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Sondermaßnahme zur berufsbegleitenden Qualifizierung von Inhaberinnen und Inhabern eines Bachelorgrades oder eines Fachhochschuldiploms zum Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in Fachrichtungen des besonderen Bedarfs
RdErl. d. MK v. 20.2.2014 - 35-84120/60 (SVBl. 6/2014 S.274), zuletzt geändert durch RdErl. v. 7.6.2016 (SVBl. 8/2016 S. 450), 11.5.2017 (SVBl. 8/2017 S. 435) und v. 14.10.2019 (SBl. 11/2019 S. 575) - VORIS 22410 -

1. Fallgruppen

Zur Deckung des Bedarfs an Lehrkräften mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in den Fachrichtungen Metalltechnik, Fahrzeugtechnik und Elektrotechnik können Dipl.-Ing. (FH) der entsprechenden Fachrichtungen unter Qualifizierungsauflagen direkt in den Schuldienst eingestellt werden, sofern sie nach dem Bedarf der jeweiligen Schule die erforderliche Fachkompetenz in der beruflichen Fachrichtung besitzen. Diese Möglichkeit besteht auch für Inhaberinnen und Inhaber von Bachelorgraden der genannten Fachrichtungen. Inhaberinnen und Inhaber eines Fachhochschuldiploms oder eines Bachelorabschlusses anderer beruflicher Fachrichtungen können bei besonderem Bedarf im Einzelfall mit Zustimmung des Niedersächsischen Kultusministeriums eingestellt werden, sofern sie ebenfalls nach dem Bedarf der jeweiligen Schule die erforderliche Fachkompetenz in der beruflichen Fachrichtung besitzen.

2. Einstellungsmodalitäten

Eine Einstellung ist nur möglich, sofern die berufsbildende Schule über eine entsprechende Stelle verfügt. Die Lehrkräfte sind nach erfolgter Stellenausschreibung und -besetzung auf dieser Stelle zu führen. Es ist sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer der Qualifizierung zum Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen eine Planstelle der BesGr A 13 zur Verfügung steht.

2.1. Vertragliche Regelungen

Die Einstellung wird durch die Schule im Beschäftigtenverhältnis vorgenommen. Der Arbeitsvertrag ist mit einer auflösenden Bedingung als Nebenabrede gem. § 21 Teilzeit- und Befristungsgesetz zu versehen.

Der Inhalt der auflösenden Bedingung umfasst die Bestandteile und den Umfang der Qualifizierungsmaßnahmen sowie die Verpflichtung zur zeitnahen Vorlage von Leistungsnachweisen. Ebenso ist festzuhalten, dass der Arbeitsvertrag endet, wenn die sich aus der Nebenabrede ergebende Qualifizierung nicht innerhalb von maximal drei Jahren erfolgreich abgeschlossen wird oder vor Ablauf der Maximaldauer der Qualifizierung ein Teil der zu erbringenden Studienleistungen endgültig nicht bestanden ist.

Die Regelstundenzahl beträgt 25,5 Unterrichtsstunden. Für die Dauer der Erbringung der Studienleistungen für ein Unterrichtsfach und in Berufs- und Wirtschaftspädagogik sowie für die pädagogisch didaktische Qualifizierung an den Studienseminaren für das Lehramt an berufsbildenden Schulen wird den teilnehmenden Lehrkräften in entsprechender Anwendung des § 18 der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) eine Freistellung im Umfang von 12,5 Unterrichtsstunden gewährt.

Für Diplom-Ingenieurinnen (FH) und Diplom-Ingenieure (FH) bzw. Absolventinnen und Absolventen von Bachelorstudiengängen, die sich bereits jetzt in der Qualifizierungsmaßnahme gem. Nr. 2.2. des Bezugserlasses befinden, gelten die o. g. Freistellungen ab Inkrafttreten dieses Erlasses entsprechend.

Es bleibt den Lehrkräften unbenommen, eine Teilzeitbeschäftigung zu beantragen.

