Schule und Recht in Niedersachsen

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Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK)
vom 2. Mai 2005 (Nds.GVBl. Nr.10/2005 S.130; SVBl. 6/2005 S.277), geändert durch VO v. 7.6.2011 (Nds.GVBl. Nr.12/2011 S.172; SVBl. 7/2011 S.220), Art.4 der VO v. 5.10.2011 (Nds.GVBl. Nr.23/2011 S.335), Art.1 der VO vom 1.11.2018 (Nds. GVBl. Nr. 15/2018 S. 234; SVBl. 12/2018 S. 694), Art. 3 der VO vom 23.9.2020 (Nds. GVBl. Nr. 33/2020 S. 332; SVBl. 10/2020 S. 482) und Art. 3 der VO vom 25.1.2022 (Nds. GVBl. Nr. 4/2022 S. 63; SVBl. 3/2022 S. 126) - VORIS 22410 -

Aufgrund des § 11 Abs. 9 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 2, des § 13 Abs. 4 und des § 60 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 6 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 3.März 1998 (Nds.GVBl. S.137), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22.April 2005 (Nds.GVBl. S.110), wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Vorkurs, die Einführungsphase und die Qualifikationsphase des Abendgymnasiums und des Kollegs.

§ 2
Organisation der Schule und Aufnahme in die Schule

(1) 1Die einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifikationsphase des Abendgymnasiums und des Kollegs sind jeweils in Schulhalbjahre gegliedert. 2Die Schulen können Vorkurse einrichten, die am Abendgymnasium zwei Schulhalbjahre und am Kolleg ein Schulhalbjahr umfassen.

(2) Zum Besuch der Einführungsphase des Abendgymnasiums und des Kollegs ist berechtigt, wer

  1. eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweisen kann,
  2. im ersten Halbjahr des Schuljahres, in dem die Aufnahme erfolgt, das 19. Lebensjahr vollendet und
  3. den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss erworben oder einen Vorkurs nach § 9 erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Das Führen eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 gleichgestellt.

(4) Eine durch Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann auf die Zeit der Berufstätigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 angerechnet werden.

(5) Wer die Fachhochschulreife oder die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe oder des Beruflichen Gymnasiums erworben hat und nach § 5 Abs. 2 und 4 nicht verpflichtet ist, am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilzunehmen, kann unmittelbar in das erste Schulhalbjahr der Qualifikationsphase aufgenommen werden.

(6) Die Schulbehörde kann die Aufnahme auf Antrag der Schule in begründeten Fällen abweichend von den Absätzen 2 bis 5 zulassen.

§ 3
Verweildauer

(1) 1Der Besuch des Abendgymnasiums oder des Kollegs dauert mindestens zwei und höchstens vier Schuljahre, soweit in den Sätzen 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Wer ohne Besuch der Einführungsphase in die Qualifikationsphase aufgenommen worden ist, kann höchstens drei Schuljahre lang im Abendgymnasium oder im Kolleg verweilen. 3Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung verlängert die Schule die Höchstzeit um ein Schuljahr. 4In Härtefällen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis wegen Krankheit, kann die Schule eine weitere Verlängerung um ein weiteres Schuljahr zulassen.

(2) Wer nicht vor Ablauf der Höchstzeit nach Absatz 1 zur Abiturprüfung zugelassen worden ist, muss die Schule verlassen.

§ 4
Berufstätigkeit

1Der Unterricht des Abendgymnasiums wird während der Einführungsphase und des ersten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase neben einer beruflichen Tätigkeit besucht. 2Tritt während des Schulbesuchs Arbeitslosigkeit ein, so steht dies dem Verbleib am Abendgymnasium nicht entgegen, wenn die Arbeitslosigkeit durch eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit nachgewiesen wird.

§ 5
Fremdsprachenverpflichtungen

(1) 1Wer in die Einführungsphase des Abendgymnasiums oder des Kollegs eintreten will, muss Kenntnisse in der Fremdsprache Englisch besitzen, die dem Anforderungsniveau des Sekundarabschlusses I - Hauptschulabschluss entsprechen. 2Wer die Sprachkenntnisse nach Satz 1 nicht besitzt, muss die Fremdsprache Englisch im Vorkurs (§ 9) belegt und mindestens mit ausreichenden Leistungen abgeschlossen haben.

(2) 1Wer bei der Aufnahme in die Einführungsphase Kenntnisse nachweist, die

  1. in einer ersten Fremdsprache mindestens den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 entsprechen sowie
  2. in einer zweiten Fremdsprache mindestens dem Anforderungsniveau eines vierjährigen aufsteigenden Unterrichts entsprechen, wenn die Leistungen in dieser Fremdsprache am Ende des letzten Schuljahres mit mindestens „ausreichend” bewertet worden sind,

ist verpflichtet, in der Einführungsphase und in der Qualifikationsphase durchgehend am Unterricht in einer dieser Fremdsprachen teilzunehmen. 2Diese Teilnahmeverpflichtung entfällt, wenn eine weitere Fremdsprache gewählt wird und die Belegungsverpflichtungen nach Absatz 4 erfüllt werden.

(3) 1Wer bei der Aufnahme in die Einführungsphase Kenntnisse in der Fremdsprache Englisch auf dem Anforderungsniveau nach Absatz 1 Satz 1 nicht nachweist, aber am Vorkurs im Fach Englisch erfolgreich teilgenommen hat, ist verpflichtet, am Unterricht in der Fremdsprache Englisch in der Einführungs- und in der Qualifikationsphase durchgehend teilzunehmen. 2Dabei darf in der Qualifikationsphase kein Schulhalbjahr mit 0 Punkten abgeschlossen werden.

