Fachrichtung Hauswirtschaft” vom 27.5.1988 i.d.F. vom 2.7.1992, die „Rahmenvereinbarung über die Fachschulen und Höheren Fachschulen für Hauswirtschaft” vom 3.10.1968, die „Rahmenvereinbarung zur Ausbildung und Prüfung von Erziehern/Erzieherinnen" vom 28.1.2000, die „Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung von Heilerziehungspflegern/Heilerziehungspflegerinnen” vom 1.2.2001 und die „Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen für Heilpädagogik” vom 12.9.1986 werden aufgehoben.

Die Länder verpflichten sich, diese Rahmenvereinbarung spätestens bis zum Schuljahr 2004/2005, beginnend mit dem 1.Jahr der Ausbildung, umzusetzen. Bis dahin können die in Absatz 1 genannten Rahmenvereinbarungen weiterhin angewandt werden.

Teil II
Regelungen zu den Fachbereichen
Agrarwirtschaft, Gestaltung, Technik, Wirtschaft, Sozialwesen

Fachbereich Agrarwirtschaft

1. Ausbildungsziel, Qualifikationsprofil und Tätigkeitsbereich

Ziel der Ausbildung im Fachbereich Agrarwirtschaft ist es, Fachkräfte mit geeigneter Berufsausbildung und Berufserfahrung vorrangig zur Leitung eigener Unternehmen, aber auch für Arbeiten und Führungsaufgaben auf mittlerer Ebene in der Agrarverwaltung und in den der Landwirtschaft vor- und nachgelagerten landwirtschaftsnahen Dienstleistungsunternehmen zu qualifizieren.

Die Absolventen/Absolventinnen müssen u.a. in der Lage sein, selbstständig Probleme ihres Berufsbereiches bzw. Unternehmens zu erkennen, zu analysieren, zu strukturieren, zu beurteilen und Wege zur Lösung dieser Probleme zu finden. Weiterhin müssen sie zu unternehmerischem Denken und verantwortlichem Handeln befähigt sein. Das schließt auch die Fähigkeit ein, Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen (insbesondere Auszubildende) anzuleiten, zu führen, zu motivieren und zu beurteilen. Dabei gewinnt auch die Fähigkeit zur Teamarbeit an Bedeutung. Darüber hinaus verlangen die zunehmende Bedeutung fremdsprachiger Informationen sowie die auch in der Agrarwirtschaft zunehmenden internationalen Verflechtungen fremdsprachliche Kenntnisse.

Auf die erforderliche Spezialisierung reagiert der Fachbereich Agrarwirtschaft durch zunehmende Profilierung und durch Differenzierungsangebote innerhalb des fachrichtungsbezogenen Bereichs bzw. der Ergänzungskurse.

Die betrieblichen Einsatzmöglichkeiten umfassen die Leitung landwirtschaftlicher Betriebe bzw. von Betriebsteilen größerer landwirtschaftlicher Unternehmen sowie Tätigkeiten in den Bereichen: Betriebsorganisation, Beratung, Marketing, Service, Kundendienst und im Management landwirtschaftsbezogener Unternehmen und Verwaltungen.

Die Ausbildung in den Fachschulen für Agrarwirtschaft mit mindestens 1 200 Unterrichtsstunden (Stufe I) erfolgt in den in der Anlage genannten Fachrichtungen. Darauf aufbauend kann eine zweite Stufe einer Fachschule mit mindestens 1 200 Unterrichtsstunden angeboten werden. Die gestuften Bildungsgänge bauen inhaltlich aufeinander auf.

Die Fachschule für Agrarwirtschaft wird auch als Bildungsgang mit mindestens 2 400 Unterrichtsstunden sowie als Fachrichtung in den Fachbereichen Technik und Wirtschaft angeboten. Der Besuch des ersten Jahres der Fachschule für Agrarwirtschaft kann auch der Vorbereitung auf die Meisterprüfung dienen.

2. Aufnahmevoraussetzungen

2.1 Die Aufnahme in eine Fachschule für Agrarwirtschaft erfordert mindestens

- den Abschluss in einem nach BBiG/HwO oder den Bestimmungen der Länder anerkannten für die Zielsetzung der jeweiligen Fachrichtung einschlägigen Ausbildungsberuf und eine entsprechende Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr und den Abschluss der Berufsschule, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand. Die entsprechende Berufstätigkeit (auch in Form eines gelenkten Praktikums) kann während der Fachschulausbildung abgeleistet werden. Die Fachschulausbildung in Vollzeitform verlängert sich dann entsprechend.
oder
- den Abschluss der Berufsschule oder einen gleichwertigen Bildungsstand und eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens 5 Jahren. Hierauf kann der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden.

2.2 Die Länder können festlegen, welche Zugangsberufe für die jeweiligen Fachrichtungen, gegebenenfalls auch die jeweiligen Schwerpunkte, einschlägig sind.

