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Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung
Vom 22. Januar 2013 (Nds.GVBl. Nr.2/2013 S.23; SVBl. 2/2013 S.67), geändert durch VO vom 2.7.2021 (Nds. GVBl. Nr. 27/2021 S. 506) - VORIS 22410 -

Aufgrund des § 60 Abs. 1 Nr. 4 und des § 129 Abs. 3 Satz 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds.GVBl. S.137), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Nds.GVBl. S.244), wird verordnet:

Artikel 1
Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung

§ 1
Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung

(1) Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ist für ein Kind mit Behinderung oder mit drohender Behinderung, das zum Schulbesuch angemeldet ist, oder für eine Schülerin oder einen Schüler mit Behinderung oder mit drohender Behinderung festzustellen, wenn zu erwarten ist, dass die Bildungsziele der Schulform oder die individuellen Bildungsziele aufgrund der bestehenden oder der drohenden Behinderung nicht oder nur mit sonder- pädagogischer Unterstützung erreicht werden können.

(2) Zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung gehören

  1. die Feststellung, in welchem Förderschwerpunkt (§ 4 Abs. 2 Satz 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes) der sonderpädagogische Unterstützungsbedarf besteht,
  2. die Feststellung von Art und Umfang des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung,
  3. die Feststellung von individuell angepassten Maßnahmen, mit denen dem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung entsprochen werden kann, und
  4. gegebenenfalls Hinweise zur Ausstattung der Schule.

§ 2
Fördergutachten

(1) 1Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass bei einem Kind oder einer Schülerin oder einem Schüler nach § 1 Abs. 1 Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung besteht, dass sich ein festgestellter Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung geändert hat oder dass ein solcher Bedarf nicht mehr besteht, so veranlasst die Schulleiterin oder der Schulleiter, dass eine Lehrkraft der Schule und eine Förderschullehrerin oder ein Förderschullehrer an einer öffentlichen Schule ein Fördergutachten erstellen. 2Anhaltspunkte können sich insbesondere aus der schulischen Entwicklung, aus vorschulischen und außerschulischen Berichten und aus den Angaben der Erziehungsberechtigten ergeben.

(2) Das Fördergutachten enthält Aussagen zu den in § 1 Abs. 2 genannten Punkten und eine Empfehlung, ob ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung oder die Änderung oder der Wegfall eines festgestellten Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt werden sollte.

(3) 1Veranlasst die Schulleiterin oder der Schulleiter ein Fördergutachten, so unterrichtet sie oder er die Erziehungsberechtigten unverzüglich darüber. 2Sie oder er gibt den Erziehungsberechtigten das Fördergutachten bekannt und bietet ihnen ein Gespräch über das Gutachten an.

(4) 1Die Erziehungsberechtigten können innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Fördergutachtens bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Einsetzung einer Förderkommission verlangen. 2Verlangen die Erziehungsberechtigten die Einsetzung nicht, so übersendet die Schulleiterin oder der Schulleiter das Fördergutachten der nachgeordneten Schulbehörde.

§ 3
Förderkommission

(1) 1Auf Verlangen der Erziehungsberechtigten setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Förderkommission ein, die aus

  1. der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft als vorsitzendem Mitglied,
  2. den Lehrkräften, die das Fördergutachten erstellt haben, und
  3. den Erziehungsberechtigten

besteht. 2Das vorsitzende Mitglied kann weitere Mitglieder berufen. 3Die Erziehungsberechtigten können sich vertreten lassen oder eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen. 4Persönliche Angelegenheiten der Erziehungsberechtigten und des Kindes sind vertraulich zu behandeln.

(2) Die Förderkommission empfiehlt der nachgeordneten Schulbehörde, ob ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung oder die Änderung oder der Wegfall eines festgestellten Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt werden sollte.

(3) 1Das Fördergutachten dient der Förderkommission als Arbeitsgrundlage. 2Die Förderkommission kann weitere Unterlagen hinzuziehen und Auskünfte einholen.

(4) 1Das vorsitzende Mitglied übersendet die Empfehlung der Förderkommission und das Fördergutachten an die nachgeordnete Schulbehörde. 2Es unterrichtet diese auch über die unterschiedlichen Auffassungen der Mitglieder, wenn die Förderkommission nicht zu einer einstimmigen Empfehlung kommt.

(5) Aufwendungen, die den Erziehungsberechtigten durch die Mitwirkung in der Förderkommission entstehen, werden nicht erstattet.

§ 4
Feststellungen

1Die Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung oder die Feststellung der Änderung oder des Wegfalls eines solchen Bedarfs trifft die nachgeordnete Schulbehörde. 2Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt sie insbesondere das Fördergutachten und, wenn eine Förderkommission eingesetzt wurde, auch deren Empfehlung.

Artikel 2
Änderung der Bekenntnisschulen-Aufnahmeverordnung

§ 1 Satz 1 Nr. 2 der Bekenntnisschulen-Aufnahmeverordnung vom 11. August 2011 (Nds.GVBl. S.278) erhält folgende Fassung:

„2. eine gemeinsame Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schülern ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung erleichtert wird.“

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 1. November 1997 (Nds.GVBl. S.458) außer Kraft.

_______________
Hannover, den 22. Januar 2013

[ alte Verordnung ]

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