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Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WANI)
Vom 2. Mai 2005 (Nds.GVBl. Nr.10/2005 S.139; SVBl. 6/2005 S.299), geändert durch VO vom 15.11.2012 (Nds.GVBl. Nr.27/2012 S.457; SVBl. 12/2012 S.600), 1.11.2018 (Nds. GVBl. Nr. 15/2018 S. 232; SVBl. 12/2018 S. 706) , Art. 6 der VO vom 23.9.2020 (Nds. GVBl. Nr. 33/2020 S. 332; SVBl. 10/2020 S. 482) und Art. 7 der VO vom 25.1.2022 (Nds. GVBl. Nr. 4/2022 S. 63; SVBl. 3/2022 S. 126) - VORIS 22410 -

Aufgrund des § 11 Abs. 9 in Verbindung mit § 141 Abs. 1 Satz 1 und des § 60 Abs. 1 Nr. 6 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3.März 1998 (Nds.GVBl. S.137), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22.April 2005 (Nds.GVBl. S.110), wird verordnet:

§ 1
Aufnahme in die Qualifikationsphase der Freien Waldorfschule, Abschlüsse

(1) Die Qualifikationsphase der Freien Waldorfschule umfasst die vier Schulhalbjahre des 12. und des 13. Schuljahrgangs.

(2) Zum Besuch der Qualifikationsphase ist berechtigt, wer am Ende des 11. Schuljahrgangs in den Pflicht- und den Wahlpflichtfächern, darunter in zwei Pflichtfremdsprachen, nach dem Beurteilungsmaßstab nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen einen Durchschnittsnotenwert von nicht schlechter als 3,0 erreicht hat.

(3) 1Am Ende der Qualifikationsphase kann mit dem Bestehen der Abiturprüfung die allgemeine Hochschulreife erworben werden. 2Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat, kann die Fachhochschulreife erwerben, und zwar den schulischen Teil nach Maßgabe des § 16 und den berufsbezogenen Teil durch ein einjähriges berufsbezogenes Praktikum oder eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung.

(4) Zur Abiturprüfung wird zugelassen, wer in der Qualifikationsphase regelmäßig am Unterricht teilgenommen und in keinem Prüfungsfach in den beiden letzten Schulhalbjahren 0 Punkte erreicht hat.

§ 2
Organisation des Unterrichts in der Qualifikationsphase der Freien Waldorfschulen

(1) 1Die Schule stellt sicher, dass die Schülerinnen und Schüler die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung in den vier Schulhalbjahren des 12. und des 13. Schuljahrgangs erfüllen können. 2Der Unterricht wird in Kern-, Ergänzungs- und Wahlfächern erteilt. 3Die Kennzeichnung der Fächer als Kern-, Ergänzungs- und Wahlfächer sowie die Belegungsverpflichtungen nach Wochenstunden und Schulhalbjahren ergeben sich aus der Anlage 1. 4Ein Anspruch auf ein bestimmtes Angebot an Fächern besteht nicht. 5Der Unterricht wird in Schulhalbjahresabschnitten erteilt, die thematisch bestimmt sind. 6In den Schulhalbjahren müssen die Schülerinnen und Schüler durchschnittlich mindestens 28 Wochenstunden Pflichtunterricht belegen können.

(2) 1Den 13. Schuljahrgang kann besuchen, wer am Ende des 12. Schuljahrgangs in den Fächern nach § 1 Abs. 2 jeweils mindestens 5 Punkte erreicht hat. 2Den 13. Schuljahrgang kann auch besuchen, wer die Mindestanforderungen in nur einem Fach unterschreitet, aber in diesem Fach mindestens 1 Punkt erreicht hat. 3Den 13. Schuljahrgang kann ferner besuchen, wer

  1. in höchstens zwei Fächern mindestens 1 Punkt erreicht hat und diese Bewertungen jeweils in einem Ausgleichsfach in der Weise ausgleicht, dass im Durchschnitt der Bewertungen in dem Fach und dem Ausgleichsfach jeweils mindestens 5 Punkte erreicht werden, oder
  2. in höchstens einem Fach 0 Punkte und in einem Ausgleichsfach mindestens 10 Punkte oder in zwei Ausgleichsfächern jeweils mindestens 8 Punkte erreicht hat.