3. Rahmenstundentafeln für die Fachschule für Agrarwirtschaft

3.1 Rahmenstundentafel der Fachschule für Agrarwirtschaft mit mindestens 2 400 Unterrichtsstunden

Lernbereiche Zeitrichtwerte in
Unterrichtsstunden
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 400 - 600
Fachrichtungsbezogener Lernbereich 1 800 - 2 000
Insgesamt 1 200

3.2 Rahmenstundentafel der Fachschule für Agrarwirtschaft mit mindestens 1 200 Unterrichtsstunden (Stufe I und Stufe II)

Lernbereiche Zeitrichtwerte in
Unterrichtsstunden
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 200 - 300
Fachrichtungsbezogener Lernbereich 900 - 1 000
Insgesamt 1 200

4. Abschlussprüfung

Die Prüfung für die Fachschule mit mindestens 1 200 Unterrichtsstunden (Stufe I) erfolgt unter folgenden Bedingungen:

4.1 Die schriftliche Prüfung soll in mindestens zwei Fächern durchgeführt werden.

4.2 Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung soll mindestens 6 Zeitstunden betragen.

4.3 Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Unterrichtsfächer erstrecken.

4.4 Die Dauer einer praktischen Prüfung richtet sich nach den Anforderungen der jeweiligen Fachrichtung.

5. Berufsbezeichnung und Berechtigungen

Mit dem Abschlusszeugnis für die Fachschule mit mindestens 1 200 Unterrichtsstunden (Stufe I) ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Wirtschafter/Staatlich geprüfte Wirtschafterin” unter Angabe der Fachrichtung zu führen. Der erfolgreiche Abschluss berechtigt zum Eintritt in das zweite Jahr des entsprechenden Fachschulbildungsganges oder in eine als Aufbauform geführte einjährige Fachschule, sofern die übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Mit dem Abschlusszeugnis der Fachschule mit mindestens 2 400 Unterrichtsstunden bzw. der Fachschule mit mindestens 1 200 Unterrichtsstunden (Stufe II) ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt/Staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin” zu führen.

Fachbereich Gestaltung

1. Ausbildungsziel, Qualifikationsprofil und Tätigkeitsbereich

Ziel der Ausbildung im Fachbereich Gestaltung ist es, Fachkräfte mit geeigneter Berufsausbildung und Berufserfahrung zu produkt- bzw. handwerksgerechter Gestaltung, für Aufgaben im mittleren Führungsbereich von Unternehmen und zur unternehmerischen Selbstständigkeit zu befähigen.

Die Absolventen/Absolventinnen müssen in der Lage sein, Entwurfs- und Fertigungsaufgaben produkt- und marktbezogen selbstständig zu bearbeiten und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte zu lösen. Die Fähigkeiten der künstlerischen, modischen Gestaltung und der handwerklich, technischen Realisierung bedingen einander und sind in vielfältiger Weise miteinander verbunden und aufeinander bezogen.

Der Fachbereich Gestaltung hat einen hohen Differenzierungsgrad; je nach Tätigkeitsbereich steht das Entwerfen, das Gestalten oder die werktechnische Realisierung im Vordergrund.

Die Ausbildung berücksichtigt künstlerische sowie fertigungstechnische und gegebenenfalls modische Aspekte.

2. Aufnahmevoraussetzungen

2.1 Die Aufnahme in eine Fachschule für Gestaltung erfordert mindestens

- den Abschluss in einem nach BBiG/HwO oder den Bestimmungen der Länder anerkannten für die Zielsetzung der jeweiligen Fachrichtung einschlägigen Ausbildungsberuf und eine entsprechende Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr und den Abschluss der Berufsschule, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand. Die entsprechende Berufstätigkeit (auch in Form eines gelenkten Praktikums) kann während der Fachschulausbildung abgeleistet werden. Die Fachschulausbildung in Vollzeitform verlängert sich dann entsprechend.
oder
- den Abschluss der Berufsschule oder einen gleichwertigen Bildungsstand und eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens 5 Jahren. Hierauf kann der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden.

2.2 Die Länder können festlegen, welche Zugangsberufe für die jeweiligen Fachrichtungen, gegebenenfalls auch die jeweiligen Schwerpunkte, einschlägig sind.

3. Rahmenstundentafel für die Fachschule für Gestaltung mit mindestens 2 400 Unterrichtsstunden

Lernbereiche Zeitrichtwerte in
Unterrichtsstunden
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 400 - 600
Fachrichtungsbezogener Lernbereich 1800 - 2 000
Insgesamt 2 400

4. Abschlussprüfung

Abweichend von Ziffer 9.4 (Teil I) kann anstelle der schriftlichen Facharbeit mit anschließender Präsentation eine praktische Prüfung durchgeführt werden.

5. Berufsbezeichnung

Mit dem Abschlusszeugnis ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Gestalter/Staatlich geprüfte Gestalterin” zu führen.