(4) 1Wer bei der Aufnahme in die Einführungsphase nicht Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 nachweist, muss vom Beginn der Einführungsphase an am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilnehmen, und zwar

  1. bis zum Eintritt in die Qualifikationsphase im Umfang von mindestens zwölf Halbjahreswochenstunden, im Abendgymnasium unter Einschluss eines Schulhalbjahres im Vorkurs verteilt auf mindestens drei, im Kolleg verteilt auf mindestens zwei Schulhalbjahre, wobei die Leistungen am Ende der Einführungsphase mit mindestens 5 Punkten bewertet worden sein müssen, oder
  2. in der Einführungsphase und dem ersten Schuljahr der Qualifikationsphase im Umfang von mindestens sechzehn Halbjahreswochenstunden, wobei in den beiden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase zusammen mindestens 10 Punkte, dabei im zweiten Schulhalbjahr mindestens 5 Punkte erreicht werden müssen, oder
  3. in der Einführungs- und Qualifikationsphase durchgehend, wobei in der Qualifikationsphase kein Schulhalbjahr mit 0 Punkten abgeschlossen werden darf.

2Außerdem ist in der Einführungsphase am Unterricht in der ersten Fremdsprache durchgehend teilzunehmen.

(5) Wer vor der Aufnahme in das Abendgymnasium oder das Kolleg eine ausländische Schule besucht hat, kann seine Verpflichtungen zur ersten oder zweiten Fremdsprache in einer von den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 abweichenden Weise erfüllen, wenn in einer ersten oder zweiten Fremdsprache dadurch ein den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 gleichwertiges Sprachniveau gewährleistet wird. 2Die Entscheidung trifft die Schule.

§ 6
Unterrichtsangebot

1Das Unterrichtsangebot muss an den Anforderungen der §§ 5, 9, 10 und 12 ausgerichtet sein und soll für die Schülerinnen und Schüler Wahlmöglichkeiten vorsehen. 2Die Schule stellt sicher, dass die Belegungsverpflichtungen erfüllt werden können. 3Ein Anspruch auf ein bestimmtes Angebot an Fächern und Schwerpunkten besteht nicht.

§ 7
Ergänzende Teilnahmepflicht

1Eine Teilnahmepflicht besteht auch für Unterricht, für den sich die Schülerin oder der Schüler über die Verpflichtungen und die Pflichtwochenstundenzahl hinaus angemeldet hat. 2In Ausnahmefällen kann die Schule von der Teilnahmepflicht befreien. 3Dieser Unterricht wird dann als „nicht teilgenommen” gewertet.

§ 8
Leistungsbewertung, Studienbuch, Versäumnis

(1) Jede Schülerin und jeder Schüler führt ein Studienbuch, in das die Unterrichtsfächer und die Leistungsbewertungen für die Schulhalbjahre von der Schule einzutragen sind.

(2) 1In jedem Fach wird die Leistung der Schülerin oder des Schülers je Schulhalbjahr mit 0 bis 15 Punkten bewertet. 2Die Punkte sind wie folgt Noten zugeordnet:

sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung 15, 14 oder 13 Punkte,
gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung 12, 11 oder 10 Punkte,
befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung 9, 8 oder 7 Punkte,
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 6, 5 oder 4 Punkte,
mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten 3, 2 oder 1 Punkt,
ungenügend (6) = =eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten 0 Punkte.

3Abweichend von Satz 1 werden die Leistungen der Schülerin oder des Schülers im Vorkurs mit einer in Satz 2 genannten Note bewertet.

(3) In jedem Schulhalbjahr sind in jedem Fach die Leistungen in den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, in der Facharbeit und bei der Mitarbeit im Unterricht unter Berücksichtigung der Unterrichtsziele und der Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers in einer Bewertung zusammenzufassen.

(4) 1Hat die Schülerin oder der Schüler aus einem selbst zu vertretenden Grund Unterricht versäumt und kann deshalb die Leistung in einem Fach nicht bewertet werden, so gilt der Unterricht als mit der Note „ungenügend” abgeschlossen. 2Ist der Grund nicht selbst zu vertreten, so steht die fehlende Möglichkeit der Bewertung in der Einführungsphase der Versetzung nicht entgegen, wenn die Konferenz eine erfolgreiche Mitarbeit im nächsthöheren Schuljahrgang erwartet; in der Qualifikationsphase wird der Unterricht als „nicht teilgenommen” gewertet.

§ 9
Vorkurs

(1) 1Der Unterricht im Vorkurs bereitet auf die Arbeitsweise in der Einführungs- und Qualifikationsphase vor und soll dazu beitragen, die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Einführungsphase zu erfüllen. 2Der Unterricht im Vorkurs gliedert sich in Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht. 3Die Zuordnung der Fächer zum Pflicht-, Wahlpflichtund Wahlunterricht sowie die Teilnahmeverpflichtungen ergeben sich aus der Anlage 1. 4Wer lediglich die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Einführungsphase in Bezug auf die zweite Fremdsprache nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 erfüllen will, kann die Teilnahme auf den Unterricht in dieser Fremdsprache beschränken.

(2) In den Vorkurs kann aufgenommen werden, wer mindestens den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss erworben hat.

(3) 1Für jeden Vorkurs wird eine Vorkurskonferenz eingerichtet. 2Diese stellt fest, ob der Vorkurs erfolgreich abgeschlossen ist.

(4) 1Den Vorkurs hat erfolgreich abgeschlossen, wer

  1. in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik einen Notendurchschnitt von besser als 3,4 erreicht,
  2. in einer Fremdsprache, wenn diese neu zu erlernen ist, mindestens ausreichende Leistungen nachweist und
  3. in jedem der in den Nummern 1 und 2 genannten Fächer mindestens die Note ,ausreichend’ erhalten hat.

2Für das Verfahren gilt § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen (WeSchVO) entsprechend.

(5) Wer den Vorkurs nicht erfolgreich abgeschlossen hat, kann diesen einmal wiederholen.

§ 10
Organisation des Unterrichts und Teilnahmeverpflichtungen in der Einführungsphase

(1) 1Der Unterricht in der Einführungsphase gliedert sich in Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht. 2Die Zuordnung der Fächer zum Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht sowie die Belegungsverpflichtungen ergeben sich für das Abendgymnasium aus der Anlage 2 und für das Kolleg aus der Anlage 3.