4Die Bewertungen in den Pflichtfremdsprachen sowie in den Fächern Deutsch und Mathematik können nur untereinander ausgeglichen werden.

(3) 1Wer am Ende des 12. Schuljahrgangs die Qualifikationsphase verlässt, erwirbt mit dem Abgangszeugnis den Erweiterten Sekundarabschluss I, wenn die Voraussetzungen für den Besuch des 13. Schuljahrgangs nach Absatz 2 erfüllt sind. 2Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird mit dem Abgangszeugnis der Sekundarabschluss I - Realschulabschluss erworben, wenn der Besuch des 13. Schuljahrgangs wegen nicht ausreichender Leistungen in der zweiten Pflichtfremdsprache nicht erfolgen konnte. 3Ist der Sekundarabschluss I - Realschulabschluss nicht erworben worden, so wird mit dem Abgangszeugnis der Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss erworben. 4Satz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn der 12. Schuljahrgang vorzeitig verlassen wird.

§ 3
Prüfungsfächer und Aufgabenfelder in der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen und für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

(1) 1Die Fächer sind nach der Anlage 2 für die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen und nach der Anlage 3 für die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

  1. dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld A),
  2. dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld B) und
  3. dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld (Aufgabenfeld C)

zugeordnet. 2Das Fach Sport ist keinem Aufgabenfeld zugeordnet.

(2) 1Für die Abiturprüfung sind acht Prüfungsfächer zu wählen. 2Die Fächer können nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 und 7 sowie der Anlagen 2 und 3 gewählt werden, an Freien Waldorfschulen im Rahmen des Angebots der Schule. 3Die oberste Schulbehörde kann den Fächerkatalog einschränken oder um solche Fächer erweitern, die auch an Gymnasien oder Beruflichen Gymnasien als Prüfungsfächer zugelassen werden können.

(3) Unter den acht Prüfungsfächern müssen die Fächer Deutsch, zwei Fremdsprachen, Geschichte oder Politik-Wirtschaft oder Erdkunde, Mathematik und eine Naturwissenschaft sein.

(4) 1In der schriftlichen Abiturprüfung hat der Prüfling in vier Fächern, darunter den Fächern nach Satz 2 Nr. 4, je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen. 2Unter den schriftlichen Prüfungsfächern müssen sein

  1. mindestens ein Fach aus jedem Aufgabenfeld,
  2. Deutsch oder eine Fremdsprache,
  3. Mathematik und
  4. drei Prüfungsfächer mit erhöhtem Anforderungsniveau, unter denen zwei der Fächer Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein müssen.

(5) 1In den vier Prüfungsfächern der Abiturprüfung, in denen keine schriftliche Prüfung abzulegen ist, wird eine mündliche Prüfung abgenommen. 2Diese Fächer sind Prüfungsfächer mit grundlegendem Anforderungsniveau; unter ihnen müssen sich die Fächer nach Absatz 3 befinden, in denen nicht schriftlich geprüft wird.

(6) 1Abweichend von Absatz 5 können an Freien Waldorfschulen die mündlichen Prüfungsleistungen im 7. und 8. Prüfungsfach nach Entscheidung der Schulbehörde auf Antrag der Schülerin oder des Schülers durch zwei Unterrichtsleistungen aus dem vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase ersetzt werden, jedoch nicht in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik. 2Die Unterrichtsleistungen können auch in Fächern erbracht worden sein, die zweistündig unterrichtet worden sind.