Fachbereich Technik

1. Ausbildungsziel, Qualifikationsprofil und Tätigkeitsbereich

Ziel der Ausbildung im Fachbereich Technik ist es, Fachkräfte mit einschlägiger Berufsausbildung und Berufserfahrung für die Lösung technisch-naturwissenschaftlicher Problemstellungen für Führungsaufgaben im betrieblichen Management auf der mittleren Führungsebene sowie für die unternehmerische Selbstständigkeit zu qualifizieren.

Die Ausbildung orientiert sich an den Erfordernissen der beruflichen Praxis und befähigt die Absolventen/Absolventinnen, den technologischen Wandel zu bewältigen und die sich daraus ergebenden Entwicklungen der Wirtschaft mitzugestalten.

Der Umsetzung neuer Technologien - verbunden mit der Fähigkeit kostenbewusst zu handeln und Fremdsprachenkenntnisse anzuwenden - wird deshalb auf der Basis des fachrichtungsspezifischen Vertiefungswissens in der Ausbildung besonderer Wert beigemessen. Der Fähigkeit, Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen anzuleiten, zu führen, zu motivieren und zu beurteilen sowie der Fähigkeit zur Teamarbeit kommen im Zusammenhang mit den speziellen fachlichen Kompetenzen große Bedeutung zu.

Die Absolventen/Absolventinnen müssen vor diesem Hintergrund in der Lage sein, im Team und selbstständig Probleme des entsprechenden Aufgabenbereiches zu erkennen, zu analysieren, zu strukturieren, zu beurteilen und Wege zur Lösung dieser Probleme in wechselnden Situationen zu finden.

2. Aufnahmevoraussetzungen

2.1 Die Aufnahme in die Fachschule für Technik erfordert mindestens

- den Abschluss in einem nach BBiG/HwO oder den Bestimmungen der Länder anerkannten für die Zielsetzung der jeweiligen Fachrichtung einschlägigen Ausbildungsberuf und eine entsprechende Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr und den Abschluss der Berufsschule, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand. Die entsprechende Berufstätigkeit (auch in Form eines gelenkten Praktikums) kann während der Fachschulausbildung abgeleistet werden. Die Fachschulausbildung in Vollzeitform verlängert sich dann entsprechend.
oder
- den Abschluss der Berufsschule oder einen gleichwertigen Bildungsstand und eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens 5 Jahren. Hierauf kann der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden.

2.2 Für den Zugang zu den Fachrichtungen Nautik und Schiffsbetriebstechnik finden abweichend von Ziffer 2.1 die Bestimmungen der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung (SchOffzAusbV) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

2.3 Die Länder können festlegen, welche Zugangsberufe für die jeweiligen Fachrichtungen, gegebenenfalls auch die jeweiligen Schwerpunkte, einschlägig sind.

3. Rahmenstundentafel für die Fachschule für Technik mit mindestens 2 400 Unterrichtsstunden

Lernbereiche Zeitrichtwerte in
Unterrichtsstunden
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 400 - 600
Fachrichtungsbezogener Lernbereich 1800 - 2 000
Insgesamt 2 400

4. Berufsbezeichnungen

Mit dem Abschlusszeugnis ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin” zu führen.

Fachbereich Wirtschaft

1. Ausbildungsziel, Qualifikationsprofil und Tätigkeitsbereich

Ziel der Ausbildung im Fachbereich Wirtschaft ist es, Fachkräfte mit geeigneter Berufsausbildung und Berufserfahrung für betriebswirtschaftliche branchen-/funktionsbezogene Tätigkeiten und Führungsaufgaben auf mittlerer Ebene in größeren Unternehmen sowie für die unternehmerische Selbstständigkeit zu qualifizieren.

Der Tätigkeitsbereich der Absolventen/Absolventinnen umfasst die Schnittstelle von betriebspolitischen, planerisch-gestaltenden Entscheidungsvorgaben einerseits und für ihre Umsetzung erforderlichen ausführenden Maßnahmen und Tätigkeiten andererseits. Bei der Einführung neuer betrieblicher Organisationsstrukturen, neuer Technologien oder der Festlegung neuer, marktabhängiger Ziele obliegt ihm/ihr die Aufgabe einer möglichst reibungslosen Realisierung im eigenen Zuständigkeitsbereich.

Die Absolventen/Absolventinnen müssen in der Lage sein, mit der übergeordneten Entscheidungsebene und Mitarbeitern/ Mitarbeiterinnen im Team produktiv zusammenzuarbeiten und die im Rahmen seines/ihres betrieblichen Verantwortungsbereichs erforderlichen außerbetrieblichen Kontakte zu pflegen und zu nutzen. Dies setzt eine umfassende Kommunikationsfähigkeit voraus, die auch die Fähigkeit der Problemdarstellung, zum Berichten, zur Beschreibung eigener Vorstellungen und Ideen einschließt. Die Fähigkeit, Fremdsprachenkenntnisse in Erfüllung betrieblicher Aufgaben gezielt anzuwenden, gewinnt angesichts der zunehmenden internationalen Verflechtung immer mehr an Bedeutung.

