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Die Empfehlung der Kultusministerkonferenz zu den Grundsätzen für die Durchführung von Sportförderunterricht sowie für die Ausbildung und Prüfung zum Erwerb der Befähigung für das Erteilen von Sportförderunterricht wird hiermit bekannt gegeben (Beschluss vom 26.2.1982 i.d.F. vom 17.9.1999). Die niedersächsischen Richtlinien werden z.Zt. überarbeitet.
Grundsätze für die Durchführung von Sportförderunterricht sowie für die Ausbildung und Prüfung zum Erwerb der Befähigung für das Erteilen von Sportförderunterricht
Präambel
I.. Sportförderunterricht
II. Ausbildung
III. Prüfung
Präambel
Der Sport gehört zu jenen schulischen Lern- und
Erfahrungsbereichen, die in den zurückliegenden Jahrzehnten eine besondere
Entwicklung erfahren haben.
Vielfältige Maßnahmen in den
einzelnen Ländern - von der Lehrerausbildung über neue Curricula bis
zur Einführung täglicher Bewegungszeiten, vom Sportstättenbau
bis zur bewegungsfreundlichen (Um-)Gestaltung der Schulhöfe- haben hierzu
beigetragen. Die Kultusministerkonferenz hat sich bei dieser Entwicklung als
Ort der Koordinierung bewährt.
Die veränderten Lebensbedingungen
machen für eine zunehmende Anzahl von Schülerinnen und Schülern
den Sportunterricht ergänzende Fördermaßnahmen erforderlich.
Dazu zählen insbesondere auch Angebote eines Sportförderunterrichts,
dessen Weiterentwicklung folgende Prinzipien zugrunde liegen:
I. Sportförderunterricht
1. Begründung
Der Sportförderunterricht kann zusätzlich zum obligatorischen
Sportunterricht an den Schulen durchgeführt werden. Er ist vor allem
für Schülerinnen und Schüler bestimmt, die motorische Defizite
und psycho-soziale Auffälligkeiten aufweisen, und zielt darauf ab, ihre
Bewegungsentwicklung positiv zu beeinflussen und ihre Gesundheit und damit ihr
Wohlbefinden zu steigern.
Oft korrelieren schulische Lernleistungen und
auffälliges psycho-soziales Verhalten bei Schülerinnen und
Schülern sehr eng mit körperlichen Entwicklungsrückständen
und motorischen Leistungsdefiziten. Daher dient der Sportförderunterricht
auch der Steigerung einer allgemeinen schulischen Lern- und
Leistungsfähigkeit und verbesserten Integration der Schülerinnen und
Schüler in das Schulleben.
2. Aufgaben
Im Sportförderunterricht sollen Schülerinnen und Schüler
mit motorischen und psychosozialen Schwächen durch eine besonders
qualifizierte Lehrkraft langfristig und gezielt gefördert werden. Sie
sollen sich der Leistungsfähigkeit ihres Körpers (wieder) sicher
werden und jene Kompetenzen erwerben, die für die Teilnahme am
Bewegungsleben der Gleichaltrigen wichtig sind.
Für Kinder und
jugendliche mit schwerwiegenden körperlichen Defiziten und
psycho-motorischen Störungen sollten zusätzliche therapeutische
Möglichkeiten aufgezeigt werden. Die Förderung behinderter Kinder und
Jugendlicher ist vorzusehen, soweit dies möglich ist.
Die Auswahl der
Schülerinnen und Schüler für den Sportförderunterricht
erfolgt unter Beteiligung der Erziehungsberechtigten und ist vorrangig unter
spezifischen sportpädagogischen Förderungskriterien
durchzuführen. Die Formen der Zusammenarbeit zwischen den
Sportlehrkräften und Gesundheitsämtern, speziell Schulärztinnen
bzw. Schulärzten, sowie niedergelassenen Ärztinnen bzw. Ärzten
werden ebenso durch die Länder geregelt wie die Modalitäten zur
Durchführung ggf. zusätzlich erforderlicher ärztlicher
Untersuchungen.
3. Didaktisches Konzept
Ziel des Sportförderunterrichts ist die ganzheitliche
Förderung der Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen
durch Bewegung, Spiel und Sport unter besonderer Berücksichtigung der
Gesundheit. Dabei sollen didaktische Prinzipien wie Kindgemäßheit,
Offenheit, Freiwilligkeit und Selbstständigkeit im Vordergrund stehen.
Eine isolierte Berücksichtigung biologisch-medizinischer Aspekte und
ein ausschließlich auf die körperliche Symptomatik ausgerichtetes
unterrichtliches Vorgehen sind im Sinne eines ganzheitlichen
Persönlichkeits- und Gesundheitsverständnisses nicht ausreichend.
Mangel an Bewegungserfahrungen bzw. einseitige Anforderungen führen in
der Regel zu körperlichen Einschränkungen und ziehen häufig
psychische und soziale Belastungen und Probleme der Kinder und Jugendlichen
nach sich. Deshalb soll der Sportförderunterricht zusätzlich einen
Ausgleich für psycho- soziale Probleme bieten. Er dient den
Schülerinnen und Schülern zur Steigerung des Selbstwertgefühls,
zur Entwicklung einer positiven Grundeinstellung und als Bereich der
psychischen Entspannung und des sozialen Wohlbefindens.