(7) An Freien Waldorfschulen können als Prüfungsfach mit erhöhtem Anforderungsniveau nur Fächer gewählt werden, die in der Qualifikationsphase durchschnittlich fünfstündig unterrichtet werden, und als Prüfungsfach mit grundlegendem Anforderungsniveau nur Fächer, die in der Qualifikationsphase durchschnittlich dreistündig unterrichtet werden.

§ 4
Durchführung der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen, Leistungsbewertung

(1) 1Die Abiturprüfung findet an Freien Waldorfschulen am Ende des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase statt. 2Die Zulassung ist bei der Schulbehörde zu beantragen; über die Zulassung entscheidet die Prüfungskommission.

(2) 1Im Übrigen gelten für die Durchführung der Abiturprüfung die §§ 20 bis 25 der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK) entsprechend. 2Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 7 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 5
Durchführung der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

(1) Nichtschülerinnen und Nichtschüler können durch die Abiturprüfung die allgemeine Hochschulreife erwerben.

(2) 2Für die Prüfung ist die Schulbehörde zuständig. 2Die oberste Schulbehörde kann in Einzelfällen eine abweichende Regelung treffen.

(3) 1Die Teilnahme an der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler bedarf der Zulassung; sie ist bei der Schulbehörde zu beantragen. 2Die Schulbehörde entscheidet über den Prüfungsort. 3Über die Zulassung entscheidet die Prüfungskommission.

(4) Nichtschülerinnen und Nichtschülern werden zur Abiturprüfung zugelassen, wenn sie

  1. weder ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzen noch die Ablegung einer Abiturprüfung oder einer entsprechenden Prüfung mehr als einmal erfolglos versucht haben,
  2. seit mindestens zwölf Monaten vor Antragstellung mit Hauptwohnung in Niedersachsen gemeldet sind oder dort einen festen Arbeitsplatz haben und an Kursen zur Vorbereitung auf die Abiturprüfung in Einrichtungen oder Ausbildungsstätten oder an Fernlehrgängen teilgenommen haben,
  3. das 19. Lebensjahr zum Zeitpunkt des Beginns der schriftlichen Abiturprüfung vollendet haben und
  4. in dem der Prüfung vorausgegangenen Kalenderjahr nicht Schülerin oder Schüler eines Gymnasiums, einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, eines Abendgymnasiums, eines Kollegs oder eines Fachgymnasiums gewesen sind.

(5) Die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler findet zum jeweils nächsten Prüfungstermin nach der Zulassung zur Prüfung statt.

(6) § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 6
Prüfungskommission

(1) Die Durchführung der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen und für Nichtschülerinnen und Nichtschüler obliegt Prüfungskommissionen, die von der Schulbehörde berufen werden.

(2) 1Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission muss

  1. die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien besitzen und
  2. schulfachliche Dezernentin oder schulfachlicher Dezernent der Schulbehörde oder Schulleiterin oder Schulleiter eines Gymnasiums, einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, eines Abendgymnasiums, eines Kollegs oder eines Beruflichen Gymnasiums sein.

2Im Übrigen gilt § 5 Abs. 1 und 5 bis 7 AVO-GOBAK entsprechend.

§ 7
Fachprüfungsausschüsse

(1) Für jeden Prüfling wird in jedem Prüfungsfach ein Fachprüfungsausschuss entsprechend § 6 Abs. 1 und 2 AVO-GOBAK gebildet.

(2) 1Die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse werden vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission berufen. 2Angehörige des Prüflings dürfen nicht zum Mitglied des Fachprüfungsausschusses berufen werden. 3Bei der Abiturprüfung an einer Freien Waldorfschule können in Abstimmung mit der Schulbehörde außer den Lehrkräften der Schule auch Lehrkräfte anderer Schulen oder Fachberaterinnen oder Fachberater bei der Schulbehörde als Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse berufen werden. 4Die stimmberechtigten Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse müssen die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien besitzen und in der gymnasialen Oberstufe, im Abendgymnasium, im Kolleg, im Beruflichen Gymnasium oder in der Qualifikationsphase an einer Freien Waldorfschule das betreffende Fach unterrichtet haben. 5Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann Ausnahmen von Satz 4 für eines der Mitglieder im Fachprüfungsausschuss zulassen, das nicht den Vorsitz hat.

