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Klassenbildung
und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemein bildenden
Schulen
RdErl. d. MK v. 01.01.2025 - 34-84001/3 (SVBl. 1/2025 S. 13;
ber. SVBl. 2/2025 S, 75) - VORIS 22410 -
Einleitung
Der Erlass regelt die Verteilung der Lehrkräfte-Soll-Stunden, die den Schulen nach dem jeweiligen Landeshaushalt zur Verfügung stehen.
Die der Verteilung zugrunde gelegten Richtlinien zur Bildung von Klassen sowie die Stundenansätze sind so festgelegt, dass dieser Bedarf auch mit den vorhandenen Lehrkräfte-Ist-Stunden abgedeckt werden kann.
Die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung (RLSB) haben unter Berücksichtigung der Gesamtversorgung an den Schulen ihres Zuständigkeitsbereichs eine gleichmäßige Unterrichtsversorgung sicherzustellen.
2. Allgemeines
Die Stundenzuweisung für die einzelne Schule (Sollstunden) ergibt sich aus den gemäß Nr. 3 zu bildenden Klassen und den für diese in Nr. 4 vorgesehenen Lehrkräfte- Soll-Stunden (Grundbedarf) sowie ggf. den in Nr. 5 aufgeführten Zuschlägen (Zusatzbedarf).
Die Schulen haben mit den zugewiesenen Lehrkräfte- Soll-Stunden unter Beachtung des Schulprofils vorrangig den Pflichtbereich der Stundentafel zu gewährleisten. Hierzu gehören der Pflicht- und der Wahlpflichtunterricht. Erforderlichenfalls ist auch klassen- und schuljahrgangsübergreifender Unterricht zu erteilen. Unter Einhaltung dieser Vorgaben haben Schulen zusätzlich die Möglichkeit, über die mögliche Budgetierung des Ganztagszuschlags hinaus maximal bis zu 2 % ihrer Lehrkräfte- Soll-Stunden zu budgetieren. Die kapitalisierten Stunden werden dem Lehrkräfte-Ist hinzugerechnet.
Der im Grundbedarf mit ausgewiesene Stundenpool ist von den Schulen eigenverantwortlich zu bewirtschaften. Er dient neben dem Pflichtbereich zur schuleigenen Schwerpunktsetzung und Gestaltung in den verschiedenen Schuljahrgängen. Die Lehrkräfte-Soll-Stunden aus diesem Pool sind für Differenzierungs- und Fördermaßnahmen sowie für das Angebot von wahlfreiem Unterricht und Arbeitsgemeinschaften vorgesehen.
Die zuständigen RLSB verfügen über einen eigenen begrenzten Stundenpool, um besondere Schwerpunktsetzungen einzelner Schulen zu ermöglichen.
3. Bildung von Klassen
3.1 Für die Bildung von Klassen sind folgende Schülerinnenund Schülerhöchstzahlen anzuwenden:
Schulkindergarten an Grundschulen | 20 | |
Grundschule | 26 | |
Oberschule | 28 | |
Hauptschule | 26 | |
Realschule | 30 | |
Gymnasium bis zum 10. Schuljahrgang | 30 | |
Integrierte Gesamtschule (IGS) bis zum 10. Schuljahrgang | 30 | |
gymnasiale Oberstufe: Einführungsphase | 26 | |
gymnasiale Oberstufe: Qualifikationsphase | bis 125 Schülerinnen und Schüler | 18 |
126 bis 160 Schülerinnen und Schüler | 19 | |
über 160 Schülerinnen und Schüler | 20 | |
Kolleg, Abendgymnasium: Einführungsphase | 24 | |
Kolleg: Qualifikationsphase | 17 | |
Abendgymnasium: Qualifikationsphase | 15 | |
Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen | 16 | |
Förderschule im Förderschwerpunkt Sprache | 14 | |
Förderschule in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, Sehen (Sehbehinderte) und Hören (Schwerhörige) | 12 | |
Förderschule im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung | 10 | |
Förderschule in den Förderschwerpunkten Hören (Gehörlose) und Sehen (Blinde) | 8 | |
Förderschule im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung | 7 | |
Förderschule im Bildungszentrum Hören - Sehen - Kommunikation | 4 |
Für die Schulzweige der Kooperativen Gesamtschule (KGS) gelten die Schülerinnen- und Schülerhöchstzahlen der entsprechenden Schulformen, für den Primarbereich der IGS die der Grundschule.
