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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Programms „Leihgeräte für Lehrkräfte“ des Bundes und der Länder (Zusatz zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019-2024)
RdErl. d. MK v. 4.6.2021 - 54-80009-01-1.1 (Nds. MBl. Nr. 24/2021 S. 1094) - VORIS 22410 -
RdErl. v. 8.8.2019 (Nds. MBl. S. 1159, 1238), geändert durch RdErl. v. 4.6.2021 (Nds. MBl. S. 1093) - VORIS 22410 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Aufgrund der COVID-19-Pandemie gewährt das Land nach Maßgabe dieser Richtlinie, des Zusatzes zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019-2024 des Bundes und der Länder vom 27.1.2021 (Leihgeräte für Lehrkräfte) sowie der Verwaltungsvereinbarung des Bundes und der Länder („DigitalPakt Schule“) vom 17.5.2019 und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Investitionen in kommunale Bildungsinfrastrukturen. Aus dem COVID-19-SVG ergibt sich die Förderung zum Erhalt von Einrichtungen im Bildungswesen. Ziel dieser Fördermaßnahme ist der Einsatz schulgebundener digitaler Endgeräte durch Lehrkräfte. Hiermit soll kurzfristig ermöglicht werden, mobile Endgeräte als Teil der im Rahmen des DigitalPakts geförderten schulischen Infrastruktur flexibel für die Unterrichtsvorbereitung und die Durchführung digitaler Unterrichtsformen zu nutzen, unabhängig davon, ob dieser Unterricht in der Schule oder als Distanzlernen stattfindet.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Förderfähig ist die Beschaffung von schulgebundenen mobilen Endgeräten (Laptops, Notebooks und Tablets mit der Ausnahme von Smartphones) einschließlich der Inbetriebnahme (z. B. Software für Geräteverwaltung [MDM]) sowie des für den Einsatz erforderlichen Zubehörs. Es ist sicherzustellen, dass die schulgebundenen mobilen Endgeräte in die durch den DigitalPakt Schule förderfähige Infrastruktur integriert werden.

2.2 Nicht förderfähig sind die Wartung und der Betrieb der anzuschaffenden Fördergegenstände sowie Ersatzbeschaffungen und Reparaturkosten.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

3.1
die Träger von öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen,
3.2
Träger finanzhilfeberechtigter allgemein bildender sowie berufsbildender Ersatzschulen i. S. von § 149 Abs. 1 NSchG, Träger der Ersatzschulen nach § 154 NSchG sowie Träger der anerkannten Ergänzungsschulen nach § 161 Abs. 3 NSchG,
3.3
Träger von Pflegeschulen nach § 9 PflBG, sofern sie im Jahr 2020 die Ausbildung nach dem PflBG aufnehmen,
3.4
Träger einer Schule für andere als ärztliche Heilberufe nach § 1 Abs. 1 NSchGesG.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungsfähig sind Maßnahmen, die ab dem 27.1.2021 begonnen wurden und spätestens bis zum 31.12.2021 abgeschlossen sind. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag Abweichungen von der Frist zulassen.

4.2 Eine Zuwendung ist ausgeschlossen, soweit für dieselbe Maßnahme Leistungen aufgrund anderer Programme zur Förderung der IT-Infrastruktur an Schulen von der EU, dem Bund oder dem Land in Anspruch genommen wurden oder werden.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Vollfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Der Fördersatz beträgt 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, davon 90 % aus Bundesmitteln und 10 % aus Landesmitteln.

5.3 Die Höhe der Zuwendung pro Schulträger ergibt sich aus der Zahl der hauptamtlichen bzw. hauptberuflichen tätigen Lehrkräfte in den Schulen eines Schulträgers, sofern diese Daten in der amtlichen Schulstatistik mit Stichtag allgemein bildende Schulen 10.9.2020 und mit Stichtag berufsbildende Schulen 15.11.2020 vorliegen. Der Verteilungsschlüssel und die Förderbeträge sind der Anlage zu entnehmen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Auf die Prüfrechte des Bundesrechnungshofes nach den §§ 91 und 93 BHO und des LRH nach den §§ 91 und 93 LHO wird ausdrücklich hingewiesen.