Der Fachbereich Wirtschaft kann branchenspezifisch, funktionsspezifisch oder allgemein-betriebswirtschaftlich ausgerichtet sein.

2. Aufnahmevoraussetzungen

2.1 Die Aufnahme in eine Fachschule für Wirtschaft erfordert mindestens

- den Abschluss in einem nach BBiG/HwO oder den Bestimmungen der Länder anerkannten für die Zielsetzung der jeweiligen Fachrichtung einschlägigen Ausbildungsberuf und eine entsprechende Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr und den Abschluss der Berufsschule, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Berufsschulbesuch bestand. Die entsprechende Berufstätigkeit (auch in Form eines gelenkten Praktikums) kann während der Fachschulausbildung abgeleistet werden. Die Fachschulausbildung in Vollzeitform verlängert sich dann entsprechend.
oder
- den Abschluss der Berufsschule oder einen gleichwertigen Bildungsstand und eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens 5 Jahren. Hierauf kann der Besuch einer einschlägigen Berufsfachschule angerechnet werden.

2.2 Die Länder können festlegen, welche Berufe für die jeweiligen Fachrichtungen, gegebenenfalls auch die jeweiligen Schwerpunkte, einschlägig sind.

2.3 In der Fachrichtung Hauswirtschaft wird abweichend von den vorgenannten Bedingungen zugelassen, wer

- einen mittleren Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss
und
- entweder eine abgeschlossene, einschlägige Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von 3 Jahren
- oder den Abschluss einer Berufsfachschule einschlägiger Fachrichtung und eine mindestens zweijährige berufliche Tätigkeit oder ein mindestens einjähriges Praktikum in hauswirtschaftlichen Mittel- oder Großbetrieben

nachweist.

An die Stelle der Berufsausbildung nach Satz 1 kann eine einschlägige für den Besuch der Fachschule förderliche Berufstätigkeit von mindestens 5 Jahren treten. Hierauf kann die selbstständige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes mit bis zu 2 Jahren angerechnet werden.

3. Rahmenstundentafel für die Fachschule für Wirtschaft mit mindestens 2 400 Unterrichtsstunden

Lernbereiche Zeitrichtwerte in
Unterrichtsstunden
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 400 - 600
Fachrichtungsbezogener Lernbereich 1800 - 2 000
Insgesamt 2 400

4. Berufsbezeichnung

Mit dem Abschlusszeugnis ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Betriebswirt/Staatlich geprüfte Betriebswirtin” bzw. in der Fachrichtung Hauswirtschaft die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter/Staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin” zu führen.

Fachbereich Sozialwesen

Fachrichtung Sozialpädagogik und Fachrichtung Heilerziehungspflege

1. Ausbildungsziel und Qualifikationsprofil der Fachrichtung Sozialpädagogik

Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgaben zu übernehmen und in allen sozialpädagogischen Bereichen als Erzieher oder Erzieherin selbstständig und eigenverantwortlich tätig zu sein.

Kinder und Jugendliche zu erziehen, zu bilden und zu betreuen, erfordert Fachkräfte4)

- die das Kind und den Jugendlichen in seiner Personalität und Subjektstellung sehen;
- die Kompetenzen, Entwicklungsmöglichkeiten und Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen in den verschiedenen Altersgruppen erkennen und entsprechende pädagogische Angebote planen, durchführen, dokumentieren und auswerten können;
- die als Personen über ein hohes pädagogisches Ethos, menschliche Integrität sowie gute soziale und persönliche Kompetenzen und Handlungsstrategien zur Gestaltung der Gruppensituation verfügen;
- die im Team kooperationsfähig sind;
- die aufgrund didaktisch-methodischer Fähigkeiten die Chancen von ganzheitlichem und an den Lebensrealitäten der Kinder und Jugendlichen orientiertem Lernen erkennen und nutzen können;
- die in der Lage sind, sich im Kontakt mit Kindern und Jugendlichen wie auch mit Erwachsenen einzufühlen, sich selbst zu behaupten und Vermittlungs- und Aushandlungsprozesse zu organisieren;
- die als Rüstzeug für die Erfüllung der familienergänzenden und -unterstützenden Funktion über entsprechende Kommunikationsfähigkeit verfügen;
- die aufgrund ihrer Kenntnisse von sozialen und gesellschaftlichen Zusammenhängen die Lage von Kindern, Jugendlichen und ihren Eltern erfassen und die Unterstützung in Konfliktsituationen leisten können;
- die Kooperationsstrukturen mit anderen Einrichtungen im Gemeinwesen entwickeln und aufrechterhalten können;
- die in der Lage sind, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen sowie den Anforderungen einer zunehmenden Wettbewerbssituation der Einrichtungen und Dienste und einer stärkeren Dienstleistungsorientierung zu entsprechen;
- die über didaktische Kompetenzen verfügen, um bereits bei Kindern im Kindergarten/Vorschulalter Interesse an mathematisch-naturwissenschaftlichtechnischen Sachverhalten zu wecken;
- die in der Lage sind, die körperliche und motorische Leistungsfähigkeit im vorschulischen Bereich zu fördern.