4. Inhalte
Der Sportförderunterricht bezieht alle Inhalte des Schulsports ein,
soweit dies sinnvoll und organisatorisch möglich ist. Die Auswahl der
Inhalte soll sich vornehmlich an den grundlegenden und spezifischen
Bedürfnissen der an ihm teilnehmenden Schülerinnen und Schüler
orientieren. Anregungen aus ihrem Bewegungsleben und Spielverhalten sollten
berücksichtigt und aufgenommen werden. Ferner sollte der Entwicklung
sportlicher Neigungen und Interessen, die in die Freizeit hineinwirken, Raum
gegeben werden. Inhaltliche Schwerpunkte stellen- insbesondere im
Primarbereich- elementare Körper- und Bewegungserfahrungen und die
Förderung bzw. Entwicklung sozialer Kompetenzen dar. Der Förderung
von Wahrnehmung und Bewegungskoordination kommt eine herausgehobene Bedeutung
zu. Daneben sollten eine vielfältige Beanspruchung der Muskulatur sowie
eine Erhöhung der physischen wie psychischen Belastbarkeit bzw.
Leistungsfähigkeit angestrebt werden.
Inhaltliche Schwerpunkte bilden
darüber hinaus insbesondere der Aufbau von Befähigung und Motivation
zum Sporttreiben in Schule und Freizeit und die Vermittlung von Kompetenzen im
Hinblick auf eine dem individuellen Leistungsvermögen angemessene
sportliche Belastung.
5. Organisation
Der Sportförderunterricht soll inhaltliche Bezüge zum obligatorischen Sportunterricht und zum außerunterrichtlichen Schulsport herstellen. Eine Kooperation der im Sportförderunterricht tätigen Lehrkräfte mit den übrigen Lehrkräften der Schule ist, erforderlich. Vor allem bei jüngeren Schülerinnen und Schülern ist die Integration der Eltern in die Fördermaßnahmen, stärker als im sonstigen schulischen Leben üblich, anzustreben. Die Eltern sollten über die Bedeutung der Motorik für die Gesamtentwicklung eines Kindes informiert werden. Im Rahmen der außerschulischen Kooperation sollte insbesondere auch die Zusammenarbeit mit Sportvereinen erfolgen.
6. Qualifikation der Lehrkräfte
Die Qualifikation der im Sportförderunterricht tätigen Lehrkräfte unterliegt besonderen Anforderungen. Eine Zusatzausbildung ist erforderlich.
II. Ausbildung
1. Ziel der Ausbildung
Ziel der Ausbildung ist die Vermittlung von spezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten für das Erteilen von Sportförderunterricht für Schülerinnen und Schüler mit deutlichen körperlichen Entwicklungsrückständen, motorischen Defiziten, psycho-motorischen Störungen und psycho-sozialen Auffälligkeiten in allen Schularten und Schulformen.
2. Ausbildungswege
Die Ausbildung zum Erwerb der Befähigung für das Erteilen von Sportförderunterricht kann durchgeführt werden
3. Zulassung zur Ausbildung
Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung nach Nummer 2a) werden durch die entsprechenden Studienordnungen und Ausbildungsgänge der Hochschulen, die Zulassungsvoraussetzungen für die besonderen Lehrgänge nach Nummer 2b) durch die Bestimmungen der Länder geregelt.
4. Umfang und Gliederung der Ausbildung
Die Ausbildung umfasst mindestens 72 Stunden und berücksichtigt folgende Schwerpunkte:
5. Ausbildungsinhalte
Inhalte der Ausbildung sollten sein:
a)
Didaktik und Methodik des Sportförderunterrichts
b) didaktisch-methodische Übungen im Sportförderunterricht (Übungen mit Experimentalcharakter)
c) biologisch-medizinische Grundlagen des Sportförderunterrichts
III. Prüfung
1. Zweck der Prüfung
Durch die Prüfung sollen die Bewerberinnen und Bewerber nachweisen, dass sie befähigt sind, Sportförderunterricht zu erteilen. Mit Bestehen der Prüfung wird die Berechtigung erworben, Sportförderunterricht in der Schule zu erteilen.
2. Prüfungsausschuss
Die Prüfung wird nach den Bestimmungen der Länder durchgeführt.
3. Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
Vor der Zulassung zur Prüfung ist die vorgeschriebene Ausbildung nach Abschnitt II. nachzuweisen.
4. Gliederung der Prüfung
Die Prüfung kann einen lehrpraktischen Teil sowie einen schriftlichen und einen mündlichen Teil beinhalten. Die näheren Bestimmungen über die Gestaltung und den Umfang der Prüfung treffen die Länder.
5. Bewertungen der Prüfungsleistungen und Prüfungsergebnisse
Die Bestimmungen über die Bewertung der Prüfungsleistungen sowie über die Feststellung des Prüfungsergebnisses treffen die Länder.
6. Wiederholungen der Prüfung
Wiederholungen der Prüfung sind bei Nichtbestehen zulässig.
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