(2) 1In der Einführungsphase werden im Rahmen des Wahlunterrichts zusätzlich Arbeitsgemeinschaften, Projekte und zusätzlicher Unterricht zum Ausgleich von Kenntnisdefiziten angeboten. 2Der Unterrichtsumfang ergibt sich für das Abendgymnasium aus der Anlage 2 und für das Kolleg aus der Anlage 3.

§ 11
Versetzung in die Qualifikationsphase

(1) Am Ende der Einführungsphase findet im Abendgymnasium und im Kolleg eine Versetzung statt.

(2) 1Die Schülerin oder der Schüler wird versetzt, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwartet werden kann. 2Von einer erfolgreichen Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers in der Qualifikationsphase ist auszugehen, wenn am Ende der Einführungsphase ihre oder seine Leistungen

  1. in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern mindestens mit 5 Punkten oder
  2. in einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach mit 1, 2, 3 oder 4 Punkten und in allen anderen Pflicht- und Wahlpflichtfächern mindestens mit 5 Punkten

bewertet worden sind. 3Bei einem Wechsel der Fächer ist die Beurteilung in dem Fach zugrunde zu legen, in das gewechselt worden ist. 4Für das Verfahren gilt § 4 Abs. 1 und 2 WeSchVO entsprechend.

(3) 1Sind die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in mehr als einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach mit weniger als 5 Punkten bewertet worden, so können diese Leistungen nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 ausgeglichen werden. 2Bei mindestens mit 5 Punkten bewerteten Leistungen in allen anderen Pflichtund Wahlpflichtfächern können ausgeglichen werden:

  1. mit 1, 2, 3 oder 4 Punkten bewertete Leistungen in zwei Pflicht- oder Wahlpflichtfächern, darunter höchstens in einem der Fächer Deutsch, Mathematik und den Fremdsprachen, durch mit mindestens 6 Punkten bewertete Leistungen in zwei Ausgleichsfächern in der Weise, dass jeweils im Durchschnitt des Faches und des Ausgleichsfaches mindestens 5 Punkte erreicht werden, oder
  2. mit 0 Punkten bewertete Leistungen in einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach, jedoch nicht in den Fächern Deutsch, Mathematik und den Fremdsprachen, durch mindestens mit 10 Punkten bewertete Leistungen in einem Ausgleichsfach oder durch mit 8 oder 9 Punkten bewertete Leistungen in zwei Ausgleichsfächern.

3Ausgleichsfach kann nur ein Fach sein, für das in der Anlage 2 für das Abendgymnasium und in der Anlage 3 für das Kolleg höchstens eine Wochenstunde weniger vorgeschrieben ist als für das Fach, in dem die Leistungen ausgeglichen werden sollen. 4Leistungen in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik können nur untereinander ausgeglichen werden. 5§ 5 Abs. 2 WeSchVO gilt entsprechend.

(4) 1Der Schülerin oder dem Schüler, der oder dem die Versetzung in die Qualifikationsphase versagt worden ist, kann die Einführungsphase nur einmal wiederholen. 2In Härtefällen, die die Schülerin oder der Schüler nicht zu vertreten hat, kann die Schule Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

§ 12
Organisation des Unterrichts in der Qualifikationsphase

(1) Die Schule stellt sicher, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung in der Qualifikationsphase erfüllt werden können.

(2) 1In der Qualifikationsphase entscheidet sich die Schülerin oder der Schüler im Rahmen des Angebots der Schule, und zwar

  1. am Abendgymnasium für
    a)
    den sprachlichen Schwerpunkt mit einer fortgeführten Fremdsprache und Deutsch,
    b)
    den gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt mit Geschichte und einem der Fächer Deutsch, fortgeführte Fremdsprache oder Mathematik oder
    c)
    den mathematisch-naturwissenschaftlichen Schwerpunkt mit einer Naturwissenschaft und Mathematik,
  2. am Kolleg für
    a)
    den sprachlichen Schwerpunkt mit zwei fortgeführten Fremdsprachen oder mit einer fortgeführten Fremdsprache und Deutsch,
    b)
    den musisch-künstlerischen Schwerpunkt mit Musik und Deutsch oder mit Kunst und Deutsch oder mit Musik und Mathematik oder mit Kunst und Mathematik,
    c)
    den gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt mit Geschichte und einem weiteren Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld oder
    d)
    den mathematisch-naturwissenschaftlichen Schwerpunkt mit zwei Naturwissenschaften oder mit einer Naturwissenschaft und Mathematik oder mit einer Naturwissenschaft und Informatik oder mit Mathematik und Informatik.

2Der Unterricht wird in Kern-, Schwerpunkt-, Ergänzungs- und Wahlfächern, im Kolleg zusätzlich im Seminarfach erteilt. 3Die Kennzeichnung der Fächer als Kern-, Schwerpunkt-, Ergänzungs-, und Wahlfächer sowie die Zuordnung der Fächer zu den Schwerpunkten ergeben sich für das Abendgymnasium aus der Anlage 4 und für das Kolleg aus der Anlage 5. 4Der Unterricht wird in Schulhalbjahresabschnitten erteilt, die thematisch bestimmt sind. 5In den beiden Schwerpunktfächern und in dem von der Schule als drittes Prüfungsfach nach § 13 Abs. 4 bestimmten Fach wird der Unterricht auf erhöhtem Anforderungsniveau erteilt.

(3) Die Schule kann dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fächer zuordnen, die mit der Wahl des Schwerpunkts verbindlich zu belegen sind.

(4) 1Die Schule hat den sprachlichen und den mathematisch-naturwissenschaftlichen Schwerpunkt anzubieten; sie soll am Abendgymnasium außerdem den gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt, am Kolleg außerdem den musisch-künstlerischen und den gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt anbieten. 1Ein Schwerpunkt darf nur dann mehrfach eingerichtet werden, wenn die beiden Schwerpunkte nach Satz 1 Halbsatz 1 eingerichtet sind.