Die Eingruppierung erfolgt jeweils im Einzelfall durch die personalbewirtschaftenden Stellen; sie dürfte in der Regel bei Entgeltgruppe 11 TV-L liegen, ist aber im Einzelfall zu prüfen. Auch die Einstufung ist individuell gem. § 16 TV-L zu prüfen; ggf. kann über das Niedersächsische Kultusministerium ein Antrag auf Gewährung einer Zulage gem. § 16 Abs. 5 TV-L an das Niedersächsische Finanzministerium gestellt werden.

Die Lehrkräfte werden bis zum erfolgreichen Abschluss der Qualifizierung nur in ihrer entsprechenden Fachrichtung eingesetzt.

Die Freistellungen sind in der Statistik über die Erhebung der Unterrichtsversorgung an berufsbildenden Schulen mit Schlüssel 9355 zu erfassen.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sondermaßnahme sind dem Niedersächsischen Kultusministerium durch die einstellende Schule unter Beifügung der Bewerbungsunterlagen, der Angabe der Stellennummer und einer Stellungnahme auf dem Dienstweg anzuzeigen.

Fragen zu den vertraglichen Regelungen sind an die Niedersächsische Landesschulbehörde zu richten.

2.2 Qualifizierungsmaßnahmen

Die Qualifizierung setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

Für zu Qualifizierende mit erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschuldiplom-Studiengängen (FH) und Bachelorstudiengängen mit einem Nachweis von mindestens 180 Leistungspunkten für eine berufliche Fachrichtung nach dem European Credit Transfer System (ECTS) gilt:

- Erbringung von Studienleistungen im Umfang von 70 Leistungspunkten in einem allgemeinen Unterrichtsfach und 30 Leistungspunkten in Berufs- und Wirtschaftspädagogik. Abweichende Festlegungen sind im Einzelfall möglich. Die nachzuweisenden Studienleistungen müssen im Wesentlichen die entsprechenden Vorgaben für das Lehramt an berufsbildenden Schulen gemäß der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds.MasterVO-Lehr) vom 8.11.2007 (Nds.GVBl. S. 488) erfüllen.
Die Wahl des Studienortes und des allgemeinen Unterrichtsfaches sind frei gestellt. Alle mit dem Studium in Verbindung stehenden Kosten sind von den Lehrkräften selbst zu tragen.
- Erfolgreiche Teilnahme an einer pädagogisch-didaktischen Qualifizierung an den Studienseminaren für die Dauer von 18 Monaten. Dazu sind die Lehrkräfte zu Beginn ihrer Tätigkeit einem Studienseminar für das Lehramt an berufsbildenden Schulen zuzuweisen.
- Erfolgreiche Teilnahme an schulinternen Maßnahmen zur Einführung in die schulpraktische Arbeit der eigenverantwortlichen Schule. Dies sind Hospitationen im Unterricht erfahrener Fachlehrkräfte sowie Unterrichtsbesuche und Beratungsgespräche durch erfahrene Lehrkräfte und die Schulleiterin oder den Schulleiter.

Leistungsnachweise über den Erfolg des Studiums sind zeitnah über die Schulleiterin oder den Schulleiter beim Niedersächsischen Kultusministerium zur Anerkennung vorzulegen.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt nach Erbringung der ergänzenden Studienleistungen, Abschluss der pädagogisch-didaktischen Qualifizierung am Studienseminar und der schulischen Qualifizierung den Gesamterfolg der Qualifizierung fest und meldet dies auf dem Dienstweg an das Niedersächsische Kultusministerium. Dadurch wird die vertraglich vereinbarte auflösende Bedingung gegenstandslos; es besteht damit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zum Land.

3. Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen

Der Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen kann nach Wahl der Lehrkräfte entweder nach § 6 NLVO-Bildung über den erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder nach § 8 NLVO-Bildung durch Studium und berufliche Tätigkeit erfolgen. In diesem Zusammenhang wird u.a. zu berücksichtigen sein, dass für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich ist, bei schwerbehinderten Menschen bis zur Vollendung des 48. Lebensjahres (§ 16 Abs. 2 Satz 1 NLVO).