Zur Ermittlung der Anzahl der Klassen wird die Schülerinnen- und Schülerzahl eines Schuljahrgangs unter Berücksichtigung von möglichen Doppelzählungen der Anzahl von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung an allgemein bildenden Schulen mit Ausnahme der Förderschulen durch die betreffende Schülerinnen- und Schülerhöchstzahl geteilt und bei Bruchteilen auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.
Für die Zuweisung der Lehrkräfte-Soll-Stunden für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des Kollegs und des Abendgymnasiums wird die Anzahl der fiktiven Klassen ermittelt, indem die Schülerinnen- und Schülergesamtzahl in der Qualifikationsphase durch die entsprechende Schülerinnen- und Schülerhöchstzahl geteilt und auf eine Dezimale gerundet wird.
Bei Eingangsstufen an Grundschulen ist die Berechnungsgrundlage für die Klassenbildung die Gesamtschülerinnen- und -schülerzahl im 1. und 2. Schuljahrgang.
Bei pädagogischen Einheiten an Grundschulen ist die Berechnungsgrundlage für die Klassenbildung die Gesamtschülerinnen- und -schülerzahl im 3. und 4. Schuljahrgang.
Bei den Förderschulen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie bei der Förderschule im Bildungszentrum Hören Sehen Kommunikation ist bei der Ermittlung der Anzahl der Klassen die Schülerinnen- und Schülergesamtzahl der Schule zugrunde zu legen.
Bei der Bildung von Parallelklassen ist darauf zu achten, dass alle Klassen eines Schuljahrgangs etwa gleich groß sind.
3.2 Mehrere Schuljahrgänge sind in kombinierten Klassen zusammenzufassen, wenn in zwei oder mehreren aufeinander folgenden Schuljahrgängen nur maximal folgende Schülerinnen- und Schülerzahlen erreicht werden:
- Grundschule | 24 |
- Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen | 14 |
- Förderschule im Förderschwerpunkt Sprache | 12 |
- Oberschule | 26 |
- Hauptschule | 24 |
- Realschule | 28 |
- Gymnasium | 28 |
Bei den sonstigen Förderschulen liegt diese Zahl um eins unter der Schülerinnen- und Schülerhöchstzahl. Bei Eingangsstufen und pädagogischen Einheiten an Grundschulen ist wie bei kombinierten Klassen die Schülerinnen- und Schülerhöchstzahl 24 anzuwenden.
3.3 Stichtag für die Klassenbildung ist der erste Unterrichtstag des neuen Schuljahres. Im Laufe des Schuljahres zu erwartende Erhöhungen oder Rückgänge bei den Schülerinnen- und Schülerzahlen können bereits vorab bei der Klassenbildung berücksichtigt werden.
Können im 1. Schuljahrgang im ersten Schulhalbjahr sowie im 5. Schuljahrgang und in der Einführungsphase im gesamten Schuljahr Klassen so gebildet werden, dass die Schülerinnen- und Schülerhöchstzahl nur um bis zu einer Schülerin oder einen Schüler je Klasse überschritten wird, entscheidet das zuständige RLSB, ob die Klassen nach der Schülerinnen- und Schülerhöchstzahl gebildet werden. Bei ihrer Entscheidung soll es die besonderen Bedingungen der Schule und die voraussichtliche weitere Entwicklung der Schülerinnen- und Schülerzahlen berücksichtigen.
3.4 In der Regel sollen einmal gebildete Klassen nur nach dem 2., 4., 6., 8. und an der Hauptschule, dem Hauptschulzweig der Oberschule sowie an der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen auch nach dem 9. Schuljahrgang verändert werden. Soll abweichend von dieser Regelung aufgrund gestiegener Schülerinnen- und Schülerzahlen eine zusätzliche Klasse im Schuljahrgang eingerichtet werden, so bedarf dies der Zustimmung des zuständigen RLSB.