(5) 1Im Seminarfach am Kolleg stehen fachübergreifende und fächerverbindende Problemstellungen und die Einübung verschiedener Methoden im Vordergrund. 2Es sind verschiedene Arbeitsformen sowie Verfahren der Präsentation und der Erörterung von Ergebnissen anzuwenden. 3Fachübergreifende und fächerverbindende Themen- und Aufgabenstellungen werden von einem Fach oder mehreren Fächern der Anlage 5 ausgehend behandelt. 4Im Seminarfach wird von jeder Schülerin oder jedem Schüler in einem der Schulhalbjahre eine Facharbeit geschrieben.

§ 13
Aufgabenfelder, Prüfungsfächer

(1) 1Die Fächer sind gemäß der Anlage 6

  1. dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld A),
  2. dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld B) oder
  3. dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld C)

zugeordnet. 2Das Fach Sport und das Seminarfach sind keinem Aufgabenfeld zugeordnet.

(2) 1Für die Abiturprüfung sind fünf Prüfungsfächer als erstes, zweites, drittes, viertes und fünftes Prüfungsfach zu wählen. 2Als erstes, zweites und drittes Prüfungsfach können nur Fächer gewählt werden, die mit fünf Wochenstunden unterrichtet werden. 3Als viertes und fünftes Prüfungsfach können nur Fächer gewählt werden, die mit drei Wochenstunden unterrichtet werden; § 5 Abs. 4 Satz 1 bleibt unberührt. 4Im ersten bis vierten Prüfungsfach wird eine schriftliche, im fünften Prüfungsfach eine mündliche Abiturprüfung abgelegt. 5Die Fächer können nach Maßgabe der Absätze 3 bis 8 und der Anlage 6 im Rahmen des Angebots der Schule gewählt werden. 6Die Prüfungsfächer müssen vor dem Eintritt in die Qualifikationsphase gewählt und durchgehend belegt werden; davon kann die Schule in begründeten Fällen bei der Wähl des vierten und fünften Prüfungsfaches eine Ausnahme zulassen.

(3) Als erstes und zweites Prüfungsfach sind die beiden Schwerpunktfächer, im gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt im Kolleg neben dem Schwerpunktfach Geschichte jedoch eines der Fächer Deutsch, fortgeführte Fremdsprache, Mathematik oder Naturwissenschaft zu wählen.

(4) Unter den fünf Prüfungsfächern müssen sein

  1. im Abendgymnasium
    a)
    aus jedem Aufgabenfeld mindestens ein Prüfungsfach,
    b)
    drei der vier Fächer Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Naturwissenschaft und
    c)
    das erste bis dritte Prüfungsfach mit erhöhtem Anforderungsniveau, wobei das dritte Prüfungsfach ein weiteres Fach nach Bestimmung der Schule ist,
  2. im Kolleg
    a)
    aus jedem Aufgabenfeld mindestens ein Prüfungsfach,
    b)
    zwei der drei Fächer Deutsch, Fremdsprache und Mathematik und
    c)
    das erste bis dritte Prüfungsfach mit erhöhtem Anforderungsniveau, wobei das dritte Prüfungsfach im gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt das zweite Schwerpunktfach, in den übrigen Schwerpunkten ein weiteres Fach nach Bestimmung der Schule ist.

(5) 1Prüfungsfach kann nur ein Fach sein, in dem die Schülerin oder der Schüler mindestens ein Schulhalbjahr lang in der Einführungsphase am Unterricht teilgenommen hat. 2Eine Fremdsprache kann nur dann Prüfungsfach sein, wenn die Schülerin oder der Schüler in der Einführungsphase in beiden Schulhalbjahren am Unterricht teilgenommen hat. 3Die Schule kann von den Sätzen 1 und 2 Ausnahmen zulassen.

(6) 1Sport kann nur als fünftes Prüfungsfach und nur gewählt werden, wenn es mit vier Wochenstunden unterrichtet wird. 2Sport kann als Prüfungsfach nur wählen, wer in der Einführungsphase in beiden Schulhalbjahren Unterricht in Sport mit zwei Wochenstunden besucht hat, der zu gleichen Teilen aus Sportpraxis und Sporttheorie besteht, und eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt hat. 3Tritt bis zum Ende des ersten Schuljahres der Qualifikationsphase Sportunfähigkeit ein, so ist anstelle von Sport ein anderes fünftes Prüfungsfach zu wählen. 4Im Prüfungsfach Sport werden Sportpraxis und Sporttheorie unterrichtet.

(7) 1Eine neu begonnene Fremdsprache kann nur als viertes oder fünftes Prüfungsfach gewählt werden. 2Darstellendes Spiel kann nur als fünftes Prüfungsfach und nur gewählt werden, wenn Kunst oder Musik nicht als Prüfungsfach gewählt worden ist.

(8) 1Im vierten Prüfungsfach tritt auf Verlangen des Prüflings an die Stelle der schriftlichen Abiturleistung eine besondere Lernleistung nach § 11 der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK). 2Abweichend von Satz 1 und Absatz 2 Satz 4 kann im Abendgymnasium mit einer von der Schule beantragten Zustimmung der obersten Schulbehörde die besondere Lernleistung für alle Prüflinge an die Stelle der schriftlichen Abiturleistung im vierten Prüfungsfach treten. 3Die mündliche Prüfung im fünften Prüfungsfach wird auf Verlangen des Prüflings in Form einer Präsentationsprüfung (§ 10 Abs. 2 AVO-GOBAK) durchgeführt.

(9) Prüfungsfachkombinationen, die im Abendgymnasium nach § 15 Abs. 5 AVO-GOBAK zu mehr als 24 und im Kolleg nach § 15 Abs. 6 AVO-GOBAK zu mehr als 32 in die Gesamtqualifikation einzubringenden Schulhalbjahresergebnissen führen, sind nicht zulässig.