2. Ausbildungsziel und Qualifikationsprofil der Fachrichtung Heilerziehungspflege

Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, selbstständig und eigenverantwortlich Menschen, deren personale und soziale Identität und Integration durch Beeinträchtigungen oder Behinderungen erschwert ist, zu begleiten, zu betreuen, zu pflegen und deren Persönlichkeitsentwicklung, Bildung, Sozialisation und Rehabilitation zu fördern.

Menschen, deren personale und soziale Identität und Integration durch Beeinträchtigungen oder Behinderungen erschwert ist (im Folgenden Adressaten genannt), erfordern zur Beratung, Begleitung, Pflege und Bildung Fachkräfte,

- die heilerziehungspflegerischen Aufgaben nach wissenschaftlichen Erkenntnissen fachlich kompetent und bedarfsgerecht erfüllen;
- die als Personen über ein hohes berufliches Ethos, menschliche Integrität sowie die erforderlichen sozialen und persönlichen Kompetenzen und Handlungsstrategien zur Gestaltung der heilerziehungspflegerischen Arbeit sowohl mit Gruppen als auch mit Einzelnen verfügen;
- die professionell die Chancen ganzheitlichen und an den Lebensrealitäten der Adressaten orientierten Handelns erkennen und insbesondere für aktivierende Pflege nutzen;
- die die Erhaltung oder Wiedergewinnung einer möglichst selbstständigen Lebensführung unter Berücksichtigung der individuellen Lebenssituation und der Biografie des Adressaten unterstützen;
- die Kompetenzen, Entwicklungsmöglichkeiten und Bedürfnisse der Adressaten erkennen und entsprechende heilerziehungspflegerische Angebote planen, durchführen, dokumentieren und auswerten;
- die aufgrund ihrer Kenntnisse von sozialen und gesellschaftlichen Zusammenhängen die Lage der Adressaten und ihrer Umgebung erfassen und Unterstützung in Konfliktsituationen leisten;
- die für die Erfüllung der heilerziehungspflegerischen Aufgaben über eine entsprechende Kommunikationsfähigkeit verfügen;
- die im Team kooperationsfähig sind und partnerschaftlich zusammenarbeiten;
- die Kooperationsstrukturen mit anderen Einrichtungen im Gemeinwesen entwickeln und aufrechterhalten;
- die in der Lage sind, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen sowie den Anforderungen einer zunehmenden Wettbewerbssituation der Einrichtungen und Dienste und einer stärkeren Dienstleistungsorientierung zu entsprechen.

3. Aufnahmevoraussetzungen

Zur Ausbildung wird zugelassen, wer

- einen mittleren Schulabschluss5) oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss nachweist und
- über eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine in Abhängigkeit von der Dauer der Ausbildung nach den Bestimmungen der Länder als gleichwertig anerkannte Qualifizierung verfügt.

4. Ausbildungsdauer und Ausbildungsstätten

Der gesamte Ausbildungsweg dauert unter Einbeziehung der beruflichen Vorbildung in der Regel fünf Jahre, mindestens jedoch vier Jahre. Er enthält eine in der Regel dreijährige, mindestens jedoch zweijährige Ausbildung an einer Fachschulen6). Eine Teilzeitausbildung dauert entsprechend länger. Die praktische Ausbildung findet in unterschiedlichen sozialpädagogischen bzw. heilerziehungspflegerischen Tätigkeitsfeldern statt.

5. Inhalt der Ausbildung

Die Ausbildung umfasst mindestens 2 400 Unterrichtsstunden und mindestens 1 200 Stunden Praxis in sozialpädagogischen bzw. heilerziehungspflegerischen Tätigkeitsfeldern. Bis zu 600 Stunden des praktischen Anteils können für die Fachrichtung für Sozialpädagogik aus einer zweijährigen einschlägigen vollzeitschulischen Vorbildung und für die Fachrichtung für Heilerziehungspflege aus einer einjährigen einschlägigen Vorbildung in die Ausbildung eingebracht werden. An der Fachschule für Heilerziehungspflege können weitere 500 Stunden gelenkte Fachpraxis auf die 2 400 Unterrichtsstunden angerechnet werden.

6. Didaktisch-methodische Grundsätze

Die Qualifizierung erfordert eine prozesshafte Ausbildung in enger Verzahnung der unterschiedlichen Lernorte.

Zur vertiefenden Auseinandersetzung mit eigenen und fremden Erwartungen an die Tätigkeit in sozialpädagogischen bzw. heilerziehungspflegerischen Arbeitsfeldern ist im Verlauf der Ausbildung ein Konzept der Berufsrolle zu entwickeln.