3.5 Zugunsten von mehr Förder- und Differenzierungsmaßnahmen kann innerhalb eines Schuljahrgangs eine Klasse weniger als möglich gebildet werden. Dadurch vermindert sich nicht die Zuweisung an Lehrkräfte-Soll-Stunden.
4. Lehrkräfte-Soll-Stunden je Klasse für den Grundbedarf
Für die gemäß Nr. 3 gebildeten Klassen werden folgende Stunden als Pflichtstunden für alle Schülerinnen und Schüler zugewiesen:
Schulkin- dergarten | Schuljahrgang | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
Grundschule, Förderschule | 20 | 201) | 222) | 26 | 26 |
Schuljahrgang | ||||||
5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | |
Oberschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium, IGS, Förderschule | 29 | 30 | 30 | 301) | 301) | 301) |
Einführungs- phase | Qualifikations- phase | |
Gymnasium, IGS | 30 | 32 |
Kolleg | 31 | 31 |
Abendgymnasium | 22 | 23 |
Als sonderpädagogische Grundversorgung erhalten alle Klassen an Grundschulen und im Primarbereich der Integrierten Gesamtschulen zusätzlich 2 Stunden je Klasse (siehe Nr. 2).
Als Stundenpool erhalten Oberschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, IGS und Förderschulen vom 5. bis zum 10. Schuljahrgang zusätzlich zwei Stunden je Klasse (siehe Nr. 2). Bei der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen ist der Stundenpool bereits in den Stunden der Tabelle enthalten.
Ab einer durchschnittlichen Klassenfrequenz von 26 Schülerinnen und Schülern in einem Schuljahrgang erhalten Grundschulen zusätzlich zwei Stunden je Klasse.
Unabhängig davon, ob der Unterricht schuljahrgangsbezogen oder schulzweigbezogen durchgeführt wird, erhalten Oberschulen für den 9. und 10. Schuljahrgang die Stundenzuweisung schulzweigbezogen. Darüber hinaus erhalten Oberschulen mit gymnasialem Angebot für das gymnasiale Angebot die Stundenzuweisung ab Schuljahrgang 7 schulzweigbezogen.
Für die Schulzweige der KGS gelten die Regelungen für die entsprechenden Schulformen, für den Primarbereich der IGS die für die Grundschule. Dies gilt auch für einen Zusatzbedarf.
Die Förderschulen in dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie die Förderschule im Bildungszentrum Hören Sehen Kommunikation erhalten 29 Stunden je Klasse. Abweichend davon erhält die Förderschule im Bildungszentrum Hören Sehen Kommunikation in den Schuljahrgängen 9 und 10 30 Stunden je Klasse.
Die Förderschulen in den Förderschwerpunkten Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, Sehen (Sehbehinderte), Hören, körperliche und motorische Entwicklung erhalten zusätzlich 2 Stunden je Klasse und die Förderschule im Förderschwerpunkt Sehen (Blinde) 4 Stunden je Klasse für sonderpädagogische Fördermaßnahmen.
Bei Schulkindergärten bis zu 13 Schülerinnen und Schülern werden 1,5 Stunden je Schülerin oder Schüler zugewiesen.
Klassen in Eingangsstufen an Grundschulen und kombinierte Klassen erhalten zusätzlich folgende Stunden:
Stun- den | Durchschnittliche Klassenfrequenzen | |||||
Grund- schule | Förderschulen ab SJG 5 mit Schülerinnen- und Schülerhöchstzahl |
|||||
16 | 14 | 12 | 10 | 8 | ||
2 | bis 17,5 | bis 10,5 | bis 9,5 | bis 8,5 | bis 6,5 | bis 5,5 |
3 | 17,5- 23,5 | 10,5- 13,5 | 9,5- 11,5 | 8,5 - 10,5 | 6,5 - 8,5 |
5,5 - 6,5 |
4 | ab 23,5 | ab 13,5 | ab 11,5 | ab 10,5 | ab 8,5 | ab 6,5 |
Stun- den | Durchschnittliche Klassenfrequenzen | |||
Oberschule | Hauptschule | Realschule | Gymnasium | |
4 | bis 19,5 | bis 17,5 | bis 21,5 | bis 21,5 |
5 | 19,5-25,5 | 17,5-23,5 | 21,5-27,5 | 21,5-27,5 |
6 | ab 25,5 | ab 23,5 | ab 27,5 | ab 27,5 |
Die Pflichtstunden für die kombinierten Klassen werden anteilig nach den Schülerinnen- und Schülerzahlen in den einzelnen Schuljahrgängen berechnet.