§ 14
Belegungsverpflichtungen in der Qualifikationsphase

(1) 1Die Belegungsverpflichtungen in der Qualifikationsphase ergeben sich für das Abendgymnasium aus der Anlage 4 und für das Kolleg aus der Anlage 5. 2Die Schülerinnen und Schüler haben im Durchschnitt mindestens 22 Wochenstunden am Abendgymnasium und 30 Wochenstunden am Kolleg zu belegen. 3Die Prüfungsfächer sind durchgehend zu belegen. 4Die Ergänzungsfächer sind vor Beginn eines jeden Schuljahres für die folgenden zwei Schulhalbjahre zu belegen. 5Die Wahlfächer sind jeweils mindestens für ein Schulhalbjahr zu belegen.

(2) Die Belegungsverpflichtung in einem Fach kann jeweils nur für ein Schulhalbjahr durch die Belegung eines polyvalenten Faches erfüllt werden; in derselben Naturwissenschaft kann diese für zwei Schulhalbjahre erfüllt werden.

(3) 1Unterricht aus Schulhalbjahren, in denen themengleich unterrichtet worden ist, kann nur einmal auf die Belegungsverpflichtungen angerechnet werden. 2Zur Erfüllung der Belegungsverpflichtungen für ein Schulhalbjahr kann ein Fach nur einmal angerechnet werden.

(4) Hat die Schülerin oder der Schüler Unterricht versäumt und kann die Leistung in einem Fach deshalb nicht bewertet werden oder wird eine Unterrichtsleistung mit „ungenügend” bewertet, so ist die Belegungsverpflichtung in diesem Fach nicht erfüllt.

§ 15
Freiwilliges Zurücktreten

(1) 1Wer die Einführungsphase nicht wiederholt hat, kann nach dem ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase in das zweite Schulhalbjahr der Einführungsphase zurücktreten. 2Der Wiedereintritt in die Qualifikationsphase bedarf nicht einer erneuten Versetzungsentscheidung.

(2) In der Qualifikationsphase kann am Ende des zweiten Schulhalbjahres in das erste Schulhalbjahr oder am Ende des dritten Schulhalbjahres in das zweite Schulhalbjahr zurücktreten, wer die Abiturprüfung noch innerhalb der Verweildauer nach § 3 ablegen kann.

(3) 1Vor dem Zurücktreten erzielte Fachergebnisse werden nicht angerechnet. 2Aus dem Angebot der Schule können Prüfungsfächer und andere Fächer nach dem Zurücktreten neu gewählt werden.

(4) Absatz 3 gilt für die Wiederholung von Schulhalbjahren der Qualifikationsphase entsprechend.

§ 16
Abgangszeugnis, Abschluss des Sekundarbereichs I

1Wer die Schule ohne bestandene Abiturprüfung verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den in den einzelnen Schulhalbjahren der Einführungsphase oder der Qualifikationsphase erreichten Leistungsbewertungen. 2Ist die Schülerin oder der Schüler berechtigt, die Qualifikationsphase zu besuchen, so erhält sie oder er den Erweiterten Sekundarabschluss I. 3Der Abschluss wird durch einen Gleichstellungsvermerk im Abgangszeugnis bescheinigt.

§ 17
Übergangsregelungen

(1) Genehmigungen für Prüfungsfächer, die Schulen vor dem 1.August 2005 erteilt worden sind, gelten bis auf Widerruf weiter.

(2) § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d und die Regelung über die Wahl des Faches Informatik als Schwerpunktfach in Anlage 5 in der ab 1. August 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2019/2020 das erste Schuljahr der Qualifikationsphase besuchen.

(3) § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 3, die Regelung zur Stündigkeit von Sport als Prüfungsfach in § 13 Abs. 6 Satz 1 und die Regelungen zur Stündigkeit der Prüfungsfächer in den Anlagen 4 und 5 in der ab 1. August 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2019/2020 das erste Jahr der Qualifikationsphase oder im Schuljahr 2020/2021 das zweite Jahr der Qualifikationsphase besuchen.

(4) § 13 Abs. 7 Satz 1 in der ab 1. August 2018 geltenden Fassung ist erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2018/2019 die Einführungsphase besuchen.

(5) § 13 Abs. 8 Satz 3 in der ab 1. August 2018 geltenden Fassung ist erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die ihre Abiturprüfung im Schuljahr 2020/2021 ablegen.

§ 17 a
Sonderregelung zur Versetzung in die Qualifikationsphase im Schuljahr 2019/2020 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Für die Entscheidung über die Versetzung am Ende des Schuljahres 2019/2020 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ausgleich nach § 11 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 von einer erfolgreichen Mitarbeit in dem nächsthöheren Schuljahrgang auszugehen; einer Entscheidung der Klassenkonferenz nach § 5 Abs. 2 WeSchVO bedarf es abweichend von § 11 Abs. 3 Satz 5 nicht.

§ 17 b
Sonderregelungen zur Wahl von Prüfungsfächern, zur freiwilligen Wiederholung der Einführungsphase und zur Versetzung in die Qualifikationsphase im Schuljahr 2020/2021 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

(1) 1Die Schule kann zulassen, dass das im Schuljahr 2019/ 2020 gewählte erste, zweite und dritte Prüfungsfach in begründeten Ausnahmefällen bis zum 31. Oktober 2020 neu gewählt wird. 2Die Schülerin oder der Schüler kann nur solche Fächer wählen, die sie oder er bereits im ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase belegt hat.

(2) 1Abweichend von § 15 kann eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der im Schuljahr 2020/2021 die Einführungsphase besucht, auf Antrag die Einführungsphase im Schuljahr 2021/2022 freiwillig wiederholen. 2Antragsberechtigt ist die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler. 3Der Antrag muss vor dem 12. Juni 2021 gestellt werden. 4Über den Antrag beschließt die Klassenkonferenz. 5Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn anzunehmen ist, dass durch die Wiederholung wesentliche Ursachen von Leistungsschwächen behoben werden können. 6Eine freiwillige Wiederholung der Einführungsphase nach Satz 1 wird nicht auf die Möglichkeit der Wiederholung der Einführungsphase nach § 11 Abs. 4 und nicht auf die Verweildauer im Abendgymnasium und im Kolleg nach § 3 Abs. 1 angerechnet und steht abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 1 einem Zurücktreten aus der Qualifikationsphase in die Einführungsphase nicht entgegen.

