Schule und Recht in Niedersachsen

Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare

Schure.de - Schule und Recht
Startseite --- Allgemeinbildende Schulen - Unterricht --- Schulorganisation / Unterrichtsversorgung / Statistik - Übersicht --- Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung

Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen
RdErl. d. MK v. 21.3.2019 - 34-84001/3 (SVBl. 4/2019 S. 165) - VORIS 22410 -

1. Der Erlass regelt die Verteilung der Lehrkräfte-Soll-Stunden, die den Schulen nach dem jeweiligen Landeshaushalt zur Verfügung stehen.

Die der Verteilung zugrunde gelegten Richtlinien zur Bildung von Klassen sowie die Stundenansätze sind so festgelegt, dass dieser Bedarf auch mit den vorhandenen Lehrkräfte-Ist-Stunden abgedeckt werden kann.

Die Schulbehörden haben unter Berücksichtigung der Gesamtversorgung an den ihnen unmittelbar unterstellten Schulen eine gleichmäßige Unterrichtsversorgung sicherzustellen.

2. Die Stundenzuweisung für die einzelne Schule (Sollstunden) ergibt sich aus den gemäß Nr. 3 zu bildenden Klassen und den für diese in Nr. 4 vorgesehenen Lehrkräfte-Soll-Stunden (Grundbedarf) sowie ggf. den in Nr. 5 aufgeführten Zuschlägen (Zusatzbedarf ).

Die Schulen haben mit den zugewiesenen Lehrkräfte-Soll-Stunden unter Beachtung des Schulprofils vorrangig den Pflichtbereich der Stundentafel zu gewährleisten. Hierzu gehören der Pflicht- und der Wahlpflichtunterricht. Erforderlichenfalls ist auch klassen- und schuljahrgangsübergreifender Unterricht zu erteilen. Unter Einhaltung dieser Vorgaben haben Schulen zusätzlich die Möglichkeit, über die mögliche Budgetierung des Ganztagszuschlags hinaus maximal bis zu 2 Prozent ihrer Lehrkräfte-Soll-Stunden zu budgetieren. Die kapitalisierten Stunden werden dem Lehrkräfte-Ist hinzugerechnet.

Der im Grundbedarf mit ausgewiesene Stundenpool ist von den Schulen eigenverantwortlich zu bewirtschaften. Er dient neben dem Pflichtbereich zur schuleigenen Schwerpunktsetzung und Gestaltung in den verschiedenen Schuljahrgängen. Die Lehrkräfte-Soll-Stunden aus diesem Pool sind für Differenzierungs- und Fördermaßnahmen sowie für das Angebot von wahlfreiem Unterricht und Arbeitsgemeinschaften vorgesehen. Die Schulbehörden verfügen über einen eigenen begrenzten Stundenpool, um besondere Schwerpunktsetzungen einzelner Schulen zu ermöglichen.

3. Bildung von Klassen

3.1 Für die Bildung von Klassen sind folgende Schülerhöchstzahlen anzuwenden:

Schulkindergarten an Grundschulen 20
Grundschule 26
Oberschule 28
Hauptschule 26
Realschule 30
Gymnasium bis zum 10. Schuljahrgang 30
Integrierte Gesamtschule (IGS) bis zum 10. Schuljahrgang 30
gymnasiale Oberstufe: Einführungsphase 26
gymnasiale Oberstufe: Qualifikationsphase
bis 125 Schülerinnen und Schüler
126 bis 160 Schülerinnen und Schüler
über 160 Schülerinnen und Schüler

18
19
20
Kolleg, Abendgymnasium: Einführungsphase 24
Kolleg: Qualifikationsphase 17
Abendgymnasium: Qualifikationsphase 15
Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen 16
Förderschule im Förderschwerpunkt Sprache 14
Förderschule in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, Sehen (Sehbehinderte) und Hören (Schwerhörige) 12
Förderschule im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung 10
Förderschule in den Förderschwerpunkten Hören (Gehörlose) und Sehen (Blinde) 8
Förderschule im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung 7
Förderschule mit Internat für Hörsehbehinderte und Taubblinde 4
Sprachlernklassen für Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse 16

Für die Schulzweige der Kooperativen Gesamtschule (KGS) gelten die Schülerhöchstzahlen der entsprechenden Schulformen, für den Primarbereich der IGS die der Grundschule.

Zur Ermittlung der Anzahl der Klassen wird die Schülerzahl eines Schuljahrgangs unter Berücksichtigung von möglichen Doppelzählungen der Anzahl von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung an allgemein bildenden Schulen mit Ausnahme der Förderschulen durch die betreffende Schülerhöchstzahl geteilt und bei Bruchteilen auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.