Pädagogische Einheiten an Grundschulen im 3. und 4. Schuljahrgang erhalten zusätzlich je Klasse 2 Stunden.
5. Zuschläge für Zusatzbedarf
Ganztagsschulen sowie Förderschulen mit ganztägigem Unterricht erhalten für die Schülerinnen und Schüler, die je Tag im Umfang von mindestens zwei Unterrichtsstunden an außerunterrichtlichen Angeboten teilnehmen, folgenden Zuschlag (siehe sich anschließende Tabelle). Bei der Zuweisung sind Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung an allgemein bildenden Schulen mit Ausnahme der Förderschulen doppelt zu zählen.
Anwesenheit an ... Tagen | ||||
1 | 2 | 3 | mehr als 3 | |
Grundschule, Hauptschule | 0,1 | 0,2 | 0,3 | 0,4 |
Oberschule, Realschule, Gymnasium, IGS | 0,08 | 0,16 | 0,24 | 0,32 |
Förderschulen in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, Sehen (Sehbehinderte), Hören (Schwerhörige) sowie emotionale und soziale Entwicklung | 0,19 | 0,37 | 0,55 | 0,73 |
Förderschulen in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, Hören (Gehörlose), Sehen (Blinde), körperliche und motorische Entwicklung sowie Förderschule im Bildungszentrum Hören - Sehen - Kommunikation | 0,4 | 0,7 | 1,0 | 1,3 |
Ganztagsschulen können die Lehrkräfte-Soll-Stunden teilweise in ein Mittelkontingent (Budget) umwandeln lassen und damit außerschulische Fachkräfte im Ganztagsbereich beschäftigen. Diese Lehrkräfte-Ist-Stunden werden weiterhin bei der Unterrichtsversorgung mitgezählt. Ganztagsschulen, die bis zum 31.07.2014 nicht den oben genannten Zuschlag erhalten haben, erhalten diesen Zuschlag anteilig.
5.2 Müssen Schulen bei unterschiedlicher 1. oder unterschiedlicher 2. Fremdsprache im Pflichtbereich in einem Schuljahrgang mehr Lerngruppen als Klassen bilden, weil andernfalls die Schülerinnen- und Schülerhöchstzahl um mehr als zwei Schülerinnen oder Schüler überschritten würde, so werden die zusätzlich benötigten Stunden - maximal 4 Stunden - als Zusatzbedarf anerkannt.
5.3 In den Schuljahrgängen 5-10 der zusammengefassten Haupt- und Realschulen kann bei gemeinsamem Unterricht die Bedarfszuweisung auf Antrag bei dem zuständigen RLSB auf der Basis
beantragt werden. Der Mehrbedarf zur grundsätzlichen getrennten Berechnung wird je zur Hälfte bei den Schulgliederungen als Zusatzbedarf anerkannt.
5.4 Für die äußere Fachleistungsdifferenzierung an der Hauptschule können in den Schuljahrgängen 9 und 10 zusätzlich benötigte Teilungsstunden bis zu folgendem Umfang je Schuljahrgang abhängig von der durchschnittlichen Klassengröße anerkannt werden:
Die für die äußere Fachleistungsdifferenzierung an der Oberschule und an der IGS tatsächlich zusätzlich benötigten Teilungsstunden werden als Zusatzbedarf anerkannt, sofern bei der Einrichtung der Kurse die jeweilige Schülerinnen- und Schülerhöchstzahl zugrunde gelegt wurde.