(3) 1Kann wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2020/2021 Präsenzunterricht nicht oder nur eingeschränkt stattfinden, so kann die oberste Schulbehörde bestimmen, dass § 17 a im Schuljahr 2020/2021 entsprechend anzuwenden ist. 2Die Bestimmung kann auf einzelne Schulen beschränkt werden. 3Sie ist öffentlich bekannt zu machen.

§ 17 c
Sonderregelungen zur Wahl von Prüfungsfächern und zur Versetzung in die Qualifikationsphase im Schuljahr 2021/2022 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

1Kann wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2021/2022 Präsenzunterricht nicht oder nur eingeschränkt stattfinden, so kann die oberste Schulbehörde bestimmen, dass

  1. § 17 a im Schuljahr 2021/2022 entsprechend anzuwenden ist und
  2. § 17 b Abs. 1 im Schuljahr 2021/2022 entsprechend anzuwenden ist mit der Maßgabe, dass in Satz 1 an die Stelle des 31. Oktober 2020 der 29. Oktober 2021 tritt.

2Die Bestimmung kann auf einzelne Schulen beschränkt werden. 3Sie ist öffentlich bekannt zu machen.

§ 17 d
Sonderregelungen zur Wahl von Prüfungsfächern im Schuljahr 2022/2023 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

1Kann wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2022/2023 Präsenzunterricht nicht oder nur eingeschränkt stattfinden, so kann die oberste Schulbehörde bestimmen, dass § 17 b Abs. 1 im Schuljahr 2022/2023 entsprechend anzuwenden ist mit der Maßgabe, dass in Satz 1 an die Stelle des 31. Oktober 2020 der 28. Oktober 2022 tritt. 2Die Bestimmung kann auf einzelne Schulen beschränkt werden. 3Sie ist öffentlich bekannt zu machen.

§ 18
In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1.August 2005 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg vom 10.Juli 1998 (Nds.GVBl. S.570) außer Kraft.


Anlage 1
( zu § 9 Abs. 1 Satz 3 )

Vorkurs

  Fächer Wochenstunden
Pflichtunterricht Deutsch 4 1)
Englisch 4 1)
zweite Fremdsprache 4 2)
Mathematik 4 1)
Wahlpflichtunterricht weitere Fächer
nach der Anlage 4
2 oder 4 3)
Wahlunterricht4) weitere Fächer
nach der Anlage 4
 
1) Die Schule kann die Wochenstunden für die drei Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik anders verteilen, wobei auf jedes Fach drei Wochenstunden entfallen müssen.
2) Die zweite Fremdsprache ist für ein Schulhalb- jahr zu belegen. Die Verpflichtung zur zweiten Fremdsprache entfällt, wenn nach § 5 Abs. 4 Satz 1 keine zweite Fremdsprache zu belegen ist.
3) Sofern nach § 5 Abs. 4 Satz 1 keine zweite Fremdsprache belegt werden muss, müssen Schülerinnen und Schüler am Kolleg im Umfang von insgesamt vier Wochenstunden ein weiteres Fach oder zwei weitere Fächer aus dem Angebot der Schule belegen.
4) Schülerinnen und Schüler, die durch die Teilnahme am Pflicht- und Wahlpflichtunterricht am Abendgymnasium nicht insgesamt vierzehn Wochenstunden und am Kolleg nicht insgesamt zwanzig Wochenstunden erreichen, müssen in erforderlichem Umfang Wahlunterricht besuchen. Wahlunterricht ist für mindestens ein Schulhalbjahr zu besuchen.

Anlage 2
( zu § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 )

Einführungsphase am Abendgymnasium

  Fächer Wochenstunden
Pflichtunterricht Deutsch 4
Englisch 1) 4
Mathematik 4
Wahlpflichtunterricht Politik-Wirtschaft, Geschichte oder Erdkunde 2) 2
eine Naturwissenschaft (Physik, Chemie oder Biologie) 2) 2
zweite Fremdsprache 4 3)
Wahlunterricht4) weitere Fächer nach der Anlage 6; Unterricht zum Ausgleich von Kenntnisdefiziten; Projekte; Arbeitsgemeinschaften 5)
1) Anstelle von Englisch kann eine andere erste Fremdsprache erlernt werden, wenn die oberste Schulbehörde dies auf Antrag der Schule zulässt.
2) Zu belegen ist eines der drei Fächer in beiden Schulhalbjahren oder es sind zwei der drei Fächer im halbjährigen Wechsel zu belegen.
3) Diese Verpflichtung entfällt, wenn nach § 5 Abs. 4 Satz 1 keine zweite Fremdsprache zu belegen ist.
4) Wahlunterricht ist für mindestens ein Schulhalbjahr zu besuchen.
5) Die Fächer sind zweistündig zu belegen, Fremdsprachen jedoch vierstündig. Unterricht zum Ausgleich von Kenntnisdefiziten und Projekte können auch dreistündig angeboten werden. Unterricht zum Ausgleich von Kenntnisdefiziten soll insbesondere für die Fächer Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik angeboten werden. Arbeitsgemeinschaften sind einstündig anzubieten.