Für die Zuweisung der Lehrkräfte-Soll-Stunden für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des Kollegs und des Abendgymnasiums wird die Anzahl der fiktiven Klassen ermittelt, indem die Schülergesamtzahl in der Qualifikationsphase durch die entsprechende Schülerhöchstzahl geteilt und auf eine Dezimale gerundet wird.

Bei Eingangsstufen an Grundschulen ist die Berechnungsgrundlage für die Klassenbildung die Gesamtschülerzahl im 1. und 2. Schuljahrgang.

Bei pädagogischen Einheiten an Grundschulen ist die Berechnungsgrundlage für die Klassenbildung die Gesamtschülerzahl im 3. und 4. Schuljahrgang.

Bei den Förderschulen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie bei der Förderschule mit Internat für Hörsehbehinderte und Taubblinde ist bei der Ermittlung der Anzahl der Klassen die Schülergesamtzahl der Schule zugrunde zu legen.

Bei der Bildung von Parallelklassen ist darauf zu achten, dass alle Klassen eines Schuljahrgangs etwa gleich groß sind.

3.2 Mehrere Schuljahrgänge sind in kombinierten Klassen zusammenzufassen, wenn in zwei oder mehreren aufeinander folgenden Schuljahrgängen nur maximal folgende Schülerzahlen erreicht werden:

- Grundschule 24
- Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen 14
- Förderschule im Förderschwerpunkt Sprache 12
- Oberschule 26
- Hauptschule 24
- Realschule 28
- Gymnasium 28

Bei den sonstigen Förderschulen liegt diese Zahl um eins unter der Schülerhöchstzahl. Bei Eingangsstufen und pädagogischen Einheiten an Grundschulen ist wie bei kombinierten Klassen die Schülerhöchstzahl 24 anzuwenden.

3.3 Stichtag für die Klassenbildung ist der erste Unterrichtstag des neuen Schuljahres. Im Laufe des Schuljahres zu erwartende Erhöhungen oder Rückgänge bei den Schülerzahlen können bereits vorab bei der Klassenbildung berücksichtigt werden.

Können im 1. Schuljahrgang im ersten Schulhalbjahr sowie im 5. Schuljahrgang und in der Einführungsphase im gesamten Schuljahr Klassen so gebildet werden, dass die Schülerhöchstzahl nur um bis zu einer Schülerin oder einen Schüler je Klasse überschritten wird, entscheidet die Schulbehörde, ob die Klassen nach der Schülerhöchstzahl gebildet werden. Bei ihrer Entscheidung soll sie die besonderen Bedingungen der Schule und die voraussichtliche weitere Entwicklung der Schülerzahlen berücksichtigen.

3.4 In der Regel sollen einmal gebildete Klassen nur nach dem 2., 4., 6., 8. und an der Hauptschule sowie an der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen auch nach dem 9. Schuljahrgang verändert werden. Soll abweichend von dieser Regelung aufgrund gestiegener Schülerzahlen eine zusätzliche Klasse im Schuljahrgang eingerichtet werden, so bedarf dies der Zustimmung der Schulbehörde.

3.5 Zugunsten von mehr Förder- und Differenzierungsmaßnahmen kann innerhalb eines Schuljahrgangs eine Klasse weniger als möglich gebildet werden. Dadurch vermindert sich nicht die Zuweisung an Lehrkräfte-Soll-Stunden.

3.6 Schulen mit einem Anteil von mindestens 40 Prozent in einem Schuljahrgang an
-
Schülerinnen und Schülern aus zugewanderten Familien mit Defiziten in der deutschen Sprache
-
Schülerinnen und Schülern mit besonderen Lernerschwernissen, nachgewiesenen gesundheitlichen Schwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten
kann auf Antrag die Bildung einer zusätzlichen Klasse je Schuljahrgang in Abweichung von der Schülerhöchstzahl und den übrigen Bestimmungen zur Klassenbildung durch die Schulbehörde genehmigt werden. Die durchschnittliche Größe der so gebildeten Klassen des betreffenden Schuljahrgangs soll in der Regel die Hälfte der Schülerhöchstzahl nicht unterschreiten. An Förderschulen kann nur die im ersten Spiegelstrich genannte Bedingung herangezogen werden. Der dadurch entstehende Mehrbedarf an Stunden ist aus dem Kontingent an Stunden für besondere Fördermaßnahmen nach Nr. 5.5 bereitzustellen.

