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Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus gemäß § 69 Abs. 1 NSchG
Erl. v. 29.1.1997 - 306-81 630 (SVBl. 2/1997 S.32) - VORIS 22410 0100 35 079 -, geändert durch RdErl. v. 13.1.2004 (SVBl. 3/2004 S.133, ber. SVBl. 4/2004 S.193)

1. Für Schülerinnen und Schüler, die wegen einer längerfristigen Erkrankung die Schule nicht besuchen können, soll auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers oder nach deren Anhörung von Amts wegen Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus in angemessenem Umfang genehmigt oder angeordnet werden.

Auf Anforderung haben die Erziehungsberechtigten oder hat die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler auf eigene Kosten eine ärztliche oder fachärztliche Bescheinigung über die Art und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung sowie über die Belastbarkeit durch den Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus beizubringen.

2. Eine längerfristige Erkrankung liegt vor,

Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus wird grundsätzlich nicht erteilt, wenn die Schülerin oder der Schüler an einer übertragbaren Krankheit leidet, die eine Ansteckung der Lehrkraft befürchten lässt. Bei meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes in der jeweiligen Fassung kann mit Zustimmung und ggf. Auflagen des zuständigen Gesundheitsamtes der Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus erteilt werden.

Die Genehmigung oder Anordnung ist zu befristen und mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen.

3. Unterricht zu Hause wird in der Regel als Einzelunterricht von einer Lehrkraft der Schule erteilt.

Unterricht im Krankenhaus wird nach Möglichkeit in Gruppen erteilt.

4. Die Wochenstundenzahl ist vor allem abhängig von der Belastbarkeit der Schülerinnen oder Schüler. Sie darf
im 1.Schuljahr bis zu 5,
im 2. und 3.Schuljahr bis zu 6,
im 4.Schuljahr bis zu 10
und ab dem 5.Schuljahr bis zu 12 betragen.

Sie bezieht sich bei Einzelunterricht auf die Schülerin oder den Schüler und bei Unterricht in Gruppen auf die Gruppe.

Der Unterricht orientiert sich unter Berücksichtigung der besonderen Situation an den Rahmenrichtlinien und den dazu gefassten Konferenzbeschlüssen.

5. Zuständig für Entscheidungen über den Unterricht zu Hause ist die Schule.

Zuständig für Entscheidungen über den Unterricht im Krankenhaus ist die Schulbehörde, in deren Gebiet das Krankenhaus liegt.

6. Der Unterricht zu Hause oder im Krankenhaus ist durch schulinterne oder schulübergreifende Personalmaßnahmen im Rahmen der bestehenden Beschäftigungsverhältnisse und der verfügbaren Haushaltsmittel sicherzustellen.

7. Der Erlass "Erteilung von Haus- und Krankenhausuntericht“ vom 22.12.1983 (SVBl. 1984, S.49) ist aufgehoben.

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