Anlage 3
( zu § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 )

Einführungsphase am Kolleg

  Fächer Wochenstunden
Pflichtunterricht Deutsch 4
Englisch 1) 4
Mathematik 4
Kunst, Musik, Darstellendes Spiel2) 2
Religion, Werte und Normen oder Philosophie 2
Wahlpflichtunterricht Politik-Wirtschaft, Geschichte, Erdkunde oder Wirtschaftslehre 4) 4
zwei Naturwissenschaften (Physik, Chemie oder Biologie) oder eine Naturwissenschaft und Informatik 4) 4
zweite Fremdsprache 4 oder 65)
Wahlunterricht8) weitere Fächer nach der Anlage 6; Unterricht zum Ausgleich von Kenntnisdefiziten; Projekte; Arbeitsgemeinschaften - 7)
Sporttheorie 8) 1
1) Anstelle von Englisch kann eine andere erste Fremdsprache erlernt werden, wenn die oberste Schulbehörde dies auf Antrag der Schule zulässt.
2) Das Fach Darstellendes Spiel kann nur gewählt werden, wenn es an der Schule schulbehördlich genehmigt worden ist. Die Schülerin oder der Schüler kann ein Fach für die gesamte Einführungsphase wählen oder für das zweite Schulhalbjahr ein anderes Fach als im ersten Schulhalbjahr.
3) Wer nicht Religion belegt, muss stattdessen Werte und Normen oder Philosophie belegen, sofern sich nicht aus § 128 NSchG anderes ergibt.
4) Die Fächer sind jeweils zweistündig zu belegen, und zwar zwei der Fächer in beiden Schulhalbjahren oder ein Fach in beiden Schulhalbjahren und zwei Fächer im halbjährigen Wechsel.
5) Eine zweite Fremdsprache nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 ist vierstündig, eine zweite Fremdsprache nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ist sechsstündig zu belegen.
6) Wahlunterricht ist für mindestens ein Schulhalbjahr zu belegen.
7) Die Fächer sind zweistündig zu belegen, Fremdsprachen jedoch vierstündig. Unterricht zum Ausgleich von Kenntnisdefiziten und Projekte können auch dreistündig angeboten werden. Unterricht zum Ausgleich von Kenntnisdefiziten soll insbesondere für die Fächer Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik angeboten werden. Arbeitsgemeinschaften sind einstündig anzubieten.
8) Sport kann nur als fünftes Prüfungsfach und nur gewählt werden, wenn in der Einführungsphase in beiden Schulhalbjahren Unterricht in Sport mit zwei Wochenstunden besucht worden ist, der zu gleichen Teilen aus Sportpraxis und Sporttheorie besteht (§ 13 Abs. 6 Sätze 1 und 2).

Anlage 4
( zu § 12 Abs. 2 Satz 3 und § 14 Abs. 1 Satz 1 )

Qualifikationsphase des Abendgymnasiums:
Schwerpunkte und Unterrichtsfächer sowie Belegungsverpflichtungen

  Sprachlicher Schwerpunkt Gesellschafts- wissenschaftlicher Schwerpunkt Mathematisch- naturwissenschaftlicher Schwerpunkt Wochen- stunden Schulhalb- jahre
fortgeführte Fremdsprache 1) Geschichte Naturwissenschaft 5 4
Deutsch Deutsch, fortgeführte Fremdsprache1) oder Mathematik Mathematik 5 4
  Deutsch2), Fremdsprache2)3),
Mathematik2)
Deutsch 34) 4
Mathematik   Fremdsprache 3) 34) 4
Ergänzungsfächer Naturwissenschaft Naturwissenschaft   24)5) 4
Geschichte 6)   Geschichte 6) 24)5) 4
Wahlfächer7) weitere Fächer nach der Anlage 68) 4)5)9)  
______________
1) Der Unterricht in der fortgeführten Fremdsprache muss in der Einführungsphase in beiden Schulhalbjahren besucht worden sein (§ 13 Abs. 5 Satz 2).
2) Wird Deutsch als Schwerpunktfach gewählt, so sind Mathematik und eine Fremdsprache als Kernfächer zu wählen. Wird eine fortgeführte Fremdsprache als Schwerpunktfach gewählt, so sind Deutsch und Mathematik als Kernfächer zu wählen. Wird Mathematik als Schwerpunktfach gewählt, so sind Deutsch und eine Fremdsprache als Kernfächer zu wählen.
3) Die Belegungsverpflichtung kann auch mit einer neu begonnenen Fremdsprache erfüllt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 vorliegen.
4) Die Belegungsverpflichtung beträgt fünf Wochenstunden, wenn das Fach als erstes, zweites oder drittes Prüfungsfach gewählt worden ist (§ 13 Abs. 2 Satz 2).
5) Die Belegungsverpflichtung beträgt drei Wochenstunden, wenn das Fach als viertes oder fünftes Prüfungsfach gewählt worden ist (§ 13 Abs. 2 Satz 3).
6) Die Belegungsverpflichtung im Fach Geschichte entfällt, wenn ein anderes Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld als Prüfungsfach gewählt worden ist.
7) Wird die Belegungsverpflichtung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 durch die Belegungsverpflichtungen, die sich aus der Wahl des Schwerpunktes und der Prüfungsfächer ergeben, nicht erfüllt, so ist in dem erforderlichen Umfang ein Wahlfach zu belegen.
8) Die Wahlmöglichkeiten richten sich nach dem Angebot der Schule.
9) Eine Fremdsprache ist mindestens dreistündig zu belegen. Die Belegungsverpflichtung im Fach Sport beträgt vier Wochenstunden, wenn Sport als Prüfungsfach gewählt worden ist (§ 13 Abs. 6 Satz 1).

Anlage 5
( zu § 12 Abs. 2 Satz 3 und § 14 Abs. 1 Satz 1 )

Qualifikationsphase des Kollegs:
Schwerpunkte und Unterrichtsfächer sowie Belegungsverpflichtungen1)

  Sprachlicher Schwerpunkt Musisch-künstlerischer Schwerpunkt Gesellschafts- wissenschaftlicher Schwerpunkt Naturwissenschaftlicher Schwerpunkt Wochen- stunden Schulhalb- jahre
Schwerpunktfächer fortgeführte Fremdsprache1)