5.5 Schulen erhalten für Sprachfördermaßnahmen entsprechend dem RdErl. d. MK v. 01.12.2023 Schulische Förderung von Deutsch als Zweit- und Bildungssprache (DaZ/ DaB) und für sonstige Förderkonzepte zusätzliche Lehrkräfte- Soll-Stunden im Rahmen eines durch Erlass bestimmten Kontingents.
5.6 Werden in einer Schule insgesamt mehr als 2 Stunden je Klasse Religionsunterricht und Unterricht Werte und Normen bzw. Philosophie in der Einführungsphase erteilt, so werden diese zusätzlichen Stunden als Bedarf anerkannt, sofern bei der Unterrichtsorganisation die Möglichkeiten von klassen- und schuljahrgangsübergreifendem Unterricht genutzt sind. Die Qualifikationsphase bleibt unberücksichtigt.
Die Lerngruppen für die jeweiligen Konfessionen sind nach den Schülerinnen- und Schülerhöchstzahlen in Nr. 3.1 zu bilden; ihre Größe soll in der Regel die Hälfte der Schülerinnen- und Schülerhöchstzahl nicht unterschreiten. Bei schuljahrgangsübergreifendem Unterricht sollen in der Regel nicht mehr als zwei Schuljahrgänge zusammengefasst werden, es sei denn, dass dieser Unterricht sonst nicht erteilt werden kann.
5.7 Werden die Schülerinnen und Schüler eines Schuljahrgangs einer Schule an mehreren Standorten unterrichtet, für die der Schulträger eigene Schulbezirke festgelegt hat, so dass die Schule die Schülerinnen und Schüler nicht so auf diese Standorte verteilen kann, wie es der Klassenbildung auf Schulebene entspricht, so wird der Unterrichtsbedarf für die einzelnen Standorte gesondert berechnet und zur Schulsumme addiert.
5.8 Ist gemäß Erlass Bestimmungen für den Schulsport beim Schwimmen eine zusätzliche Lehrkraft unverzichtbar, so wird dafür im Primarbereich maximal 1 Stunde als Zusatzbedarf anerkannt.
5.9 Schulen, die den Kooperationsverbünden zur Förderung besonderer Begabungen angehören, können als Zusatzbedarf die hierfür mit gesondertem Erlass zugewiesenen Stunden angeben.
Kollegs und Abendgymnasien erhalten für einen Vorkurs 1 Stunde je Teilnehmerin oder Teilnehmer.
5.10 Für die Schülerinnen und die Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die an Schulformen außer den Förderschulen unterrichtet werden, sind folgende Stunden als Zusatzbedarf nach dem jeweiligen Förderschwerpunkt vorzusehen:
Förderschwerpunkt | Stunden |
geistige Entwicklung | 5,0 |
Lernen ab 5. Schuljahrgang | 3,0 |
Sprache ab 5. Schuljahrgang | 3,0 |
Hören, Sehen bis 4. Schuljahrgang | 3,0 |
emotionale und soziale Entwicklung, Hören, Sehen ab 5. Schuljahrgang | 3,5 |
körperliche und motorische Entwicklung bis 4. Schuljahrgang | 3,0 |
körperliche und motorische Entwicklung ab 5. Schuljahrgang | 4,0 |
5.11 Für folgende Maßnahmen werden Lehrkräftestunden außerhalb der Sollstundenberechnung nach diesem Erlass bereitgestellt:
5.12 Schulen erhalten von der Schulbehörde ein durch Erlass festgelegtes Kontingent an zusätzlichen Lehrkräfte- Soll-Stunden zur weiteren sonderpädagogischen Förderung für folgende Besonderheiten:
sofern hierfür genügend Lehrkräfte-Ist-Stunden zur Verfügung stehen und die Fördermaßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden.
5.13 Zur Unterstützung und Förderung der individuellen Gestaltung der Schulzeitdauer (Schulzeitverkürzung) werden im 9-jährigen Bildungsgang den Gymnasien, den Gymnasialzweigen der Kooperativen Gesamtschulen und den gymnasialen Angeboten an den Oberschulen je Schuljahrgang in den Schuljahrgängen 5-10 jeweils 2 Stunden anerkannt.
6. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 01.01.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
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