6.2 Vor Beschaffung der Geräte stellen die Schulträger das Benehmen mit ihren Schulen her. Die Schulträger oder in deren Auftrag die Schulen stellen die Geräte nach Nummer 2.1 den Lehrkräften im Wege der Ausleihe zur Verfügung. Das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Osnabrück (RLSB OS) stellt hierfür eine Mustervereinbarung zur Verfügung.

6.3 Zur Realisierung von Kostenvorteilen können Einkaufsgemeinschaften gebildet werden. Für effiziente Vergabe- und Beschaffungsprozesse sind Standardkonfigurationen vorzuziehen.

6.4 Es muss bis zum Ende des DigitalPakts Schule sichergestellt werden, dass die in Nummer 2.1 genannten schulgebundenen mobilen Endgeräte in eine nach dem Bezugserlass durch den DigitalPakt Schule förderfähige Infrastruktur integriert werden.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das RLSB OS.

7.3 Anträge sind bis zum 30.9.2021 zu stellen. Ein Antragsformular ist auf den Internetseiten der RLSB OS und unter digitalpakt.niedersachsen.de zu finden.

7.4 Die Schulträger oder die vom Land oder Schulträger Beauftragten sind über die Mittelverwendung rechenschaftspflichtig; sie weisen die Mittelverwendung hinsichtlich der Beschaffung und zur Verfügungsstellung der Fördergegenstände gegenüber der Bewilligungsbehörde zum 31.12.2021 nach. In Ausnahmefällen ist auf Antrag der Verwendungsnachweis bis spätestens zum 31.3.2022 möglich. Zuwendungsbescheide werden auch mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückgefordert, soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wurde.

7.5 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach vollständiger Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. Abweichend von Satz 1 können anteilige Abschläge bis zur Höhe von 95 % der Fördersumme bei entsprechendem Mittelabruf ausgezahlt werden.

7.6 Die Erstellung eines einfachen Verwendungsnachweises wird zugelassen.

7.7 Es wird eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nach VV/VV-Gk Nr. 1.3 zu § 44 LHO zugelassen, sofern die Maßnahme ab dem 3.6.2020 begonnen worden ist. Ein Anspruch auf Bewilligung kann daraus nicht hergeleitet werden.

7.8 Der Antragsteller berichtet im Rahmen der Nachweis- und Berichtspflicht mit dem Verwendungsnachweis der Bewilligungsbehörde über die Anzahl der Schulen sowie die Anzahl der Lehrerinnen und Lehrer, die aufgrund dieser Richtlinie jeweils mobile Endgeräte als Leihgeräte erhalten haben.

8. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 4.6.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.


Anlage

1. Verteilungsschlüssel

Berechnung: Von den 500 000 000 EUR Bundesmittel aus dem Annex Lehrkräfte-Endgeräte des DigitalPakts wurden nach dem Königsteiner Schlüssel 9,40993 % = 47 049 650 EUR an Niedersachsen verteilt. Dieser Betrag wurde als 100 % gewertet und ein Eigenanteil des Landes Niedersachsen in Höhe von weiteren 10 % = 4 074 965 EUR dazugezählt. Aus der Summe 51 754 615 EUR wurde eine Risikorücklage von 3 % = 1 552 638,45 EUR gebildet.

Die verbleibenden 97 % werden nun als neue 100 % betrachtet und analog zur Verteilung des DigitalPakts Schule zu 92,725 % = 46 549 929,22 EUR auf öffentliche und zu 7,275 % = 3 652 047,33 EUR auf private Schulträger verteilt.

Laut Schulstatistik 2020 sind 86 748 Lehrkräfte in öffentlichen und 8 650 in privaten Schulen hauptamtlich bzw. hauptberuflich tätig (einschließlich Vorbereitungsdienst). Lag die Anzahl der Lehrkräfte bei privaten Schulen, insbesondere denen der generalistischen Pflegeausbildung, nicht vor, wurde sie anhand der durchschnittlichen Verteilung in privaten Schulen geschätzt, indem pro 8,2 Schülerinnen und Schüler eine Lehrkraft gezählt wird.

2. Förderbeträge

Die folgenden Zahlen aggregieren die Förderbeträge auf Schulträger-Ebene gemäß der Anzahl der Lehrkräfte aller zugehörigen Schulen.

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(Anm. d. Redaktion: Die Tabelle zur Mittelverteilung liegt als pdf-Datei vor.

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An die
Regionalen Landesämter für Schule und Bildung

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