Durch Analyse und Überprüfung der eigenen Reaktionsmuster und Einschätzungsmöglichkeiten sind

- Konzepte zu entwickeln, die die angehenden Erzieher und Erzieherinnen befähigen, ihr sozialpädagogisches Handeln auf der Grundlage eines reflektierenden Fremdverstehens zu begründen bzw.
- Konzepte für heilerziehungspflegerisches Handeln sowie die Fähigkeiten zu entwickeln, eigenverantwortlich und zielorientiert adressatenbezogene Betreuungs- und Pflege- sowie Bildungs- und Erziehungsprozesse zu gestalten und zu begründen.

In der Fachschule für Sozialpädagogik ist im Verlauf der Ausbildung die Fähigkeit zu entwickeln, eigenverantwortlich und zielorientiert bei Kindern und Jugendlichen Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsprozesse zu gestalten.

Zur Professionalisierung des eigenen sozialpädagogischen bzw. heilerziehungspflegerischen Handelns bedarf es der Wahrnehmung der beruflichen Tätigkeit als Prozess, in dem es darauf ankommt, Strategien für ein selbstständiges und eigenverantwortliches Handeln zu entwickeln, sie zu dokumentieren und zu überprüfen und dabei gleichzeitig die wechselnden Anforderungen der Praxis zu berücksichtigen.

7. Abschlussprüfung

Zusätzlich ist durch ein geeignetes Verfahren festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer bzw. die Prüfungsteilnehmerin die in der Ausbildung erworbenen Qualifikationen in der praktischen sozialpädagogischen bzw. heilerziehungspflegerischen Arbeit umsetzen kann.

8. Berufsbezeichnung

Wer die Abschlussprüfung bestanden hat und die weiteren nach den Bestimmungen der Länder erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, erhält ein Abschlusszeugnis. Das Abschlusszeugnis ist eine Voraussetzung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Erzieher/Staatlich anerkannte Erzieherin” bzw. „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger/ Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin”. Verfahrensregelungen hierzu treffen die Länder.

9. Rahmenstundentafel für die Fachrichtung Sozialpädagogik und die Fachrichtung Heilerziehungspflege mit mindestens 2 400 Unterrichtsstunden und 1 200 Stunden Praxis

Lernbereiche Zeitrichtwerte in Unterrichtsstunden
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich mindestens 3607)
Fachrichtungsbezogener Lernbereich mindestens 1 8007)
Praxis in sozialpädagogischen bzw. heilerziehungspflegerischen Tätigkeitsfeldern mindestens 1 200
Insgesamt 3 600

Die Ausbildung umfasst folgende Bereiche:

- Fachrichtung Sozialpädagogik
- Kommunikation und Gesellschaft
- Sozialpädagogische Theorie und Praxis
- Musisch-kreative Gestaltung
- Ökologie und Gesundheit
- Organisation, Recht und Verwaltung
- Religion/Ethik nach dem Recht der Länder.
- Fachrichtung Heilerziehungspflege
- Kommunikation und Gesellschaft
- Heilerziehungspflegerische Theorie und Praxis
- Musisch-kreative Gestaltung
- Pflege
- Organisation, Recht und Verwaltung
- Religion/Ethik nach dem Recht der Länder.

Fachbereich Sozialwesen

Fachrichtung Heilpädagogik

1. Ausbildungsziel und Inhalte

Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, als Heilpädagoge/ Heilpädagogin beeinträchtigten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen heilpädagogische Hilfen zu geben.

Die Inhalte der Ausbildung müssen den wesentlichen Anforderungen heilpädagogischer Tätigkeitsbereiche entsprechen. Die Ausbildung umfasst zu gleichen Teilen die folgenden Bereiche:

- Theoretische Grundlagen aus Pädagogik, Psychologie, Soziologie, Medizin und Recht,
- Allgemeine und spezielle Methoden heilpädagogischen Handelns,
- Angeleitete Anwendung in der heilpädagogischen Praxis.

2. Aufnahmevoraussetzungen

Zur Ausbildung wird zugelassen, wer als „Staatlich anerkannter Erzieher/Staatlich anerkannte Erzieherin” oder mit einer im Land als gleichwertig anerkannten Qualifikation eine mindestens einjährige hauptberufliche praktische Tätigkeit in sozial- oder sonderpädagogischen Einrichtungen ausgeübt hat.

3. Rahmenstundentafel für die Fachrichtung für Heilpädagogik mit mindestens 1 800 Unterrichtsstunden

Lernbereiche Zeitrichtwerte in
Unterrichtsstunden
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich 300 - 450
Fachrichtungsbezogener Lernbereich 1 350 - 1 500
Insgesamt 1 800

4. Abschlussprüfung

Zusätzlich zur Abschlussprüfung gemäß Ziffer 9 (Teil I) ist ein Kolloquium im didaktisch-methodischen Anwendungsbereich durchzuführen.

5. Berufsbezeichnung

Mit dem Abschlusszeugnis ist die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannter Heilpädagoge/ Staatlich anerkannte Heilpädagogin” zu führen.


