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Programm des Landes zur Unterstützung von Schülerinnen und Schülern in besonderen Notlagen durch die Gewährung von Zuschüssen für die Mittagsverpflegung an Ganztagsschulen
Beschl. d. LReg v. 11.12.2007 - MK-24.3-81005/16 (Nds.MBl. Nr.9/2008 S.372) - VORIS 22410 -

Die LReg hat beschlossen, Schülerinnen und Schüler von Ganztagsschulen in besonderen Notlagen im Haushaltsjahr 2008 bei der Mittagsverpflegung zu unterstützen. Schulen in freier Trägerschaft, die analog dem RdErl. vom 16.3.2004(SVBl. S.219) arbeiten, werden entsprechend den in der Anlage abgedruckten Fördergrundsätzen unterstützt.


Anlage

Fördergrundsätze

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt den Trägern von Schulen in freier Trägerschaft, die entsprechend den genehmigten Ganztagsschulen nach § 23 NSchG geführt werden, im Jahr 2008, längstens bis zur bedarfsgerechten Anpassung der Regelsätze für die Mittagsverpflegung in den Transferleistungen durch den Bund, eine finanzielle Unterstützung. Damit soll Schülerinnen und Schülern aus Familien, die ihren Lebensunterhalt mittels Transferleistungen bestreiten, die Einnahme eines Mittagessens in der Ganztagsschule in freier Trägerschaft ermöglicht werden. Grundlagen dafür sind der Beschl. der LReg vom 11.12.2007 und die §§ 23 und 44 LHO.

1.2 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Leistung des Landes besteht nicht. Über Anträge entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Das Land fördert Ausgaben zu den Kosten einer Mittagsverpflegung an Ganztagsschulen in freier Trägerschaft.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die in Nummer 1.1 genannten Träger von Schulen in freier Trägerschaft.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungsfähig sind nur solche Ausgaben und Erstattungen an Dritte, die für den Erwerb eines Mittagessens an der Ganztagsschule durch den in Nummer 1.1 genannten Personenkreis verwendet werden.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendungshöhe beträgt pro Mittagessen:

5.1.1 für Schülerinnen und Schüler bis zum vollendeten 14.Lebensjahr bis zu 0,74 EUR und

5.1.2 für Schülerinnen und Schüler ab dem vollendeten 14.Lebensjahr bis zu 0,57 EUR

jedoch maximal entsprechend der Höhe der freiwilligen Zuschüsse des Zuwendungsempfängers oder einer privaten Initiative an der jeweiligen Schule.

5.2 Stichtag für die Regelungen in den Nummern 5.1.1 und 5.1.2 ist der 1.7.2008.

6. Anweisungen zum Verfahren

6.1 Für den Antrag, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Zuwendungsrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

6.2 Bewilligungsbehörde für Zuwendungen ist die LSchB.

6.3 Anträge sind nach dem Muster der Anlage bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

6.4 Die Auszahlung der Zuwendungsbeträge erfolgt auf der Grundlage des vorgelegten Verwendungsnachweises. Die Auszahlung eines Abschlags ist bei Bedarf unter Berücksichtigung von Nummer 1.4 ANBest-P möglich. Die Beschränkungen der Nummer 1.1 VV zu § 44 LHO sind nicht anzuwenden.

6.5 Eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gemäß Nummer 1.3 VV zu § 44 LHO gilt für die in Nummer 1.1 genannten Empfänger ab 1.1.2008 als erteilt. Ein Anspruch auf Bewilligung kann daraus nicht hergeleitet werden.

Anlage
pdf-DateiMusteranträge

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