4. Lehrkräfte-Soll-Stunden je Klasse für den Grundbedarf

Für die gemäß Nr. 3 gebildeten Klassen werden folgende Stunden für die Schülerpflichtstunden zugewiesen:

  Schulkin- dergarten Schuljahrgang
  1 2 3 4
Grundschule, Förderschule 20 20 22 26 26
  Schuljahrgang
  5 6 7 8 9 10
Oberschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium, IGS, Förderschule 29 30 30 301) 301) 301)
1)
Ab dem Schuljahrgang 8 ersetzt die Zahl 32 die Zahl 30 bei dem Angebot von Profilunterricht an Gymnasien. Die Stunden werden als zusätzlicher Bedarf für die Erteilung von Pflichtunterricht anerkannt. Diese Stundenzuweisung erfolgt unter der Beachtung von Ziffer 3.1.
  Einführungs- phase Qualifikations- phase
Gymnasium, IGS1) 30 32
Kolleg 31 31
Abendgymnasium 22 23
1)
Bis einschließlich 2018/2019 ersetzt in der Qualifikationsphase die Zahl 34 die Zahl 32. Im Schuljahr 2019/2020 in der Qualifikationsphase an IGS ersetzt die Zahl 33 die Zahl 32.

Als sonderpädagogische Grundversorgung erhalten alle Klassen an Grundschulen und im Primarbereich der Integrierten Gesamtschulen zusätzlich 2 Stunden je Klasse (siehe Nr. 2).

Als Stundenpool erhalten Oberschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, IGS und Förderschulen vom 5. bis zum 10. Schuljahrgang zusätzlich 2 Stunden je Klasse (siehe Nr. 2). Bei der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen ist der Stundenpool bereits in den Stunden der Tabelle enthalten.

Ab einer durchschnittlichen Klassenfrequenz von 26 Schülerinnen und Schülern in einem Schuljahrgang erhalten Grundschulen zusätzlich 2 Stunden je Klasse.

Unabhängig davon, ob der Unterricht schuljahrgangsbezogen oder schulzweigbezogen durchgeführt wird, erhalten Oberschulen für den 9. und 10. Schuljahrgang die Stundenzuweisung schulzweigbezogen. Darüber hinaus erhalten Oberschulen mit gymnasialem Angebot für das gymnasiale Angebot die Stundenzuweisung ab Schuljahrgang 7 schulzweigbezogen.

Für die Schulzweige der KGS gelten die Regelungen für die entsprechenden Schulformen, für den Primarbereich der IGS die für die Grundschule. Dies gilt auch für einen Zusatzbedarf.

Die Förderschulen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie die Förderschule mit Internat für Hörsehbehinderte und Taubblinde erhalten 29 Stunden je Klasse.

Die Förderschulen in den Förderschwerpunkten Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, Sehen (Sehbehinderte), Hören, körperliche und motorische Entwicklung erhalten zusätzlich 2 Stunden je Klasse und die Förderschule im Förderschwerpunkt Sehen (Blinde) 4 Stunden je Klasse für sonderpädagogische Fördermaßnahmen.

Bei Schulkindergärten bis zu 13 Schülerinnen und Schülern werden 1,5 Stunden je Schülerin oder Schüler zugewiesen.

Klassen in Eingangsstufen an Grundschulen und kombinierte Klassen erhalten zusätzlich folgende Stunden:

Stun- den Durchschnittliche Klassenfrequenzen
Grund- schule Förderschulen ab SJG 5
mit Schülerhöchstzahl
16 14 12 10 8
2 bis 17,5 bis 10,5 bis 9,5 bis 8,5 bis 6,5 bis 5,5
3 17,5- 23,5 10,5- 13,5 9,5- 11,5 8,5 - 10,5 6,5 -
8,5
5,5 -
6,5
4 ab 23,5 ab 13,5 ab 11,5 ab 10,5 ab 8,5 ab 6,5
Stun- den Durchschnittliche Klassenfrequenzen
Oberschule Hauptschule Realschule Gymnasium
4 bis 19,5 bis 17,5 bis 21,5 bis 21,5
5 19,5-25,5 17,5-23,5 21,5-27,5 21,5-27,5
6 ab 25,5 ab 23,5 ab 27,5 ab 27,5

Die Schülerpflichtstunden für die kombinierten Klassen werden anteilig nach den Schülerzahlen in den einzelnen Schuljahrgängen berechnet.

Pädagogische Einheiten an Grundschulen im 3. und 4. Schuljahrgang erhalten zusätzlich je Klasse 2 Stunden.