Anlage
- Stand: 3.3.2010 -
(zur Rahmenvereinbarung über Fachschulen)

Liste der Fachrichtungen

Fachbereich Agrarwirtschaft Berufsbezeichnung:
mit mindestens
2 400 Unterrichtsstunden
Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt / Staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin
in Verbindung mit der Fachrichtung
Fachrichtungen  
Dorfhilfe und soziales Management Landbau9)
Forstwirtschaft Landwirtschaft
Gartenbau Milch- und Molkereiwirtschaft
Hauswirtschaft
Ländliche Hauswirtschaft8)
Weinbau und Önologie9)
   
Fachbereich Agrarwirtschaft Berufsbezeichnung:
mit mindestens 1 200 Unterrichtsstunden in der Stufe I Staatlich geprüfter Wirtschafter / Staatlich geprüfte Wirtschafterin
in Verbindung mit der Fachrichtung
Fachrichtungen  
Agrarwirtschaft Ländliche Hauswirtschaft
Floristik Landbau
Forstwirtschaft Landwirtschaft
Gartenbau Milch- und Molkereiwirtschaft
Garten- und Landschaftsbau Weinbau- und Kellerwirtschaft
Hauswirtschaft Weinbau und Önologie
Hauswirtschaft / Ländliche Hauswirtschaft  
   
Fachbereich Agrarwirtschaft Berufsbezeichnung:
mit mindestens 1 200 Unterrichtsstunden in der Stufe II Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt / Staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin
in Verbindung mit der Fachrichtung
Fachrichtungen  
Hauswirtschaft / Ländliche Hauswirtschaft Landwirtschaft
Landbau9) Weinbau und Önologie9)
   
Fachbereich Gestaltung Berufsbezeichnung:
mit mindestens 2 400 Unterrichtsstunden Staatlich geprüfter Gestalter / Staatlich geprüfte Gestalterin
in Verbindung mit der Fachrichtung
Fachrichtungen  
Blumenkunst / Floristik10) Metallgestaltung
Design und visuelle Kommunikation Mode11)
Edelmetallgestaltung12) Modellistik
Edelstein- und Schmuckgestaltung Möbel- und Innenraumgestaltung
Farbe, Gestaltung, Werbung Produktdesign
Gewandmeister Raumgestaltung und Innenausbau
Farbtechnik und Raumgestaltung Schmuck und Gerät
Glasgestaltung Spielzeuggestaltung
Handwerkliches Gestalten Steingestaltung
Holzgestaltung Werbe- und Mediengestaltung
Keramikgestaltung
Kommunikationsdesign
Werbegestaltung
   
Fachbereich Technik Berufsbezeichnung:
mit mindestens 2 400 Unterrichtsstunden Staatlich geprüfter Techniker / Staatlich geprüfte Technikerin
in Verbindung mit der Fachrichtung
Fachrichtungen  
Abfalltechnik Fahrzeugtechnik
Abwassertechnik Kunststofftechnik
Agrartechnik Kunststoff- und Kautschuktechnik
Augenoptik13) Landbau
Automatisierungstechnik Landwirtschaft
Automatisierungstechnik / Mechatronik Lebensmitteltechnik
Baudenkmalpflege und Altbauerneuerung Lebensmittelverarbeitungstechnik
Bautechnik Ledertechnik
Bekleidungstechnik Leiterplattentechnik
Bergbautechnik Luftfahrttechnik
Biotechnik Maschinentechnik / Maschinenbautechnik
Biogentechnik Mechatronik
Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik Medien
Bohrtechnik Medien und Informationssysteme
Brauwesen und Getränketechnik14) Medizintechnik
Chemietechnik Metalltechnik / Metallbautechnik
Druck- und Medientechnik Milchwirtschaft und Molkereitechnik
Elektrotechnik Mühlenbau, Getreide- und Futtermitteltechnik
Farb- und Lack(ier)technik Museums- und Ausstellungstechnik
Feinwerktechnik Nautik
Fleischereitechnik Papiertechnik
Fototechnik Physiktechnik
Gartenbau Reinigungs- und Hygienetechnik
Gartenbau - Produktion und Vermarktung Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik
Garten- und Landschaftsbau Sanitärtechnik
Galvanotechnik Schiffbautechnik
Gebäudesystemtechnik Schiffsbetriebstechnik
Geologietechnik Schuhtechnik
Gießereitechnik Spreng- und Sicherheitstechnik
Glasbautechnik Steintechnik
Glashüttentechnik Technische Gebäudeausrüstung
Glastechnik Technische Informatik
Hauswirtschaft und Ernährung Textiltechnik
Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik Textilveredelung
Holztechnik Umweltschutztechnik
Hüttentechnik Verfahrenstechnik
Informatik15) Verkehrstechnik
Informatiktechnik Vermessungstechnik
Informationstechnik Versorgungstechnik
Kältetechnik Waldwirtschaft
Kälteanlagentechnik Wasser- und Abfallwirtschaft
Karosserie- und Fahrzeugtechnik Wasserversorgungstechnik
Karosserie- und Fahrzeugbautechnik Weinbau und Kellerwirtschaft
Keramiktechnik Werkstofftechnik
Korrosionsschutztechnik Windenergietechnik
   