§ 8
Schriftliche Abiturprüfung

(1) 1In den vier Fächern der schriftlichen Abiturprüfung hat der Prüfling je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen; für die Prüfung werden grundsätzlich landesweit einheitliche Aufgaben gestellt. 2Im Übrigen gelten die §§ 9 und 13 AVO-GOBAK entsprechend.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben sind so zu gestalten, dass die in der Vorbereitung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nachgewiesen werden können. 2Bei Nichtschülerinnen und Nichtschülern können Kenntnisse und Erfahrungen aus dem Berufsleben bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden.

§ 9
Zulassung zur mündlichen Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

1Nichtschülerinnen und Nichtschüler werden von der Prüfungskommission zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn sie in der schriftlichen Prüfung

  1. in zwei Prüfungsfächern, darunter in einem Prüfungsfach mit erhöhtem Anforderungsniveau, mindestens 5 Punkte und
  2. in zwei weiteren Prüfungsfächern jeweils mindestens 1 Punkt

erreicht haben. 2Anderenfalls bricht die Prüfungskommission die Abiturprüfung ab und erklärt sie nach dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung für nicht bestanden.

§ 10
Mündliche Prüfung

(1) Die Prüfungskommission beschließt nach den Ergebnissen der schriftlichen Prüfung, ob und in welchen Fächern der schriftlichen Prüfung ein Prüfling zusätzlich zu den Prüfungsfächern nach § 3 Abs. 5 mündlich geprüft wird; § 13 Abs. 1 AVO-GOBAK gilt entsprechend.

(2) 1Die Prüfungskommission hat auf schriftlichen Antrag eines Prüflings eine zusätzliche mündliche Prüfung in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsfächern anzusetzen. 2Für Nichtschülerinnen und Nichtschüler gilt Satz 1 nur dann, wenn sie zur mündlichen Prüfung zugelassen werden.

(3) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung gilt § 10 Abs. 1 und 3 bis 5 AVO-GOBAK entsprechend.

(4) Stellt die Prüfungskommission nach dem Ergebnis einer mündlichen Prüfung fest, dass die Abiturprüfung nicht mehr bestanden werden kann und auch die Voraussetzungen für den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife nicht mehr erfüllt werden können, so bricht die Prüfungskommission die Abiturprüfung ab und erklärt sie für nicht bestanden.

§ 11
Besondere Lernleistung in der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen

In der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen kann im Rahmen der schriftlichen Prüfung zusätzlich eine besondere Lernleistung eingebracht werden; § 11 AVO-GOBAK ist entsprechend anzuwenden.

§ 12
Zuhörerinnen und Zuhörer

1Bei einer mündlichen Prüfung soll die oder der Prüfungsvorsitzende als Zuhörerinnen und Zuhörer zulassen:

  1. eine Vertreterin oder einen Vertreter der Freien Waldorfschule oder des Trägers der Vorbereitungseinrichtung nach § 5 Abs. 4 Nr. 2,
  2. je ein Mitglied des Schulelternrats und der Schülervertretung an der Freien Waldorfschule,
  3. bis zu zwei Schülerinnen oder Schüler des 12. Schuljahrgangs der Freien Waldorfschule oder bis zu zwei Teilnehmerinnen oder Teilnehmer eines Kurses oder Lehrgangs nach § 5 Abs. 4 Nr. 2, die noch nicht zu einer Abiturprüfung zugelassen worden sind,
  4. bis zu zwei Personen, deren Anwesenheit im dienstlichen Interesse liegt.