Sprachlernklassen für Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse erhalten an Grundschulen 23 Stunden sowie an Hauptschulen, Realschulen, Oberschulen, Gesamtschulen und Gymnasien jeweils 30 Stunden, die auf das Kontingent an Stunden für Sprachfördermaßnahmen und Förderkonzepte gemäß Nr. 5.5 anzurechnen sind.

5. Zuschläge für Zusatzbedarf

5.1 Ganztagsschulen sowie Förderschulen mit ganztägigem Unterricht erhalten für die Schülerinnen und Schüler, die je Tag im Umfang von mindestens zwei Unterrichtsstunden an außerunterrichtlichen Aktivitäten teilnehmen, folgenden Zuschlag. Bei der Zuweisung sind Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung an allgemein bildenden Schulen mit Ausnahme der Förderschulen doppelt zu zählen.

  Anwesenheit an ... Tagen
  1 2 3 mehr als 3
  0,1 0,2 0,3 0,4
  0,08 0,16 0,24 0,32
  0,19 0,37 0,55 0,73
  0,4 0,7 1,0 1,3

Ganztagsschulen können die Lehrkräfte-Soll-Stunden teilweise in ein Mittelkontingent (Budget) umwandeln lassen und damit außerschulische Fachkräfte im Ganztagsbereich beschäftigen. Diese Lehrkräfte-Ist-Stunden werden weiterhin bei der Unterrichtsversorgung mitgezählt.

Ganztagsschulen, die bis zum 31.7.2014 nicht den oben genannten Zuschlag erhalten haben, erhalten diesen Zuschlag anteilig.

5.2 Müssen Schulen bei unterschiedlicher 1. oder unterschiedlicher 2. Fremdsprache im Pflichtbereich in einem Schuljahrgang mehr Lerngruppen als Klassen bilden, weil andernfalls die Schülerhöchstzahl um mehr als zwei Schülerinnen oder Schüler überschritten würde, so werden die zusätzlich benötigten Stunden - maximal 4 Stunden - als Zusatzbedarf anerkannt.

5.3 In den Schuljahrgängen 5-10 der zusammengefassten Haupt- und Realschulen kann bei gemeinsamem Unterricht die Bedarfszuweisung auf Antrag bei der Landesschulbehörde auf der Basis

-
der Schülerhöchstzahl von 28 je Klasse
-
der Differenzierung in den Kernfächern (Deutsch, Mathematik und 1. Pflichtfremdsprache) in den Schuljahrgängen 5-8
-
der Differenzierung in den Schuljahrgängen 9-10 unter Anrechnung der Stunden für die äußere Fachleistungsdifferenzierung an der Hauptschule

beantragt werden. Der Mehrbedarf zur grundsätzlichen getrennten Berechnung wird je zur Hälfte bei den Schulgliederungen als Zusatzbedarf anerkannt.

5.4 Für die äußere Fachleistungsdifferenzierung an der Hauptschule können in den Schuljahrgängen 9 und 10 zusätzlich benötigte Teilungsstunden bis zu folgendem Umfang je Schuljahrgang abhängig von der durchschnittlichen Klassengröße anerkannt werden:

-
bis 20 Schülerinnen und Schüler 4,5 Stunden
-
ab 21 Schülerinnen und Schüler 9 Stunden.

Die für die äußere Fachleistungsdifferenzierung an der Oberschule und an der IGS tatsächlich zusätzlich benötigten Teilungsstunden werden als Zusatzbedarf anerkannt, sofern bei der Einrichtung der Kurse die jeweilige Schülerhöchstzahl zugrunde gelegt wurde.

5.5 Schulen erhalten von den Schulbehörden für folgende Sprachfördermaßnahmen und Förderkonzepte im Rahmen eines durch Erlass bestimmten Kontingents zusätzliche Lehrkräfte-Soll-Stunden, sofern hierfür nicht gemäß Nr. 3.6 eine zusätzliche Klasse gebildet worden ist, genügend Lehrkräfte-Ist-Stunden zur Verfügung stehen und die Fördermaßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden:

-
Sprachfördermaßnahmen „Deutsch“ vor der Einschulung für Kinder, die keine Kita besuchen
-
Förderkurse „Deutsch als Zweitsprache“
-
Förderunterricht „Deutsch als Zweitsprache“
-
Besondere Sprachförderkonzepte
-
Fördermaßnahmen nach einem genehmigten Förderkonzept
-
für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Lernerschwernissen, nachgewiesenen gesundheitlichen Schwierigkeiten und erheblichen Verhaltensauffälligkeiten an Grundschulen, Hauptschulen und Gesamtschulen, sofern der Anteil solcher Schülerinnen und Schüler mindestens 20 Prozent in einem Schuljahrgang beträgt sowie
-
für Schülerinnen und Schüler mit diagnostiziertem Autismus.