Fachbereich Wirtschaft Berufsbezeichnung:
mit mindestens 2 400 Unterrichtsstunden Staatlich geprüfter Betriebswirt / Staatlich geprüfte Betriebswirtin bzw. Staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter / Staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin
in Verbindung mit der Fachrichtung
Fachrichtungen  
Agrarwirtschaft Informatik17)
Außenhandel Informationsverarbeitung und Informationsmanagement
Betriebswirtschaft Internationale Wirtschaft
Betriebswirtschaft und Unternehmensmanagement Logistik18)
Catering / Systemverpflegung Marketing
Datenverarbeitung / Organisation16) Möbelhandel
Fremdenverkehrswirtschaft Tourismus
Großhaushalt Textilbetriebswirtschaft
Hauswirtschaft Verkehrswirtschaft / Logistik
Hauswirtschaft / Ländliche Hauswirtschaft Wirtschaft
Holzbetriebswirtschaft Wirtschaftsinformatik
Hotel- und Gaststättengewerbe Wohnungswirtschaft (und Realkredit)
Hotelbetriebswirtschaft und Hotelmanagement  
   
Fachbereich Sozialwesen Berufsbezeichnung:
mit mindestens 2 400 Unterrichtsstunden und 1 200 Stunden Praxis Staatlich anerkannter Erzieher / Staatlich anerkannte Erzieherin bzw. Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger / Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin
Fachrichtungen  
Sozialpädagogik Heilerziehungspflege 19)
   
Fachbereich Sozialwesen Berufsbezeichnung:
mit mindestens 1 800 Unterrichtsstunden Staatlich anerkannter Heilpädagoge / Staatlich anerkannte Heilpädagogin
Fachrichtung  
Heilpädagogik  

__________________

1) In einzelnen Ländern wird eine einjährige Fachschule mit mindestens 1 200 Unterrichtsstunden geführt.
2) In Bayern erfolgt die Ausbildung teilweise an Fachakademien.
3) In einzelnen Ländern wird die Fachrichtung Hauswirtschaft als eigenständiger Fachbereich geführt.
4) Vergleiche Beschluss der Jugendministerkonferenz vom 25./26.6.1998.
5) In Einzelfällen kann zur Ausbildung an der Fachschule für Heilerziehungspflege bei besonderer Eignung und entsprechender Berufsausbildung oder entsprechender beruflicher Tätigkeit von dieser Voraussetzung abgewichen werden.
6) Die Erzieherausbildung erfolgt in Nordrhein-Westfalen auch an Berufskollegs in Bildungsgängen, die zur Allgemeinen Hochschulreife führen.
7) Die Differenz zum Mindestgesamtumfang ist länderspezifisch auszugleichen.
8) Abweichende Berufsbezeichnung in Schleswig-Holstein:
Staatlich geprüfter ländlich-hauswirtschaftlicher Betriebsleiter/ Staatlich geprüfte ländlich-hauswirtschaftliche Betriebsleiterin.
9) Abweichende Berufsbezeichnung in Rheinland-Pfalz:
Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin.
10) Abweichende Berufsbezeichnung in Bayern:
Staatlich geprüfter Florist/Staatlich geprüfte Floristin.
11) Abweichende Berufsbezeichnung in Nordrhein-Westfalen:
Staatlich geprüfter Modedesigner/Staatlich geprüfte Modedesignerin.
12) Abweichende Berufsbezeichnung in Hessen:
Staatlich geprüfter Designer/Staatlich geprüfte Designerin.
13) Abweichende Berufsbezeichnung in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Thüringen:
Staatlich geprüfter Augenoptiker/Staatlich geprüfte Augenoptikerin.
14) Abweichende Berufsbezeichnung in Bayern:
Staatlich geprüfter Produktionsleiter/Staatlich geprüfte Produktionsleiterin für Brauwesen und Getränketechnik.
15) Abweichende Berufsbezeichnung in Nordrhein-Westfalen und Thüringen:
Staatlich geprüfter Informatiker/Staatlich geprüfte Informatikerin.
16) Abweichende Berufsbezeichnung in Bayern:
Staatlich geprüfter Wirtschaftsinformatiker/Staatlich geprüfte Wirtschaftsinformatikerin.
17) Abweichende Berufsbezeichnung in Nordrhein-Westfalen:
Staatlich geprüfter Informatiker/Staatlich geprüfte Informatikerin;
abweichende Berufsbezeichnung in Thüringen:
Staatlich geprüfter Wirtschaftsinformatiker/Staatlich geprüfte Wirtschaftsinformatikerin.
18) Abweichende Berufsbezeichnung in Thüringen:
Staatlich geprüfter Logistiker/Staatlich geprüfte Logistikerin.
19) Abweichende Bezeichnung der Fachrichtung in Schleswig-Holstein:
Sonderpädagogik.
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