Musik oder Kunst

Geschichte Naturwissenschaft 5 4
weitere fortgeführte Fremdsprache1) oder Deutsch Deutsch oder Mathematik Politik-Wirtschaft, Erdkunde, Wirtschaftslehre, Religion oder Philosophie weitere Naturwissenschaften, Mathematik oder Informatik 5 4
Kernfächer Deutsch oder weitere Fremdsprache2   Deutsch Deutsch 33 4
  Fremdsprache Fremdsprache Fremdsprache 33 4
Mathematik Mathematik oder Deutsch4 Mathematik Mathematik5 33 4
Ergänzungsfächer Musik, Kunst oder Darstellendes Spiel Musik, Kunst oder Darstellendes Spiel Musik, Kunst oder Darstellendes Spiel Musik, Kunst oder Darstellendes Spiel 23)6) 2
Geschichte7) Geschichte7)   Geschichte7) 23)6) 4
Religion, Werte und Normen oder Philosophie8) Religion, Werte und Normen oder Philosophie8) Religion, Werte und Normen oder Philosophie8)9) Religion, Werte und Normen oder Philosophie8) 23)6) 2
Naturwissenschaft Naturwissenschaft Naturwissenschaft Naturwissenschaft, weitere Naturwissen- schaft oder Informatik10) 23)6) 4
Seminarfach Seminarfach Seminarfach Seminarfach 2 3
Wahlfächer11) weitere Fächer nach der Anlage 612) 3)6)13)  
______________________
1) Der Unterricht in der fortgeführten Fremdsprache muss in der Einführungsphase in beiden Schulhalbjahren besucht worden sein (§ 13 Abs. 5 Satz 2).
2) Deutsch ist als Kernfach zu belegen, wenn es nicht als Schwerpunktfach gewählt worden ist. Eine weitere Fremdsprache ist als Kernfach zu belegen, wenn Deutsch als Schwerpunktfach gewählt worden ist.
3) Die Belegungsverpflichtung beträgt fünf Wochenstunden, wenn das Fach als erstes, zweites oder drittes Prüfungsfach gewählt worden ist (§ 13 Abs. 2 Satz 2).
4) Es ist das Fach zu belegen, das nicht als Schwerpunktfach gewählt worden ist.
5) Mathematik ist als Kernfach zu belegen, wenn es nicht als Schwerpunktfach gewählt worden ist.
6) Die Belegungsverpflichtung beträgt drei Wochenstunden, wenn das Fach als viertes oder fünftes Prüfungsfach gewählt worden ist (§ 13 Abs. 2 Satz 3).
7) Die Belegungsverpflichtung im Fach Geschichte entfällt, wenn ein anderes Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld als Prüfungsfach gewählt worden ist.
8) Wer nicht das Fach Religion wählt, muss das Fach Werte und Normen oder Philosophie belegen. Wird Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der die Schülerin oder der Schüler angehört, nicht angeboten und muss nach § 128 Abs. 1 NSchG an dessen statt keines der dort genannten Fächer gewählt werden, so ist ein anderes Fach, das nicht Prüfungsfach ist, aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zu belegen; dieses Fach kann auch Werte und Normen oder Philosophie sein.
9) Wer weder Religion noch Philosophie als Schwerpunkfach gewählt hat, muss eines dieser Fächer als Ergänzungsfach belegen.
10) Eine Belegungsverpflichtung besteht nur, wenn das Fach Mathematik als Schwerpunktfach gewählt worden ist. Eine Naturwissenschaft ist zu belegen, wenn neben dem Fach Mathematik auch das Fach Informatik als Schwerpunktfach gewählt worden ist.
11) Wird die Belegungsverpflichtung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 durch die Belegungsverpflichtungen, die sich aus der Wahl des Schwerpunktes und der Prüfungsfächer ergeben, nicht erfüllt, so sind in dem erforderlichen Umfang weitere Wahlfächer zu belegen.
12) Die Wahlmöglichkeiten richten sich nach dem Angebot der Schule.
13) Eine neu begonnene Fremdsprache ist vierstündig zu belegen. Die Belegungsverpflichtung im Fach Sport beträgt vier Wochenstunden, wenn Sport als Prüfungsfach gewählt worden ist (§ 13 Abs. 6 Satz 1).

Anlage 6
( zu § 13 Abs. 2 Satz 4 )

Qualifikationsphase;
Zuordnung der Fächer zu den Aufgabenfeldern und Anforderungsniveau der Prüfungsfächer

Aufgaben- felder Fach wählbar als Prüfungsfach mit
erhöhtem Anforderungs- niveau grundlegendem Anforderungs- niveau
A Deutsch X X
Englisch X X
Französisch1)2) X X
Latein1)2) X X
weitere Fremdsprachen1)2) X X
Kunst X X
Musik X X
Darstellendes Spiel 2)3) - X
B Politik-Wirtschaft X X
Geschichte X X
Erdkunde X X
Religion X X
Philosophie2) X X
Rechtskunde2) X X
Pädagogik2) X X
Psychologie2) X X
Wirtschaftslehre2) X X
C Mathematik X X
Naturwissenschaften (Physik,Chemie,Biologie) X X
Informatik 2) X X
  Seminarfach - -
  Sport2)4) - X
______________________
1) Eine Fremdsprache kann nur dann Prüfungsfach sein, wenn die Schülerin oder der Schüler in der Einführungsphase in beiden Schulhalbjahren am Unterricht teilgenommen hat (§ 13 Abs. 5 Satz 2). Die Schule kann hiervon Ausnahmen zulassen (§13 Abs. 5 Satz 3). Eine im Vorkurs oder in der Einführungsphase neu begonnene Fremdsprache kann nur als viertes oder fünftes Prüfungsfach gewählt werden (§ 13 Abs. 7 Satz 1).
2) Das Fach muss an der Schule als Prüfungsfach schulbehördlich genehmigt worden sein.
3) Das Fach Darstellendes Spiel kann nur als fünftes Prüfungsfach gewählt werden und nur gewählt werden, wenn Kunst oder Musik nicht als Prüfungsfach gewählt worden ist (§ 13 Abs. 7 Satz 2).
4) Das Fach Sport kann nur als fünftes Prüfungsfach und nur gewählt werden, wenn in der Einführungsphase in beiden Schulhalbjahren Unterricht in Sport mit zwei Wochenstunden besucht worden ist, der zu gleichen Teilen aus Sportpraxis und Sporttheorie besteht (§ 13 Abs. 6 Sätze 1 und 2).
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