2Der Prüfling kann verlangen, dass an einer mündlichen Prüfung keine Personen nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 teilnehmen. 3Zuhörer nach Satz 1 Nrn. 1 und 4 dürfen auch bei der Beratung des Fachprüfungsausschusses anwesend sein.

§ 13
Ergebnisse der Prüfungen, Gesamtpunktzahl

(1) Die Gesamtpunktzahl der Abiturprüfung ergibt sich durch Addition der nach den Absätzen 2 bis 4 erreichten Punktzahlen in den Fächern der schriftlichen und mündlichen Prüfung.

(2) Die in den einzelnen Fächern der schriftlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden mit einer Punktzahl bewertet und ergeben wie folgt das Ergebnis in dem Prüfungsfach:

  1. Die Punktzahlen in den drei Prüfungsfächern nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 werden jeweils mit 12 multipliziert:
  2. In dem weiteren schriftlichen Prüfungsfach wird die Punktzahl mit 8 multipliziert.
  3. In einem Fach, in dem auch mündlich geprüft wird, werden die Punktzahlen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung abweichend von Nummer 1 jeweils mit 6 und abweichend von Nummer 2 jeweils mit 4 multipliziert.

(3) Abweichend von Absatz 2 werden bei der zusätzlichen Einbringung einer besonderen Lernleistung die in den einzelnen Fächern der schriftlichen Prüfung erbrachten Leistungen wie folgt für die Gesamtpunktzahl berücksichtigt:

  1. Die Punktzahlen in den drei Prüfungsfächern nach Absatz 2 Nr. 1 werden jeweils mit 11, die Punktzahl in dem Prüfungsfach nach Absatz 2 Nr. 2 mit 7 und die Punktzahl in der besonderen Lernleistung mit 4 multipliziert.
  2. In einem Fach, in dem auch mündlich geprüft wird, werden abweichend von Nummer 1 die Punktzahlen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung in den drei Prüfungsfächern nach Absatz 2 Nr. 1 jeweils mit 5,5 und in dem Prüfungsfach nach Absatz 2 Nr. 2 jeweils mit 3,5 multipliziert; tritt in dem Gesamtergebnis für ein Fach ein Punktwert mit einer Dezimalstelle auf, so ist mathematisch zu runden.

(4) Die in den einzelnen Fächern der mündlichen Prüfung nach § 3 Abs. 5 erbrachten Leistungen werden mit einer Punktzahl bewertet und jeweils mit 4 multipliziert.

§ 14
Feststellung der Ergebnisse der Abiturprüfung

(1) Die Prüfungskommission stellt nach dem Ergebnis der einzelnen Prüfungen die Gesamtpunktzahl fest und errechnet daraus gemäß der Anlage 4 die Durchschnittsnote.

(2) 1Die Abiturprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling

  1. in keinem der acht Prüfungsfächer 0 Punkte,
  2. in mindestens zwei Fächern der schriftlichen Prüfung, darunter in einem Fach mit erhöhtem Anforderungsniveau, jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung,
  3. in den vier Fächern der schriftlichen Prüfung und gegebenenfalls der besonderen Lernleistung nach § 11 insgesamt mindestens 220 Punkte gemäß § 13 Abs. 2 oder 3 und
  4. in mindestens zwei Fächern der mündlichen Prüfung jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung und in den vier Fächern der mündlichen Prüfung insgesamt mindestens 80 Punkte gemäß § 13 Abs. 2 oder 3

erreicht hat. 2Im Fall von § 3 Abs. 6 treten an die Stelle der Prüfungsleistungen die Unterrichtsleistungen aus dem vierten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase.

(3) Für die Feststellung und Bekanntgabe des Abiturergebnisses gilt § 14 Abs. 2 und 3 AVO-GOBAK entsprechend.

§ 15
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

(1) Wer die Abiturprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife.