3.1 Vorbereitungsdienst

Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt nach Erfüllung der Studienauflagen - unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen während der pädagogisch-didaktischen Qualifizierungsmaßnahme - i.d.R. für die Dauer von sechs Monaten. Der Vorbereitungsdienst wird mit der Staatsprüfung abgeschlossen. Nach erfolgreich abgelegter Staatsprüfung kann unmittelbar eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgen, sofern die beamtenrechtlichen und sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls kommt eine Einstellung im Tarifbeschäftigtenverhältnis in Betracht.

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Der Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf führt gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 NBG zur Beendigung des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses zum Dienstherrn und damit zum Wegfall des unbefristeten Arbeitsverhältnisses, dennoch sollte in diesen Fällen ein Auflösungsvertrag geschlossen werden. Die Beendigung des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses ist von besonderer Bedeutung für den Fall des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung am Ende des Vorbereitungsdienstes. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind zu Beginn der Qualifizierungsmaßnahme ausdrücklich auf diesen Sachverhalt hinzuweisen.

Es besteht die Möglichkeit, während des Vorbereitungsdienstes im Rahmen einer Nebentätigkeit zusätzliche Unterrichtsstunden auf der Grundlage eines befristeten Vertrages zu erteilen. Der Vertrag wäre mit einer auflösenden Bedingung gem. § 21 Teilzeit- und Befristungsgesetz zu versehen. Diese müsste lauten: „Dieser Arbeitsvertrag endet mit sofortiger Wirkung mit dem Tag des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung.“

Es wird darauf hingewiesen, dass das Wirksamwerden einer auflösenden Bedingung zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt (siehe auch § 158 Abs. 2 BGB). Dies ist beim Unterrichtseinsatz zu berücksichtigen. Es darf in diesem Fall auch nicht im Rahmen einer notwendigen Unterrichtskontinuität eine Weiterbeschäftigung erfolgen.

Als Vorgesetzte der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sind die jeweiligen Leiterinnen und Leiter der Studienseminare zuständig für die Entgegennahme der nach § 40 Satz 1 BeamtStG erforderlichen Anzeige einer Nebentätigkeit und die Prüfung, ob ein Untersagungsgrund vorliegt. Der mögliche zeitliche Umfang der Unterrichtserteilung im Rahmen einer Nebentätigkeit ist zwischen der Schule und dem Studienseminar zu klären.

- Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag auch im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet werden (§ 4 Abs. 3 Satz 1 NBG). Das bestehende unbefristete Beschäftigungsverhältnis bliebe dabei unberührt. Den Lehrkräften wäre für die Dauer des Vorbereitungsdienstes im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Sonderurlaub zu gewähren. Die zusätzliche Erteilung von Unterricht im Rahmen einer Nebentätigkeit wäre allerdings nicht zulässig.

3.2 Studium und berufliche Tätigkeit (§ 8 NLVO-Bildung)

Der Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen gem. § 8 NLVO-Bildung erfolgt durch ein anderes als ein Lehramtsstudium und qualifizierte berufliche Tätigkeit.

Bei Nachweis der geforderten Studienauflagen weisen die Lehrkräfte einem Masterabschluss vergleichbare Studienleistungen nach, die zwei Fächern i.S. d. Nds.MasterVO-Lehr zuzuordnen sind. Unter dieser Voraussetzung kann die noch erforderliche vierjährige berufliche Tätigkeit im Tarifbeschäftigtenverhältnis an der Schule abgeleistet werden.

Mit dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit kann zu gegebener Zeit die Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen erworben werden. Damit ist der Zugang zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung geöffnet. Sofern die übrigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist dann eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe möglich.

3.3 Anrechnungen

Die bereits am Studienseminar und an der Schule abgeschlossene Qualifizierungsmaßnahme kann als Teil der pädagogisch-didaktischen Qualifizierung i.S. v. § 13 Abs. 1 NLVO-Bildung durch Anrechnung gem. Nr. 2.9 des sog. Qualifizierungserlasses berücksichtigt werden.

4. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 20.2.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft.

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