5.6 Werden in einer Schule insgesamt mehr als 2 Stunden je Klasse Religionsunterricht und Unterricht Werte und Normen bzw. Philosophie in der Einführungsphase erteilt, so werden diese zusätzlichen Stunden als Bedarf anerkannt, sofern bei der Unterrichtsorganisation die Möglichkeiten von klassen- und schuljahrgangsübergreifendem Unterricht genutzt sind. Die Qualifikationsphase bleibt unberücksichtigt.

Die Lerngruppen für die jeweiligen Konfessionen sind nach den Schülerhöchstzahlen in Nr. 3.1 zu bilden; ihre Größe soll in der Regel die Hälfte der Schülerhöchstzahl nicht unterschreiten. Bei schuljahrgangsübergreifendem Unterricht sollen in der Regel nicht mehr als zwei Schuljahrgänge zusammengefasst werden, es sei denn, dass dieser Unterricht sonst nicht erteilt werden kann.

5.7 Werden die Schülerinnen und Schüler eines Schuljahrgangs einer Schule an mehreren Standorten unterrichtet, für die der Schulträger eigene Schulbezirke festgelegt hat, so dass die Schule die Schülerinnen und Schüler nicht so auf diese Standorte verteilen kann, wie es der Klassenbildung auf Schulebene entspricht, so wird der Unterrichtsbedarf für die einzelnen Standorte gesondert berechnet und zur Schulsumme addiert.

5.8 Ist gemäß Erlass „Bestimmungen für den Schulsport“ beim Schwimmen eine zusätzliche Lehrkraft unverzichtbar, so wird dafür maximal 1 Stunde als Zusatzbedarf anerkannt.

5.9 Schulen, die den Kooperationsverbünden zur Förderung besonderer Begabungen angehören, können als Zusatzbedarf die hierfür mit gesondertem Erlass zugewiesenen Stunden angeben. Kollegs und Abendgymnasien erhalten für einen Vorkurs 1 Stunde je Teilnehmerin bzw. Teilnehmer.

5.10 Für die Schülerinnen und die Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die an Schulformen außer den Förderschulen unterrichtet werden, sind folgende Stunden als Zusatzbedarf nach dem jeweiligen Förderschwerpunkt vorzusehen:

Förderschwerpunkt Stunden
geistige Entwicklung 5,0
Lernen ab 5. Schuljahrgang 3,0
Sprache ab 5. Schuljahrgang 3,0
Hören, Sehen bis 4. Schuljahrgang 3,0
emotionale und soziale Entwicklung, Hören, Sehen ab 5. Schuljahrgang 3,5
körperliche und motorische Entwicklung bis 4. Schuljahrgang 3,0
körperliche und motorische Entwicklung ab 5. Schuljahrgang 4,0

5.11 Für folgende Maßnahmen werden Lehrkräftestunden außerhalb der Sollstundenberechnung nach diesem Erlass bereitgestellt:

-
Sportförderunterricht,
-
herkunftssprachlicher Unterricht für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache und
-
Haus- und Krankenhausunterricht.

5.12 Schulen erhalten von der Schulbehörde ein durch Erlass festgelegtes Kontingent an zusätzlichen Lehrkräfte- Soll-Stunden zur weiteren sonderpädagogischen Förderung für folgende Besonderheiten:

-
Schulen mit einem hohen Anteil an Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund,
-
Schulen mit besonderen sozialen Herausforderungen und
-
Grundschulen mit einem hohen Anteil an Schülerinnen und Schülern mit dem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung,

sofern hierfür nicht gemäß Nr. 3.6 eine zusätzliche Klasse gebildet worden ist, genügend Lehrkräfte-Ist-Stunden zur Verfügung stehen und die Fördermaßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden.

5.13 Zur Unterstützung und Förderung der individuellen Gestaltung der Schulzeitdauer (Schulzeitverkürzung) werden im 9-jährigen Bildungsgang den Gymnasien, den Gymnasialzweigen der Kooperativen Gesamtschulen und den gymnasialen Angeboten an den Oberschulen je Schuljahrgang in den Schuljahrgängen 5-10 jeweils 2 Stunden anerkannt.

6. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.4.2019 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.

Zum Seitenanfang
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)
-
-
-