(2) 1Wer die Abiturprüfung an der Freien Waldorfschule nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis mit den in den einzelnen Schulhalbjahren erreichten Leistungsbewertungen. 2Wer die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nicht bestanden hat, erhält hierüber eine Bescheinigung.

(3) Eine mit mindestens 5 Punkten abgeschlossene Prüfung in Latein und Griechisch wird auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder auf dem Abgangszeugnis bescheinigt.

§ 16
Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife

(1) 1Wer am schriftlichen und mündlichen Teil der Abiturprüfung an der Freien Waldorfschule oder für Nichtschülerinnen und Nichtschüler teilgenommen, die Abiturprüfung aber nicht bestanden hat, hat den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben und erhält darüber auf Verlangen eine Bescheinigung, wenn in der nicht bestandenen Abiturprüfung

  1. in sieben Fächern, darunter in Deutsch, einer Pflichtfremdsprache, Geschichte oder Politik-Wirtschaft oder Erdkunde, Mathematik und einer Naturwissenschaft, insgesamt mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung und
  2. in einer Pflichtfremdsprache, in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in einer Naturwissenschaft insgesamt mindestens 20 Punkte in einfacher Wertung

erreicht worden sind. 2Unter den sieben Fächern darf kein Fach mit 0 Punkten und dürfen höchstens drei Fächer mit weniger als 5 Punkten, darunter höchstens zwei Fächer mit erhöhtem Anforderungsniveau, bewertet worden sein. 3§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 gilt entsprechend.

(2) Die erreichte Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 5 in eine Durchschnittsnote umgerechnet.

§ 17
Wiederholung der Abiturprüfung

1Hat der Prüfling die Abiturprüfung nicht bestanden, so kann er diese einmal wiederholen. 2Prüfungsteile der ersten Prüfung werden nicht angerechnet. 3An Freien Waldorfschulen ist das zweite Schuljahr der Qualifikationsphase zu wiederholen. 4Im Übrigen gilt § 19 Abs. 2 AVO-GOBAK entsprechend.

§ 18
Übergangsregelungen

(1) § 3 Abs. 2 und 7 und die Regelung zur Stündigkeit der Prüfungsfächer in der Anlage 1 in der ab 1. August 2018 geltenden Fassung finden erstmals Anwendung auf die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 das erste Jahr oder im Schuljahr 2020/2021 das zweite Jahr der Qualifikationsphase besuchen.

(2) § 16 Abs. 1 Satz 2 in der ab 1. August 2018 geltenden Fassung findet erstmals Anwendung auf die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2018/2019 an der Abiturprüfung teilgenommen, sie aber nicht bestanden haben und die Schule verlassen.

(3) Anlage 2 in der ab 1. August 2018 geltenden Fassung findet erstmals Anwendung auf die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2018/2019 das erste Jahr der Qualifikationsphase besuchen.

§ 18 a
Sonderregelung zum berufsbezogenen Teil der Fachhochschulreife wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Unterschreitet das für den Erwerb der Fachhochschulreife erforderliche berufsbezogene Praktikum (§ 1 Abs. 3 Satz 2) aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie die Dauer von einem Jahr, so gilt das Praktikum als vollständig abgeleistet, wenn die Kenntnisse und Fertigkeiten trotz der Ausfallzeiten erworben worden sind.

§ 18 b
Sonderregelungen zur Durchführung der Abiturprüfung im Schuljahr 2019/2020 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

1Für die Bildung der Fachprüfungsausschüsse und Durchführung der Abiturprüfungen im Schuljahr 2019/2020

  1. gilt § 7 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass für die Bildung der Fachprüfungsausschüsse § 6 Abs. 2 AVO-GOBAK mit der Abweichung nach § 28 b Abs. 1 Nr. 1 AVO-GOBAK entsprechend anzuwenden ist,
  2. gilt für die Bewertung der Leistungen der schriftlichen Prüfungen § 8 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass § 9 Abs. 2 Satz 2 AVO-GOBAK nicht entsprechend anzuwenden ist, und
  3. gilt für die Durchführung der mündlichen Prüfung § 10 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass
    a)
    bei Übernahme des Vorsitzes durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission der Fachprüfungsausschuss abweichend von § 10 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 AVO-GOBAK nur aus drei stimmberechtigten Mitgliedern besteht und
    b)
    die Fachprüfungsausschüsse abweichend von § 10 Abs. 3 Halbsatz 1 AVO-GOBAK Beschlüsse einstimmig fassen, wenn das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission den Vorsitz nicht übernommen hat.

2Wird im Fall des Satzes 1 Nr. 3 Buchst. b Einstimmigkeit nicht erreicht, so entscheidet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission.

§ 18 c
Sonderregelungen zur Durchführung der Abiturprüfung im Schuljahr 2020/2021 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

1Kann wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2020/2021 Präsenzunterricht nicht oder nur eingeschränkt stattfinden, so kann die oberste Schulbehörde bestimmen, dass § 18 b im Schuljahr 2020/2021 entsprechend anzuwenden ist. 2Die Bestimmung kann auf einzelne Schulen beschränkt werden. 3Sie ist öffentlich bekannt zu machen.

§ 18 d
Sonderregelungen zur Durchführung der Abiturprüfung im Schuljahr 2021/2022 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

1Kann wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Schuljahr 2021/2022 Präsenzunterricht nicht oder nur eingeschränkt stattfinden, so kann die oberste Schulbehörde bestimmen, dass § 18 b im Schuljahr 2021/2022 entsprechend anzuwenden ist. 2Die Bestimmung kann auf einzelne Schulen beschränkt werden. 3Sie ist öffentlich bekannt zu machen.

§ 19
In-Kraft-Treten

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler vom 3. August 1998 (Nds.GVBl. S.599, 634), geändert durch Verordnung vom 19. November 2003 (Nds.GVBl. S.407), außer Kraft.


Anlage 1
( zu § 2 Abs. 1 Satz 3 )

Qualifikationsphase der Freien Waldorfschule:
Unterrichtsfächer und Belegungsverpflichtungen

  Fächer Wochen- stunden Schul- halbjahre
Kernfächer Deutsch 4 4
fortgeführte Pflichtfremdsprache 4 4
Mathematik 4 4
Ergänzungsfächer weitere Pflichtfremdsprache 4 4
Geschichte oder Politik-Wirtschaft oder Erdkunde 4 4
eine Naturwissenschaft 4 4
Ergänzungsfächer mindestens zwei weitere Fächer nach der Anlage 22) 2
2
4
4
1) Die Belegungsverpflichtung beträgt durchschnittlich fünf Wochenstunden, wenn das Fach als Prüfungsfach mit erhöhtem Anforderungsniveau gewählt worden ist. Die Belegungsverpflichtung beträgt durchschnittlich drei Wochenstunden, wenn das Fach als Prüfungsfach mit grundlegendem Anforderungsniveau gewählt worden ist (§ 3 Abs. 7).
2) Die Wahlmöglichkeiten richten sich nach dem Angebot der Schule (§ 3 Abs. 2 Satz 2). Es dürfen nur Fächer angeboten werden, die als Unterrichtsfach an der Schule schulbehördlich genehmigt worden sind.“

Anlage 2
( zu § 3 Abs. 1 Satz 1 )

Freie Waldorfschulen:
Zuordnung der Fächer zu den Aufgabenfeldern und
Anforderungsniveau der Prüfungsfächer

Auf- gaben- feld Fächer wählbar als Prüfungsfach mit
erhöhtem Anforderungs- niveau grundlegendem Anforderungs- niveau
A Deutsch X X
Englisch X X
Französisch1) X X
Latein1) X X
Griechisch1) X X
Russisch1) X X
Spanisch1) X X
weitere Fremdsprachen2) X X
Kunst X X
Musik X X
Darstellendes Spiel 2) - X3)
B Politik-Wirtschaft X XX3
Geschichte X X
Erdkunde X X
Rechtskunde2) X X
Philosophie2 X X
Pädagogik2) X X
Psychologie2) X X
Wirtschaftslehre2) X X
Religion X X
Werte und Normen2) - X
C Mathematik X X
Naturwissenschaften (Physik,Chemie,Biologie) X X
Informatik2) X X
  Sport - X3)
1) Wenn dieses Fach im Sekundarbereich I als Pflicht- oder Wahlpflichtfach belegt worden ist.
2) Wenn dieses Fach an der Schule als Prüfungsfach von der Schulbehörde genehmigt worden ist.
3) Das Fach kann nur als Fach für die mündliche Abiturprüfung gewählt werden.

Anlage 3
( zu § 3 Abs. 1 Satz 1 )

Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler:
Zuordnung der Fächer zu den Aufgabenfeldern und
Anforderungsniveau der Prüfungsfächer

Auf- gaben- feld Fächer wählbar als Prüfungsfach mit
erhöhtem Anforderungs- niveau grundlegendem Anforderungs- niveau
A Deutsch X X
Englisch X X
Französisch X X
Latein X X
Griechisch X X
Russisch X X
Spanisch X X
weitere Fremdsprachen1) X X
Kunst X X
Musik X X
B Politik-Wirtschaft X X
Geschichte X X
Erdkunde X X
Rechtskunde1) X X
Philosophie1) X X
Pädagogik1) X X
Psychologie1) X X
Wirtschaftslehre1) X X
Religion X X
C Mathematik X X
Naturwissenschaften (Physik,Chemie,Biologie) X X
Informatik1) X X

_____________________

1) Wenn dieses Fach durch die Schulbehörde als Prüfungsfach genehmigt worden ist.

Anlage 4
( zu § 14 Abs. 1 )

Umrechnung der Gesamtpunktzahl
in eine Durchschnittsnote

Punkte Durchschnittsnote
300 4,0
301 bis 318 3,9
319 bis 336 3,8
337 bis 354 3,7
355 bis 372 3,6
373 bis 390 3,5
391 bis 408 3,4
409 bis 426 3,3
427 bis 444 3,2
445 bis 462 3,1
463 bis 480 3,0
481 bis 498 2,9
499 bis 516 2,8
417 bis 534 2,7
535 bis 552 2,6
553 bis 570 2,5
571 bis 588 2,4
589 bis 606 2,3
607 bis 624 2,2
625 bis 642 2,1
643 bis 660 2,0
661 bis 678 1,9
679 bis 696 1,8
697 bis 714 1,7
715 bis 732 1,6
733 bis 750 1,5
751 bis 768 1,4
769 bis 786 1,3
787 bis 804 1,2
805 bis 822 1,1
823 bis 900 1,0

Anlage 5
( zu § 16 Abs. 2 )

Umrechnung der Gesamtpunktzahl in eine
Durchschnittsnote für den schulischen Teil der Fachhochschulreife

Punkte Durchschnittsnote
35 bis 36 4,0
37 bis 38 3,9
39 bis 40 3,8
41 bis 42 3,7
43 bis 44 3,6
45 bis 46 3,5
47 bis 48 3,4
49 bis 50 3,3
51 bis 52 3,2
53 bis 54 3,1
55 bis 57 3,0
58 bis 59 2,9
60 bis 61 2,8
62 bis 63 2,7
64 bis 65 2,6
66 bis 67 2,5
68 bis 69 2,4
70 bis 71 2,3
72 bis 73 2,2
74 bis 75 2,1
76 bis 78 2,0
79 bis 80 1,9
81 bis 82 1,8
83 bis 84 1,7
85 bis 86 1,6
87 bis 88 1,5
89 bis 90 1,4
91 bis 92 1,3
93 bis 94 1,2
95 bis 96 1,1
97 bis 105 1,0

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